Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 633/10
vom
2. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier:
[X.]erklärung und Revision des
H.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. August
2011
gemäß §
396 Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:
1.
H.
ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen.
2. Die von
H.
am 9. Mai 2010 eingelegte Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 5.
Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem [X.] Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das [X.] das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO einge-stellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum
Nachteil des [X.] eingelegten Revision.
H.
hat mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt.
Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte
H.
beim [X.] Erklärungen zum [X.] als Neben-kläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die [X.] 1
2
3
-
3
-
hat
er mit Schreiben vom 16.
November 2010 an den Bundesgerichtshof
gerichtet.
Steuerhinterziehung (§ [X.]), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.
H.
ist daher nicht berechtigt, sich mit einer [X.]erklä-rung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschlie-ßen, da auch andere zum [X.] berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.
4
5
-
4
-
Da
H.
am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.]s Augs-burg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig
zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Sander
6
Meta
02.08.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 1 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 4257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4257
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 633/10 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Nebenklage bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue
5 StR 523/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 302/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 625/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 571/00 (Bundesgerichtshof)