Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2019, Az. 10 AZR 499/17

10. Senat | REWIS RS 2019, 5838

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Gegenstand

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge


Leitsatz

1. Für die Wiedereinsetzung in die mangels ordnungsgemäßer Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO versäumte Berufungs- oder Berufungsbegründungfrist ist es nicht erforderlich, die Prozesshandlung nachzuholen, wenn die säumige Partei formwirksam Revision eingelegt hat und der Mangel erstmals vom Revisionsgericht festgestellt wird.

2. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist auch dann verschuldet iSv. § 286 Abs. 4 BGB, wenn die tarifliche Beitragspflicht auf einer rückwirkenden gesetzlichen Grundlage beruht, die an die Stelle einer für unwirksam erklärten Allgemeinverbindlicherklärung tritt.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2017 - 12 [X.] 1015/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Er verlangt vom Beklagten Zinsen in gesetzlicher Höhe auf Beiträge für den [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Dezember 2012 iHv. noch 3.035,67 [X.] auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils maßgeblichen Fassung ([X.]) und auf gesetzlicher Grundlage. Die Ansprüche wurden mit drei im Jahr 2014 bei dem [X.] eingereichten [X.] gerichtlich geltend gemacht (- 3 Ba 4131/14 -, - 3 Ba 4132/14 - und - 3 Ba 4133/14 -).

3

Den Zinsen liegen Beiträge für den [X.]raum von Mai 2008 bis Dezember 2011 zugrunde. Die [X.] wurden rechtskräftig zuerkannt, für die [X.] von Mai 2008 bis September 2009 vom [X.] durch [X.] vom 10. Juni 2009 (- 3 Ba 3696/08 - und - 3 Ba 94/09 -), 26. August 2009 (- 3 Ba 1827/09 -) und 25. März 2010 (- 3 Ba 4529/09 -), für die [X.] von Oktober 2009 bis November 2010 durch Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 (- 3 [X.] 875/11 -) sowie für die Monate Dezember 2010 und Februar 2011 bis Dezember 2011 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2019 (- 10 [X.] -).

4

Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält im [X.] einen Gewerbebetrieb, in dem Erdbewegungs- und Baggerarbeiten ausgeführt werden.

5

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2015 mit, dass von ihm geleistete Urlaubs- und/oder Ausbildungsvergütungen iHv. insgesamt 18.494,85 [X.] erstattet werden könnten, wenn sein Beitragskonto ausgeglichen sei. Der Beklagte überwies an den Kläger im Januar 2016 einen Betrag von 10.000,00 [X.] und im Februar 2016 einen weiteren Betrag von 5.109,41 [X.].

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde Verzugszinsen auf die ihm zustehenden Beiträge. Der Anspruch ergebe sich zum einen aus den [X.] jedenfalls iVm. dem [X.], zum anderen unmittelbar aus dem Gesetz.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.035,67 [X.] zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Parteien hätten am 11. Januar 2016 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. In Erfüllung dieses Vergleichs habe er 15.109,41 [X.] an den Kläger geleistet. Er hat die Klage für unbegründet gehalten. Sein Betrieb unterfalle schon nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Der Zinssatz sei überhöht. Jedenfalls seien die Ansprüche erloschen. Die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt. Auf dieser Grundlage habe er Zahlungen geleistet. Unabhängig davon seien die Ansprüche verwirkt. Die [X.] auf Forderungen aus den Jahren 2008 und 2009 seien zudem verjährt. Hilfsweise rechne er mit ihm zustehenden Erstattungsforderungen auf.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Der [X.] kann jedenfalls bei unterstellter Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist davon ausgehen, dass die Berufung des [X.]n zulässig ist.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen ([X.]., vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN).

2. Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz von einem bei einem [X.] nach § 11 Abs. 4 [X.]tz 1, [X.]tz 2 und [X.]tz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben ist, § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO ([X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 16). Der Schriftzug, mit dem die Berufungsbegründung abschließt, ist erheblich kürzer und weniger ausgeprägt als andere Schriftzüge, mit denen Schriftsätze dieses Rechtsstreits unterzeichnet sind. Er begründet Zweifel daran, ob es sich um eine ordnungsgemäße Unterschrift oder ein bloßes Handzeichen handelt (vgl. zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterschrift [X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 151, 66).

3. Selbst wenn der Schriftzug nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügen sollte, geht der [X.] von einer zulässigen Berufung aus. Es kann unterstellt werden, dass nach §§ 233, 236 Abs. 2 [X.]tz 2 Halbs. 2 ZPO in die Berufungsbegründungsfrist wieder einzusetzen ist.

a) Wiedereinsetzung kann nach § 236 Abs. 2 [X.]tz 2 Halbs. 2 ZPO auch ohne Antrag des [X.]n von Amts wegen gewährt werden. Dass der [X.] die versäumte [X.] der Berufungsbegründung nicht nachgeholt hat, ist unschädlich. In der konkreten [X.]chverhaltskonstellation war es entbehrlich, erneut eine - nun ordnungsgemäß unterschriebene - Berufungsbegründung einzureichen.

aa) Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung verlangt grundsätzlich zwingend, dass die versäumte [X.] innerhalb der [X.] nachgeholt wird. Der Zweck dieser Voraussetzung erfordert jedoch Einschränkungen. Ob Rechtsschutz gewährt werden kann, hängt davon ab, dass die formellen Voraussetzungen einer [X.] erfüllt sind. Die Formerfordernisse hierfür dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es durch den Zweck geboten ist (vgl. für den nachgeholten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil [X.] 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 88, 118). Mit der Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz soll ermöglicht werden, dass der Urheber einer [X.] identifiziert wird. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass es sich bei einem dem Gericht zugeleiteten Schriftstück um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen ([X.] 18. April 2007 - 1 [X.]/07 - Rn. 13 mwN, [X.]K 11, 48).

bb) Hat eine [X.] formwirksam ein Rechtsmittel eingelegt und erkennt das Rechtsmittelgericht, dass ein bestimmender Schriftsatz, der in einer vorhergehenden Instanz eingereicht wurde, nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügt, muss dieser Schriftsatz nicht erneut eingereicht werden. Indem die [X.] ihr Rechtsschutzziel in der höheren Instanz weiterverfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass sie die in der vorausgegangenen Instanz vorgenommenen [X.]en billigt und dafür die Verantwortung übernimmt. Die erneute Einreichung der Berufung oder Berufungsbegründung mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift wäre in dieser Fallgestaltung überflüssiger Formalismus.

b) Der Wiedereinsetzung steht nicht die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO entgegen. Danach kann eine Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist beantragt werden.

aa) Ungeachtet des absoluten Charakters von § 234 Abs. 3 ZPO ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, wenn sonst der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wäre (vgl. [X.] 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 - zu III 2 b der Gründe, [X.]K 3, 169).

bb) Dies wäre der Fall, wenn der vom [X.] und vom [X.] als Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO gebilligte Schriftzug erstmals vom Revisionsgericht außerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO als nicht ausreichendes Handzeichen eingestuft würde und der betroffenen [X.] keine Reaktionsmöglichkeit mehr eröffnet wäre.

(1) Prozessbevollmächtigte müssen zwar die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze kennen. Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz kann jedoch verletzt sein, wenn derselbe Spruchkörper die von ihm längere [X.] gebilligte Form einer Unterzeichnung ohne Vorwarnung nicht mehr hinnehmen will ([X.] 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 11 mwN; vgl. ferner [X.] 25. Februar 2015 - 5 [X.] - Rn. 30, [X.]E 151, 66).

(2) Geschütztes Vertrauen wäre auch verletzt, wenn erst das Revisionsgericht die von den zuvor befassten Gerichten gebilligte Praxis der Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze beanstandete und eine Korrektur dieses Mangels unter Berufung auf die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausschlösse.

(3) Das [X.] hat die knappen Schriftzüge, mit denen der Prozessbevollmächtigte des [X.]n gezeichnet hat, zumindest in zwei vor dem [X.] anhängigen Streitigkeiten unbeanstandet gelassen. Daher kann hier von einem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden, das der Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO entgegensteht.

c) [X.] muss nicht an das [X.] zurückverwiesen werden. Der [X.] kann unterstellen, dass in die Berufungsbegründungsfrist wieder einzusetzen ist.

aa) Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte [X.], hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 [X.]tz 2 Halbs. 2 ZPO. Angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die [X.]che zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 23; 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 33 mwN; [X.] 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 11 ff. mwN).

bb) Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund nach Aktenlage unzweifelhaft ist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der säumigen [X.] unterstellt werden kann (vgl. [X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 24; 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 34, 37 mwN). Die Wiedereinsetzung kann zB unterstellt werden, wenn die Entscheidung über die Revision materiell-rechtlich zu demselben Ergebnis führt wie die Versagung der Wiedereinsetzung ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 39 mwN).

cc) Im Streitfall kann die Wiedereinsetzung zugunsten des [X.]n unterstellt werden. Die Entscheidung in der [X.]che und die Ablehnung der Wiedereinsetzung führen materiell zu demselben Ergebnis. Da die Klage zulässig und begründet ist, ergeht in jedem Fall ein die Ansprüche zuerkennendes Urteil. Der [X.] kann dies, ohne in Beurteilungsspielräume des [X.]s einzugreifen, selbst entscheiden. In der unterstellten Wiedereinsetzung liegt deshalb keine Entscheidung zulasten des [X.].

II. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Zinsforderungen in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die maßgeblichen [X.] gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. Anlagen 31 und 32 [X.]

1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die [X.] und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des [X.] ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 11; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 14; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 27; [X.] 21. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 30).

2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. [X.] nach dem Tarifvertrag über das [X.]verfahren im Baugewerbe, für dessen Geltungserstreckung sowohl die [X.] als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (vgl. für [X.] [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 18 ff.). Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 15).

III. Es kann offenbleiben, ob der Kläger einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hat, indem er den Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen in der Berufungsinstanz erstmals nicht nur auf die [X.] ggf. iVm. dem [X.], sondern auch unmittelbar auf eine gesetzliche Grundlage gestützt hat. Die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sind jedenfalls gegeben.

1. Da der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat und keine Berufung einlegen konnte, war eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nur im Weg der Anschlussberufung möglich.

a) Die vom Kläger eingereichte [X.] kann als Anschlussberufung verstanden werden. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 [X.]tz 2, Abs. 3 ZPO. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwer ([X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 18 mwN; [X.] 22. Januar 2015 - I [X.] - Rn. 15).

b) Der Kläger hat fristgerecht Anschlussberufung eingelegt. Mit seiner [X.] hat er die nach § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 [X.]tz 2 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 [X.]tz 3 und [X.]tz 5 ArbGG maßgebliche Frist gewahrt (zu der entsprechenden Anwendbarkeit von § 524 Abs. 2 [X.]tz 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 69 mwN).

2. Die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 64 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO sind erfüllt. Danach ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn die Gegenseite einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet und wenn die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

a) Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung der Gegenpartei konkludent erteilt werden, indem sie sich [X.] einlässt. Dies ist etwa der Fall, wenn sie in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hat (vgl. [X.] 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - Rn. 10). Ob sich die [X.] dieser Folge bewusst ist, ist unerheblich (Hk-ZPO/[X.] 8. Aufl. § 267 Rn. 3; [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 267 Rn. 1; [X.]. § 267 Rn. 10).

b) Hier hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat streitig zur [X.]che verhandelt und die Klageänderung nicht beanstandet. Damit hat er sich auf die geänderte Klage eingelassen und die Einwilligung stillschweigend erteilt.

c) Die auf § 288 BGB gestützte Geltendmachung von Zinsen kann auf der Grundlage des bisherigen [X.] iSv. § 529 ZPO erfolgen. Der tarifvertragliche Anspruch auf Verzugszinsen ist gegenüber dem gesetzlichen Anspruch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Auf der Grundlage des dafür gehaltenen [X.] kann auch über den gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen entschieden werden.

3. Eine in dieser Weise geänderte Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Der Kläger muss daher eine Rangfolge bilden, um zu vermeiden, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das kann auch konkludent geschehen ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 163, 205; [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8).

b) Der Kläger hat jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, in welcher Abfolge er die streitgegenständlichen Ansprüche zur Entscheidung stellt. In der [X.] hat er ausgeführt, dass er eine hilfsweise Berechnung für die gesetzlichen Zinsen nachreichen werde. Daraus ergibt sich, dass der Kläger vorrangig den Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen und mit dem Hilfsantrag - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag - den gesetzlichen Zinsanspruch geltend macht.

IV. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für den [X.]raum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Dezember 2012 Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. Anlagen 31 und 32 [X.] Die Anlagen 31 und 32 enthalten den vollständigen Text des [X.] vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) und des [X.] vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011) (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 350). Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 [X.] angeordnete Geltungserstreckung der [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des [X.]s verfassungsgemäß. Die Pflicht des [X.]n zur Zinszahlung folgt für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 10, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 und Nr. 2 iVm. § 23 des [X.] 2009 und für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 10, Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 und Nr. 2 iVm. § 23 des [X.] 2011. Die Voraussetzungen für die Pflicht des [X.]n, Verzugszinsen auf geschuldete Beiträge zu entrichten, sind nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser [X.] erfüllt.

1. Der Geltungsbereich der [X.] ist eröffnet.

a) Dass in anderen Verfahren rechtskräftig über das Bestehen der [X.] entschieden wurde, entbindet die Gerichte in weiteren Verfahren nicht davon zu prüfen, ob der Geltungsbereich der [X.] eröffnet ist. Mit der Rechtskraft der Entscheidungen über die [X.] ist nicht die Feststellung in Rechtskraft erwachsen, dass der [X.] im Klagezeitraum einen vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfassten Baubetrieb unterhalten hat. Die Frage, ob der Betrieb des [X.]n dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] [X.]n ist, war in den Rechtsstreitigkeiten der [X.]en über die [X.] nicht Streitgegenstand. Über diese Frage ist nur als Vorfrage entschieden worden. [X.] Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren ([X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 122, 168).

b) Der im [X.] gelegene Betrieb des [X.]n unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die bei dem [X.]n beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]).

c) Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 [X.] eröffnet. Im Betrieb des [X.]n werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 [X.] ausgeführt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 [X.] fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 15; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; 19. Februar 2014 - 10 [X.] - Rn. 10).

bb) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Betrieb des [X.]n zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 [X.] ausgeübt werden. Der [X.] ist dem Vortrag des [X.], der [X.] unterhalte einen Betrieb, in dem Erdbewegungs- und Baggerarbeiten ausgeführt werden, nicht mit erheblichem [X.]chvortrag entgegengetreten. Die pauschale Behauptung, der Betrieb des [X.]n [X.] nicht den [X.]n, stellt kein erhebliches Bestreiten iSv. § 138 Abs. 2 ZPO dar. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der [X.] sieht von einer Begründung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 [X.]tz 1 ZPO ab.

2. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Verzugszinsen nach § 23 [X.] sind erfüllt. Danach hat die Einzugsstelle Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des [X.] oder des Beitrags für Angestellte in Verzug befindet.

a) Der [X.] schuldet Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Diese Ansprüche sind dem Kläger rechtskräftig zugesprochen worden. Mit der rechtskräftigen Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von Beiträgen ist zugleich die für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizierende Feststellung getroffen worden, dass eine Beitragsschuld des [X.]n in Höhe der zugesprochenen Beiträge besteht. Diese [X.] schließt eine abweichende Entscheidung aus, wonach der [X.] mangels einer Beitragsschuld keine Verzugszinsen zu zahlen hat (vgl. [X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.]E 122, 168).

b) Der [X.] war mit der Beitragszahlung im [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Dezember 2012 in Verzug.

aa) Ob sich der [X.] in Verzug befand, ist am Maßstab von § 286 BGB zu beurteilen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Verzugs als Fachbegriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten Bedeutung verwenden wollten (vgl. [X.] 8. November 2017 - 10 [X.] - Rn. 17).

bb) Der Verzug des [X.]n ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem [X.] Rückwirkung zukommt. Der [X.] teilt die im Schrifttum vertretene Auffassung nicht, die die zu § 184 BGB entwickelten Grundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können (so [X.] 2018, 285, 286 f.).

(1) In der Rechtsprechung und in der Literatur wird angenommen, dass der Schuldner im Fall einer nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkenden Genehmigung in der [X.] bis zum Zugang der [X.] nicht in Verzug komme. Da in der [X.] kein klagbarer Anspruch bestanden habe, könne der Schuldner nur „ex nunc“, dh. frühestens ab dem [X.]punkt der Genehmigung, in Verzug geraten ([X.] 11. Mai 1995 - 1 [X.] - zu A e der Gründe; [X.] 15. Mai 1985 - 13 [X.] - zu II 1 der Gründe; [X.] BGB/Bub Stand 1. Mai 2019 § 184 Rn. 9; [X.]/[X.] Stand 1. Juli 2019 BGB § 184 Rn. 66; [X.]/[X.] BGB 78. Aufl. § 184 Rn. 2; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 184 Rn. 13; [X.]/[X.] BGB 15. Aufl. § 184 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] jurisPK-BGB 8. Aufl. § 184 Rn. 24; [X.]/[X.] [2014] § 184 Rn. 38).

(2) Diese Erwägungen sind aus Sicht des [X.]s nicht auf das [X.] übertragbar.

(a) Die Vorschrift des § 184 BGB betrifft die nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Die am Rechtsgeschäft Beteiligten dürfen im Fall der Zustimmungsbedürftigkeit nicht davon ausgehen, dass das Rechtsgeschäft wirksam werden wird.

(b) Demgegenüber handelt es sich bei dem [X.] um ein Gesetz, das an die Stelle einer unwirksamen bzw. neben eine wirksame Allgemeinverbindlicherklärung tritt und die Geltung der bezeichneten Tarifverträge anordnet. Zwar führt auch das [X.] dazu, dass der Geltungsanordnung Rückwirkung zukommt, wenn die aufgrund der Entscheidung nach § 98 ArbGG „ex tunc“ unwirksame Allgemeinverbindlicherklärung durch die gesetzliche Geltungsanordnung ersetzt wird (vgl. zu der Ex-tunc-Wirkung des Beschlusses nach § 98 ArbGG [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 60, [X.]E 156, 213). Im Unterschied zu einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft kommt einer Allgemeinverbindlicherklärung als staatlichem Rechtsakt der erste Anschein der Rechtmäßigkeit zugute ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 55; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 78; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 89 mwN, aaO). Bestand zwischen den [X.]en über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und waren auch von Amts wegen keine ernsthaften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 78; 25. Juni 2002 - 9 [X.] 2 b aa der Gründe mwN, [X.]E 101, 357; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe mwN, [X.]E 74, 226). Diese Erwägung kommt in der Konzeption des Gesetzgebers zum Ausdruck. Nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG hat das Gericht einen Rechtsstreit auszusetzen, wenn es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ankommt und das Gericht ernsthafte Zweifel hat, ob diese Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Der Gesetzgeber verlangt demnach, dass ein Rechtsstreit fortgesetzt wird, wenn keine erheblichen Zweifel bei dem erkennenden Gericht bestehen. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist in diesem Fall als wirksam zu werten. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber bekräftigt, indem er § 98 Abs. 6 ArbGG um die Anordnung der vorläufigen Leistungspflicht erweitert hat. Ist der Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung ausgesetzt, hat das Gericht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG auf Antrag die vorläufige Leistungspflicht anzuordnen. Diese Anordnung hat nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 3 ArbGG ua. dann zu unterbleiben, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung offensichtlich unwirksam ist.

cc) Der [X.] befand sich jeweils ab dem 16. eines Monats mit den Beiträgen für den Vormonat in Verzug. Die im Streitfall relevanten Beiträge wurden nach § 22 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 ([X.] 2007 II) bzw. § 21 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2009 jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Damit liegt eine kalendermäßige Bestimmung des Termins für die Leistung vor. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Verzug trat jeweils ab dem Folgetag der Fälligkeit ein ([X.] 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 38, [X.]E 152, 315).

dd) Der Verzug endete nicht dadurch, dass der [X.] einen Betrag von insgesamt 15.109,41 Euro an den Kläger leistete. Die Überweisungen erfolgten im [X.] und damit außerhalb des hier zugrunde liegenden und bis zum 30. Dezember 2012 reichenden [X.]s.

ee) Der [X.] unterließ schuldhaft, die geschuldeten Beiträge zu leisten.

(1) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 [X.]tz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 49; 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 31).

(2) Ein Verschulden ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] davon ausgehen durfte, nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Es handelt sich nicht um den Fall eines unverschuldeten [X.], der zum Ausschluss des Verschuldens führt.

(a) An einen unverschuldeten Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies geht auf die Überlegung zurück, dass derjenige schuldhaft handelt, der seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 48). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte ([X.] 24. September 2013 - I ZR 187/12 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten ([X.] 12. Juli 2006 - [X.]/05 - Rn. 19).

(b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verzug des [X.]n verschuldet. Er konnte und durfte im [X.] nicht davon ausgehen, nicht der Beitragspflicht zu den [X.] des Baugewerbes zu unterliegen. Bis zum [X.]punkt der Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass die [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Der erste Anschein sprach für die Rechtmäßigkeit der [X.]. Erstmals mit Urteil vom 2. Juli 2014 - nach Ablauf des hier erheblichen [X.]s - hat das Hessische [X.] die Rechtmäßigkeitsvermutung für erschüttert gehalten. Es hat inzidenter die Wirksamkeit der maßgeblichen [X.] geprüft und bejaht (- 18 [X.] 619/13 -). Das [X.] hat dieses Urteil bestätigt ([X.] 17. Februar 2016 - 10 [X.] - Rn. 19).

c) Die Höhe des Zinssatzes begegnet keinen Bedenken. § 23 [X.] vermittelt einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe. Danach kommen §§ 288, 247 BGB zur Anwendung. Dass der vom Gesetzgeber gewählte und als angemessen erachtete Zinssatz von fünf (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. neun Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Übernahme durch die Tarifvertragsparteien wucherähnlichen, zur Nichtigkeit der Tarifnorm nach § 138 BGB führenden Charakter hätte oder unverhältnismäßig wäre, kann nicht angenommen werden.

d) Der Kläger hat die Zinsforderungen schlüssig schriftsätzlich dargelegt und mit den beigefügten Zinsberechnungen erläutert. Der Einwand des [X.]n, die Zinsberechnungen seien unschlüssig, weil sie mit einem Computer erstellt worden seien und von Eingaben abhingen, deren Richtigkeit er bestreite, verfängt nicht. Darin liegt kein substantiiertes Bestreiten iSv. § 138 Abs. 2 ZPO.

e) Für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010 konnte der Kläger Zinsen iHv. 28,85 Euro und für den [X.]raum vom 1. Juli bis zum 30. Dezember 2010 Zinsen iHv. 330,85 Euro geltend machen. Zinsen iHv. 521,07 Euro stehen dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 und weitere 699,68 Euro für die [X.] vom 1. Juli bis zum 30. Dezember 2011 zu. Für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 konnte der Kläger Zinsen iHv. 727,35 Euro und für die [X.] vom 1. Juli bis zum 30. Dezember 2012 Zinsen iHv. 727,87 Euro verlangen.

3. Die dem Kläger zustehenden Ansprüche sind nicht aufgrund eines Vergleichs erloschen. Die [X.]en haben keinen neuen Schuldgrund geschaffen, indem sie einen Vergleich über die bestehenden Verzugszinsansprüche geschlossen haben (zu der schuldumschaffenden Wirkung eines Vergleichs [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.]E 149, 60). Der für den Abschluss eines Vergleichs darlegungs- und beweisbelastete [X.] hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Einigung erzielt worden wäre. Er kann bereits die für den Kläger handelnde Person nicht namentlich benennen, mit der er die Vereinbarung getroffen haben will.

4. [X.] nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanzen angenommen haben, die geltend gemachten Verzugszinsansprüche seien nicht erfüllt. Sie sind davon ausgegangen, der darlegungs- und beweisbelastete [X.] habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Zahlungen erfolgt seien, um die streitgegenständlichen Ansprüche zu tilgen. Der [X.] braucht nicht darüber zu entscheiden, ob ein solcher Vortrag vom [X.]n mit Blick auf § 18 Abs. 1 [X.]tz 2 des im [X.]punkt der Zahlung maßgeblichen [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 ([X.] 2015) überhaupt zu verlangen ist. Nach § 18 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] 2015 sind §§ 366367 BGB nicht anzuwenden. Selbst wenn der tarifvertragliche Ausschluss unwirksam sein sollte, hätte der [X.] keinen ausreichenden Tatsachenvortrag erbracht, um die Tilgungsreihenfolge der §§ 366, 367 BGB bestimmen zu können.

a) Ist der Ausschluss wirksam, besteht ein durch § 315 BGB begrenztes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des [X.] als Gläubiger der Beiträge ([X.]/[X.] [2016] § 366 Rn. 51). Eine ausdrückliche Erklärung, welche Forderungen mit den geleisteten Zahlungen getilgt werden sollen, hat der Kläger nicht abgegeben. Durch sein prozessuales Verhalten hat er jedoch konkludent zu verstehen gegeben, dass er die Zahlungen jedenfalls nicht zur Tilgung der streitgegenständlichen Ansprüche verstanden wissen will. Er hat den Rechtsstreit weder für erledigt erklärt noch die Klage zurückgenommen, sondern die Ansprüche weiterverfolgt. Dass dieses Verhalten angesichts der zahlreichen Verbindlichkeiten des [X.]n gegenüber dem Kläger unbillig iSv. § 315 BGB wäre, ist nicht ersichtlich.

b) Für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien §§ 366367 BGB nicht wirksam abbedingen konnten und die Vorschriften anzuwenden sind, hat der [X.] keinen ausreichenden [X.]chvortrag erbracht. Der gezahlte Betrag genügte nicht, um alle seine Verbindlichkeiten nebst Zinsen zu tilgen. Der [X.] hätte jedenfalls die Tatsachen vortragen müssen, aufgrund derer die Erfüllungswirkung anhand der gesetzlichen Tilgungsreihenfolgen nach § 366 Abs. 2 und § 367 Abs. 1 BGB zu ermitteln gewesen wäre.

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ist nicht verwirkt. Die Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung sind nicht erfüllt. Die Beurteilung durch die Vorinstanzen hält dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab stand (vgl. [X.] 28. Juni 2018 - 8 [X.] - Rn. 16 mwN, 18). Sie haben die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt und die Umstände des Einzelfalls in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. [X.] nicht zu beanstanden ist ihre Annahme, der [X.] habe keinerlei Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen darauf ergebe, vom Kläger nicht mehr auf Zahlung von Verzugszinsen auf die geschuldeten Beiträge in Anspruch genommen zu werden.

6. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt.

a) Der Kläger hat die Verfall- und Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 24 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2009 bzw. § 24 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2011 und § 24 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.] 2009 bzw. § 24 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.] 2011 gewahrt. Die Fristen begannen nach § 199 Abs. 1 BGB, der nach § 24 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] 2009 bzw. § 24 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] 2011 für die Verfallfrist entsprechend gilt, für die ältesten [X.] vom 1. Januar 2010 am 1. Januar 2011 und endeten mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Die noch im [X.] bei dem [X.] eingereichten [X.] hemmten nach § 24 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] 2009 bzw. § 24 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] 2011 den Verfall und nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. § 167 ZPO die Verjährung.

b) Die geltend gemachten [X.] sind als Nebenleistungen nicht nach § 217 BGB verjährt. Die Beitragsschulden als Hauptforderungen waren im [X.]punkt der Geltendmachung der [X.] noch unverjährt.

aa) Über die Beitragsforderungen für den [X.]raum von Mai 2008 bis September 2009 ergingen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt vier [X.]. Die [X.] für die [X.] von Oktober 2009 bis November 2010 wurden durch Urteil des [X.]s Wiesbaden vom 16. Mai 2012 (- 3 [X.] 875/11 -) zugesprochen. Die Geltendmachung erfolgte innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist. Mit der rechtskräftigen Titulierung kam es zu der Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sie begann nach § 201 [X.]tz 1 BGB mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen und war bei Einreichung der auf Zinszahlung gerichteten [X.] im [X.] noch nicht abgelaufen.

bb) Die [X.], die die Monate Dezember 2010 und Februar 2011 bis Dezember 2011 betreffen, wurden mit Mahnantrag vom 18. November 2014 geltend gemacht. Der entsprechende Mahnbescheid wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Auch diese Ansprüche wurden rechtzeitig geltend gemacht. Dadurch war die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB iVm. § 167 ZPO gehemmt.

7. Der [X.] kann der Durchsetzbarkeit der Klageforderung mit Blick auf die von ihm geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.109,41 Euro nicht das sog. Dolo-agit-Gegenrecht entgegenhalten (vgl. zu der Rechtsnatur [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 38 f., [X.]E 162, 221). Danach verstößt gegen [X.] und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“, vgl. [X.] 20. Oktober 2016 - 6 [X.] - Rn. 74 mwN; [X.] 21. April 2016 - I ZR 276/14 - Rn. 12). Dass dem [X.]n aufgrund der zahlreichen Beitrags- und Zinsstreitigkeiten ein wie auch immer gearteter Anspruch auf Rückgewährung der geleisteten Zahlungen aus [X.] zusteht, ist nicht ersichtlich.

8. Die vom [X.]n hilfsweise erklärte Aufrechnung mit [X.] gegen den Kläger führt nicht dazu, dass die geltend gemachten Ansprüche nach § 389 BGB als erloschen gelten. Eine aufrechenbare Gegenforderung des [X.]n besteht nicht. Der [X.] beruft sich vergeblich auf ein Schreiben des [X.] vom 16. September 2015, wonach ihm zu diesem [X.]punkt Erstattungsleistungen iHv. 18.494,85 Euro zustünden. Bei Erklärung der Aufrechnung war ein Erstattungsanspruch in diesem Umfang noch nicht entstanden, weil das Beitragskonto des [X.]n einen negativen [X.]ldo aufwies. Nach § 15 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014) sind Erstattungsforderungen des Arbeitgebers mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und der Arbeitgeber seinen Meldepflichten entsprochen hat. Die Tarifvertragsparteien haben den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers an ein ausgeglichenes Beitragskonto geknüpft. Der Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch, solange er die geschuldeten Beiträge, Verzugszinsen und Kosten nicht vollständig entrichtet hat. Wenn das Beitragskonto des Arbeitgebers nicht ausgeglichen ist, hindert schon die Bindung des Erstattungsanspruchs an ein ausgeglichenes Beitragskonto in § 15 Abs. 5 [X.]tz 1 [X.] 2014, dass ein Erstattungsanspruch entsteht (vgl. [X.] 21. November 2007 - 10 [X.] - Rn. 37).

9. Ungeachtet der fehlenden Tarifbindung ist der [X.] an den [X.] 2014 und den [X.] 2015 nach § 5 Abs. 4 [X.] gebunden. Der [X.] hat die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2014 vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) und die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2015 vom 4. Mai 2016 (BAnz. [X.] 9. Mai 2016 B4) für wirksam befunden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 27 ff.; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 51 ff., [X.]E 162, 166). Die Beschlüsse wirken nach § 98 Abs. 4 [X.]tz 1 ArbGG für und gegen jedermann und damit auch für und gegen den [X.]n.

10. Gegen die Geltungserstreckung des [X.] 2007 II, des [X.] 2009 und des [X.] 2011 auf den nicht tarifgebundenen [X.]n durch § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 iVm. Anlagen 31 bis 33 [X.] bestehen aus Sicht des [X.]s keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff.).

a) Die erhobene Verfahrensrüge des [X.]n, das [X.] hätte das [X.] nicht ohne Hinweis als Geltungsgrund für die im [X.] geltenden [X.] heranziehen dürfen, hat der [X.] geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht der [X.] nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 [X.]tz 1 ZPO ab.

b) § 7 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (vgl. [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 45 ff.). Mit Blick darauf, dass der [X.] 2009 und der [X.] 2011 Ansprüche auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe vermitteln, liegt ein Eingriff in die Tarifautonomie fern. Selbst wenn ein Eingriff in die Tarifautonomie darin läge, dass die Verjährungsfrist durch § 24 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.] 2009 bzw. § 24 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.] 2011 um ein Jahr verlängert ist, wäre er jedenfalls gerechtfertigt. Er erwiese sich als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Nach Auffassung des [X.]s hat der Gesetzgeber mit den Erwägungen, die dem [X.] zugrunde liegen, den ihm eröffneten Spielraum nicht überschritten.

c) § 7 [X.] verstößt aus Sicht des [X.]s nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

aa) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die aufgrund des [X.] bestehende Beitragspflicht den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit unberührt lässt und ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 42; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 54 ff. mwN).

bb) Nichts anderes gilt für die Verpflichtung, im Verzugsfall Zinsen zu entrichten. Sie sind ein Annex der Beitragspflicht.

(1) Auch hinsichtlich der Verzugszinsen ist der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Weder die Verzugszinsen isoliert noch in Verbindung mit den Beiträgen belasten die Arbeitgeber übermäßig und beeinträchtigen ihre Vermögensverhältnisse grundlegend (vgl. [X.] 2. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]K 15, 54; 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 267; 31. Mai 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 78, 232; [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 54 mwN).

(2) Selbst wenn es sich um einen Eingriff handelte, wäre er gerechtfertigt. Aus der Regelung, im Verzugsfall Zinsen entrichten zu müssen, erwächst ein Druck auf die Arbeitgeber, ordnungsgemäße Meldungen gegenüber den [X.] vorzunehmen und Beiträge rechtzeitig zu leisten. Verzugszinsen dienen ferner dazu, die Nachteile des Gläubigers auszugleichen, die er dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen ([X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 122, 168). Mit den Zinsen werden die aus einer verzögerten Beitragsleistung erwachsenden finanziellen Vorteile des Schuldners abgeschöpft. Auf diese Weise können die mit der Beitragspflicht verfolgten validen und legitimen Gemeinwohlinteressen unterstützt und Bedingungen für einen ausgeglichenen Wettbewerb hergestellt werden (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 55).

(3) Da sich der Zugriff auf das Vermögen betroffener Arbeitgeber als rechtmäßig erweist, bleibt für den vom [X.]n angenommenen enteignungsgleichen Eingriff kein Raum.

d) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des [X.]s nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff.). Der gegenteiligen Auffassung des [X.]n stimmt der [X.] nicht zu.

aa) Der [X.] musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen. Sein Einwand, die vom [X.] entwickelte Fallgruppe der überragenden Belange des Gemeinwohls, nach der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, sei nicht einschlägig, trägt nicht. Ob der [X.]chverhalt einer der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist unerheblich, weil sie nicht abschließend sind (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 135, 1; [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 47).

bb) Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die in den Entscheidungen vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213) und vom 25. Januar 2017 (- 10 [X.] -) festgestellten formellen Mängel geheilt (vgl. [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 48; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 94 ff.). Die Ausführungen der Revision veranlassen zu keiner anderen Bewertung.

cc) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] in den Fassungen der Anlagen 31 bis 33 des [X.], auf die die Absätze 6 bis 8 des § 7 [X.] verweisen (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 77 ff.). Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassungen des [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die vom [X.]n und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 79 ff.). Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass sich der [X.] den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kläger und den damit verbundenen Prozesskosten nur deshalb ausgesetzt haben will, weil er von der Unwirksamkeit der [X.] der [X.] ausgegangen sei.

dd) Der [X.] beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen [X.] durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51).

e) § 7 [X.] „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Dies hält der [X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff.).

V. Der [X.] braucht nicht darüber zu entscheiden, ob sich der Anspruch auch unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt. Handelte es sich gegenüber dem tarifvertraglichen Anspruch auf Verzugszinsen um einen anderen Streitgegenstand, wäre er nicht zur Entscheidung angefallen. Der Kläger hätte mit dem Hauptantrag obsiegt. Die Bedingung, die es zuließe, über den Hilfsantrag zu entscheiden, wäre deshalb nicht eingetreten. Handelte es sich dagegen um eine bloße Anspruchskonkurrenz und damit um denselben Streitgegenstand, wäre die Klage bereits aufgrund des tarifvertraglichen [X.] begründet. Die weitere Anspruchsgrundlage müsste nicht erörtert werden.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Merkel    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 499/17

03.07.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 23. März 2016, Az: 3 Ca 269/15, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 130 Nr 6 ZPO, § 234 Abs 3 ZPO, § 237 ZPO, § 286 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2019, Az. 10 AZR 499/17 (REWIS RS 2019, 5838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5838

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