1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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