Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5694

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Gegenstand

Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Handelsplattform bei Bewerbung urheberrechtsverletzender Produkte: Inhaltsanforderungen an Klageantrag und Urteilsformel; Umfang der Kontrollpflichten des Plattformbetreibers - Kinderhochstühle im Internet II


Leitsatz

Kinderhochstühle im Internet II

1. Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.

2. Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 4. November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung nach dem Unterlassungsantrag (... 1. Dritten zu ermöglichen, auf den Internetseiten "[X.]" Verkaufsangebote einzustellen und/oder 2. Verkaufsangebote selbst zu bewerben ...) in der Variante "oder" verurteilt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 8, vom 29. Dezember 2006 im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.

Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt den Kinderhochstuhl "[X.]". Der nachfolgend abgebildete Stuhl wurde Anfang der 70er-Jahre von dem Designer [X.] für die Rechtsvorgängerin der Klägerin entworfen:

Abbildung

2

Zum Produktprogramm des Wettbewerbers der Klägerin [X.] gehörten die in der Urteilsformel des Berufungsgerichts (s. unten Rn. 16) abgebildeten Kinderhochstühle "[X.]" und "Beta". Ihr Wettbewerber [X.] vertrieb den Kinderhochstuhl "[X.]". Die Klägerin nahm die Unternehmen wegen urheberrechtsverletzender Nachbauten ihres Kinderhochstuhls "[X.]" erfolgreich in Anspruch.

3

Die Beklagte betreibt im [X.] unter "[X.]" eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können. Voraussetzung für das Anbieten oder den Erwerb ist eine elektronische Registrierung als Mitglied der [X.].

4

Die Nutzung des [X.]dienstes der [X.] erfolgt aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthielten jedenfalls bis Anfang 2007 eine Bestimmung, nach der die Beklagte die von ihren Mitgliedern angebotenen Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch Einbindung auf anderen [X.]seiten und Hinweise in E-Mails an ihre Mitglieder, bewirbt. In ihrem [X.]auftritt wies die Beklagte darauf hin, dass die Verträge über die auf ihrem Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschließlich zwischen den Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] sahen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die Urheber und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.

5

Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote durchsucht die Beklagte von den Nutzern eingestellte Angebote regelmäßig auf mögliche Rechtsverletzungen und setzt zahlreiche Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der [X.]plattform der [X.] suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen. Stellt die Beklagte aufgrund der Meldungen der Teilnehmer des [X.] oder aufgrund eigener Nachforschungen Schutzrechtsverletzungen fest, löscht sie die betreffenden Angebote.

6

Die Parteien streiten darüber, ob eine Bilderkennungssoftware zur Auffindung rechtsverletzender Angebote verfügbar ist.

7

Mit Schreiben vom 19. April 2005 und 3. Mai 2005 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass auf ihrer [X.]plattform Kinderhochstühle der Fabrikate "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] angeboten wurden. In der Folgezeit fand die Klägerin bei [X.] weitere Angebote dieser Kinderhochstühle und mahnte die Beklagte deswegen ab.

8

Die Beklagte unterhält zu zahlreichen Suchbegriffen sogenannte "[X.] bei [X.]suchdiensten. Bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe in die Suchmaschine erscheinen in den Ergebnislisten Anzeigen der [X.] mit vorgegebenen Inhalten. Diese Anzeigen sind regelmäßig mit einem elektronischen Verweis versehen. Klickt der Nutzer diesen elektronischen Verweis an, erfolgt automatisch eine Weiterleitung zum Angebot auf der [X.]plattform der [X.].

9

Nach Eingabe des Begriffs "[X.]" in das Suchfeld des [X.]suchdienstes "[X.]" erschien am 19. Dezember 2005 unterhalb der durchgeführten Suche auf der [X.]seite folgende Anzeige der [X.]:

[X.]

Kindermöbel

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[X.]

Die Anzeige enthielt einen elektronischen Verweis zur [X.]plattform der [X.]. Nach dessen Betätigung erschien das Ergebnis einer automatisch durchgeführten Suche nach aktuellen Angeboten auf den Seiten der [X.], die den Suchbegriff "[X.]" enthielten.

Am 16. April 2007 erschien bei Eingabe des Suchbegriffs "[X.]" in die Suchmaschine "[X.]" folgende Anzeige der [X.] mit einem elektronischen Verweis zu ihrer [X.]plattform:

Super Angebote

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eBay.de

In der Ergebnisliste, die sich nach Betätigen des Links öffnete, fand sich ein Angebot für einen Kinderhochstuhl "[X.]".

Die Klägerin hat behauptet, unter den Verkaufsangeboten, zu denen Nutzer über den elektronischen Verweis in den Anzeigen der [X.] mit dem Begriff "[X.]" hätten gelangen können, seien auch Modelle des Kinderhochstuhls "Beta" von [X.] gewesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch das Angebot, die Bewerbung und den Vertrieb der Kinderhochstühle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] werde das Urheberrecht an dem [X.] verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, für diese Verletzung hafte die Beklagte entweder als Täterin oder Teilnehmerin, zumindest aber als Störerin. Der [X.] sei eine umfassende Kontrolle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.

Die Klägerin hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - auf Unterlassung im Hinblick auf die Verkaufsangebote der Kinderhochstühle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie nehme vor der [X.] der Angebote eine automatisierte Überprüfung mit manueller Nachbearbeitung der von den Filtern erzielten Treffer vor. Sie überprüfe zudem einmal täglich manuell alle Verkaufsangebote für Kinderhochstühle in den für diese Produkte am häufigsten benutzten Kategorien.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.], [X.] 2012, 465), wobei es den Unterlassungstenor wie folgt gefasst hat:

Die Beklagte wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel, verurteilt, es zu unterlassen,

im [X.] für [X.]nutzer in [X.] zugänglich

1. Dritten zu ermöglichen, auf den [X.]seiten "[X.]" Verkaufsangebote einzustellen und/oder

2. Verkaufsangebote selbst zu bewerben,

in denen die folgenden Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "[X.]" der Klägerin angeboten werden:

a) [X.] "[X.]"

AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

und/oder b) [X.] "Beta"

AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

und/oder c)...

und/oder d) [X.] "[X.]"

AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - aufgrund einer Haftung der [X.] als Störerin in entsprechender Anwendung der §§ 823, 1004 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Stuhl "[X.]" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 [X.]. Der Klägerin seien vom Berechtigten die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des fraglichen Stuhls wirksam eingeräumt worden. Die [X.] "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] seien das Urheberrecht am [X.] verletzende Nachbauten. Die [X.] sei allerdings nicht Täterin oder Teilnehmerin an den in dem Angebot der fraglichen [X.] von [X.] und [X.] liegenden urheberrechtlichen Verletzungshandlungen. Sie hafte jedoch als Störerin. Ihr sei es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Werde sie allerdings auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen, müsse sie das konkrete Angebot sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme. Das "Grundangebot" der [X.], die als Betreiberin des Online-Marktplatzes Verkaufsangebote auf ihren Servern speichere, die Modalitäten ihres Dienstes festlege und hierfür eine Vergütung erhalte und Auskünfte allgemeiner Art erteile, habe keine erhöhten [X.] zur Folge. Leiste die [X.] hingegen ihren Kunden Hilfestellung, um die Präsentation der betreffenden Waren zu optimieren oder werbe sie - etwa durch [X.] in [X.] wie [X.] - für Angebote, verlasse sie ihre neutrale Stellung. Im Streitfall müsse die [X.] hinsichtlich der beanstandeten Stuhlmodelle erheblich höhere Anstrengungen unternehmen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Durch die [X.] beschränke die [X.] sich nicht darauf, technische Strukturen bereitzustellen. Die über den elektronischen Verweis in den Werbeanzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 mit dem Begriff "[X.]" erreichbaren Ergebnislisten hätten [X.] der Fabrikate "[X.]" und "Beta" von [X.] enthalten. Da auf den [X.]seiten der [X.] wiederholt [X.] des Modells "[X.]" von [X.] abrufbar gewesen seien und die Schaltung der in Rede stehenden Anzeigen auch zu diesen Verkaufsangeboten führen könnten, bestünde insoweit eine erheblich höhere Prüfungspflicht der [X.]. Aufgrund dieser erheblich gesteigerten Prüfungspflichten sei die [X.] zu manueller Kontrolle der Angebote der beanstandeten [X.] verpflichtet gewesen. Dieser sei die [X.] nicht nachgekommen.

B. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des [X.] ausgegangen (dazu [X.]). Es hat auch zutreffend angenommen, dass das mit dem Unterlassungsantrag kumulativ verfolgte [X.] begründet ist (dazu [X.]I). Dagegen steht der Klägerin der Unterlassungsanspruch nicht zu, soweit die im Antrag unter 1 und 2 angeführten Handlungen mit einem "oder" verknüpft sind und damit deren isoliertes Verbot verfolgt wird (dazu [X.]II).

I. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]).

2. Der Klageantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Er ist zwar auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts wird jedoch noch hinreichend deutlich.

Durch den Klageantrag in der Verknüpfung mit "und" soll der [X.] untersagt werden, auf ihrer [X.]plattform für [X.]nutzer in [X.] (1) [X.] zu ermöglichen, auf den [X.]seiten "[X.]" Verkaufsangebote von [X.]n der abgebildeten Modelle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] einzustellen, wenn (2) die [X.] die Verkaufsangebote selbst bewirbt. Die beanstandeten Produkte sind hinreichend konkretisiert. Im Unterlassungsantrag angeführt sind bei den Verletzungsformen sowohl die Modellbezeichnungen als auch die Abbildungen. Der Unterlassungsantrag erfasst daher sämtliche Verkaufsangebote der fraglichen Modelle, die durch die Modellbezeichnung oder die Abbildungen des beanstandeten Produkts oder durch die Kombination beider Angaben für den Betrachter ohne spezielle Kenntnisse der auf dem Markt befindlichen Modelle zweifelsfrei und ohne Probleme identifizierbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Unterlassungsantrag weitergehend einschränken und das Verbot nur Verkaufsangebote mit Abbildungen der entsprechenden Modelle umfassen oder sich nur gegen Angebote richten sollte, in denen sich (auch) die Modellbezeichnungen wiederfinden, bestehen nicht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien über die Möglichkeit, Effektivität und Zumutbarkeit der Überprüfung von Verkaufsangeboten von [X.]n durch [X.] und Bilderkennungssoftware streiten.

Soweit der Unterlassungsantrag auf eine Störerhaftung gestützt ist, ist das Verbot von der Verletzung von Prüfpflichten abhängig. Das braucht die Klägerin nicht schon im Antrag zum Ausdruck zu bringen. Es folgt vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und, soweit das Gericht das Verbot auf eine Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des [X.] und des [X.]s heranzuziehen sind. Mit der Wendung "im [X.]" erfasst der Unterlassungsantrag die Aktivitäten auf dem Marktplatz "[X.]". Das ergibt sich aus der Bezeichnung der [X.]seiten mit "[X.]" im Unterlassungsantrag.

Auch der Klageantrag in der Verknüpfung mit "oder" (s. dazu unten Rn. 64) scheitert nicht an mangelnder Bestimmtheit.

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, soweit er dagegen gerichtet ist, dass die [X.] [X.] ermöglicht, die in Rede stehenden Verkaufsangebote auf ihrem Marktplatz für [X.]nutzer im Inland erreichbar einzustellen, wenn sie diese Verkaufsangebote selbst bewirbt (Unterlassungsantrag mit "und"-Verknüpfung).

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] weder als Täterin noch als Teilnehmerin haftet.

a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt ([X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] diese Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition als Betreiberin einer [X.]plattform verlassen und Anzeigen geschaltet hat, über die das Urheberrecht verletzende Angebote von [X.]n abrufbar waren. Insbesondere verbreitet die [X.] die beanstandeten [X.] nicht selbst.

Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] entgegen, der entschieden hat, dass ein Unternehmen wie die [X.] das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 116 und 118 - [X.]/[X.]). Das besagt aber nicht, dass die [X.], wenn sie die neutrale Stellung als Betreiberin eines [X.]marktplatzes aufgibt und sich aktiv in die Werbung einschaltet, hinsichtlich der in dem Angebot liegenden Schutzrechtsverletzung täterschaftlich handelt. Die Frage der Verantwortlichkeit der [X.] richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern nach nationalem Recht (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 107 - [X.]/[X.]). Dessen Beurteilung ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.

Eine täterschaftliche Verantwortung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die [X.] sich die fremden rechtsverletzenden Inhalte zu eigen gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 616 Rn. 23 f. = [X.], 922 - marions-kochbuch.de). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, dem verständigen [X.]nutzer werde der Eindruck vermittelt, die [X.] übernehme tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung jedenfalls für diejenigen Verkaufsangebote, die über Anzeigen der [X.] bei Suchmaschinen erreichbar seien.

b) Eine Haftung der [X.] als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil ein zumindest bedingter Vorsatz der [X.] in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss, nicht festgestellt ist.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] als Störerin für Verletzungen des Urheberrechts an dem [X.] durch das Angebot der [X.] "[X.]", "Beta" und "[X.]" auf ihrem [X.]-Marktplatz haftet.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 Rn. 45 = [X.], 223 - [X.] im [X.] I, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der [X.] die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des [X.] nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer [X.]n eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ([X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, [X.]Z 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; [X.]Z 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer [X.] ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt ([X.]Z 148, 13, 19 f. - ambiente.de; [X.], Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 619, 621 = [X.], 769 - [X.]) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer [X.]handelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist ([X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines [X.] aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung ([X.], [X.], 152 Rn. 39 ff. - [X.] im [X.] I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer [X.]n offenkundig und unschwer zu erkennen ist ([X.]Z 148, 13, 18 - ambiente.de; [X.]Z 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I; [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]Z 172, 119 Rn. 47 - [X.]-Versteigerung II).

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 40 = [X.], 881 - [X.]; Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark).

Nach diesen Maßstäben ist es der [X.] als Betreiberin einer [X.]handelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 109 ff. und 139 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 21 - [X.]; für einen [X.]serviceprovider [X.], Urteil vom 24. November 2011 - [X.]/10, [X.], 265 Rn. 47 bis 54 - [X.]/[X.]; für den Betreiber eines [X.] Netzwerks [X.], Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.]/10, [X.], 382 Rn. 33 = [X.], 429 - Netlog/[X.]). Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt ([X.]Z 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I; [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 51 = [X.], 1104 - [X.]-Versteigerung III; [X.]Z 191, 19 Rn. 21 f. - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 1025 Rn. 119 und Rn. 141 bis 143 - [X.]/[X.]).

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 113 und 116 - [X.]/[X.]). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen ([X.]Z 191, 19 Rn. 23 - [X.]).

Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Angebote das Urheberrecht an dem [X.] verletzen und die Klägerin zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen berechtigt ist (dazu [X.]I 2 b) und dass die [X.] als Störerin haftet (dazu [X.]I 2 c).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem [X.] als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 [X.] urheberechtlicher Schutz zukommt und durch den Vertrieb der [X.] "[X.]", "Beta" und "[X.]" das Urheberrecht verletzt wird. Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Abdrucke der Urteile des [X.] vom 1. November 2001 - 3 [X.] (ZUM-RD 2002, 181), vom 27. Januar 2005 - 5 U 81/04 und vom 21. August 2002 - 5 U 217/01 (juris), die die in Rede stehenden [X.] zum Gegenstand haben. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Klägerin vom Berechtigten wirksam das ausschließliche Recht an der Verwertung des [X.]s eingeräumt worden ist und sie deshalb zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Die Revision hat in anderem Zusammenhang gerügt, weder die Klägerin noch das Berufungsgericht hätten ausgeführt, warum der [X.] urheberechtlich geschützt sei und durch die streitgegenständlichen Ausführungsformen verletzt werde. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Die [X.] hatte zwar in den Instanzen geltend gemacht, die Klägerin habe die Voraussetzungen der Verletzung des Urheberrechts nicht schlüssig dargelegt. Das traf jedoch nicht zu. Die Klägerin hatte sich gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässigerweise auf die Entscheidungen des [X.] zu den Urheberrechtsverletzungen durch die Verbreitung der beanstandeten [X.] bezogen. Dass die [X.] der Bezugnahme widersprochen hat, zeigt die Revision nicht auf.

Das Berufungsgericht konnte ebenfalls auf die den Parteien bekannten Entscheidungen Bezug nehmen, ohne deren Inhalt im Einzelnen zu wiederholen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine zwischen anderen Parteien ergangene Entscheidung zulässig ist, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 39, 333, 345 f. - Warmpressen; Beschluss vom 2. Oktober 1970 - [X.], [X.] 1971, 86, 87 - [X.]; Urteil vom 8. November 1990 - [X.], [X.] 1991, 830). Das war vorliegend der Fall. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch die Bezugnahme ebenfalls nicht beeinträchtigt.

bb) Die Klägerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte auch aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.], [X.]Z 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).

c) Die [X.] ist für die in Rede stehenden Verletzungen des Urheberrechts als Störerin verantwortlich.

aa) Einem Unternehmen, das - wie die [X.] - im [X.] eine Plattform für Fremdversteigerungen und Käufe zwischen [X.] betreibt, ist es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ist die [X.] aber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG); sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vgl. [X.]Z 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I; [X.]Z 191, 19 Rn. 25 bis 28 - [X.]; [X.]Z 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).

bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die [X.] mit Schreiben vom 3. Mai 2005 auf die das Urheberrecht an dem [X.] verletzenden Angebote der [X.] "[X.]" und "Beta" auf ihrer [X.]plattform und mit weiteren Schreiben vom 19. April 2005 auf die entsprechenden Angebote des Modells "[X.]" hingewiesen hat. Die [X.] war danach verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kam.

cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] im Streitfall diese Verpflichtung verletzt hat.

(1) Allerdings dürfen nach der Senatsrechtsprechung der [X.], die zu den Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG zählt, keine Verhaltenspflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass die [X.] zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen Überwachungsmaßnahmen trifft, die über die Anwendung zumutbarer Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle ermittelter Treffer hinausgehen. Dazu muss der [X.] im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer [X.]plattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann (vgl. [X.], [X.], 152 Rn. 38 - [X.] im [X.] I).

Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, solange die [X.] ihre neutrale Stellung als Betreiberin der [X.]plattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Muss er sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren, wird er nicht dazu genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der [X.] zu überwachen.

(2) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die [X.] habe mit den von ihr gebuchten [X.] vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 ihre neutrale Stellung als Betreiberin eines [X.]markplatzes verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe durch die Anzeigen konkrete Angebote beworben. Dann sei sie zur Überprüfung aller Angebote verpflichtet, die in der über die Anzeigen erreichbaren Ergebnisliste zu finden seien. In der über die Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 erreichbaren Ergebnisliste hätten sich Modelle des Kinderstuhls "Beta" (Anzeige vom 19. Dezember 2005) und "[X.]" (Anzeige vom 16. April 2007) befunden. Das Modell "[X.]" sei in den Ergebnislisten zwar nicht angeführt gewesen. Die Klägerin habe die [X.] jedoch in den Jahren 2005 bis 2008 wiederholt auf rechtsverletzende Angebote des Modells "[X.]" auf ihrer [X.]plattform hingewiesen. Die in Rede stehenden [X.] vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 seien so gestaltet gewesen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs "[X.]" in den [X.]produktdienst "Froogle" die Anzeigen erzeugt worden seien, die zu entsprechenden Suchergebnissen mit diesem Begriff geführt hätten. Angebote des Modells "[X.]" seien daher ohne weiteres automatisch aufgerufen worden, wenn entsprechende Angebote von Nutzern eingestellt worden seien. Im Streitfall sei die [X.] danach verpflichtet gewesen, sämtliche durch [X.] in ihrem [X.]auftritt auffindbaren Angebote von [X.]n einer manuellen Kontrolle zu unterziehen, ob sich die Modelle "[X.]", "Beta" und "[X.]" darunter befänden. Dadurch werde auch das Geschäftsmodell der [X.] nicht gefährdet. Die entsprechenden Prüfungspflichten seien nicht unzumutbar. Die ihr obliegenden Prüfungspflichten habe die [X.] verletzt. Auch nach den Schreiben vom 19. April und 3. Mai 2005 sei es zu zahlreichen, das Urheberrecht am [X.] verletzenden Angeboten der beanstandeten Modelle der [X.] auf der [X.]plattform der [X.] gekommen. Dazu seien auch Angebote zu zählen, die über die elektronischen Verweise in den Anzeigen vom 19. Dezember 2005 und 16. April 2007 erreichbar gewesen seien. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Verletzungshandlungen der [X.] gegeben.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den Betreiber einer [X.]handelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten.

Im Streitfall werden der [X.] keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn. 139 - [X.]/[X.]; [X.], 265 Rn. 35 - [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 33 - Netlog/[X.]). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die [X.] Anzeigen zu einem Suchbegriff - vorliegend "[X.]" - bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der [X.] erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die [X.] entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ergebnislisten statisch oder dynamisch sind, ob also bei Eingabe eines bestimmten [X.] über eine konkrete [X.] immer die gleiche Trefferliste erzeugt wird oder diese sich wegen des ständig verändernden Angebots auf der [X.]plattform der [X.] ebenfalls verändert. Unerheblich ist auch, dass die [X.] die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 835 Rn. 46 = [X.], 1165 - POWER BALL).

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe in einer Kalenderwoche des Jahres 2011 sämtliche 32.553 Angebote von [X.]n einer manuellen Überprüfung unterzogen; nur in 51 Fällen hätte dies zu einer Löschung des Angebots geführt. Lenkt die [X.] [X.]nutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 51 Verletzungsfälle in einer Woche den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung "[X.]/[X.]" des Gerichtshofs der [X.] ([X.], 1025 Rn. 141) darauf, die Prüfungspflichten der [X.] seien auf [X.]nutzer beschränkt, die bereits durch eine Schutzrechtsverletzung aufgefallen seien. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung betont, dass die dort angeführten Maßnahmen keine abschließende Aufzählung darstellen ([X.], [X.], 1025 Rn. 143 - [X.]/[X.]).

(4) Die Revision meint, eine aktive Rolle der [X.] durch Schaltung von [X.] könne nur dazu führen, dass die [X.] das Haftungsprivileg des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr verliere. Erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflichten könnten sich daraus nicht ergeben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Umstand, dass die [X.] sich auf das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 nicht berufen kann, wenn sie ihre neutrale Stellung zugunsten einer aktiven Rolle verlässt, folgt nicht, dass sie nicht in weitergehendem Umfang für Schutzrechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich ist, wenn Nutzer über die von ihr gebuchten Anzeigen unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten gelangen und die [X.] zuvor auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.

(5) Ebenfalls ohne Erfolg weist die Revision auf das Geschäftsmodell der [X.] hin, bei dem die Angebote vollautomatisch sowie ohne vorherige Kontrolle hochgeladen und [X.] zur Verfügung gestellt werden, womit eine manuelle Kontrolle nicht vereinbar sein soll. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nach Darstellung der [X.] bislang keine Bilderkennungssoftware verfügbar ist, mit der urheberrechtsverletzende und unbedenkliche [X.] unterschieden werden können, und dass sie Schutzrechtsinhabern das VeRI-Programm zur Verfügung stellt.

Auf diese Gesichtspunkte kommt es im Streitfall nicht an. Sie sind beachtlich, wenn das Geschäftsmodell der [X.] zu beurteilen ist, bei dem sie sich auf eine reine Vermittlerrolle beschränkt (vgl. [X.], [X.], 152 Rn. 38 bis 40 und 43 - [X.] im [X.]). Das ist vorliegend aufgrund der [X.] gerade nicht mehr der Fall.

Die Revision hat zwar in anderem Zusammenhang darauf abgestellt, in den [X.] fehlten Angaben zu urheberrechtsverletzenden Produkten. Auch dies ist im Streitfall nicht entscheidend. Die [X.] hat für die Anzeigen den Suchbegriff "[X.]" gewählt. Damit hat sie die Gefahr begründet, dass [X.]nutzer bei Eingabe dieses Suchbegriffs auf die von der [X.] gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der [X.]plattform der [X.] gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der [X.].

(6) Anders als die Revision meint, wird der [X.] auch keine im Einzelfall nur schwer oder gar nicht zu erfüllende Prüfungspflicht auferlegt, weil die den Verkaufsangeboten beigestellten Bilder eine zuverlässige Beurteilung nicht zuließen. Das vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Unterlassungsbegehren und entsprechend der [X.] erfasst nur Fälle, in denen eine Identifizierung der Modelle "[X.]", "Beta" und "[X.]" anhand der Bezeichnung oder der Abbildungen problemlos und zweifelsfrei möglich ist (s. dazu oben Rn. 24).

Die [X.] braucht sich bei der Überprüfung entgegen der Ansicht der Revision nicht mit den schutzbegründenden Merkmalen des [X.]s auseinanderzusetzen. Die [X.] muss die Angebote nur darauf überprüfen, ob sie die beanstandeten [X.] zum Gegenstand haben.

(7) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Streitfall weise Besonderheiten auf, die gegen eine Zumutbarkeit umfassender Prüfungspflichten sprächen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Klägerin nur zeitlich stark verzögert gegen die Hersteller der beanstandeten [X.] vorgegangen sei, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen; die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.] übergangen hat. Auf den weiteren von der Revision angeführten Umstand, dass es sich bei den angebotenen Stühlen von [X.] und [X.] nicht um klassische Piraterieware handelt, kommt es nicht an.

dd) Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Streitfall nicht geboten. Die Fragen, die sich vorliegend zu der Haftung von [X.]plattformbetreibern auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch die angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der [X.] anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der [X.] Gerichte (vgl. [X.], Urteile vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn. 88, 107 und 119 - [X.] France/[X.]; [X.], [X.], 1025 Rn. 107 - [X.]/[X.]).

III. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der [X.] durch die Verknüpfung des Unterlassungsbegehrens mit "oder" die beiden im Klageantrag angeführten Verhaltensweisen auch isoliert verboten hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsurteil insoweit nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Reichweite des Verbots nicht durch Heranziehung der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung auf die Einstellung von Verkaufsangeboten beschränkt werden, für die die [X.] in der beanstandeten Weise aktiv geworben hat. Dieses Verbot entspricht der Variante des [X.], bei dem die unter 1 und 2 bezeichneten Handlungen mit einem "und" verknüpft sind. Auf diese Variante hat die Klägerin den Unterlassungsantrag und das Berufungsgericht die Verbotsformel aber nach dem eindeutigen Wortlaut nicht beschränkt.

C. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach teilweise nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen eines isolierten Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für ein isoliertes Verbot ist eine Begründung nicht ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung zeigt keine Begründung für ein entsprechendes Verbot auf, sondern vertritt den Standpunkt, dem Berufungsurteil sei ein entsprechendes Verbot nicht zu entnehmen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm     

        

     Pokrant     

        

Büscher

        

Ri[X.] [X.] ist in Urlaub
und kann daher nicht
unterschreiben.

                          
        

Bornkamm

        

Löffler     

        

Meta

I ZR 216/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. November 2011, Az: 5 U 45/07, Urteil

§ 823 BGB, § 830 Abs 1 S 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 7 Abs 2 S 1 TMG, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 137 Abs 3 S 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11 (REWIS RS 2013, 5694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5694

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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