Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 1 StR 633/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4246

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Gegenstand

Zulässigkeit der Nebenklage bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue


Tenor

[X.]     ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen.

2. Die von H.     am 9. Mai 2010 eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem Angeklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das [X.] das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision.

2

[X.]     hat mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt.

3

Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte [X.]     beim [X.] Erklärungen zum [X.] als Nebenkläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die [X.] jeweils zurückgewiesen hat. Eine „4. [X.]erklärung/[X.] der 3. [X.]erklärung mit neuen Tatsachen“ hat er mit Schreiben vom 16. November 2010 an den [X.] gerichtet.

4

Steuerhinterziehung (§ [X.]), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.

5

[X.]     ist daher nicht berechtigt, sich mit einer [X.]erklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschließen, da auch andere zum [X.] berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.

6

Da [X.]      am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.]s Augsburg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nack                                  Wahl                                 Rothfuß

               Hebenstreit                             Sander

Meta

1 StR 633/10

02.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 5. Mai 2010, Az: 9 KLs 501 Js 127135/95 - 17 Ss 562/10, Urteil

§ 370 AO, § 266 StGB, § 334 StGB, § 395 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 1 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 4246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4246

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