(1) 1Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERWALTUNGSRECHT ÄRZTE STRAFTATEN FLUGGASTRECHTE FLUGSICHERHEIT REFERENDARIAT UNTERNEHMEN GRUNDRECHTE STAATSEXAMEN NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT COMPLIANCE EXAMEN JURASTUDIUM KORRUPTION RICHTER PRÜFUNGSRECHT FLUGVERKEHR BETRUG MEDIZINRECHT WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT BERUFS- UND STANDESRECHT BUNDESPOLIZEI GLEICHBERECHTIGUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D