Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 980

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem Verkaufsprospekt eines Immobilienfonds für den Anlagevermittler und eine beratende Bank; Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen


Leitsatz

1. Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt.

2. Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und 12 wird der Musterentscheid des [X.] vom 26. März 2019 unter Ziffer [X.] und unter Ziffer I[X.] 5. jeweils teilweise aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern [X.] und I[X.] 5. wird der Musterentscheid - teilweise zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst:

[X.] Die Anträge zu den [X.] 1 bis 3 und 7 werden zurückgewiesen.

Die Anträge zu den [X.] 4 und 5 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag zu dem [X.] 6 wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit mit diesem die Feststellung begehrt wird, die in den Ziffern I[X.] 1., 2. und 4. aufgeführten [X.] seien für die [X.] zu 4, zu 6, zu 7 und zu 9 bis 15 als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen. Im Übrigen wird der Antrag zu dem [X.] 6 zurückgewiesen.

I[X.] 5. Der [X.] unter Ziffer 3. war sowohl im Rahmen einer durch einen Anlagevermittler durchzuführenden Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts als auch im Rahmen einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Im Übrigen wird der Antrag zu dem [X.] 18 als unzulässig zurückgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen die [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 wie folgt:

- [X.] zu 1:

22,38%

- [X.] zu 2:

22,53%

- [X.] zu 3:

39,38%

- [X.] zu 5:

15,08%

- [X.] zu 8:

0,47% 

- [X.] zu 12:     

0,16% 

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12, und die Streithelferin zu 1-3 und zu 12 sowie die Streithelferin zu 1-3 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.503.881,09 €.

Der Wert, der sich aus den gegen die [X.] in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen ergibt, die von den [X.] des [X.] betroffen sind, beträgt für

die [X.] zu 1

7.169.681,58 €,

        

die [X.] zu 2

7.218.238,47 €,

        

die [X.] zu 3

12.613.844,60 €,

        

die [X.] zu 5

4.830.974,02 €,

        

die [X.] zu 8

150.866,75€ 

und für

die [X.] zu 12

51.774,96 €.

        

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 €, für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € sowie für den Prozessbevollmächtigten des [X.] auf 28.192,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

[X.]ie Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) über die [X.]keit des Verkaufsprospekts vom 28. November 2008 (na[X.]hfolgend: Prospekt) zu dem von der [X.] zu 5 aufgelegten Immobilienfonds "[X.]" (na[X.]hfolgend: [X.] oder [X.]onds) sowie über die [X.]rkennbarkeit der geltend gema[X.]hten [X.] im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand.

2

[X.]er [X.] beteiligte si[X.]h über die Treuhänderin [X.] an dem [X.]onds. [X.]ie [X.] zu 1 bis 3 sind Gründungsgesells[X.]hafterinnen der [X.]. [X.]ie [X.] zu 2 ist Komplementärin, die [X.] zu 1 ges[X.]häftsführende Kommanditistin der [X.] mit einer Kapitaleinlage von 10.000 €. [X.]ie [X.] zu 3 ist Treuhandkommanditistin der [X.] mit einer Kapitaleinlage von 500 €. [X.]ie [X.] zu 5 ist Anbieterin, [X.]in und Initiatorin der [X.] sowie deren Ges[X.]häftsbesorgerin und [X.]igen- sowie [X.]remdkapitalvermittlerin. [X.]ie [X.] zu 8 ist Kommanditistin der [X.] und persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin der [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]eteiligungsgesells[X.]haft). [X.]ie [X.] zu 12 ist eine Sparkasse, die [X.]eteiligungen an dem [X.]onds an ihre Kunden vermittelte.

3

Gegenstand der [X.] ist der unmittelbare oder mittelbare [X.]rwerb, die [X.]ebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, [X.]ewirts[X.]haftung und Vermietung von langlebigen Wirts[X.]hafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige [X.]ingehen von [X.]eteiligungen zu diesem Zwe[X.]k, insbesondere die [X.]eteiligung an der [X.]eteiligungsgesells[X.]haft. [X.]iese ist an einer na[X.]h luxemburgis[X.]hen Re[X.]ht erri[X.]hteten Objektgesells[X.]haft beteiligt, die [X.]igentümerin des Grundstü[X.]ks "A.                       " in L.         ist, das mit einem [X.]ürokomplex mit [X.]a. 75.000 m² Mietflä[X.]he bestehend aus fünf Gebäudeflügeln und dazugehörigen [X.] und Außenstellplätzen bebaut ist (na[X.]hfolgend: [X.]ondsimmobilie). [X.]ie [X.]ondsimmobilie war zum Zeitpunkt der [X.] im November 2008 zum Teil fertiggestellt und vermietet; teilweise befand sie si[X.]h no[X.]h im [X.]au.

4

Auf den Seiten 14 und 54 f. des Prospekts heißt es in Kapitel 2 ("[X.]eteiligungsangebot im Überbli[X.]k") bzw. in Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") auszugsweise wie folgt:

"Mietflä[X.]hen gesamt (geplant)

75.400 m²

- davon [X.]üroflä[X.]hen

62.059 m² (rd. 82,3%)

- davon Ar[X.]hivflä[X.]hen

 6.675 m² (rd. 8,9%)

- davon IT-[X.]erei[X.]h

 5.111 m² (rd. 6,8%)

- davon Sonderflä[X.]hen

 1.555 m² (rd. 2,1%)

  (Konferenz- und Ladenflä[X.]hen)   

        

Parkplätze:

rund 600 Tiefgaragen Stellplätze (Gebäudeteile A, [X.], [X.], [X.]),

        

rund 50 Außenstellplätze (Gebäudeteile A, [X.], [X.], und [X.]),

        

weitere Stellplätze in Planung

Zu erri[X.]htende [X.]üroflä[X.]hen gesamt:

62.059 m² (geplant)

davon:

        

-Gebäudeteil A

 6.490 m²

-Gebäudeteil [X.]

10.545 m²

-Gebäudeteil [X.]

11.488 m²

-Gebäudeteil [X.] (im [X.]au)

10.951 m² (geplant)

-Gebäudeteil [X.] (im [X.]au)

16.618 m² (geplant)

-Turm [X.]

 5.967 m²"

5

Aus den Angaben auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts geht weiter hervor, dass si[X.]h neben den Gebäudeteilen [X.] und [X.] au[X.]h der Gebäudeteil IT no[X.]h im [X.]au befand. Auf Seite 20 des Prospekts wird in Kapitel 5 ("Risiken der [X.]eteiligung") unter anderem [X.]olgendes ausgeführt:

"A. Investitionsphase

[X.]ertigstellungs-/Objektübernahmerisiko

[X.]s besteht das Risiko, dass z. [X.]. aufgrund von [X.]ertigstellungsverzögerungen, ni[X.]ht erfüllten aufs[X.]hiebenden Vertragsbedingungen, ni[X.]ht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilie erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen oder sonstigen [X.]reignissen die Gebäudeteile [X.], [X.], IT und [X.] ni[X.]ht oder ni[X.]ht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden können. …"

6

In Kapitel 7 ("Investitionsobjekt") heißt es auf Seite 37 des Prospekts unter der Übers[X.]hrift "Anlageziele und Anlagepolitik" u.a.:

"Allgemeine Anlageziele

[X.]as Anlageziel dieses [X.]eteiligungsangebots besteht darin, über den [X.]rwerb des [X.] Anlegern eine wirts[X.]haftli[X.]he [X.]eteiligung an der Immobilie "A.           " zu ermögli[X.]hen und dur[X.]h die langfristige Vermietung der Immobilie über die Gesamtlaufzeit des [X.]onds einen Gesamtübers[X.]huss zu erzielen. [X.]ie [X.] hält rund 99,995 Prozent der Anteile an der [X.]eteiligungsgesells[X.]haft […], die wiederum 99,995 Prozent der Gesells[X.]haftsanteile an der Objektgesells[X.]haft […] erwerben wird. Über die mittelbare [X.]eteiligung an der Objektgesells[X.]haft ist die [X.] mittelbar an den Mieterträgen der Objektgesells[X.]haft beteiligt.

[X.]er wirts[X.]haftli[X.]he [X.]rfolg der mittelbaren [X.]eteiligung an dem [X.]ürokomplex "A.           " wird maßgebli[X.]h von der Si[X.]herheit der Mieteinnahmen, der Höhe der Mietraten und der Höhe eines Verkaufserlöses bestimmt.

[…]

[X.]er Wert des Investitionsobjekts bestimmt si[X.]h aus den zum Übernahmezeitpunkt abges[X.]hlossenen Mietverträgen.

[…]

[X.]ehördli[X.]he Genehmigungen

Sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen, liegen vor."

7

Auf den Seiten 120 bis 129 des Prospekts finden si[X.]h in Kapitel 13 unter der Übers[X.]hrift "Re[X.]htli[X.]he Grundlagen" Angaben zu den bereits abges[X.]hlossenen Mietverträgen über das Investitionsobjekt. [X.]ort wird unter anderem ausgeführt, dass mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil [X.] ab 15. September 2006 190 [X.] und 38 Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil A ab 15. September 2006 183 Tiefgaragenstellplätze, mit dem Mietvertrag über den Gebäudeteil [X.] ab 1. [X.]ezember 2008 eine [X.] für 221 Tiefgaragenstellplätze und neun Außenstellplätze, mit dem Mietvertrag über das [X.]rdges[X.]hoss und die erste [X.]tage des Gebäudeteils [X.] ab 1. März 2008 fünf [X.] und fünf Außenstellplätze sowie mit dem Mietvertrag über die zweite bis zehnte [X.]tage des Gebäudeteils [X.] ab 1. Juli 2008 161 [X.] und se[X.]hs Außenstellplätze, mithin insgesamt 760 [X.] und 58 Außenstellplätze vermietet worden seien.

8

Insgesamt wurden 1.200 Tiefgaragenplätze erri[X.]htet und 75 Außenstellplätze gebaut. Zum Zeitpunkt der [X.] waren 566 Tiefgaragenstellplätze baure[X.]htli[X.]h genehmigt. [X.] wurde für weitere 84 Tiefgaragenstellplätze eine [X.]augenehmigung erteilt. [X.]ine von der Objektgesells[X.]haft eingerei[X.]hte Klage gegen die Ablehnung der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigung von 550 weiteren Tiefgaragenstellplätzen wurde im Jahr 2014 re[X.]htskräftig abgewiesen.

9

Seit dem [X.] erhoben zahlrei[X.]he Anleger beim [X.] jeweils S[X.]hadensersatzklage gegen die [X.]. Im Musterverfahren vor dem [X.] hat der [X.] unter anderem geltend gema[X.]ht, die Objektgesells[X.]haft habe unter dem Gebäudekomplex eine Tiefgarage mit 1.200 Stellplätzen erri[X.]htet, von denen dur[X.]h die im Jahr 2003 erteilte [X.]augenehmigung nur 566 Stellplätze genehmigt gewesen seien. Na[X.]h den Angaben im Prospekt seien bei [X.] s[X.]hon 760 [X.] an [X.]rittmieter und die übrigen Stellplätze an die Generalmieterin vermietet gewesen. [X.]er Prospekt sei daher fehlerhaft, weil er ni[X.]ht darauf hinweise, dass eine [X.]augenehmigung nur für 566 [X.] vorliege und dass weitere Stellplätze ohne Genehmigung erri[X.]htet werden würden. [X.] sei au[X.]h der Hinweis im Prospekt, dass sämtli[X.]he Genehmigungen vorlägen. Außerdem sei der Prospekt widersprü[X.]hli[X.]h, weil er einerseits den [X.]indru[X.]k erwe[X.]ke, sämtli[X.]he behördli[X.]hen Genehmigungen lägen vor, in ihm aber andererseits ausgeführt werde, dass die Gefahr bestehe, [X.] könnten wegen ni[X.]ht erteilter behördli[X.]her Genehmigungen ni[X.]ht übernommen werden. [X.]as [X.]ehlen einer behördli[X.]hen Genehmigung für 550 Stellplätze habe einen um 80 Mio. € niedrigeren Verkehrswert der [X.]ondsimmobilie zur [X.]olge.

[X.]as [X.] hat das mit Vorlagebes[X.]hluss des [X.] vom 15. November 2017 eingeleitete Musterverfahren dur[X.]h drei [X.]es[X.]hlüsse vom 18. Mai 2018, vom 13. September 2018 und vom 18. [X.]ezember 2018 unter anderem um die [X.]eststellungsziele 8 bis 18 erweitert und mit [X.] vom 26. März 2019 die Anträge der [X.] zu den [X.]eststellungszielen 1 bis 4 und 6 "verworfen", den Antrag der [X.] zum [X.]eststellungsziel 7 zurü[X.]kgewiesen und den Antrag der [X.] zum [X.]eststellungsziel 5 als gegenstandslos erklärt. Auf den Antrag des [X.]s hat es die [X.]eststellung getroffen, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil dieser an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner [X.]rstellung am 28. November 2008 nur 566 [X.] der [X.]ondsimmobilie baure[X.]htli[X.]h genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 [X.] und 78 Außenstellplätze des [X.]ondsobjekts weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen bestanden habe, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet gewesen seien ([X.]eststellungsziel 8a). [X.]er Prospekt sei weiter deswegen fehlerhaft, weil in ihm erklärt werde, dass sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen Genehmigungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der [X.] ni[X.]ht für alle erri[X.]hteten und für die si[X.]h in Planung befindenden Stellplätze weder eine [X.]augenehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf die [X.]rteilung einer sol[X.]hen vorgelegen habe ([X.]eststellungsziel 9). [X.]er Prospekt sei zudem widersprü[X.]hli[X.]h, weil in ihm an anderer Stelle ausgeführt werde, dass wegen ni[X.]ht erteilter Genehmigungen die Gefahr bestehe, dass vers[X.]hiedene Gebäudeteile und [X.] ni[X.]ht übernommen werden könnten ([X.]eststellungsziel 10). [X.]er Prospekt sei au[X.]h fehlerhaft, weil die Objektwert- und Prognosere[X.]hnung von 1.200 nutzbaren Garagenplätzen ausgehe, obwohl zum Zeitpunkt der [X.] nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt gewesen seien und für die weiter geplanten 634 [X.] weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung vorgelegen no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h hierauf bestanden habe ([X.]eststellungsziel 11). S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] die [X.]eststellung getroffen, dass die genannten [X.] sowohl im Rahmen einer dur[X.]h einen Anlagevermittler dur[X.]hzuführenden Plausibilitätsüberprüfung als au[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar gewesen seien ([X.]eststellungsziel 18).

[X.]ie [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 begehren mit ihren [X.] die teilweise Abänderung des [X.] insoweit, als das [X.] die seitens der [X.] begehrten [X.]eststellungen, dass eine Angabe über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für Stellplätze ni[X.]ht zu den erforderli[X.]hen Informationen gehöre, die für eine Anlageents[X.]heidung wesentli[X.]h gewesen seien ([X.]eststellungsziel 1), dass der Prospekt keine unzutreffenden und keine widersprü[X.]hli[X.]hen Angaben über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für Stellplätze enthalte ([X.]eststellungsziele 2 und 3), dass die Anlegerinformationen zu dem mit der [X.] geführten Re[X.]htsstreit über die abgelehnten [X.]augenehmigungen für 550 [X.] im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2010, im [X.] vom 11. Juli 2012, im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht 2011 und im Zwis[X.]henberi[X.]ht zum 31. Mai 2013 jeweils geeignet seien, den Lauf der Verjährung von Ansprü[X.]hen wegen [X.]n im Zusammenhang mit dem Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen zu begründen ([X.]eststellungsziel 4), dass die [X.]mpfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Hinbli[X.]k auf den [X.]eginn der Verjährung Kenntnis von den in dem [X.]eststellungsziel 4 genannten Informationen erlangt hätten oder ohne grobe [X.]ahrlässigkeit hätten erlangen müssen ([X.]eststellungsziel 5) und dass die [X.], insbesondere im Hinbli[X.]k auf angebli[X.]h unzutreffende bzw. widersprü[X.]hli[X.]he Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze weder im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung no[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]her Sorgfalt erkennbar gewesen seien ([X.]eststellungziel 6), ni[X.]ht getroffen hat und insoweit, als es die [X.]ehlerhaftigkeit des Prospekts im Hinbli[X.]k auf die Angaben im Zusammenhang mit den baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für die [X.] ([X.]eststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und die [X.]rkennbarkeit dieser [X.] im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung und einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand ([X.]eststellungsziel 18) bejaht hat. Hinsi[X.]htli[X.]h des vom [X.] zurü[X.]kgewiesenen [X.]egehrens, festzustellen, dass für die Gründungsgesells[X.]hafter der [X.] kein Anlass zu eigenen Na[X.]hfors[X.]hungen über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für Stellplätze bestanden habe ([X.]eststellungsziel 7), beantragt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, das [X.]eststellungsziel als gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag als unzulässig zurü[X.]kzuweisen.

[X.].

[X.]ie zulässigen [X.] haben nur in geringem Umfang [X.]rfolg. [X.]as [X.] ist im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass der Prospekt fehlerhaft ist ([X.]eststellungsziele 8a, 9, 10 und 11) und dass der mit dem [X.]eststellungsziel 10 geltend gema[X.]hte [X.] bei einer von einem Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung und bei einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar war ([X.]eststellungsziel 18). [X.]ie [X.] haben nur insoweit [X.]rfolg, als der Antrag zum [X.]eststellungsziel 18 teilweise als unzulässig zurü[X.]kzuweisen ist.

[X.]

[X.]as [X.] hat zur [X.]egründung des [X.] ([X.]es[X.]hluss vom 26. März 2019 - 5 Kap 3/17), soweit für die [X.] von [X.]edeutung, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

[X.]er Prospekt sei fehlerhaft, weil er an keiner Stelle darüber aufkläre, dass zum Zeitpunkt seiner [X.]rstellung nur 566 [X.] der [X.]ondsimmobilie baure[X.]htli[X.]h genehmigt gewesen seien und dass für die weiter geplanten 634 [X.] und 78 Außenstellplätze weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen bestanden habe. [X.]ie [X.]arstellung auf Seite 14 des Prospekts erwe[X.]ke den [X.]indru[X.]k, dass 600 [X.] und 50 Außenstellplätze bezugsfertig hergestellt und mit der erforderli[X.]hen Genehmigung versehen seien, wie es auf Seite 37 des Prospekts ausdrü[X.]kli[X.]h suggeriert werde. Soweit es auf Seite 20 des Prospekts hierzu im Widerspru[X.]h stehend heiße, dass wegen "ni[X.]ht erteilten, aber zur Abnahme der Immobilien erforderli[X.]hen Genehmigungen … [X.] ni[X.]ht oder ni[X.]ht zum vereinbarten Termin übernommen werden könnten", werde ni[X.]ht hinrei[X.]hend klargestellt, dass die baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen entgegen der [X.]arstellung auf den Seiten 14 und 37 des Prospekts ni[X.]ht vorgelegen hätten ([X.]eststellungsziel 8a). Im Hinbli[X.]k auf die [X.]arstellung auf Seite 37 des Prospekts hätte klargestellt werden müssen, dass für die vermieteten Plätze nur teilweise Genehmigungen vorlägen ([X.]eststellungsziel 9). Insoweit seien die [X.]arstellungen auf den Seiten 37 und 20 des Prospekts widersprü[X.]hli[X.]h ([X.]eststellungsziel 10).

Außerdem seien die Angaben im Prospekt zur Prognosere[X.]hnung widersprü[X.]hli[X.]h und unri[X.]htig. [X.]ei [X.] seien mehr als die Hälfte der geplanten Parkplätze ni[X.]ht genehmigt gewesen. [X.]aher habe zu diesem Zeitpunkt das reale Risiko bestanden, dass wegen fehlender Stellplätze die geplanten Mieten für die [X.]üroräume (teilweise) ni[X.]ht realisiert werden könnten ([X.]eststellungsziel 11).

Soweit der Prospekt zu dem Punkt "Stellplätze" und "Prognosere[X.]hnung" fehlerhaft sei, hätten die beratenden und vermittelnden [X.]anken im Rahmen der ges[X.]huldeten [X.] feststellen müssen, dass na[X.]h den Prospektangaben auf den Seiten 55 und 120 ff. für 160 Tiefgaragenstellplätze und 8 Außenstellplätze zu dem damaligen Zeitpunkt [X.]falls eine Planung habe existieren können. [X.]s sei daher zu hinterfragen gewesen, aufgrund wel[X.]her Umstände hinrei[X.]hende Si[X.]herheit bestanden habe, dass die no[X.]h ni[X.]ht bestehenden Stellplätze den jeweiligen Mietern pünktli[X.]h hätten zur Verfügung gestellt werden können. [X.]as gelte umso mehr, als si[X.]h die Prospektaussagen auf den Seiten 20 und 37 widerspre[X.]hen würden. [X.]s hätte si[X.]h geradezu aufgedrängt, na[X.]hzufragen, wie si[X.]h das [X.]ehlen von Genehmigungen für die geplanten weiteren Stellplätze auswirke ([X.]eststellungsziel 18).

[X.]as von den [X.] geltend gema[X.]hte [X.]eststellungsziel 1 sei unzulässig, weil die [X.]rage, ob der Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigung für die Stellplätze für den jeweiligen Anleger wesentli[X.]h gewesen sei, ni[X.]ht losgelöst von den individuellen [X.]esonderheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens beurteilt werden könne. [X.]er Antrag der [X.] zum [X.]eststellungsziel 2 sei unzulässig, weil die auf "exakte" [X.]eststellung der [X.]ehlerhaftigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für Stellplätze geri[X.]hteten [X.]eststellungsziele 8a, 9 und 10 gegenüber dem nur auf die [X.]ehlerfreiheit des Prospekts geri[X.]hteten [X.]eststellungsziel 2 Vorrang hätten. Glei[X.]hes gelte für den Antrag zum [X.]eststellungsziel 3, da insoweit das [X.]eststellungsziel 10 des [X.]s Vorrang habe. [X.]er Antrag zum [X.]eststellungsziel 4 sei deswegen unzulässig, weil der [X.]eginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von individuellen Voraussetzungen abhinge, die in der Person des Gläubigers vorlägen und die für jeden Gläubiger persönli[X.]h festgestellt werden müssten. [X.]as [X.]eststellungsziel 5 sei gegenstandslos, weil dessen [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit aufgrund des vorausgegangenen Prüfungsergebnisses zum [X.]eststellungsziel 4 entf[X.] sei. [X.]er auf [X.]eststellung des [X.]eststellungsziels 6 geri[X.]htete Antrag sei unzulässig, weil das [X.]eststellungsziel 18 auf die [X.]eststellung des spiegelbildli[X.]hen Positivums geri[X.]htet sei. [X.]er Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 sei unbegründet, weil die [X.] zu 1 bis 3 als Gründungsgesells[X.]hafterinnen verpfli[X.]htet gewesen seien, den [X.]eitrittsinteressenten ein zutreffendes [X.]ild über das [X.]eteiligungsobjekt zu vermitteln und sie über alle Umstände, die für die Anlageents[X.]heidung von wesentli[X.]her [X.]edeutung seien, verständli[X.]h und vollständig aufzuklären. Gründungsgesells[X.]hafter, die si[X.]h zu den vertragli[X.]hen Verhandlungen über einen [X.]ondsbeitritt eines Prospekts bedienten und si[X.]h auf die dur[X.]h diesen geleistete Aufklärung verließen, hafteten über § 278 [X.]G[X.] für unri[X.]htige oder unzurei[X.]hende Angaben im Prospekt. [X.]aher komme es ni[X.]ht darauf an, ob die [X.] zu 1 bis 3 selbst Na[X.]hfors[X.]hungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder ni[X.]ht.

I[X.]

[X.]iese Ausführungen halten - mit Ausnahme der [X.]eststellungen zum [X.]eststellungsziel 18, das teilweise ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig ist und damit als unzulässig zurü[X.]kzuweisen ist - im [X.]rgebnis einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand. [X.]ie Anträge zu den [X.]eststellungszielen 1 bis 3 hätte das [X.] allerdings ni[X.]ht als unzulässig, sondern als unbegründet zurü[X.]kweisen müssen. [X.]er Antrag zum [X.]eststellungsziel 5 ist ni[X.]ht - wie das [X.] meint - gegenstandslos, sondern unzulässig.

1. [X.]ie statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) [X.] der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen sind zulässig.

[X.]ie [X.] der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 sind re[X.]htzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Soweit die [X.] zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 aufgrund eines [X.]es[X.]hlusses vom 12. November 2019 ihre [X.] im Na[X.]hhinein jeweils als [X.]eitritte verstanden wissen mö[X.]hten, besteht für eine sol[X.]he Umdeutung ihrer Prozesserklärungen kein Raum, da die [X.] zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als [X.]eteiligte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 [X.] bes[X.]hwerdebere[X.]htigt sind. Sie sind damit als Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 39 und 41 und vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 25 und 41). [X.]in Na[X.]hteil ist mit der [X.]instufung der [X.] zu 1, 2, 5, 8 und zu 12 als Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen und ni[X.]ht als [X.]eigetretene ni[X.]ht verbunden.

[X.]ie [X.] formulieren au[X.]h ordnungsgemäße Re[X.]htsbes[X.]hwerdeanträge. [X.]in ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue [X.]enennung der angegriffenen Teile des [X.], die aufgehoben oder abgeändert werden sollen (Senatsbes[X.]hluss vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 44). [X.]r muss erkennen lassen, wel[X.]he einzelnen [X.]eststellungsziele angegriffen sind (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 54f. zu § 15 [X.] in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden [X.]assung, vom 22. November 2016 [X.]O Rn. [X.]., vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 27 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 35). [X.]iesen Anforderungen genügen die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeanträge der [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 hier. [X.]er Antrag, den [X.] insoweit aufzuheben, als er die [X.] zu 1, 2, 3, 5 und 8 bes[X.]hwert, lässt im vorliegenden [X.]all aufgrund seiner [X.]ezugnahme auf das im [X.] im [X.]orm eines Antrags dargestellte vorinstanzli[X.]he [X.]egehren der [X.] zu 1, 2, 3, 5 und 8 einerseits und des Tenors des [X.] andererseits das im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren weiter verfolgte [X.] bezügli[X.]h der einzelnen [X.]eststellungziele hinrei[X.]hend erkennen. Glei[X.]hes gilt für den [X.] der [X.] zu 12, den [X.] aufzuheben, soweit ihre "Anträge" in der Vorinstanz ohne [X.]rfolg geblieben sind. [X.]ass der Prüfungsstoff des [X.] dur[X.]h die na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehende [X.]indung des [X.]s an den Vorlagebes[X.]hluss und ni[X.]ht dur[X.]h "Anträge" der [X.]eteiligten des [X.] vorgegeben ist, ist für die genaue [X.]enennung der angegriffenen Teile des [X.] im [X.] ohne [X.]elang.

2. [X.]ie [X.] haben in der Sa[X.]he nur insoweit [X.]rfolg, als das [X.]eststellungsbegehren, die [X.] seien sowohl im Rahmen einer dur[X.]h einen Anlagevermittler dur[X.]hzuführenden Plausibilitätsprüfung des Prospekts als au[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar ([X.]eststellungsziel 18), teilweise als unzulässig zurü[X.]kzuweisen ist. Im Übrigen sind sie unbegründet. Ohne [X.]rfolg wenden sie si[X.]h dagegen, dass das [X.] die [X.]ehlerhaftigkeit des Prospekts festgestellt hat, weil in diesem an keiner Stelle darüber aufgeklärt wird, dass bei [X.] nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren und für die weiter geplanten 634 [X.] und 78 Außenstellplätze der [X.]ondsimmobilie weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen bestanden hat, während 1.200 Innen- und 75 Außenstellplätze bereits vermietet waren ([X.]eststellungsziele 1 und 8a), weil in ihm erklärt wird, dass sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen Genehmigungen vorlägen, obwohl zum Zeitpunkt der [X.] weder für alle erri[X.]hteten no[X.]h für die weiter geplanten Stellplätze der [X.]ondsimmobilie eine [X.]augenehmigung vorlag oder ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen bestand ([X.]eststellungsziele 2 und 9), weil der Prospekt widersprü[X.]hli[X.]h ist ([X.]eststellungsziele 3 und 10) und weil die Objekt- und Prognosere[X.]hnung des Prospekts von 1.200 nutzbaren [X.] ausgeht, obwohl bei [X.] nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren ([X.]eststellungsziel 11). [X.]rfolglos bleiben die [X.] au[X.]h insoweit, als sie die Anträge betreffend die [X.] ([X.]eststellungsziele 4 und 5) weiterverfolgen. [X.]arüber hinaus wenden sie si[X.]h ohne [X.]rfolg gegen die [X.]eststellungen des [X.]s, dass die Widersprü[X.]hli[X.]hkeit des Prospekts ([X.]eststellungsziel 10) sowohl im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung als au[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar war ([X.]eststellungsziele 6 und 18). Ohne [X.]rfolg ma[X.]hen sie s[X.]hließli[X.]h geltend, dass das [X.] das [X.]eststellungsbegehren, für die Gründungsgesells[X.]hafter habe kein Anlass für Na[X.]hfors[X.]hungen zum Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für Stellplätze bestanden ([X.]eststellungsziel 7), ni[X.]ht als unbegründet, sondern als unzulässig hätte zurü[X.]kweisen müssen.

a) Zu Re[X.]ht hat das [X.] angenommen, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil dieser ni[X.]ht darüber aufklärt, dass bei [X.] nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren und für weitere (geplante) 634 [X.] und 78 Außenstellplätze keine [X.]augenehmigung vorlag ([X.]eststellungsziele 1 und 8a).

[X.]) Auf den vorliegenden Prospekt sind gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG die Regelungen über die spezialgesetzli[X.]he Prospekthaftung na[X.]h § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 44 [X.]örsG jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden [X.]assung (im [X.]olgenden: a[X.]) anzuwenden. [X.]ana[X.]h ist der Prospekt fehlerhaft, wenn für die [X.]eurteilung der Vermögensanlage wesentli[X.]he Angaben unri[X.]htig oder unvollständig sind.

[X.]er Prospekt muss über alle Umstände, die von wesentli[X.]her [X.]edeutung sind oder sein können, sa[X.]hli[X.]h ri[X.]htig und vollständig unterri[X.]hten ([X.]GH, Urteil vom 28. [X.]ebruar 2008 - [X.], [X.], 178 Rn. 8; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 13. [X.]ezember 2011 - II Z[X.] 6/09, [X.], 115 Rn. 16; Senatsurteile vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2069 Rn. 29 und vom 18. September 2012 - [X.], [X.]GHZ 195, 1 Rn. 23). [X.]azu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszwe[X.]k vereiteln können ([X.]GH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - [X.], [X.]GHZ 116, 7, 12; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 13. [X.]ezember 2011 [X.]O; Senatsurteil vom 18. September 2012 [X.]O), und über sol[X.]he Umstände, von denen zwar no[X.]h ni[X.]ht feststeht, die es aber wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]hen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zwe[X.]k gefährden. [X.]ür die [X.]rage, ob ein Prospekt na[X.]h diesen Grundsätzen unri[X.]htig oder unvollständig ist, kommt es ni[X.]ht allein auf die darin wiedergegebenen [X.]inzeltatsa[X.]hen an, sondern wesentli[X.]h au[X.]h darauf, wel[X.]hes Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (Senatsurteil vom 18. September 2012 [X.]O; Senatsbes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 74, vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 40; [X.]GH, Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 19). Hierbei sind sol[X.]he Angaben wesentli[X.]h, die ein Anleger "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlageents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 [X.]O Rn. 24 und Senatsbes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 2014 [X.]O und vom 22. November 2016 [X.]O). Abzustellen ist auf die Kenntnisse und [X.]rfahrungen eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in [X.]etra[X.]ht kommt ([X.]GH, Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863 und vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 Rn. 10; Senatsurteil vom 22. [X.]ebruar 2005 - [X.], [X.], 782, 784; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 13. [X.]ezember 2011 - II Z[X.] 6/09, [X.], 115 Rn. 25, Senatsurteil vom 18. September 2012 [X.]O Rn. 25) und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (Senatsurteil vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 901, 904; [X.]GH, Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 15, vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 [X.]O; Senatsbes[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 [X.]O).

[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Re[X.]ht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]GHZ 193, 153 Rn. 22, vom 18. September 2012 - [X.], [X.]GHZ 195, 1 Rn. 31 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 33), fehlerhaft ist, weil er an keiner Stelle darüber aufklärt, dass zum Zeitpunkt seiner [X.]rstellung am 28. November 2008 nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren und dass für die weiter teilweise bereits erri[X.]hteten und geplanten 634 [X.] und für 78 Außenstellplätze weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer [X.]augenehmigung bestand ([X.]eststellungsziele 1 und 8a).

(1) [X.]ie [X.]ur[X.]hführbarkeit einer beabsi[X.]htigten [X.]ebauung ist für die [X.]nts[X.]heidung eines Anlegers, si[X.]h an einem Immobilienprojekt - wie hier an einem ges[X.]hlossenen Immobilienfonds - finanziell zu beteiligen, von grundlegender [X.]edeutung (vgl. [X.]GH, Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; [X.], Urteil vom 7. November 2011 - 8 U 51/11, juris Rn. 62). [X.]as gilt au[X.]h für die [X.]rri[X.]htung von geplanten Stellplätzen auf dem [X.]ondsgrundstü[X.]k (vgl. [X.]GH, Urteil vom 6. [X.]ebruar 2006 - [X.], [X.], 905 Rn. 10). [X.]enn der wirts[X.]haftli[X.]he Anlageerfolg eines ges[X.]hlossenen Immobilienfonds beruht, wie vorliegend, allein auf der na[X.]hhaltigen [X.]rzielung von [X.]innahmen aus der Vermietung oder Verpa[X.]htung der Anlageobjekte. Aus diesem Grund ist in dem Prospekt auf mögli[X.]he, der [X.]rrei[X.]hbarkeit dieser [X.]innahmen entgegenstehende Umstände - wie hier auf das [X.]ehlen von [X.]augenehmigungen - und die si[X.]h hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 2092, 2094 f., insoweit in [X.]GHZ 115, 213 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 13. [X.]ezember 2011 - II Z[X.] 6/09, [X.], 115 Rn. 17; [X.]GH, Urteile vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 13 und vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 258 Rn. 10). [X.]aran fehlt es in dem streitgegenständli[X.]hen Prospekt.

[X.]in dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann zwar erkennen, dass rund 600 Tiefgaragenstellplätze erri[X.]htet wurden, weitere Stellplätze geplant (Prospekt Seite 14) und ab dem 1. [X.]ezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze vermietet waren (Prospekt Seite 120 bis 126). In [X.]rmangelung eines entspre[X.]henden Hinweises lässt si[X.]h dem Prospekt aber ni[X.]ht entnehmen, dass insgesamt 1.200 [X.] erri[X.]htet werden sollen, von denen für 634 (sowie für weitere 78 Außenstellplätze) bei [X.] weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer [X.]augenehmigung bestand. [X.]as [X.]ehlen einer sol[X.]hen Genehmigung stellt einen Umstand dar, der den Anlageerfolg gefährdet und den ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger bei seiner Anlageents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde. [X.]enn die zur [X.]ondsimmobilie gehörenden [X.] sind, wie si[X.]h aus den Angaben auf den Seiten 120 ff. des Prospekts ergibt, Gegenstand der Mietverträge über die Gebäudeteile A, [X.], [X.] und [X.]. [X.]ie Höhe und die Si[X.]herheit der mit diesen Mietverträgen verbundenen Mieteinnahmen bestimmen ausweisli[X.]h des Prospekts (Seite 37) maßgebli[X.]h den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]rfolg der [X.]eteiligung an dem [X.]onds. Soweit die Stellplätze baure[X.]htli[X.]h ni[X.]ht genehmigt waren, bestand demna[X.]h ein gewi[X.]htiger Unsi[X.]herheitsfaktor betreffend die Mieteinnahmen, über den die Anleger im Prospekt hätten aufgeklärt werden müssen.

(2) Soweit die [X.] hiergegen einwenden, den Seiten 120 ff. des Prospekts lasse si[X.]h ni[X.]ht die Vermietung von 760 [X.]n, sondern nur die Vermietung von 539 Tiefgaragenstellplätzen und einer "[X.] für 221 Tiefgaragenstellplätze" entnehmen, ergibt si[X.]h aus der maßgebenden Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers au[X.]h bei sorgfältiger Lektüre der genannten Passage des Prospekts ni[X.]hts anderes als die Vermietung von insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätzen ab dem 1. [X.]ezember 2008. [X.]ie Vermietung einer "[X.] für 221 Tiefgaragenstellplätze" entspri[X.]ht aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers der Vermietung von 221 Tiefgaragenstellplätzen.

Au[X.]h der [X.]inwand, es habe kein Anlass bestanden, an der Genehmigungsfähigkeit der zum Teil bereits erri[X.]hteten und vermieteten [X.] zu zweifeln, verfängt ni[X.]ht. Maßgebend für die Pfli[X.]ht zur [X.]rteilung eines Hinweises im Prospekt auf das [X.]ehlen von [X.]augenehmigungen für 634 [X.] und für 78 Außenstellplätze ist ni[X.]ht eine subjektive [X.]ins[X.]hätzung, ob die erforderli[X.]hen Genehmigungen erteilt werden würden, sondern allein die Tatsa[X.]he, dass die Genehmigungen bei [X.] ni[X.]ht vorlagen. Aus diesem Grund musste si[X.]h das [X.] entgegen der Meinung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht mit den [X.]ekundungen des Zeugen [X.]     auseinandersetzen. [X.]ass eine [X.]augenehmigung für 634 (geplante) [X.] und 78 (geplante) Außenstellplätze bei [X.] ni[X.]ht vorlag, ist unstreitig. [X.]ie [X.] zeigen ni[X.]ht auf, dass der Zeuge [X.]     insoweit Gegenteiliges bekundet hat.

[X.]er im Prospekt auf Seite 37 erteilte Hinweis, "Sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele … erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen liegen vor", entbindet ebenfalls ni[X.]ht davon, im Prospekt ausdrü[X.]kli[X.]h über die fehlenden [X.]augenehmigungen zu informieren. Na[X.]h § 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV in der bis zum 21. Mai 2012 geltenden [X.]assung ist in einem Verkaufsprospekt der hier vorliegenden Art anzugeben, ob die erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen vorliegen. [X.]rforderli[X.]h ist eine Genehmigung na[X.]h dieser Vors[X.]hrift, wenn das Anlageobjekt ohne ihr Vorliegen ni[X.]ht na[X.]h seiner Zwe[X.]kbestimmung genutzt werden kann (Unzi[X.]ker, [X.], § 9 VermVerkProspV Rn. 65; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 9 VermVerkProspV Rn. 39). Anders als die [X.] meinen, umfassen die zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers au[X.]h die [X.]augenehmigungen für die (geplanten) [X.]. [X.]enn ausweisli[X.]h der weiteren Angaben auf derselben Seite des Prospekts unter der Übers[X.]hrift "Allgemeine Anlageziele" gehört es zu den erklärten Anlagezielen des [X.]onds, mit der langfristigen Vermietung der Immobilie, zu der au[X.]h die [X.] gehören, einen Gesamtübers[X.]huss zu erzielen. [X.]amit zählen zu den zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen au[X.]h sol[X.]he, die si[X.]h - wie [X.]augenehmigungen - auf die zu vermietenden bebauten [X.]lä[X.]hen beziehen, seien diese bereits erri[X.]htet oder seien sie in Planung.

S[X.]hließli[X.]h verhilft den [X.] au[X.]h die Argumentation ni[X.]ht zum [X.]rfolg, während der Planungsphase könne ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden, ob und zu wel[X.]hem Zeitpunkt alle erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen vorliegen. [X.]er Prospekt ist ni[X.]ht deswegen fehlerhaft, weil er keine Prognose über die baure[X.]htli[X.]he Genehmigungsfähigkeit enthält, sondern weil in ihm ni[X.]ht darauf hingewiesen wird, dass für 634 (geplante) [X.] und für 78 (geplante) Außenstellplätze bei [X.] tatsä[X.]hli[X.]h keine [X.]augenehmigung vorlag. [X.]iese Tatsa[X.]he stand bei [X.]rstellung des Prospekts fest, so dass über sie in diesem ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können.

(3) [X.]as [X.] hat dana[X.]h das [X.]eststellungsziel 8a zutreffend als begründet angesehen. [X.]as [X.]eststellungsziel 1 hätte es allerdings ni[X.]ht als unzulässig, sondern aus den vorgenannten Gründen als unbegründet zurü[X.]kweisen müssen. [X.]ie [X.] rügen insoweit zu Re[X.]ht, dass es ni[X.]ht an einem im Kapitalanlegermusterverfahren an si[X.]h zulässigen [X.]eststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] fehlt, wie das [X.] meint. [X.]enn die mit diesem [X.]eststellungsziel aufgeworfene [X.]rage, ob Angaben im Prospekt über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für die Anlageents[X.]heidung wesentli[X.]h sind, ist entgegen der Meinung des [X.]s ni[X.]ht für jeden Anleger persönli[X.]h zu beantworten. Maßgebend für die [X.]eantwortung der [X.]rage, ob eine Information in den Prospekt aufzunehmen ist, ist vielmehr, ob ein Anleger die betreffende Information "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlageents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]GHZ 195, 1 Rn. 24; Senatsbes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 74 und vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 57), wobei als [X.]eurteilungsmaßstab die Kenntnisse und [X.]rfahrungen eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers heranzuziehen sind, der als Adressat des Prospekts in [X.]etra[X.]ht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (vgl. [X.]GH, Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 863; Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 901, 904 und vom 22. [X.]ebruar 2005 - [X.], [X.], 782, 784; [X.]GH, Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503 Rn. 10; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 13. [X.]ezember 2011 - II Z[X.] 6/09, [X.], 115 Rn. 25; [X.]GH, Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1184 Rn. 15; Senatsurteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]GHZ 195, 1 Rn. 25; [X.]GH, Urteile vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 708 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 19; Senatsbes[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 40). [X.]emna[X.]h befasst si[X.]h das [X.]eststellungsziel 1 ni[X.]ht mit einer auf den individuellen Anleger bezogenen Anspru[X.]hsvoraussetzung, insbesondere ni[X.]ht mit der [X.]rage der Kausalität zwis[X.]hen einem (unterstellten) [X.] und der Anlageents[X.]heidung des einzelnen Anlegers, sondern mit der [X.]rage na[X.]h dem erforderli[X.]hen Inhalt des Prospekts. [X.]iese [X.]rage ist für alle Anleger generell auf der Grundlage eines einheitli[X.]hen [X.]mpfängerhorizonts zu beantworten und kann daher grundsätzli[X.]h Gegenstand eines [X.]eststellungziels im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein.

b) Zutreffend hat das [X.] weiter angenommen, dass der Prospekt fehlerhaft ist, weil in ihm auf Seite 37 erklärt wird, dass sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen Genehmigungen vorliegen ([X.]eststellungsziele 2, 3, 9 und 10).

[X.]) (1) [X.]ieser Hinweis umfasst aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers au[X.]h die [X.]augenehmigungen für die (geplanten) [X.] (siehe hierzu [X.]) [X.]) (2)), so dass das [X.] das [X.]eststellungsziel 9 zu Re[X.]ht als begründet angesehen hat. [X.]er Prospekt ist insoweit fehlerhaft, weil er bei einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anleger den [X.]indru[X.]k erwe[X.]kt, der Realisierung und der Vermietung der (geplanten) [X.] stünden jedenfalls keine baubehördli[X.]hen Hindernisse entgegen, obwohl bei [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht für alle erri[X.]hteten und geplanten [X.] eine [X.]augenehmigung vorlag.

[X.]ntgegen der Meinung der [X.] kann ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger au[X.]h bei sorgfältiger Lektüre der weiteren Angaben auf den Seiten 14, 20 und 55 des Prospekts ni[X.]ht erkennen, dass für einen Teil der erri[X.]hteten und für die geplanten [X.] bei [X.] keine [X.]augenehmigung vorlag. Aus den Seiten 14 und 55 des Prospekts ergibt si[X.]h ledigli[X.]h, dass si[X.]h vers[X.]hiedene Gebäudeteile ([X.], [X.], IT) und [X.] seinerzeit no[X.]h im [X.]au befanden und "weitere Stellplätze in Planung" waren. Über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen wird der Anleger demgegenüber auf diesen Seiten an keiner Stelle informiert. Soweit auf Seite 20 des Prospekts davon die Rede ist, es bestehe u.a. deswegen das Risiko, die Gebäudeteile [X.], [X.], IT und [X.] könnten ni[X.]ht oder ni[X.]ht zu dem vereinbarten Übernahmetermin übernommen werden, weil zur Abnahme der Immobilie erforderli[X.]he behördli[X.]he Genehmigungen ni[X.]ht erteilt würden, bezieht si[X.]h dieser Hinweis aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers na[X.]h dem maßgebenden vom Prospekt vermittelten Gesamtbild ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h auf die (geplanten) [X.]. [X.]enn diese werden auf den Seiten 14 und 55 des Prospekts ausdrü[X.]kli[X.]h neben den Gebäudeteilen [X.], [X.], IT und [X.] aufgeführt. Auf Seite 20 fehlt demgegenüber ein auf die [X.] bezogener Hinweis. [X.]ort ist nur von den Gebäudeteilen [X.], [X.], IT und von [X.] die Rede. [X.] sind ausweisli[X.]h von Seite 14 des Prospekts "Konferenz- und Ladenflä[X.]hen".

Zu Unre[X.]ht ma[X.]hen die [X.] au[X.]h geltend, im Prospekt hätte nur dann ein Hinweis auf die fehlenden [X.]augenehmigungen erteilt werden müssen, wenn zum Zeitpunkt der [X.] bereits klar gewesen sei, dass die Genehmigungen ni[X.]ht erteilt werden könnten. [X.]enn für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anleger ist vielmehr bereits die Tatsa[X.]he von wesentli[X.]her [X.]edeutung, dass zum Zeitpunkt der [X.] ni[X.]ht alle [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren (siehe [X.]) [X.]) (1)).

(2) [X.]as [X.]eststellungsziel 2 hätte das [X.] allerdings ni[X.]ht als unzulässig, sondern entspre[X.]hend den vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurü[X.]kweisen müssen. [X.]er Vorlagebes[X.]hluss ist für das [X.] bindend, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 [X.]. Au[X.]h bei si[X.]h auss[X.]hließenden oder gegenseitig widerspre[X.]henden [X.]eststellungszielen hat das [X.] keine [X.]ispositionsmögli[X.]hkeit, sondern muss über sämtli[X.]he [X.]eststellungsziele ents[X.]heiden und sie ggf. zurü[X.]kweisen, es sei denn, dass für einzelne [X.]eststellungsziele ein [X.] ni[X.]ht mehr fortbesteht ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 21. Juli 2020 - II Z[X.] 19/19, [X.], 1774 Rn. 26). [X.]in [X.] besteht na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht fort, wenn auf Grundlage der bisherigen [X.]rgebnisse dur[X.]h die beantragte [X.]eststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 49). [X.]ür den Antrag zum [X.]eststellungsziel 2 besteht vorliegend allerdings das [X.] fort, weil si[X.]h dieser Antrag inhaltli[X.]h wie die Anträge zu den [X.]eststellungszielen 8a, 9 und 10 mit [X.]n befasst und seine [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit damit ni[X.]ht aufgrund einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfällt.

[X.]) [X.]as [X.] hat zutreffend festgestellt, dass der Prospekt widersprü[X.]hli[X.]h ist ([X.]eststellungsziele 3 und 10).

(1) Auf Seite 37 des Prospekts wird unter der Übers[X.]hrift "[X.]ehördli[X.]he Genehmigungen" erklärt, dass sämtli[X.]he, zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen Genehmigungen vorliegen. Auf Seite 20 heißt es demgegenüber, es bestehe das Risiko, dass die zur Abnahme der Immobilie erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen ni[X.]ht erteilt würden. [X.]iese Angaben stehen hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]rage, ob alle behördli[X.]hen Genehmigungen vorliegen, zueinander im Widerspru[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 34). [X.]er Widerspru[X.]h wird an keiner Stelle im Prospekt aufgelöst.

[X.]ntgegen der Auffassung der [X.] werden die zueinander im Widerspru[X.]h stehenden Prospektangaben insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h das maßgebende Gesamtbild des Prospekts für einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anleger na[X.]hvollziehbar erklärt. Aus dem Umstand, dass si[X.]h vers[X.]hiedene Gebäudeteile no[X.]h in der Planungsphase befinden, muss ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger ni[X.]ht s[X.]hließen, dass vers[X.]hiedene [X.]augenehmigungen no[X.]h ni[X.]ht vorliegen. [X.]ie Angabe auf Seite 37 des Prospekts ist objektiv eindeutig. Sie lässt si[X.]h aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers nur dahin verstehen, dass alle zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen tatsä[X.]hli[X.]h vorliegen und stellt damit die baure[X.]htli[X.]he Zulässigkeit des gesamten Vorhabens objektiv als gesi[X.]hert dar. Soweit die [X.] meinen, aus der Verwendung der [X.]ormulierung "behördli[X.]he [X.]augenehmigungen" auf Seite 50 ergebe si[X.]h, dass der Prospekt zwis[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen einerseits und behördli[X.]hen [X.]augenehmigungen andererseits differenziere, lässt dies aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anlegers ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, dass behördli[X.]he [X.]augenehmigungen von der Prospektangabe auf Seite 37 ausgenommen sein sollen. [X.]ehördli[X.]he [X.]augenehmigungen sind spra[X.]hli[X.]h und inhaltli[X.]h vom [X.]egriff der behördli[X.]hen Genehmigungen mit umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts ein hiervon abwei[X.]hendes Verständnis gewinnen müsste, ergeben si[X.]h aus dem Prospekt ni[X.]ht.

(2) [X.]as [X.]eststellungsziel 3 hätte das [X.] allerdings ni[X.]ht als unzulässig, sondern entspre[X.]hend den vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurü[X.]kweisen müssen (siehe [X.]a) (2)).

[X.]) [X.]as [X.] hat weiter re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass der Prospekt deswegen fehlerhaft ist, weil die in ihm enthaltene Prognosere[X.]hnung von 1.200 nutzbaren [X.] ausgeht, obwohl zum Zeitpunkt der [X.] nur 566 [X.] baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren ([X.]eststellungsziel 11).

[X.]) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges [X.]ild zu vermitteln hat, gehören au[X.]h die für die Anlageents[X.]heidung wesentli[X.]hen Prognosen über die voraussi[X.]htli[X.]he künftige [X.]ntwi[X.]klung des [X.] ([X.]GH, Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 865; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19). Jedo[X.]h übernimmt der [X.] grundsätzli[X.]h keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte [X.]ntwi[X.]klung tatsä[X.]hli[X.]h eintritt. [X.]as Risiko, dass si[X.]h eine aufgrund anleger- und objektgere[X.]hter [X.]eratung getroffene Anlageents[X.]heidung im Na[X.]hhinein als fals[X.]h erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - [X.], [X.], 851 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 [X.]O und vom 19. [X.]ezember 2017 - [X.], [X.], 268 Rn. 41). [X.]essen Interessen werden dadur[X.]h gewahrt, dass Prognosen im Prospekt dur[X.]h Tatsa[X.]hen gestützt und ex-ante betra[X.]htet vertretbar sein müssen. Prognosen sind na[X.]h den bei ihrer [X.]rstellung gegebenen Verhältnissen und unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der si[X.]h abzei[X.]hnenden Risiken zu erstellen ([X.]GH, Urteile vom 12. Juli 1982 [X.]O und vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 1798 Rn. 11; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 [X.]O).

[X.]) Gemessen an diesen Vorgaben ist die im Prospekt enthaltene Prognosere[X.]hnung fehlerhaft, weil sie - ex-ante betra[X.]htet - auf eine unsi[X.]here anlagespezifis[X.]he Tatsa[X.]he gestützt ist und auf das Vorliegen dieser Unsi[X.]herheit in den [X.]rläuterungen der Prognosere[X.]hnung ni[X.]ht hingewiesen wird. Aufgrund der ni[X.]ht angegriffenen [X.]eststellung des [X.]s ist davon auszugehen, dass in der Prognosere[X.]hnung des Prospekts [X.]rlöse aus der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen berü[X.]ksi[X.]htigt sind. Ausweisli[X.]h der [X.]rläuterungen zur Prognosere[X.]hnung (Prospekt Seite 72) sind unter dem Punkt "Mieteinnahmen" für die Neuvermietung von Stellplätzen ab November 2008 je Tiefgaragenstellplatz 140 € und je Außenstellplatz 100 € pro Monat angesetzt. [X.]in Hinweis darauf, dass von den in die Prognosebere[X.]hnung einbezogenen 1.200 Tiefgaragenstellplätzen zum Zeitpunkt der [X.]rstellung des Prospekts nur 566 Stellplätze baure[X.]htli[X.]h genehmigt waren und aus diesem Grund ein spezifis[X.]hes Ausfallrisiko hinsi[X.]htli[X.]h der kalkulierten [X.]innahmen aus der Vermietung sowohl der baure[X.]htli[X.]h ni[X.]ht genehmigten Stellplätze als au[X.]h der zugehörigen [X.]üroräume bestand, findet si[X.]h in den [X.]rläuterungen zur Prognosere[X.]hnung an keiner Stelle. [X.]er Prospekt erwe[X.]kt dur[X.]h die Angabe auf Seite 37 vielmehr den [X.]indru[X.]k, dass alle behördli[X.]hen Genehmigungen vorliegen. [X.]a ein entspre[X.]hender Hinweis auf das [X.]ehlen von [X.]augenehmigungen für die [X.] in den [X.]rläuterungen der Prognosere[X.]hnung ni[X.]ht erteilt wird, hätte diese ni[X.]ht von der Vermietung von 1.200 Tiefgaragenstellplätzen ausgehen dürfen.

Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, es sei ex-ante betra[X.]htet vertretbar, unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der behördli[X.]hen [X.]etriebsgenehmigung zur [X.]rri[X.]htung von 1.200 [X.]n und der in Art. 17 des Reglement sur les bâtisses enthaltenen Regelung, bei der Prognosere[X.]hnung von mehr als nur den baure[X.]htli[X.]h genehmigten Stellplätzen auszugehen, verkennt sie, dass der [X.] ni[X.]ht darin liegt, der Ansatz von 1.200 Tiefgaragenplätzen sei ex-ante ni[X.]ht vertretbar. [X.]nts[X.]heidend ist vielmehr, dass der Prospekt in den [X.]rläuterungen der Prognosere[X.]hnung neben dem Hinweis auf die einer Prognose allgemein anhaftenden Unsi[X.]herheiten (Prospekt Seite 70) ni[X.]ht auf das [X.]ehlen von [X.]augenehmigungen für mehr als 50% der im Rahmen der Prognosere[X.]hnung berü[X.]ksi[X.]htigten Tiefgaragenstellplätze hinweist und damit einen für die Generierung der prognostizierten Mieterträge ins Gewi[X.]ht f[X.]den spezifis[X.]hen Unsi[X.]herheitsfaktor vers[X.]hweigt.

Au[X.]h der weitere [X.]inwand der [X.], die Prognosere[X.]hnung sei ri[X.]htig, weil die Stellplätze alternativ als Ar[X.]hiv- und Lagerflä[X.]hen vermietet werden könnten, ist, wie das [X.] im [X.]rgebnis zutreffend annimmt, ni[X.]ht dur[X.]hgreifend. [X.]ie [X.]e Prognosere[X.]hnung geht ausdrü[X.]kli[X.]h von Mieteinnahmen für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 140 € pro Monat und für einen Außenstellplatz in Höhe von 100 € pro Monat aus (Prospekt Seite 72). Von [X.]innahmen aus der Vermietung von Ar[X.]hiv- und Lagerflä[X.]hen ist im Prospekt demgegenüber an keiner Stelle die Rede, so dass ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Anleger über diesen Umstand, der für seine Anlageents[X.]heidung wesentli[X.]h wäre, dur[X.]h den Prospekt überhaupt ni[X.]ht unterri[X.]htet würde. [X.]ie Argumentation der [X.] führt daher vorliegend ledigli[X.]h zum Austaus[X.]h eines tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]s dur[X.]h einen neuen (hypothetis[X.]hen) [X.] und kann daher von vornherein keinen [X.]rfolg haben.

d) Ohne [X.]rfolg bleiben die [X.] au[X.]h insoweit, als sie die Anträge zu den [X.]eststellungszielen 4 und 5 in der Sa[X.]he weiterverfolgen.

[X.]) [X.]as [X.] hat das [X.]eststellungsziel 4, das darauf geri[X.]htet ist festzustellen, dass bestimmte Anlegerinformationen inhaltli[X.]h geeignet sind, den [X.]eginn der Verjährung von Ansprü[X.]hen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen im Prospekt zu begründen, zu Re[X.]ht als unzulässig zurü[X.]kgewiesen. [X.]ie mit diesem [X.]eststellungsziel verbundene [X.]rage ist ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig.

(1) Ansprü[X.]he aus Prospekthaftung na[X.]h § 8f Abs. 1, § 13 Abs. 1[X.] i.V.m. § 44 [X.]örsG a[X.] gegen die Prospektverantwortli[X.]hen sind allerdings verjährt, weil die hierfür gemäß § 46 [X.]örsG in der bis zum 31. Mai 2012 gültigen [X.]assung maßgebli[X.]he dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig am 28. November 2008 zu laufen begann und daher bereits mit Ablauf des 28. November 2011 endete. Ansprü[X.]he gegen Personen, die ni[X.]ht zu dem Adressatenkreis der gesetzli[X.]hen Prospekthaftung na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]örsG a[X.] gehören und die infolge der Verwendung des fehlerhaften Verkaufsprospekts wegen eines Vers[X.]huldens bei Vertragss[X.]hluss (§ 280 Abs. 1 [X.]G[X.] i.V.m. § 311 Abs. 2 [X.]G[X.]) oder wegen einer Pfli[X.]htverletzung im [X.]eratungsvertrag haften, sind ni[X.]ht dur[X.]h § 13 [X.] a[X.] ausges[X.]hlossen ([X.]GH, Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.]GHZ 177, 25 Rn. 15) und unterliegen demgegenüber der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]G[X.]). An diese Verjährungsvors[X.]hriften knüpft das [X.]eststellungsziel 4 an.

(2) Tatsa[X.]hen oder Re[X.]htsfragen zu einzelnen [X.] können na[X.]h allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines [X.] sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbes[X.]hlüsse vom 10. Juni 2008 - XI Z[X.] 26/07, [X.]GHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 138). [X.]etreffen sie ganz oder teilweise individuelle [X.]ragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönli[X.]h festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren ni[X.]ht getroffen werden (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 10. Juni 2008 [X.]O Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 [X.]O).

Ausgehend hiervon genügt das [X.]eststellungsbegehren, Anlegerinformationen aus Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]hten, einem Zwis[X.]henberi[X.]ht und aus einem an die Anleger adressierten S[X.]hreiben seien "inhaltli[X.]h geeignet", den [X.]eginn der Verjährung von [X.] zu begründen, den Anforderungen ni[X.]ht, die an ein im Musterverfahren zulässiges [X.]eststellungsziel zu stellen sind (KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 36; [X.], [X.]as Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz ([X.]), 2011, [X.]). Gegenstand eines [X.]eststellungsziels kann - neben der Klärung von Re[X.]htsfragen - das Vorliegen oder Ni[X.]htvorliegen sowohl von gesetzli[X.]hen Tatbestandsmerkmalen als au[X.]h von anspru[X.]hsbegründenden und anspru[X.]hsauss[X.]hließenden Tatsa[X.]hen sein (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 10. Juni 2008 - XI Z[X.] 26/07, [X.]GHZ 177, 88 Rn. 21; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 40 f.; Vorwerk/[X.] in Vorwerk/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 10). [X.]as Musterverfahren bezwe[X.]kt, die in den einzelnen [X.]eststellungszielen unterbreiteten [X.]ragen mit [X.]indungswirkung für die Prozessgeri[X.]hte in [X.] na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten Verfahren zu klären (Senatsbes[X.]hluss vom 19. September 2019 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 32; § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). [X.]iesem Zwe[X.]k wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines [X.]eststellungsziels festzustellenden Tatsa[X.]hen au[X.]h einen generellen Subsumtionss[X.]hluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (vgl. KK-[X.]/[X.], [X.]O, § 2 Rn. 41 und 45). [X.]aran fehlt es hier. [X.]ei der "inhaltli[X.]hen [X.]ignung" einer bestimmten Information handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Tatsa[X.]he, die generell den S[X.]hluss auf den [X.]eginn der Verjährungsfrist na[X.]h § 199 Abs. 1 [X.]G[X.] erlaubt. [X.]ie [X.]rage, ob ein bestimmter anspru[X.]hsbegründender Umstand geeignet ist, einem Anleger Kenntnis oder auf grober [X.]ahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] zu vers[X.]haffen, lässt si[X.]h nur individuell abhängig von der Person des Anlegers beantworten (KK-[X.]/[X.], [X.]O, § 2 Rn. 36). [X.]enn die Aufnahme von Informationen dur[X.]h einen Anleger ist ein individueller Vorgang, der si[X.]h ni[X.]ht für alle Anleger verallgemeinern lässt. [X.]eststellungen hierzu können daher nur individuell für jeden Anleger persönli[X.]h und ni[X.]ht im Musterverfahren generell für alle Anleger getroffen werden (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 10. Juni 2008 - XI Z[X.] 26/07, [X.]GHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 138).

[X.]) Keinen [X.]rfolg haben die [X.] au[X.]h insoweit, als sie das [X.]eststellungsziel 5 weiterverfolgen.

[X.]as [X.] hat allerdings zu Unre[X.]ht angenommen, "das [X.]eststellungsziel 5" sei gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hluss des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines [X.]eststellungsziels nur dann, wenn die [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit dieses [X.]eststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entf[X.] ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 61). [X.]as ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]eststellungsziels 5 s[X.]hon deswegen ni[X.]ht der [X.]all, weil die vorausgegangene Prüfung zur [X.]eststellung von [X.]n geführt hat und das [X.]eststellungsziel 5 si[X.]h wie das [X.]eststellungsziel 4 mit der [X.]rage des [X.]eginns der Verjährung von Ansprü[X.]hen wegen der [X.]ehlerhaftigkeit des Prospekts befasst und damit an denselben gesetzli[X.]hen Tatbestand anknüpft wie das [X.]eststellungsziel 4. [X.]as [X.] hätte den Antrag zum [X.]eststellungsziel 5 vielmehr als unzulässig zurü[X.]kweisen müssen, da die [X.] mit ihm das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis (bzw. der auf grober [X.]ahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis) im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] und damit einer ni[X.]ht verallgemeinerungsfähigen (inneren) Tatsa[X.]he festgestellt wissen mö[X.]hten (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 10. Juni 2008 - XI Z[X.] 26/07, [X.]GHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 138; siehe [X.]a)).

e) [X.]) [X.]as [X.] hat hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]eststellungsziels 18 im [X.]rgebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass der mit dem [X.]eststellungsziel 10 geltend gema[X.]hte [X.] (siehe hierzu oben b) [X.])) sowohl im Rahmen einer dur[X.]h einen Anlagevermittler vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung als au[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar ist (dazu (1)). Im Übrigen ist der Antrag zum [X.]eststellungsziel 18 entgegen der Meinung des [X.]s allerdings als unzulässig zurü[X.]kzuweisen, weil es si[X.]h bei der [X.]rkennbarkeit der weiteren [X.] (siehe hierzu [X.]), b) [X.]) und [X.])) ni[X.]ht um eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähige Tatsa[X.]he handelt (dazu (2)).

[X.]ie [X.]rage, ob ein [X.] im Rahmen einer vorzunehmenden Plausibilitätsüberprüfung oder einer Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand erkennbar ist, betrifft das Vers[X.]hulden des zur Prüfung Verpfli[X.]hteten und damit die von diesem darzulegende und zu beweisende [X.]ntlastung na[X.]h § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 17. September 2009 - [X.], [X.]KR 2009, 471 Rn. 6 f. zu § 282 [X.]G[X.] a[X.]).

[X.]ie [X.]rage na[X.]h einer [X.]rkennbarkeit in diesem Sinne ist hinsi[X.]htli[X.]h der streitgegenständli[X.]hen [X.] in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung umstritten. Mit dem den angefo[X.]htenen [X.] erlassenden 5. Zivilsenat des [X.]s Mün[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2016 - 5 U 1353/16, juris Rn. 48) bejaht au[X.]h der 19. Zivilsenat des [X.]s Mün[X.]hen eine [X.]rkennbarkeit der [X.] ([X.], Urteil vom 4. September 2017 - 19 U 108/17, juris Rn. 9). [X.] wird sie demgegenüber vom [X.] [X.]rankfurt am Main ([X.], 770, 771, ni[X.]ht re[X.]htskräftig; zustimmend Radig, Wu[X.] 2017, 442, 444).

(1) Ri[X.]htig ist die zuerst genannte Auffassung des [X.]s, soweit sie si[X.]h auf den in dem Prospekt enthaltenen Widerspru[X.]h ([X.]eststellungsziel 10) bezieht.

[X.]er angegriffene Prospekt enthält widersprü[X.]hli[X.]he Angaben über den Stand der [X.]rteilung behördli[X.]her Genehmigungen. [X.]ieser Widerspru[X.]h muss einem Anlagevermittler im Rahmen der von ihm ges[X.]huldeten Plausibilitätsüberprüfung (vgl. [X.]GH, Urteil vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 739 Rn. 11 f.) und erst Re[X.]ht einer [X.]ank bei einer Prüfung des Prospekts mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.]GHZ 178, 149 Rn. 12, vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - [X.], [X.], 1223 Rn. 28) auff[X.]. [X.]er Widerspru[X.]h ist bei Lektüre des Prospekts unmittelbar ersi[X.]htli[X.]h. [X.]inerseits wird auf Seite 37 des Prospekts objektiv der [X.]indru[X.]k erwe[X.]kt, der [X.]rri[X.]htung der [X.]ondsimmobilie und damit au[X.]h der Vermietung der (geplanten) [X.] stünden jedenfalls keine behördli[X.]hen Hindernisse entgegen. [X.]ie Angaben auf Seite 20 des Prospekts lassen andererseits objektiv darauf s[X.]hließen, dass ni[X.]ht alle erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen erteilt sind. [X.]enn dort wird auf das Risiko von "[X.]ertigstellungsverzögerungen" hingewiesen, das u.a. au[X.]h auf ni[X.]ht erteilten behördli[X.]hen Genehmigungen beruhe. Angesi[X.]hts dieser si[X.]h widerspre[X.]henden Angaben durfte weder ein zur Plausibilitätsüberprüfung verpfli[X.]hteter Anlagevermittler no[X.]h eine beratende [X.]ank bei Anwendung des von ihr ges[X.]huldeten bankübli[X.]hen kritis[X.]hen Sa[X.]hverstands darauf vertrauen, dass sämtli[X.]he zur [X.]rrei[X.]hung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen seinerzeit vorlagen (aA OLG [X.]rankfurt am Main, [X.], 770, 771, ni[X.]ht re[X.]htskräftig). [X.]as Vorliegen von behördli[X.]hen Genehmigungen stellt im Hinbli[X.]k auf das allgemeine Anlageziel des [X.]onds, dur[X.]h eine langfristige Vermietung der [X.]ondsimmobilie [X.]rträge zu generieren, ni[X.]ht etwa einen für den Anlageents[X.]hluss der Anleger offensi[X.]htli[X.]h unwesentli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt dar. [X.]as Gegenteil ist der [X.]all. [X.]enn der [X.]rfolg der Anlage steht und fällt im [X.]rgebnis damit, dass die [X.]ondsimmobilie - wie sie [X.] ist - tatsä[X.]hli[X.]h erri[X.]htet und langfristig vermietet werden kann. [X.]as hängt unter anderem ents[X.]heidend davon ab, dass die hierfür erforderli[X.]hen behördli[X.]hen Genehmigungen erteilt sind. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge, die si[X.]h ein Anlagevermittler im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung des Prospekts und eine beratende [X.]ank bei Anwendung des von ihr ges[X.]huldeten bankübli[X.]hen kritis[X.]hen Sa[X.]hverstands jeweils ers[X.]hließen muss, ist der im Prospekt an keiner anderen Stelle aufgelöste Widerspru[X.]h für einen Anlagevermittler und eine beratende [X.]ank erkennbar.

Ausgehend von dem insoweit erkennbaren Widerspru[X.]h muss einem Anlagevermittler und erst Re[X.]ht einer beratenden [X.]ank bei der jeweils gebotenen Prüfung weiter auff[X.], dass ausweisli[X.]h der Angaben im Prospekt auf den Seiten 120 ff. ab dem 1. [X.]ezember 2008 bereits insgesamt 760 Tiefgaragenstellplätze und 58 Außenstellplätze vermietet waren, obwohl zum Zeitpunkt der [X.]rstellung des Prospekts am 28. November 2008 und damit drei Tage zuvor die [X.]rri[X.]htung von nur 600 Tiefgaragenstellplätzen und 50 Außenstellplätzen [X.] ist (Prospekt S. 14 und 55). Gegen das Vorliegen einer sol[X.]hen Auffälligkeit spri[X.]ht dabei ni[X.]ht, dass es bei einer si[X.]h im [X.]au befindenden [X.]ondsimmobilie mögli[X.]herweise ni[X.]ht ungewöhnli[X.]h ist, dass geplante [X.]lä[X.]hen bereits vermietet sind, worauf die [X.] zu 12 hinweist (vgl. au[X.]h OLG [X.]rankfurt am Main, [X.], 770, 771, ni[X.]ht re[X.]htskräftig; Radig, Wu[X.] 2017, 442, 444 f.). [X.]enn entgegen der Meinung der [X.] darf weder ein Anlagevermittler no[X.]h eine beratende [X.]ank wegen des im vorliegenden Prospekt enthaltenen Widerspru[X.]hs davon ausgehen, dass die ausweisli[X.]h des Prospekts geplanten weiteren Stellplätze bereits behördli[X.]h genehmigt waren.

(2) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s ist der Antrag zum [X.]eststellungsziel 18 allerdings unzulässig, soweit mit ihm au[X.]h die [X.]rkennbarkeit der drei weiteren [X.] ([X.]eststellungsziele 8a, 9 und 11) festgestellt werden soll. Unzulässig ist ein [X.]eststellungsziel im Musterverfahren unter anderem dann, wenn es auf die [X.]eststellung von Tatsa[X.]hen oder Re[X.]htsfragen geri[X.]htet ist, die ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 10. Juni 2008 - XI Z[X.] 26/07, [X.]GHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 135, vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 70 und vom 30. April 2019 - XI Z[X.] 13/18, [X.]GHZ 222, 15 Rn. 17). So liegen die [X.]inge hier.

[X.]ie na[X.]h den [X.]eststellungszielen 8a, 9 und 11 vorliegenden [X.] (siehe [X.]), b) [X.]) und [X.])) knüpfen jeweils an das [X.]ehlen von baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für bereits erri[X.]htete und si[X.]h in Planung befindende Stellplätze an. [X.]ie Tatsa[X.]he, dass für mehr als die Hälfte der insgesamt zu erri[X.]htenden [X.] und für die Außenstellplätze bei [X.] weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen vorlag, ist aus dem Prospekt ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]ie [X.]rage, ob diese Tatsa[X.]he im Rahmen einer von einem Anlagevermittler ges[X.]huldeten Plausibilitätsüberprüfung (dazu ([X.])) und einer von einer beratenden [X.]ank ges[X.]huldeten Prüfung mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand (dazu ([X.])) erkennbar ist, kann in einem Musterverfahren ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig geklärt werden.

([X.]) [X.]ie von einem Anlagevermittler ges[X.]huldete Plausibilitätsprüfung kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesgeri[X.]htshofs ([X.]GH, Urteil vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 739 Rn. 15) zwar in gewissem Umfang au[X.]h [X.]rmittlungen eins[X.]hließen, wenn es um Umstände geht, die na[X.]h der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers, wie hier, Zweifel an der inneren S[X.]hlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsa[X.]he zu begründen vermögen. An die [X.]rmittlungen eines Anlagevermittlers dürfen andererseits aber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen im [X.]inzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, wel[X.]he Informationen der Anleger konkret abfragt und wel[X.]hes Vertrauen der Vermittler in Anspru[X.]h nimmt ([X.]GH, [X.]O). [X.]ementspre[X.]hend sind die konkreten Umstände des zwis[X.]hen dem [X.] und dem Anlagevermittler individuell geführten Gesprä[X.]hs, dem der Prospekt als Arbeitsgrundlage zugrunde liegt, und das von dem Vermittler im [X.]inzelfall konkret in Anspru[X.]h genommene Vertrauen ents[X.]heidend dafür, ob der Vermittler aufgrund des im Prospekt enthaltenen Widerspru[X.]hs Anlass hat, [X.]rmittlungen zu dem Stand der behördli[X.]hen Genehmigungen anzustellen oder ob er si[X.]h damit begnügen darf, den [X.] auf den im Prospekt enthaltenen Widerspru[X.]h hinzuweisen, um si[X.]h na[X.]h § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] zu entlasten. [X.]amit lässt si[X.]h indes die [X.]rage, ob die an den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen anknüpfenden [X.] ([X.]eststellungsziele 8a, 9 und 11) für einen Anlagevermittler, der eine Plausibilitätsüberprüfung vorzunehmen hat, erkennbar sind, in dem hier vorliegenden Musterverfahren ni[X.]ht in verallgemeinerungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfahren klären.

([X.]) [X.]ie einen [X.] beratende [X.]ank ist demgegenüber zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsüberprüfung verpfli[X.]htet (Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.]GHZ 178, 149 Rn. 12). Anlageprodukte, die sie in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. [X.]er [X.] darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende [X.]ank, der er si[X.]h anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - [X.], [X.]GHZ 123, 126, 129 "[X.]ond"). [X.]ie [X.]ank ist daher verpfli[X.]htet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit bankübli[X.]hem kritis[X.]hen Sa[X.]hverstand zu prüfen (Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 [X.]O, vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2306 Rn. 17 und vom 27. November 2012 - [X.], [X.], 1223 Rn. 28). [X.]ine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann allerdings nur dann zu einer Haftung der [X.]ank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine [X.]mpfehlung der Kapitalanlage ni[X.]ht anleger- und/oder objektgere[X.]ht ist (Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 [X.]O Rn. 14).

Ob eine beratende [X.]ank bei der von ihr dana[X.]h vorzunehmenden Prüfung die mit den [X.]eststellungszielen 8a, 9 und 11 festgestellten [X.] erkennen kann, lässt si[X.]h in einem Musterverfahren ebenfalls ni[X.]ht in verallgemeinerungsfähiger Weise für alle ausgesetzten Ausgangsverfahren klären. In dem Prospekt ist an keiner Stelle ersi[X.]htli[X.]h, dass für mehr als die Hälfte der insgesamt zu erri[X.]htenden [X.] und für die Außenstellplätze bei [X.] weder eine baure[X.]htli[X.]he Genehmigung no[X.]h ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen vorlag. Vor dem Hintergrund der in dem Prospekt auf den Seiten 37 und 20 enthaltenen widersprü[X.]hli[X.]hen Angaben über das Vorliegen von behördli[X.]hen Genehmigungen und der Angabe einer höheren Anzahl vermieteter als erri[X.]hteter [X.] (Prospekt Seite 14, 54 f und 120 ff.) muss eine beratende [X.]ank, die einem [X.] eine [X.]eteiligung an dem [X.]onds empfiehlt, zwar zu diesen unklaren Punkten [X.]rkundigungen einholen, um si[X.]h von dem Vorwurf des Vers[X.]huldens na[X.]h § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] entlasten zu können. [X.]in bloßer Hinweis der [X.]ank auf das Vorliegen des in dem Prospekt enthaltenen Widerspru[X.]hs genügt jedenfalls ni[X.]ht, um das na[X.]h dieser Vors[X.]hrift vermutete Vers[X.]hulden zu widerlegen. [X.]ie [X.]rage, ob die beratende [X.]ank aufgrund der von ihr dana[X.]h einzuholenden [X.]rkundigungen allerdings erkennen kann, dass für mehr als die Hälfte der (geplanten) [X.] bei [X.] no[X.]h keine [X.]augenehmigung oder ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf [X.]rteilung einer sol[X.]hen vorlag, lässt si[X.]h im Musterverfahren ni[X.]ht verallgemeinerungsfähig klären. [X.]enn es kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass die zur [X.]ntlastung der [X.]ank von dieser zu veranlassenden [X.]rkundigungen etwa deswegen erfolglos bleiben, weil die [X.]ank entweder keine oder keine wahrheitsgemäßen Auskünfte erhält. In diesen [X.]ällen hängt die Klärung der [X.]rage, ob die [X.]ank die an den Stand der [X.]augenehmigungen anknüpfenden [X.] erkennen kann, von den konkreten Umständen im Zusammenhang mit den von ihr angestellten [X.]rmittlungen ab. Maßgebend für eine [X.]rkennbarkeit ist dabei insbesondere, ob die [X.]ank alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die einzuholende Auskunft zu erhalten, und ob im [X.]all einer erhaltenen unri[X.]htigen Auskunft konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es der [X.]ank ermögli[X.]hen, die [X.]keit der Auskunft zu erkennen. [X.]iese Gesi[X.]htspunkte können ni[X.]ht generell, sondern nur individuell geklärt werden und damit ni[X.]ht Gegenstand eines [X.] sein.

[X.]) [X.]er Antrag zum [X.]eststellungsziel 6 ist entspre[X.]hend den Ausführungen unter [X.]) (1) insoweit als unbegründet zurü[X.]kzuweisen, als mit ihm geltend gema[X.]ht wird, der mit dem [X.]eststellungsziel 10 festgestellte [X.] sei für eine [X.]ank weder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung no[X.]h im Rahmen einer Prüfung mit bankübli[X.]her Sorgfalt erkennbar gewesen. Im Übrigen ist der Antrag zum [X.]eststellungsziel 6 aus den unter [X.]) (2) genannten Gründen als unzulässig zurü[X.]kzuweisen.

f) Keinen [X.]rfolg haben die [X.] s[X.]hließli[X.]h, soweit sie beantragen, das [X.]eststellungsziel 7 (genauer: den Vorlagebes[X.]hluss des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]eststellungsziels 7) für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 als unzulässig zurü[X.]kzuweisen.

[X.]) [X.]er Vorlagebes[X.]hluss des [X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]eststellungsziels 7 ni[X.]ht gegenstandslos geworden.

Wie der Senat bereits ents[X.]hieden und im [X.]inzelnen begründet hat, hat das [X.] im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.]eststellungsziele ein [X.] fortbesteht. [X.]as ist dann ni[X.]ht der [X.]all, wenn auf Grundlage der bisherigen [X.]rgebnisse dur[X.]h die beantragte [X.]eststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.]eststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entf[X.], ist der zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) oder der [X.]rweiterungsbes[X.]hluss (§ 15 Abs. 1 [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.]eststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des [X.] zum Ausdru[X.]k zu bringen ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 61).

Na[X.]h diesen Grundsätzen ist die [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der mit dem [X.]eststellungsziel 7 aufgeworfenen [X.]rage, ob für die Gründungsgesells[X.]hafterinnen der [X.], die [X.] zu 1 bis 3, Anlass zu eigenen Na[X.]hfors[X.]hungen über den Stand der baure[X.]htli[X.]hen Genehmigungen für die [X.] bestand, ni[X.]ht aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entf[X.]. [X.]enn die vorausgegangene Prüfung hat zur [X.]eststellung von [X.]n (siehe [X.]), b) und [X.])) geführt, so dass die [X.]rage, ob für die Gründungsgesells[X.]hafterinnen Anlass zu Na[X.]hfors[X.]hungen bestand, jedenfalls ni[X.]ht aufgrund der bisherigen [X.]rgebnisse im Musterverfahren ihre [X.]nts[X.]heidungserhebli[X.]hkeit verloren hat.

[X.]ntgegen der Meinung der [X.] trifft es au[X.]h ni[X.]ht zu, das [X.] habe keine Sa[X.]hents[X.]heidung über das [X.]eststellungsziel 7 getroffen. [X.]as [X.] hat den Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 im Tenor zu [X.] seines [X.]es[X.]hlusses "zurü[X.]kgewiesen" und damit anders als die Anträge zu den [X.]eststellungszielen 1 bis 4 und 6 ni[X.]ht "verworfen" (ri[X.]htig: als unzulässig zurü[X.]kgewiesen). Zudem hat es in den [X.]nts[X.]heidungsgründen ausgeführt, dass die [X.]eststellung zum [X.]eststellungziel 7 ni[X.]ht getroffen werden könne, weil die Gründungsgesells[X.]hafterinnen verpfli[X.]htet seien, den [X.]eitrittsinteressenten ein zutreffendes [X.]ild über das [X.]eteiligungsangebot zu vermitteln. [X.]amit hat es das [X.]eststellungsziel aus in der Sa[X.]he liegenden Gründen zurü[X.]kgewiesen. Soweit die [X.] monieren, das [X.] habe darüber hinaus ausgeführt, es komme ni[X.]ht darauf an, "ob die [X.] zu 1 bis 3 selbst Na[X.]hfors[X.]hungen zum Prospektinhalt veranlasst sahen oder ni[X.]ht", folgt daraus ni[X.]ht, dass es keine Sa[X.]hents[X.]heidung über das [X.]eststellungsziel getroffen hat, sondern ledigli[X.]h, dass es die mit dem [X.]eststellungsziel verbundene [X.]rage aus Gründen, die ni[X.]ht Gegenstand des [X.] waren, als ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h angesehen hat.

Ob das [X.] über den Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 in der Sa[X.]he ri[X.]htig ents[X.]hieden hat, bedarf von vornherein keiner [X.]nts[X.]heidung. [X.]enn die [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 haben ihre [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]eststellungsziels 7 wirksam darauf bes[X.]hränkt, den Vorlagebes[X.]hluss des [X.] diesbezügli[X.]h für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 133 mwN und vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 104, jeweils zur [X.]es[X.]hränkung des [X.]s auf die Abweisung eines [X.]eststellungsziels als unzulässig).

[X.]) Ohne [X.]rfolg bleibt au[X.]h der Hilfsantrag der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, den Antrag zum [X.]eststellungsziel 7 als unzulässig zurü[X.]kzuweisen. [X.]a der Vorlagebes[X.]hluss für das [X.] bindend ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 [X.]), kommt es im Rahmen des [X.] ni[X.]ht darauf an, ob die [X.]nts[X.]heidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren von den [X.]eststellungszielen abhängt (vgl. [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 9. März 2017 - III Z[X.] 135/15, [X.], 706 Rn. 15). [X.]ie in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesgeri[X.]htshofs von dem Grundsatz der [X.]indungswirkung des Vorlagebes[X.]hlusses anerkannte Ausnahme, auf die si[X.]h die [X.] stützen, setzt voraus, dass das [X.] wegen einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren ni[X.]ht mehr fortbesteht (Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.]GHZ 216, 37 Rn. 49; [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 21. Juli 2020 - II Z[X.] 19/19, juris Rn. 26). [X.]arum geht es hier ni[X.]ht, na[X.]hdem das [X.] zutreffend [X.] festgestellt hat.

II[X.]

[X.]ie [X.]nts[X.]heidung über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. [X.]ana[X.]h haben die [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 die gesamten Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens na[X.]h dem Grad ihrer [X.]eteiligung zu tragen. Ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerdeanträge sind mit Ausnahme des Antrags betreffend das [X.]eststellungsziel 18 ohne [X.]rfolg geblieben. Soweit der Antrag zum [X.]eststellungsziel 18 teilweise als unzulässig zurü[X.]kzuweisen ist, kommt dem keine wesentli[X.]he [X.]edeutung zu (§ 26 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog), weil die [X.]rkennbarkeit eines der festgestellten [X.] ([X.]eststellungsziel 10) für das Vorliegen einer subjektiven Pfli[X.]htverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] ausrei[X.]hend ist. [X.]er Grad der [X.]eteiligung der [X.] zu 1, 2, 3, 5, 8 und 12 bemisst si[X.]h vorliegend na[X.]h der Höhe der [X.]orderungen, die gegen die kostenpfli[X.]htigen [X.] in den ausgesetzten Ausgangsverfahren jeweils geltend gema[X.]ht werden (vgl. Vorwerk/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 26 Rn. 9).

IV.

[X.]ie [X.]nts[X.]heidung über die [X.]estsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]htskosten und die [X.]estsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 und 4 GKG sowie aus § 23b [X.].

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der [X.]estimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.]eststellungszielen des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der [X.]eigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurü[X.]kgenommen haben (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 80). [X.]er Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he beträgt vorliegend 13.503.881,09 €. Gemäß § 51a Abs. 4 GKG s[X.]hulden die [X.] Geri[X.]htsgebühren jeweils allerdings nur na[X.]h dem Wert, der si[X.]h aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]hen ergibt, die von den [X.]eststellungszielen des [X.] betroffen sind. [X.]ieser Wert beträgt für die [X.] zu 1 7.169.681,58 €, für die [X.] zu 2 7.218.238,47 €, für die [X.] zu 3 12.613.844,60 €, für die [X.] zu 5 4.830.974,02 €, für die [X.] zu 8 150.866,75 € und für die [X.] zu 12 51.774,96 €.

[X.]ie [X.]estsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 23b [X.]. [X.]ana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. [X.]ür die Prozessbevollmä[X.]htigten, die mehrere [X.]eteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die [X.]estimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der na[X.]h § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 81).

[X.]ana[X.]h ist der Gegenstandswert für die [X.]estimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] zu 1, 2, 3, 5 und 8 und der Streithelferin zu 1-3 und zu 12 auf 12.613.844,60 € und für die [X.]estimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] zu 12 und der Streithelferin zu 1-3 auf 51.774,96 € festzusetzen.

[X.]ür die [X.]estimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]s beläuft si[X.]h der Gegenstandswert auf 28.192,54 €.

[X.]llenberger     

      

Grüneberg     

      

[X.]auber

      

S[X.]hild von Spannenberg     

      

[X.]ttl     

      

Meta

XI ZB 28/19

06.10.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 26. März 2019, Az: 5 Kap 3/17

§ 2 Abs 1 S 1 KapMuG, § 20 KapMuG, § 8f Abs 1 VerkaufsprospektG vom 16.07.2007, § 13 Abs 1 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 199 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XI ZB 28/19 (REWIS RS 2020, 980)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 256-257 REWIS RS 2020, 980

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