Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 182/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1043

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Oktober 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.]. 1 § 1; BGB §§ 134, 167Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstück-serwerbs im [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ([X.], 265), so erstreckt sich die [X.] auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte [X.].[X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLG Köln LG Köln- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 11. Oktober 2001 durch [X.] [X.], [X.] und Galkefr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2000 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] [X.] ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfangzurckgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts wegenTatbestandIm Jahre 1997 beteiligte sich die [X.] an einer im [X.]modellgeplanten Modernisierung zweier [X.] in D. Hierzu bot sie der [X.] Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997- 3 -den Abschluß eines Gescftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Ei-gentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche [X.], sie beider Vorbereitung und Durchfrung - gegebenenfalls auch bei der Rckab-wicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die [X.] sollte insbesondere folgen-de Gescfte und Maßnahmen umfassen:a)Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,b)Abgabe der auf die Begr, Änderung, Erzung oder Berichtigungvon Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten [X.] sowie den [X.] von Vereinbarungen gemß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) [X.],c)Abschluß eines Mietvertrags,d)Abschluß von [X.] Finanzierung des Kaufpreises mitnotariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unterdie sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,e)Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,f)Abgabe und Entgegennahme von [X.] anlßlich der Erffnung, Fh-rung und Auflsung von Konten bei Kreditinstituten,g)Abschluß von Lebensversicherungsvertrsonstigen Versicherungs-vertrim Zusammenhang mit der Finanzierung,- 4 -h)[X.] eines Mietgarantievertrags, eines [X.] die technischeBaubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,i)Einholung von Gutachten und Beauftragung von [X.] mit dergerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und In-teressen des Erwerbers,j)[X.] weiterer Vertr, Aufhebung und Rckabwicklung aller Vertrsowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang ste-hender notwendiger, tzlicher oder dienlicher Maûnahmen.Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem [X.] einen"Kauf- und Werklieferungsvertrag" r die schlsselfertige Herstellung [X.] der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zweiDarlehensvertrr 190.661 DM und 33.756 DM.Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die [X.] [X.] zum [X.] eines Gescftsbesorgungsvertrags ein[X.] der[X.]serteilung zurck und erklrte auûerdem dessen Anfechtung wegenarglistiger Tschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die[X.]. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, [X.] ihr [X.] zum [X.] des Gescftsbesorgungsvertrags mit [X.] nichtigsei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] lediglich die Feststellung, [X.] die in der- 5 -notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte [X.] zum [X.] [X.] sei, aufrechterhalten und hat im rigen die [X.]. Hiergegen richtet sich die nur von der [X.] eingelegte [X.].[X.] Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.I.Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest,[X.] die ihr von der [X.] erteilte [X.] nichtig ist, soweit sie den [X.] von [X.] Finanzierung des Kaufpreises umfaût. [X.] zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung indiesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteilzugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine [X.]msse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten,zutrifft (anders nunmehr [X.], Urteil vom 24. April 2001 - [X.]/00 - [X.], 1931, fr [X.]Z vorgesehen), kommt es nicht [X.] 6 -II.1.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage imwesentlichen wie folgt [X.]:Die [X.] habe zwar ein rechtliches Interesse an der [X.] mit der Beklagten(§ 256 ZPO). Indessen fre die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemû§ 139 BGB zur Nichtigkeit der [X.] im rigen oder zu einer Nichtigkeitdes Gescftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkundedie Regelung des § 139 BGB tten. Dadurch werde die Vermu-tung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die [X.] habe nicht substan-tiiert dargetan, [X.] sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Ge-samtcharakter des Gescftsbesorgungsvertrags verre. Auch beim [X.] zum [X.] von Darlehensvertrleibe die Erfl-lung aller vertraglichen Verpflichtungen fr die Beklagte mlich und aus Sichtder [X.] sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der [X.] selbstoder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG ch-trlichen [X.] durch die Beklagte erfolgen k. Auch einen [X.] im Sinne des § 123 BGB habe die [X.] nicht schlssig vorge-tragen.2.Diese Ausfrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nichtstand.a) Gegen die Zulssigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdingsentgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der- 7 -Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der [X.] hin-nimmt und das streitgegenstliche Angebot der [X.] zum [X.] ei-nes Gescftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklrung der Beklagten imVertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die [X.] zwar im Ausgangspunktdie Feststellung des Nichtbestehens vergangener [X.]. Eine aufeine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulssig, wenn [X.] noch Rechtsfolgen fr die Gegenwart oder Zukunft ergeben k([X.]Z 27, 190, 196; [X.], 669, 670; Zller/[X.], ZPO, 22. Aufl.,§ 256 Rn. 3 a). Die Klrung, ob der Gescftsbesorgungsvertrltig [X.] gekommen ist und die [X.] der Beklagten wirksam [X.] zum [X.] anderer [X.] erteilt hat, kann aber fr die weitere [X.] der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbe-sondere fr etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzanspr-che. [X.] Dritte, etwa der [X.] oder die von der Beklagten eingeschalte-ten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungennicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, lût deshalbdas Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.b) Im rigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zufolgen. Der Gescftsbesorgungsvertrag ist wegen [X.] gegen [X.] nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sichauch auf die zur Ausfrung des Vertrags erteilte [X.].aa) Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit Urteil vom28. September 2000 - nach [X.] des Berufungsurteils - entschieden, derjeni-ge, der aus[X.] oder hauptschlich die rechtliche Abwicklung einesGrundstckserwerbs im Rahmen eines [X.]modells fr den Erwerber be-- 8 -sorge, rfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 [X.]. [X.], sei ein solcher Gescftsbesorgungsvertrag nichtig ([X.], 265 =LM § 1 [X.] 60 m. Anm. [X.]). Dem [X.] sich der [X.] an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgendeTtigkeiten von Gewicht beim [X.] der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- [X.], der dinglichen Belastung des Eigentums und bei [X.] zur Bildung einer Wohnungseigentmergemeinschaft. Die der [X.] hierfr aus[X.] - und nicht etwa neben einem Steuerberatungs-mandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmischen Betreuungsttigkeit -rtragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des [X.], insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchfrung des Ob-jekts, erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, [X.]der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Gescftsbesorgungsvertrags de-taillierte Vertragsmuster beigeft waren, die die wesentlichen Rechte [X.] der Vertragsparteien umreiûen sollten, lût sich deshalb nicht sagen,[X.] die Bedingungen der von der Beklagten abzu[X.]den Vertrinjeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festge-legt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bautr-germodell regelmûig bereits eingetretenen tatschlichen Festlegungen durchdie Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene [X.] und [X.] zwischen [X.], etwa des [X.]s mit denfinanzierenden Banken, [X.] den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfallsnicht aus. Es mag [X.] sein, [X.] zwischen einer "Vollbetreuung" durcheinen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des [X.] mit Rcksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 [X.] ist (vgl. [X.], 265, 272 f. m.w.N.)., und den im [X.]-modell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig [X.] (so Edelmann, [X.] 2001, 687, 688; [X.], [X.], 170, 171). [X.] Aufspaltung der Vertrist indes von den Parteien gewollt und der rechtli-chen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den [X.] den [X.] mehrerer voneinander iger Vertrmitrechtlich selbstigen Gesellschaften an, [X.] jeder dieser Vertrb-ig von den anderen am Maûstab des [X.]es gemessenwerden.Allerdings greift die mit dem Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] eingeleitete Änderung der chstrichterlichen Rechtsprechung zum[X.]modell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den[X.] gesonderter [X.] einem Trr(Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsge-setzes erhoben hatte, rckwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorein. Eine solche Rckwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundstzlichhinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer derbisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beur-teilung gebieten (vgl. [X.]Z 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon frdie hier allein zu treffende Feststellung, [X.] die rechtsgescftlichen Erklrun-gen der [X.] nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern [X.] bei einer Rckabwicklung der Vertrzu erwsein.bb) Nach der Zielsetzung des [X.]es nichtig ist dannzugleich die zur Ausfrung des nichtigen Gescftsbesorgungsvertrags er-teilte umfassende [X.], soweit r sie im Revisionsverfahren noch zubefinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in ersterLinie die Rechtsuchenden vor unsachgemûer Erledigung ihrer rechtlichen- 10 -Angelegenheiten sctzen ([X.]Z 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001- III ZR 172/00 - [X.], 1861, 1863, fr [X.]Z bestimmt). Hierzu umfaût esderen Beratung und Vertretung ([X.]Z 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtungwre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich- bei Wirksamkeit der [X.] - in den Stand zu setzen, [X.] miûbilligte Ttigkeit zu Ende zu fren, indem er [X.]zu Lasten des Gesctzten ab[X.], und den Rechtsuchenden allein [X.] gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergeb-nis ebenso Reiter/Methner, [X.], 193, 196; abweichend [X.], [X.], 195; [X.], [X.] 2001, 6, 8 f.; [X.], [X.] 2001, 28, 29; frden Sonderfall der Prozeûvollmacht auch [X.] 1966, 112, 115 f.; [X.] NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prtting/[X.], [X.], Art. 1 § 1[X.] Rn. 64; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders [X.]. 1964,144 f.). [X.] es sich bei der [X.] um ein einseitiges Rechtsgescft han-delt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den [X.] richtet (so KG, [X.], [X.], [X.], jeweils aaO), ist an-gesichts seines vom [X.] beabsichtigten Schutzes nicht- 11 -entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegenVerkfung des [X.] mit der [X.] zu einem einheitlichenRechtsgescft folgen [X.], kann offenbleiben.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 182/00

11.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 182/00 (REWIS RS 2001, 1043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1043

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.