Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 29.07.2021, Az. I ZR 135/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3636

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUGH WETTBEWERBSRECHT UWG EUGH VORLAGE BGH PREISANGABEN PREISANGABENVERORDNUNG FLASCHENPFAND

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der UGP-Richtlinie: Verkaufspreis beim Kauf von Waren in Pfandflaschen; Zulässigkeit der getrennten Angabe des Warenpreises und des Pfandbetrags nach nationalem Recht - Flaschenpfand III


Leitsatz

Flaschenpfand III

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der [X.] und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ([X.] [X.] vom 18. März 1998, [X.]) und der Richtlinie 2005/29/[X.] und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der [X.], 98/27/[X.] und 2002/65/[X.] und des Rates sowie der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 des [X.] und des Rates ([X.] L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung [X.] [X.] vom 25. September 2009, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der [X.][X.] dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der [X.][X.] berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der [X.][X.] abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 [X.] beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/[X.] entgegen?

Gründe

1

A. Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt (Anlage [X.]) bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "[X.] … € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger hält dies wegen der fehlenden Angabe eines Gesamtpreises für unzulässig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch.

2

Das [X.] ([X.], Urteil vom 26. Juni 2019 - 15 [X.]/18, juris) hat die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke und/oder Joghurt, auf die ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfands zu nennen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage [X.] zu diesem Urteil wiedergegeben,

b) an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2018 zu zahlen.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 133). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

4

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der [X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse sowie der Reichweite der mit der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt beabsichtigten Vollharmonisierung ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

5

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] weiterhin so auszulegen sei, dass in den danach anzugebenden Gesamtpreis ein Pfandbetrag einzurechnen sei. Der Klage könne jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil § 1 Abs. 4 [X.] eine Ausnahmevorschrift für den Fall enthalte, dass außer dem Entgelt für die Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert werde. Diese Vorschrift sei zwar europarechtswidrig und deshalb nicht mehr anwendbar. Gleichwohl sei sie geltendes Recht. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte zu verurteilen, obwohl sie sich an diese Vorschrift gehalten habe. Der Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht wegen eines irreführenden Unterlassens der Angabe des Gesamtpreises nach § 5a Abs. 2 und 3 [X.] UWG. Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 [X.] UWG greife wegen der vorrangigen Regelungen zur Preisauszeichnung in der [X.] nicht ein. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, könnte das Ergebnis nicht an[X.] sein als bei einer Anwendung von § 3a UWG, da die Beklagte sich an den für sie bindenden § 1 Abs. 4 [X.] gehalten habe. Wegen dieser Vorschrift könne auch nicht über den Verweis in § 5a Abs. 4 UWG auf die Informationsanforderungen in der [X.] zurückgegriffen werden.

7

II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verneint werden.

8

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 516 Rn. 12 = [X.], 581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN). Soweit sie die Unternehmer zur Angabe der Gesamtpreise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, Art. 3 und 4 Abs. 1 der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 286 Rn. 10 = [X.], 296 - Hörgeräteausstellung). Ob die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen hat, hängt deshalb von der Auslegung dieser Richtlinienvorschriften, insbesondere davon ab, ob ein Pfandbetrag, der beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen ist, in dem Gesamtpreis enthalten sein muss.

9

a) Nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der [X.] ist in der Werbung für die in Art. 1 der [X.] bezeichneten Erzeugnisse, das heißt für Erzeugnisse, die Verbrauchern von [X.] angeboten werden, der Verkaufspreis anzugeben, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2016 - [X.]/14, [X.], 945 Rn. 28 bis 30 = [X.], 1096 - [X.]). Nach Art. 2 Buchst. a der [X.] bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Als Endpreis muss er notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden ([X.], [X.], 945 Rn. 37 - [X.]). Ob der Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der [X.] auch den Pfandbetrag enthalten muss, den Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen haben, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei und ist Gegenstand der Vorlagefrage 1.

b) Nach einer Auffassung, der sich das [X.] angeschlossen hat, ist ein Pfandbetrag Teil des Verkaufspreises gemäß Art. 2 Buchst. a der [X.] (KG, [X.], 226, 229 [juris Rn. 65]; [X.], Urteil vom 29. August 2019 - 43 O 145/18, juris Rn. 48 bis 59; [X.], Urteil vom 10. September 2019 - 91 O 127/18, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 22. November 2019 - 3-10 O 50/19, juris Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 39. Aufl., § 1 [X.] Rn. 28; [X.]., [X.], Heft [X.], [X.]). Die rückerstattbare Sicherheit im Sinne des § 1 Abs. 4 [X.] stelle einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises dar, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sei und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Teil des Verkaufspreises im Sinne des Art. 2 Buchst. a der [X.] sei (vgl. KG, [X.], 226, 229 [juris Rn. 65]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 28). Die Erstattung des [X.] bei Rückgabe des Behältnisses stehe dem nicht entgegen, zumal die Käuferinnen und Käufer die Kosten und Mühen der Rückgabe häufig scheuten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 28).

c) Nach einer anderen Auffassung ist Art. 2 Buchst. a der [X.] dahin auszulegen, dass ein Pfandbetrag nicht Teil des Verkaufspreises ist ([X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 41]; [X.]/[X.], 12. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 1 [X.] Rn. 36; [X.], [X.], 984 Rn. 25 bis 29; dahin tendierend auch Büscher/Schilling, UWG, § 1 [X.] Rn. 58). Welche Preisbestandteile dem Gesamtpreis zuzuordnen seien, bestimme sich grundsätzlich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, der seit Jahren daran gewöhnt sei, dass das Flaschenpfand gesondert neben dem Gesamtpreis für die Ware angegeben werde (vgl. [X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 42]). Bei dem Pfandbetrag handele es sich auch nicht um einen Preisbestandteil, der als Gegenleistung für die Ware zu zahlen sei, sondern um eine reine Sicherheit im Interesse der ([X.] des [X.] (vgl. [X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 43]), die zudem keine (dauerhafte) wirtschaftliche Belastung der Kundinnen und Kunden darstelle (vgl. [X.], [X.], 984 Rn. 26). Der Verbraucher wolle regelmäßig wissen, welchen Preis er für das Produkt an sich zu zahlen habe, und nicht auf den "wahren" [X.] müssen ([X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 70). Werde der Pfandbetrag in den Verkaufspreis einbezogen, sei dieser zudem Grundlage der Grundpreisangabe nach § 2 [X.], also der Angabe des Preises je Maßeinheit nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der [X.], und erschwere die Vergleichbarkeit von Grundpreisen für Getränke in verschiedenen Arten von Pfandgebinden mit unterschiedlichen Pfandbeträgen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 36; [X.], [X.] 2020, 88).

d) Der [X.] hält die zuerst genannte Ansicht für überzeugender. Sie entspricht der Auffassung, die der [X.] bereits vor dem Inkrafttreten der [X.] zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] vertreten hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1993 - I ZR 218/91, [X.], 222, 223 f. [juris Rn. 16 f.] = WRP 1994, 101 - Flaschenpfand I).

aa) Für die Auslegung des Art. 2 Buchst. a der [X.] kann es nicht darauf ankommen, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher in [X.] aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] seit Jahren daran gewöhnt sind, dass das Flaschenpfand gesondert neben dem Gesamtpreis für die Ware angegeben wird. Die [X.] ist in der gesamten [X.] einheitlich auszulegen.

bb) Bei einem Pfandbetrag handelt es sich nach Ansicht des [X.]s um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und einen Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildet (vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 37 - [X.]). Wenn der Verbraucher ein Getränk in einer Pfandflasche erwerben möchte, treten ihm Getränk und Verpackung als ein einheitliches Gebinde im Rahmen eines einheitlichen Angebots gegenüber, für das an der Kasse eine Gegenleistung zu erbringen ist, die sich aus Getränkepreis plus Pfandbetrag zusammensetzt. Der Verbraucher kann das in der Mehrwegverpackung angebotene Getränk nur zusammen mit der Flasche erwerben (vgl. [X.], [X.], 222, 223 [juris Rn. 16] - Flaschenpfand I). Regelmäßig will er aber - auch zu Zwecken des Preisvergleichs sowohl mit Blick auf Konkurrenzangebote als auch mit Blick auf Einwegware - wissen, was ihn der Einkauf konkret, also insgesamt, kostet ([X.], [X.], 223 [juris Rn. 17] - Flaschenpfand I). Das gilt entsprechend für die Angabe des Grundpreises. Dieser lässt sich ausgehend vom Gesamtpreis inklusive Pfandbetrag ohne weiteres angeben. Bei einer eventuell erforderlichen Umrechnung auf die Mengeneinheit (§ 2 Abs. 3 [X.]) ist lediglich zu beachten, dass der Pfandbetrag gleichbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2019 - 43 O 145/18, juris Rn. 92).

cc) Nach Auffassung des [X.]s erfordern allerdings die Gebote der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 7 Satz 1 [X.], der seine Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der [X.] hat (zum inhaltsgleichen § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 251 Rn. 16 = [X.], 245 - Versandkosten bei [X.]; vgl. auch Erwägungsgrund 2 der [X.]), nicht nur die Angabe des Gesamtpreises, sondern auch dessen Aufschlüsselung hinsichtlich der Preisbestandteile Warenpreis und Pfandbetrag (vgl. [X.], [X.], 222, 224 [juris Rn. 18] - Flaschenpfand I).

2. Für den Fall, dass Art. 2 Buchst. a der [X.] dahin auszulegen ist, dass ein Pfandbetrag im Verkaufspreis enthalten sein muss, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der [X.] berechtigt sind, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der [X.] abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 [X.] beizubehalten, oder ob dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/[X.] entgegensteht. Das ist Gegenstand der Vorlagefrage 2.

a) Nach § 1 Abs. 4 [X.] ist für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. Danach wäre der Verkaufspreis in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der [X.] und § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht einschließlich des [X.] zu bilden, der beim Kauf von Waren in Pfandflaschen und Pfandgläsern zu zahlen ist.

b) Nach Art. 10 der [X.] sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Gründung der [X.] Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstiger sind. Die [X.] zielt damit auf eine Mindestangleichung (vgl. [X.], Beschluss vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1208 Rn. 14 = [X.], 1444 - Preis zuzüglich Überführung).

c) Mit der Richtlinie 2005/29/[X.] werden die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie Art. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] ausdrücklich festschreibt, keine strengeren Maßnahmen erlassen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind, selbst dann nicht, wenn sie ein höheres Verbraucherschutzniveau bezwecken (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.]/07 und [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 599 Rn. 52 - [X.] und [X.]; Urteil vom 9. November 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 76 Rn. 30 - [X.]; Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.]-421/12, [X.]. 2014, 964 Rn. 55 - [X.]/Belgien).

Dieser Grundsatz der Vollharmonisierung wurde durch die Öffnungsklausel in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] in der bis zum 6. Januar 2020 geltenden Fassung (aF) modifiziert. Danach konnten die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch die Richtlinie 2005/29/[X.] angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger waren als die Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen worden waren, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Mit der am 7. Januar 2020 in [X.] getretenen Richtlinie ([X.]) 2019/2161 zur Änderung der [X.]/[X.], 98/6/[X.], 2005/29/[X.] und 2011/83/[X.] zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der [X.] wurde diese bereits zum 12. Juni 2013 ausgelaufene Öffnungsklausel durch eine neue Öffnungsklausel ersetzt (vgl. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie [[X.]] 2019/2161). Am Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/[X.] auch in ihrer durch die Richtlinie ([X.]) 2019/2161 geänderten Fassung ändert das nichts (vgl. [X.], [X.], 136 Rn. 2). [X.] nationale Maßnahmen zur Umsetzung mindestharmonisierender Richtlinien können wettbewerbsrechtlich nicht sanktioniert werden, sofern keine andere (sachliche) Öffnungsklausel greift (vgl. Großkomm.UWG/[X.], 3. Aufl., Einleitung [X.] Rn. 333).

Der durch die Richtlinie 2005/29/[X.] angeglichene Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF betrifft nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/[X.] werden Geschäftspraktiken definiert als jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt. Darunter fällt grundsätzlich auch die Angabe des Verkaufspreises in der Werbung (vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 43 - [X.]) einschließlich eines (eventuellen) [X.].

d) Ob Art. 10 der [X.] und die Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/[X.], unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF, die Beibehaltung von § 1 Abs. 4 [X.] zulassen, ist umstritten.

aa) Nach einer Auffassung fällt § 1 Abs. 4 [X.] in den durch die Richtlinie 2005/29/[X.] angeglichenen Bereich. Danach durfte die Vorschrift nur nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF beibehalten werden, also nur soweit es sich dabei um eine Regelung handelt, die nach Maßgabe des Art. 10 der [X.] über die Mindestangleichung durch Art. 3 Abs. 1 und 4 der [X.] hinausgeht, und zudem nur bis zum Ende des Übergangszeitraums am 12. Juni 2013. Da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, steht nach dieser Ansicht Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF, mithin die Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/[X.] der Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] entgegen (KG, [X.], 226, 229 [juris Rn. 65]; [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - 19 O 16/19, juris Rn. 38; [X.], Urteil vom 29. August 2019 - 43 O 145/18, juris Rn. 66; [X.], Urteil vom 10. September 2019 - 91 O 127/18, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 22. November 2019 - 3-10 O 50/19, juris Rn. 48; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., Einf. [X.] Rn. 14; [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., [X.] Rn. 165a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Vorb. [X.] Rn. 11b und § 1 [X.] Rn. 28; [X.]., [X.], 541 Rn. 30; [X.]., [X.], Heft [X.], [X.]).

bb) Nach der [X.] liegt § 1 Abs. 4 [X.] außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/[X.] und steht Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF der Beibehaltung von § 1 Abs. 4 [X.] deshalb nicht entgegen ([X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 40]; [X.], Urteil vom 3. April 2019 - 84 O 256/18, juris Rn. 19; [X.].UWG/[X.], 3. Aufl., § 3a Rn. 499 mit Rn. 488; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 73; Büscher/Schilling aaO § 1 Rn. 58; dahin tendierend auch [X.], [X.], 1561 Rn. 40).

e) Der [X.] hält die zuerst genannte Auffassung für überzeugender.

aa) Die [X.] nimmt an, die Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] verfolge auch umweltpolitische Ziele, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/[X.] lägen ([X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 40]; [X.], Urteil vom 3. April 2019 - 84 O 256/18, juris Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rn. 73; Büscher/Schilling aaO § 1 [X.] Rn. 58; [X.], [X.], 1561 Rn. 40). Das trifft nach Ansicht des [X.]s nicht zu.

(1) Die Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] ist im Jahr 1997 in Reaktion auf die Entscheidung des [X.]s "Flaschenpfand I" ([X.], [X.], 222) geschaffen worden. Der Verordnungsgeber meinte, das Erfordernis, den Endpreis als Summe von Getränkepreis und Pfandbetrag anzugeben, führe zu einer optischen Benachteiligung von [X.] gegenüber Einweggebinden, die auf den ersten Blick preiswerter wirkten. Nach der Neuregelung könne der Verbraucher ohne Schwierigkeiten den Preis für den Inhalt vergleichen. Dies entspreche auch den umweltpolitischen Bemühungen um Durchsetzung von Mehrweggebinden (Begründung zur [X.] zur Änderung der Preisangabenverordnung, [X.]. 238/97, S. 8).

(2) Die Richtlinie 2005/29/[X.] nimmt Bestimmungen zum Umweltschutz nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 lässt sie nur Rechtsvorschriften der [X.] oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.

(3) Nach Auffassung des [X.]s kann sich die Gegenansicht nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] stützen. Selbst wenn eine Vorschrift danach bereits dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/[X.] fiele, wenn ihr - neben Aspekten der Transparenz, Klarheit und Vergleichbarkeit von Verkaufspreisen - auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten zugrunde lägen, erfüllte § 1 Abs. 4 [X.] diese Voraussetzung nicht (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2019 - 43 O 145/18, juris Rn. 72 f.; [X.], Urteil vom 10. September 2019 - 91 O 127/18, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 22. November 2019 - 3-10 O 50/19, juris Rn. 51 f.). Der Aspekt des Umweltschutzes, der mit der Förderung eines Mehrwegsystems für Verpackungen verfolgt wird, betrifft keine Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] verweist insoweit beispielhaft auf Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Die Regelung in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] betrifft danach unmittelbare, von den Produkten ausgehende Gesundheitsgefahren. Entsprechende Gefahren sind bei [X.] nicht ersichtlich.

bb) § 1 Abs. 4 [X.] soll nach der [X.] auch deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/[X.] fallen, weil nach deren Art. 3 Abs. 4 bereits die [X.] selbst außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/[X.] liege (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO § 3a Rn. 488). Der [X.] hält das nicht für zutreffend.

(1) Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] sieht vor, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Diese Regelung soll nach der [X.] den Vorschriften der [X.] für den Bereich der Preisangaben für Waren den Vorrang einräumen. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF sei nicht einschlägig (gewesen), weil sie auf den "durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich" beschränkt sei, der nicht berührt sei, soweit die Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] reiche. Im Bereich der Preisangaben für Waren seien daher für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere mitgliedstaatliche Bestimmungen im Sinne von Art. 10 der [X.] weiterhin zulässig. Dieser jedenfalls grundsätzliche Vorrang werde in der Richtlinie 2005/29/[X.] dadurch bestätigt, dass allein die Angabe des Preises je Maßeinheit gemäß Art. 3 Abs. 4 der [X.] in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] in Verbindung mit deren Anhang II als eine im Unionsrecht festgelegte wesentliche Informationsanforderung genannt werde. Daraus folge im Umkehrschluss, dass in Bezug auf alle anderen Pflichten hinsichtlich der Preisangabe für Waren eine Anwendung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/[X.] ausscheide ([X.].UWG/[X.] aaO § 3a Rn. 488). Dem kann nicht zugestimmt werden.

(2) Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF wurde nicht durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] beschränkt. Eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die ([X.] in den durch die Richtlinie 2005/29/[X.] angeglichenen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF fällt. Die beiden Bestimmungen stehen vielmehr nebeneinander und regeln unterschiedliche Bereiche: Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] betrifft das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2018 - [X.]-54/17 und [X.]-55/17, [X.], 1156 Rn. 59 = [X.], 1304 - [X.] und [X.]); Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF regelt das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Vorb. [X.] Rn. 11 b). Danach würde auch für den Fall, dass es sich bei Art. 10 der [X.] um eine im Verhältnis zu den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/[X.] nach deren Art. 3 Abs. 4 vorrangige Regelung handelte, gelten, dass zur Umsetzung von Art. 10 der [X.] erlassene nationale Vorschriften, die restriktiver oder strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/[X.] nach deren Art. 3 Abs. 5 Satz 1 aF nur bis zum 12. Juni 2013 beibehalten werden konnten.

(3) Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, dass es sich bei § 1 Abs. 4 [X.] um eine Vorschrift handelt, die im Sinne von Art. 10 der [X.] für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstiger ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 2019 - 43 O 145/18, juris Rn. 63 bis 65; [X.], Urteil vom 10. September 2019 - 91 O 127/18, juris Rn. 27; [X.], Urteil vom 22. November 2019 - 3-10 O 50/19, juris Rn. 48; bejahend [X.] in [X.]/[X.] aaO Einf. [X.] Rn. 14; [X.] in Fezer/Büscher/Obergfell aaO [X.] Rn. 165a; [X.], [X.], 984 Rn. 10). Nach Ansicht des [X.]s ist das nicht der Fall. Es handelt sich im Gegenteil um eine Regelung, die die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher und den Preisvergleich erschwert, weil sie von ihnen verlangt, den tatsächlich zu zahlenden Preis selbst zu errechnen (vgl. oben Rn. 14).

3. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Sollte Art. 2 Buchst. a der [X.] so auszulegen sein, dass ein Pfandbetrag im Verkaufspreis enthalten sein muss, und die davon abweichende Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] aF in Verbindung mit Art. 10 der [X.] unzulässig sein, stünde § 1 Abs. 4 [X.] der Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass § 1 Abs. 4 [X.] nicht dahingehend richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, dass er die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises inklusive eines [X.] zuließe.

aa) Die nationalen Gerichte müssen das innerstaatliche Recht mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. Art. 288 Abs. 3 A[X.]V). Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2021 - [X.]-760/18, [X.] 2021, 333 Rn. 65 und 68 - M. V. u.a.; [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.], [X.], 891 Rn. 53 = [X.], 1009 - [X.]ookie-Einwilligung II; Urteil vom 18. November 2020 - [X.], NJW 2021, 1008 Rn. 25, jeweils mwN). Allerdings findet die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. [X.], [X.] 2021, 333 Rn. 67 - M. V. u.a.; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, [X.], 438 Rn. 19 = [X.], 420 - Energieausweis; Urteil vom 19. April 2018 - [X.], [X.], 950 Rn. 20 = [X.], 1069 - Namensangabe; [X.], NJW 2021, 1008 Rn. 26, jeweils mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen wäre eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 [X.] nicht möglich. Nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte ordnet die Vorschrift eindeutig an, dass abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gerade kein Gesamtbetrag inklusive eines [X.] gebildet werden soll (vgl. [X.], [X.], 384, 385 [juris Rn. 28]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2019 - 12 O 85/18, juris Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.] aaO Einf. [X.] Rn. 14; [X.], [X.], Heft [X.], [X.]; [X.], [X.] 2020, 268).

cc) Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 4 [X.] unter diesen Umständen - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nicht anwendbar wäre (zu § 7 HOAI vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 225, 297 Rn. 24 bis 39; vgl. auch [X.], NJW 2021, 1008 Rn. 46). Es kann ebenso offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - eine wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbare Vorschrift gleichwohl gültig bliebe und der Werbende sich darauf berufen könnte.

b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 [X.] verstieße gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG und wäre nichtig, soweit darin angeordnet wird, dass kein Gesamtbetrag aus dem Preis für eine Ware (dem Warenpreis) und der Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit (dem Pfandbetrag) zu bilden ist.

aa) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen ([X.]). Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

bb) Auch soweit § 5a Abs. 4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, sondern auf die zu ihrer Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt, setzt § 5a Abs. 4 UWG doch Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] um. Nach dieser Vorschrift sind die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinienbestimmung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] in [X.] Recht steht der Anwendung des § 5a Abs. 4 UWG daher nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 438 Rn. 28 - Energieausweis). In diesem Zusammenhang macht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Unterschied, ob die nationale [X.] bewusst lückenhaft ist (vgl. [X.], [X.], 438 Rn. 20 - Energieausweis) oder - wie gegebenenfalls im Streitfall - ausdrücklich eine von einer Richtlinie abweichende Regelung trifft. In beiden Fällen weicht die nationale [X.] so eindeutig von der Richtlinie ab, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist. Für die Kollision mit der gesetzlichen Anordnung in § 5a Abs. 4 UWG, die in Richtlinien festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich zu behandeln, macht dies keinen Unterschied.

cc) Die in Art. 3 Abs. 1 und 4 der [X.] geregelten Informationspflichten sind nach Auffassung des [X.]s solche wesentlichen Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] und damit auch gemäß § 5a Abs. 4 UWG.

Nach Auffassung des [X.]s können nicht nur Art. 3 Abs. 4, sondern insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 der [X.] wesentliche Informationspflichten im Sinne des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] und damit auch gemäß § 5a Abs. 4 UWG entnommen werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des [X.] verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des [X.] wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei jeglicher Werbung unter Angabe des Verkaufspreises der Erzeugnisse (Art. 3 Abs. 4 der [X.], § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und nicht die - hier in Rede stehende - Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises beim Angebot von Erzeugnissen (Art. 3 Abs. 1 der [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]) genannt. Auch bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich aber um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des [X.] nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2019 - [X.], [X.], 641 Rn. 32 = [X.], 724 - Kaffeekapseln).

dd) Das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] (§ 5a Abs. 4 UWG), den Verkaufspreis eines Erzeugnisses vorzuenthalten, wird nicht durch die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]), den Verkaufspreis eines Erzeugnisses anzugeben, verdrängt, weil insoweit keine Kollision vorliegt.

(1) Der Gerichtshof der [X.] hat zwar entschieden, dass der Aspekt des Verkaufspreises, der in einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angegeben ist, durch die [X.] geregelt werde, und die Richtlinie 2005/29/[X.] hinsichtlich dieses Aspekts gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] nicht zur Anwendung komme (vgl. [X.], [X.], 945 Rn. 44 f. - [X.]). Der [X.] versteht diese Ausführungen allerdings so, dass sie sich nur auf die im dortigen Verfahren in Rede stehende Kollision von Art. 3 Abs. 1 und 4 der [X.] mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/[X.] beziehen und die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29/[X.] nicht ausgeschlossen ist, wenn keine Kollision mit einer Regelung der [X.] vorliegt.

Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2018 - [X.]-632/16, [X.], 940 Rn. 32 bis 41 = [X.], 1049 - [X.]; [X.], [X.], 1156 Rn. 58 bis 68 - [X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 10. September 2020 - [X.]-363/19, [X.], 1230 Rn. 55 bis 62 = [X.], 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache [X.]-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit [X.]. 28; [X.], Beschluss vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1002 Rn. 47 = [X.], 1300 - Zigarettenausgabeautomat).

Soweit die Richtlinie 2005/29/[X.] über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der [X.] integriert, fehlt es an einem Kollisionsfall (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Einf. [X.] Rn. 14; Büscher/Schilling aaO Einl. [X.] Rn. 30; zum Begriff der Kollision vgl. [X.], [X.], 1156 Rn. 60 f. - [X.] und [X.]). Insoweit ergänzen sich die Richtlinien vielmehr (zum entsprechenden Verhältnis der Richtlinie 2005/29/[X.] zur Richtlinie 2001/83/[X.] zur Schaffung eines [X.]skodexes für Humanarzneimittel vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.]-544/13 und [X.]-545/13, [X.], 1028 Rn. 78 = [X.], 1206 - Abcur). Das ergibt sich auch daraus, dass die Verweisung in Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] auf Art. 3 Abs. 4 der [X.] keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Richtlinie 2005/29/[X.] hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 der [X.] geregelten Aspekte von vornherein nicht anwendbar wäre.

(2) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des [X.]s "Hörgeräteausstellung" (aA [X.].UWG/[X.] aaO § 3a Rn. 488). In dieser Entscheidung hat der [X.] angenommen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.], Art. 3 Abs. 1 der [X.] ([X.], [X.], 286 Rn. 7 bis 12) noch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] ([X.], [X.], 286 Rn. 15) begründet ist. Letzteres hat er unter Bezugnahme auf die Entscheidung "[X.]" des Gerichtshofs der [X.] ([X.], [X.], 945 Rn. 44 f.) damit begründet, dass die [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.] gemäß deren Art. 3 Abs. 4 vorgeht. Danach stand einem Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/[X.] dienende Bestimmung des § 5a Abs. 3 [X.] UWG der Vorrang der Bestimmungen der [X.] entgegen. Da die Vorschriften der [X.] nicht verletzt waren, kam auch ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/[X.] dienende Bestimmung des § 5a Abs. 4 UWG nicht in Betracht.

ee) Die Preisangabenverordnung kann keine von § 5a Abs. 4 UWG abweichende Regelung treffen. Die Regelung eines Verbots der Angabe eines Gesamtbetrags aus dem Warenpreis und dem Pfandbetrag in § 1 Abs. 4 [X.] wäre vielmehr insoweit nichtig, weil sie dem Verbot, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses vorzuenthalten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des [X.] der Richtlinie 2005/29/[X.]; § 5a Abs. 4 UWG), wi[X.]pricht. Das könnte der [X.] selbst feststellen.

(1) Die Preisangabenverordnung, die auf § 1 Satz 1 PreisAngG beruht, ist eine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 80 [X.]. Der [X.] eines formellen [X.]s - hier § 5a Abs. 2 und 4 UWG - kann nach dem Vorrang des Gesetzes nicht durch eine Rechtsverordnung verdrängt werden (vgl. [X.] 8, 155, 169 [juris Rn. 81]). Die Gerichte haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. [X.] 48, 40, 45 [juris Rn. 16]; [X.], Urteil vom 4. November 2015 - [X.], [X.]Z 207, 246 Rn. 20 bis 24; Urteil vom 17. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 223, 30 Rn. 15). Soweit eine Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist sie grundsätzlich nichtig (vgl. [X.]/[X.], 46. Edition [Stand 15. Mai 2021], Art. 80 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Art. 80 Rn. 82). Das können die Fachgerichte selbst feststellen, weil insoweit kein Verwerfungsmonopol des [X.] besteht (st. Rspr.; vgl. [X.] 1, 184, 195 bis 201 [juris Rn. 39 bis 53]; [X.] 68, 319, 325 f. [juris Rn. 18 und 20]; [X.] 114, 303, 311 [juris Rn. 35]).

(2) Der Umstand, dass die Preisangabenverordnung zwischenzeitlich durch [X.] geändert worden ist (vgl. etwa § 20 Abs. 9 des [X.] vom 3. Juli 2004, [X.]; Art. 5 des [X.] zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017, [X.] [X.]), ändert nichts an ihrem einheitlichen Rang als Rechtsverordnung (vgl. [X.] 114, 196, 238 [juris Rn. 205]; [X.] 114, 303, 312 [juris Rn. 40]; aA [X.]/[X.] aaO Art. 80 Rn. 52 mwN). Soweit der Entscheidung "Versandkosten" ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 27 = [X.], 98) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Vorb. [X.] Rn. 1; [X.], Die Übergangsregelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, 2015, [X.]), hält der [X.] hieran nicht fest. Auch die Rechtmäßigkeit durch Parlamentsgesetz geänderter Rechtsverordnungen kann in vollem Umfang durch die Fachgerichte kontrolliert werden; einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] bedarf es nicht (vgl. [X.] 114, 303, 313 [juris Rn. 41]). Im Streitfall kommt es darauf allerdings nicht an, weil die Regelung in § 1 Abs. 4 [X.] nicht durch Parlamentsgesetz, sondern durch Rechtsverordnungen eingefügt (als § 1 Abs. 3 [X.] aF; [X.] I 1997 S. 1910) und innerhalb des § 1 [X.] verschoben ([X.] I 2002 S. 4195) wurde.

4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeignet wäre, die Interessen der Verbraucher gemäß § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Koch     

      

[X.]     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZR 135/20

29.07.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. Juli 2020, Az: 6 U 49/19, Urteil

Art 2 Buchst a EGRL 6/98, Art 3 Abs 1 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 6/98, Art 10 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 3 Abs 5 EGRL 29/2005, Art 4 EGRL 29/2005, § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 1 Abs 4 PAngV, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 29.07.2021, Az. I ZR 135/20 (REWIS RS 2021, 3636)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1320 MDR 2021, 1281-1282 REWIS RS 2021, 3636 MDR 2024, 51-52 REWIS RS 2021, 3636

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 135/20 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrecht: Gesonderte Ausweisung des Pfandbetrags bei der Gesamtpreisangabe - Flaschenpfand IV


I ZR 29/15 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige unionsrechtliche Grundlage der Preisangabepflicht; Werbung ohne Preisangabe für das beworbene Produkt; …


I ZR 69/21 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises; klare Erkennbarkeit …


I ZR 29/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 201/12 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der UGP-Richtlinie: Wettbewerbswidrige Kraftfahrzeughändlerwerbung unter gesonderter Ausweisung der Überführungskosten …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.