(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 18. Mai 2022 02:19
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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