(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE BUNDESGERICHTSHOF OLG STUTTGART VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG VERSÄUMNISURTEIL AUFHEBUNG DER PROZESSKOSTENHILFE GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES PROZESSKOSTENHILFE- UND BERATUNGSHILFERECHTS HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT VERFAHRENSKOSTENHILFE WAHRHEITSPFLICHT BEDÜRFTIGKEIT PKH ERKLÄRUNG ZU DEN PERSÖNLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSEN ERFOLGSAUSSICHT Hinzufügen
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