Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020, Az. 1 BvR 593/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2627

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das [X.] mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten [X.] unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.

III.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 593/17

10.01.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 21. September 2016, Az: 10 ABR 48/15, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020, Az. 1 BvR 593/17 (REWIS RS 2020, 2627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2627


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 ABR 48/15

Bundesarbeitsgericht, 10 ABR 48/15, 21.09.2016.


Az. 1 BvR 593/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 593/17, 10.01.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2654/17

Zitiert

1 BvR 4/17

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