Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 5202

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Gegenstand

Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung


Leitsatz

1. Das Erfordernis einer aktenkundigen zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers mit der Allgemeinverbindlicherklärung vor deren Erlass ist erfüllt, wenn die Bundesregierung auf dessen Kabinettvorlage dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 3 TVG zustimmt.

2. Zur Bestimmung der sog. Kleinen Zahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF ist vorrangig die tatsächliche Anzahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln. Es kann auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen, deren Grundlagen aufzuklären sind. Das zuständige Ministerium darf sich nicht auf eine rechnerische Kontrolle von Additionen beschränken.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11., 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des [X.] vom 21. August 2015 - 6 [X.] - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 ([X.] vom 19. März 2014 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des [X.] vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist.

2. [X.] der Beteiligten zu 1. und 10. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. August 2015 - 6 [X.] - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ([X.]) vom 17. März 2014 ([X.]Anz. [X.] 19. März 2014 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF des [X.] vom 3. Dezember 2013 ([X.] [X.] 2014).

2

Die [X.]eteiligte zu 6. - die [X.] ([X.]) - einerseits sowie der [X.]eteiligte zu 4. - der [X.] (ZD[X.]) - und der [X.]eteiligte zu 5. - der [X.] ([X.]) - andererseits sind Tarifvertragsparteien von Tarifverträgen für das [X.]augewerbe, [X.]. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 3. Mai 2013 idF des [X.] vom 3. Dezember 2013. Der [X.] regelt die Durchführung des in weiteren Tarifverträgen festgelegten [X.], der zusätzlichen Altersversorgung und der [X.]erufsbildung im [X.]augewerbe.

3

Der [X.]eteiligte zu 7. ist die Urlaubs- und [X.] der [X.]auwirtschaft ([X.]), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines [X.]ereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher [X.]erleihung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle für die im Urlaubs- und [X.]erufsbildungsverfahren zu zahlenden tariflich festgelegten [X.]eiträge. Darüber hinaus zieht er bei Arbeitgebern mit Sitz in den alten [X.]undesländern die [X.]eiträge der Zusatzversorgungskasse des [X.]augewerbes AG ([X.]) sowie die [X.]eiträge der regionalen Kassen in [X.] und [X.] ein.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte der [X.]eteiligte zu 5., zugleich namens und in [X.]ollmacht der [X.]eteiligten zu 4. und 6., bei dem [X.]eteiligten zu 3., dem [X.] ([X.]), den [X.] vom 3. Mai 2013 idF des [X.] vom 3. Dezember 2013 mit Einschränkungen beim betrieblichen Geltungsbereich (sog. Große [X.]) mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2014 für allgemeinverbindlich zu erklären.

5

Dabei führte der [X.]eteiligte zu 5. insbesondere aus, dass - beruhend auf Erhebungen des [X.]eteiligten zu 7. einerseits und der [X.]eteiligten zu 4. und 5. andererseits - zum Stichtag 30. September 2013 in den [X.]etrieben der [X.] 438.050 Arbeitnehmer (328.701 gewerbliche Arbeitnehmer, 84.650 Angestellte und 24.699 Auszubildende) beschäftigt gewesen seien (sog. [X.]e Zahl). In den vom [X.]eteiligten zu 7. erfassten [X.]etrieben seien zum Stichtag 30. September 2013 672.569 Arbeitnehmer (537.742 gewerbliche Arbeitnehmer, 102.401 Angestellte sowie 32.426 Auszubildende) beschäftigt gewesen (sog. [X.]).

6

Tatsächlich hatte der [X.]eteiligte zu 7. weitere 23.674 gewerbliche Arbeitnehmer und 2.145 Angestellte in von ihm erfassten [X.]etrieben, für die bereits ein [X.]eitragskonto eingerichtet war, die [X.]aubetriebseigenschaft jedoch noch streitig war, an die Tarifvertragsparteien gemeldet. Die Nennung in der Antragstellung unterblieb versehentlich.

7

Der Antrag wurde an die obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die [X.]erhandlung des [X.]es im [X.] bekannt gemacht.

8

Mit Schreiben vom 7. Jan[X.]r 2014 legte das [X.], Arbeit und [X.]erkehr gemäß § 5 Abs. 3 [X.] Einspruch gegen die beantragte [X.] ein.

9

In einem [X.]ermerk vom 29. Jan[X.]r 2014 prüfte der Leiter des Referats III a 6 des [X.], Herr Regierungsdirektor [X.], das [X.]orliegen der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung (künftig [X.] aF). Dabei stellte er zunächst fest, dass die [X.] nur mit Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs, wie sie sich aus der [X.] ergebe, ergehen solle. Zur Ermittlung der [X.] seien die verfügbaren [X.] wie die Daten des [X.]eteiligten zu 7., der [X.], des [X.], des [X.] in der Fachserie 4, Reihe 5.1 sowie in der Fachserie 4, Reihe 7.2 auszuwerten. Für die [X.]e Zahl zog er die von den [X.]eteiligten zu 4. und 5. ermittelte und im Antrag auf [X.] mitgeteilte Zahl von 438.050 Arbeitnehmern heran. Es bestünden keine Gründe, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf dieser Grundlage errechnete der [X.] die folgenden Quoten:

        

Datenquelle

Große Zahl

[X.]e Zahl

Tarifbindung

        

[X.]   

672.569

438.050

65,1 %

        

[X.]A    

1.077.703

40,6 %

        

[X.] Umsatz/ [X.]eschäftigte im [X.]augewerbe

733.476

59,7 %

        

[X.] Handwerkszählung

696.070

62,9 %

In der anschließenden Würdigung bevorzugte er bezüglich der [X.] die vom [X.]eteiligten zu 7. ([X.]) mitgeteilte Zahl. Allein diese bilde den Geltungsbereich des [X.] in der zur [X.] beantragten Form ab. Die Zahlen der anderen Datenquellen seien letztlich ungeeignet, da sie keinen [X.]ezug zum Geltungsbereich des [X.] hätten.

Am 3. Febr[X.]r 2014 tagte der [X.] unter dem [X.]orsitz von [X.] und befürwortete die beantragte [X.].

Wegen der aufgrund des Einspruchs des [X.] gegen die beantragte [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] erforderlichen Zustimmung der [X.]undesregierung wandte sich die Abteilung III des [X.] mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 2014 an Frau [X.]undesministerin [X.]. Diese richtete ein Schreiben vom 18. Febr[X.]r 2014 an die [X.]undesregierung, mit welchem sie unter Angabe näherer Erwägungen die Zustimmung zur Stattgabe des Antrags auf [X.] beantragte. Die [X.]undesregierung stimmte der [X.] in ihrer Kabinettssitzung am 26. Febr[X.]r 2014 zu.

In einem [X.]ermerk vom 27. Febr[X.]r 2014 prüfte Regierungsdirektor [X.] erneut die [X.]oraussetzungen für den Ausspruch der [X.] und führte aus, dass ein öffentliches Interesse an der [X.] bestehe.

Mit am 11. bzw. 12. März 2014 eingegangenen Schreiben übermittelten die [X.]eteiligten zu 4. und 5. nach Anforderung durch den [X.]eteiligten zu 3. die Rücklaufbögen zur Ermittlung der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Am 13. März 2014 überprüfte der [X.]eteiligte zu 3. diese Rückmeldungen zur [X.]en Zahl und errechnete in seiner Auswertung insgesamt 328.701 gewerbliche Arbeitnehmer, 84.650 Angestellte und 24.699 Auszubildende, wie es schon bei der ursprünglichen Antragstellung mitgeteilt worden war.

Die [X.]ekanntmachung der [X.] [X.] 2014 wurde für den [X.]eteiligten zu 3. durch den [X.] am 17. März 2014 „im Auftrag“ unterzeichnet und mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2014 am 19. März 2014 im [X.] veröffentlicht. Am 10. Dezember 2014 wurde der [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2015 geändert. Die geänderte Fassung des [X.] wurde durch [X.] vom 6. Juli 2015 ([X.]Anz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2015 ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt.

Die [X.]eteiligten zu 1., 2., 8., 9., 11. bis 13., 15. bis 17. sind natürliche bzw. juristische Personen, die ohne Mitglied in einem der [X.] gewesen zu sein, vom [X.]eteiligten zu 7. auf [X.]eitragszahlungen in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der [X.]eteiligten zu 1. und 11. auch für das [X.]. Die entsprechenden [X.]erfahren sind zum Teil gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt. Das [X.]eitragskonto des [X.]eteiligten zu 1. wurde vom [X.]eteiligten zu 7. zum 31. Dezember 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Rechtsstreitigkeiten betreffend frühere [X.]räume wurden nach vorbehaltlichen Zahlungen des [X.]eteiligten zu 1. durch den [X.]eteiligten zu 7. für erledigt erklärt. Die [X.]eteiligte zu 11., die [X.]eitragsforderungen des [X.]eteiligten zu 7. für das [X.] befürchtet, wurde von diesem bislang nicht für dieses Jahr zu Zahlungen herangezogen. Der [X.]eteiligte zu 7. hat aber anlässlich der mündlichen Anhörung vor dem [X.] mitgeteilt, dass er sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die [X.]eteiligte zu 11. aus dem [X.] vorbehalte.

Der [X.]eteiligte zu 10. ist der [X.] ([X.]). Gemäß seiner [X.]tzung hat er die Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen, soweit und solange solche nicht durch Innungen oder Innungsverbände für ihren [X.]ereich abgeschlossen werden. Zu den von ihm abgeschlossenen Tarifverträgen gehören ein „Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ aus dem [X.] nebst Folgetarifverträgen, ein „Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ aus dem [X.] sowie ein „Tarifvertrag zur überregionalen Regelung der kollegialen Arbeitnehmerüberlassung“ aus den Jahren 2009 und 2010. [X.]or dem [X.] (- [X.]G 4 K 253.12 -) führte der [X.]eteiligte zu 10. seit dem [X.] ein [X.]erfahren mit dem Ziel, die Unwirksamkeit verschiedener älterer [X.] des [X.] feststellen zu lassen. Dieser Rechtsstreit, der nicht die [X.] [X.] 2014 betraf, wurde nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.

Die [X.]eteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. haben die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] vom 17. März 2014 sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an der Unterschrift des verantwortlichen Ministers. Die [X.] verstoße gegen Grundrechte der Antragsteller und gegen [X.]estimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]). Auch sei ihre [X.]ereinbarkeit mit [X.]srecht, insbesondere mit Art. 16 GR[X.], zweifelhaft, was eine [X.]orlage an den [X.] erforderlich mache.

Der [X.] sei unwirksam, da die [X.]eteiligten zu 4., 5. und 6. nicht tariffähig und/oder tarifzuständig gewesen seien. Insbesondere sei den [X.]eteiligten zu 4. und 5. als [X.] die Tariffähigkeit von ihren Mitgliedsverbänden nicht vollständig vermittelt worden. Letztere seien im Übrigen teilweise selbst weder tariffähig noch tarifwillig gewesen.

Die materiellen [X.]oraussetzungen der [X.] hätten nicht vorgelegen. Eine Richtigkeitsvermutung für ministerielle Entscheidungen gebe es nicht. Der [X.]eteiligte zu 3. habe zur Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF hinsichtlich der [X.] nicht alle greifbaren Quellen ausgeschöpft. Schon deshalb sei der Rechtsakt der [X.]erwaltung nichtig; eine gerichtliche Nachbesserung komme nicht in [X.]etracht. Die Zahlen der [X.] seien materiell unbrauchbar, da sie sich nicht mit dem Geltungsbereich des [X.] deckten und von Eigeninteressen geprägt seien. In Wirklichkeit sei zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] eine sehr viel größere Zahl von [X.]eschäftigten unter den Geltungsbereich des [X.] gefallen. Dies ergebe sich beispielsweise aus Zahlen der [X.] oder der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au. Die Angaben der [X.]eteiligten zu 4. und 5. zur [X.]en Zahl seien unzutreffend. Diese beruhten teilweise auf Schätzungen, bei denen kein einheitlicher Maßstab angelegt worden sei. Der [X.]eteiligte zu 3. habe nicht einmal eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen.

Das öffentliche Interesse sei lediglich formel- und floskelhaft bejaht und der [X.]eurteilungsspielraum nicht ausgeübt worden. Es habe seitens des Ministers bzw. seines [X.]ertreters keine Abwägung der für und gegen eine [X.] vorgebrachten Gesichtspunkte gegeben, vielmehr sei lediglich die Empfehlung des [X.]es vollzogen worden. Der Erhalt der tariflichen Einrichtung dürfe nicht im Wege des [X.] das öffentliche Interesse an seinem Erhalt begründen. Die herangezogenen Argumente, insbesondere die behauptete erhöhte Flukt[X.]tion im [X.]augewerbe, seien unzutreffend.

Die [X.]eteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. haben beantragt

        

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 ([X.]Anz. [X.] 19. März 2014 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 unwirksam ist.

Der [X.]eteiligte zu 3. hat beantragt,

        

den Antrag zurückzuweisen.

Der [X.]eteiligte zu 7. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. März 2014 ([X.]Anz. [X.] 19. März 2014 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 3. Mai 2013 idF des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013 wirksam ist.

Die [X.]eteiligten zu 3. bis 7. haben die Auffassung vertreten, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, soweit sie geltend machten, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst zu sein. Im Übrigen sei die angegriffene [X.] wirksam. Die Tarifzuständigkeit der [X.]erbände sei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht Gegenstand des [X.]erfahrens. Ernsthafte Zweifel an deren [X.]orliegen bestünden im Übrigen nicht.

[X.]ei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer [X.] sei keine Ermittlung „ins [X.]laue hinein“ vorzunehmen, sondern es sei detaillierter [X.]ortrag der [X.]eteiligten erforderlich, der Zweifel an dem [X.]orliegen der gesetzlichen [X.]oraussetzungen aufkommen lasse. Solcher [X.]ortrag fehle. Im Übrigen habe der [X.]eteiligte zu 3. ordnungsgemäß entschieden. Die Zahlen der [X.] seien die „geborene Erkenntnisquelle“ für die [X.]. Zusätzlich zu den tarifvertraglich vorgeschriebenen Meldungen ermittle die [X.] auch selbst beitragspflichtige [X.]etriebe und erhalte hierzu Hinweise und Informationen von verschiedenen Institutionen, wie [X.] dem Zoll. [X.]esondere [X.]edeutung komme ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für die Winterbeschäftigungsumlage zu. Mit Einrichtung des [X.] werde der [X.]etrieb als [X.]aubetrieb erfasst. [X.]ei der [X.]estimmung der [X.] seien Einschränkungen der [X.] hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgrund von Sinn und Zweck der Quote zu berücksichtigen. Der [X.]eteiligte zu 3. habe die gemeldeten Zahlen einer Plausibilitätskontrolle durch [X.]ergleich mit den Zahlen des [X.] unterzogen, die, wenn überhaupt, die einzig heranzuziehenden Zahlen seien. Andere Zahlen seien ungeeignet, da sie weit über den Geltungsbereich des [X.] hinausgingen.

Aus der jährlichen [X.]erbandsumfrage zur [X.]eschäftigtenzahl in tarifgebunden [X.]etrieben, die gekoppelt mit der [X.]eitragsveranlagung erhoben werde, ergäben sich zuverlässige Angaben über die [X.]e Zahl. Doppel- und [X.] seien zwar nicht generell auszuschließen, sie führten aber zu keiner [X.]erfälschung.

Das öffentliche Interesse an der [X.] sei mit [X.]lick auf die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung, die sich praktisch bewährt habe, zu Recht bejaht worden. Im [X.]augewerbe seien weniger als 50 % der [X.]eschäftigten ununterbrochen in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, über 60 % der teilnehmenden [X.]etriebe habe nicht mehr als fünf [X.]eschäftigte. Mit den drei Sozialkassensystemen würden unterschiedliche sozial- und tarifpolitische Zwecke verfolgt. Dies seien zum einen die Portabilität der Urlaubsansprüche, der Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund unterjähriger [X.]eschäftigung und vorzeitiger Erwerbsminderung und die [X.]ereitstellung einer ausreichenden und q[X.]lifizierten Anzahl von Ausbildungsplätzen zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses.

Das [X.] hat die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der [X.] [X.] 2014 zurückgewiesen und dem positiven Feststellungsantrag des [X.]eteiligten zu 7. stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.]eteiligten zu 1., 2., 8. bis 13., 15. bis 17. ihr [X.]egehren weiter. Der erstinstanzlich [X.]eteiligte zu 14. hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

[X.]. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig und, soweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben ist (dazu [X.]), begründet. Die Überprüfung der Wirksamkeit der [X.] erfolgt im [X.]eschlussverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (dazu I[X.]). Hiernach verstößt die [X.] weder gegen [X.]erfassungsrecht noch die [X.]. Eine [X.]orlage an den [X.] zur Klärung der [X.]ereinbarkeit der [X.] mit [X.]srecht ist unbeschadet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht geboten (dazu II[X.]). Ebenso wenig kommt eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG in [X.]etracht (dazu I[X.].). [X.]eim Erlass der [X.] hat das [X.] das öffentliche Interesse zu Recht bejaht (dazu [X.].) und keine verwaltungsverfahrensrechtlichen [X.]orschriften verletzt (dazu [X.][X.]). Die zuständige Ministerin hat sich vor Erlass der [X.] hiermit in der erforderlichen Weise befasst (dazu [X.]I[X.]). Die [X.] vom 17. März 2014 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ([X.] [X.] 2014) ist jedoch unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.] [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben (dazu [X.]II[X.]). Der [X.]eteiligte zu 3. hat gemäß § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses [X.]eschlusses im [X.] bekannt zu machen (IX.).

[X.] Die Antragsteller sind - mit Ausnahme der [X.]eteiligten zu 1. und 10. - antragsbefugt und haben ein Interesse an der begehrten Feststellung. Alle am [X.]erfahren zu beteiligenden [X.]ereinigungen oder Stellen sind beteiligt worden.

1. Das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen [X.] [X.] 2014 statthaft. [X.] ist, dass diese vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF am 16. August 2014 erlassen wurde.

a) Das [X.] enthält hinsichtlich des [X.]erfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von [X.] oder Rechtsverordnungen ([X.]) nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG keine Übergangsregelung. Die Normen fanden damit unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten Anwendung ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 9 f., 12, [X.]E 150, 254 [zur Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG]; [X.]T-Drucks. 18/1558 S. 46; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 98 Rn. 60; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 111).

b) In dem [X.]eschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG können auch vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassene [X.] oder [X.] einer Überprüfung unterzogen werden. Davon geht das [X.] zu Recht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht zwischen bereits erlassenen und neuen [X.] oder [X.] unterschieden. Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Überprüfung der Erstreckung von Tarifverträgen bei den für Fragen des Arbeits- und Tarifrechts besonders sachnahen Arbeitsgerichten zu konzentrieren, konkurrierende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten auszuschließen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Ausdrücklich sollten dabei bereits anhängige [X.]erfahren von der Aussetzungspflicht erfasst werden ([X.]. 18/1558 S. 26, 29, 46). Solche anhängigen [X.]erfahren konnten sich aber [X.] nur auf vor Inkrafttreten des [X.]es bereits erlassene [X.] oder [X.] beziehen. Eine unmittelbare [X.]erpflichtung zur Aussetzung laufender Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG würde ins Leere laufen, wenn nicht gleichzeitig nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG in [X.]ezug auf diese [X.] oder [X.] ein entsprechendes Normenkontrollverfahren eingeleitet werden könnte. Dies gilt grundsätzlich auch für bereits außer [X.] getretene [X.] oder [X.] ([X.]/[X.] § 98 Rn. 7; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 98 f., 111), und zwar unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht.

2. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des [X.]s ist gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 93 Abs. 2, § 65 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das [X.] [X.]-[X.]randenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig war, da das [X.] die streitgegenständliche [X.] erlassen hat. Dieses hat nach Ziff. 3 der [X.]ekanntmachung über die Sitzentscheidung der [X.]undesregierung vom 21. Juli 1999 ([X.]I S. 1725) i[X.]m. den [X.]eschlüssen der [X.]undesregierung zur Aufteilung der [X.]undesministerien vom 11. Dezember 1991 ([X.]T-Drucks. 12/1832 S. 33 f.) und vom 3. Juni 1992 ([X.]T-Drucks. 12/2850 S. 35) seinen ersten Dienstsitz in [X.]. Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts- und [X.]erwaltungsvorschriften an den Sitz einer [X.]ehörde anknüpfen.

3. [X.]ei dem [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Das [X.]erfahren kann grundsätzlich auch hinsichtlich bereits außer [X.] getretener [X.] oder [X.] eingeleitet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung darlegt. Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse sind hinsichtlich der Antragsteller - mit Ausnahme der [X.]eteiligten zu 1. und 10. - gegeben.

a) [X.]ei der [X.] von Tarifverträgen handelt es sich im [X.]erhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern weder um einen [X.]erwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. [X.]ielmehr stellt die [X.] einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b und [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15; [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355).

b) Mit dem [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die Wirksamkeit von Rechtsnormen, nämlich der [X.] als Norm sui generis oder einer [X.], außerhalb eines zwischen einzelnen [X.]en anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der [X.]che nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich - wie aus den Regelungen zur Antragsbefugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird (vgl. [X.]. 18/1558 S. 45) - an § 47 [X.]wGO orientiert ([X.]/[X.] 16. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; [X.] 2015, 25, 34; [X.]/[X.] § 98 Rn. 4; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 97). [X.]ei der Ausgestaltung des [X.]erfahrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen des [X.]erfahrens nach § 97 ArbGG angelehnt.

c) [X.]erfahrensgegenstand eines [X.]eschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der [X.] eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in einem Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der [X.]erfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die angegriffenen [X.] oder [X.] einschließlich der jeweils erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. Wie sich aus § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG ergibt, ist den Gerichten die Frage der Wirksamkeit der Norm im Wege des (negativen oder positiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten.

d) Das [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das [X.]orliegen einer Antragsbefugnis, die bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Anhörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus (allgemeine Meinung, [X.] [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 21). Die Antragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG.

aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die [X.] oder die [X.] oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer [X.] verletzt zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 [X.]wGO nachgebildet ([X.]. 18/1558 S. 45), so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 [X.]wGO entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (allgemeine Meinung, vgl. [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 21; [X.] NZA 2014, 1305, 1310; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 100). Danach reicht die bloße [X.]ehauptung einer Rechtsverletzung für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene [X.] oder [X.] oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise verletzt sein können ([X.]Rspr., zuletzt [X.] [X.][X.]erwG 17. Dezember 2012 - 4 [X.] 19.12 - Rn. 3; 29. Dezember 2011 - 3 [X.] 1.11 - Rn. 3 [X.]).

[X.]) Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen Antrag in [X.]etracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm gerichtet ist (negativer Feststellungsantrag). Zwar lässt § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG erkennen, dass auch ein positiver Feststellungsantrag denkbar ist. Ein „vorbeugender“ Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] scheitert aber schon daran, dass es an einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers nach § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3). Gleiches gilt, wenn eine [X.] oder [X.] noch nicht bekannt gemacht wurde (Walker [X.] [X.]d. 52 S. 100).

cc) [X.] nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typischerweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können ([X.]/[X.] § 98 Rn. 22; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff.), wirtschaftlichen [X.]elastungen unterliegen und/oder denen [X.]nktionen drohen (vgl. dazu [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6). Denkbar ist aber auch ein Antrag von anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstreckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren Rechten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbarer [X.] - unter [X.]eachtung der regelmäßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen - hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] oder [X.], wenn die betriebliche Tätigkeit erkennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar sind.

dd) [X.] können nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurrierende) [X.]ereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sein. Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar durch eine bestimmte [X.] oder [X.] beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer [X.] werden zu können. Eine [X.]eeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der [X.]erdrängung eigener tariflicher Regelungen. Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme auf ihre [X.] geschützt ([X.][X.]erwG 28. Jan[X.]r 2010 - 8 [X.] 38.09 - Rn. 38 ff., [X.][X.]erwGE 136, 75). Hinzu kommt eine mögliche [X.]erschlechterung der Position der [X.]ereinigung im Wettbewerb um den Abschluss zukünftiger Tarifverträge, wenn es wegen der praktischen Wirkungen der [X.] oder [X.] aussichtslos erscheint, überhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 Rn. 28 ff.; [X.] NZA 2014, 1305, 1310). Weitere [X.]oraussetzung einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarifvertragspartei nach ihrer [X.]tzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist ([X.]/[X.] § 98 Rn. 31) und bereits in dem Geltungsbereich der [X.] oder [X.] tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran durch die [X.] oder [X.] gehindert zu werden.

ee) [X.]esonderheiten ergeben sich bei bereits außer [X.] getretenen [X.] oder [X.]. Auch solche können noch Gegenstand eines [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein ([X.]/[X.] § 98 Rn. 7; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 98 f.). [X.]oraussetzung dafür ist aber, dass sie noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können (vgl. [X.]/[X.] § 98 Rn. 41). Zwar folgt grundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm. Wenn die angegriffene [X.] oder [X.] zum [X.]punkt der Entscheidung über deren Wirksamkeit noch in [X.] ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Sit[X.]tion, wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer [X.] getreten ist oder durch eine Neuregelung abgelöst wurde. Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 [X.]wGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der [X.]ergangenheit liegende [X.]chverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. [X.] [X.][X.]erwG 29. Juni 2001 - 6 [X.]N 1.01 -). Übertragen auf [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das zur Folge, dass der Antragsteller hinsichtlich außer [X.] getretener Normen näher darzulegen hat, inwieweit diese ihn noch in geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen können ([X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 10; [X.]/[X.] § 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso, allerdings bereits die Antragsbefugnis verneinend Walker [X.] [X.]d. 52 S. 99, 104). Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] oder [X.] gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 54, [X.]E 145, 211; allgemein zum [X.]eschlussverfahren [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 91, 235).

e) Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die [X.]en dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist.

aa) Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG einen Rechtsstreit - ganz gleich welcher Art und in welchem [X.]erfahrensstadium (vgl. [X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 9 ff., [X.]E 150, 254) - aus, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] abhängt, sind die [X.]en dieses Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt (§ 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG). In einem solchen Fall bedarf es - auch im Fall einer außer [X.] getretenen [X.] oder [X.] - keiner Darlegung einer Antragsbefugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungsinteresses. Diese folgen vielmehr aus dem Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist der [X.]ortrag, dass ein Rechtsstreit oder [X.]erfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei ist der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollständiger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der [X.]en bzw. der [X.]eteiligten notwendig. Hinzu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG auf die [X.]orfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das [X.]erfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebliche [X.] oder [X.] einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, genau bestimmt werden können. Gegebenenfalls sind dafür neben der [X.] auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, weswegen das Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und begründet keine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser [X.]estimmung eingeleiteten [X.]erfahren nicht zu prüfen, ob die [X.]orfrage, wegen derer das [X.]erfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 26. Jan[X.]r 2016 - 1 [X.] - Rn. 37 ff.; 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 141, 110).

[X.]) Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG kann sich - je nach [X.]rolle oder [X.]eteiligung im ausgesetzten [X.]erfahren - sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3). [X.]eide [X.]en des ausgesetzten [X.]erfahrens sind antragsbefugt und müssen - mit unterschiedlicher Zielrichtung - die Möglichkeit haben, ein [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der [X.]orfrage zu einem Abschluss bringen zu können.

f) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht eine Antragsbefugnis der [X.]eteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. für deren negative Feststellungsanträge ebenso wie eine Antragsbefugnis des [X.]eteiligten zu 7. für dessen positiven Feststellungsantrag. Hingegen fehlt es hinsichtlich der [X.]eteiligten zu 1. und 10. an einem Feststellungsinteresse für deren negative Feststellungsanträge.

aa) Die Anträge der Antragsteller richten sich gegen die [X.] vom 17. März 2014 betreffend den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013. Weitere Tarifverträge der [X.]auwirtschaft, die ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens.

[X.]) Eine Antragsbefugnis der [X.]eteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden vom [X.]eteiligten zu 7. auf Zahlung von [X.] für den Geltungszeitraum der angegriffenen [X.] in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragschließenden [X.]en gewesen zu sein. Auch hinsichtlich der [X.]eteiligten zu 11. berühmt sich der [X.]eteiligte zu 7. solcher Ansprüche und hat sich ausdrücklich vorbehalten, diese noch geltend zu machen. Die Ablösung der [X.] durch eine zeitlich nachfolgende [X.] ändert hieran nichts, da die entsprechenden [X.]erfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren - wie es teilweise der Fall ist - leugnet, unter den Geltungsbereich des [X.] zu fallen. Für eine mögliche Rechtsverletzung ist vielmehr ausreichend, dass er vom [X.]eteiligten zu 7. auf [X.]eitragszahlung in Anspruch genommen wird. Seine rechtlichen Argumente gegen eine Inanspruchnahme werden weder durch § 98 Abs. 1 ArbGG beschränkt noch muss er ein Klageverfahren oder andere drohende Nachteile abwarten, bevor er einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG stellen kann ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 3; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6). Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG gleichrangig neben der nach Abs. 6 steht und nur letztere eine klagweise Inanspruchnahme voraussetzt (vgl. dazu Walker [X.] [X.]d. 52 S. 101 f.).

cc) Der [X.]eteiligte zu 7. ist nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG für seinen positiven Feststellungsantrag antragsbefugt. Er hat einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG vorgelegt, der die angegriffene [X.] betrifft.

dd) Hingegen fehlt es dem [X.]eteiligten zu 1. an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Es ist nicht zu erkennen, dass der [X.]eteiligte zu 1. durch die [X.] [X.] 2014 in seinen Rechten verletzt wird oder dies in absehbarer [X.] der Fall sein könnte. Der [X.]eteiligte zu 1. hat seine Antragsbefugnis und sein Feststellungsinteresse auf eine Inanspruchnahme durch den [X.]eteiligten zu 7. gestützt. Er wurde von diesem aber nur für die [X.] bis November 2013 auf Zahlung von [X.]eiträgen in Anspruch genommen. Sein [X.]eitragskonto wurde mit Ablauf des Jahres 2013 geschlossen, da er keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Ebenso wenig genügt der nicht näher konkretisierte Hinweis des [X.]eteiligten zu 1. auf gegen ihn geltend gemachte [X.].

ee) Der [X.]eteiligte zu 10. hat ein noch bestehendes rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen [X.] nicht hinreichend dargelegt.

(1) [X.]eim [X.]eteiligten zu 10. handelt es sich um eine [X.]ereinigung von Arbeitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalitionsmäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da ihr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits- und zukunftsbezogen durch die [X.] beschränkt werde. Dies kann grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse begründen, wenn die angegriffene [X.] oder [X.] noch in [X.] ist. Gleiches muss regelmäßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden [X.]erfahrens außer [X.] getreten sind. Anderenfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen (vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs [X.] [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 28). Etwas anderes gilt aber, wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem [X.]punkt eingeleitet wird, zu dem die [X.] oder [X.] bereits außer [X.] getreten war. Dann bedarf es zur [X.]egründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung.

(2) Der durch die streitgegenständliche [X.] für allgemeinverbindlich erklärte [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 ist mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2015 durch den [X.] vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 abgelöst worden, welcher später mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2015 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Erstmals im Febr[X.]r 2015 hat sich der [X.]eteiligte zu 10. am vorliegenden [X.]erfahren beteiligt. Die Klage in dem von ihm vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF geführten verwaltungsgerichtlichen [X.]erfahren hatte er Mitte des Jahres 2012 erhoben. Diese hatte die [X.] [X.] 2014 aber nicht zum Gegenstand. Darüber hinaus hat er selbst vorgebracht, während der Geltungsdauer der angegriffenen [X.] Tarifverträge abgeschlossen zu haben, die sich nach ihrem Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des [X.] teilweise überschnitten. Welche Auswirkungen die Entscheidung über die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2014 auf sein aktuelles oder zukünftiges Handeln als Tarifvertragspartei und auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte, hat er trotz Hinweis des [X.]s nicht näher dargelegt. Aus der von ihm angeführten Entscheidung des [X.] vom 28. Jan[X.]r 2010 (- 8 [X.] 38.09 - Rn. 55, [X.][X.]erwGE 136, 75) ergibt sich nichts anderes. Das dortige [X.]erfahren ist zu einem [X.]punkt eingeleitet worden, als die [X.] noch in [X.] war.

(3) Es kann deshalb dahinstehen, welche [X.]edeutung für die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG dem Umstand zuzumessen ist, dass der [X.] nach den [X.]estimmungen der [X.] auf [X.]etriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des [X.]eteiligten zu 10. waren, unter bestimmten Umständen überhaupt nicht erstreckt wurde.

4. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden [X.]ereinigungen und Stellen sind im vorliegenden [X.]erfahren vom [X.] beteiligt worden.

a) Die [X.]eteiligung an einem [X.]eschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum [X.]erfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den [X.]orinstanzen beteiligten Personen, [X.]ereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden. Insoweit gelten die zum [X.]erfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer [X.]ereinigung nach § 97 ArbGG entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. dazu [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 136, 1).

b) Nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG ist die [X.]ehörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt oder die Rechtsverordnung erlassen hat, kraft Gesetzes zu beteiligen. Im Übrigen bestimmt sich die [X.]eteiligung nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG, der entsprechend anzuwenden ist. Die [X.]eteiligung richtet sich dementsprechend nach materiellem Recht und setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem [X.]erfahren nach § 98 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Eine nur mittelbare [X.]etroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das [X.]erfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 145, 205; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 58, [X.]E 136, 302).

aa) Hiernach sind [X.]eteiligte zunächst diejenigen, die einen Antrag gestellt haben ([X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 145, 205; [X.]/[X.] § 98 Rn. 36).

[X.]) Stets zu beteiligen sind weiterhin die Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, der für allgemeinverbindlich erklärt bzw. durch Rechtsverordnung erstreckt wurde. Dies ergibt sich schon aus ihren Antragsrechten nach § 5 [X.], §§ 7, 7a [X.] und § 3a [X.]. Sie sind unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Antragsteller berührt, wenn die [X.] oder [X.] für (un)wirksam erklärt würde (ähnlich zur Frage einer [X.]klage bei abgelehnter [X.]: [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; ebenso [X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 12; [X.]/[X.] § 98 Rn. 39; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 8; [X.] NZA 2014, 1305, 1309; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 107; aA [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5; noch enger [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6: Kreis durch § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG abschließend bestimmt).

cc) Nicht zu beteiligen sind hingegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die zwar vom Geltungsbereich der [X.] oder [X.] erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie im [X.]erfahren zum Erlass der [X.] oder [X.] eine Stellungnahme abgegeben haben bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Für die Annahme einer unmittelbaren [X.]etroffenheit in der Rechtsstellung genügt dies nicht ([X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 5). Soweit sie tarifgebunden sind, werden ihre Interessen durch die beteiligten Tarifvertragsparteien in das [X.]erfahren eingebracht. Handelt es sich um Außenseiter, die der [X.] oder [X.] positiv gegenüberstehen, werden ihre Interessen ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien vertreten. Soweit sich Außenseiter gegen die [X.] oder [X.] wenden, können sie dies in jeder Lage des [X.]erfahrens durch einen eigenen Antrag tun, für den nur geringe Hürden bestehen ([X.]/[X.] § 98 Rn. 40). Die [X.]eschränkung der nach § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist im Übrigen auch aus Gründen der [X.]erfahrensökonomie geboten. Das [X.]erfahren kann sein Ziel, in angemessener [X.] Rechtssicherheit über die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] zu schaffen (vgl. [X.]. 18/1558 S. 29), nur dann erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch die [X.]eteiligung einer [X.]ielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet ist. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches [X.]erfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 60, [X.]E 136, 302; die hiergegen gerichtete [X.]erfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen [X.] 10. März 2014 - 1 [X.] -).

dd) Aus denselben Gründen kommt eine [X.]eteiligung konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht in [X.]etracht, sofern sie keinen eigenen Antrag gestellt haben ([X.]/[X.] § 98 Rn. 40; aA [X.] NZA 2014, 1305, 1309; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 107). Hinzu kommt, dass ohne eine entsprechende Antragstellung für das Gericht oftmals nicht erkennbar wäre, ob nach [X.] und Gestaltungwillen der Koalition überhaupt eine Konkurrenzsit[X.]tion besteht.

ee) Gleiches gilt grundsätzlich hinsichtlich der [X.]en eines nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG ausgesetzten [X.]erfahrens; auch diese sind nicht von Amts wegen zu beteiligen. Etwas anderes gilt nur für die [X.], die einen Antrag nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG gestellt hat. Auch in einem solchen Fall bedarf es aber keiner [X.]eteiligung der jeweiligen Gegenpartei, solange diese keinen Antrag stellt (aA [X.] NZA 2014, 1305, 1309).

ff) Ebenso wenig kommt - außerhalb von § 98 Abs. 6 [X.]tz 2 ArbGG - die [X.]eteiligung einer aufgrund des erstreckten Tarifvertrags errichteten gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien in [X.]etracht. Diese ist lediglich ausführendes Organ zur Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ohne insoweit eigene Rechte geltend machen zu können (vgl. zur fehlenden Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG: [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 164).

c) Nach diesen Grundsätzen bestand für den [X.] keine Notwendigkeit, über die bereits vom [X.] beteiligten Personen, Stellen und [X.]ereinigungen hinaus weitere [X.]eteiligungen vorzunehmen. Neben der [X.]eteiligung der Antragsteller ergibt sich die [X.]eteiligung des [X.]eteiligten zu 3. aus § 98 Abs. 3 [X.]tz 3 ArbGG und die der [X.]eteiligten zu 4. bis 6. als tarifvertragschließende [X.]en aus § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 i[X.]m. § 83 Abs. 3 ArbGG.

I[X.] Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 i[X.]m. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im [X.]eschlussverfahren auszutragen. Nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den [X.]chverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am [X.]erfahren [X.]eteiligten nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 2 ArbGG an der Aufklärung des [X.]chverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG entsprechend im [X.]erfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.]. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Nach § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG gilt für das [X.]eschlussverfahren ein eingeschränkter [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG ist diese Norm im [X.]erfahren über die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in [X.]ezug auf den [X.]erfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten [X.]chverhalt beruht (GMP/[X.]/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82). Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und [X.]eweisaufnahme ([X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.]I 6 der Gründe, [X.]E 70, 85). Liegt entsprechender [X.]chvortrag vor, ist der [X.]chverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem [X.]erfahrensbeteiligten in das [X.]erfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von [X.]edeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden [X.]chverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der [X.]erfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die [X.]eteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 26 f.). Im [X.]eschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das [X.] als einzige Tatsacheninstanz (§ 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die Wirksamkeit der [X.] oder [X.] unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an [X.] der [X.]en nicht gebunden (vgl. auch die [X.]Rspr. zu § 47 [X.]wGO, [X.] [X.][X.]erwG 4. Oktober 2006 - 4 [X.] 26.06 - Rn. 8 [X.]). Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die materiellen [X.]oraussetzungen für den Erlass der [X.] oder [X.] (allgemeine Meinung, [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 Rn. 44, 46; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 4; Walker [X.] [X.]d. 52 S. 107). Maßgeblicher [X.]punkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen [X.] oder [X.] ([X.]/[X.]/[X.] § 98 Rn. 15).

2. [X.] haben im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der [X.] oder [X.] nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller ernsthafte Zweifel an deren Wirksamkeit vortragen, wie das [X.] zutreffend erkannt hat. Eine solche Auffassung wäre mit § 83 Abs. 1 [X.]tz 1 ArbGG nicht vereinbar.

a) Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das [X.] bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Länder die [X.] eines Tarifvertrags oder eine [X.] nur unter [X.]eachtung der gesetzlichen [X.]oraussetzungen erlassen. Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit ([X.]Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit [X.] 3. Febr[X.]r 1965 - 4 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 17, 59; zuletzt [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 149, 84). Diese Rechtsprechung ist vom [X.] nicht beanstandet worden ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - [X.]E 55, 7, betreffend [X.]. [X.] 24. Jan[X.]r 1979 - 4 [X.] - [X.]E 31, 241). An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im [X.]eschlussverfahren keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] zu erfolgen. Ein solches [X.]orgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der [X.]erwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 [X.]wGO (vgl. zur [X.]enennung nur allgemeiner Zweifel an der Wirksamkeit eines Plans [X.] [X.][X.]erwG 6. März 1996 - 4 [X.] 184.95 - zu II 2 der Gründe; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen [X.]erfahren [X.]/Geiger [X.]wGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10), dem das [X.]erfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist (Walker [X.] [X.]d. 52 S. 97; vgl. oben [X.] 3 b).

b) Dies bedeutet aber nicht, dass das [X.] bei [X.]orliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorzunehmen hat. [X.]ielmehr hat es sich unter [X.]erücksichtigung der ihm bekannten bzw. von den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom [X.]estehen der gesetzlichen [X.]oraussetzungen für den Erlass der jeweiligen [X.] oder [X.] zu überzeugen. Regelmäßig sind dabei - außer bei völlig substanzlosen Anträgen - die [X.]erfahrensakten der jeweils erlassenden [X.]ehörde beizuziehen und auszuwerten. Ergeben sich aus den [X.]erfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsbekannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm, kann deren Wirksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins [X.]laue hinein“ bedarf es nicht ([X.]/[X.] § 83 Rn. 133). Tragen hingegen die Antragsteller oder andere [X.]erfahrensbeteiligte Umstände vor, die [X.]edenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Gericht diesen nachzugehen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher [X.]ortrag von den [X.]erfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlungen müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige [X.]orbringen der [X.]eteiligten und die schon bekannten Tatsachen bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche [X.]chverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf ([X.]/[X.] § 98 Rn. 45).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu der Frage, wann ein [X.]erfahren nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG auszusetzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des [X.]eschlussverfahrens über die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht herangezogen werden.

aa) Nach der [X.]srechtsprechung kommt die Aussetzung eines [X.]erfahrens nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG nur in [X.]etracht, wenn die [X.]en entweder substanziierten [X.]chvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der [X.] oder [X.] aufkommen zu lassen, oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. [X.]esteht hingegen zwischen den [X.]en hierüber kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, gibt es keinen Grund zur Aussetzung des [X.]erfahrens ([X.] 7. Jan[X.]r 2015 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 254).

[X.]) Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 ArbGG und bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zwischen dem arbeitsgerichtlichen [X.]eschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der [X.]en am zügigen Abschluss ihres konkreten Rechtsstreits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des [X.] im [X.]eschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. [X.]ielmehr ist - entsprechend dem [X.]erfahren nach § 97 ArbGG (vgl. dazu [X.] 24. Juli 2012 - 1 AZ[X.] 47/11 - Rn. 7 ff., [X.]E 142, 366) - zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit der [X.] oder [X.] ankommen muss, und dem daraufhin eingeleiteten [X.]erfahren nach § 98 ArbGG.

II[X.] Die [X.] von Tarifverträgen nach § 5 [X.] verstößt entgegen der in einigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen [X.]erfassungsrecht noch gegen die [X.]. Eine [X.]orlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] ist nicht geboten.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - [X.]E 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - zu [X.] II 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 116, 202). Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ([X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - [X.]E 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 -). Dem hat sich das [X.]undesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zuletzt [X.] [X.] 10. September 2014 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 149, 84). Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht werden durch die Antragsteller Gründe benannt, hieran nicht mehr festzuhalten.

2. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ([X.]) ergibt sich nichts anderes. Die [X.] von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im [X.]augewerbe verstößt weder gegen die durch Art. 11 [X.] geschützte [X.]ereinigungsfreiheit noch führt sie zu einer [X.]erletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur [X.] geschützten Eigentumsrechts. Dies hat der [X.] durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 -) zum allgemeinverbindlich erklärten [X.] in einer früheren Fassung rechtskräftig entschieden.

3. Eine [X.]orlage an den [X.], die die [X.]ereinbarkeit der [X.] des [X.] mit [X.]srecht zum Gegenstand hätte, kommt ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht in [X.]etracht. Es fehlt im Hinblick auf die angegriffene [X.] an einem Anknüpfungspunkt an das [X.]srecht.

a) Eine [X.]orlagepflicht des [X.]s als national letztinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 [X.], wenn sich in dem [X.]erfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) ([X.] 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2005, [X.]; vgl. zur [X.]orlagepflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG: [X.] 28. Jan[X.]r 2014 - 2 [X.]vR 1561/12, 1562/12, 1563/12, 1564/12 - Rn. 178 ff., [X.]E 135, 155).

b) [X.]oraussetzung für eine solche [X.]orlage sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Rechtsstreits eine Anknüpfung an das [X.]srecht aufweist. [X.] ein [X.]chverhalt nicht dem [X.]srecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen [X.]srecht durchgeführt wird, ist der [X.] nicht zuständig. Die Zuständigkeit des [X.] beschränkt sich auf die Prüfung der [X.]estimmungen des [X.]srechts ([X.] 1. März 2011 - [X.]-457/09 - [[X.]hartry] Rn. 21 ff., Slg. 2011, I-819; [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 1371/11 - Rn. 9 [X.], [X.]E 140, 76). Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht in [X.]etracht.

c) Eine [X.]orlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] ergibt sich nicht im Hinblick auf [X.]estimmungen der am 1. Dezember 2009 in [X.] getretenen [X.]harta der Grundrechte der Europäischen [X.] (GR[X.]).

aa) Die in Art. 16 GR[X.] anerkannte unternehmerische Freiheit ist Teil des Primärrechts ([X.] 21. Juni 2012 - [X.]-78/11 - [[X.]] Rn. 17).

[X.]) Zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] [X.] 2014 war die GR[X.] auch bereits in [X.]. Eine [X.]orlage nach Art. 267 Abs. 3 [X.] zur Klärung der [X.]ereinbarkeit der [X.] mit Art. 16 GR[X.] scheidet gleichwohl aus, weil die [X.] ihrerseits kein Akt der Durchführung des Rechts der [X.] iSd. Art. 51 Abs. 1 [X.]tz 1 GR[X.] darstellt.

(1) Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der [X.] iSv. Art. 51 Abs. 1 der [X.]harta betrifft, ist insbesondere zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer [X.]estimmung des [X.]srechts bezweckt wird, welchen [X.]harakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das [X.]srecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das [X.]srecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des [X.]srechts gibt, die für diesen [X.]ereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann ([X.] 10. Juli 2014 - [X.]-198/13 - [[X.] [X.].] Rn. 32 ff.; vgl. auch 6. März 2014 - [X.]-206/13 - [Siragusa] Rn. 26 f.; möglicherweise weiter gehend 26. Febr[X.]r 2013 - [X.]-617/10 - [[X.]] Rn. 19 bis 22, 27 bis 29; zum [X.]erständnis dieser Entscheidung vgl. auch [X.] 24. April 2013 - 1 [X.]vR 1215/07 - Rn. 91, [X.]E 133, 277). Ausreichend, aber auch erforderlich ist damit, dass [X.]srecht oder Transformationsnormen des nationalen Rechts angewendet werden ([X.]/[X.] Art. 51 GR[X.] Rn. 14).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der [X.] des [X.] nicht [X.]srecht durchgeführt worden, da hierdurch der zugrunde liegende Tarifvertrag nicht auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] erstreckt wurde. Durch eine [X.] nach § 5 [X.] findet - jedenfalls im Hinblick auf den [X.] - ausschließlich eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse statt, die [X.] [X.] unterliegen. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge auf Fälle mit [X.]sbezug ergibt sich erst aus den [X.]estimmungen des [X.] (ebenso [X.]/[X.] § 98 Rn. 27), das seinerseits der Umsetzung der [X.]/[X.] und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ([X.]) dient. [X.]estimmungen des [X.] sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des vorliegenden [X.]erfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG.

Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. In den für die streitgegenständlichen Tarifverträge maßgeblichen Fallgestaltungen der Entsendung von Arbeitnehmern liegt im Regelfall eine Anknüpfung an das ausländische [X.] jedenfalls über Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 8 Abs. 2 [X.] I-[X.] vor. Dies gilt für die vorübergehende projektbezogene Entsendung von Arbeitnehmern, die beim ausländischen Arbeitgeber bereits im Heimatland eingesetzt wurden, ferner für Arbeitnehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber in ihrem Heimatstaat für ein konkretes Projekt in [X.] angeworben werden und mit denen ein darüber hinausgehendes Arbeitsverhältnis nicht geplant ist. Obwohl im letztgenannten Fall der gewöhnliche Arbeitsort in [X.] liegt, besteht aufgrund der Staatsangehörigkeit der [X.]en bzw. ihres Wohn- und [X.] regelmäßig eine engere [X.]erbindung zum Heimatort. Gleiches gilt, wenn der ausländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ständig in wechselnden [X.] einsetzt und daher ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht auszumachen ist. Über die einstellende Niederlassung - sofern diese im Heimatland des ausländischen Arbeitgebers liegt - ist hier die Anknüpfung an das ausländische [X.] über Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 8 Abs. 3 [X.] I-[X.] gegeben (vgl. hierzu [X.] 12. September 2013 - [X.]-64/12 - [[X.]]; [X.] Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 119 ff., 152; [X.]/Schierle in [X.][X.]gan Europäisches Arbeitsrecht § 5 Rn. 51 ff.; [X.]/Schlachter Art. 9 [X.] I-[X.] Rn. 12 f.).

(3) Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem ausländischen [X.], finden die streitgegenständlichen allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren weder unmittelbar noch über Art. 34 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 9 [X.] I-[X.] Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit bereits an der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für solche Arbeitsverhältnisse fehlt (vgl. dazu [X.] [X.]Temming [X.] und [X.] im Kontext des Gemeinschaftsrechts S. 171 ff. [im Rahmen eines Gutachtens für den [X.]orstand der SOKA-[X.]au]), denn eine allgemeinverbindliche Tarifnorm, die Arbeitsverhältnisse, die ausländischem Arbeitsstatut unterliegen, nicht erreicht, kann bereits keine Eingriffsnorm iSd. Art. 34 [X.][X.]G[X.] bzw. Art. 9 [X.] I-[X.] darstellen. Sie stellt gerade keine [X.]estimmung des [X.] Rechts dar, die ohne Rücksicht auf das anzuwendende Recht den [X.]chverhalt zwingend regelt ([X.] 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]epler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 101 ff. [X.]; zum [X.] auch [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 3 [X.] Rn. 5). Gegen den [X.]harakter der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren als Eingriffsnormen spricht zudem, dass erst der Gesetzgeber mit den [X.]estimmungen des [X.] deren zwingende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer angeordnet hat (vgl. [X.]. 16/10486 S. 11, 13). Erst mit dieser Umsetzung von Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der [X.] sind die [X.]estimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu international zwingenden Eingriffsnormen geworden ([X.] 25. Juni 2002 - 9 [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 101, 357; vgl. auch 18. April 2012 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 141, 129; [X.]/[X.] aaO). Für eine bloße „Klarstellung“ ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus seiner [X.]egründung Anhaltspunkte.

d) Eine [X.]orlage nach Art. 267 Abs. 3 [X.] kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.]eschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in [X.]etracht.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann auch die [X.]eschränkung einer Grundfreiheit durch eine nationale Regelung als „Durchführung des Rechts der [X.]“ iSd. § 51 Abs. 1 GR[X.] angesehen werden. Erweist sich eine nationale Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den [X.]ertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können die im [X.]srecht vorgesehenen Ausnahmen somit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser [X.]eschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wahrung der [X.] zu sichern hat, Genüge getan wird. Nimmt ein Mitgliedstaat im [X.]srecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine [X.]eschränkung einer durch den [X.]ertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der [X.] ([X.] 30. April 2014 - [X.]-390/12 - [Pfleger [X.].] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. [X.]/[X.] Art. 51 GR[X.] Rn. 15, 25 f.).

[X.]) Der Anwendungsbereich des [X.]srechts ist im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 [X.]) entsendender ausländischer Arbeitgeber nicht eröffnet. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine solche Fragestellung neben den [X.]estimmungen der [X.] hinsichtlich des Sozialkassenverfahrens noch Raum bleibt.

Die Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht nur die [X.]eseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller [X.]eschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ([X.] 15. März 2001 - [X.]-165/98 - [[X.] und [X.]] Rn. 22, Slg. 2001, [X.]). Da - wie dargelegt - durch die [X.] selbst keine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] erfolgt, handelt es sich bei ihr bzw. den erstreckten Tarifverträgen nicht um ein Regelwerk nicht öffentlich-rechtlicher Art, das die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen iSd. Rechtsprechung des [X.] kollektiv regelt (vgl. dazu [X.] 18. Dezember 2007 - [X.]-341/05 - [Laval un Partneri] Rn. 98, Slg. 2007, [X.]).

cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 [X.]. Als [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen. Dies umfasst die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell im [X.] ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird ([X.] 28. April 2009 - [X.]-518/06 - [Kommission./.Italien] Rn. 62 ff., Slg. 2009, [X.]; 5. Oktober 2004 - [X.]-442/02 - [[X.]aixa[X.]ank France] Rn. 11, Slg. 2004, [X.]). Gleichzeitig verbietet die Niederlassungsfreiheit aber auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert ([X.] 11. Dezember 2007 - [X.]-438/05 - [[X.]iking] Rn. 69, Slg. 2007, [X.]).

Findet im Fall der Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in [X.] das ausländische [X.] - wie typischerweise in den maßgeblichen Entsendefällen - Anwendung, hat die [X.] - wie dargelegt - für solche Arbeitsverhältnisse für sich genommen keine [X.]edeutung. Findet hingegen auf die Arbeitsverhältnisse einer solchen Niederlassung in [X.] [X.] Arbeitsrecht Anwendung, wird der [X.] durch die [X.] zwar auf die dortigen Arbeitsverhältnisse erstreckt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder erkennbar, dass mit der verpflichtenden Anwendung des [X.] eine unmittelbare oder mittelbare [X.]eschränkung der Niederlassungsfreiheit verbunden wäre. Der [X.] hat insoweit bereits entschieden, dass die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit selbst nicht zwangsläufig mit einer [X.]eeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit verbunden ist ([X.] 11. Dezember 2007 - [X.]-438/05 - [[X.]iking] Rn. 52, aaO). In einem solchen Fall gilt diskriminierungsfrei vollständig das Recht, dass auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse, die [X.] Recht unterliegen, gelten würde, unabhängig davon, ob die Niederlassung durch ein Unternehmen oder einen [X.]ürger eines anderen Mitgliedstaats errichtet wurde. Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die [X.] berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt [X.] [X.] 10. Dezember 2015 - [X.]-594/14 - [[X.]] Rn. 28, zu § 64 GmbHG).

e) Der Anwendungsbereich des [X.]srechts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht aufgrund der „unionsrechtlichen Determinierung des Urlaubsrechts“ eröffnet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ([X.]) sichert einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub. Der [X.] enthält aber keinerlei materiell-rechtliche Regelungen, die einen [X.]ezug hierzu haben; der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird durch dessen [X.]estimmungen nicht berührt ([X.] 9. Juli 2003 - 10 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe [X.]).

f) Eine [X.]eeinträchtigung unionsrechtlicher Wettbewerbsregelungen durch die [X.] liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass tarifvertragliche [X.]estimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der [X.]erwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. [X.] [[X.]. 81 ff. [X.]]; [X.] 3. März 2011 - [X.]-437/09 - [[X.]] Rn. 29 ff., Slg. 2011, [X.]; 21. September 1999 - [X.]-115/97 bis [X.]-117/97 - [[X.]rentjens‘] Slg. 1999, I-6025).

g) Jedenfalls in Ermangelung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses kommt eine [X.]orlage an den [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.]ereinbarkeit der streitgegenständlichen [X.] des [X.] mit dem sich aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 [X.]) ergebenden Transparenzgebot nicht in [X.]etracht. Der [X.] hat allerdings angenommen, dass die sich aus Art. 56 [X.] ergebende Transparenzpflicht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen [X.] eines von den [X.] und den Arbeitnehmerorganisationen einer [X.]ranche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser [X.]ranche entgegensteht, mit dem die [X.]erwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen [X.]ehörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das [X.]orliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen ([X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-25/14 und [X.]-26/14 - [[X.]] Rn. 46).

Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zum [X.] Recht ergangene Entscheidung auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen eine gemeinsame Einrichtung der tarifvertragschließenden [X.]en (hier die [X.]) eine verpflichtende zusätzliche Altersversorgung durchführt und ob insoweit von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitete Transparenzpflicht besteht jedenfalls nur in den Fällen, in denen ein „eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse“ besteht. Ob ein solches grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist im Hinblick auf die spezifischen Merkmale des Auftrags anhand sämtlicher einschlägiger Kriterien durch das nationale Gericht zu prüfen ([X.] 17. Dezember 2015 - [X.]-25/14 und [X.]-26/14 - [[X.]] Rn. 27 ff., 32). Das Interesse kann sich [X.]. aus der wirtschaftlichen [X.]edeutung der abzuschließenden [X.]ereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merkmalen ergeben ([X.] 14. November 2013 - [X.]-221/12 - [[X.]elgacom] Rn. 29). Für ein solches eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse zum [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.] gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Soweit erkennbar, hat sich bisher weder in einem der anhängigen Rechtsstreite noch in anderen Rechtsstreiten, die das Sozialkassenverfahren oder die [X.] des [X.] betreffen, eine [X.] oder ein [X.]eteiligter auf einen solchen Aspekt berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirtschaftliches Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland zum [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen [X.] Interesse an der Durchführung der zusätzlichen Altersversorgung bekundet hätte. Hinzu kommt, dass der Ort der Durchführung nach den damals maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen auf die [X.]eschäftigten der [X.]auwirtschaft in den alten [X.]undesländern beschränkt war.

I[X.]. [X.] ist nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

1. Nach § 5 Abs. 1 [X.] aF war [X.]oraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.] der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF) und die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF). Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei der für allgemeinverbindlich erklärten Fassung des [X.] um einen wirksamen Tarifvertrag im Sinne des [X.] gehandelt hat. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allgemeine Meinung, [X.] [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 5 Rn. 42; [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 41; [X.]/Wank [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 52). Deren Fehlen wird von den Antragstellern gerügt.

2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt aber nicht in [X.]etracht, da es auf die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer der tarifvertragschließenden [X.]en nicht entscheidungserheblich ankommt.

a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer [X.]ereinigung ausschließlich in einem besonderen [X.]eschlussverfahren nach diesen [X.]orschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit Wirkung für und gegen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG). Das [X.]erfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter [X.]eteiligung der zuständigen [X.]erbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen [X.]ereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die [X.]efugnis zur tariflichen Normsetzung herbeigeführt wird ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 47, [X.]E 136, 302; 28. Jan[X.]r 2008 - 3 AZ[X.] 30/07 - Rn. 18). Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere [X.]eschlussverfahren (so schon [X.] 2. November 1960 - 1 A[X.]R 18/59 - zu II der Gründe). Nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG hat ein Gericht das [X.]erfahren bis zur Erledigung eines solchen [X.]eschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine [X.]ereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der [X.]ereinigung gegeben ist. Als Ausgangsverfahren kommt jedes gerichtliche [X.]erfahren - auch in einem anderen Rechtsweg - in [X.]etracht. § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf [X.]erfahrensart und Gegenstand des [X.]erfahrens ([X.] 25. September 1996 - 1 A[X.]R 25/96 - zu [X.]I 1 b der Gründe).

b) Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit (vgl. dazu [X.] [X.] 19. Dezember 2012 - 1 AZ[X.] 72/12 - Rn. 13) auch in einem [X.]erfahren nach § 98 ArbGG. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 97 Abs. 5 ArbGG; weder sind danach [X.]erfahren nach § 98 ArbGG von der Aussetzungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen [X.]estimmungen. Entgegen der Auffassung des [X.]eteiligten zu 3. folgt aus § 98 Abs. 6 ArbGG nichts anderes. Diese [X.]estimmung verpflichtet zur Aussetzung von Rechtsstreiten, in denen es auf die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] entscheidungserheblich ankommt. Sie enthält keine Regelung, ob und inwiefern das [X.]erfahren nach § 98 ArbGG seinerseits - etwa nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG - auszusetzen ist. Der weitere Einwand, die [X.]en eines nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzten [X.]erfahrens seien nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage - Wirksamkeit der jeweiligen [X.] oder [X.] - klären zu lassen (vgl. hierzu [X.] 29. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 111, 164), woraus folge, dass Tariffähigkeit und -zuständigkeit in dem vorliegenden [X.]erfahren gar nicht geprüft werden dürften, geht fehl. Er verkennt, dass die Fragen der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit für die Klärung der Wirksamkeit der [X.] notwendige [X.]orfragen darstellen und daher der vom Ausgangsgericht für entscheidungserheblich erachteten Frage immanent sind. Auch aus dem Grundsatz der [X.] ergibt sich nichts anderes. § 97 ArbGG lässt auch vergangenheitsbezogene Feststellungen zu ([X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 145, 211), soweit dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist erkennbar der Fall, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zur Feststellung der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] als [X.]orfrage geklärt werden muss.

c) Die Aussetzung eines [X.]erfahrens nach § 97 Abs. 5 [X.]tz 1 ArbGG darf allerdings nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer [X.]ereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am [X.]orliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte [X.]orbehalte zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen sind. Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer [X.]ereinigung nur von einer [X.] ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe infrage gestellt wird (vgl. [X.] 24. Juli 2012 - 1 AZ[X.] 47/11 - Rn. 9, [X.]E 142, 366). Ob die Antragsteller solche Zweifel benannt haben, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, da sich die angegriffene [X.] bereits aus anderen Gründen als rechtsunwirksam erweist.

[X.]. Die [X.] [X.] 2014 ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint, wie § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF verlangt.

1. [X.]ei der Frage, ob die [X.] eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat der [X.]eteiligte zu 3. eigenverantwortlich zu prüfen, ob die [X.]orteile der [X.] eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Interesse der Tarifvertragsparteien, welches sie mit ihrem [X.]-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive [X.]otum des [X.]es (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b cc (2) und zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322; 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 - zu II 3 a der Gründe).

2. Das „öffentliche Interesse“ kann nicht allgemeingültig definiert werden (eingehend dazu [X.] [X.]oraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 169 ff.). Unter anderem sind gesamtwirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und [X.] [X.]erhältnisse und Eigenarten des betreffenden [X.] zu berücksichtigen ([X.]/Wank [X.] § 5 Rn. 68) sowie arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen ([X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; einschränkend [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 13). Das Nachvollziehen eines anerkannten Interesses des Gesetzgebers spricht regelmäßig für ein öffentliches Interesse (vgl. [X.] 28. März 1990 - 4 [X.] -; [X.]/Lakies [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 117; einschränkend [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 183). Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem Maße dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf [X.] schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des [X.]s, welche auf die Erreichung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels gerichtet ist, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.

3. Die Entscheidung des [X.]eteiligten zu 3. ein öffentliches Interesse für die [X.] anzunehmen, ist nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter [X.]eurteilungsspielraum zukommt ([X.] 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 74, 226; 28. März 1990 - 4 [X.] -; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 13; [X.] Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 125 ff.). Dieser weite [X.]eurteilungsspielraum ist eine Ausprägung des auch mit [X.] der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe [X.] aus der Literatur, [X.][X.]erwGE 80, 355) und kann nicht mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben gleichgesetzt werden (vgl. [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 205 Rn. 16). Ferner gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF („geboten erscheint“) zu erkennen, dass es sich beim öffentlichen Interesse nicht um einen exakt festzustellenden und überprüfbaren [X.]egriff handelt, sondern um das Ergebnis einer Wertung, welche der Gesetzgeber dem [X.]eteiligten zu 3. übertragen hat (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.]E 108, 155; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 81).

4. Der dem [X.]eteiligten zu 3. eingeräumte [X.]eurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 [X.] und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.]E 108, 155; [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355; [X.] 16. November 2012 - 4 [X.]/11 - Rn. 120). Durch die [X.], wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass der [X.]eteiligte zu 3. seinen weiten [X.]eurteilungsspielraum sachgerecht nutzt ([X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - aaO).

5. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.]eteiligte zu 3. im Rahmen der [X.] [X.] 2014 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF angenommen hat. Für die [X.] sprechen mehrere Umstände von erheblichem Gewicht. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern entstehen dadurch keine so großen Nachteile, dass die Entscheidung des [X.]eteiligten zu 3. schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig und damit das ihm zustehende normative Ermessen bei [X.] überschritten wäre.

a) Für die Annahme eines öffentlichen Interesses bei der [X.] [X.] 2014 spricht, dass das im [X.] geregelte Urlaubskassenverfahren das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel verfolgt, Arbeitnehmern auch dann den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 [X.]UrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht gewollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 [X.]UrlG) zu vermeiden, wenn sie im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln. Dabei hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 [X.]UrlG insbesondere für den [X.]ereich des [X.]augewerbes vom [X.]UrlG abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs zugelassen. Deshalb liegt es nahe, ein öffentliches Interesse dafür anzunehmen, eine solche Regelung - wie sie im Urlaubskassenverfahren bestimmt ist - nicht nur auf unmittelbar tarifgebundene Arbeitsverhältnisse dieser [X.]ranche anzuwenden, sondern auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Tarifbindung. Auch die vom [X.] mit umfasste zusätzliche Altersversorgung ([X.]) verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den [X.]estimmungen des [X.]etrA[X.]G erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen [X.]erufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 [X.][X.]iG), deren Lasten verteilt werden sollen.

b) Diesen für ein öffentliches Interesse an der [X.] [X.] 2014 sprechenden Umständen stehen insbesondere die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit [X.]eitragszahlungen an den [X.]eteiligten zu 7. belastet zu werden. Entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist allerdings im Ergebnis begrenzt, da sie zur Gewährung von Urlaub und Urlaubsentgelt auch gesetzlich verpflichtet sind und das Urlaubskassenverfahren in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.] darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, die generell unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der [X.] [X.] 2014 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten [X.]erufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, nach deren [X.]ruttolohnsumme sich der Sozialkassenbeitrag richtet, haben in aller Regel eine [X.]erufsausbildung durchlaufen, die sich die nicht ausbildenden Arbeitgeber zu Nutze machen. Eine effektiv zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich aus den eigenen [X.]erwaltungskosten des [X.]eteiligten zu 7. sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer.

c) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des [X.]eteiligten zu 3. Wenn er sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.] trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies angesichts der zweifellos bestehenden Argumente für eine [X.] und der auch ohne eine [X.] in Teilbereichen bestehenden Zahlungspflichten nicht tarifgebundener Arbeitgeber nicht als schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Dieser (politische) [X.]ewertungsprozess kann nur darauf überprüft werden, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis des [X.]eteiligten zu 3. überschritten sind. Solches kann auch unter [X.]eachtung der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht angenommen werden. Es kommt insbesondere nicht in [X.]etracht, die Wertungen des zur Normgebung berufenen [X.]eteiligten zu 3. durch die Wertungen der Antragsteller oder des Gerichts zu ersetzen. Die sich aus dem [X.] ergebenden [X.]eitragsverpflichtungen nicht tarifgebundener Arbeitgeber sind weder unsinnig noch so belastend ausgestaltet, dass sie rechtlich zu beanstanden wären. [X.]loße Zweckmäßigkeitserwägungen können bei der gerichtlichen Kontrolle des öffentlichen Interesses nicht ausschlaggebend sein.

[X.][X.] Die [X.] [X.] 2014 ist ebenso wenig wegen [X.]erletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher [X.]orschriften unwirksam. Die [X.] [X.] 2014 ist weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 [X.]w[X.]fG zu messen.

1. Die [X.] von Tarifverträgen ist im [X.]erhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b und [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 55, 7; [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15). Weder die [X.] eines Tarifvertrags noch deren Ablehnung sind [X.]erwaltungsakte ([X.][X.]erwG 6. Juni 1958 - [X.]II [X.][X.] 187.57 - [X.][X.]erwGE 7, 82; 1. August 1958 - [X.]II A 35.57 - [X.][X.]erwGE 7, 188). Die [X.] ist wegen ihres abstrakt-generellen [X.]harakters gerade das Gegenteil eines [X.]erwaltungsakts, nämlich eine Rechtsnorm (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355). [X.]erwaltung ist hingegen die Tätigkeit des Staats außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. [X.]/[X.]onk/[X.]/[X.] [X.]w[X.]fG 8. Aufl. § 1 Rn. 165; [X.] [X.]erwaltungsrecht 3. Aufl. § 1 Abs. I S. 6).

2. Für den [X.] ist das [X.]erwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere der in § 24 [X.]w[X.]fG geregelte Untersuchungsgrundsatz, nicht unmittelbar anwendbar. Das [X.]erwaltungsverfahrensgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 [X.]w[X.]fG für die öffentlich-rechtliche [X.]erwaltungstätigkeit von [X.]ehörden. [X.]erwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 [X.]w[X.]fG die nach außen wirkende Tätigkeit der [X.]ehörden, die auf die Prüfung der [X.]oraussetzungen, die [X.]orbereitung und den Erlass eines [X.]erwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen [X.]ertrags gerichtet ist. Der Erlass einer [X.] stellt Rechtsetzung und keine [X.]erwaltungstätigkeit dar.

3. Für eine analoge Anwendung von § 24 [X.]w[X.]fG besteht kein Anlass. In der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.][X.]erwG 10. Jan[X.]r 2007 - 6 [X.] 3.06 - Rn. 4 [X.]) ist geklärt, dass es bei der richterlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also auf die erlassene [X.]orschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit [X.] der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen oder [X.]tzungen eigene Gestaltungsfreiräume an den untergesetzlichen Normgeber weiterleitet und ihm damit vorbehaltlich gesetzlicher [X.]eschränkungen die [X.]ewertungsspielräume eröffnet, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des [X.] setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete [X.]indung des [X.] an gesetzlich formulierte [X.] voraus, wie sie etwa im [X.]auplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit der Norm mit Mängeln im [X.] nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des [X.] den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht ([X.][X.]erwG 3. Mai 1995 - 1 [X.] 222.93 - zu 1 der Gründe; 30. April 2003 - 6 [X.] 6.02 - zu II 1 c ff der Gründe, [X.][X.]erwGE 118, 128; 26. April 2006 - 6 [X.] 19.05 - Rn. 16, [X.][X.]erwGE 125, 384). Diese Ansicht wird auch von der verwaltungsrechtlichen Literatur geteilt (vgl. [X.]/[X.] [X.]wGO 22. Aufl. § 47 Rn. 117 f., der auf die bei untergesetzlichen Normen oft gegebene besondere politische Komponente verweist, die sich nicht nach den Grundsätzen strenger Rationalität vollziehe; [X.]/[X.] [X.]wGO 4. Aufl. § 47 Rn. 353; [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 92). Die Frage lautet nicht, ob der Normgeber konsistent argumentiert hat, sondern ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann, nicht, wie die Norm begründet ist, sondern ob sie begründbar ist (vgl. [X.]onner Kommentar zum Grundgesetz Stand Juni 2016 [X.] Art. 80 Abs. 1 Rn. 355). Für das Normenkontrollverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.] als untergesetzlicher Norm eigener Art gilt nichts anderes (vgl. [X.] [X.]oraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 168; [X.] Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 126 ff. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]es).

4. Für eine [X.]erfassungswidrigkeit von § 11 [X.] und der darauf beruhenden [X.]-D[X.] gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere mangelt es § 11 Nr. 2 [X.] nicht an der erforderlichen [X.]estimmtheit iSv. Art. 80 Abs. 1 GG. Die [X.]-D[X.] dient nur der Ergänzung und Präzisierung des [X.]es, insbesondere dessen § 5. Die materiellen [X.]oraussetzungen der [X.] sind vom Gesetzgeber unmittelbar in § 5 [X.] geregelt. Für die in der [X.]-D[X.] angesprochenen Fragen stellt § 11 [X.] auch mit [X.]lick auf das [X.]estimmtheitserfordernis des Art. 80 Abs. 1 GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Grundrechtsrelevanz der [X.]-D[X.] ist vergleichsweise gering, weil sie nur [X.]orschriften für den praktischen Ablauf des [X.]-[X.]erfahrens enthält. Die etwaige [X.]erührung der Grundrechte von Außenseitern ergibt sich dagegen unmittelbar aus der Regelung in § 5 [X.].

5. Anderweitige [X.]edenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen [X.]oraussetzung der [X.] [X.] 2014 nach dem [X.] bzw. der [X.]-D[X.] bestehen nicht. Das [X.]orliegen eines Antrags der Tarifvertragsparteien auf [X.] (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]), dessen [X.]ekanntmachung im [X.] mit bestimmten Fristen (§ 4 Abs. 1 [X.]-D[X.]), die Einberufung des [X.]es unter [X.]eachtung bestimmter Formalien und Fristen (§ 6 [X.]-D[X.]), die Möglichkeit zur Stellungnahme für bestimmte Arbeitgeber, Arbeitnehmer, [X.]erbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder (§ 5 Abs. 2 [X.]), das Einvernehmen des [X.]es mit der [X.] (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.], § 7 [X.]-D[X.]), die wegen Einspruchs der obersten Arbeitsbehörde eines Landes erforderliche Zustimmung der [X.]undesregierung zur [X.] (§ 5 Abs. 3 [X.]) und die [X.]ekanntmachung der [X.] im [X.] (§ 5 Abs. 7 [X.], § 11 [X.]-D[X.]) hat das [X.] geprüft und als erfüllt angesehen. Einwendungen hiergegen wurden von keinem [X.]eteiligten erhoben.

[X.]I[X.] Die zuständige Ministerin hat sich mit der [X.] [X.] 2014 vor deren Erlass zustimmend befasst. Die streitgegenständliche [X.] erweist sich deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als unwirksam. Da es sich bei der [X.] eines Tarifvertrags um einen Akt der exekutiven Normsetzung handelt, muss sich der zuständige Minister in einer Weise damit befasst haben, die aktenkundig verdeutlicht, dass er die beabsichtigte [X.] billigt. Dies folgt aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG.

1. Der Wortlaut von § 5 [X.] und der [X.]-D[X.] gibt keinen klaren Aufschluss darüber, ob und in welcher Form sich der zuständige Minister mit der [X.] persönlich befassen muss.

a) In § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] hieß es in der Fassung vom 25. August 1969 - entsprechend der damaligen Wortwahl - „der [X.]undesminister für Arbeit und Sozialordnung“ könne einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Entsprechend waren die Formulierungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 [X.] sowie in anderen [X.]orschriften des [X.] und der [X.]-D[X.]. Durch die [X.]e Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 ([X.]I S. 2304) wurde diese Formulierung ersetzt durch „Das [X.]undesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ (nunmehr „das [X.]“).

b) Der Wechsel der Terminologie lässt aber keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der persönlichen [X.]efassung des Ministers mit der [X.] zu. Das [X.]undeskabinett hatte in seiner Sitzung am 14. Febr[X.]r 1950 im Hinblick auf die Terminologie des Grundgesetzes als Amtsbezeichnung der obersten [X.]undesbehörden die persönliche Form vorgegeben. In Abkehr von dieser Praxis beschloss das [X.]undeskabinett am 20. Jan[X.]r 1993 unter Aufhebung des [X.]eschlusses vom 14. Febr[X.]r 1950 die Einführung der sächlichen [X.]ezeichnungsform für die [X.]undesministerien („[X.]undesministerium für/des/der …“) (GM[X.]l. 1993 S. 46). Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen „Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder [X.]ehördenbezeichnungen innerhalb der [X.]undesregierung sowie zur Änderung des [X.] und des Außenwirtschaftsgesetzes“ vom 16. August 2002 ([X.]I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständigkeitsanpassungsgesetzes - [X.] - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum [X.] ([X.]. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der [X.]ehördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Änderung in der [X.]che beinhaltet. Daraus ist zu ersehen, dass weder die ursprünglich persönliche Form der [X.]ezeichnung in § 5 [X.] eine klare gesetzgeberische Entscheidung für das Erfordernis einer persönlichen [X.]efassung des Ministers mit der [X.] war, noch dass die Einführung der sächlichen Form eine bewusste Abkehr hiervon darstellen würde. Soweit im Schrifttum möglicherweise unter Fortführung der überholten Terminologie eine Zuständigkeit des „[X.]undesministers für Arbeit und Soziales“ für die [X.] angenommen wird (vgl. [X.]/Wank [X.] § 5 Rn. 82), sagt dies nichts über ein materielles [X.]efassungserfordernis aus.

2. Die Rechtsprechung hat sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, wer die Entscheidung über den Erlass einer [X.] zu treffen oder zu verantworten hat. Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage auseinandersetzt, wird im Ergebnis übereinstimmend, aber mit unterschiedlicher [X.]egründung die Auffassung vertreten, die [X.] müsse durch den Minister selbst erfolgen ([X.]/Lakies [X.] § 5 Rn. 163; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 58; [X.] Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher [X.]eteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 [X.]. 50; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165; offenbar auch [X.] in Kittner/Zwanziger/[X.] Arbeitsrecht 8. Aufl. § 8 Rn. 262; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]d. 2 § 179 Rn. 62, 67; wenn auch eher beiläufig [X.] Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121, 127).

a) Ein Teil der Autoren meint, der jeweilige Minister sei zuständig, weil das [X.] durch diesen vertreten werde. Das folge schon aus Art. 80 Abs. 1 [X.]tz 1 GG, der nicht die Ermächtigung eines [X.]s, sondern nur die eines „[X.]undesministers“ erlaube. Schon ein Staatssekretär sei nicht befugt, eine [X.] vorzunehmen ([X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 58). Die Delegation der Ermächtigung [X.] auf einen Staatssekretär bedürfe nach Art. 80 Abs. 1 [X.]tz 4 GG einer gesetzlichen Ermächtigung, welche aber weder im [X.] noch in der [X.]-D[X.] enthalten sei. Diese [X.]egründung ist unzutreffend. Wie oben dargelegt, ist die [X.] keine Rechtsverordnung und deshalb nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen.

b) Ein anderer Teil des Schrifttums begründet seine Auffassung, die [X.] als Rechtsetzungsakt müsse vom Minister oder seinem Staatssekretär als [X.]ertreter verantwortet werden, mit der differenzierten Wortwahl in der [X.]-D[X.], die in § 2 Abs. 1 [X.]tz 1, § 3 Abs. 1 [X.]tz 2 einerseits und §§ 4 ff. andererseits sorgsam zwischen [X.] und denen des „[X.]eauftragten“ des [X.]undesministeriums unterscheide ([X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165; ähnlich [X.] Allgemeinverbindlicherklärung im Kontext staatlicher [X.]eteiligung bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen S. 86 [X.]. 50). Ob die Regelungen in der [X.]-D[X.], welche den „[X.]eauftragten“ des [X.]s im Zusammenhang mit der Leitung der Sitzung des [X.]es ansprechen, allein für eine Abgrenzung von [X.]efugnissen geeignet ist, die nur dem Minister persönlich zustehen, ist allerdings zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass weder in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des [X.] noch in den §§ 4 ff. [X.]-D[X.] der Minister erwähnt wird, sondern - in sächlicher Form - das [X.] und auch der Wortlaut der vormaligen Gesetzesfassung nicht zwingend die Annahme zulässt, der Gesetzgeber habe hiermit dem Minister persönlich die Aufgabe übertragen. Jedoch deutet diese Unterscheidung an, dass der Normgeber die Frage von Zuständigkeiten und [X.]efugnissen differenziert betrachtet hat.

c) Schließlich wird in der Literatur eine eigenverantwortliche Prüfung der [X.]oraussetzungen für eine [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] aF durch den zuständigen Minister gefordert. Der Minister habe nach außen die Entscheidung zu verantworten. Er trage die alleinige politische und parlamentarische [X.]erantwortung (vgl. [X.]/Lakies [X.] § 5 Rn. 163; wohl ähnlich, ohne sich aber ausdrücklich hiermit befassend [X.] Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 121).

3. Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, folgt, dass sich der jeweilige [X.] persönlich zustimmend mit der [X.] befasst haben muss. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Ministerbefassung in geeigneter Weise aktenkundig zu dokumentieren.

a) Der in Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 1 GG verankerte Grundsatz der [X.]olkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch des [X.]ürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er auch legitimieren und beeinflussen kann, stellt eine verfassungsunmittelbare Konkretisierung des Demokratieprinzips dar ([X.] 21. Juni 2016 - 2 [X.]vE 13/13 [X.]. - Rn. 127). Dieses verlangt eine ununterbrochene [X.] vom [X.]olk zu den Organen und Amtswaltern, die Staatsgewalt ausüben. Der erforderliche enge [X.] und das [X.] sind von der [X.]edeutung der zu treffenden Entscheidung abhängig. Dabei ist die „[X.]“ des dem Parlament verantwortlichen [X.] sicherzustellen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte [X.] Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom [X.]olke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der [X.]ürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 2 GG bestimmt, dass das [X.]olk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das [X.]olk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des [X.]olkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen [X.]olk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der [X.]erwaltung gegenüber der Regierung hergestellt. Für die [X.]eurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an [X.]r Legitimation erreicht wird, haben die in der Rechtsprechung des [X.]s unterschiedenen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und personellen Legitimation [X.]edeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken. Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der [X.]n Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes [X.]. Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im Allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im [X.]esonderen unterschiedlich ausgestaltet sein. Innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten [X.]erwaltung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.]vF 1/92 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 93, 37).

[X.]) Entscheidungskompetenzen lassen Amts- oder Organträgern im Allgemeinen mehr oder minder weite Spielräume eigener Gestaltung. Haben die Aufgaben eines Amtsträgers einen besonders geringen Entscheidungsgehalt, mag dafür eine [X.] Legitimation ausreichen, bei der einzelne Legitimationselemente zurücktreten. Das kann jedoch nur in [X.]etracht kommen, wenn Kompetenzen gegenständlich im Einzelnen und auch ihrem Umfang nach eng begrenzt sind und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich soweit vorstrukturiert sind, dass sie sich etwa auf die messbar richtige Plan- oder Gesetzesdurchführung beschränken (vgl. [X.] 31. Oktober 1990 - 2 [X.]vF 3/89 - zu [X.] I 2 a [X.] der Gründe, [X.]E 83, 60).

cc) Das Demokratieprinzip fordert nicht nur irgendeine Legitimation der Staatsgewalt aus dem [X.]olk. [X.]ielmehr verlangt das Demokratieprinzip eine hinreichende Legitimation aller Staatsgewalt durch das [X.]olk. Es muss deshalb ein bestimmtes Niveau der Legitimation durch das [X.]olk bestehen. Die Anforderungen an die Höhe des [X.]s richten sich nach der [X.]edeutung der zu treffenden Entscheidung. Je wichtiger die Entscheidung ist, desto höher muss das [X.] sein (vgl. [X.]onner Kommentar zum Grundgesetz [X.]. 20 Abs. 1 Rn. 579 [X.]; [X.]/[X.]/Grzeszick Grundgesetz-Kommentar Stand Mai 2016 Art. 20 Rn. 126). Als Ausübung von Staatsgewalt, die [X.]r Legitimation bedarf, stellt sich dabei jedenfalls alles amtliche Handeln mit [X.] dar (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Entscheidungen steuern die staatliche Herrschaft und müssen sich daher vom [X.]olk herleiten lassen (vgl. [X.] 31. Oktober 1990 - 2 [X.]vF 3/89 - zu [X.] I 2 a aa der Gründe, [X.]E 83, 60).

dd) Die verfassungsrechtlich notwendige [X.] Legitimation erfordert eine ununterbrochene [X.] vom [X.]olk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die [X.]estellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, dh. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die [X.]chverantwortung gegenüber [X.]olk und Parlament zu übernehmen. Ein Amtsträger ist uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das [X.]olk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat (vgl. [X.] 5. Dezember 2002 - 2 [X.]vL 5/98, 2 [X.]vL 6/98 - zu [X.] I 1 a der Gründe [X.], [X.]E 107, 59). Die allein dem Parlament zukommende unmittelbare [X.] Legitimation macht es zum notwendigen Mittler grundsätzlich aller weiteren Entscheidungen über die [X.]esetzung der besonderen staatlichen Organe. Die staatliche Exekutive wird auf [X.]undesebene primär durch die [X.]wahl des [X.]undeskanzlers, dessen Regierungsbildung und sodann die Personalentscheidung in den Ressorts in einer ununterbrochenen [X.] personell demokratisch legitimiert (vgl. [X.]/[X.] GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 38 f.). Inhaltlich wird das Handeln der vollziehenden Gewalt teilweise durch die Gesetzesbindung, im Übrigen durch die parlamentarische [X.]erantwortung der Regierung bzw. durch Weisungsunterworfenheit legitimiert (vgl. [X.]/[X.] GG Art. 20 Rn. 41).

ee) Das Demokratieprinzip verlangt für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von [X.]edeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen [X.] gesichert ist ([X.]) (vgl. [X.] 24. Mai 1995 - 2 [X.]vF 1/92 - zu [X.] I 4 der Gründe, [X.]E 93, 37). Dabei ist für das [X.]erfahren der [X.] nicht gesetzlich geregelt, wie sichergestellt wird, dass der parlamentarisch verantwortliche Amtsträger dieser [X.]erantwortung nachkommt. Insbesondere gibt es bei der [X.] keine besonderen [X.]orschriften bezüglich der Entscheidungsbefugnis. Die erforderliche Effektivität der [X.]n Legitimation staatlichen Handelns verlangt aber zumindest, dass die Entscheidung dem dazu berufenen Amtsträger materiell zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere bei vom Parlament übertragenen [X.]sen. Zurechenbarkeit setzt voraus, dass der Amtsträger von der anstehenden Entscheidung und ihrem Gegenstand in Kenntnis gesetzt wird und Gelegenheit hat, daran mitzuwirken (vgl. [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 91, 148).

ff) Die [X.] als staatlicher Hoheitsakt hat nicht nur die [X.]edeutung einer bloßen unselbständigen Zustimmungserklärung zu autonomer Normsetzung der Koalitionen auch gegenüber den Außenseitern (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 1 b cc (2) der Gründe, [X.]E 44, 322). Die Mitwirkung des Staats beim Zustandekommen der [X.] geht weit darüber hinaus. So kann das [X.] den Antrag der Tarifvertragsparteien selbständig ablehnen, wenn die gesetzlichen [X.]oraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] nach seiner Überzeugung nicht erfüllt sind. Insbesondere bezüglich der Frage des öffentlichen Interesses ist das [X.] nicht an ein positives [X.]otum des [X.]es gebunden, sondern hat dieses in eigener [X.]erantwortung zu prüfen und dabei nicht allein die Interessen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Die danach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung noch ausreichend demokratisch legitimiert, da sich der Staat seines Normsetzungsrechts nicht völlig entäußert (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322). Dies ist erforderlich, weil auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung der Grundsatz bestehen bleibt, dass der Gesetzgeber seine Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig aufgeben und seinen Einfluss auf den Inhalt zu erlassender Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das folgt sowohl aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie (vgl. [X.] 9. Mai 1972 - 1 [X.]vR 518/62, 1 [X.]vR 308/64 - zu [X.] II 3 der Gründe, [X.]E 33, 125). Fordert das eine, die öffentliche Gewalt in allen ihren Äußerungen auch durch klare Kompetenzordnung und Funktionentrennung rechtlich zu binden, so dass Machtmissbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, gebietet das andere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs durch Sätze objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom [X.]olk bestellten [X.] zurückgeführt werden können muss.

gg) Nach der Rechtsprechung des [X.]s findet sich die für die Ausdehnung der [X.] auf Außenseiter erforderliche zusätzliche Rechtfertigung in der [X.], die das [X.] der zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Arbeitsbehörde, dem [X.]undesminister (damalige Terminologie) anvertraut hat. Der Staat hat bei der [X.] zwar kein eigenständiges Initiativ- und Entscheidungsrecht und kann keinen Einfluss auf den Inhalt der Normen nehmen. Auch hinsichtlich der Geltungsdauer der allgemeinverbindlichen Normen unterwirft er sich in § 5 Abs. 5 [X.]tz 3 [X.] dem Willen der Tarifvertragsparteien. Mit diesen Regelungen kommt er einem umfassend verstandenen [X.]etätigungsrecht der Koalitionen so weit wie möglich entgegen. Unter dem [X.]lickpunkt des Demokratieprinzips wird dieses Defizit staatlicher Entscheidungsfreiheit durch die [X.]oraussetzungen der [X.] und in dem ihr vorausgehenden [X.]erfahren hinreichend ausgeglichen. § 5 Abs. 1 [X.] macht die Ausdehnung der [X.] von strengen [X.]edingungen abhängig. Der [X.]undesminister (jetzt das [X.]undesministerium) hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie erfüllt sind; er hat dabei die Interessen der Außenseiter zu wahren. Entschließt er sich für die beantragte [X.], hat er die von den Koalitionen geschaffene Rechtsordnung in seinen Willen aufgenommen (vgl. [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322; 10. September 1991 - 1 [X.]vR 561/89 - zu 3 c der Gründe). Auch das [X.]undesverwaltungsgericht (vgl. [X.][X.]erwG 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 a der Gründe, [X.][X.]erwGE 80, 355) hebt hervor, dass die Konkretisierung des öffentlichen Interesses, seine Gewichtung und seine Abwägung mit der - durch die [X.] verkürzten - Privatautonomie der Außenseiter dem jeweils zur Entscheidung berufenen, parlamentarisch verantwortlichen [X.]undes- oder Landesminister (damalige Terminologie) vorbehalten sei, der insbesondere arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen habe.

b) Die [X.] eines Tarifvertrags bedarf als Ausübung von Staatsgewalt der [X.]n Legitimation in Form der zustimmenden [X.]efassung des Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Die [X.] eines Tarifvertrags ist Ausübung von Staatsgewalt mit [X.]. Es wird darüber entschieden, ob die [X.]oraussetzungen von § 5 Abs. 1 [X.] aF vorliegen und ob angesichts dessen („kann“) die [X.] erfolgen soll.

aa) Unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags ist die [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] aF als Akt der Normsetzung für die Exekutive stets eine Entscheidung von besonderer [X.]edeutung. Nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz steht die Normgebung grundsätzlich der Legislative zu. Soweit die Normsetzung - etwa bei [X.]erordnungen nach Art. 80 GG oder der [X.] nach § 5 [X.] - der Exekutive übertragen ist, stellt dies einen Sonderfall dar. Dieser ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, unterstreicht aber die herausgehobene [X.]edeutung der Maßnahme für die [X.]ehörde.

[X.]) Die besondere [X.]edeutung dieses Normsetzungsakts wird dadurch verstärkt, dass es sich bei der [X.] zu einem wesentlichen Teil um eine Frage der politischen Gestaltung und nicht des bloßen Normvollzugs handelt. Der Gestaltungsspielraum wird daran deutlich, dass im Rahmen von § 5 Abs. 1 [X.] aF durch das [X.] nicht nur das Erreichen einer rechnerischen Quote festzustellen ist, was dann eine Rechtsfolge (den [X.]) nach sich ziehen würde. [X.]ielmehr ist nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF auch die politisch determinierte Frage des [X.]estehens eines öffentlichen Interesses an der [X.] zu beantworten und gegebenenfalls nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF das [X.]orliegen eines [X.] Notstandes zu klären. Die Relevanz dieser Entscheidung wird dadurch unterstrichen, dass dem Normgeber hierbei - wie aufgezeigt - ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbares normatives Ermessen zusteht. Die [X.] eines Tarifvertrags hat zudem regelmäßig Rechtsfolgen für eine erhebliche Anzahl von Arbeitsverhältnissen und greift dabei in [X.] von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein.

cc) Unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der [X.] um einen Normsetzungsakt handelt, der politisch und parlamentarisch verantwortet werden muss und bei dem wichtige arbeitsmarkt- und sozialpolitische Erwägungen jedenfalls zur Frage des „öffentlichen Interesses“ (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.] aF) anzustellen sind, ist eine [X.]efassung des Ministers als Leiter des [X.]s unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erforderlich. Die [X.]edeutung der Normgebung durch [X.] nach § 5 [X.] wird zusätzlich durch die Regelungen in den §§ 3 ff. [X.] bestätigt. Dort wird dem [X.] eine weitreichende Wahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer [X.] oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider Wege auch [X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]vR 948/00 - zu II 2 der Gründe; O[X.]G [X.] 10. März 2004 - 1 [X.] 2.02 -). Wenn in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber die [X.] und den [X.]erordnungserlass für gleichwertig hält, kann das Erfordernis der [X.]efassung des Ministers bei beiden [X.] nicht grundlegend unterschiedlich beurteilt werden.

c) Das bei der [X.] erforderliche hohe [X.] ist durch eine möglichst kurze [X.] sicherzustellen, welche die bei einer Normgebung in besonderem Maße erforderliche parlamentarische [X.]erantwortung der [X.]ehörde beachtet.

aa) Die inhaltliche [X.] Legitimation des Handelns der Exekutive ist gerade im [X.]ereich der Normgebung durch die parlamentarische [X.]erantwortung der Regierung bzw. des [X.]s begründet. Anders als bei [X.]erwaltungshandeln etwa im [X.]ereich [X.] nimmt die Exekutive bei der Normsetzung Aufgaben wahr, die grundsätzlich dem Parlament zustehen. Daher ist sie in diesem [X.]ereich dem Parlament in besonderer Weise verantwortlich. Dieser parlamentarischen [X.]erantwortung ist hinsichtlich der personellen [X.]n Legitimation dadurch Rechnung zu tragen, dass die [X.], auf welche sich die Exekutive bei ihrem Handeln stützt, möglichst kurz ist und ein möglichst geringes Maß abgeleiteter, mittelbarer [X.]r Legitimation aufweist.

[X.]) Die vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament ausgehende [X.] führt zunächst zum vom Parlament gewählten [X.]undeskanzler (vgl. Art. 63 GG), auf dessen [X.]orschlag die Minister ernannt werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 GG). Der Minister ist damit die am nächsten demokratisch legitimierte Person im [X.]. Innerhalb der vom [X.]undeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener [X.]erantwortung (vgl. Art. 65 [X.]tz 2 GG). Ihm müssen Akte exekutiver Normsetzung zurechenbar sein. So wird auch in besonderem Maße die [X.] gewahrt. Die politische und parlamentarische [X.]erantwortung des Ministers wird dadurch unterstrichen, dass der [X.]undestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der [X.]undesregierung verlangen können (Art. 43 Abs. 1 GG). Dieser [X.]erantwortung kann der [X.]undesminister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen - wozu der [X.] zu zählen ist - zumindest in seinen Willen aufgenommen hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit § 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der [X.]undesministerien ([X.]), wonach der Minister - soweit nichts anderes bestimmt ist - Schreiben von grundsätzlicher [X.]edeutung sowie [X.]orlagen oder wichtige Mitteilungen an bestimmte andere [X.]erfassungsorgane zeichnet. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 [X.] sind der Leitung des [X.]undesministeriums insbesondere Eingänge von grundsätzlicher politischer [X.]edeutung vorzulegen. Insoweit kann man der [X.] entnehmen, dass in Angelegenheiten grundsätzlicher (politischer) [X.]edeutung eine unmittelbare, persönliche [X.]efassung des Ministers für geboten gehalten wird.

cc) Diese Grundsätze gelten beim Erlass jeder [X.]. Die von dem [X.]eteiligten zu 3. in der Anhörung vor dem [X.] geäußerte Ansicht, eine Ministerbefassung könne nur bei besonders wichtigen [X.] verlangt werden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es keinen verlässlichen Maßstab zur Feststellung der [X.]edeutung einer [X.] gibt, bleibt auch unbeantwortet, wer im [X.] die Entscheidung über eine Ministerbefassung zu treffen hat. In Ermangelung klarer [X.]orgaben könnte diese nur der jeweilige Minister selbst treffen.

d) [X.]ei der [X.]eantwortung der Frage, in welcher Weise der [X.]n Legitimation bei Erlass einer [X.] Rechnung zu tragen ist, darf allerdings nicht außer [X.] bleiben, dass die [X.] keine Rechtsverordnung, sondern ein Normsetzungsakt eigner Art ist. Daher können die für eine Rechtsverordnung erforderlichen [X.]oraussetzungen nicht uneingeschränkt auf die [X.] übertragen werden. So kann nach wohl allgemeiner Meinung aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 80 Abs. 1 GG ein Staatssekretär nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung bevollmächtigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] GG 2. Aufl. Art. 80 Rn. 12; [X.]-[X.]leibtreu/[X.]/[X.]nnwald GG 13. Aufl. Art. 80 Rn. 93). Ein solcher „klarer Wortlaut“ kann § 5 Abs. 1 [X.] nicht entnommen werden. [X.]ielmehr ist ergänzend die Regelung in § 14 Abs. 3 GO[X.]Reg, § 6 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] zu berücksichtigen, wonach der Staatssekretär den Minister als Leiter einer Obersten [X.]undesbehörde vertritt. Der Staatssekretär ist ein politischer [X.]eamter iSv. § 54 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G, was zum Ausdruck bringt, dass er nicht allein exekutive Aufgaben vollzieht, sondern auch im [X.]ereich politischer Gestaltung tätig ist. Hierzu rechnet in besonderem Maße die Normsetzung. Der Staatssekretär ist unmittelbar vom [X.]ertrauen des Ministers abhängig. Dies lässt es als gerechtfertigt erscheinen, die [X.] auch noch bis zum Staatssekretär unter dem [X.]lickwinkel des [X.]s als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 165).

e) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann zur Einhaltung der [X.] und Sicherung der [X.]n Legitimation der [X.] auch nicht eine förmliche Zeichnung der [X.] durch den Minister (oder den Staatssekretär) verlangt werden. Es genügt insoweit eine materielle Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister, die seiner parlamentarischen [X.]erantwortlichkeit gerecht wird. Die gebotene Höhe des [X.]s und die parlamentarische [X.]erantwortlichkeit verlangen eine zustimmende [X.]efassung des Ministers mit der [X.] vor deren Erlass. Diese kann beispielsweise durch die förmliche Zeichnung zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann aber auch in anderer Weise erfolgen, etwa in der zustimmenden Kenntnisnahme des [X.]earbeitungsvermerks eines Ministerialbeamten.

f) Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die materielle Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister aktenkundig dokumentiert sein, da nur so eine verlässliche, effektive gerichtliche Kontrolle exekutiven Handelns möglich ist.

aa) Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte und eine Überprüfung durch die Parlamente. Eine [X.] Aktenführung umfasst die Pflicht der [X.]ehörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche [X.]erwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen [X.]erfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der [X.]ollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung) (vgl. [X.][X.]erwG 16. März 1988 - 1 [X.] 153.87 -). Die rechtsstaatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz (vgl. [X.] 6. Juni 1983 - 2 [X.]vR 244/83, 2 [X.]vR 310/83 - zu 2 der Gründe; [X.]/[X.] N[X.]wZ 2015, 1726, 1727).

[X.]) Auch der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert, dass die den [X.]ehördenentscheidungen zugrunde liegenden [X.]orgänge und Prozesse jederzeit zuverlässig und vollständig nachgewiesen werden können. Anderenfalls müsste das Gericht überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur [X.]erfügung stehen, von den Darlegungen der [X.]ehörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob die Entscheidungen auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden [X.]ehauptungen rechtmäßig sind (vgl. [X.] 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 101, 106; [X.]/[X.] N[X.]wZ 2015, 1726, 1727). Ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes [X.]ehördenverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. [X.] 20. September 2016 - 2 [X.]vR 2453/15 - Rn. 20; 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 61, 82).

cc) Im [X.] trägt § 99 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]wGO den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des [X.]ehördenhandelns Rechnung, indem er alle [X.]ehörden zur [X.]orlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Die [X.]orschrift dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung (vgl. [X.]. I/4278 S. 44, zu § 100 [X.]wGO), der umfassenden Aufklärung des [X.]chverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der [X.]eteiligten von den maßgeblichen [X.]orgängen (vgl. [X.][X.]erwG 23. Febr[X.]r 1962 - [X.]II [X.] 21.61 - zu II 1 der Gründe, [X.][X.]erwGE 14, 31) und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. [X.] 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - zu [X.] I 2 b der Gründe, [X.]E 101, 106). Dem korrespondiert im zivilprozess[X.]len [X.]erfahren § 142 ZPO bzw. im [X.]erfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG die Regelung in § 98 Abs. 3 [X.]tz 1, § 83 Abs. 1 [X.]tz 2, Abs. 2 ArbGG. Die [X.]erpflichtung zur [X.]orlage von Akten setzt nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass alle wesentlichen [X.]orgänge des [X.]ehördenhandelns dort dokumentiert sind. Hierzu gehört schon wegen der [X.]edeutung des Demokratieprinzips die zustimmende [X.]efassung des Ministers mit der [X.] vor ihrem Erlass.

dd) Die aktenkundige Dokumentation der materiellen Zurechenbarkeit der [X.] in [X.]ezug auf den Minister ist auch deshalb von [X.]edeutung, weil eine vor [X.] fehlende [X.]efassung oder [X.]illigung durch den Minister nicht nach [X.] (etwa anlässlich eines gerichtlichen [X.]erfahrens) nachgeholt werden kann. [X.]ielmehr kommt es für die Prüfung der Wirksamkeit der [X.] maßgeblich auf deren Erlass an (vgl. oben II 1); zu diesem [X.]punkt müssen alle [X.] objektiv vorgelegen haben. Soweit die [X.] durch den Minister persönlich gezeichnet wird, ist das [X.] unproblematisch erfüllt. Ausreichend wäre aber auch die Abzeichnung von [X.]orlagen, wenn sie aktenkundig dokumentiert ist.

4. Soweit der Minister vor Erlass der [X.] nicht mit dieser befasst war und diese nicht in seinen Willen aufgenommen hat, ist sie unwirksam.

a) Ein Fehler im Normsetzungsverfahren führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rechtsvorschrift (vgl. [X.][X.]erwG 6. April 1993 - 4 N[X.] 43.92 - zu III der Gründe; [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 361). Dies gilt auch soweit es sich um lediglich objektiv materielle Fehler wie [X.]erfahrensfehler handelt (vgl. [X.]/[X.] [X.]wGO § 47 Rn. 120). Wegen der Einordnung der [X.] als Rechtsetzungsakt sui generis führen grundsätzlich alle materiellen und formellen Mängel zur Nichtigkeit der [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 15; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 6; [X.]/[X.] § 98 Rn. 46; [X.]/[X.] § 98 ArbGG Rn. 4; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 210; [X.]/[X.] Tarifrecht 6. Kap. Rn. 71).

b) Das Erfordernis eines vom Willen des Ministers getragenen [X.]es stellt eine wesentliche [X.]oraussetzung für die [X.] dar. Nur so ist gewährleistet, dass eine demokratisch legitimierte und parlamentarisch kontrollierte Entscheidung über die gerichtlich nur begrenzt überprüfbare Frage des [X.]orliegens eines „öffentlichen Interesses“ für den [X.] vorliegt (vgl. [X.][X.]erwG 28. Jan[X.]r 2010 - 8 [X.] 19.09 - Rn. 59, [X.][X.]erwGE 136, 54). Die [X.] eines Tarifvertrags wirkt sich unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse aus. [X.]etroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeschränkt wird. Die Entscheidung über die Frage des [X.]orliegens eines öffentlichen Interesses für die [X.] soll gewährleisten, dass diese Gesichtspunkte und die Interessen aller [X.]etroffenen in das [X.]erfahren einbezogen werden, um in einem [X.] die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten. Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im [X.]ereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz vorgesehene Prüfung des öffentlichen Interesses vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer [X.]edeutung, zumal die [X.] unmittelbare Gestaltungswirkung ohne weiteren administrativen [X.]ollzug hat. Die rechtlichen Interessen der Außenseiter werden nur bei der Feststellung des öffentlichen Interesses berücksichtigt, die als wichtiger (politischer) Prüfungsmaßstab demokratisch legitimiert und parlamentarisch verantwortet sein muss. Hierzu ist der Minister berufen. Fehlt es an seiner [X.]efassung mit der [X.]che und Aufnahme der Entscheidung in seinen Willen, leidet das Erlassverfahren der [X.] an einem gewichtigen und bedeutsamen Mangel, der evident ist und die [X.] unwirksam macht.

5. Gegen dieses Ergebnis spricht keine abweichende ständige, unbeanstandete [X.]erwaltungspraxis des [X.]eteiligten zu 3., welche im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dahin berücksichtigt werden könnte, dem [X.]erfahrensfehler mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit keine Evidenz zukommen zu lassen (vgl. zu einer solchen Lage [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 91, 148).

a) Der [X.]eteiligte zu 3. hat auf einen an alle [X.]eteiligten gerichteten schriftlichen Hinweis des [X.]s vor der mündlichen Anhörung zunächst angegeben, die Leitung des Hauses habe sich nicht die Zeichnung von [X.] vorbehalten. Aufgrund der [X.]edeutung der [X.]che erfolge die Zeichnung „seit jeher auf [X.]“. Zur Frage einer anderweitigen [X.]efassung des Ministers - unabhängig von der Zeichnung - hat der [X.]eteiligte zu 3. nichts mitgeteilt, sondern sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, der Erlass einer [X.] sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher [X.]edeutung. Da sich insbesondere die Tarifvertragsparteien auf die durch die [X.] zu erstreckenden Regelungen verständigt hätten, gäben diese keine Wertentscheidung des [X.]undesministeriums wieder. Der Referatsleiter sei im Übrigen auch [X.]orsitzender des [X.]es auf [X.]undesebene.

b) Hinsichtlich der Praxis bei der Zeichnung der [X.]ekanntmachungen von [X.] zeigt allerdings schon eine kursorische Durchsicht, dass diese zum Teil vom Abteilungsleiter unterzeichnet sind (vgl. [X.]ekanntmachung vom 9. Dezember 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk, [X.]Anz. [X.] 13. Dezember 2013 [X.], unterzeichnet von Prof. Dr. S) oder auch vom [X.]undesminister persönlich (vgl. [X.]ekanntmachung vom 14. August 1997 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das [X.]augewerbe, [X.]Anz. Nr. 157 vom 23. August 1997, unterzeichnet von Dr. Norbert [X.]lüm). Jedenfalls seit Ende 2014 werden sämtliche [X.]ekanntmachungen über [X.] von der zuständigen Ministerin [X.] unterzeichnet (vgl. die [X.]ekanntmachung vom 27. November 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung für das Schornsteinfegerhandwerk, [X.]Anz. [X.] 3. Dezember 2014 [X.]4), so auch die [X.]ekanntmachung vom 6. Juli 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das [X.]augewerbe ([X.]Anz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]).

c) Auf weitere gerichtliche Nachfrage zur [X.]orbereitung der mündlichen Anhörung vor dem [X.] hat der [X.]eteiligte zu 3. mitgeteilt, dass die Zeichnung der [X.] von Tarifverträgen in den letzten zehn Jahren unterschiedlich erfolgt sei, nämlich in fünf Fällen durch den Abteilungsleiter, in zwei Fällen durch den [X.], in 32 Fällen durch den Referatsleiter und in einem Fall durch den stellvertretenden Referatsleiter. Der Abteilungsleiter habe dann gezeichnet, wenn der [X.] - wie bei einer Mindestlohn-[X.] - auch politisch ein besonderer Stellenwert beigemessen worden sei. Die [X.] von Tarifverträgen betreffend gemeinsame Einrichtungen sei auf [X.] gezeichnet worden. Soweit eine Zeichnung durch die Unterabteilungsleitung erfolgt sei, könne dies auf Abwesenheit zurückzuführen sein. Seit der Reform der [X.] im [X.], mit welcher deren [X.]edeutung herausgehoben worden sei, würden alle [X.] einheitlich auf Ministerebene gezeichnet. Das geschehe auch, um einen Gleichlauf mit den Rechtsverordnungen nach dem [X.] zu schaffen. Die Zeichnung der [X.] hänge vom Grad der Relevanz ab, die der [X.]eteiligte zu 3. ihr beimesse, welcher sich wandeln könne.

d) Die [X.]eteiligten zu 4. bis 7. haben sich zu dieser Fragestellung weder aufgrund der Hinweise des [X.]s noch im Hinblick auf die Stellungnahmen des [X.]eteiligten zu 3. schriftsätzlich geäußert.

e) Die Ausführungen des [X.]eteiligten zu 3. zeigen deutlich, dass es keine ständige [X.]erwaltungspraxis in dieser Frage gab. [X.]ielmehr bringt der [X.]eteiligte zu 3. zum Ausdruck, dass die bisherige Zeichnung der [X.] in Abhängigkeit vom zugemessenen politischen Stellenwert erfolgte, ohne dass erkennbar wäre, wer die Einschätzung der jeweiligen [X.]edeutung vorgenommen hat. Die in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] geäußerte Auffassung, dass bislang noch keine [X.] wegen fehlender zustimmender [X.]efassung des Ministers für unwirksam erklärt worden sei, begründet keine „unbeanstandete“ Praxis. Das [X.]undesarbeitsgericht hatte bislang keine [X.]eranlassung, sich mit der Wirksamkeit einer [X.] und deren Anforderungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit das [X.] in seinen Entscheidungen das Instrument der [X.] als solches nicht beanstandet hat, ist nicht ersichtlich, ob ihm überhaupt die [X.]sakten vorlagen, aus denen sich eine entsprechende Fragestellung ergeben hätte. Jedenfalls ist in den Entscheidungen des [X.]s die Frage einer [X.]efassung des Ministers nicht thematisiert worden.

6. Unabhängig von der fehlenden unbeanstandeten [X.] würde bei der Annahme der Wirksamkeit einer auf einem solchen [X.]erfahrensmangel beruhenden [X.] eine Lage eintreten, die mit der Rechtsordnung noch weniger in Einklang stünde, als die bei Feststellung der Unwirksamkeit auftretenden Aspekte der Rechtsunsicherheit (vgl. dazu [X.] 11. Oktober 1994 - 1 [X.]vR 337/92 - zu [X.] 2 c Gründe, [X.]E 91, 148).

a) Die Wirksamkeit des [X.] selbst bleibt von der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] unberührt und damit dessen Geltung für die [X.] nach § 3 [X.]. Die [X.]eitragspflicht der tarifgebundenen Arbeitgeber besteht fort und damit auch ein erheblicher Teil der in der [X.]ergangenheit erzielten Einnahmen der Sozialkassen des [X.]augewerbes. Gleiches gilt für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die in tarifgebundenen [X.]etrieben beschäftigt waren.

b) Für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der [X.] nur auf Grundlage der [X.] erstreckt worden war, tritt hingegen im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] mit Wirkung ex tunc eine [X.]eränderung der Rechtslage ein. Insbesondere besteht keine [X.]erpflichtung mehr, [X.]eiträge nach dem [X.] für die streitgegenständlichen [X.]räume zu zahlen. Dies kann zu negativen finanziellen Auswirkungen für die betroffenen gemeinsamen Einrichtungen führen. Die Wirkung der Entscheidung ist dabei allerdings begrenzt auf den jeweils von der [X.] erfassten [X.]raum. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialkassen - auch nach den tarifvertraglichen [X.]estimmungen - ohne [X.]eitragszahlung grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen haben. Rechtskräftig abgeschlossene [X.]erfahren bleiben von einer solchen Entscheidung unberührt, eine Restitutionsklage scheidet aus (vgl. dazu umfassend [X.] 21. September 2016 - 10 A[X.]R 33/15 - Rn. 59 ff.). Allerdings können sich in anderen Fällen gegebenenfalls [X.] stellen (vgl. dazu oben I 3 f dd (2) (d) ([X.]) und (3)) und es kann zu Auswirkungen auf die Ansprüche von Arbeitnehmern kommen. Auch mag eine solche Entscheidung in der sozialpolitischen Diskussion über den Nutzen gemeinsamer Einrichtungen von deren Gegnern herangezogen werden. Diese unter Umständen auftretenden Nachteile für die gemeinsamen Einrichtungen können für sich genommen aber nicht die [X.]erpflichtung von Arbeitgebern rechtfertigen, ohne wirksame Rechtsgrundlage einen Eingriff in ihre Handlungsfreiheit hinzunehmen und [X.]eiträge leisten zu müssen.

7. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die [X.] [X.] 2014 nicht wegen fehlender [X.]efassung der zuständigen Ministerin mit der [X.] als unwirksam. [X.]or [X.] erfolgte in ausreichender Form eine [X.]efassung der Ministerin [X.] mit der [X.], woraus ersehen werden kann, dass sie die [X.] [X.] 2014 in ihren Willen aufgenommen hat.

a) Allerdings ist die [X.]ekanntmachung der [X.] [X.] 2014 vom 17. März 2014 nicht von Ministerin [X.], sondern vom Leiter des [X.] a 6 des [X.]eteiligten zu 3. - Herrn [X.] - unterzeichnet worden.

b) Ausweislich der [X.]sakte des [X.]eteiligten zu 3. aus dem [X.]erfahren [X.]-31241-Ü-14b/70 betreffend die [X.] [X.] 2014 ist die zuständige Ministerin aber vor Erlass der [X.] mit dieser befasst gewesen und hat diese - insbesondere bezüglich der Frage des [X.]orliegens eines öffentlichen Interesses - in ihren Willen aufgenommen. Aufgrund des Einspruchs des [X.] gegen die beabsichtigte [X.] hat sich die Abteilung III des [X.]eteiligten zu 3. nach der Sitzung des [X.]es, in welcher dieser seine Zustimmung zu der von den Tarifvertragsparteien beantragten [X.] [X.] 2014 erklärte, mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 2014 an Ministerin [X.] gewandt und ihr unter [X.]eifügung des Entwurfs einer Kabinettvorlage den [X.]chverhalt geschildert. Das Schreiben trägt das handschriftliche Kürzel der als Adressatin angegebenen Ministerin und den Stempel „hat Minister vorgelegen“. In der Folgezeit wandte sich Ministerin [X.] mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 18. Febr[X.]r 2014 an die [X.]undesregierung, um deren nach § 5 Abs. 3 [X.] erforderliche Zustimmung zur [X.] [X.] 2014 einzuholen. In dem Schreiben geht sie insbesondere auf die Frage des öffentlichen Interesses an der [X.] ein und erklärt, es sei beabsichtigt, die [X.] gemäß dem [X.]eschluss des [X.]es auszusprechen.

c) Darüber hinaus hat die [X.]undesregierung anlässlich der Kabinettssitzung vom 26. Febr[X.]r 2014 dieser Kabinettvorlage zugestimmt. Das aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Erfordernis einer zustimmenden [X.]efassung des zuständigen Ministers oder Staatssekretärs mit der [X.] vor deren Erlass ist umso mehr erfüllt, wenn sogar die [X.]undesregierung - welcher der betreffende Minister angehört - dem Antrag auf [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] zustimmt.

[X.]II[X.] Die [X.] [X.] 2014 ist aber unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der [X.] [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben (§ 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF; sog. 50 %-Quote). Dies hat der [X.] auf die entsprechenden Anträge der antragsbefugten [X.]eteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. festgestellt.

1. Die [X.] eines Tarifvertrags durfte nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung nur erfolgen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber [X.] der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Zur Feststellung der Einhaltung dieser 50 %-Quote war dabei zunächst die [X.] zu ermitteln, dh. die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob eine Tarifbindung vorliegt oder nicht.

a) Für die Ermittlung der [X.] kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen [X.]/[X.]er/[X.]/[X.]/[X.] [X.] und [X.]. § 5 [X.] Rn. 19; [X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 87; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11; [X.] Kollektives Arbeitsrecht [X.]d. I S. 892; [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 6 Rn. 103; [X.]/[X.]lasen/[X.] [X.] § 5 Rn. 51; [X.]/Wank [X.] § 5 Rn. 64; [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 118; [X.]/[X.] Arbeitsrecht [X.]d. II 1 § 35 III). Maßgeblich ist dabei der [X.]egriff des Geltungsbereichs, wie er im [X.] auch an anderer Stelle (§ 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]) verwendet wird. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, beispielsweise durch Ausnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.], sind in solchen [X.]etrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht bei der Ermittlung der [X.] zu berücksichtigen.

b) Für die Ermittlung der [X.] ist es entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten zu 3. bis 7. unerheblich, ob die [X.] mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. [X.]ielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf [X.] oder einer Einschränkung der [X.] ohne Antrag durch das [X.] auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen ([X.] 2. Juli 2014 - 18 [X.] 619/13 - zu II 2 der Gründe; 4. Juni 2007 - 16 [X.] 1444/05 -; AR/Kre[X.]er 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12). Dies ergibt eine Auslegung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF.

aa) [X.]ereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung deutet auf ein solches [X.]erständnis hin. Die Norm spricht nicht isoliert von „Geltungsbereich“, was sich auf den Tarifvertrag oder die [X.] beziehen könnte, sondern ausdrücklich vom „Geltungsbereich des Tarifvertrags“. [X.]on einem solchen [X.]erständnis ist auch bislang die Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ausgegangen, ohne diese Fragestellung allerdings zu vertiefen (vgl. [X.] [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 108, 155; 25. Juni 2002 - 9 [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 101, 357; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 74, 226; 28. März 1990 - 4 [X.] -). Deshalb ist die in der [X.]egründung zu Art. 5 des [X.]es vertretene Auffassung, bereits bisher sei bei der Ermittlung der 50 %-Quote berücksichtigt worden, „wenn der besondere [X.] der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt“ ([X.]. 18/1558 S. 48), unzutreffend. [X.]ielmehr gab es allenfalls vereinzelte landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stimmen im Schrifttum, die dies annahmen.

[X.]) Auch die Systematik des [X.] spricht dafür, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ohne die [X.]erücksichtigung eventueller Einschränkungen der [X.] auszugehen. Der [X.]egriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ findet sich mit identischem Wortlaut in § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]. Allgemein wird darunter die Festlegung des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs verstanden, die von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich - gegebenenfalls unter [X.]eachtung (mittelbarer) grundrechtlicher [X.]indungen - autonom vorzunehmen ist ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 63, [X.]E 150, 304; 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57, [X.]E 122, 134; allgemein dazu [X.]/[X.] § 4 [X.] Rn. 8 ff.). Aus der Systematik des Gesetzes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, den [X.]egriff des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] anders zu verstehen als in § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF (vgl. zu den Folgen identischer Wortwahl innerhalb eines gesetzesgleich auszulegenden Tarifvertrags [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.]E 142, 55; im Fall einer gesetzesübergreifenden einheitlichen Formulierung [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 143, 129).

cc) Auch Sinn und Zweck der 50 %-Quote sprechen für eine Aufrechterhaltung des bisherigen [X.]erständnisses und gegen eine [X.]erücksichtigung von [X.] bei der Ermittlung der [X.].

(1) Zu Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF existieren unterschiedliche Auffassungen im Schrifttum. Einige Autoren stellen schwerpunktmäßig darauf ab, dass dadurch die Repräsentativität der tarifvertraglichen Regelungen sichergestellt werde. Nur solche Tarifverträge, die im selbst gewählten [X.]erbreitungsgebiet über eine entsprechende Repräsentativität verfügen, sollen auf andere Arbeitgeber erstreckt werden können [X.]/[X.]er/[X.]/[X.]/[X.] [X.] und [X.] § 5 [X.] Rn. 20 „hat schon gewisse [X.]erbreitung gefunden“; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 11 zu § 5 [X.] aF; [X.]/[X.]ayreuther Kollektives Arbeitsrecht 2. Aufl. § 9 Rn. 11). Eine andere Auffassung meint, durch die 50 %-Quote solle die Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Minderheit verhindert werden ([X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 88, auch unter Hinweis auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der [X.]; wohl auch [X.] NZA 2003, 132, 134; vgl. schon [X.] RdA 1951, 261 zur beabsichtigten Einfügung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF). Andere Stimmen sehen in der Quote vor allem eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen [X.]erhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine [X.] sei nicht hinnehmbar, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber nicht tarifgebunden sei ([X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 119; ähnlich wohl [X.]/[X.] Tarifrecht 6. Kap. Rn. 77). Hervorgehoben wird teilweise auch, dass sich die Richtigkeitsgewähr eines Tarifvertrags insbesondere aus seiner [X.]erbreitung ergebe ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11; [X.] RdA 2015, 43 ff., 51; [X.] [X.]oraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 [X.] und dem [X.] S. 152 f.). Die weit überwiegende Auffassung nimmt - wenn auch in jeweils unterschiedlicher Gewichtung - an, dass die 50 %-Quote mehreren Zwecken dient, wobei vor allem die Repräsentativität des Tarifvertrags und die [X.]erhinderung einer Majorisierung hervorgehoben werden ([X.]/[X.]/Preis „Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“, Gutachten für die SOKA-[X.]au, [X.] Sonderausgabe April 2014 S. 20 f.; [X.] Kollektives Arbeitsrecht [X.]d. I S. 892; [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 46; [X.]/[X.]lasen/[X.] [X.] § 5 Rn. 51; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 15. Aufl. § 205 Rn. 64; [X.] aaO; [X.]/[X.]epler/[X.] Der Tarifvertrag 1. Aufl. Teil 7 Rn. 40; Stütze Die Kontrolle der [X.] im Arbeitsrecht S. 243; [X.]/Wank [X.] § 5 Rn. 64b). Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Die 50 %-Quote diente mehreren Zwecken, wobei schwerpunktmäßig erreicht werden sollte, dass nur repräsentative Tarifverträge auf Außenseiter erstreckt werden und gleichzeitig durch die Quote sichergestellt werden konnte, dass diese durch eine Minderheit nicht majorisiert werden. [X.]eide Zwecke ergänzen sich und sollten zusammen die Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter rechtfertigen.

(2) Unter [X.]erücksichtigung dieser Zwecke ist es weder geboten noch möglich - wenn beide Zwecke erreicht werden sollen - § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF einschränkend so auszulegen, dass nur auf den Geltungsbereich der ergangenen [X.] abzustellen ist. Dabei darf nicht außer [X.] gelassen werden, dass eine Einschränkung des Geltungsbereichs der [X.] nach allgemeiner Auffassung auch ohne Antrag der Tarifvertragsparteien durch das [X.] ergehen kann ([X.]/Lakies [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 173 [X.]; [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 6 Rn. 95). Das [X.] müsste dann bei Prüfung der [X.]oraussetzung für die [X.] bereits berücksichtigen, ob möglicherweise eine durch das nur begrenzt bestehende öffentliche Interesse bedingte Einschränkung ohne Antrag der Tarifvertragsparteien für [X.]eränderungen bei der Quote sorgt. Dies vermischt die verschiedenen Aspekte der [X.]oraussetzungen der [X.] nach § 5 [X.] aF und erscheint problematisch. Aber auch in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien bereits den Antrag auf [X.] mit Einschränkungen versehen, ergibt sich nichts anderes. Zwar wäre der Zweck der [X.]ermeidung einer Majorisierung nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch im Fall der [X.]erücksichtigung von [X.] erreicht, da der Tarifvertrag auf die Arbeitgeber, die von der [X.] erfasst sind, gerade nicht erstreckt werden soll. Der weitere Zweck der [X.], nur Tarifverträge, die in ihrem von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten örtlichen, fachlichen und persönlichen [X.]erbreitungsgebiet repräsentativ sind, für allgemeinverbindlich zu erklären, wäre bei einer solchen einschränkenden Auslegung jedoch nicht erfüllt. Es läge vielmehr in der Hand der Tarifvertragsparteien, einerseits den Geltungsbereich des Tarifvertrags im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unabhängig von der dort bestehenden Tarifbindung weit zu wählen, andererseits aber durch eine Einschränkung bei der [X.]eantragung der [X.] eine Erstreckung des Tarifvertrags auf Außenseiter vorzunehmen, obwohl im eigentlichen Geltungsbereich eine Repräsentativität nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die [X.]ezugspunkte für die Ermittlung der [X.] und der [X.]en Zahl nicht kongruent wären. Auch die von [X.] vertretene Auffassung, die [X.]erücksichtigung von [X.] sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tarifvertragsparteien die Quote unterliefen, indem sie [X.]etriebe mit hoher Tarifbindung aus der [X.]eantragung der [X.] herausnähmen ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 12), überzeugt nicht. Praktische [X.]eispiele für ein solches [X.]erhalten gab es während der Geltung des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF nicht. Die rein theoretische Möglichkeit reicht aber nicht aus, um gegen Wortlaut und Systematik des Gesetzes eine einschränkende Auslegung zu begründen. Im Übrigen läge es bei einer solchen Fallgestaltung nahe, das öffentliche Interesse am Erlass der [X.] zu verneinen (vgl. das [X.]eispiel bei [X.]/Wank [X.] § 5 Rn. 62).

dd) Ein Erfordernis zur [X.]erücksichtigung von Einschränkungen der [X.] bei der Ermittlung der [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der [X.], Tarifkonkurrenzen zu vermeiden.

(1) Einschränkungen der [X.] sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen ([X.] 23. Febr[X.]r 2005 - 10 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 [X.] - [X.]E 44, 191; aA wohl [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 63) und die jeweilige Klausel dem [X.]estimmtheitsgebot entspricht ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 39). Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte Arbeiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge unterschiedlicher [X.]erufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits durch [X.]eschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz ausschließen.

(2) Tarifkonkurrenzen können aber regelmäßig bereits von den Tarifvertragsparteien durch eine engere [X.]estimmung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, vermieden werden. Dies verhindert, dass eine Allgemeinverbindlicherklärung den Tarifvertrag auf solche Arbeitsverhältnisse erstreckt, die nicht in seinem Geltungsbereich liegen ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 65, [X.]E 150, 304). Den Koalitionen steht im Rahmen der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu (dazu umfassend [X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 198, 204 ff.). Dieser beinhaltet die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 57 [X.], [X.]E 122, 134) und erlaubt die [X.]eschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 63, aaO). Mit einer solchen Geltungsbereichsbestimmung sollen regelmäßig auch [X.] und Streitigkeiten vermieden werden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines [X.]etriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben ([X.] 22. März 2005 - 1 A[X.]R 64/03 - zu [X.] 2 c ee (3) (c) der Gründe [X.], [X.]E 114, 162).

(3) Entgegen der von den [X.]eteiligten zu 3. bis 7. offenkundig vertretenen Ansicht ist es allerdings von tarifrechtlicher Relevanz, für welchen Regelungsweg sich die Tarifvertragsparteien entscheiden. Eine Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs der [X.] hat nur [X.]edeutung für Arbeitgeber, die nicht Mitglied der tarifvertragschließenden [X.]en sind. Der Geltungsbereich des Tarifvertrags ist hingegen auch für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien selbst bedeutsam. Ist ein Arbeitgeber bereits vom Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst, tritt beispielsweise bei einem Wechsel des Arbeitgeberverbandes die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] nicht ein, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird ([X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 65 [auch zu weiteren Folgen], [X.]E 150, 304) und auch eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 [X.]) scheidet aus, wenn ein [X.]etrieb - wie etwa durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] geschehen - vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen wird. Diese Folgen sind aber in [X.]estimmungen des [X.]es begründet und stellen keinen Grund für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF dar.

ee) Die historische Auslegung bestätigt das bisherige [X.]erständnis des [X.]egriffs des „Geltungsbereichs des Tarifvertrags“ in § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF.

§ 5 Abs. 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung ist noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz des [X.] ([X.]i-Zone) vom 9. April 1949 entstanden und am 22. April 1949 verkündet worden (WiG[X.]l. S. 55). Im ursprünglichen Referentenentwurf (dem sog. [X.] Entwurf) war eine Quote in § 5 Abs. 1 nicht vorgesehen, sondern ein Tarifvertrag sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende [X.]edeutung erlangt hat (vgl. die abgedruckten Materialien in [X.] 1973 S. 129, 131). Die Formulierung knüpfte insoweit an die [X.]estimmungen der Tarifvertragsverordnung von 1918 an ([X.] [X.] 1973, 183, 195). Die Alliierte Militärregierung lehnte diesen Teil des [X.]orschlags jedoch ab und forderte eine Abänderung, die zum späteren Gesetzeswortlaut führte ([X.] 1973, 129, 173, 176). Eine schriftliche [X.]egründung dafür existiert naturgemäß nicht. [X.] berichtet, dass bestimmten alliierten Kontrolloffizieren die Allgemeinverbindlicherklärung etwas absolut Fremdes gewesen und ihnen undemokratisch und als Relikt autoritärer, ja diktatorischer Gelüste erschienen sei. Nach außerordentlich harten [X.]erhandlungen, die sogar die [X.]erabschiedung des Gesetzes hinausgeschoben hätten, sei dann die vorliegende Lösung zustande gekommen, „die man kaum als Kompromiss bezeichnen kann“. Die Regelung habe einen von der [X.] vorgeschriebenen Inhalt. Die von den Kontrolloffizieren im Einzelnen vorgetragenen Ansichten seien dabei wenig klar gewesen, so dass sich deren Absichten nicht mit Sicherheit wiedergeben ließen ([X.] [X.] 1973, 183, 195). Diese Entstehungsgeschichte deutet allerdings zumindest darauf hin, den Gedanken der Notwendigkeit einer [X.]n Legitimation, die im Mehrheitsprinzip ihren Ausdruck findet, hervorzuheben ([X.] Die Funktion der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen S. 9). Dies spricht ebenfalls für das bisherige Auslegungsergebnis.

c) Allerdings ist bei Ermittlung der [X.] und einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren [X.] und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials. In [X.]etracht kommt Datenmaterial des [X.], der statistischen Landesämter, der [X.]undesanstalt für Arbeit, der [X.]erufsgenossenschaften, der Krankenkassen, der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, der Innungen, der [X.] und Arbeitgeberverbände oder auch gemeinsamer Einrichtungen ([X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 108, 155; 11. Juni 1975 - 4 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 27, 175).

2. Der [X.]eteiligte zu 3. ist bei der [X.]estimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF von einer falschen, nämlich ungeeigneten Schätzgrundlage für die [X.]estimmung der [X.] ausgegangen.

a) Für die [X.]estimmung der [X.] müssen die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, zugrunde gelegt werden. Der [X.]eteiligte zu 3. hat jedoch vor der [X.] nicht ermittelt, wie viele Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des [X.] fallen. Er hat vielmehr die Zahlen des [X.]eteiligten zu 7. übernommen, aus denen sich nur ergibt, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich des [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] zur [X.] beschäftigt werden. Dies folgt aus dem Inhalt der [X.]erfahrensakte. Der [X.]eteiligte zu 3. hat in einem die [X.] [X.] 2014 vorbereitenden [X.]ermerk mehrfach darauf [X.]ezug genommen, dass die Statistik der [X.] die Zahl der in den Geltungsbereich des [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] fallenden [X.]eschäftigten mit Abstand am genauesten a[X.]ilde und sich die [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] ergebe. Auch die [X.]eteiligten des [X.]erfahrens gehen davon aus, dass der [X.]eteiligte zu 7. nur [X.]etriebe unter [X.]erücksichtigung der [X.] erfasst (und dies - so die [X.]eteiligten zu 3. bis 7. - auch rechtlich die zutreffende Zahl sei). Dieser hat das in der Rechtsbeschwerde auf Seite 7/8 des Schriftsatzes vom 15. April 2016 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] bekräftigt.

b) Die [X.]erücksichtigung der [X.] bei der Ermittlung der [X.] macht die vom [X.]eteiligten zu 3. verwendete Schätzgrundlage unbrauchbar. Sie führt dazu, dass die [X.] (alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags) systematisch zu klein ist, wodurch die hierdurch bestimmte Quote (der Anteil der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer) generell zu hoch bewertet wird. Denn anders als bei einer Einschränkung des Geltungsbereichs im Tarifvertrag selbst - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] - wirkt sich die Große [X.] nicht auf die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ([X.]e Zahl) aus.

c) [X.]ei der durch die [X.]erücksichtigung der [X.] eintretenden [X.]eränderung der nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF zu ermittelnden Quote handelt es sich nicht um einen vernachlässigbaren Effekt. Die Große [X.] hat, wie ihr Name zutreffend verdeutlicht, einen bedeutenden Umfang. Sie umfasst einschließlich der Anhänge mehrere Druckseiten und betrifft ganz unterschiedliche Fallgestaltungen. Wesentliche Handwerks- und Industriebereiche werden - insbesondere soweit anderweitige [X.] besteht - von der [X.] ausgenommen. Dies lässt schon nach Umfang und [X.]ielgestaltigkeit der Regelung nicht die Annahme zu, dass die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern, die unter die Große [X.] fallen, nur eine kleine Gruppe betrifft und unbedeutend wäre. Zugleich ist weder ersichtlich, einem der herangezogenen Zahlenwerke entnehmbar oder von einem der [X.]eteiligten auch nur ansatzweise valide vorgetragen, in welchem absoluten oder prozent[X.]len Umfang sich die Große [X.] auf die [X.]estimmung der [X.] auswirkt. Die Große [X.] ist ausgesprochen differenziert und verschachtelt formuliert, so dass es nicht möglich ist, einen gegebenenfalls statistisch leicht erfassbaren [X.]ereich zu benennen, um damit unter Zuhilfenahme anderweitigen zum [X.]punkt der Entscheidungen über die [X.] vorhandenen Datenmaterials eine Hochrechnung der vom [X.]eteiligten zu 7. angegebenen Arbeitnehmerzahlen auf den rechtlich zutreffenden „Geltungsbereich des [X.]“ vorzunehmen. Die Angaben des [X.]eteiligten zu 7. zur [X.] sind damit offensichtlich keine geeignete Grundlage für die vorzunehmende Schätzung der [X.] und somit auch nicht für die Prüfung der 50 %-Quote.

3. Eine weitere [X.]chaufklärung zur Ermittlung der 50 %-Quote ist nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass anderes geeignetes statistisches Material zum [X.]punkt der [X.] objektiv vorlag, auf dessen Grundlage das Erreichen der 50 %-Quote hätte festgestellt werden können.

a) Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sind allein die zum [X.]punkt der behördlichen Prüfung tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Informationen (vgl. [X.] 16. November 2012 - 4 [X.]/11 - zu II 1 a der Gründe [X.]). Eine nachträgliche Erhebung oder statistische Aufbereitung von Daten mit dem Ziel, diese zu einem [X.]punkt nach der ministeriellen Entscheidung verwendbar zu machen, scheidet aus. [X.]on der [X.]ehörde kann nicht verlangt werden, im Rahmen der ihr auferlegten und zukommenden sorgfältigen Prüfung auch Daten zu berücksichtigen, die erst zu einem späteren [X.]punkt erhoben werden und verfügbar sind. [X.]ei der gerichtlichen Überprüfung ist kein anderer [X.]punkt zugrunde zu legen als bei der zu überprüfenden Entscheidung. Dies ist der [X.]punkt des Erlasses der [X.] (vgl. oben II 1). [X.]ei einer [X.]erücksichtigung erst später vorliegender Daten zu den [X.]erhältnissen im Entscheidungszeitpunkt könnte es sonst von Zufälligkeiten, wie dem [X.]punkt der Einleitung und der Dauer eines [X.]erfahrens nach § 98 ArbGG abhängen, ob die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer [X.] festgestellt wird. Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der [X.]eteiligte zu 5. im Rechtsbeschwerdeverfahren in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 (dort Seite 3) zu Recht hingewiesen. Damit können für die [X.]estimmung der [X.] und einer etwaigen Korrektur der sich aus der [X.] ergebenden Fehler nur zum [X.]punkt der ministeriellen Entscheidung objektiv zur [X.]erfügung stehende und bereits verwertbare Informationen berücksichtigt werden.

b) Zum [X.]punkt der ministeriellen Entscheidung gab es keine anderen verwertbaren Daten, aus denen man die [X.] zutreffend ableiten oder zumindest einigermaßen sicher hätte schätzen können. Weder die Zahlen des [X.], der [X.], der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au, der [X.], der [X.] oder anderer von den [X.]eteiligten genannten Stellen sind geeignet, als Grundlage einer Schätzung für die [X.] iSv. § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF zu dienen. Die Zahlenwerke anderer datenerhebender Stellen treffen keine Aussagen zu der sehr speziellen Frage der von der [X.] erfassten [X.]etriebe und [X.]eschäftigten sowie ihrer Auswirkung auf die vom [X.]eteiligten zu 7. mitgeteilten Zahlen.

aa) Die Zahlen der [X.] werden von den [X.]eteiligten zu 3. bis 7. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die Statistik der [X.] bezieht sich auf die Zuordnung von [X.]etrieben zu Wirtschaftsklassen, was keinen [X.]ezug zum betrieblichen Geltungsbereich des [X.] hat und nimmt die [X.]ewertung anhand des relativ größten Wertschöpfungsanteils und nicht nach der [X.] überwiegend ausgeübten Tätigkeit vor. Ob sich daraus zwingend - wie die [X.]eteiligten zu 3. bis 7. wohl meinen - eine überhöhte Zahl ergibt, lässt sich nicht nachprüfbar beantworten. Da jedenfalls keine Erfassung nach der zum Teil durch Generalklauseln sehr weitgehenden und durch zahlreiche Fallbeispiele sehr feinstrukturierten Dogmatik des [X.] erfolgt, könnte man genauso gut annehmen, die Zahlen der [X.] beinhalteten nicht vollständig, was unter den [X.]egriff „[X.]au“ im Sinne des [X.] fällt, etwa auch bestimmte [X.]etriebe, die nur kaufmännische Tätigkeiten ausführen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] Nr. 4 [X.]), nicht lagerfähige [X.]austoffe herstellen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 19 [X.]) oder [X.]aumaschinen mit [X.]edienpersonal vermieten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 39 [X.]). Dies ist Ergebnis der [X.]orgehensweise der Tarifvertragsparteien des [X.], die im Rahmen eines maximal ausdifferenzierten betrieblichen Geltungsbereichs möglichst viele [X.]etriebe und deren Arbeitnehmer in seinen Anwendungsbereich ziehen wollten, auch wenn diese nach einer im [X.]ereich der Statistik üblichen Herangehensweise nicht unmittelbar mit dem [X.]egriff „[X.]au“ in [X.]erbindung gebracht würden. Die Geltungsbereichsregelungen des [X.] sind umfassend sowie mit detaillierten Ausnahmen und Rückausnahmen ausgestaltet. So sind beispielsweise [X.]etriebe des Maler- und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II Nr. 6 nicht erfasst. Dies gilt aber nicht, soweit Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I[X.] oder [X.] ausgeführt werden. Angesichts dessen erscheint es nicht verwunderlich, dass „herkömmliche“ Statistiken zum [X.]ereich [X.]augewerbe den Geltungsbereich des [X.] nicht erschließen.

[X.]) Die Zahlen der [X.]erufsgenossenschaft [X.]au werden von den [X.]eteiligten zu 3. bis 7. zu Recht für ungeeignet gehalten. Die [X.]erufsgenossenschaft [X.]au hat im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem [X.] (- [X.]G 4 A 83.07 -) im Übrigen erklärt, über keine Statistiken zu verfügen, die Aufschluss über die [X.] geben könnten. Diese Erklärung ist Teil der Akten des Rechtsstreits und erörtert worden.

cc) Der [X.] führt nach dem vorbereitenden [X.]ermerk des [X.]eteiligten zu 3. lediglich Statistiken, die keine Aussagen über [X.]eschäftigtenzahlen enthalten.

dd) Auch die Zahlen des [X.] beruhen auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 ([X.] 2008), welche die [X.]undeagentur für Arbeit anwendet. Diese Zahlen sind aber bereits nicht am betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgerichtet. Darüber hinaus gibt es Abweichungen in der Erfassung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs („tätige Personen“ statt „Arbeitnehmer“) und systematisch andere Erfassungen im Ausbaugewerbe, in dem nur [X.]etriebe ab zehn tätigen Personen erfasst werden. Sinnvolle und valide Korrekturberechnungen, die nicht selbst von willkürlichen Annahmen ausgehen, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls als originäre Schätzgrundlage zur [X.] kommen die Zahlen des [X.] nicht in [X.]etracht.

ee) Soweit einzelne [X.]eteiligte Korrekturberechnungen vorgenommen haben, zeigen sie nicht in der erforderlichen Deutlichkeit auf, worauf ihre Korrekturwerte beruhen.

Die vom [X.]eteiligten zu 7. im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 15. Mai 2015 vorgenommene Korrektur der Zahlen des [X.] ist zwar differenziert, arbeitet jedoch gleichwohl mit letztlich nicht belegten Angaben. So führt er auf Seite 17 dieses Schriftsatzes aus, in [X.]etrieben mit mindestens zehn tätigen Personen würden über 50 % der [X.]eschäftigten des jeweiligen [X.] erfasst. Die restlichen 50 % würden in [X.]betrieben mit ein bis neun Arbeitnehmern beschäftigt werden. Worauf diese Annahmen beruhen bleibt offen. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hessischen [X.]s vom 2. Juli 2014 (- 18 [X.] 619/13 -) führt insoweit nicht weiter, weil auch dieses mit Hypothesen arbeitet, deren [X.]alidität nicht belegt ist. Im Übrigen hat das Hessische [X.] seiner Ermittlung die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegt, dass es auf einen durch die Große [X.] modifizierten Geltungsbereich des [X.] ankomme.

ff) Die [X.] des [X.] nach der Fachserie 4, Reihe 7.2 ist nicht tätigkeits-, sondern berufsbezogen und richtet sich nach der ursprünglichen Eintragung in der Handwerksrolle. Auch sie ist als Schätzgrundlage für die [X.] ungeeignet.

gg) Auch die [X.], Statistische Landesämter, Krankenversicherungen, Gewerbeaufsichtsämter oder die [X.]eteiligte zu 6. können hierzu ersichtlich nichts beitragen, da sie zur Arbeitnehmerzahl im Geltungsbereich des [X.] weder Daten erheben noch von ihnen erhobene Daten angesichts der Komplexität des [X.] Aussagen über eine Schätzgrundlage zur [X.] zuließen. Gleiches gilt für Arbeitgeberverbände der von der [X.] erfassten [X.]ranchen, da diese zum einen regelmäßig nur über Zahlen ihrer Mitglieder verfügen, zum anderen nur die Mitglieder bzw. branchenangehörigen [X.]etriebe relevant wären, die ihrerseits [X.] überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen.

hh) Es ist schließlich weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich, dass es zum [X.]punkt der [X.] [X.] 2014 anderweitiges Datenmaterial gegeben hätte, welches annähernd den Geltungsbereich des [X.] in betrieblicher und persönlicher Hinsicht a[X.]ildet.

c) Eine weitere [X.]chaufklärung zur Überprüfung der 50 %-Quote ist auch nicht geboten, um den [X.]eteiligten Gelegenheit zu ergänzendem [X.]ortrag zu einem bislang noch nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu geben.

aa) Die [X.]erechnung der [X.] mit und ohne Großer [X.] war in beiden Instanzen Gegenstand eingehender schriftsätzlicher Darlegungen. In einem vor der mündlichen Anhörung vor dem [X.] allen [X.]eteiligten übermittelten Hinweis des [X.]orsitzenden zum geplanten Ablauf der Anhörung wurde [X.]. auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.

[X.]) Die [X.]eteiligten zu 10. und 11. haben in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht, das [X.] habe zu Unrecht die [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] zugrunde gelegt. Der [X.]erfahrensbevollmächtigte der [X.]eteiligten zu 1. und 2. hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Antragsschrift gerügt, dass bei der Ermittlung der Quote die Große [X.] nicht berücksichtigt werden dürfe, die Zahlen des [X.]eteiligten zu 7. daher unbrauchbar seien und dieser andererseits auch weder wisse noch wissen könne, welche [X.]etriebe und [X.]etriebsabteilungen zwar vom [X.], nicht aber von der [X.] erfasst werden. Diesen [X.]ortrag hat er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich wiederholt. Hierzu haben sich die übrigen [X.]eteiligten, insbesondere die [X.]eteiligten zu 3. bis 7., nicht näher eingelassen. Der [X.]eteiligte zu 3. hat im Zusammenhang mit Erwägungen über anderweitige Möglichkeiten zur Feststellung der [X.] lediglich mitgeteilt, dass die exakte A[X.]ildung des Geltungsbereichs der relevanten Tarifverträge des [X.]augewerbes schon wegen der [X.] sogar im Rahmen einer direkten [X.]efragung der [X.]etriebe kaum möglich sei.

cc) Der [X.]eteiligte zu 7. hat in der Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 15. April 2016 auf Seite 6 ff. ausgeführt, es sei nur statistisches Material verwertbar, das Aussagen darüber zulasse, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe beschäftigt seien. Das sei für die Zuordnung zum [X.]augewerbe deutlich schlechter festzustellen als beispielsweise für das Gebäudereiniger-Handwerk, weil für die Zuordnung zum „[X.]augewerbe“ aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der in dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] genannten baulichen Leistungen zwischen den [X.]egriffen „[X.]augewerbe“, „[X.]auhauptgewerbe“, „Ausbaugewerbe“, „[X.]aunebengewerbe“ etc. unterschieden werden müsse. Als verwertbare Datenquelle für die Erfüllung der 50 %-Quote kämen deshalb ausschließlich die Zahlen der [X.] und die - allerdings modifizierten - Zahlen des [X.] in [X.]etracht. Die von der [X.] erfasste Zahl der an dem jeweiligen Stichtag an den Sozialkassenverfahren der [X.]auwirtschaft teilnehmenden [X.]etriebe einschließlich derjenigen [X.]etriebe, für welche ein [X.]eitragskonto eingerichtet wurde, obwohl die Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren streitig sei, entspreche der den [X.]-[X.]erfahren zugrunde zu legenden [X.]. [X.]ei dieser Zahl seien die in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs aufgeführten Zweige verschiedener [X.]ereiche des Ausbaugewerbes und die von der [X.] erfassten [X.]etriebe unberücksichtigt geblieben. Der [X.]eteiligte zu 7. hat weiter ausgeführt, es erscheine ihm fraglich, ob überhaupt irgendein statistisches Zahlenmaterial verfügbar sei, aus welchem die Zahl der [X.]eschäftigten im Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe auch nur annähernd erkennbar sei. Keine der verfügbaren amtlichen Statistiken spiegele den Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.]augewerbe wieder, und zwar weder hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs noch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der [X.]etriebe in die amtlichen Statistiken als auch hinsichtlich der Einbeziehung der [X.]eschäftigten seien die dort ausgewiesenen Zahlen zum Teil überhöht, zum Teil aber auch zu niedrig. Es mangele deshalb an der notwendigen Aussagekraft aller bekannten statistischen Daten für die Erfüllung der 50 %-Quote.

dd) Anlässlich der mehrstündigen mündlichen Anhörung der [X.]eteiligten vor dem [X.] ist die [X.]erechnung der [X.] umfassend erörtert worden, beispielsweise auch in [X.]ezug auf dem [X.]eteiligten zu 7. zur [X.]erfügung stehende Zahlen über [X.]etriebe, welche Leistungen nach der Winterbeschäftigungs-[X.]erordnung (Winterbesch[X.]) erhalten. „[X.]etriebe des [X.]augewerbes“ sind nach § 1 Nr. 1 Winterbesch[X.] unter [X.]ezugnahme auf die [X.]aubetriebe-[X.]erordnung ([X.]aubetr[X.]) bestimmt. Die in § 1 [X.]aubetr[X.] aufgeführten [X.]etriebe weichen aber bereits im Detail vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ab ([X.] hinsichtlich bestimmter Dämmarbeiten, [X.]etonfertigteilherstellung, A[X.]ruch- oder Steinmetzarbeiten). Außerdem zählen zu den nach § 2 [X.]aubetr[X.] ausgeschlossenen [X.]etrieben zahlreiche, die vom [X.] gerade erfasst werden. Selbst wenn der [X.]eteiligte zu 7. über Zahlen zur Anzahl der Arbeitnehmer in [X.]etrieben, die Leistungen nach der Winterbesch[X.] erhalten, zum [X.]punkt des [X.]-Erlasses verfügt haben sollte, wäre auch dies keine geeignete Schätzgrundlage für die [X.] bezogen auf den [X.]. In der mündlichen Anhörung vor dem [X.] haben im Übrigen weder der [X.]eteiligte zu 7. noch die [X.]eteiligten zu 3. bis 6. trotz dieser Erörterung konkret behauptet, sie verfügten selbst über anderweitiges geeignetes Zahlenmaterial. Ebenso wenig haben die [X.]eteiligten anderweitige Erkenntnisquellen benannt, die bezogen auf den Geltungsbereich des [X.] zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] über entsprechendes Material verfügt hätten.

d) Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der [X.]eteiligte zu 3. hinsichtlich der [X.] nicht den [X.]eteiligten zu 7. - als von ihm angenommene geeignete Auskunftsstelle - unmittelbar um Mitteilung der [X.]eschäftigtenzahlen gebeten, sondern die von den [X.]eteiligten zu 4. bis 6. weitergegebenen Zahlen seiner [X.]etrachtung zugrunde gelegt hat. Allerdings wäre es unter [X.]erücksichtigung des Gebots der Objektivität und Genauigkeit durchaus naheliegend, für die Entscheidung über eine [X.] erforderliche Daten bei der datenerhebenden Stelle abzufragen und sich nicht auf eine Informationsvermittlung der die [X.] beantragenden [X.]eteiligten zu verlassen. Möglicherweise hätte es so auch vermieden werden können, dass die Meldung von weiteren knapp 26.000 [X.]eschäftigten, welche vom [X.]eteiligten zu 7. bei der [X.]erechnung der [X.] als berücksichtigungsbedürftig angesehen wurden, offenbar versehentlich unterblieben ist.

4. [X.]ei der [X.] [X.] 2014 ist auch die [X.]e Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer rechtsfehlerhaft bestimmt worden. Die vom [X.]eteiligten zu 3. hierbei berücksichtigten Zahlen, die von den [X.]eteiligten zu 4. und 5. gemeldet wurden, genügen bereits einer oberflächlichen Plausibilitätsprüfung nicht. Sie hätten daher vom [X.]eteiligten zu 3. jedenfalls nicht in dieser Form zur [X.]estimmung der 50 %-Quote herangezogen werden dürfen.

a) Zur [X.]estimmung der [X.]en Zahl ist vorrangig die tatsächliche Anzahl der in tarifgebundenen [X.]etrieben beschäftigen Arbeitnehmer zu ermitteln. Eine exakte Feststellung wird aber in manchen Fällen schwierig sein, so dass deshalb auch eine sorgfältige Schätzung ausreichen kann (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 10 [X.] - zu II 5 der Gründe [X.], [X.]E 108, 155). Dies setzt voraus, dass die Feststellung der tatsächlichen Zahl mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder unmöglich wäre. [X.]ei der [X.]en Zahl ist es zumindest naheliegend anzunehmen, dass die [X.] aufgrund von Angaben ihrer Mitgliedsverbände bzw. deren Mitgliedsunternehmen in der Lage sind, die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen, ohne auf das Erfordernis einer (vollständigen) Schätzung angewiesen zu sein. Die verbandsangehörigen Unternehmen sind von den [X.]erbänden erfasst. Die Unternehmen kommen als zuverlässige Auskunftgeber in [X.]etracht und wissen, wie viele Arbeitnehmer bei ihnen arbeiten. Zudem verfügen die [X.]erbände oftmals auch über eigene Erkenntnisse zur Anzahl der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

b) Die vom [X.]eteiligten zu 3. bei der [X.] [X.] 2014 zugrunde gelegten und auf Rücklaufbögen der den [X.]eteiligten zu 4. und 5. angeschlossenen Mitgliedsverbände beruhenden Zahlen der beschäftigten Arbeitnehmer halten bereits einer einfachen Plausibilitätsprüfung nicht stand.

aa) Der [X.]eteiligte zu 3. hat die von den [X.]eteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete [X.]asis für die [X.]estimmung der [X.]en Zahl angesehen und insoweit nur eine rechnerische Kontrolle der Additionen durchgeführt. Im Übrigen hat er sich mit dem [X.]emerken begnügt, dass es keine Gründe gebe, diese Angaben anzuzweifeln. Dies ist fehlerhaft. Der [X.]eteiligte zu 3. hat außer [X.] gelassen, dass die mitgeteilten Zahlen offensichtlich zum Teil nicht Ergebnis einer Zählung, sondern einer Schätzung waren. Deren Grundlagen wurden nach Aktenlage nicht aufgeklärt.

(1) Der [X.]auindustrieverband [X.]en/[X.]en-Anhalt e. [X.]. gibt auf seinem Rücklaufbogen selbst an „AG[X.]-Schätzung“ und benennt „runde“ Zahlen (150 [X.]etriebe, 9.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 6.800 Angestellte, 250 Auszubildende). Auch andere von Mitgliedsverbänden gemeldete Zahlen sind bemerkenswert „glatt“. Der [X.]auindustrieverband Niedersachsen-[X.]remen gibt 400 [X.]etriebe, 19.200 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.000 Angestellte und 1.000 Auszubildende an, der Landesverband [X.]auindustrie Rheinland-Pfalz 1.600 gewerbliche Arbeitnehmer, 520 Angestellte, 110 Lehrlinge, der Norddeutsche [X.]augewerbeverband e. [X.]. 3.000 gewerbliche Arbeitnehmer, 650 Angestellte, 285 Lehrlinge, der [X.]augewerbeverband Westfalen 24.500 gewerbliche Arbeitnehmer, 4.300 Angestellte und 2.100 Lehrlinge.

(2) Demgegenüber melden andere [X.]erbände scheinbar akribisch erhobene Zahlen. Der Landesinnungsverband der Fliesen-, Platten- & Mosaikleger Land [X.]randenburg gibt zum [X.]eispiel 20,5 Angestellte an, der [X.]auindustrieverband [X.] 17.626 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.355 Angestellte, 787 Auszubildende, der [X.]auindustrieverband [X.]/[X.] e. [X.]. 4.234 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.801 Angestellte, 396 Auszubildende, die [X.]auwirtschaft [X.]aden-Württemberg e. [X.]. 7.913 gewerbliche Arbeitnehmer, 2.287 Angestellte, 446 Auszubildende oder der Landesverband [X.]ayerischer [X.]auinnungen 39.449 gewerbliche Arbeitnehmer, 8.484 Angestellte, 3.219 Lehrlinge.

(3) Das gelieferte Zahlenmaterial hätte dem [X.]eteiligten zu 3. Anlass geben müssen aufzuklären, warum einige [X.]erbände erkennbar nur auf glatte Zehner-, Hunderter- oder Tausenderstellen geschätzte und nicht aufgrund von Zählungen ermittelte Daten melden und andere demgegenüber vermeintlich exakte Zahlen. In der mündlichen Anhörung vor dem [X.] wurde vom [X.]eteiligten zu 5. anlässlich der Erörterung dieses Aspekts allerdings erwähnt, dass auch die scheinbar exakten Zahlen einiger Mitgliedsverbände nicht auf einer genauen Zählung beruhen, sondern auf einer statistischen Durchschnittsberechnung, bei der die Gesamtlohnsumme der Unternehmen durch die durchschnittliche Lohnsumme pro Arbeitnehmer dividiert worden sei. Wenn dies zutrifft, hätte weiterhin Anlass zur Prüfung der Frage bestanden, warum den [X.]erbänden und ihren Mitgliedsunternehmen eine [X.]enennung der tatsächlichen Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht möglich und darum eine Schätzung erforderlich und zulässig ist. Soweit die Angaben auf notwendigen Schätzungen beruhen, hätte der [X.]eteiligte zu 3. die Schätzgrundlagen ermitteln müssen, um eine angemessene [X.]ewertung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle vornehmen zu können.

[X.]) Ferner hat der [X.]eteiligte zu 3. die von den [X.]eteiligten zu 4. und 5. genannten Zahlen als geeignete [X.]asis für die [X.]estimmung der [X.]en Zahl angesehen, obwohl dabei offenkundig Arbeitnehmer zu Unrecht berücksichtigt wurden, was zu einer Überhöhung der [X.]en Zahl führt.

(1) [X.]ei der vom [X.]eteiligten zu 3. verwerteten tabellarischen Übersicht des [X.]eteiligten zu 5. sind hinsichtlich der Zahl in Mitgliedsunternehmen beschäftigter Angestellter nur Eintragungen in der Spalte „West“ enthalten, nicht aber in der Spalte „Ost“, welche einen Summeneintrag von „0“ enthält. Diese Angaben würden mit dem Regelungsgehalt des [X.] korrespondieren, der in § 1 Abs. 3 [X.]tz 2 Angestellte im Gebiet der fünf neuen [X.]undesländern und des Ostteils des Landes [X.] vom persönlichen Geltungsbereich ausnimmt. Dies hat der [X.]eteiligte zu 3. in seinem vorbereitenden [X.]ermerk zur [X.] [X.] 2014 vom 29. Jan[X.]r 2014 auch zutreffend erkannt. Allerdings enthält die tabellarische Übersicht des [X.]eteiligten zu 5. in der Spalte „West“ Zahlenangaben zu Angestellten der angeschlossenen [X.]erbände in Mecklenburg-[X.]orpommern (180) und [X.]en/[X.]en-Anhalt (6.800), wie es diese [X.]erbände in ihren Rücklaufbögen ohne etwaige [X.]ezugnahme auf ein Tarifgebiet West angegeben haben. [X.]ei den Angestelltenzahlen der [X.]erbände [X.]/[X.]randenburg (2.020) und [X.]/[X.] (6.570) ist nicht erkennbar, ob zwischen „West“ und „Ost“ differenziert wurde.

(2) Auch die vom [X.]eteiligten zu 4. gemeldeten und vom [X.]eteiligten zu 3. nicht weiter hinterfragten Zahlen beinhalten zum Teil Angestellte in [X.]erbandsunternehmen im [X.]eitrittsgebiet, worauf bereits das [X.] im angegriffenen [X.]eschluss unter I[X.][X.].2.2.3.1. hingewiesen hat. So wurden etwa Angaben des [X.] des [X.] (128), des [X.] der Fliesen-, Platten- & Mosaikleger Land [X.]randenburg (20,5) oder der Innung des [X.]/[X.]ale-Holzlandkreis (8) zu Angestellten vom [X.]eteiligten zu 3. bei der Ermittlung der Quote nach § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF übernommen.

(3) Eine systematisch fehlerhafte Zuordnung von [X.]eschäftigtengruppen, die Einfluss auf die [X.]estimmung der [X.]en Zahl haben und diese zu Unrecht erhöht, erfordert im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zumindest eine Klärung, ob die die Zahlen angebenden [X.]erbände bzw. Mitgliedsunternehmen von der zutreffenden rechtlichen Grundlage bei der Erhebung ihrer Daten ausgehen. Wenn sogar die tarifvertragschließenden [X.]erbände die Einschränkung des Geltungsbereichs des [X.] für Angestellte im [X.] nicht beachtet haben, bestünde zudem Anlass zur Klärung, ob deren Mitgliedsverbände bzw. die diesen angehörenden Unternehmen im Übrigen die komplexen Regelungen des [X.], insbesondere die Einschränkung seines eigenen betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] vor Augen hatten. Denn auch hier könnte sich - falls dies nicht berücksichtigt worden wäre - eine tendenziell zu hohe [X.]e Zahl ergeben.

c) Da sich die [X.] [X.] 2014 bereits deshalb als unwirksam erweist, weil die für die [X.]estimmung der [X.] verwendete Schätzgrundlage ungeeignet war und es auch keine andere geeignete Schätzgrundlage hierfür zum [X.]punkt der [X.] gab, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die vorstehend aufgezeigten Mängel bei der [X.]estimmung und Plausibilitätskontrolle der [X.]en Zahl ebenfalls zur Unwirksamkeit der [X.] [X.] 2014 führen würde.

5. Da die verwendeten Daten des [X.]eteiligten zu 3. als Schätzgrundlage ungeeignet sind und keine geeigneten anderen, zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] vorhandenen und verwertbaren Daten zur [X.] zur [X.]erfügung standen, andererseits aber das [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] aF positiv feststehen muss, hätte eine [X.] nicht erfolgen dürfen. Auf Antrag der [X.]eteiligten zu 2., 8., 9., 11. bis 13. und 15. bis 17. ist daher der angegriffene [X.]eschluss des [X.]s [X.]-[X.]randenburg aufzuheben und die Unwirksamkeit der [X.] [X.] 2014 festzustellen.

IX. Der [X.]eteiligte zu 3. hat gemäß § 98 Abs. 4 [X.]tz 3 ArbGG die Entscheidungsformel dieses [X.]eschlusses im [X.] bekannt zu machen.

[X.]. Im vorliegenden [X.]erfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

        

    Linck    

        

    W. [X.]    

        

   Schlünder    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 ABR 48/15

21.09.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. August 2015, Az: 6 BVL 5006/14

§ 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 83 Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 1 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 2 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 3 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 4 ArbGG vom 11.08.2014, § 98 Abs 6 ArbGG vom 11.08.2014, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 TVG vom 31.10.2006, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 TVG vom 31.10.2006, VTV-Bau, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 30 Abs 2 BGBEG, Art 34 BGBEG, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 11 MRK, Art 1 MRKZProt, Art 16 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 S 1 EUGrdRCh, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 47 VwGO, § 24 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15 (REWIS RS 2016, 5202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5202


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 593/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 593/17, 10.01.2020.


Az. 10 ABR 48/15

Bundesarbeitsgericht, 10 ABR 48/15, 21.09.2016.


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Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF


Referenzen
Wird zitiert von

8 N 16.2555, 8 N 16.2556

1 StR 310/20

4 BVL 2/18

4 BVL 1/18

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