Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 1. März 2021 01:19
G. zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 21.12.2020 I 3096
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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