Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 1 StR 633/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4257

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 633/10

vom
2. August
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung

hier:
[X.]erklärung und Revision des

H.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. August
2011
gemäß §
396 Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:

1.

H.

ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen.
2. Die von

H.

am 9. Mai 2010 eingelegte Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 5.
Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem [X.] Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das [X.] das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-stellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum
Nachteil des [X.] eingelegten Revision.

H.

hat mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt.

Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte

H.

beim [X.] Erklärungen zum [X.] als Neben-kläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die [X.] 1
2
3
-
3
-

hat
er mit Schreiben vom 16.
November 2010 an den Bundesgerichtshof
gerichtet.

Steuerhinterziehung (§ [X.]), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.

H.

ist daher nicht berechtigt, sich mit einer [X.]erklä-rung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschlie-ßen, da auch andere zum [X.] berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.

4
5
-
4
-

Da

H.

am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.]s Augs-burg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig
zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Sander
6

Meta

1 StR 633/10

02.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 1 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 4257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4257

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1 StR 266/10

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