Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. 5 StR 523/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6616

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : nein

Veröffentlichung : ja

[X.] § 396 Abs. 2 Satz 2
[X.] § 395 Abs. 3

Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß
§ 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 [X.].

[X.], Beschluss vom 9.
Mai 2012

5 StR 523/11

LG [X.]

5 StR 523/11

BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS

vom 9. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2012
beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juni 2011 wird nach § 349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue frei-gesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die [X.] formellen wie sachlichen Rechts gestützten Revision ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]).

1. Die Revision ist zulässig. Die von Amts wegen durch das Revisi-onsgericht zu prüfende Rechtsmittelbefugnis des [X.] ist
hier ge-geben.

a) Anders als im Falle einer lediglich feststellenden Entscheidung über die Zulässigkeit der [X.]erklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz
1 [X.], die das Rechtsmittelgericht nicht bindet ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 1995

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StR 470/95, [X.]St 41, 288, 289), ist die durch das Tatgericht nach § 395 Abs. 3 i.V.m.
§ 396 Abs.
2 Satz 2 [X.] festgestellte Nebenklageberechtigung konstitutiv ([X.], [X.], 54.
Aufl., § 396 Rn. 14 [X.]). Ob sich die Bindung auch auf die formellen [X.]vorausset-1
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zungen erstreckt (vgl. [X.] aaO, Rn.
19),
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil diese hier unzweifelhaft gegeben sind.

Der Nebenkläger ist Verletzter der von der Staatsanwaltschaft ange-klagten Untreuehandlung. Nach § 395 Abs. 3 [X.] kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß
§ 266 StGB zum Nebenklageanschluss berechti-gen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 [X.] durch das Zweite [X.] vom 1. Oktober 2009 ([X.] I
S. 2280) wurde ein [X.] für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen (vgl. [X.]. 16/12098, [X.], 30
f.). Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle [X.] Taten grundsätzlich anschlussfähig. Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass besonderer
Wert auf einen nicht abschließenden Re-gelungsbereich des § 395 Abs. 3 [X.] gelegt worden ist
([X.]. aaO, [X.]). Dieses Normverständnis liegt auch der

überwiegend kritischen

Rezeption im Schrifttum
zugrunde (vgl. nur [X.], [X.], 657, 658; Wei-gend in Festschrift Schöch 2009,
[X.]47, 956; Safferling, [X.] 2010, 87, 95; Bung, [X.], 430, 435; [X.], Z[X.] 2010, 236, 241).

b) Eine Prüfung, ob das Tatgericht den besonderen Grund als materi-elle
[X.]voraussetzung im Sinne der § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 Satz 2 [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist dem Revisionsgericht dagegen nicht eröffnet. Mit der vom [X.] vorgenommenen Zulassungsent-scheidung nach § 396 Abs.
2 Satz 2 [X.] ist dessen Vorliegen für das Revi-sionsgericht bindend festgestellt.

aa) Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm (vgl. [X.]. 16/12098, S. 29) geschaffene materielle [X.]grund erfor-dert, dass besondere Gründe den [X.] zur Wahrnehmung der Interes-sen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegier-ten Rechtsstellung eines [X.] ist die im Einzelfall zu prüfende pro-zessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. 4
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Eine solche ist in aller Regel bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB ausgeschlossen.

(1) Durch die Neuregelung des Rechts der Nebenklage sollte

über die durch das [X.] vom 18. Dezember 1986 ([X.] I S. 2496) generell erstrebte Verbesserung der Rechtsstellung sämtlicher möglicher Verletzter hinaus ([X.]. 10/5305, S. 8)

staatlichen Schutzpflichten für besonders schutzwürdige Verletzte entsprochen werden ([X.]. aaO, S.
11; vgl. hierzu [X.] aaO, S.
957 f.). Diese besondere Schutzbedürf-tigkeit antizipierte der Gesetzgeber bei den
vom Katalog des §
395 Abs. 1 [X.] erfassten Taten. Aber auch der damals eingeführte Absatz 3, ursprüng-lich auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) beschränkt, trug [X.] Rechnung. Anerkannt werden sollte eine [X.] danach im Einzelfall etwa bei schweren Tatfolgen
([X.]. aaO, S. 12). Daran hat auch der Gesetzgeber des 2. [X.]es vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2280) im Grundsatz [X.] (vgl. [X.]. 16/12098, S. 29 ff.; systemfremd bleibt
freilich §
395 Abs. 1 Nr. 6 [X.]).

(2) Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere Folgen der Tat darstel-len, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind. In Betracht zu ziehen ist ferner eine im Verfahren mög-
licherweise
notwendige Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Ange-klagten (vgl. [X.]. 10/5305, S. 11; [X.]. 16/12098,
S. 12, 29 ff.; vgl. hierzu bereits [X.],
Gutachten [X.] zum 55. DJT,
1984, Rn.
120; [X.] aaO, [X.]58; [X.] in Festschrift
Widmaier,
2008, [X.], 82).

(3) Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklag-ten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend. Hierfür 7
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stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. [X.] [Kammer], NJW 1988, 405), welche durch die ohnehin bestehenden Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. [X.]) und die [X.] nach §§ 406d ff. [X.] strafprozessual bereits erheblich zu Lasten des Angeklagten erweitert werden. Der anderenfalls gerade in um-fangreichen Betrugsverfahren mit zahlreichen möglichen Verletzten verur-sachte zeitliche und organisatorische Aufwand
ist regelmäßig geeignet, [X.] Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrens-führung zuwiderzulaufen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2010

5 [X.], [X.], 272). Einer solchen ersichtlich nicht beabsichtig-ten Wesensänderung der Nebenklage hat der Gesetzgeber gerade durch das beibehaltene materielle [X.]erfordernis entgegengewirkt ([X.], Z[X.] 2010, 236, 241).

bb) Die Entscheidung des [X.]s nach § 395 Abs. 3 [X.] wird ersichtlich diesem rechtlichen Maßstab nicht gerecht. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue betraf in besonderem Maße in der [X.] ange-legtes Wertpapierdepotvermögen in Millionenhöhe, das der Nebenkläger

S. 7). Ausweislich seiner [X.]erklärung ist

geraten. Damit ist kein besonderer Grund dargetan
(vgl. auch [X.], [X.] vom 2.
August 2011

1 [X.]). Denkbar wäre allenfalls eine zu besonderer Schützbedürftigkeit führende gravierende Beweisnot, die durch einen Auslandsbezug begründet sein kann und eine nur von den Strafgerich-ten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht. Hierauf hat das [X.] seine Zulässigkeitsentscheidung aber nicht gestützt.

cc) Gleichwohl bindet der Beschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §
395 Abs. 3 [X.] das Revisionsgericht und begründet so die notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für das Revisionsverfahren. Dies folgt zunächst aus der Systematik des Regelungsregimes der Nebenklage, weil nach § 396 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] die Entscheidung über den materiellen An-10
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schlussgrund (§ 395 Abs. 3 [X.]) unanfechtbar ist. Einer revisionsgerichtli-chen Nachprüfung ist sie daher entzogen (§ 336 Satz 2 [X.]). Gleiches gilt für eine rügeunabhängige Überprüfung, etwa im Wege der von Amts wegen gebotenen Nachprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Der Gesetzgeber hat eine eigene Bewertung der besonderen Gründe durch das Revisionsgericht und damit eine nachträgliche oder rückwirkende Änderung der wertenden Entscheidung des mit der Sache zuvor befassten Gerichts bewusst ausschließen
wollen (vgl. [X.]. 10/5305, [X.]). Anderenfalls wäre

gerade mit Blick auf die maßgeblich vom Gesetzgeber erstrebte ver-besserte Rechtsstellung des Verletzten ([X.]. aaO, S. 3)

eine Rege-lung über die Folgen in der Rechtsmittelinstanz aberkannter besonderer Gründe zu erwarten gewesen. Daher streitet auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die gesetzliche Konzeption einer Unabänderbarkeit der Entscheidung.

2. In der Sache bleibt der Revision indes aus den zutreffenden, hilfs-weise ausgeführten Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19. März 2012 der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 [X.]).

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Schneider König

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Meta

5 StR 523/11

09.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. 5 StR 523/11 (REWIS RS 2012, 6616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6616

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5 StR 523/11

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