Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE STREITGENOSSENSCHAFT BUNDESGERICHTSHOF SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN OLG STUTTGART KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG VERSÄUMNISURTEIL HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT VERFAHRENSKOSTENHILFE BEDÜRFTIGKEIT BEIORDNUNG EINES RECHTSANWALTS PKH ERKLÄRUNG ZU DEN PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSEN ERFOLGSAUSSICHT KOSTENRECHT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D