Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2016, Az. 6 AZR 237/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 7095

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Gegenstand

Vergütung einer stellv. Schulleiterin in Thüringen


Leitsatz

Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2014 - 4 [X.]/13 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2012 - 8 [X.] 994/12 - teilweise abgeändert, soweit Zinsen aus der Vergütungsdifferenz zur [X.] 14 TV-L ab dem 22. Juni 2012 zugesprochen wurden. Hinsichtlich der Eingruppierung wird Ziff. 1 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 nach der [X.] 14 TV-L zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis einschließlich Mai 2012 ab dem 23. Juni 2012 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem Tag nach dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters.

2

Die Klägerin erwarb nach dem Recht der ehemaligen [X.] den Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im [X.] war sie bis 1990 als Unterstufenlehrerin an einer solchen Schule tätig. Nach Ausübung einer selbständigen Tätigkeit war sie ab dem 6. Januar 2004 bei dem [X.]eklagten als Lehrerin am [X.] [X.] tätig. Diese Förderschule hat mehr als 90 Schüler und den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.

3

Der Arbeitsvertrag der [X.]arteien lautet in der Fassung vom 20. Juli 2004 auszugsweise wie folgt:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den [X.]ereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …

        

§ 4     

        

Eine Eingruppierung erfolgt gemäß Nr. 3a der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte ([X.] 2l I [X.]) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum [X.] nach Maßgabe des § 11 Satz 2 [X.] und der jeweils geltenden Vorschriften zur [X.]eamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Einstufungsregelungen vorsehen.

        

Ergänzend gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) ([X.] der [X.]) vom 22. Juni 1995.

        

Danach ist die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.“

4

Die in [X.]ezug genommenen [X.] der [X.] unterscheiden sowohl in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der [X.] vom 10. März 2011 zwischen Lehrkräften an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller) und sonstigen Lehrkräften (Abschnitt [X.] - sog. [X.]). [X.]ezüglich der Erfüller sieht Abschnitt A Nr. 1 der [X.] der [X.] vor, dass die Lehrkräfte nach § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum [X.] in der Vergütungsgruppe des [X.] eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 [X.] der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im [X.]eamtenverhältnis stünde. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Sätze 1 und 2, Anlage 4 Teil [X.] des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 12. Oktober 2006). Abschnitt A Nr. 1 der [X.] der [X.] vom 10. März 2011 führt nunmehr aber die Zuordnung der [X.]n des [X.] zu den jeweiligen [X.]esoldungsgruppen an. Demgegenüber waren die [X.] nach Abschnitt [X.] der [X.] der [X.] vom 22. Juni 1995 aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] zugeordnet. Die [X.] der [X.] vom 10. März 2011 regeln die Eingruppierung der [X.] jetzt bezogen auf die [X.]n des [X.].

5

Nach ihrer Einstellung nahm die Klägerin ein berufsbegleitendes Studium an der [X.]ädagogischen Hochschule in [X.] auf, das sie mit dem [X.]estehen der [X.] für das Lehramt an Förderschulen am 14. Juni 2007 abschloss. Der [X.]eklagte verweigerte der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 die beantragte Höhergruppierung und die Anerkennung der [X.]efähigung für eine Laufbahn im Förderschuldienst nach § 6 Abs. 2 [X.]. Die Klägerin habe die erforderliche vierjährige Einarbeitungszeit nicht bis zum 31. Dezember 2006 zurückgelegt.

6

Nach der Überleitung in den [X.] wurde die Klägerin zunächst nach [X.] 10 [X.] vergütet. Das zuständige Schulamt teilte ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, dass sie mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in die [X.] 11 [X.] eingruppiert werde. Dies entspreche „dem [X.] 12 Fußnoten 3 und 4 des [X.] [X.]esoldungsgesetzes“.

7

Ab dem 1. August 2008 nahm die Klägerin die Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin an dem Staatlichen regionalen Förderzentrum [X.] wahr. Zum 1. März 2010 wurde sie formell mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ständigen Vertreterin des Schulleiters beauftragt. Mit Wirkung zum 15. März 2011 wurde sie dauerhaft zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellt.

8

Mit Schreiben ihres [X.]rozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 forderte die Klägerin eine Vergütung nach [X.] 14 [X.] zuzüglich der Amtszulage für ständige Vertreter des Schulleiters nach Anlage 1 [X.]esoldungsordnung A [X.]esoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum Thür[X.]esG. Dies lehnte der [X.]eklagte ab. Mit ihrer dem [X.]eklagten am 22. Juni 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche weiterverfolgt.

9

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 [X.] nebst Zulage stehe ihr spätestens ab der dauerhaften [X.]estellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters zu. Ihre Eingruppierung richte sich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nach Abschnitt A der [X.] der [X.]. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der [X.]efähigung für die Laufbahn des Förderschullehrers und die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis. Die von dem [X.]eklagten angeführte Stichtagsregelung bezüglich einer bis zum 31. Dezember 2006 abzuleistenden Einarbeitungszeit gelte nicht mehr und sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar gewesen. Ihre Laufbahnbefähigung sei durch das Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 2008 auch anerkannt worden, indem dort auf die entsprechenden Regelungen des [X.]esoldungsgesetzes verwiesen wurde ([X.]esoldungsgruppe A 12). Zudem sei es widersprüchlich, wenn der [X.]eklagte sie einerseits als Förderschullehrerin und ständige Vertreterin des Leiters einer Förderschule einsetze, andererseits aber keine Laufbahnbefähigung für den Förderschuldienst anerkenne.

Wäre sie [X.]eamtin, hätte sie als Förderschulkonrektorin nach der [X.]esoldungsordnung A (Anlage 1 zum Thür[X.]esG) einen Anspruch auf [X.]esoldung nach [X.]esoldungsgruppe A 14. Der [X.]esoldungsgruppe A 14 entspreche die [X.] 14 [X.]. Hinzu käme die in der Fußnote 2 der [X.]esoldungsregelung vorgesehene Amtszulage nach Anlage 8 zum Thür[X.]esG. Die begehrte Vergütung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere stellvertretende Schulleiter würden entsprechend ihrer Funktion korrekt vergütet. Unter [X.]erücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 [X.] sei bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs mit Schreiben vom 4. April 2012 von einer Zahlungspflicht ab dem 1. Oktober 2011 auszugehen.

Die Klägerin hat daher beantragt

        

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, der Klägerin spätestens ab dem 1. Oktober 2011 Entgelt nach [X.] 14 [X.] zuzüglich der Amtszulage nach [X.]esoldungsgruppe A 14, Fußnote 2 iVm. Anlage 8 Thüringer [X.]esoldungsgesetz, hilfsweise zumindest Entgelt nach [X.] 13 [X.], jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf die rückständigen [X.]ruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die [X.] danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag wegen fehlender Anerkennung der Laufbahnbefähigung hat die Klägerin beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, den [X.] in die Laufbahn des Förderschullehrers nach §§ 22, 23 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung, hilfsweise in die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen nach §§ 10, 11 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung zu bewilligen und nachfolgend festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, der Klägerin infolge des [X.]s Entgelt nach [X.] 14 [X.] jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf die rückständigen [X.]ruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die [X.] danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Klägerin sei nicht einer verbeamteten Förderschulkonrektorin gleichzustellen. Sie verfüge mangels Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes und des Zweiten Staatsexamens nicht über die regelmäßigen Voraussetzungen für eine Laufbahn im Förderschuldienst. Ihr Antrag auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung sei mit [X.]escheid vom 18. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt worden. Nach einem Erlass des [X.] Kultusministeriums vom 13. November 2002 wäre für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung eine bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossene vierjährige ununterbrochene Unterrichtszeit als Einarbeitungszeit erforderlich gewesen. Dieses Kriterium erfülle die Klägerin nicht. Im Schreiben vom 27. Mai 2008 sei keine Anerkennung einer Laufbahnbefähigung enthalten. Zudem hätte die Klägerin, wäre sie [X.]eamtin, nicht von dem [X.] der [X.]esoldungsgruppe A 12 in das einer Förderschulkonrektorin der [X.]esoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem hätte das Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 8 Thür[X.]G in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden Thür[X.]G aF) und § 11 Abs. 2 ThürLbVO entgegengestanden.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, wobei es einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Vergütungsdifferenz ab dem 22. Juni 2012 als Tag der Rechtshängigkeit festgestellt hat. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]eklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der [X.]eklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 Vergütung nach [X.] 14 TV-L beanspruchen kann. Die sich daraus ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen sind jedoch nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 TV-L gestaffelt zu verzinsen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Zulage entsprechend Anlage 1 [X.] Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum [X.] hat, konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Die nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge fielen dem Senat daher nicht zur Entscheidung an.

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

1. Er bedarf jedoch der Auslegung (vgl. hierzu [X.] 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 15 mwN).

a) Nach dem Antrag besteht die Verpflichtung zur Vergütung nach [X.] 14 TV-L „spätestens“ ab dem 1. Oktober 2011. Bei wörtlichem Verständnis wäre der Antrag bezogen auf die [X.] vor dem 1. Oktober 2011 wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O unzulässig, weil der Beginn der streitgegenständlichen Zahlungspflicht insoweit nicht zuverlässig erkennbar wäre (zum [X.] vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 21). Ihrem gesamten Vortrag nach begehrt die Klägerin die fragliche Vergütung aber erst seit dem 1. Oktober 2011, obwohl der Anspruch schon mit ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters ab dem 15. März 2011 entstanden sein soll. Die Klägerin geht nachvollziehbar davon aus, dass wegen der erst mit Schreiben ihres [X.]rozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 erfolgten schriftlichen Geltendmachung die Ansprüche auf Differenzvergütung für die [X.] vor dem 1. Oktober 2011 gemäß § 37 TV-L verfallen sind. Die Einfügung des Wortes „spätestens“ soll deshalb nur verdeutlichen, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Oktober 2011 bestanden haben soll. Vor diesem Hintergrund kann das Wort „spätestens“ als überflüssiger Bestandteil des Antrags angesehen werden.

b) Hinsichtlich des Beginns des [X.] ist der Hauptantrag ersichtlich darauf gerichtet, die bis zur Rechtshängigkeit monatlich fällig gewordenen Differenzbeträge gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen und für die Folgezeit Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entrichten. Soweit im Antrag auf die „jeweilige Fälligkeit“ Bezug genommen wird, ist offensichtlich die Fälligkeit nach § 24 Abs. 1 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L gemeint.

2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig (vgl. zur Eingruppierungsfeststellungsklage [X.] 16. April 2015 - 6 [X.]  - Rn. 22 mwN). Im Rahmen eines Feststellungsantrags kann auch die Verzinsung der Vergütungsdifferenz zum Streitgegenstand gemacht werden (vgl. [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 12; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 16).

II. Der Hauptantrag ist begründet, soweit er die Vergütung nach [X.] 14 TV-L und Verzinsung der monatlichen Vergütungsdifferenzen zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Zulage konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 TV-L seit dem 1. Oktober 2011. Dieser ergibt sich für den Fall, dass die Klägerin eine [X.] iSd. Abschnitts B der [X.] der [X.] ist, aus § 612 BGB. Sollte sie eine [X.]in sein, könnte sie die begehrte Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 und Abschnitt A Nr. 1 der [X.] der [X.] beanspruchen. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt.

a) Wäre die Klägerin eine [X.] iSd. Abschnitts B der [X.] der [X.], wäre der [X.] nach § 612 BGB verpflichtet, die Klägerin ab ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach [X.] 14 TV-L zu vergüten. Die Bestellung erfolgte zum 15. März 2011, so dass der [X.]raum ab dem 1. Oktober 2011 umfasst wäre.

aa) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“ ([X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 14). § 612 Abs. 1 BGB bildet folglich nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit ([X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 20; 25. März 2015 - 5 [X.]  - Rn. 20, 24 ).

bb) Vorliegend hätten die [X.]arteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Klägerin als [X.] für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters geschlossen.

(1) Die in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 enthaltene Verweisung auf die [X.] der [X.] würde insoweit ins Leere gehen. Die unter Abschnitt [X.] der [X.] der [X.] enthaltenen Regelungen für Lehrkräfte an Sonderschulen enthalten keine Vorgaben für die Eingruppierung einer ständigen Vertreterin des Schulleiters. Es wird nur die Tätigkeit als Lehrkraft ohne Leitungsfunktion abgebildet.

(2) Eine Vergütungsvereinbarung für die nunmehr ausgeübte Leitungsfunktion bestünde auch nicht durch die Verweisung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des [X.] Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum [X.] Die dort vorgesehene Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften kommt bei [X.] nicht zum Tragen.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des [X.] Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum [X.] die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Sie müssen deshalb unter anderem die [X.] erfüllen (vgl. [X.] 6. Juli 2005 - 4 [X.] - zu I 2 c bb der Gründe). Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen sie die erforderlichen [X.]robezeiten durchlaufen haben (zum Sonderfall einer Einstellung in ein Funktionsamt vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 27 f.). Es ist ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ zugrunde zu legen ([X.] 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 126, 149). Dies entspricht der bezweckten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften (vgl. hierzu [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 16; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 23). Vor diesem Hintergrund liegt bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum [X.] in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 18, [X.]E 148, 323; 29. September 2011 - 2 [X.] 451/10 - Rn. 21, 26).

(b) Eine solche vertragliche Grundlage für die Vergütung liegt hier nicht vor, falls die Klägerin eine [X.] ist. Eine Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften ist für diese Beschäftigtengruppe gerade nicht beabsichtigt.

(3) Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters hat sich der [X.] im Einverständnis mit der Klägerin von der vertraglichen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst. Eine den veränderten Gegebenheiten angepasste Vergütungsregelung haben die [X.]arteien unstreitig nicht getroffen.

cc) Die Klägerin könnte als [X.] für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum eine Vergütung nach [X.] 14 TV-L verlangen. Dies ist die übliche Vergütung für die ihr ab dem 15. März 2011 dauerhaft übertragene Stelle.

(1) Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 34). Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. In Ermangelung einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. [X.]/[X.]reis 16. Aufl. § 612 BGB Rn. 36). Bei Übernahme einer Führungsposition im öffentlichen Dienst kann dies die Höhe der Beamtenbesoldung sein (vgl. zum Fall einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] - Rn. 28).

(2) Die Klägerin konnte hier anlässlich der formellen, auf Dauer angelegten Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des [X.] erwarten, eine der Verantwortung und Belastung der neuen Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Der [X.] hat die Bewertung dieses Funktionsamtes durch die besoldungsrechtliche Einordnung nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 16 [X.]) vorgenommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen. Die [X.] (Anlage 1 zum [X.]) ordnet das Amt eines Förderschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern der Besoldungsgruppe A 14 zu. Das [X.] erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da es den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Dementsprechend werden beamtete Lehrkräfte in einer Laufbahn des [X.] nach Besoldungsgruppe A 14 besoldet, wenn sie dieses Funktionsamt übertragen bekommen. Der Besoldungsgruppe A 14 entspricht die [X.] 14 [X.] Insoweit können die für [X.] geltenden Zuordnungsregelungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt A Nr. 1 der [X.] der [X.], § 17 Abs. 7 Sätze 1 und 2 iVm. Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder).

b) Sollte die Klägerin entsprechend ihrer Ansicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wäre sie als [X.]in nach Abschnitt A Nr. 1 der [X.] der [X.] in diejenige [X.] eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, von dem [X.] (Besoldungsgruppe A 12) in das Amt der Förderschulkonrektorin als ständige Vertreterin des Leiters des Förderzentrums (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden können. Dies würde - wie dargelegt - einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 TV-L begründen.

aa) Entsprechend dem Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 2008 ist die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 in die [X.] 11 TV-L eingruppiert, was der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Hiervon geht auch die Revision aus. Nach § 22 Nr. 2 Buchst. b [X.] gehören zur Laufbahn des Förderschullehrers der Besoldungsgruppe A 12 als [X.] die in der [X.] für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen [X.] des Dienstes in der Schulleitung. Nach den angeführten Regelungen der [X.] (Anlage 1 zum [X.]) handelt es sich bei der Funktion des ständigen Vertreters des Leiters eines Förderzentrums um ein solches Amt.

bb) Nach § 45 [X.] dürfen Beförderungen in Ämter des Dienstes in der Schulleitung nur nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorgenommen werden. Zum [X.]punkt ihrer dauerhaften Bestellung als ständige Vertreterin des Schulleiters am 15. März 2011 wäre die zum 6. Januar 2004 eingestellte Klägerin mehr als fünf Jahre als Lehrerin beschäftigt gewesen.

cc) Die Klägerin hatte sich in der Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters jedenfalls seit dem 1. März 2010 bewährt (vgl. § 10 [X.] in der vom 31. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 16. August 1999). Der [X.] hat die Eignung der Klägerin für das fragliche Beförderungsamt nicht in Abrede gestellt.

dd) Eine freie [X.]lanstelle wäre unstreitig vorhanden gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 19).

ee) Das sog. „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 11 Abs. 2 [X.], § 26 Abs. 2 Satz 8 [X.] aF hätte der Beförderung nicht zwingend entgegengestanden.

(1) Der [X.] weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 [X.] in der vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 20. März 2009 bestimmt war, dass bei Beförderungen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Regelmäßig zu durchlaufen waren nach dieser Vorschrift die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der [X.] zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies entsprach § 26 Abs. 2 Satz 8 [X.] aF.

(2) Nach § 26 Abs. 3 [X.] aF hätte der Landespersonalausschuss jedoch Ausnahmen zulassen können. Dies sah auch § 58 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vor. Demnach konnte der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde ein Überspringen von Ämtern bei Beförderungen zulassen (vgl. nunmehr aber § 35 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 [X.]). Eine Beamtin hätte demnach als Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zum 15. März 2011 zur Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem Vortrag des [X.]n ist nicht zu entnehmen, warum eine Sprungbeförderung hier nicht in Betracht gekommen wäre.

(3) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine unzulässige Sprungbeförderung nach Ernennung und Einweisung in die entsprechende [X.]lanstelle noch rückgängig gemacht werden könnte oder ob der Verstoß gegen das Verbot der Sprungbeförderung für den betroffenen Beamten letztlich folgenlos bliebe (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 30; BVerwG 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282).

c) Hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsdifferenz zwischen den [X.]n 11 und 14 TV-L ist die Revision teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben fehlerhaft einen einheitlichen Zinsbeginn ab dem Tag der Rechtshängigkeit, dh. ab dem 22. Juni 2012, angenommen. Bis zur Rechtshängigkeit waren nur die monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 fällig, denn das Entgelt für Mai wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 31. Mai 2012 zur Zahlung fällig. Die Klägerin kann daher gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB [X.]rozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] 438/14 - Rn. 27). Bezüglich der Folgemonate richtet sich die Fälligkeit jeweils nach § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] Die Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. [X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] 765/14 - Rn. 35).

2. Ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage entsprechend Anlage 1 [X.] Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum [X.] hat, konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen.

a) Zwischen den [X.]arteien steht außer Streit, dass die Klägerin als beamtete Förderschulkonrektorin die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Amtszulage erfüllen würde, da das [X.] den erforderlichen Förderschwerpunkt aufweist und mehr als 90 Schüler hat. [X.] würde damit der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Schule vergütet (vgl. [X.] 15. April 2015 - 10 [X.] 250/14 - Rn. 25).

b) Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.

aa) Die [X.] der [X.] stellen unter Abschnitt A Nr. 3 sowohl in der Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der vom 10. März 2011 die Zulagengewährung für [X.] in das Ermessen des Arbeitgebers. Demnach kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in diesen Funktionen als Amtszulage zusteht. Im Gegensatz zum Besoldungsrecht sehen die [X.] der [X.] damit eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Insoweit besteht kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - Rn. 36; 18. Juni 2014 - 10 [X.] 625/13 - Rn. 16).

bb) Wäre die Klägerin [X.]in iSd. Abschnitts A der [X.] der [X.] hätte sie daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf die Zulagengewährung ohne Ermessensausübung des [X.]n wäre nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Zulage die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung des [X.]n wäre. Eine solche Ermessensreduzierung kann dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin derzeit nicht entnommen werden. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass andere stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter „korrekt nach ihrer Funktion und dem hieraus resultierenden [X.] besoldet/vergütet werden“. Daraus ist nicht ersichtlich, ob andere angestellte stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter die Zulage erhalten und aus welchen Gründen der Ermessensspielraum des [X.]n derart stark eingeschränkt sein soll. Da die Vorinstanzen zwischen der Eingruppierung und der Zulagengewährung nicht unterschieden haben, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin diesbezüglich noch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erbringt, auf welchen der [X.] entsprechend erwidern könnte. Eine Ermessungsreduzierung auf Null wäre vorstellbar, wenn alle anderen angestellten stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter die Amtszulage erhielten. Der [X.] könnte dann zur Herstellung der Gleichbehandlung gezwungen sein, diese Zulage auch für die fragliche Stelle in [X.] zu gewähren, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 92/15 - Rn. 38 mwN).

cc) Gleiches gilt, falls die Klägerin [X.] iSv. Abschnitt B der [X.] der [X.] sein sollte. Die zu erwartende übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB entspricht hinsichtlich der Zulage derselben Erwartungshaltung, die eine [X.]in nach Abschnitt A Nr. 3 der [X.] der [X.] haben kann. Die Klägerin kann nicht erwarten, hinsichtlich der Zulage besser als eine [X.]in zu stehen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 4 ihres Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004, der das System der Lehrervergütung nach den [X.] der [X.] in Bezug nimmt. Dem ist zu entnehmen, dass sogar [X.] hinsichtlich der streitgegenständlichen Zulage nicht mit den Beamten gleichgestellt werden sollen, obwohl sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine [X.] diesbezüglich bessergestellt wäre und die Zulage - wie eine vergleichbare Beamtin - ohne Ermessensspielraum des [X.]n erhielte. Die Klägerin kann daher keine Erwartung haben, wie eine Beamtin und besser als eine [X.]in gestellt zu werden.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 237/15

04.08.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 14. Dezember 2012, Az: 8 Ca 994/12, Urteil

§ 612 Abs 1 BGB, § 26 Abs 2 S 8 BG TH vom 20.03.2009, § 26 Abs 3 BG TH vom 20.03.2009, Anl 1 BesG TH, Anl 8 BesG TH, § 6 Abs 2 SchulLbV TH, § 22 Nr 2 Buchst b SchulLbV TH, § 45 SchulLbV TH, § 24 Abs 1 TV-L, § 17 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 1 S 2 TVÜ-L, § 17 Abs 7 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 7 S 2 TVÜ-L, Anl 4 Teil B TVÜ-L, § 11 Abs 2 LbV TH 1995, § 58 Abs 1 Nr 4 LbV TH 1995

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2016, Az. 6 AZR 237/15 (REWIS RS 2016, 7095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7095

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