Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 5 StR 523/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6600

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Gegenstand

Nebenklage bei Untreuevorwurf: Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Nebenklage


Leitsatz

Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Beanstandung formellen wie sachlichen Rechts gestützten Revision ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

2

1. Die Revision ist zulässig. Die von Amts wegen durch das Revisionsgericht zu prüfende Rechtsmittelbefugnis des [X.] ist hier gegeben.

3

a) Anders als im Falle einer lediglich feststellenden Entscheidung über die Zulässigkeit der [X.]erklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 [X.], die das Rechtsmittelgericht nicht bindet ([X.], Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 [X.], [X.]St 41, 288, 289), ist die durch das Tatgericht nach § 395 Abs. 3 i.V.m. § 396 Abs. 2 Satz 2 [X.] festgestellte Nebenklageberechtigung konstitutiv ([X.], [X.], 54. Aufl., § 396 Rn. 14 [X.]). Ob sich die Bindung auch auf die formellen [X.]voraussetzungen erstreckt (vgl. [X.] aaO, Rn. 19), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil diese hier unzweifelhaft gegeben sind.

4

Der Nebenkläger ist Verletzter der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Untreuehandlung. Nach § 395 Abs. 3 [X.] kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß § 266 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 [X.] durch das [X.] vom 1. Oktober 2009 ([X.]) wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/12098, [X.], 30 f.). Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass besonderer Wert auf einen nicht abschließenden Regelungsbereich des § 395 Abs. 3 [X.] gelegt worden ist (BT-Drucks. aaO, [X.]). Dieses Normverständnis liegt auch der – überwiegend kritischen – Rezeption im Schrifttum zugrunde (vgl. nur [X.], [X.], 657, 658; [X.] in Festschrift [X.] 2009, [X.]47, 956; Safferling, [X.] 2010, 87, 95; Bung, [X.], 430, 435; [X.], ZIS 2010, 236, 241).

5

b) Eine Prüfung, ob das Tatgericht den besonderen Grund als materielle [X.]voraussetzung im Sinne der § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist dem Revisionsgericht dagegen nicht eröffnet. Mit der vom [X.] vorgenommenen Zulassungsentscheidung nach § 396 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist dessen Vorliegen für das Revisionsgericht bindend festgestellt.

6

aa) Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 29) geschaffene materielle [X.]grund erfordert, dass besondere Gründe den [X.] zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines [X.] ist die im Einzelfall zu prüfende pro-zessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. Eine solche ist in aller Regel bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB ausgeschlossen.

7

(1) Durch die Neuregelung des Rechts der Nebenklage sollte – über die durch das [X.] vom 18. Dezember 1986 ([X.] I S. 2496) generell erstrebte Verbesserung der Rechtsstellung sämtlicher möglicher Verletzter hinaus (BT-Drucks. 10/5305, S. 8) – staatlichen Schutzpflichten für besonders schutzwürdige Verletzte entsprochen werden (BT-Drucks. aaO, S. 11; vgl. hierzu [X.] aaO, [X.]57 f.). Diese besondere Schutzbedürftigkeit antizipierte der Gesetzgeber bei den vom Katalog des § 395 Abs. 1 [X.] erfassten Taten. Aber auch der damals eingeführte Absatz 3, ursprünglich auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) beschränkt, trug diesem Regelungskonzept Rechnung. Anerkannt werden sollte eine Nebenklageberechtigung danach im Einzelfall etwa bei schweren Tatfolgen (BT-Drucks. aaO, S. 12). Daran hat auch der Gesetzgeber des [X.] vom 29. Juli 2009 ([X.]) im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 29 ff.; [X.] bleibt freilich § 395 Abs. 1 Nr. 6 [X.]).

8

(2) Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere Folgen der Tat darstellen, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind. In Betracht zu ziehen ist ferner eine im Verfahren mög-licherweise notwendige Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Angeklagten (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 11; BT-Drucks. 16/12098, S. 12, 29 ff.; vgl. hierzu bereits [X.], Gutachten [X.] zum 55. [X.], 1984, Rn. 120; [X.] aaO, [X.]58; [X.] in Festschrift [X.], 2008, [X.], 82).

9

(3) Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend. Hierfür stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. [X.] [Kammer], NJW 1988, 405), welche durch die ohnehin bestehenden Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. [X.]) und die [X.] nach §§ 406d ff. [X.] strafprozessual bereits erheblich zu Lasten des Angeklagten erweitert werden. Der anderenfalls gerade in umfangreichen Betrugsverfahren mit zahlreichen möglichen Verletzten verursachte zeitliche und organisatorische Aufwand ist regelmäßig geeignet, vorrangigen Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung zuwiderzulaufen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2010 – 5 [X.], [X.], 272). Einer solchen ersichtlich nicht beabsichtigten Wesensänderung der Nebenklage hat der Gesetzgeber gerade durch das beibehaltene materielle [X.]erfordernis entgegengewirkt ([X.], ZIS 2010, 236, 241).

bb) Die Entscheidung des [X.]s nach § 395 Abs. 3 [X.] wird ersichtlich diesem rechtlichen Maßstab nicht gerecht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue betraf in besonderem Maße in [X.] angelegtes Wertpapierdepotvermögen in Millionenhöhe, das der Nebenkläger „den [X.] Steuerbehörden verheimlichte“ ([X.]). Ausweislich seiner [X.]erklärung ist er durch die Tat in einen „wirtschaftlichen Engpass“ geraten. Damit ist kein besonderer Grund dargetan (vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. August 2011 – 1 [X.]). Denkbar wäre allenfalls eine zu besonderer Schutzbedürftigkeit führende gravierende Beweisnot, die durch einen Auslandsbezug begründet sein kann und eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht. Hierauf hat das [X.] seine Zulässigkeitsentscheidung aber nicht gestützt.

cc) Gleichwohl bindet der Beschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 [X.] das Revisionsgericht und begründet so die notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für das Revisionsverfahren. Dies folgt zunächst aus der Systematik des Regelungsregimes der Nebenklage, weil nach § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] die Entscheidung über den materiellen [X.]grund (§ 395 Abs. 3 [X.]) unanfechtbar ist. Einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist sie daher entzogen (§ 336 Satz 2 [X.]). Gleiches gilt für eine rügeunabhängige Überprüfung, etwa im Wege der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Der Gesetzgeber hat eine eigene Bewertung der besonderen Gründe durch das Revisionsgericht und damit eine nachträgliche oder rückwirkende Änderung der wertenden Entscheidung des mit der Sache zuvor befassten Gerichts bewusst ausschließen wollen (vgl. BT-Drucks. 10/5305, [X.]). Anderenfalls wäre – gerade mit Blick auf die maßgeblich vom Gesetzgeber erstrebte verbesserte Rechtsstellung des Verletzten (BT-Drucks. aaO, [X.]) – eine Regelung über die Folgen in der Rechtsmittelinstanz aberkannter besonderer Gründe zu erwarten gewesen. Daher streitet auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die gesetzliche Konzeption einer Unabänderbarkeit der Entscheidung.

2. In der Sache bleibt der Revision indes aus den zutreffenden, hilfsweise ausgeführten Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19. März 2012 der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Basdorf                                                   Raum                                          Schaal

                            Schneider                                             [X.]

Meta

5 StR 523/11

09.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Göttingen, 24. Juni 2011, Az: 8 KLs 7/09

§ 395 Abs 3 StPO, § 396 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 5 StR 523/11 (REWIS RS 2012, 6600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6600

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