(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001 I 266
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT POLITIK STRAFRECHT PROMINENTE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STRAFTATEN BUNDESJUSTIZMINISTERIUM HASS-POSTS POLIZEI JOURNALISMUS PERSÖNLICHKEITSRECHT PRESSE JUSTIZ FILM ERMITTLUNGSVERFAHREN STAATSANWALTSCHAFT DEMONSTRATIONEN PRESSEFREIHEIT SMARTPHONES BILDER VIDEOÜBERWACHUNG RECHT AM EIGENEN BILD BUSHIDO Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D