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PDF anzeigen[X.]/01vom16. April 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil derauswärtigen großen Strafkammer des [X.] inMoers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im [X.] geändert, daß die Vermögensstrafe [X.] und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheits-strafe von neun Monaten entfallen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durchdas Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zweiDritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasseauferlegt.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Vermö-gensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit [X.] hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt.Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehung- 3 -mehrerer [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.]mit seiner auf die Sachrsttzten Revision.Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den [X.] den 13 Fllen der [X.] von 300 g und in dem einen Fall derEinzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten be-zogenen [X.] 17.200 DM unbegrt i. S. des § 349Abs. 2 StPO. Auch die Einziehungsanordnungen weisen keinen [X.] Nachteil des Angeklagten auf.Der [X.] bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch fr dieletzte der Taten des Angeklagten, die die Lieferung von 11 kg Haschisch am5. Juli 2000 betrifft. Fr diese Tat hat das [X.] an sich eine Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten fr tat- und [X.], diese jedoch nicht vert, sondern um ein Jahr ermûigt. Es hatauf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, [X.] fr diese Tat die gleichzeitige [X.] in [X.] 60.000 DM fr geboten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun [X.] angemessen erachtet hat.[X.] kann, ob das [X.] die rechtlichen [X.] die [X.] gemû § 43 a StGB aF zutreffendbeurteilt und die richtigen [X.] der Berechnung der [X.] der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandt hat. Das Bundes-verfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mrz 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vor-schrift des § 43 a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalbgemû § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG fr nichtig erklrt. Damit entbehrt die [X.] in dem angefochtenen Urteil der [X.], sie [X.] deshalb entfallen. Eine Err erkannten Einzel-- 4 -freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Verm-gensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat,wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH [X.] 1998,114 m. Anm. [X.]) nicht in Betracht. Das ist vorliegend der Fall.Der Senat kann [X.], [X.] in einer neuen Hauptverhandlunganstelle der verfassungswidrigen Vermsstrafe die Voraussetzungen [X.] § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zu [X.] werden k; deshalb hat es mit der [X.] und sechs Monaten fr die Tat vom 5. Juli 2000 sein Bewenden.Da die Gesamtstrafenzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] aufweist, hat der Senat die Revision des Angeklagten auch inso-weit verworfen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, weil [X.] einen Teilerfolg hat und es unbillig erscheint, den Angeklagteninsgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.[X.] [X.] von [X.]
Meta
16.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 413/01 (REWIS RS 2002, 3654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3654
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