Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8c G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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