Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022, Az. XI ZB 33/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3917

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; abschließende Regelung der Angabepflicht für Bezüge und Provisionen im Verkaufsprospekt


Leitsatz

1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG wird für jeden Beteiligten gesondert mit Zustellung des Musterentscheids an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KapMuG) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen Beteiligten erfolgt ist, mit öffentlicher Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregister nach § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG in Gang gesetzt.

2. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung geregelte Angabepflicht ist abschließend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des [X.] gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2019 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Erweiterungsantrags der [X.] vom 19. Juni 2019 richten.

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des [X.] wird der vorbezeichnete Musterentscheid aufgehoben, soweit das [X.] das [X.] als unbegründet zurückgewiesen hat.

Das [X.] wird als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des [X.] zur Klarstellung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vorlagebeschluss des [X.] vom 9. Mai 2018 hinsichtlich der [X.] und [X.] gegenstandslos ist und dass das [X.] als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen wird.

Die Kosten des [X.] tragen die Musterrechtsbeschwerdeführerin zu 31% und der Rechtsbeschwerdeführer zu 69%.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten in der Stufe bis 5.600.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, für die Prozessbevollmächtigten des [X.] auf 26.762 €, für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf 5.497.839,27 € und für die Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 3 und zu 4 auf 1.250.182,26 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die [X.]en streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 15. Mai 2008 aufgestellten Verkaufsprospekts (im Folgenden: Prospekt) zur [X.] (im Folgenden: [X.] oder Fonds), über die Erkennbarkeit der geltend gemachten [X.] im Rahmen einer Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand, über das [X.]stehen einer [X.]ftung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne und über das [X.]stehen von verschiedenen Hinweispflichten der [X.].

2

Die [X.] zu 2, eine Bank, übernahm zusammen mit der ehemaligen [X.] zu 1, deren [X.]nzernmuttergesellschaft sie zum Zeitpunkt der [X.] war und deren Rechtsnachfolgerin sie seit dem 15. Mai 2020 ist, den exklusiven Vertrieb von [X.]teiligungen an der [X.]. Die [X.] zu 3 ist Anbieterin, [X.]in und Gründungskommanditistin der [X.]. Die [X.] zu 4 ist ebenfalls Gründungskommanditistin der [X.] und fungierte als Treuhänderin der an der [X.] beteiligten Anleger.

3

Unternehmensgegenstand der [X.] sind der Aufbau, das [X.]lten und das Verwalten eines Portfolios von [X.]teiligungen an [X.]mmanditgesellschaften (im Folgenden: [X.]en), die jeweils ein [X.]frachtschiff (sog. Bulkschiff, im Folgenden zusammen: Fondsschiffe) betreiben. Die Fondsschiffe sollten mit einer Tragfähigkeit von 55.783 tdw (tons deadweight) zur Klasse der sogenannten [X.] gehören. Nach der [X.]nzeption des Fonds sollte die [X.] Mehrheitsbeteiligungen am [X.] von bis zu 12 [X.]en mit jeweils rund 91,7% übernehmen. Die [X.] zu 3 und die am Musterverfahren nicht beteiligte weitere Gründungskommanditistin der [X.], die N.        S.                  [X.], waren als Gründungskommanditistinnen an den [X.]en beteiligt. Ausweislich des Prospekts war ein [X.]teiligungskapital des Fonds in Höhe von 225,6 Mio. US$ und der Verkauf aller Schiffe Ende 2026 geplant.

4

Im Prospekt ([X.]) wird unter der Überschrift "[X.]treuung der Investoren" darauf hingewiesen, dass der                 [X.] (im Folgenden: [X.]) auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages die [X.]treuung der Anleger von der [X.] zu 4 übertragen worden ist. Die Höhe der Vergütung der [X.] zu 4 für die Treuhandverwaltung wird im Prospekt ([X.]) unter der Überschrift "Vergütungen der Leistungen der Gründungsgesellschafter und mit ihnen verbundener Unternehmen in der Investitionsphase" einschließlich der Vergütung der [X.] mit 1.353.600 US$ angegeben. Als Gesellschafter der [X.] werden im Abschnitt "Vertragspartner" die [X.] (im Folgenden: D. ) und die [X.].                                   mbH (im Folgenden: [X.]. ) benannt (Prospekt, S. 87).

5

Im Abschnitt "Ergebnisprognose der [X.]en" wird ein kalkulierter Nettoveräußerungserlös der Schiffe in Höhe von 208.000.000 US$ angegeben (Prospekt, [X.]). Unter der Überschrift "[X.]" heißt es im Prospekt ([X.]) u.a. wie folgt:

"Die Kalkulation der Erlöse basiert auf den abgeschlossenen Charterverträgen der zwölf Schiffe, deren [X.] zwischen Juli 2014 und Oktober 2016 enden. Nach Ende der [X.] wurde jeweils bis zum Ende der prospektierten Laufzeit mit Charterraten von US$ 22.000 pro Tag abzüglich [X.]frachtungskommissionen von 3,75% kalkuliert.

[…]

In der Prognoserechnung wurde eine Veräußerung der Schiffe Ende 2026 abhängig vom Alter der Schiffe zwischen 30,3% und 38,0%, im Mittel 35,0%, der Anschaffungskosten auf [X.] zugrunde gelegt."

6

Die prognostizierten Anschaffungskosten für die Fondsschiffe werden im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" mit 594.183.000 US$ angegeben (Prospekt, [X.]). Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt ([X.]) unter der Überschrift "[X.] und Kaufpreisentwicklung" u.a.:

"Lagen die [X.] in 2002 noch bei ca. US$ 20 Mio. für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von 51.000 tdw., so liegen diese Werte für heutige Neubestellungen bei ca. US$ 47 Mio. bis US$ 48 Mio. Insbesondere in den letzten Jahren haben sich die [X.] für bereits abgelieferte Schiffe von der [X.]ntwicklung abgekoppelt. So werden derzeit für drei Jahre alte [X.] (52.000 tdw) Preise von ca. US$ 75 Mio. erzielt."

7

Im Abschnitt "Schiffe und Werft" heißt es unter der Überschrift "Gutachterliche Stellungnahme" (Prospekt, [X.]) u.a.:

"[X.]r von der [X.]ndelskammer [X.].     öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.    [X.].       , [X.].     , wurde von den [X.]en beauftragt, [X.]wertungsgutachten für die Schiffe zu erstellen. Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der [X.] der Schiffe marktkonform ist und in [X.]zug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-[X.]nd-Marktwerte als günstig zu beurteilen ist. Weiterhin wird im Gutachten bestätigt: ‘Nach 16 [X.]triebsjahren haben die Verkaufserlöse für diesen Schiffstyp in den meistens [sic.] Fällen zwischen 30 und 50% der Anschaffungswerte gelegen; daher halten wir einen erzielbaren Restwert von 35% für realistisch.‘ …"

8

Im Abschnitt "Risiken der [X.]teiligung“ heißt es unter der Überschrift "Veräußerung der Schiffe" (Prospekt, [X.]) u.a.:

"[X.]r Verkaufserlös der Schiffe ist abhängig von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs und vom Erhaltungszustand des jeweiligen Schiffes. Es besteht daher das Risiko, einen niedrigeren Erlös als kalkuliert zu erzielen."

9

Die Fondsschiffe wurden jeweils für die ersten fünf Jahre nach Fertigstellung zum Preis von 23.500 bis 25.500 US$ je Einsatztag verchartert. Im Abschnitt "Marktumfeld" wird im Prospekt ([X.]) unter der Überschrift "[X.] und Kaufpreisentwicklung" darauf hingewiesen, dass für Schiffe der Größenordnung zwischen 50.000 tdw und 60.000 tdw erst seit dem [X.] Daten zur Entwicklung der Charterraten vorliegen. Im Prospekt ([X.]) heißt es u.a. weiter:

"Die hohe Zahl der Seetransporte hat in vielen [X.]häfen zu regelrechten Staus geführt, die dem Markt einen nicht unerheblichen Teil der Transportkapazität entziehen. [X.]r notwendige Ausbau von [X.]fenkapazitäten ist jedoch eine komplexe Aufgabenstellung, die keine schnellen Lösungen bringen wird. Insgesamt ist mittelfristig davon auszugehen, dass sich der extreme Nachfrageüberhang angesichts der zu erwartenden Neubaulieferungen abmildern wird und sich die Charterraten wieder auf einem gegenüber den derzeitigen Höchstständen reduzierten Niveau bewegen werden. Im [X.] an die Erstbeschäftigung wurde daher eine Charterrate von US$ 22.000 pro Tag kalkuliert."

Im Abschnitt "Risiken der [X.]teiligung" unter der Überschrift "[X.]/Poolvertrag" (Prospekt, [X.]) heißt es u.a. weiter wie folgt:

"Es besteht das Risiko, dass Charterer ausfallen oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach [X.] Ablauf eines Chartervertrages eine weitere [X.]schäftigung nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate gefunden werden kann. Die Charterraten für Bulker unterliegen erheblichen marktbedingten Schwankungen. Die [X.] setzen weiterhin jeweils ein einsatzfähiges Schiff voraus, für dessen [X.]trieb alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen müssen."

Unter der Überschrift "[X.]" wird im Prospekt ([X.]) u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die [X.] wurden auf Basis von Erfahrungswerten kalkuliert. Ab 2010 bis 2013 wurden jährliche [X.]stensteigerungen von 3,0% sowie ab 2014 bis zum Ende des Prognosezeitraumes von 2,5% angesetzt."

In dem Abschnitt "[X.]schäftigung" (Prospekt, [X.]) wird darauf hingewiesen, dass die Fondsschiffe zunächst für fünf Jahre nach Ablieferung durch die Werft an die [X.]., [X.], und an die [X.], [X.], (im Folgenden: [X.]  ) verchartert sind. Im Prospekt ([X.]) heißt es hierzu weiter:

"[X.]       verfügt über langfristige Frachtverträge mit großen koreanischen Stahl- und Energieunternehmen wie [X.].    , [X.].    und [X.].  . [X.] kam das Unternehmen auf ein Transportvolumen im [X.]reich trockenes [X.] von 38,6 Mio. Tonnen.

[X.]       erzielte im [X.] einen Gewinn von umgerechnet rund US$ 405 Mio. Die Rating-Agentur        bewertete [X.]        im April 2008 auf einer von 1 bis 10 reichenden Skala mit einem Wert von 3 bis 4, wobei 1 den besten Wert des Bonitätsratings darstellt."

[X.]r Erwerb der Fondsschiffe sollte ausweislich des Prospekts ([X.]) u.a. durch [X.] finanziert werden. Unter der Überschrift "Darlehensverträge der [X.]en" heißt es u.a.:

"Die [X.] sollen zu 75% in US-Dollar und zu 25% in [X.] Yen in Anspruch genommen werden. Für die Aufnahme der Finanzierung in [X.] Yen wurden jeweils für einen [X.]trag von US$ 8,25 Mio. Kursbandbreiten gesichert. Hierbei liegt [X.] der Bandbreiten bei ¥ 108 pro US-Dollar und [X.] zwischen ¥ 93,6 pro US-Dollar für das Schiff mit der frühesten Ablieferung und ¥ 74,15 pro US-Dollar für das Schiff mit der spätesten Ablieferung. Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die [X.] auf Anforderung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurückzuführen. ..."

Im Abschnitt "Risiken der [X.]teiligung" heißt es unter der Überschrift "Währungsrisiken" (Prospekt, [X.]) u.a. wie folgt:

"Sollte durch eine Veränderung der Kursrelation des Yen zum US-Dollar das in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten werden, ist die [X.] auf Anforderung der Bank verpflichtet, den Kredit in entsprechender Höhe außerplanmäßig zurückzuführen. Es besteht daher das Risiko von Liquiditätsengpässen und damit gegebenenfalls auch von Verletzungen des Kreditvertrages."

Im Abschnitt "Marktumfeld" heißt es im Prospekt ([X.]) unter der Überschrift "Nachholbedarf der [X.]ndymax-Klasse" u.a.:

"[X.]r Auftragsbestand für [X.]ndymax-Bulker beträgt 782 Schiffe, was ca. 49% der fahrenden Flotte entspricht."

Unter der Überschrift "[X.] und Kaufpreisentwicklung" (Prospekt, [X.]) heißt es u.a.:

"Angebotsseitig wird es zur weiteren Ablieferung einer erheblichen Anzahl von Neubauten kommen, denen das hohe [X.]spotential der fahrenden Flotte gegenübersteht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Reedereien angesichts des derzeit attraktiven Ratenniveaus versuchen werden, ihre Schiffe möglichst lange zu betreiben."

Im Abschnitt "Risiken der [X.]teiligung" heißt es unter der Überschrift "[X.]" (Prospekt, [X.]) u.a.:

"[X.]r unternehmerische Erfolg der [X.]en ist - wie bei jeder unternehmerischen [X.]teiligung - maßgeblich davon abhängig, dass ihre [X.]uptvertragspartner […] ihre Verpflichtungen aus den dort genannten [X.] einhalten. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer […]."

In dem Abschnitt "Eckdaten der [X.]teiligung" (Prospekt, [X.] heißt es u.a.:

"Rechtliche und wirtschaftliche Eckdaten der [X.]en

Gewinnverteilung   

Die Gewinnverteilung in den [X.]en richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der Gesellschafter am [X.]. Die von der [X.]teiligungsgesellschaft in die Rücklage einzuzahlenden [X.]träge nehmen an der Gewinnverteilung nicht teil. Die übrigen Gesellschafter zahlen nicht in die Rücklage ein. Auf diese Gesellschafter entfallen daher bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen in den [X.]en."

Im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "Abweichende Ergebnisverteilung" (Prospekt, [X.]) wie folgt:

"Die Ergebnisverteilung in den [X.]en erfolgt auf der Grundlage der [X.]teiligungen am [X.] der Gesellschaft. Die von der [X.] zu leistende Einzahlung in die [X.] gebundene Rücklage der [X.] in Höhe des zweifachen ihrer [X.]mmanditeinlage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil. Hierdurch nehmen die übrigen Gesellschafter überproportional an den Gewinnen und den Auszahlungen teil. Die Höhe der auf die übrigen Gesellschafter entfallenden Mehrauszahlungen ist direkt abhängig von der Summe der auf alle Gesellschafter entfallenden gesamten Auszahlungen.

Im Ergebnis erhalten der Anbieter und die mit ihm verbundenen Unternehmen in den [X.]en bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des [X.]s insgesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen."

In dem "Gesellschaftsvertrag einer [X.]" (Prospekt, [X.] ff.) heißt es u.a. wie folgt:

"§ 3

Gesellschafter und [X.]mmanditeinlagen

1. …

2. [X.]mmanditisten sind:

a) N.            B.                    [X.], [X.].     ,

mit einer [X.]mmanditeinlage von US$ 25.000

b) [X.]           [X.], [X.].      ,

mit einer [X.]mmanditeinlage von US$ 25.000

c) N.            S.                 [X.], [X.].     ,

mit einer [X.]mmanditeinlage von US$ 25.000

d) [X.].                    [X.], [X.].      ,

mit einer [X.]mmanditeinlage von US$ 425.000

e) E.                      [X.], [X.].     ,

mit einer [X.]mmanditeinlage von US$ 25.000

[…]

§ 8

Ergebnisverteilung

1. Das nach Abzug aller [X.]stenerstattungen und Vergütungen gemäß § 9 und § 10 dieses Vertrages verbleibende Ergebnis der Gesellschaft wird auf alle [X.]mmanditisten im Verhältnis ihrer gezeichneten [X.]mmanditeinlagen (Kapitalkonto Ia) verteilt. Die Einzahlung in die Rücklage nimmt an der Ergebnisverteilung nicht teil."

Im Abschnitt "Investitionsrechnung konsolidiert" enthält der Prospekt ([X.]) folgende Übersicht:

"Investition (Prognose)

        

TUS$        

   in %   

1. Anschaffungskosten der Schiffe

        

594.183

90,45 

2. Treuhandverwaltung für 2008

        

1.354 

0,21   

3. Geschäftsführungs- und [X.]ftungsvergütungen für 2008

        

195     

0,03   

4. [X.]nzeption

        

5.980 

0,91   

5. [X.]ratung und [X.]treuung in der Gründungsphase

        

4.680 

0,71   

6. [X.] inklusive [X.]

        

29.332

4,46   

7. Umsatzsteuer, [X.]ndelsregister und sonstige [X.]sten

        

4.500 

0,68   

8. Gutachten, Mittelverwendungskontrolle sowie Rechts- und Steuerberatung

        

838     

0,13   

9. Liquiditätsreserve

        

15.897

2,42   

Investition insgesamt

        

656.959

100,00

Finanzierung (Prognose)

TUS$        

TUS$         

 in % 

10. [X.]

        

405.000

61,65 

11. [X.]ntokorrentkredite

        

9.000 

1,37   

12. [X.]mmanditeinlagen

                          

N.            T.
   [X.]

25    

                 

N.            S.
   [X.]

325     

                 

N.            E.
           [X.]

325     

                 

N.            [X.]t.
     [X.]

5.100 

                 

E.                      [X.]

300     

                 

[X.]

225.600

231.675

35,26 

13. [X.]

        

11.284

1,72   

Finanzierung gesamt

        

656.959

100,00"

Zu den Punkten 6. und 13. dieser Übersicht heißt es im Prospekt ([X.]) wie folgt:

"Zu 6.

Für die Einwerbung des [X.] erhalten die [X.].          AG, weitere Unternehmen der [X.].          Gruppe sowie [X.]           von der [X.] die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.

[…]

Zu 13.

Auf die [X.]mmanditeinlagen in der [X.] ist gemäß Gesellschaftsvertrag ein [X.] in Höhe von 5% zu entrichten."

In dem Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" heißt es unter der Überschrift "[X.]" (Prospekt, [X.]) u.a.:

"Die [X.]teiligungsgesellschaft hat mit der [X.].          AG, der [X.].          Pr.                       AG, der [X.].                  [X.] sowie mit der [X.]           einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebotenen [X.] abgeschlossen. Die Vertragspartner sind berechtigt, [X.] einzusetzen. Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten die Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte [X.] ohne [X.]. [X.]           erhält ferner das [X.] auf das Kapital der Gründungsgesellschafter der [X.]."

Im Gesellschaftsvertrag der [X.] (Prospekt, [X.] ff.) heißt es u.a.:

"§ 10

[X.]sondere Gesellschafterleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen der Gründungsgesellschafter

Gemäß gesonderter Vereinbarung übernehmen die nachfolgend benannten Gesellschafter die unten im Einzelnen jeweils dargestellten besonderen entgeltlichen Leistungen in der Investitionsphase:

1. [X.]            übernimmt gemeinsam mit [X.] auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des [X.] und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen. Sie kann hierzu auch weitere Dritte im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft zulasten der geschuldeten Vergütung beauftragen. Für diese Geschäftsbesorgung erhalten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8% der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlagen gezahlte [X.]. [X.]            erhält ferner das [X.] auf die [X.]mmanditeinlagen der Gründungsgesellschafter. Diese Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer."

Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.] erhoben. Das [X.] hat daraufhin mit Vorlagebeschluss vom 9. Mai 2018 dem [X.] zum Zwecke der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt, der sich allein gegen die ehemalige [X.] zu 1 gerichtet hat. Die [X.] unter Ziffer I haben verschiedene [X.] zum Gegenstand. Diese betreffen die Darstellung des Provisionsinteresses der ehemaligen [X.] zu 1 ([X.] I1), die Prognose der [X.] ([X.] I2a), der [X.] ([X.] [X.]) und der [X.]triebskosten der Fondsschiffe ([X.]) sowie die Darstellung der Bonität des [X.]uptcharterers [X.]  ([X.] I3) und des mit den [X.] verbundenen Risikos der Währungsentwicklung ([X.]). Gegenstand sind weiter das Fehlen eines Hinweises auf die "Finanzmarktkrise" und deren negative Auswirkungen auf die Bulkschifffahrt ([X.] [X.]), die falsche Darstellung der weltweiten Entwicklung der [X.]ndelsflotte von [X.]ndymax-Bulkschiffen ([X.]) und des [X.] ([X.] [X.]), das Fehlen eines Hinweises auf die Risiken der Inanspruchnahme der [X.]en für Verbindlichkeiten Dritter ([X.] I6) und die unangemessene Darstellung von [X.]n der Gründungsgesellschafter ([X.] I7). Außerdem wird die Feststellung begehrt, dass die vorgenannten [X.] bei der Prüfung des Prospekts mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien ([X.] II), dass "die Antragsgegnerin" für die [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte ([X.]) und dass "die Antragsgegnerin" im Rahmen der anlagegerechten [X.]ratung verpflichtet gewesen sei, die Anleger über das [X.] zwischen der [X.] und ihr sowie über die Höhe der Vergütung der [X.] aufzuklären ([X.] IV).

Mit [X.]schluss vom 19. Juli 2018 hat das [X.] die [X.] zu 2 und mit [X.]schluss vom 10. April 2019 die [X.] zu 3 und zu 4 bekannt gegeben. Außerdem hat es das Musterverfahren mit [X.]schluss vom 12. April 2019 um [X.] zu [X.]n erweitert, die die Darstellung des [X.]ses zwischen der [X.] zu 2 und der [X.] ([X.]), die Darstellung der Vergütungen der [X.] zu 1 bis 3 ([X.] [X.]) und der Mittelverwendung ([X.] [X.]) sowie das Fehlen eines Hinweises auf die Fremdfinanzierungsquote ([X.] [X.]) zum Gegenstand haben. Mit [X.]schluss vom 15. Mai 2019 hat das [X.] das Musterverfahren schließlich um das [X.] erweitert, wonach festzustellen sei, dass die [X.] zur Aufklärung der Anleger über die [X.]legierung der Aufgaben der [X.] an die mit der [X.] zu 2 konzernverbundene D.  und über die Höhe daraus resultierender zusätzlicher Vergütungen der [X.] zu 2 verpflichtet gewesen seien.

Die [X.] hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 beantragt, das [X.] I2 um die Feststellung zu erweitern, dass die im Prospekt (Seite 15) enthaltene Angabe, die Prognoserechnungen basierten auf Erfahrungswerten und abgeschlossenen [X.], unrichtig und irreführend sei.

Mit [X.] vom 27. November 2019 hat das [X.] die [X.] zurückgewiesen, "soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind". [X.]n [X.] der [X.] vom 19. Juni 2019 hat es zurückgewiesen.

[X.]r [X.] ist den Prozessbevollmächtigten der [X.] gegen [X.] am 27. November 2019 zugestellt und durch Eintragung in das Klageregister am 29. November 2019 öffentlich bekannt gemacht worden. Gegen den [X.] haben die [X.] am 2. [X.]zember 2019 und der [X.] am 30. [X.]zember 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die [X.] weiterverfolgen und eine Sachentscheidung über das mit [X.] vom 19. Juni 2019 geltend gemachte [X.] begehren.

Mit [X.]schluss vom 16. Januar 2020 hat der [X.] die [X.] zu 2 zur [X.] bestimmt. [X.]r [X.] hat das Verfahren dem [X.] unter anderem wegen der Zuständigkeit des [X.]s für die Feststellung von [X.]n nach dem [X.] als Grundlage für [X.]ftungsansprüche nach § 13 [X.] und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.]s vom 23. Oktober 2018 ([X.], [X.], 100 Rn. 54 ff.), wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich auch Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen [X.] durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des [X.] gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, zur Übernahme angeboten und ausgeführt, dass die Sache in die primäre Zuständigkeit des [X.]s nach [X.]) GVP 2020 fällt, die der Zuständigkeit des [X.]s nach [X.]) GVP 2020 vorgeht. [X.]r [X.] hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom [X.] übernommen (siehe auch [X.], [X.] 2021, 1063, 1070 f.).

B.

Die [X.] zu 3 und zu 4 haben form- und fristgerecht ihren [X.]itritt auf Seiten der [X.] erklärt und fristgerecht begründet (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

[X.]r Zulässigkeit der [X.]itritte der [X.] zu 3 und zu 4 steht nicht entgegen, dass sie ihre [X.]itrittserklärungen unter die innerprozessuale [X.]dingung gestellt haben, dass die [X.] zu 2 zur [X.] bestimmt wird. Die unter eine solche [X.]dingung gestellten [X.]itrittserklärungen sind wirksam. [X.]nn einem [X.], der nicht wissen kann, ob er vom Rechtsbeschwerdegericht selbst zum [X.] bestimmt wird, muss es auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde, wie hier, durch den [X.] eingelegt worden ist, möglich sein, seinen [X.]itritt vor der [X.]stimmung des [X.]s wirksam zu erklären (vgl. KK-[X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 59). Andernfalls liefe das [X.]itrittsrecht eines [X.] praktisch leer, wenn der [X.] vom Rechtsbeschwerdegericht erst nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] genannten Monatsfrist bestimmt wird, die auch für einen [X.] gilt, der, wie die [X.] zu 3 und zu 4, nicht zum [X.] bestimmt wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 8 mwN). Wenn der [X.] später selbst als [X.] ausgewählt wird, erledigt sich sein [X.]itritt ([X.]sbeschluss, aaO).

[X.]

Die [X.] der Musterrechtsbeschwerdeführerin und des [X.]s haben keinen Erfolg.

I.

Die [X.] sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des [X.]s der [X.] aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2019 richten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] statt. Die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 von der [X.] beantragte Erweiterung des [X.] um ein weiteres [X.] ist nicht Gegenstand des [X.] geworden, da das [X.] keinen entsprechenden Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 [X.]) gefasst hat und im Vorlagebeschluss ein solches [X.] nicht formuliert ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 32). Damit ist das mit dem Erweiterungsbegehren geltend gemachte [X.] auch nicht zum Gegenstand des angefochtenen [X.]s geworden. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass das [X.] den [X.] im [X.] und nicht durch einen separaten [X.]schluss zurückgewiesen hat. Die einen Antrag auf Erweiterung des [X.] zurückweisende Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist unanfechtbar (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 138 und 141 ff. und vom 1. Oktober 2019 - [X.], [X.], 2345 Rn. 4 ff.) und daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht überprüfbar.

II.

Im Übrigen sind die [X.] zulässig. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Z[X.]).

1. [X.]r [X.] hat seine Rechtsbeschwerde am 30. [X.]zember 2019 fristgerecht eingelegt. Die für ihn geltende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begann in Ermangelung einer individuellen Zustellung des [X.]s an ihn nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit der öffentlichen [X.]kanntmachung des [X.]s gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch Eintragung in das Klageregister am 29. November 2019. Sie endete, da der 29. [X.]zember 2019 ein Sonntag war, am 30. [X.]zember 2019 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Z[X.], § 3 Abs. 1 EGZ[X.], § 222 Abs. 1 und 2 Z[X.], § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die an die Prozessbevollmächtigten der [X.] erfolgte Zustellung des [X.]s vom 27. November 2019 hat die [X.]schwerdefrist des [X.]s demgegenüber nicht in Gang gesetzt.

§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung sah eine Zustellung des [X.]s nur an die [X.], nicht aber an die [X.]igeladenen vor, so dass für den Lauf der [X.]schwerdefrist der [X.]igeladenen die Zustellung an die unterstützte [X.] maßgebend war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 27 und vom 19. August 2014 - [X.], juris Rn. 2). Da der [X.] infolge der Novellierung des [X.]es durch das Gesetz zur Reform des [X.]es und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ([X.] I [X.]) nunmehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch den [X.]igeladenen zuzustellen ist, besteht kein Anlass mehr, für die Ingangsetzung der [X.]schwerdefrist der [X.]igeladenen an die Zustellung des [X.]s an die unterstützte [X.] anzuknüpfen. Nach der geltenden Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für jeden [X.]teiligten gesondert mit Zustellung des [X.]s an ihn (§ 16 Abs. 1 Satz 3 [X.]) oder, soweit keine individuelle Zustellung an einen [X.]teiligten erfolgt ist, mit öffentlicher [X.]kanntmachung durch Eintragung in das Klageregister (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]) in Gang gesetzt wird (vgl. KK-[X.]/Vollkommer, 2. Aufl., § 16 Rn. 34; Wolf/[X.], NJW 2012, 3751, 3755 f.; aA Vorwerk/Wolf/Vorwerk, [X.], 2. Aufl., § 20 Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall, da der [X.] dem [X.] vorliegend nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] individuell zugestellt worden ist.

2. Die [X.] formulieren auch ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdeanträge (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 575 Abs. 3 Nr. 1 Z[X.]). [X.]r Antrag der Musterrechtsbeschwerdeführerin, den [X.] insoweit aufzuheben, als er sie beschwert und nach ihren "letzten Anträgen" mit Ausnahme des [X.]s [X.] zu erkennen, lässt vorliegend erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 21 und vom 15. [X.]zember 2020 - [X.], [X.], 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). Das gilt auch für den Antrag des [X.]s, den [X.] aufzuheben und insoweit nach den "zuletzt gestellten Anträgen" zu erkennen, die auch das [X.] [X.] umfassen.

[X.].

Die [X.] haben keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das [X.] nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist das [X.] im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem [X.] I geltend gemachten [X.] nicht vorliegen, dass der Vorlagebeschluss des [X.] hinsichtlich der [X.] II und [X.] gegenstandslos und das [X.] IV im Musterverfahren unstatthaft ist.

1. Das [X.] hat zur [X.]gründung des [X.]s ([X.]schluss vom 27. November 2019 - 23 Kap 1/18, juris), soweit für die [X.] von [X.]deutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellung, dass der Prospekt das Provisionsinteresse der ehemaligen [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 nicht richtig und vollständig darstelle ([X.] I1), sei nicht zu treffen. [X.]r Prospekt enthalte die nach der [X.] erforderlichen Angaben über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Das [X.]stehen einer mittelbaren [X.]teiligung der [X.] zu 2 an der [X.] müsse im Prospekt nicht angegeben werden. Daher seien auch Zuwendungen, die die [X.] zu 2 über die [X.] erhalte, nicht prospektpflichtig. Im Übrigen sei nicht ausreichend dargelegt, inwieweit Zahlungen von der [X.] an die [X.] zu 2 unmittelbar geflossen seien; der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages besage hierüber nichts.

Ein Fehler liege auch nicht darin, dass im Prospekt nicht dargestellt werde, dass und inwieweit sich die [X.] eines [X.] zur Ausführung von Diensten bediene. [X.]nn durch die Auslagerung der Dienste ändere sich nichts an der im Prospekt offengelegten konkreten Vergütung. Dass die Vergütung nicht der üblichen Entlohnung entspreche, sei nicht ausreichend dargelegt.

Die Prospektprognose beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen hinsichtlich der [X.] der Fondsschiffe ([X.] I2a). Im Prospekt werde ausreichend deutlich dargestellt, dass die Marktsituation volatil sei und dass es sich bei den angegebenen [X.] nach einer Nutzungsdauer von 16 bis 17 Jahren in Höhe von 35% der Anschaffungspreise um Prognosen handele. [X.]r Einwand, die Fondsschiffe seien generell zu teuer eingekauft worden, begründe keinen [X.]. [X.]r [X.].         habe seiner prospektierten Prognose zu Recht die tatsächlichen Anschaffungspreise der Fondsschiffe und nicht durchschnittliche [X.] zugrunde gelegt. Die Anschaffungspreise selbst seien nach Ansicht des Gutachters realistisch gewesen. Andere Schiffe seien hinsichtlich ihrer Qualität nicht mit den Fondsschiffen vergleichbar. Das von der [X.] vorgelegte Privatgutachten [X.]     mache keine Angaben zum [X.]wertungshorizont bei [X.] und sei daher zur Darlegung einer Unrichtigkeit der prospektierten Angaben des Gutachters [X.].        ungeeignet.

Die Prognose der mit den Fondsschiffen erzielbaren [X.] beruhe nicht auf unvertretbaren Annahmen ([X.] [X.]). [X.]r Prospekt stelle anhand einer Grafik die tatsächliche Entwicklung der Charterraten für die Jahre 2002 bis 2008 für [X.] (52.000 tdw) dar. In ihm werde nach Ablauf der Festvercharterung mit einer Charterrate von 22.000 US$ pro Tag kalkuliert, was nicht zu beanstanden sei. [X.]r Zeitraum vor 2002 sei nicht darzustellen gewesen, weil erst danach Daten für die betreffende Größenklasse vorgelegen hätten. Die Darstellung im Prospekt suggeriere keine langfristig anhaltende positive Entwicklung. Aus der Grafik und den Erläuterungen werde deutlich, dass die Charterraten sehr volatil seien. [X.]r arithmetische Mittelwert der Charterraten von 1998 bis 2007 habe unstreitig bei 19.156,39 US$ pro Tag gelegen. [X.]rücksichtige man die generell positive Tendenz seit 2002 und einen gewissen Inflationsausgleich, halte sich die Prognose noch im Rahmen des Vertretbaren. Zum Zeitpunkt der [X.] hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass mittel- und langfristig die 2008 erzielten Charterraten nicht wieder erreicht werden könnten.

Die Prognose der [X.] beruhe ebenfalls nicht auf unvertretbaren Annahmen ([X.]). Im Prospekt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu [X.]stensteigerungen kommen könne. Die von der [X.] vorgelegten Studien stammten überwiegend aus der Zeit nach [X.], beschäftigten sich mit anderen Schiffstypen und ließen nicht erkennen, in welcher Währung gerechnet werde.

Die Angaben im Prospekt zur Bonität des [X.]uptcharterers [X.]  begründeten ebenfalls keinen [X.] ([X.] I3). Im Prospekt werde deutlich darauf hingewiesen, dass der Erfolg des [X.] von der Bonität des [X.]uptcharterers abhänge, zumal es sich um eine unternehmerische [X.]teiligung handele. Die Angabe, [X.]   verfüge über langfristige Frachtverträge, erwecke nicht den unzutreffenden Eindruck, die [X.] seien in voller Höhe durch langfristige Frachtverträge gesichert.

Die Feststellung, der Prospekt stelle das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. [X.]) falsch und verharmlosend dar ([X.]), sei nicht zu treffen. [X.]r Anleger werde ausreichend über das "Zusammenspiel" von US-Dollar und [X.] Yen unterrichtet und darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung der [X.] zu Risiken und gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Rückführung bzw. weiteren [X.]sicherung der Darlehen führen könne. Nicht entscheidend sei, inwieweit die Darlehen in US-Dollar bzw. in Yen aufgenommen worden seien bzw. welches Verhältnis beide Währungen zueinander hätten. Maßgebend seien die [X.], auf die im Prospekt ausreichend hingewiesen werde. Soweit bei einem der Fondsschiffe eine abweichende Gestaltung des Darlehensvertrages erfolgt sei, stelle dies, falls es zuträfe, keinen wesentlichen [X.] dar. Zudem sei nicht dargelegt, dass eine solche Vertragsgestaltung bereits bei Aufstellung des Prospekts bekannt gewesen sei.

Die Feststellung, der Prospekt verschweige warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt ([X.] [X.]), sei nicht zu treffen, weil die Prognose nicht auf falschen Tatsachen bzw. unvertretbaren Annahmen beruhe. Die Angaben im Prospekt beruhten auf einem Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V.  . Die diesem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachen seien im Musterverfahren nicht angezweifelt worden. Die Auswirkungen der Finanzmarktkrise seien im [X.] noch nicht abschätzbar gewesen. Im Prospekt werde insoweit eine aktuelle Veränderung des Wirtschaftsumfeldes berücksichtigt, als darauf hingewiesen werde, dass es beginnend mit dem [X.] einen leichten Abschwung der Charterraten gegeben habe und dass eine "angespannte Angebotssituation" bestehe. Auf weiter zurückliegende Krisen habe nicht abgestellt werden müssen, da nicht dargelegt sei, dass sich aus diesen Krisen Auswirkungen für den hier relevanten Prognosezeitraum ergeben könnten.

Die Angaben im Prospekt zur weltweiten Entwicklung der [X.]ndelsflotte seien ebenfalls nicht fehlerhaft ([X.]). Die im Prospekt enthaltene Prognose stütze sich auf das Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. V.  . [X.]ssen Zahlen, insbesondere zum Auftragsbestand, seien unstreitig. Es liege auf der [X.]nd, dass bei einer gleichzeitigen Ausweitung des Segments der [X.] zu Lasten der kleineren [X.]ndymax-Bulkschiffe die zu erwartende Steigerung der tatsächlichen Transportkapazitäten höher liege.

Auch im Hinblick auf die Darstellung des Alters der Flotte und des [X.] liege kein [X.] vor ([X.] [X.]). [X.]r Prospekt weise nicht darauf hin, dass eine bestimmte Anzahl an Schiffen verschrottet werde, sondern nur darauf, dass in einem bestimmten Umfang ein Potential der Verschrottung bestehe. Dass dieses Verschrottungspotential unrichtig wiedergegeben werde, sei nicht ausreichend dargelegt. Die Prospektangaben zur Altersstruktur der Schiffe würden nicht in Frage gestellt. Im Prospekt werde im Übrigen betont, dass die Schiffe möglichst lange betrieben werden. Eine weitere Aufklärung sei nicht geschuldet, da der Anleger nach diesen Angaben nicht von einer gesicherten Abwrackmenge habe ausgehen können.

[X.]r Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er nicht auf das Risiko einer Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter hinweise ([X.] I6). Er stelle das Risiko der Geltung ausländischer Rechtsordnungen ausreichend dar. Das Risiko, dass nach ausländischen Rechtsordnungen ein dem [X.] Recht fremder Zugriff auf die Fondsschiffe erfolgen könne, sei dem Umstand immanent, dass bestimmungsgemäß fremde Häfen angelaufen werden. Das gelte auch für die sog. Schiffsgläubigerrechte, auf die nicht besonders hinzuweisen sei.

[X.]r Prospekt informiere überdies nicht fehlerhaft über [X.] der Gründungsgesellschafter, die durch die Verbuchung eines Teils der Einlagen in die Rücklagen entstünden ([X.] I7). [X.]r Prospekt kläre über alle Zahlungsströme auf. Aus den Angaben auf den Seiten 48 f., 54 und 68 des Prospekts ergebe sich hinreichend deutlich, dass die Gründungsgesellschafter bei einem Einsatz von 6 Mio. US$ bei [X.] Verlauf des Fonds einen Mittelrückfluss von 875%, die Anleger jedoch nur einen solchen von 118,35% erzielen würden. Ob es sich insofern um eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung handele, sei keine Frage der Prospektrichtigkeit.

Das [X.] sei aus den zum [X.] I1 genannten Gründen unbegründet.

Das [X.] [X.] sei unbegründet, weil der Prospekt auf Seite 69 die verschiedenen Zahlungen an die [X.] im Hinblick auf die Vermittlung von [X.] ausweise. Dort werde auch deutlich dargestellt, dass die [X.] zu 3 das [X.] erhalte und die Vermittlungskosten insgesamt 13% betrügen. [X.]mentsprechend stelle der Prospekt auf Seite 44 die [X.] (29.332.000 US$) im Verhältnis zum [X.] (225,6 Mio. US$) dar und mache das [X.] deutlich. Dies werde auch durch die obere Tabelle auf Seite 44 des Prospekts verdeutlicht. Dort seien 29.332.000 US$ als [X.] einschließlich [X.] angegeben, mithin 13%. [X.]mgegenüber werde in der unteren Tabelle auf Seite 44 des Prospekts das [X.] separat mit 11.284.000 US$ ausgewiesen, was 5% des (einzuwerbenden) [X.] in Höhe von 225,6 Mio. US$ entspreche.

Die Darstellung der Mittelverwendung kläre den Anleger nicht unzutreffend über die Risiken der [X.]teiligung auf ([X.] [X.]). Auf Seite 44 des Prospekts sei die Verteilung der Gelder im Rahmen des [X.] wiedergegeben, ohne dass die Zahlen als solche in Zweifel gezogen worden seien. Daraus könne der Anleger ausreichend deutlich entnehmen, wie das von ihm eingesetzte Kapital verwendet werde. Einer Angabe, was "[X.]" seien, bedürfe es im Prospekt nicht. [X.]r Anleger könne jedenfalls durch die Erläuterungen auf den Seiten 44 ff. des Prospekts hinreichend deutlich erkennen, welcher [X.]stenteil direkt in die Investition und welcher in die Vorbereitung derselben fließe.

Das [X.] [X.], wonach der Prospekt nicht über die hohe Fremdfinanzierungsquote informiere, sei unbegründet, weil sich aus Seite 44 des Prospekts das Eigenkapital und das Fremdkapital der [X.] in absoluten Zahlen ergebe. Daraus errechne sich die im Prospekt zutreffend angegebene [X.] von 61,65%. Aus der Übersicht auf Seite 44 des Prospekts ergebe sich weiter, dass das Fremdkapital (414 Mio. US$) knapp 70% der Anschaffungskosten für die Fondsschiffe (594.183.000 US$) ausmache. Ein darüberhinausgehender Hinweis auf die [X.] sei nicht geboten, da dem Anleger die Risiken einer entsprechenden Finanzierung bekannt sein müssten.

Da keine [X.] festzustellen seien, sei der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] II und [X.] gegenstandslos.

Das [X.] IV sei vom Anwendungsbereich des [X.]es nicht erfasst. Es bestehe keine Verbindung mit einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, da das [X.], soweit es sich gegen die [X.] zu 1 und zu 2 richte, die originären Pflichten aus der Anlageberatung betreffe. Soweit das [X.] gegen die [X.] zu 3 und zu 4 gerichtet sei, könne sich eine Hinweispflicht nur aus den Pflichten eines Treuhänders bzw. eines Treuhandkommanditisten ergeben, so dass ebenfalls kein [X.]zug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation bestehe.

Die mit dem [X.] geltend gemachte Feststellung sei nicht zu treffen, weil keine entsprechende Hinweispflicht bestehe. Einer weiteren Aufklärung über die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen habe es aus den zu dem [X.] I1 genannten Gründen nicht bedurft. Zudem sei es der [X.]nicht untersagt gewesen, sich eines Subunternehmers zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bedienen. Ob dieser dann wiederum Verbindungen zur [X.] zu 2 gehabt habe, sei ebenfalls nicht aufklärungspflichtig.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das [X.] hat die mit den [X.]n I1 bis [X.] geltend gemachten [X.] zu Recht verneint und daher die [X.] II und [X.] als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen. Das [X.] ist allerdings nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.

a) Im Verhältnis zu den [X.] zu 3 und zu 4 haben die [X.] schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den [X.]n I1 bis [X.] behaupteten [X.] im Hinblick auf die [X.] zu 3 und zu 4 ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird.

Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob [X.] vorliegen, in [X.]zug auf die [X.] zu 3 und zu 4 am [X.], so dass [X.] insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Februar 2022 - [X.], [X.], 714 Rn. 13).

b) Da es neben den [X.] zu 3 und zu 4 jedoch auch eine Bank als [X.] gibt, gegen die sich die [X.] richten und die wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen wird, sind die mit den [X.]n I1 bis [X.] geltend gemachten [X.] weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Prospekt gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) anzuwenden ist, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende [X.]urteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die [X.]urteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. [X.]r Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher [X.]deutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in [X.]tracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]urteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Unzicker, [X.], 2010, § 13 Rn. 20) und damit hier der 15. Mai 2008.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der [X.] selbst auslegen kann ([X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 26), keine Fehler aufweist. [X.]r [X.] hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Z[X.]).

aa) Das [X.] hat die [X.] I1 und [X.] zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Die [X.] bemängelt mit den [X.]n I1 und [X.] zu Unrecht, dass im Prospekt weder auf die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der [X.] zu 2 mit der [X.] und mit der D.  noch auf das [X.]stehen eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der [X.] zu 2 und der D.  hingewiesen werde, über den die [X.] zu 2 für die Investorenbetreuung und Treuhandverwaltung eine weitere Vergütung ("[X.]standsprovision") in Höhe von 13,8 Mio. US$ bezogen auf die gesamte Laufzeit des Fonds (2008 bis 2026) erhalte. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass über diese Umstände im Prospekt nicht aufzuklären ist und dass der behauptete [X.] an die [X.] zu 2 von der [X.] nicht ausreichend dargelegt ist.

(1) Die Regelungen des § 12 [X.] sehen eine entsprechende Prospektpflicht nicht vor.

(a) § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass der Verkaufsprospekt Angaben über die Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art enthalten muss, die den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien oder [X.]iräten des Emittenten insgesamt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährt worden sind. Diese Angaben müssen gemäß § 12 Abs. 4 [X.] auch über solche Personen gemacht werden, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.

Die [X.] zu 2 gehört als mit dem Vertrieb beauftragte Bank nicht zu dem in § 12 Abs. 1 [X.] genannten Personenkreis. Ob und in welchem Umfang der [X.] zu 2 infolge bestehender kapitalmäßiger Verflechtungen und vertraglicher [X.]ziehungen die der [X.] aus dem mit der [X.] zu 4 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zustehenden Provisionen im Zeitraum der prospektierten Laufzeit insgesamt zufließen sollten, muss im Prospekt daher nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die [X.] zu 2 mit den [X.] als eine sonstige Person im Sinne des § 12 Abs. 4 [X.] eingestuft werden würde. [X.]nn die Angabepflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bezieht sich nur auf [X.]züge und Provisionen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs und damit nicht auf zukünftige Provisionen für die hier prospektierte Laufzeit von 2008 bis 2026. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] geregelte Angabepflicht ist hinsichtlich der den in dieser Vorschrift genannten Personen gewährten Provisionen abschließend (vgl. zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.]sbeschluss vom 22. März 2022 - [X.], [X.], 1007 Rn. 48). [X.]r behauptete Provisionsfluss an die [X.] zu 2 über den zwischen dieser und der D.  geschlossenen Gewinnabführungsvertrag war danach auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von [X.]n an einen Hintermann (vgl. [X.]surteil vom 3. [X.]zember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 24; [X.], Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.], [X.], 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088) von vornherein nicht prospektpflichtig.

(b) Umstände oder [X.]ziehungen, die Interessenkonflikte der Treuhänderin begründen können und die gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 [X.] im Prospekt anzugeben sind, hat die [X.] nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, eine Interessenkollision könne entstehen, wenn die Treuhänderin im Interesse der Anleger "Probleme" der [X.] aufdecke, die auch zu einer Inanspruchnahme der [X.] zu 2 als Vertriebsbank führten, so dass diese ein Interesse daran habe, die Informationen zurückzuhalten, ist zu pauschal und genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu einem möglichen Interessenkonflikt. Die [X.] hat weder die angeblichen "Probleme" noch das Interesse an einer Zurückhaltung der Information inhaltlich konkretisiert. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der [X.] liegen, gefährdet ist, wird als dem Anleger bekannt vorausgesetzt und bedarf daher grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. [X.]sbeschluss vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2216 Rn. 3; [X.], Urteile vom 11. [X.]zember 2014 - [X.] ZR 365/13, [X.], 128 Rn. 24 und vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 21).

bb) [X.] ist weiter die Annahme des [X.]s, die [X.] I2a, [X.] und [X.] seien unbegründet.

(1) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des [X.]. Jedoch übernimmt der [X.] grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen vielmehr durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter [X.]rücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen ([X.]surteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19; [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 44; [X.], [X.]schluss vom 17. [X.]zember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77). Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben ([X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020, aaO und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 70). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem [X.] bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein [X.]urteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt ([X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 57; [X.], [X.]schluss vom 17. [X.]zember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77).

(2) Diesen Anforderungen werden die prospektierten Prognosen über die [X.] ([X.] I2a), die [X.] ([X.] [X.]) und über die [X.] ([X.]) gerecht.

(a) Das [X.] I2a hat das [X.] zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Ausweislich des Prospekts ([X.]) wurden die [X.] auf der Grundlage eines Gutachtens des Privatgutachters [X.].        mit 35% der tatsächlichen Anschaffungspreise für die Fondsschiffe geschätzt. Grundlage dieser Schätzung waren Erfahrungswerte über Anschaffungs- und Wiederverkaufspreise für Bulkschiffe verschiedener Größenklassen. Die Richtigkeit dieser Preise hat die [X.] nicht in Zweifel gezogen.

Keinen Erfolg hat der Einwand der [X.], die Prognose sei unvertretbar, weil die tatsächlichen Anschaffungspreise der Fondsschiffe aufgrund einer damaligen Marktübertreibung zu hoch angesetzt worden seien. [X.]r Ansatz der tatsächlichen Anschaffungspreise ist vom [X.]urteilungsspielraum gedeckt, der dem [X.] bei der Auswahl des Prognoseverfahrens zusteht. Die Anknüpfung der Prognose an die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt, dass der zukünftige Erlös mit den konkret angeschafften Schiffen erzielt werden muss. Selbst wenn man zugunsten der [X.] davon ausgeht, dass die Anschaffungspreise zum Zeitpunkt der [X.] aufgrund von [X.] überdurchschnittlich hoch waren, stellt dies die Vertretbarkeit der Prognose nicht in Frage. Nach den Angaben des im Prospekt ([X.]) genannten Privatgutachtens [X.].        hat der Verkaufserlös nach 16 [X.]triebsjahren in den meisten Fällen zwischen 30% und 50% gelegen. Die Prognose von 35% liegt damit am unteren Rand der genannten Bandbreite und trägt infolgedessen etwa aufgrund der damaligen Marktsituation vergleichsweise höheren Anschaffungskosten der Fondsschiffe Rechnung. Das von der [X.] vorgelegte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. [X.]     begründet keine Zweifel an der Vertretbarkeit des Prognoseverfahrens. Auch dort wird der technischen Ausstattung eines Schiffes [X.]deutung für die [X.]rrelation zwischen Anschaffungs- und Wiederverkaufspreis beigemessen.

Soweit die [X.] unter [X.]zugnahme auf Vorbringen der [X.] geltend machen, der im Prospekt zugrunde gelegte Verkaufserlös von 17,33 Mio. US$ pro Schiff würde in [X.]zug auf die durchschnittlichen [X.] der Jahre 1998 bis 2007 nicht 35%, sondern 73,6% ausmachen, folgt daraus ebenfalls nicht, dass die prospektierte Prognose unvertretbar ist. Zum einen beziehen sich die durchschnittlichen [X.] nicht auf die konkreten Fondsschiffe. Zum anderen hat die [X.] keine Umstände dargelegt, aus denen sich aus ex ante Sicht zum Zeitpunkt der [X.] ergibt, dass sich die Marktpreise für [X.] nach 16 [X.]triebsjahren derart rückläufig entwickeln würden, dass eine Anknüpfung der prognostizierten [X.] an die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht mehr vertretbar und eine Heranziehung der von den [X.] für richtig gehaltenen durchschnittlichen [X.] geboten gewesen wäre. [X.]r Prospekt ([X.]) weist überdies ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Verkaufserlöse der Schiffe niedriger als kalkuliert sein können.

(b) Auch die Zurückweisung des [X.]s [X.] als unbegründet ist frei von Rechtsfehlern.

Die Prognose der Charterraten für den Zeitraum 2014 bis 2026 in Höhe von 22.000 US$ pro Tag (Prospekt, [X.], 50) beruht auf Erfahrungswerten zu Charterraten für [X.] aus den Jahren 2002 bis 2008 und berücksichtigt die Volatilität des [X.] (Prospekt, [X.] f.). In die prospektierte Prognose ist eingeflossen, dass die Charterraten zum Zeitpunkt der [X.] Höchststände aufwiesen und dass wegen der erwarteten Neubaulieferungen mit einem reduzierten Niveau zu rechnen war (Prospekt, [X.]). Im Prospekt ([X.]) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Charterraten für Bulkschiffe erheblichen marktbedingten Schwankungen unterliegen. Die hohe Volatilität der Charterraten wird für den Zeitraum 2002 bis 2008 im Prospekt ([X.]) weiter grafisch veranschaulicht. Die Richtigkeit der im Prospekt ([X.] f.) für den Zeitraum 2002 bis 2008 angegebenen Charterraten und damit die die Prognose stützenden Tatsachen sind unstreitig. Sie rechtfertigen die Annahme einer vertretbaren Prognose.

Entgegen der Auffassung der [X.] entfällt die Vertretbarkeit der Prognose nicht dadurch, dass die für die Prognose herangezogene Zeitspanne (2002 bis 2008) angesichts des in diesen Zeitraum fallenden Höhepunkts erzielbarer Charterraten zu kurz bemessen ist, um ein aussagekräftiges Bild der [X.] zu vermitteln. Ausweislich des Prospekts ([X.]) lagen für [X.] Daten erst seit dem [X.] vor, die zwischen 10.000 US$ und 100.000 US$ pro Tag schwankten. Soweit die [X.] meinen, für die Prognose hätte auf Zahlenmaterial für den Zeitraum 1998 bis 2007 zurückgegriffen werden müssen, bezieht sich dieses Material schon nicht auf Schiffe der fondsgegenständlichen Größenklasse. Selbst wenn man mit den [X.] die von der [X.] vorgetragenen [X.]träge für den Zeitraum 1998 bis 2007 auf die Schiffsgröße der Fondsschiffe anpasst, liegt die durchschnittliche Charterrate in diesem Zeitraum nach dem Vortrag der [X.] bei 19.156 US$ pro Tag. [X.]zogen auf den Prognosezeitpunkt 2014 entspricht dies bei einer durchschnittlichen Inflationsrate von 2% p.a. ca. 22.000 US$ (= 19.156 US$ x 1,02

Entgegen der Auffassung der [X.] suggeriert der Prospekt auch nicht, dass sich die Charterraten anhaltend positiv entwickeln werden. Im Gegenteil wird die starke Volatilität der Charterraten im Prospekt vielmehr sowohl textlich ([X.] "erhebliche marktbedingte Schwankungen", [X.] f.) als auch grafisch ([X.]) ausdrücklich betont.

(c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das [X.] auch das [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

Nach den Angaben im Prospekt ([X.]) sind die [X.] "auf Basis von Erfahrungswerten" kalkuliert worden. In der Ergebnisprognose (Prospekt, S. 48 f.) werden jährliche Steigerungen der [X.] für den Zeitraum von 2010 bis 2013 in Höhe von 3% und ab 2014 bis 2026 in Höhe von 2,5% angesetzt (Prospekt, [X.] und 50).

Darlegungs- und beweispflichtig für die mit dem [X.] begehrte Feststellung, die Prognose beruhe bezüglich der [X.] auf unvertretbaren Annahmen, ist nach allgemeinen Grundsätzen die [X.] (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - [X.], [X.], 1479 Rn. 50). Diese bemängelt, dass es der prospektierten Prognose der [X.]stensteigerungsraten an einer sorgfältig ermittelten Tatsachengrundlage gänzlich fehle. Insoweit stellt sie in Abrede, dass die im Prospekt auf Seite 19 genannten "Erfahrungswerte" tatsächlich vorhanden waren. Die [X.] zu 3 und zu 4 haben allerdings vorgetragen, dass die mit der [X.]reederung der Fondsschiffe beauftragte [X.]reederungsgesellschaft (E.          ) die [X.] für die gesamte von ihr betreute Flotte und für die streitgegenständlichen Fondsschiffe stets niedriger habe halten können als die Durchschnittskosten aller Marktteilnehmer, wie sie im [X.] in der Studie der [X.].          publiziert wurden, ohne beim Qualitätsstandard Einschränkungen oder Erhöhungen beim Risikoprofil der Schiffe hinnehmen zu müssen. Darüber hinaus haben sie unter Zeugenbeweis vorgetragen, dass bei den Fondsinitiatoren durch Mitarbeiter der [X.]in eine entsprechende Expertise vorhanden gewesen sei. Damit haben sie vorgetragen, dass sie sich im Zusammenhang mit der Prognose der [X.] auf den Sachverstand Dritter, der [X.], verlassen haben, ohne selbst anhand bestimmter Parameter zu einer eigenen Einschätzung gelangt zu sein (vgl. [X.]sbeschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 1047 Rn. 81). Vor dem Hintergrund dieses unter Zeugenbeweis gestellten Vortrags der [X.] zu 3 und zu 4 genügt der von der [X.] gehaltene und unter [X.] gestellte pauschale Vortrag, allein vertretbar sei eine durchschnittliche [X.]stensteigerungsrate von 6% p.a. nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zur Unvertretbarkeit der Prognose über die [X.]. Die von der [X.] für sich in Anspruch genommene Studie der [X.].          aus dem [X.] zu den [X.] befasst sich, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, mit anderen Schiffstypen und ist daher nicht geeignet, die Vertretbarkeit der prospektierten Prognose der [X.]stensteigerungsraten in Frage zu stellen.

cc) Das [X.] I3 hat das [X.] zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

[X.]r Prospekt ([X.]) informiert den Anleger, dass [X.]  als [X.]uptcharterer über langfristige Frachtverträge verfügt und in einem Bonitätsrating der Rating-Agentur         im April 2008 auf einer Skala von 1 (bester Wert) bis 10 einen Wert von 3 bis 4 erreicht hat. Entgegen der Auffassung der [X.] wird dem Anleger durch diese Informationen nicht fälschlich suggeriert, [X.]  sei ein "bonitätssicheres Unternehmen" und sämtliche [X.] durch [X.]  seien während der Festvercharterung "faktisch" gesichert. Die Richtigkeit der prospektierten Angaben hat die [X.] nicht bezweifelt. [X.]r Angabe, [X.]   verfüge als [X.]uptcharterer über langfristige Frachtverträge, kann ein durchschnittlicher Anleger, der als Adressat des Prospekts in [X.]tracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht entnehmen, dass die [X.] "gesichert" seien. Von sicheren [X.] während der Dauer der Festvercharterung der Fondsschiffe ist im Prospekt keine Rede. Im Prospekt ([X.] und [X.]) wird im Abschnitt "Risiken der [X.]teiligung" vielmehr auf das Risiko des Ausfalls der Charterer unter den Punkten "[X.]/Poolvertrag" und "[X.]" ausdrücklich hingewiesen.

Soweit die [X.] weiter einwenden, dass der im [X.] erzielte Gewinn der [X.]  in Höhe von 405 Mio. US$ nicht repräsentativ sei und [X.]   in den Jahren 2000 und 2001 Verluste in Höhe von 58 Mio. US$ bzw. in Höhe von 27 Mio. US$ erwirtschaftet habe, folgt hieraus ebenfalls kein [X.]. Die Richtigkeit des prospektierten Gewinns hat die [X.] nicht in Abrede gestellt. [X.]r Anleger wird im Prospekt ([X.]) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der unternehmerische Erfolg der [X.]en maßgeblich davon abhängt, dass die Charterer ihre Zahlungsverpflichtungen einhalten. Dieser Hinweis reicht zur Aufklärung der Anleger über das bestehende Bonitätsrisiko der Charterer aus. Dass [X.]   in zwei Jahren, die bezogen auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung 7 bzw. 8 Jahre zurückliegen, Verluste erwirtschaftet hatte, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers für dessen Anlageentscheidung ohne Relevanz und daher nicht prospektpflichtig.

dd) [X.] hat das [X.] überdies das [X.] zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Prospekt nicht deswegen fehlerhaft, weil es in ihm (Prospekt, [X.] und [X.]) heißt, dass der Kredit auf Verlangen der Bank vorzeitig zurückzuzahlen ist, wenn sich durch eine Veränderung des Wechselkurses zwischen US$ und Yen ergibt, dass das "in US-Dollar insgesamt zugesagte Darlehenslimit um mehr als 5% überschritten" wird. [X.]r Einwand der [X.], aus den Geschäftsberichten der [X.] für die Jahre 2009 und 2010 lasse sich entnehmen, dass die tatsächliche [X.]zugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nicht das insgesamt in US-Dollar zugesagte Darlehenslimit sei, sondern nur der in Yen ausgereichte Darlehensanteil von 25%, so dass Währungsschwankungen von 5% anstelle von 20% ausreichten, um eine Pflicht der [X.] zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu begründen, verfängt nicht. Mit diesem Vorbringen hat die [X.], die für das Vorliegen eines [X.]s darlegungs- und beweispflichtig ist ([X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 107 und vom 8. Juni 2021 - [X.], [X.], 1479 Rn. 50), einen [X.] nicht dargelegt.

(1) Eine Prospektangabe tatsächlicher Art ist unrichtig, wenn sie von den wirklichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts abweicht (vgl. [X.]/Kumpan in [X.]/Schütze/[X.], [X.]ndbuch des [X.], 5. Aufl., § 5 Rn. 54; Kind in [X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 17 f.). Daran fehlt es hier, was das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt hat.

Die [X.] hat hinsichtlich der angeblich von der prospektierten Gestaltung der Darlehensverträge abweichenden Vertragsgestaltung in der Vorinstanz lediglich auf nach Aufstellung des Prospekts veröffentlichte Geschäftsberichte der [X.] [X.]zug genommen. Mit diesem Vorbringen hat sie nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Vertragsgestaltung, nach der [X.]zugsgröße der Überschreitung der 105%-Schwelle nur der in Yen ausgereichte Darlehensanteil gewesen sei, bereits zum Zeitpunkt der [X.] mit den Banken vereinbart war und damit von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich, nach der das gesamte in US-Dollar zugesagte Darlehenslimit [X.]zugsgröße der [X.] sei. Zum Zeitpunkt der [X.] am 15. Mai 2008 waren Mittel lediglich aus [X.] verschiedener Geschäftsbanken bereitgestellt, um die an die Werft zu leistenden Anzahlungen zu erbringen (Prospekt, [X.]). Diese Mittel waren erst nach [X.] (spätestens am 30. [X.]zember 2008) u.a. durch die Mittel aus den [X.] abzulösen (Prospekt, aaO). Dass die [X.] zum Zeitpunkt der [X.] bereits im Einzelnen, insbesondere auch hinsichtlich des konkreten Wortlauts der [X.]n, ausgehandelt waren, ergibt sich weder aus dem Prospekt ([X.]) noch aus dem Vorbringen der [X.]. Auch die [X.] sprechen insoweit nur von ausgehandelten "Eckdaten der abzuschließenden Darlehensverträge".

(2) Soweit die [X.] geltend machen, die [X.] hätte nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises des [X.]s beweisbewehrt vorgetragen, dass die Initiatoren der [X.] und deren Geschäftsführung von Anfang an geplant hätten, die Darlehensverträge "wie geschehen" abzuschließen, sind sie mit diesem erstmals gehaltenen Vortrag ausgeschlossen, weil neue Tatsachen und [X.]weise gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Z[X.] in der [X.] grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 18. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 165, 167 zu §§ 574 ff. Z[X.] und vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 42 zu § 20 [X.]). Ein relevanter Verfahrensfehler fällt dem [X.] nicht zur Last. Die [X.] haben mit ihrer Verfahrensrüge, das [X.] hätte der [X.] gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Z[X.] einen Hinweis hätte erteilen und Gelegenheit zur Substantiierung ihres Vorbringens geben müssen, keinen Erfolg. Ein solcher Hinweis war hier schon deswegen nicht veranlasst, weil die [X.] den hier relevanten zeitlichen Gesichtspunkt in der Vorinstanz bereits eingehend dargestellt haben (vgl. [X.], Urteile vom 22. November 2006 - V[X.] ZR 72/06, [X.]Z 170, 67 Rn. 19 und vom 19. [X.]zember 2012 - V[X.] ZR 117/12, [X.], 1733 Rn. 17; [X.]schluss vom 23. April 2009 - [X.], [X.], 1155 Rn. 6).

Darüber hinaus lässt sich mit dem zurückgewiesenen Vortrag kein [X.] begründen, weil sich aus ihm ebenfalls nicht ergibt, dass die tatsächliche Vertragsgestaltung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts von der prospektierten Vertragsgestaltung abwich.

(3) [X.]r Frage, ob die [X.] zu 3 als [X.]in im Hinblick auf eine Abweichung der tatsächlichen Ausgestaltung der [X.]n in den [X.]sverträgen von den Angaben im Prospekt zu einer Prospektergänzung nach § 10 [X.] aF oder zu einem [X.] nach § 11 [X.] aF verpflichtet war, muss nicht nachgegangen werden, da diese Frage nicht vom Gegenstand des [X.]s [X.] umfasst ist. Das [X.], das der [X.] selbst auslegen kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 8. Juni 2021 - [X.], [X.], 1479 Rn. 37), ist seinem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut nach darauf gerichtet, eine falsche und verharmlosende Darstellung des Währungsrisikos in dem Prospekt vom 15. Mai 2008 festzustellen. Um das [X.]stehen einer Verpflichtung der [X.] zu 3 zu einer Prospektergänzung oder zu einem [X.] geht es in ihm nicht.

ee) Das [X.] hat weiter rechtsfehlerfrei die [X.] [X.] bis [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt keinen Hinweis auf Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die [X.] verschweigt ([X.] [X.]) und dass er keine falschen Darstellungen zur weltweiten Entwicklung der [X.]ndelsflotte bezogen auf die Fondsschiffe ([X.]) und zum Alter der Flotte sowie zum Verschrottungspotential ([X.] [X.]) enthält.

(1) [X.]r Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (std. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 22; [X.], [X.]schluss vom 17. [X.]zember 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 430 Rn. 103; [X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 53). Diese Voraussetzungen hat das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.

Die [X.] hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich ein Übergreifen der Finanzmarktkrise auf die [X.] zum Zeitpunkt der [X.] im Mai 2008 bereits konkret abgezeichnet hat ([X.] [X.]). In den [X.]richten des [X.] ([X.]) vom Januar und April 2008, auf die sich die [X.] stützen, ist von einem globalen Wirtschaftswachstum von 4,9% für das [X.] sowie von prognostizierten Wachstumsraten von 3,7% und 3,8% für die [X.] und 2009 die Rede (vgl. [X.], [X.], April 2008, [X.]). Ein erheblicher Abschwung der Realwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise wurde zu diesem Zeitpunkt danach vom [X.] (noch) nicht prognostiziert. Dass im Prospekt auf "aussichtsreiche Wachstumschancen" (Prospekt, [X.]) und auf eine expandierende Weltwirtschaft bei anhaltendem Rohstoff- und Energiebedarf im Bau- und Ernährungssektor (Prospekt, [X.]) hingewiesen wird, ist vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der [X.] bestehenden Wachstumsprognosen des [X.] daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus spricht der Prospekt auf Seite 2 ausdrücklich nur von "Wachstumschancen" und nicht von einem tatsächlichen Wachstum.

Im Prospekt ([X.] f.) wird überdies - gestützt auf ein Privatgutachten Prof. [X.]vom 10. April 2008 (Anlage [X.]) - davon ausgegangen, dass sich die zukünftigen Charterraten (Prognose: 22.000 US$ pro Tag) gegenüber den zum Zeitpunkt der [X.] am Markt gezahlten Charterraten (51.500 US$ pro Tag) reduzieren werden. Entgegen der Meinung der [X.] stehen diese Ausführungen nicht im Widerspruch zu der genannten Angabe im Prospekt ([X.]), wonach "aussichtsreiche Wachstumschancen" bestünden. Dass zum Zeitpunkt der [X.] bezogen auf den langen Prognosezeitraum bis 2026 ex ante tatsächlich keine Wachstumschancen bestanden, ist nicht dargelegt. Darüber hinaus hat der [X.] im April 2008 und damit unmittelbar vor Aufstellung des Prospekts für die [X.] und 2009 ein Wachstum der globalen Wirtschaft mit Raten von 3,7% und 3,8% prognostiziert. Auch aus der von der [X.] vorgelegten Marktanalyse der [X.]         für das Frühjahr 2008 ergibt sich lediglich eine prognostizierte Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Wachstums.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] sind auch die Prospektangaben zu der aus den Orderbüchern absehbaren Entwicklung der [X.]ndelsflotte bezogen auf die Fondsschiffe nicht irreführend ([X.]). Die im Prospekt ([X.]) enthaltenen Aussagen zum Alter der [X.]ndymax-Bulkschiffe und deren Verschrottung, zum Austausch der [X.]ndymax-Bulkschiffe durch [X.] und zum Auftragsbestand gemessen in der Anzahl an [X.]ndymax-Bulkschiffen und bezogen auf die fahrende Flotte werden durch das von der [X.] eingeholte Privatgutachten Prof. [X.]vom 10. April 2008 (S. 11 f. und S. 17 f.) gestützt. Soweit das [X.] diese Angaben als "vertretbar" eingestuft hat, ziehen die [X.] dies nicht in Zweifel.

Entgegen der Auffassung der [X.] sind allerdings auch die Art der Darstellung des Marktumfelds der Fondsschiffe, insbesondere des [X.], und die Auswahl der dem Anleger zur Verfügung gestellten Informationen vertretbar und nicht irreführend. Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein [X.]urteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt ([X.], [X.]schluss vom 17. [X.]zember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 77; [X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 57). Das gilt auch für die Darstellung der Informationen im Prospekt. Die Darstellung des [X.] anhand der Anzahl an [X.]ndymax-Bulkschiffen und, bezogen auf die gesamte Flotte, im [X.]ntext mit dem Verschrottungspotential der [X.]ndymax-Bulkschiffe im Prospekt ([X.]) stellt sich danach als vertretbar dar. [X.]nn auch im Privatgutachten Prof. Dr. V.  (dort S. 17 f.) erfolgt die Darstellung in diesen Kategorien. Da die Fondsschiffe ([X.]) zum oberen Segment der [X.]ndymax-Bulkschiffe gehören (Privatgutachten Prof. Dr. V.  , [X.]), ist es ohne weiteres vertretbar, im Prospekt das Auftragsvolumen bezogen auf die Anzahl dieser Schiffe und nicht - wie die [X.] meinen - bezogen auf die Tragfähigkeit der Gesamtheit der Bulkschiffe anzugeben. Eine Irreführung der [X.] ist mit der gewählten Darstellung im Prospekt jedenfalls nicht verbunden.

(3) Zu Recht hat das [X.] auch das [X.] [X.] zurückgewiesen. [X.]r Einwand der [X.], der Prospekt ([X.]) suggeriere die Erwartung eines Marktgleichgewichts zwischen dem [X.] durch Neubauten und dem [X.] durch Verschrottung, verfängt nicht. Durch die Gegenüberstellung einer "erheblichen Anzahl von Neubauten" und eines "hohen [X.]spotenzials" wird aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 jeweils mwN), nicht suggeriert, dass der durch [X.] entstehende [X.] exakt durch den mit Neubauten verbundenen [X.] kompensiert wird. Zum einen werden die erwartete neue und die erwartete wegfallende Tonnage nicht in Zahlen prognostiziert, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen lässt sich dem Prospekt im [X.] an die von den [X.] zitierte Passage ([X.]) entnehmen, dass Reedereien die Verschrottung aufgrund der derzeit vergleichsweise hohen Charterraten so lange hinauszögern, bis der [X.]trieb alter Schiffe wegen sinkender Raten und steigender [X.]triebskosten unrentabel wird.

ff) [X.] ist das [X.] weiter von der Unbegründetheit des [X.]s I6 ausgegangen.

Eines besonderen Hinweises auf das Risiko der Inanspruchnahme aus ausländischen Schiffsgläubigerrechten und des damit verbundenen möglichen Zugriffs auf die Fondsschiffe bedurfte es im Prospekt nicht. [X.]r Prospekt ([X.]4) weist in Fettdruck auf das bestehende Totalverlustrisiko der [X.]teiligung hin. Wie der [X.] bereits erkannt hat, war daher eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung der Fondsschiffe durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen können, neben der [X.]nennung des maximalen Risikos nicht erforderlich ([X.]sbeschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], [X.], 1047 Rn. 90 mwN).

gg) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch das [X.] I7 zurückgewiesen.

Die Darstellung der Verteilung der prognostizierten Jahresgewinne der [X.]en zwischen den Gründungsgesellschaftern einerseits und der [X.] andererseits im Prospekt ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht irreführend. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind im Prospekt Angaben über den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährte [X.] zu machen ([X.], Urteile vom 14. Januar 1985 - [X.], [X.], 533, 534, vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 2192, 2193 und vom 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; [X.]surteil vom 3. [X.]zember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 24 mwN). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt die insoweit erforderlichen Angaben enthält. Entgegen der Auffassung der [X.] werden die mit der Regelung über die Gewinnverteilung verbundenen [X.] der Gründungskommanditisten nicht verschleiert, sondern im Prospekt ausreichend offengelegt.

Soweit das [X.] allerdings ausführt, dem Prospekt lasse sich auf Seite 68 entnehmen, dass die Gründungskommanditisten bei einem Kapitaleinsatz von 6 Mio. US$ und bei prognostiziertem Verlauf der Kapitalanlage einen Mittelrückfluss von 875% und die Anleger einen solchen nur in Höhe von 118,35% erzielten, trifft dies nicht zu. Diese Angaben ergeben sich nicht aus dem Prospekt. Dort ([X.]) und an anderer Stelle im Prospekt ([X.] heißt es unter der Überschrift "Eckdaten der [X.]teiligung" zum Punkt "Gewinnverteilung" vielmehr ausdrücklich, dass die anderen Gesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,9% des [X.]s insgesamt rund 8,3% des Gesellschaftsvermögens, der Ergebnisse und der Auszahlungen erhalten. Diese Angaben sind unmissverständlich. Ein durchschnittlicher Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 jeweils mwN), kann damit erkennen, dass der Anteil der [X.] zu 3 und der anderen Gründungskommanditisten am prognostizierten Gewinn um rund 5,4 Prozentpunkte (= 8,3% - 2,9%) höher ist als ihr Anteil am [X.]. Darüber hinaus wird der Anleger durch die Ergebnisprognose (Prospekt, S. 48 f.) auch über die prognostizierten absoluten Gewinne der [X.]en informiert, die in dem Zeitraum 2009 bis 2026 jeweils auf die [X.]en einerseits und auf die [X.] andererseits entfallen sollen. Danach geht die Prognose durchgängig bis zum [X.] von einem Gewinnanteil der [X.]en von rund 8,3% aus. Soweit der Anteil der [X.]en am prognostizierten Verkaufserlös der Fondsschiffe mit 25.197.000 US$ bezogen auf den gesamten Verkaufserlös mehr als 8,3% ausmacht, beruht dies auf einem Gewinnvorab der E.          und N.         [X.]t.        in Höhe von 8.846.000 US$, auf den im Prospekt ([X.]) ebenfalls ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Angaben genügen, um einen durchschnittlichen [X.] über die [X.] zu informieren, die mit der im Prospekt abgedruckten gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Ergebnisverteilung (§ 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags einer [X.], Prospekt, [X.]) verbunden sind, nach der das in die Kapitalrücklagen der [X.]en eingezahlte Kapital der Anleger nicht an der Ergebnisverteilung teilnimmt.

Keinen Erfolg hat auch der Einwand der [X.], die Angaben im Prospekt ([X.]) zur überproportionalen Gewinnbeteiligung der Gründungsgesellschafter seien deswegen falsch, weil der tatsächliche Mittelfluss an die Gründungsgesellschafter 875% (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte [X.]) und an die Anleger "nur 118%" (bezogen auf das von ihnen bereitgestellte Kapital) betragen habe. Diese Zahlen sind von den [X.] - entgegen den Ausführungen des [X.]s - in der Vorinstanz substantiiert in Abrede gestellt worden. Die [X.] hat sie nicht unter [X.]weis gestellt und ist damit insoweit beweisfällig geblieben.

hh) Keinen rechtlichen Einwänden begegnet überdies die Annahme des [X.]s, das [X.] [X.] sei zurückzuweisen.

Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben im Prospekt über die Vermittlungsprovisionen und Vergütungen nicht zu beanstanden sind.

Die [X.] inklusive [X.] werden im Prospekt ([X.], Position 6) mit insgesamt 29.332.000 US$ angegeben. Dieser [X.]trag entspricht 13% des prognostizierten [X.] (225,6 Mio. US$). Das [X.] in Höhe von 5% (Prospekt, [X.]) bezogen auf das [X.] (einschließlich der [X.]mmanditeinlagen der Gründungsgesellschafter) wird mit 11.284.000 US$ separat angegeben (Prospekt, [X.], Position 13). Im Prospekt ([X.]) wird zu Position 6 erläutert, dass die [X.] inklusive [X.] an die [X.] zu 2 und an weitere Unternehmen der [X.].          Gruppe sowie an die [X.] zu 3 fließen. Darüber hinaus wird der Anleger an einer weiteren Stelle im Prospekt ([X.]) erneut ausdrücklich darüber informiert, dass die Vergütung in Höhe von 13% des [X.] und damit die bei Erreichen des Zielvolumens von 225,6 Mio. US$ mit 29.332.000 US$ angegebene gesamte Vergütung an die beiden Vertragspartner der [X.], mithin an die [X.] zu 2 und an die [X.] zu 3, fließt.

Ohne Erfolg machen die [X.] geltend, dass der im Prospekt ([X.]) für die [X.] inklusive [X.] mit 29.332.000 US$ angegebene [X.]trag falsch oder jedenfalls widersprüchlich sei, weil auf Seite 69 des Prospekts die [X.] "ohne [X.]" ebenfalls mit 29.332.000 US$ angegeben seien. Die [X.] übersehen, dass mit der Formulierung "13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte [X.] ohne [X.]" lediglich die [X.]rechnungsgrundlage für die gesamte Vergütung gemeint ist und dass die [X.]rechnungsgrundlage das [X.] nicht enthält. [X.]mentsprechend heißt es in demselben Absatz im Prospekt ([X.]) weiter, dass die Vergütung bei Erreichen des Zielvolumens von 225,6 Mio. US$ insgesamt 29.332.000 US$ beträgt. Das steht im Einklang mit der Angabe auf Seite 44 des Prospekts unter Position 6.

Die [X.] beanstanden außerdem zu Unrecht, dass im Prospekt nicht offengelegt werde, wer das [X.] erhält. [X.]i Lektüre des Prospekts auf Seite 69 erfährt der durchschnittliche Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (std. Rspr.; [X.]sbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 43 jeweils mwN), dass die gesamte Vergütung von 29.332.000 US$, die das [X.] auf das [X.] enthält (Prospekt, [X.]), an die [X.] zu 2 und die [X.] zu 3 fließt. Darüber hinaus wird der Anleger auf Seite 69 des Prospekts darüber informiert, dass die [X.] zu 3 das auf das von den Gründungsgesellschaftern aufgebrachte Kapital der [X.] (= 75.000 US$, Prospekt, [X.]) zu zahlende [X.] erhält. Das auf das [X.] (= 225,6 Mio. US$) erhobene [X.], das in der mit 29.332.000 US$ angegebenen Gesamtvergütung enthalten ist, fließt nach den Prospektangaben an die [X.] zu 3 und deren Vertragspartner. Das kann der den Prospekt sorgfältig und eingehend lesende durchschnittliche Anleger dem im Prospekt ([X.]) abgedruckten Gesellschaftsvertrag der [X.] unter § 10 Nr. 1 entnehmen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird im Prospekt ([X.]) bei der Erläuterung der Position "[X.]" unter Ziffer 13 ausdrücklich [X.]zug genommen.

ii) [X.] hat das [X.] weiter das [X.] [X.] zurückgewiesen.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt den Anleger mit der tabellarischen Darstellung auf Seite 44 und den zugehörigen Erläuterungen (Prospekt, [X.] f.) hinreichend verständlich über die Mittelverwendung und über die [X.] der [X.]teiligung informiert. Die [X.] rügen zu Unrecht, die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt vermittele kein zutreffendes Bild über die Risiken der [X.]teiligung, weil die [X.] nicht zum Eigenkapital, sondern zur Höhe der Gesamtinvestition ins Verhältnis gesetzt würden.

(1) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 9 [X.] sind die voraussichtlichen Gesamtkosten des [X.] in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige [X.]sten ausweist, anzugeben (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 65 mwN). Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine [X.]teiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der [X.] erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der [X.] im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann ([X.], Urteile vom 6. Februar 2006 - [X.], [X.], 905 Rn. 9 und vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1487 Rn. 16; [X.]schluss vom 21. April 2015 - [X.], juris Rn. 12).

(2) Gemessen hieran ist die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt nicht zu beanstanden.

Die absolute Höhe der verschiedenen [X.] lässt sich den Positionen 2 bis 8 der Tabelle (Prospekt, [X.]) jeweils direkt entnehmen. [X.]r Anleger kann diese Positionen ohne weiteres addieren und die Summe anschließend ins Verhältnis zum [X.] setzen, das in der tabellarischen Darstellung unter Position 12 ebenfalls angegeben ist. Damit kann der Anleger mit den in der Tabelle enthaltenen Informationen den Anteil der [X.] am Eigenkapital der [X.] mit zwei einfachen Rechenschritten selbst feststellen und somit erkennen, welcher Anteil seiner [X.]teiligung nicht in das Anlageobjekt (die Fondsschiffe) investiert wird.

Entgegen der Meinung der [X.] erweckt der Prospekt ([X.]) nicht den Eindruck, der Anteil der [X.] am Eigenkapital belaufe sich nur auf ca. 8%. Die in der tabellarischen Darstellung in der letzten Spalte enthaltenen Prozentangaben beziehen sich ausdrücklich auf das gesamte Investitionsvolumen und damit auf das Gesamtkapital (Eigenkapital und Fremdkapital). Das kann ein durchschnittlicher Anleger auf einen Blick erkennen, da sich bei den Positionen "Investition gesamt" und "Finanzierung gesamt" jeweils die Angabe 100% findet.

jj) Zu Recht hat das [X.] schließlich das [X.] [X.] zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung des [X.]s vermittelt der Prospekt kein unzutreffendes Bild über die [X.]. [X.]r tabellarischen Darstellung auf Seite 44 des Prospekts lässt sich die prognostizierte [X.] zwar nicht direkt entnehmen. Ein durchschnittlicher Anleger kann diese aber durch einen einfachen Rechenschritt selbst ermitteln, indem er die in der Tabelle dargestellten zwei Darlehenspositionen ([X.] 405.000.000 US$ und [X.]ntokorrentkredite 9.000.000 US$) addiert und die Summe ins Verhältnis zum Gesamtkapital setzt, das in der Tabelle mit 656.959.000 US$ angegeben ist. Eine ausdrückliche Angabe der [X.] in Prozent musste der am 15. Mai 2008 aufgestellte Prospekt nicht enthalten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 [X.]). Eine entsprechende Prospektpflicht ist erst durch das Gesetz zur Novellierung des [X.] vom 6. [X.]zember 2011 ([X.] I [X.]481) geschaffen worden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 Satz 3 VermVerkProspV in der ab dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung).

c) Die [X.] bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die [X.] II und [X.] weiterverfolgen. Da das [X.] I in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] II und [X.] gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist ([X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54).

Das ist hier für die [X.] II und [X.] der Fall. Da keine [X.] vorliegen (siehe oben, b)), kommt es auf Feststellungen zur Erkennbarkeit von [X.]n ([X.] II) und zu einer [X.]ftung der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ([X.]) nicht mehr an. [X.]r [X.] ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den [X.] an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der [X.] gebunden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 29 ff.). Im Tenor ist danach klarzustellen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] II und [X.] gegenstandslos ist.

d) Das [X.] IV hat das [X.] zu Recht mit der [X.]gründung zurückgewiesen, es beziehe sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.], so dass es im Musterverfahren unstatthaft sei.

[X.], die ohne [X.]zug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Gegenstand eines [X.] sein ([X.]sbeschlüsse vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 16 und vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 19). So liegen die Dinge hier.

Das [X.] IV ist, wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist, dahin auszulegen, dass der mit ihm geltend gemachte [X.] keinen [X.]zug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hat. [X.]zugspunkt des [X.]s ist allein die mündliche [X.]ratung, in der nach dem Vorbringen der [X.] auf die Zugehörigkeit der [X.] zum [X.]nzern der [X.].           und auf die Höhe der Vergütung der [X.] hätte hingewiesen werden müssen. Ein solches Verständnis ergibt sich aus dem für die Auslegung in erster Linie maßgebenden Wortlaut des [X.]s, wonach das [X.]stehen einer Hinweispflicht "im Rahmen der anlagegerechten [X.]ratung" festgestellt werden soll und nicht die pflichtwidrige Unterlassung einer Aufklärung über das Vorliegen eines falschen oder irreführenden Prospekts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]lbsatz 2 [X.]. Ob die mündliche [X.]ratung in diesem Sinne pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines [X.] geklärt werden (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 17). Im Tenor ist danach klarzustellen, dass das [X.] IV als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen ist.

e) Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich die [X.] schließlich gegen die Zurückweisung des [X.]s V. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist dieses [X.] allerdings nicht als unbegründet, sondern als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.

Wie der [X.] bereits ausgeführt hat (siehe oben, d)), können [X.], die ohne [X.]zug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, nicht Gegenstand eines [X.] sein. Soweit das [X.] das [X.] aus [X.] zurückgewiesen hat, kann der [X.] auf die Unzulässigkeit des [X.]s erkennen. Die Unzulässigkeit des Feststellungziels ist als Verfahrensmangel in der [X.] ohne Bindung an eine Rüge der [X.]en von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 100 mwN).

Das [X.] ist dahin auszulegen, dass die mit ihm geltend gemachten [X.] keinen [X.]zug zum Prospekt und damit nicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben. Mit ihm soll das [X.]stehen einer Pflicht der [X.] festgestellt werden, die dem Fonds beitretenden Anleger auf die Übertragung der Treuhandaufgaben auf die D. , auf das [X.]stehen eines [X.] und eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der D.  und der [X.] zu 2 sowie auf eine zusätzliche Vergütung der [X.] zu 2 in Höhe von rund 13,8 Mio. US$ hinzuweisen. Die [X.] macht mit dem [X.] weder geltend, dass zu den genannten Punkten falsche oder irreführende Angaben im Prospekt enthalten seien, den die [X.] im Zuge der [X.]itrittserklärungen der Anleger verwendet hätten, noch dass die [X.] es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]lbsatz 2 [X.] pflichtwidrig unterlassen hätten, über eine Unrichtigkeit oder Irreführung im Prospekt aufzuklären. Das Vorliegen von [X.]n in dem Zusammenhang ist vielmehr Gegenstand der [X.] I1 und [X.]. Ob im Rahmen der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch die [X.] zu 2 oder im Rahmen von mit den [X.] zu 3 und zu 4 geführten [X.]itrittsverhandlungen eine Hinweispflicht auf die im [X.] genannten Umstände bestanden hat, kann nur individuell und nicht im Rahmen eines [X.] geklärt werden (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. April 2019 - [X.], [X.]Z 222, 15 Rn. 17).

D.

Die Entscheidung über die [X.]sten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. Danach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] die gesamten [X.]sten des [X.] nach dem Grad ihrer [X.]teiligung zu tragen.

E.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen [X.]sten folgt aus § 51a Abs. 2, 3 und 4 G[X.] sowie aus § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 G[X.] ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der [X.]stimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der [X.]igeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 74). [X.]r Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.563.996,86 €.

2. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen [X.]sten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere [X.]teiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die [X.]stimmung der außergerichtlichen [X.]sten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die [X.]stimmung der außergerichtlichen [X.]sten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf 12.000 €, des [X.]s auf 26.762 € und der [X.] auf 5.497.839,27 € festzusetzen. Für die [X.]stimmung der außergerichtlichen [X.]sten des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 3 und zu 4 beträgt der Gegenstandswert 1.250.182,26 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

Schild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 33/19

14.06.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 27. November 2019, Az: 23 Kap 1/18, Beschluss

§ 11 Abs 2 S 2 KapMuG, § 16 Abs 1 S 3 KapMuG, § 16 Abs 1 S 4 KapMuG, § 16 Abs 1 S 5 KapMuG, § 20 Abs 1 S 1 KapMuG, § 12 Abs 1 Nr 2 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 12 Abs 4 VermVerkProspV vom 16.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022, Az. XI ZB 33/19 (REWIS RS 2022, 3917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3917 WM 2022, 1633 REWIS RS 2022, 3917 MDR 2022, 1176-1177 REWIS RS 2022, 3917

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