Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15953

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/12
Verkündet am:

5. Februar 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] im [X.] III
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; [X.] § 7 Abs. 2 Satz 1; Gemeinschafts-markenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
a)
Der Betreiber eines [X.]marktplatzes, der [X.] dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfah-ren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im [X.] geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende [X.] enthalten sind.
b)
Beschränkt der Markeninhaber den gegen den [X.] wegen marken-rechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem [X.] ermögli-chen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
c)
Stellt der Betreiber eines [X.]marktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur auto-matischen Unterrichtung über neue Angebote durch EMails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus.
[X.], Urteil vom 5. Februar 2015 -
I [X.]/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Oktober 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Dr.
Koch, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
[X.]
-
3.
Zivilsenat
-
vom 29.
November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Klageantrag zu
a in der Variante mit "und" vor "zu bewerben" zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote in Gestalt des 2. und 3.
Hilfsantrags abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt den [X.] "[X.]". Sie ist Inhabe-rin der für Möbel eingetragenen Wortmarken Nr.
396
54
805.9 "[X.] TRAPP", Nr.
399
30
885.7 "[X.]" sowie der Gemeinschaftswortmarke Nr.
002
536
498 "[X.] TRAP".

Die Beklagte betreibt im [X.] unter [X.] eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten können.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] sehen ein Verbot vor, Artikel an[X.]ieten, durch die gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt die Beklagte Stichprobenkon-trollen durch und setzt [X.] ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Programm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der In-ternetplattform der [X.] suchen und diese melden können. Den [X.] an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die Beklagte die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verlet-zen.

Auf der [X.]plattform boten Mitglieder der [X.] unter Verwen-dung der [X.] [X.] an, die nicht von der Klägerin stamm-ten, oder warben für die Fremdfabrikate mit den Formulierungen "wie [X.]", "wie [X.]", "wie [X.]", "ähnlich [X.]", "ähnlich [X.]" oder "ähnlich [X.]".
1
2
3
4
-
4
-

Die Klägerin beanstandete seit dem 13.
Februar 2004
im Rahmen des [X.] eine Vielzahl derartiger Angebote als rechtsverletzend und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3.
Mai 2005 ab.

Die Parteien streiten darüber, ob unter den von der Klägerin beanstande-ten Angeboten Privatverkäufe waren und ob eine Bilderkennungssoftware ver-fügbar ist oder jedenfalls entwickelt werden könnte,
die mit dem von der Kläge-rin vertriebenen [X.] nicht identische Fremdfabrikate erkennen kann.

Die Beklagte wirbt für ihren [X.]marktplatz mit sogenannten [X.] des
Suchmaschinenbetreibers
[X.]. Bei Eingabe des Suchbegriffs
"[X.]" bei der Suchmaschine [X.] am 22.
Januar 2008 erschien ne-ben der Trefferliste die Anzeige:

[X.] [X.]

Supergünstig: [X.] [X.]

[X.] [X.] hier kaufen

Kaufen.[X.].de/[X.]+[X.]

Nach Behauptung der Klägerin führte von dieser Anzeige ein Link zu [X.], in der Angebote von [X.]n
auf der Plattform der [X.]
aufgeführt wurden, die die [X.] auch im [X.] mit Fremdfabrikaten nennen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarken würden durch die von ihr beanstandeten Angebote, die zudem wettbewerbswidrig seien, verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Täterin oder Gehilfin, [X.] aber als Störerin für die Rechtsverletzungen der Verkäufer auf ihrer Platt-form hafte. Es sei ihr möglich und zumutbar, rechtsverletzende Angebote durch 5
6
7
8
9
-
5
-
den Einsatz von [X.]n und einer Bilderkennungssoftware sowie durch manuelle Kontrollen festzustellen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im [X.] für [X.]nutzer in [X.] zugänglich [X.] zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren und/oder zu bewerben, in denen [X.] angeboten
werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage zum Tenor dargestellten Original-"[X.]"-Stuhl von der Klägerin handelt, sofern

a)
die [X.] in den Auktionen und/oder den Verkaufsangeboten unter einer der folgenden Marken der Klägerin angeboten werden:

"[X.]" und/oder "[X.]" und/oder "[X.]"

und/oder

b)
in den Produktbezeichnungen und/oder den Produktbeschreibungen der Auktionen und/oder der Verkaufsangebote vergleichend auf den in der An-lage zum Tenor abgebildeten Original-"[X.]"-Stuhl der Klägerin und/oder die Marken [X.] und/oder [X.] und/oder [X.] der Klägerin Bezug genommen wird durch Verwendung einer der folgenden Formulierungen: "wie [X.]" und/oder "wie [X.]" und/oder "wie [X.]" und/oder "ähnlich [X.]" und/oder "ähnlich [X.]" und/oder "ähnlich [X.]".

10
-
6
-

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem die Stühle beschreibenden Teil des Klageantrags keine nicht erkennbaren Ident-Plagiate und mit der Wendung "im [X.]" die Aktivitäten der [X.] "auf dem und/oder für den Marktplatz [X.]" gemeint seien. Sie hat [X.]
-
neben dem erstinstanzlichen Hauptantrag
-
zuletzt hilfsweise beantragt
(Hilfs-antrag zu
1),

die Beklagte nach den [X.] zu a) und b) zu verurteilen, sofern auf-grund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit sei-nem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt,

hierzu weiter hilfsweise,

es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern;

weiter
hilfsweise
zu den [X.] zu
1 (Hilfsantrag zu
2),
11
-
7
-

die Beklagte nach den [X.] zu a) und b) zu verurteilen, wobei ein [X.] im geschäftlichen Verkehr insbesondere dann vorliegt, wenn

1.
der Anbieter
seine Angebote u.a. auch zusammengefasst an einem Platz im [X.]-Auktionshaus der [X.] präsentiert ("[X.]-Shop")

und/oder

2.
der Anbieter als professioneller gewerblicher Verkäufer ("[X.]") auftritt

und/oder

3.
der Anbieter im [X.]-Auktionshaus der [X.] eine "Mich-Seite" un-terhält, auf der er Interessenten über sich, seine Produkte
und Dienstleis-tungen informieren und auf
seine besonderen Angebote aufmerksam ma-chen kann,

und/oder

4.
der Anbieter die Möglichkeit der Zahlung des Kaufpreises über den [X.]-Online-Zahlungsservice ("[X.]") offeriert,

und/oder

(es folgen die Ziffern
5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24.
Juli 200
3
U
216/06, Seiten
18 bis 36)

56.
der Anbieter mindestens fünf [X.] offeriert

und

der Anbieter mindestens zwei Produkte als "neu" und/oder "originalver-packt" und/oder "[X.]" anbietet,

jeweils hilfsweise

56. a)
drei Produkte,

56. b)
vier Produkte,

56. c)
fünf Produkte,

56. d)
sechs Produkte,

56. e)
sieben Produkte,

56. f)
mindestens eine andere Anzahl von Produkten als "neu" und/oder "originalverpackt" und/oder "[X.]" anbietet, die vom Gericht ange-messen zu bestimmen ist,

-
8
-
und/oder

57.
eine der sonstigen denkbaren, durch das Gericht einzeln zu prüfenden Kombinationen der vorstehenden Merkmale
1 bis 16 d vorliegt (diese Kombinationen jeweils bestehend aus zwei bis 16 der vorstehenden Merkmale, ggf. mit den zu den einzelnen Merkmalen hilfsweise geltend gemachten Zahlenwerten),

hierzu hilfsweise
(3.
Hilfsantrag),

es sei denn, die einzelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angebotsbeschreibungen würden ohne ihr Zutun und ohne ihre Kenntnis-nahme vom jeweiligen Anbieter vollautomatisch ins [X.] gestellt. Sie hat ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt.

Das [X.] hat

soweit im vorliegenden Verfahren noch von Be-deutung
-
die Beklagte nach dem Klageantrag (Hauptantrag) verurteilt. Das Be-rufungsgericht hat die Berufung der [X.] in einem ersten Berufungsurteil ([X.], [X.], 1569) zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] hat der Senat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Verurteilung der [X.] aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-sen
(Urteil vom 22.
Juli 2010
I
ZR
139/08, [X.], 152
= [X.], 223 -
[X.] im [X.]
I).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage ein-schließlich aller dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen
([X.], [X.], 94). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-sene Revision der Klägerin, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hilfsweise eine Verurteilung der [X.] nach den [X.] in Gestalt der von ihr
formulierten Hilfsanträge
begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
12
13
-
9
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klageanträge für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:

Gegenstand der zweiten Berufungsverhandlung sei nicht nur derjenige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkt, der nach den Gründen des Revisi-onsurteils
Anlass für die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gewesen sei. Vielmehr sei die Sache [X.] zurückverwiesen [X.]. Die auf die Verletzung sämtlicher ins Verfahren eingeführter
[X.] gestützte Klage sei zulässig. Die Klageanträge seien mit Ausnahme des Hilfs-antrags zu
1 jedenfalls mit den dazu vorgenommenen Klarstellungen der Kläge-rin auch hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für den Hilfsantrag zu
2.
Der Hilfsantrag zu
1 sei unbestimmt, weil das Merkmal des Handelns im geschäftli-chen Verkehr, das zwischen den Parteien umstritten sei, nicht hinreichend kon-kretisiert sei. Ob der weitere Hilfsantrag zu den [X.] zu
1 und 2 hinrei-chend bestimmt sei, könne offenbleiben.

Soweit die Klageanträge nicht unzulässig seien, seien sie unbegründet. Die Beklagte sei für die von ihren Mitgliedern begangene Verletzung der Mar-ken der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verant-wortlich. Aus diesem Grund könnten
dem auf §
14 Abs.
2 Nr.
1 und Abs.
5 Mar-kenG sowie
Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a und Abs.
2 [X.] gestützten Klagean-trag zu
a und den auf diesen Antrag bezogenen [X.] zu
2 und 3 nicht entsprochen werden. Die Beklagte könne zwar die Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes gegenüber den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine Haftung der [X.] für etwaige markenverletzende Handlungen ihrer [X.] komme jedoch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihren Nutzern die Mög-14
15
16
-
10
-
lichkeit biete, möglicherweise markenrechtsverletzende Verkaufsangebote ins [X.] einzustellen. Die Klage sei auch nicht deshalb begründet, weil die [X.] unter Verwendung der [X.] bei der Suchmaschine [X.] so-genannte
[X.] geschaltet, ihren Mitgliedern einen Mailservice zur Verfügung gestellt oder
sonstige die Verkaufsangebote ihrer Nutzer fördernde Hilfe angeboten habe. Eine Haftung der [X.] komme weder als Täterin noch als Teilnehmerin in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts. Für eine etwaige Störerhaftung fehle es an den notwen-digen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsabwendungspflicht träfe,
sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht erkennbar. Der [X.] sei eine manuelle Kontrolle der anhand der Ein-gabe der [X.] herausfilterbaren Angebote
nicht zumutbar, weil die Klägerin eine solche Kontrolle selbst vornehmen könne und eine solche [X.] das Geschäftsmodell der [X.] gefährde. Die Beklagte müsse nur eine Software zum Einsatz bringen, die bereits verfügbar sei und nicht neue Software zur Erkennung rechtswidriger Angebote entwickeln. Soweit die Kläge-rin die Existenz von bereits
verfügbarer Software behaupte, erfordere auch [X.] Software eine vollständige manuelle Kontrolle sämtlicher Angebote, die die [X.] enthielten. Bei einer solchen Sachlage bestehe die Gefahr, dass der rechtmäßige Handel und auch rechtmäßige Angebote
von Privatpersonen bis zur manuellen Nachkontrolle beeinträchtigt würden. Ob ein Handeln
im ge-schäftlichen Verkehr vorliege, könne eine Software nicht elektronisch beantwor-ten, wenn der Anbieter nicht selbst als gewerblicher Verkäufer auftrete.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht.
Deshalb seien auch der Klageantrag zu
b und die hierauf bezogenen Hilfsanträge zu
2 und 3 nicht begründet.

17
-
11
-
I[X.] Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit
das Berufungsgericht das mit dem zweiten "und" verknüpfte kumulativ verfolgte [X.] im Klageantrag zu
a in der Fassung des 2.
und des 3.
Hilfsantrags
abgewiesen hat. Die weitergehende
Revision bleibt da-gegen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags
zu
a
in der Fassung des [X.], des
dazu gestellten 1.
Hilfsantrags
und des weiteren, auf diesen Hilfsantrag bezogenen Hilfsantrags, des
2.
Hilfsantrags, mit dem
in Form der zweiten "oder"-Verknüpfung ein isoliertes Verbot verfolgt wird, sowie des
Klageantrags zu b und der
dazu gestellten Hilfsanträge wendet.

1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen des §
540 Abs.
1 Satz
1 ZPO entsprächen. Der Revisionsgrund des §
547 Nr.
6 ZPO liegt nicht vor.

Das Berufungsurteil gibt zwar weder das Vorbringen der Parteien im Be-rufungsverfahren vor der aufhebenden Senatsentscheidung wieder noch sind die im Berufungsverfahren von der Klägerin neu gestellten, umfangreichen Hilfsanträge vollständig wiedergegeben. Erwähnt sind lediglich zwei neue [X.] zu nicht aufgeführten [X.], die die Klägerin nach der Ent-scheidung
des Senats
vom 22.
Juli 2010 gestellt hat. Insoweit hat das [X.] jedoch in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung von §
540 Abs.
1,
§
313 Abs.
2 Satz
2 ZPO auf das vom Senat aufgehobene erste Berufungsurteil Bezug genommen, das dieses
Vorbringen sowie die im Beru-fungsverfahren gestellten Hilfsanträge zu
1 und 2 enthält. Eine Bezugnahme auf ein in derselben Instanz zwischen denselben Parteien [X.] früheres Urteil ist zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1980 -
V
ZR
125/79, NJW 1981, 1045, 1046; [X.], Urteil vom 8.
November 1990 -
I ZR 49/89, [X.] 1991, 830
f.; [X.], [X.], 1627, 1628;
Zöller/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
540 Rn.
9).
18
19
20
-
12
-

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klageantrag zu
a
abgewiesen. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem [X.] überlassen bleibt. Der Klageantrag zu
a genügt den gesetzlichen Be-stimmtheitsanforderungen.

Nach dem Klageantrag zu
a soll der [X.] untersagt werden, dass auf ihrer [X.]plattform unter den [X.] [X.] angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-[X.]-[X.]-Stuhl der Klägerin handelt. Nach der Klarstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz be-gehrt die Klägerin kein gegen identische Nachahmungen des [X.]s gerichtetes Verbot. Die Klägerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klarge-stellt, dass mit der Wendung "im [X.]" die Aktivitäten der [X.] "auf dem und/oder für den Marktplatz [X.]" gemeint sind. Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klageantrags zu
a heranzuziehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 2002 -
I
ZR 207/00, [X.]Z 152, 268, 274

[X.] Christstollen; Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
27/13 Rn.
19

Kheory),
ist der Unterlassungsantrag zu
a hinreichend bestimmt ([X.], [X.], 152 Rn.
21
ff.

[X.] im [X.]
I).
21
22
23
-
13
-

b) Der Unterlassungsantrag
in Gestalt des [X.]
a
ist schon [X.] unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen einbezieht, die die Marken der Klägerin nicht verletzen.

[X.]) Den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] und
Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a [X.] erfüllen
nur solche Handlun-gen, die ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden. Von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen, wenn eine Ware, etwa über das [X.], einer Viel-zahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag dies auch mit dem Ziel [X.], einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007 -
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
23
[X.]-Versteige-rung
II; Urteil vom 30.
April 2008 -
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
41 =
[X.], 1104
[X.]-Versteigerung
III). Da auch bei einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll, wür-den alle Fallgestaltungen dem Bereich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzelnen Gegenstand einer un[X.]n Anzahl von Personen zum Kauf anbietet. Dies würde zu einer uferlo-sen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen Verkehr führen und typi-scherweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kom-merziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt ([X.], [X.], 702 Rn.
43
[X.]-Versteigerung
III; [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

I
ZR
217/10, [X.], 290 Rn.
16 = [X.], 505
[X.]). Der Verkauf von dem Privatbereich zuzurechnenden Erzeugnissen findet dage-gen grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr statt ([X.], Urteil vom 24
25
-
14
-
22.
April
1993
-
I
ZR
75/91, [X.], 761, 762 = [X.], 619

Makler-Privatangebot).

[X.]) Wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, bieten auch Privatverkäufer auf der [X.]plattform der [X.] unter den [X.] [X.] an, bei denen es sich nicht um Original-[X.]-[X.]-Stühle
der Klägerin han-delt.
Der von der Klägerin verfolgte, weit gefasste Klageantrag zu
a hat jedoch generell zum Ziel, es der [X.] zu untersagen, dass auf ihrer [X.]platt-form unter den [X.] [X.] angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-[X.]-[X.]-Stuhl der Klägerin handelt. Der [X.] zu
a erfasst damit auch solche Verhaltensweisen, die keine [X.] darstellen. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet ([X.], Urteil vom 29.
März 2007 -
I
ZR
164/04, GRUR 2007,
987 Rn. 22 = [X.], 1341 -
Änderung der Voreinstellung
I).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals gestellten 1.
Hilfsantrags zum Klageantrag zu
a. Unzulässig ist auch der auf den Hilfsantrag zu
1 bezo-gene weitere Hilfsantrag.

a) Mit dem 1.
Hilfsantrag modifiziert die Klägerin ihren Klageantrag zu
a dahingehend, der [X.] zu untersagen, auf ihrer [X.]plattform unter den [X.] [X.] an[X.]ieten, bei denen es sich nicht um den Original-[X.]-[X.]-Stuhl der Klägerin handelt, "sofern aufgrund von hinwei-senden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt".
26
27
28
-
15
-

b) Der 1.
Hilfsantrag ist
wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat

als unzulässig abzuweisen, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).

Das beantragte
Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt
und keine Privat-verkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin [X.]s Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit [X.] unterlegen (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn.
50

[X.]-Versteigerung
II, [X.], [X.], 152 Rn.
58
[X.] im [X.]
I). Dies ist im 1.
Hilfs-antrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen "hinweisenden Merkmalen" sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erge-ben soll.

c) Mit dem weiteren auf den Hilfsantrag zu
1 bezogenen Hilfsantrag mo-difiziert die Klägerin
den Hilfsantrag zu
1 um den Zusatz "es sei denn, die ein-zelnen Offerten lassen sich elektronisch nicht herausfiltern". Dieser Antrag ist aus den vorstehenden Gründen zu
III
3
b unzulässig, weil er ebenfalls ohne nähere Konkretisierung das zwischen den Parteien umstrittene Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält.

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den Klageantrag zu
a in [X.] des 2.
Hilfsantrags mit
der zweiten vorangestellten "oder"-Verknüpfung abgewiesen, mit dem der [X.] untersagt werden soll,
Auktionen zu [X.] und/oder Verkaufsangebote zu präsentieren oder zu bewerben, in denen unter den [X.] [X.] angeboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-[X.]-[X.]-Stuhl der Kläge-29
30
31
32
-
16
-
rin handelt, wobei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unter den 57
ange-führten Konkretisierungen vorliegen soll.

a) Dieser Klageantrag
in Form des 2.
Hilfsantrags ist zulässig. Mit ihm beschreibt die Klägerin das Vorliegen eines Angebots im geschäftlichen [X.] anhand von 56
Merkmalen, die sie jeweils mit "und/oder" miteinander ver-knüpft. Außerdem stellt sie unter Nr.
57 dieses Hilfsantrags
verschiedene Kom-binationen der genannten Merkmale zur gerichtlichen Überprüfung. Das genügt
dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrags (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Ob mit diesen Merkmalen zutreffend ein Handeln im geschäftlichen Verkehr beschrieben wird, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ist eine Fra-ge ihrer Begründetheit.

b) Der Klageantrag zu a in Gestalt des 2.
Hilfsantrags mit der zweiten vo-rangestellten "oder"-Verknüpfung ist bereits deshalb unbegründet, weil
danach für eine Haftung der [X.] sowohl die Veranstaltung von Auktionen als auch die Präsentation von Verkaufsangeboten auf ihrer [X.]plattform aus-reichen soll. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit eine Haftung der [X.] als Täterin oder Gehilfin verneint.

[X.]) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines [X.] beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwi-ckelten Rechtsgrundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1974

VI
ZR
182/73, [X.]Z 63, 124, 126; Urteil vom 24.
Januar 1984 -
VI
ZR 37/82, [X.]Z 89, 383, 389). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§
25 Abs.
1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und
gewolltes Zusammenwirken (vgl. §
830 Abs.
1 Satz
1 BGB). Die [X.] setzt 33
34
35
-
17
-
neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ein-schließen muss ([X.],
Urteil vom 11.
März 2004 -
I
ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 250 mwN

[X.]-Versteigerung
I; [X.]Z 172, 119 Rn.
31
[X.]-Verstei-gerung
II).

[X.]) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie [X.] die [X.]plattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den [X.] zur Verfügung stellte, selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach §
14 Abs.
3 oder 4 [X.], weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die [X.] auch nicht in der Werbung
benutzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2011 -
C-324/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn.
101
ff. -
[X.]/[X.]; [X.]Z
158, 236, 250
[X.]-Versteige-rung
I; 172, 119 Rn.
28
[X.]-Versteigerung
II). Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den [X.] bei Mar-kenverletzungen zusammen, wenn sie ihnen über ihre [X.]plattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnete.

[X.]) Die Angebote der Veräußerer wurden in einem automatischen Ver-fahren ohne vorherige Kenntnisnahme der [X.] eingestellt (hierzu auch [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007 -
I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
21
Jugendge-fährdende Medien bei [X.]). Ohne Kenntnis von konkret drohenden [X.] scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der [X.] mit [X.] aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. [X.]Z 173, 188 Rn.
21
Jugendgefährdende Medien bei [X.]; Beschluss vom 10.
Mai 2012

I
ZR
57/09, [X.], 815
Rn.
4
f.).

Nach dem bis zum
ersten [X.] maßgeblichen Sach-
und Streit-stand steht aufgrund der Senatsentscheidung vom 22.
Juli 2010 ([X.], 36
37
38
-
18
-
152 Rn.
30
f.
-
[X.] im [X.] I) fest, dass die Beklagte sich we-der als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise dadurch an einer deliktischen Handlung eines oder meh-rerer ihrer Mitglieder beteiligt hat, dass sie [X.] die [X.]plattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den [X.] zur Verfügung stellte (§
563 Abs.
2 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren sind keine hiervon abweichen-den Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keine weiteren Umstände vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte rechtsverletzende Ware angeboten oder in den [X.] gebracht habe. Danach scheide eine täterschaftliche Haftung der [X.] aus. Es sei auch nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte bewusst und gewollt mit den Nutzern ihrer [X.]plattform bei [X.] habe. Da bei der [X.] die Angebote in einem automatischen Verfahren ohne ihre vorherige Kenntnisnahme eingestellt würden und das au-tomatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Angebote durch die Beklagte unterliege, fehle es mangels Gehilfenvorsatzes an einer Beihilfehandlung der [X.]. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.])
Der [X.] kann auch keine Beihilfe
zu den Markenverletzungen ihrer Nutzer durch Unterlassen vorgeworfen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] könne eine Untä-tigkeit nicht als Beihilfehandlung zur Last gelegt werden, denn die [X.] keine Prüfpflichten verletzt. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenverletzungen Dritter im Sinne
von §
14 Abs.
2 [X.] setze zusätzlich zu der objektiven Unterstützung der Rechtsverletzung, dem Vorsatz in Bezug 39
40
41
-
19
-
auf die Haupttat und dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, dass den Gehilfen
eine Rechtspflicht treffe, den Erfolg abzuwenden. Selbst wenn die [X.] in Bezug auf etwaige Markenverletzungen ihrer Nutzer eine Erfolgsab-wendungspflicht treffe, lasse sich damit der geltend gemachte [X.] nicht begründen. Auch auf der Grundlage des in der zweiten Beru-fungsverhandlung ergänzten Parteivortrags
könne nicht festgestellt werden, dass es der [X.] möglich wäre, künftige Markenverletzungen durch Ver-wendung der [X.] im Zusammenhang mit Angeboten von Kinderhoch-stühlen, die nicht von der Klägerin hergestellt worden sind,
elektronisch so her-auszufiltern, dass es einer manuellen Überprüfung jener Angebote durch die Beklagte nicht oder nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang bedürfte.

(2) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus ([X.], [X.], 152 Rn.
34
[X.] im [X.]
I).
Für einen ent-sprechenden Vorsatz der [X.] ist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob es der [X.] möglich ist, Markenverletzungen durch elektronische Filter aufzuspüren, kommt es danach nicht an.

ee) Es kann auch nicht deshalb von einer täterschaftlichen Haftung oder einer [X.] der [X.] ausgegangen werden, weil sich die [X.] durch die Übersendung von E-Mails mit Suchergebnissen an potentiell kaufinteressierte
Mitglieder den Inhalt darin etwa enthaltener rechtsverletzender Angebote zu eigen
gemacht hätte. Auch soweit die Beklagte ihren Mitgliedern in elektronischer Form Hilfe bei der Angebotserstellung und Präsentation des [X.] leistet und die Verkaufsabwicklung -
etwa durch das Bezahlsys-tem PayPal
-
unterstützt, kommt eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin von Markenverletzungen nicht in Betracht.
42
43
-
20
-

Der E-Mail-Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten,
die Un-terstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation
von [X.] sowie das Angebot einer Verkaufsabwicklung und eines Be-zahlsystems erfolgen
automatisiert, ohne dass die Beklagte von dem Inhalt der Angebote Kenntnis nehmen könnte.
Damit fehlt es an dem für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer erforderlichen Vorsatz.

ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des V[X.]
Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZR
269/12, [X.]Z 197, 213
[X.]). Gegenstand dieser Entscheidung, auf die sich die Revision für ihren Standpunkt einer Haftung der [X.] als Täterin oder Teilnehmerin beruft, war die Frage,
ob der Betreiber einer Such-maschine durch die Integration einer [X.] in seine Suchma-schine, mit deren Hilfe dem [X.]nutzer während der Eingabe seiner Such-begriffe automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinati-onen angezeigt werden, für persönlichkeitsverletzende Suchvorschläge haftet. In dieser
Entscheidung hat der V[X.]
Zivilsenat
angenommen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, auch wenn er mit den Ergebnissen des [X.] nicht fremde, sondern eigene Inhalte angeboten hat, nicht als Täter, sondern nur als Störer haftet ([X.]Z 197, 213 Rn.
20, 23
ff.

Auto-complete-Funktion).
Diese
Entscheidung kann deshalb die Annahme der Revi-sion nicht stützen, dass die Beklagte eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin treffe.

5. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu a in Gestalt des 2.
Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung abgewiesen hat. Damit soll der [X.] untersagt werden, im [X.]
für [X.]nutzer in [X.] 44
45
46
-
21
-
zugänglich Auktionen zu veranstalten und/oder Verkaufsangebote zu präsentie-ren und zu bewerben, in denen unter den [X.] [X.] an-geboten werden, bei denen es sich nicht um den in der Anlage dargestellten Original-[X.]-[X.]-Stuhl der Klägerin handelt, wobei ein Handeln im geschäft-lichen Verkehr unter den 57
angeführten Konkretisierungen vorliegen soll.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte bestreite zwar den Vortrag der Klägerin, dass im konkreten Fall die von der Klägerin vorgelegten Angebotslisten als Folge einer Verlinkung über die [X.]-Anzeigen erreichbar gewesen seien, und mache geltend, die Klägerin habe direkt auf die [X.] der [X.] zugegriffen. Zwischen den Parteien sei jedoch nicht umstrit-ten, dass von der [X.] bei [X.] geschaltete [X.] verlinkt seien.
Der mit den [X.] suchende [X.]nutzer werde beim Anklicken der [X.] auf eine Seite der [X.] geleitet,
auf der das bei [X.] eingegebene Suchwort bereits in die von der [X.] auf ihrer Seite zur Verfügung gestellte Suchfunktion
eingestellt sei.
Ihm würden die zu diesem Suchwort aufgefundenen Ergebnisse in einer dynamischen, sich also je nach Angebotslage ändernden Ergebnisliste präsentiert. Die Verlinkung erfolge auf eine Suchliste, die unstreitig neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverlet-zende Angebote enthalten könne. In diesem Zusammenhang werde der Nutzer
aber nicht allein auf ein konkretes rechtsverletzendes Angebot
geleitet.
Die [X.] nehme die Liste auch nicht zur Kenntnis. Durch die Werbung mit den [X.] und die Verlinkung mit der Suchliste werde eine Haftung der [X.] nicht begründet. Erforderlich sei vielmehr, dass der Portalbetreiber gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote eine aktive Rolle spiele. In der Verlinkung in der [X.] der [X.] auf eine Such-funktion liege demgegenüber nur eine allgemeine verkaufsunterstützende Maß-nahme.
Für die von der [X.] angebotene
Erweiterung der
Suchfunktion, die es dem [X.]nutzer ermögliche, über neu eingestellte Angebote per 47
-
22
-
Eail unterrichtet zu werden, gelte nichts anderes. Es handele sich um auto-matisierte Erweiterungen der von der [X.] auf ihrer Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Suchfunktion. Dies gelte auch für die von der [X.] angebotenen elektronischen Werkzeuge
bei der Angebotserstellung und Prä-sentation des [X.] sowie für die Verkaufsabwicklung mittels eines Bezahlsystems. Diese rechtliche Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht abgewiesen werden.

[X.]) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlas-sung in Anspruch genommen werden, wer
ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein

in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben,
setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von
Prüfungsoder Überwachungspflichten,
voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. [X.], [X.], 702
Rn.
50 -
[X.]-Versteigerung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010

I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19
Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18.
November 2010 -
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
37 = [X.], 881

[X.]).

[X.]) Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu [X.] oder abzustellen,
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des [X.] unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit 48
49
50
-
23
-
Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträch-tigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001

I
ZR
251/99, [X.]Z 148, 13, 17
f.
ambiente.de; Urteil vom 15.
Mai 2003

I
ZR
292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350

Ausschreibung von Vermessungsleistungen; [X.]Z 185, 330 Rn.
19
Sommer unseres Lebens; [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014

I
ZR
169/12, [X.]Z 200, 76 Rn.
22

[X.]). So hat es der Senat für die Frage der Zumutbarkeit der [X.] Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in
Anspruch
Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt ([X.]Z 148, 13, 19
f.
ambiente.de; [X.],
Urteil vom 19.
Februar 2004
I
ZR
82/01, [X.], 619, 621 = [X.], 769

[X.]) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa
wie der Betreiber einer [X.]handelsplattform

durch die ihm geschul-dete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist ([X.]Z 158, 236, 252
[X.]-Versteigerung
I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines [X.] aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher ([X.], Urteil vom 1.
April 2004
I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 353
Schöner Wetten) oder tat-sächlicher Prüfung ([X.], [X.], 152 Rn.
39
ff.
[X.] im [X.]
I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in
Anspruch
[X.] offenkundig und unschwer zu erkennen ist ([X.]Z 148, 13, 18

ambiente.de; [X.]Z 158, 236, 252
[X.]-Versteigerung
I; [X.]Z 172, 119 Rn.
47
[X.]-Versteigerung
II; [X.], Urteil vom 16.
Mai 2013

I
ZR
216/11, [X.], 1229 Rn.
34 =
[X.], 1613
[X.] im [X.]
II).

[X.]) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.] für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflich-tet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwa-51
-
24
-
chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/EG
über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwa-chungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es der [X.] als Betreiberin einer [X.]handelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche [X.] hin zu untersuchen (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
109
ff. und 139 -
[X.]/[X.]; [X.]Z 191, 19 Rn.
21
[X.]; für einen [X.]servicepro-vider [X.], Urteil vom 24.
November 2011
70/10, [X.]. 2011, [X.], [X.], 265 Rn.
47 bis 54
Scarlet/[X.]; für den Betreiber eines sozia-len Netzwerks [X.], Urteil vom 16.
Februar 2012
360/10, [X.], 382 Rn.
33
Netlog/[X.]).
Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwa-chungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereit-gestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften niederge-legte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten auf-zudecken und zu
verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie 2000/31; vgl. [X.], [X.], 617 Rn.
40
[X.]; Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
19
Alone in the Dark; [X.], [X.], 1229 Rn.
35

[X.] im [X.]
II).

[X.]) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des Senats muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist,
nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt ([X.], [X.], 1025 Rn.
119 und Rn.
141 bis 143
[X.]/[X.]; [X.]Z 158, 236, 252

[X.]-Versteigerung
I; [X.], [X.], 702 Rn.
51

[X.]-Versteigerung
III; [X.]Z 191, 19 Rn.
21
f.
[X.]).
Ihn trifft die 52
-
25
-
durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern ([X.]Z 191, 19 Rn. 26, 39
-
[X.]).

ee) Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle
spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte. In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art.
14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
113 und 116
[X.]/[X.])
und kann sich auch nicht auf das [X.] des
Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/EG
und des §
7 Abs.
2 [X.] berufen ([X.]Z 191, 19 Rn.
23
[X.]; [X.], [X.], 1229
Rn.
37

[X.] im [X.]
II).
Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebo-te auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen über-prüfen ([X.], [X.], 1229 Rn.
47
ff. -
[X.] im [X.] II).

c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsge-richts über den Klageantrag zu
a in der Fassung des 2.
Hilfsantrags mit der zweiten "und"-Verknüpfung keinen Bestand haben. Die Revision macht mit [X.] geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderun-gen an die Annahme einer Störerhaftung der [X.] gestellt. Für eine Stö-rerhaftung der [X.] ist es ausreichend, dass mit Hilfe einer [X.] auf Suchlisten verwiesen wird, in denen
neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Es ist nicht notwendig, dass der Plattformbetreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere [X.] Angebote
hinweist.
53
54
-
26
-

[X.]) Allerdings ist für den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu a in Form des 2.
Hilfsantrages mit der zweiten "und"-Verknüpfung noch weiterer Vortrag erforderlich. Da die Klägerin den Antrag nicht auf eine konkrete Verlet-zungsform beschränkt hat, sondern ein geschäftliches Handeln von Anbietern abstrakt umschreiben will, um es von einem reinen Privatverkauf zu unterschei-den, genügt es nicht, dem Gericht im Klageantrag verschiedene Verhaltenswei-sen, teilweise mit zahlreichen Varianten, zur Entscheidung zu unterbreiten. [X.] ist es vielmehr, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen da-von auszugehen ist, dass ein Anbieter, auf den eines
ohne mehrere dieser Kri-terien zutreffen, bei dem Verkauf eines [X.]s geschäftlich handelt. Dabei muss die Klägerin vortragen,
aufgrund welcher Umstände die Beklagte anhand der in den Nummern
1 bis 57 angeführten Verhaltensweisen das [X.] eines Handelns im geschäftlichen Verkehr problemlos und zweifelsfrei feststellen kann. Hierzu fehlt es weit überwiegend an ausreichenden Darlegun-gen der Klägerin, die bisher allein zur Anzahl der von den jeweiligen Anbietern erhaltenen Bewertungen als Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit vorgetragen hat. Zu der Frage, ob anhand der Zahl der Bewertungen eines Anbieters auf dem Marktplatz der [X.] oder anhand der weiteren von der Klägerin im Hilfsantrag genannten Kriterien ein geschäftliches Handeln beim Verkauf eines [X.]s problemlos und zweifelsfrei festgestellt werden kann, hat das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
jedoch keine Fest-stellungen getroffen. Das führt nicht zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der Klägerin, die auf diesen Umstand bislang nicht nach §
139 ZPO hingewiesen worden ist, aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.

[X.]) Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, 55
56
-
27
-
treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen [X.] zu kontrollieren. Dadurch
wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben [X.] Kunden vor der [X.] zu überwachen ([X.], [X.], 1229
Rn.
48
[X.] im [X.]
II). Vielmehr sind die hier in Rede ste-henden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte Anzeigen zu einem mit einer der [X.] übereinstimmenden Suchbegriff bucht, die einen elekt-ronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der [X.] er-zeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zu-mutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen [X.] in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen [X.] ist ([X.], [X.], 1229
Rn.
52
[X.] im [X.]
II).

[X.]) Vergeblich beruft sich die Revisionserwiderung darauf, dass die [X.] mit der Schaltung von [X.] nicht speziell Anbieter rechts-verletzender Waren bevorzugt, sondern ihre Anzeigen auch rechtmäßigen [X.]en von [X.]n zugutekommen, so dass sie weiterhin "neutrale Vermittlerin" sei.
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht
allein
die Position, die der Plattformbetreiber gegenüber der Gruppe der als Verkäufer auftretenden Kunden einnimmt. Maßgeblich kommt es auf die Position an, die er gegenüber den Anbietern und den potentiellen
Kunden einnimmt (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
116
[X.]/[X.]). Der Plattformbetreiber nimmt eine neutrale Position ein, wenn er Anbietern die Möglichkeit zur Verfügung stellt, auf der Plattform Verkaufsangebote zu veröffentlichen, und wenn er potentiellen Käufern die Möglichkeit bietet, die sie interessierenden Produkte dort zu erwer-ben. Sobald er jedoch die Entscheidung trifft, für von ihm ausgewählte Such-57
-
28
-
wörter [X.] bei [X.] zu buchen, um für Verkaufsangebote
zu werben, führt dies dazu, dass er im Interesse der Anbieter der beworbenen Produkte eine aktive Rolle einnimmt (vgl. auch [X.], [X.], 1025 Rn.
116 und 123 -
[X.]/[X.]).

[X.]) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, den Betreiber einer [X.]handelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mög-liche Rechtsverletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismäßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn die Beklagte über [X.] erreichbare Suchlisten einer Kontrolle auf rechtsverletzende Angebote unterziehen müsse.

(1) Im Streitfall werden der [X.] keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] grundsätzlich aus-geschlossen sind (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
139 -
[X.]/[X.]; [X.], 265 Rn.
35
Scarlet/[X.]; [X.], 382 Rn.
33

Netlog/[X.]). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Sie
werden dadurch ausgelöst, dass die Beklagte nach Behauptung der Klägerin Anzeigen zu einem Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der [X.] erzeugten Ergebnisliste führt, die schutz[X.] Angebote enthält. Bucht die Beklagte entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen
und leitet sie den Nutzer automatisch zu entsprechenden Angebo-ten, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elekt-ronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung auf die Marken der Klägerin
verletzende Angebote zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige 58
59
-
29
-
Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
51/08, [X.], 835 Rn.
46 = [X.], 1165

[X.] [X.]; [X.], [X.], 1229 Rn.
52

[X.] im Inter-net
II).

(2) Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, dass keine automatisierten
Verfahren mit einer hinreichend hohen Treffergenauigkeit verfügbar seien, die Nachkontrollen durch Mitarbeiter der [X.] nur in einer zumutbar kleinen Zahl erforderlich machen würden. Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass die Beklagte bei der Überprüfung feststellen muss, ob auf Seiten der Anbieter, die auf der fraglichen Suchliste erscheinen, ein Handeln im geschäftlichen [X.] vorliegt.

Die Beklagte hat durch die Wahl von entsprechenden Suchbegriffen für die [X.] die Gefahr begründet, dass [X.]nutzer bei Nutzung der Dienste des Suchmaschinenbetreibers [X.] auf die von der [X.] gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der [X.]plattform der [X.] gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der [X.].
Ihrem Interesse daran, den Aufwand für eine Überprüfung, ob Anbieter von [X.]n Marken der Klägerin verletzen, niedrig zu halten, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nur mit einem Klageantrag durchdringen kann, dessen Befolgung der [X.] problemlos und zweifels-frei möglich ist.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Zahl der in der Vergangenheit festgestellten Rechtsverletzungen sei so gering, dass sie das beantragte Verbot nicht rechtfertige. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie 60
61
62
-
30
-
habe vom 26.
November bis zum 2.
Dezember 2007 insgesamt 4.971
Angebote von [X.]n einer manuellen Überprüfung unterzogen; darunter [X.] sich nur 29
Verstöße befunden. Dieses Ergebnis steht einem Verbotsaus-spruch nicht entgegen. Lenkt die Beklagte [X.]nutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 29
Verletzungsfälle den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.

ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer Abwägung der Grundrechtspositionen der Klägerin, der [X.] und der Anbieter von Pro-dukten auf der [X.]plattform.

(1) Betroffen sind auf Seiten der Klägerin die Grundrechte aus Art.
17 auf Schutz des Eigentums und aus Art.
47 auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der [X.] das Recht aus Art.
16 der Charta der Grundrechte der [X.] auf unternehmerische Freiheit sowie auf Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Auf Seiten der Anbieter stehen die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten nach Art.
8 Abs.
2 Satz
1 und auf unternehmerische Freiheit nach Art.
16 der Charta der Grundrechte der [X.] in Rede. Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung der [X.] darauf zu achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen, durch die [X.]sordnung geschützten Grund-rechten und allgemeinen Grundsätzen des [X.]srechts sicherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2008

275/06, [X.]. 2008, 1 =
[X.], 241 Rn.
68
Promusicae; Beschluss vom 19.
Februar 2009
557/07, [X.]. 2009, 27 =
[X.], 579 Rn.
29
LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19.
April 2012
461/10, [X.], 703 Rn.
56
[X.]; Urteil
vom 13.
Mai 2014
131/12, [X.], 895 Rn.
81
[X.] Spain/AEPD).
63
64
-
31
-

(2)
Das angemessene Gleichgewicht der verschiedenen Grundrechtspo-sitionen wird nicht zu Lasten der [X.] oder etwaiger Anbieter von [X.] gestört, wenn die Nutzung der Marken der Klägerin in der Ad-words-Werbung der [X.] von erhöhten Überwachungspflichten abhängig gemacht wird, durch die eine Weiterleitung zu rechtsverletzenden Angeboten verhindert werden soll.

(3) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung im Hinblick auf die Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache "[X.]" (Urteil vom 27.
März 2014

[X.], [X.], 468) geltend, im vorliegenden Fall
ginge die Abwägung der wechselseitigen Positionen zuguns-ten der [X.] aus. In dem Verfahren, das
der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde lag, sollte einem A[X.]ess-Provider aufgegeben werden, [X.]nutzern generell den Zugang zu einer auf einem rechteverletzenden Konzept beruhenden Website zu verwehren. Das ist mit
dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Streitfall ist die Beklagte nicht als [X.]-
oder
A[X.]ess-Provider tätig;
vielmehr ist sie Host-Provider. Der [X.] soll nach dem von der Klägerin formulierten Klageantrag nicht aufgege-ben werden, für potentielle Kunden den Zugang zu Verkaufsangeboten zu sper-ren. Vielmehr verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der [X.] aufgegeben wird, es zu unterlassen, für auf ihrem Online-Marktplatz befindliche [X.] Verkaufsangebote zu werben.

Dieses
Verbot wiegt auch

anders als die Revisionserwiderung meint

nicht deshalb besonders schwer, weil die Beklagte auf eine [X.] bei [X.] in Hinblick auf die Bedeutung dieser Werbeform angewiesen ist. Der [X.] wird durch das beantragte Verbot nicht generell eine [X.] für [X.]-[X.]-Kinderstühle untersagt.
Verboten soll der [X.] 65
66
67
-
32
-
nur eine [X.] werden, die zu Angeboten führt, die die Marken der Klägerin verletzen. Aus
dem [X.] gelangt die Beklagte schon dann, wenn sie keine (automatische) Verknüpfung zwischen der zu ihrer [X.]platt-form führenden [X.] und von ihr nicht überprüften Suchlisten vornimmt.

ff) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der [X.] vorgelegte, rechtskräftig gewordene Entscheidung des Gerichtshofs [X.] vom 22.
Mai 2012 in einem von der Klägerin gegen einen nieder-ländischen Betreiber eines Online-Marktplatzes geführten Verfahren gerechtfer-tigt.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass das vom Gerichtshofs [X.] ent-schiedene Verfahren mit dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits ver-gleichbar wäre.

d) Dagegen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass an-dere von der Klägerin beanstandete Verhaltensweisen der [X.] keine Stö-rerhaftung begründen können.

[X.]) Die
Beklagte haftet aufgrund der
von der Klägerin beanstandeten Werbe-E-Mails nicht als Störerin. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dieser Werbeform lediglich um eine automatisierte Erweiterung der von der [X.] auf ihrem Marktplatz angebotenen Suchfunktion
handelt, die es dem [X.]nutzer ermöglicht, die Suche auf neu eingestellte Angebote zu er-weitern. Eine derartige Funktion, die die Suche automatisiert auf neue Angebo-te erweitert
und dadurch eine ständige Durchsicht aller Angebote entbehrlich macht, bezieht sich

anders als die fragliche [X.]
nicht auf [X.] markenrechtlich geschützte Produkte. Es ist der mit dieser Funktion suchende [X.]nutzer, der durch die Eingabe eines bestimmten Begriffs erst die [X.] auslöst. Da die Beklagte von den Angeboten in diesen 68
69
70
-
33
-
Werbe-E-Mails
mit automatisiert erstellten Suchergebnissen keine Kenntnis erlangt
und die Marken auch nicht selbst verwendet, ist die Annahme des
[X.]s im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass insoweit eine Störerhaf-tung der [X.] ausscheidet.

[X.]) Soweit die Beklagte Anbietern verschiedene elektronische [X.] bei der Angebotserstellung und der Präsentation des [X.] zur Verfügung stellt, handelt es sich um allgemeine Dienstleistungen der [X.], die sie als Hostprovider auf ihrem
[X.]marktplatz erbringt, um ihn für Anbie-ter komfortabler und für Kaufinteressenten attraktiver
zu machen. Sie sind nicht auf konkrete Verkaufsangebote und spezielle Produkte bezogen. Diese [X.] begründen kein gefahrerhöhendes Moment für ein markenverletzendes Verhalten ihrer Mitglieder. Insoweit scheidet eine Störerhaftung der [X.] aus.

[X.]) Auch soweit die Beklagte ein
System der Verkaufsabwicklung ein-schließlich eines Bezahlsystems
zur Verfügung stellt, kann sie nicht als Störerin angesehen werden. Diese Maßnahmen sind üblich und notwendig, um die Nut-zungsmöglichkeiten der [X.]plattform sowohl für Anbieter als auch für [X.] zu verbessern. Mit diesem im allseitigen Interesse liegenden [X.] verlässt die Beklagte nicht ihre neutrale Stellung als Vermittlerin.

6. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu
b
und die dazu gestellten Hilfsanträge abgewiesen.

a) Die mit dem Klagehauptantrag zu
b verfolgten wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche der Klägerin gemäß §§
3, 6 Abs.
2 Nr.
2, 3 und 6 und §
8 Abs.
1 UWG bestehen nicht.

71
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73
74
-
34
-
[X.])
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] als Täterin
oder
Teilnehmerin oder als Störerin verneint.

[X.]) Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(1)
Feststellungen,
die die Annahme rechtfertigen,
dass die Beklagte den für eine Begehung von wettbewerbsverletzenden Handlungen in Täterschaft oder Beihilfe erforderlichen Vorsatz gehabt hätte, hat das Berufungsgericht we-der in seinem ersten (vgl. [X.], [X.], 152
Rn.
48
ff.
[X.] im [X.]
I)
noch in seinem zweiten Berufungsurteil getroffen
(dazu oben
II
4
b).
Eine entsprechende Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet danach aus.

(2)
Wie der Senat nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entschie-den hat
(vgl. [X.], [X.], 1229 Rn.
33
[X.] im [X.]
II), kann die Beklagte dadurch, dass sie bei [X.] [X.] gebucht hat, allenfalls als Störerin für etwa rechtsverletzende Angebote ihrer Mitglieder haften. Da der Senat die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht aufgegeben hat ([X.], [X.], 152
Rn.
48
[X.] im [X.]
I), hat das [X.] den Klageantrag zu
b zu Recht abgewiesen.

b) Der mit dem Hilfsantrag zu
1 in modifizierter Form weiterverfolgte An-trag zu
b ist
wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat
unzuläs-sig. Gleiches gilt für den auf diesen Hilfsantrag bezogenen weiteren Hilfsantrag zum Hauptantrag zu
b. Insoweit gelten die Erwägungen zu den [X.]
1 zum Klagehauptantrag zu
a entsprechend (dazu
II
3 Rn.
28 bis 31).
75
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77
78
79
-
35
-

c) Der mit den [X.] zu
2 und 3 modifizierte Hauptantrag zu
b ist zulässig, aber unbegründet. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Klägerin mit diesen Anträgen verfolgt, bestehen aus den Gründen zu
II
6
a nicht.

II[X.] Es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Gerichtshof der Euro-päischen [X.] zur Auslegung des [X.]srechts vorzulegen.

1. Die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 27.
März 2014, auf die sich die Beklagte beruft ([X.], 468

[X.]), erfordert keine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV. Diese Entscheidung betrifft die unionsrechtliche Überprüfung einer gerichtlichen Anordnung, mit der
einem Anbieter von Inter-netzugangsdiensten, einem sogenannten
A[X.]ess-Provider, aufgegeben wurde, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu sperren, auf der in urheber-rechtsverletzender Weise Filme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Bei der [X.] handelt es sich nicht um einen A[X.]ess-Provider, sondern ei-nen Betreiber eines Online-Marktplatzes, der Host-Provider ist. Vorliegend [X.] die Klägerin von der [X.] auch nicht, dass kaufinteressierten Mitgliedern vollständig der
Zugang zu Angeboten einzelner
Anbieter versperrt
wird, sondern lediglich
das Unterlassen der Veranstaltung und Bewerbung ein-zelner rechtswidriger Auktionen.

2. Die Fragen, die sich vorliegend zur Haftung von [X.]plattformbe-treibern wegen verkaufsfördernder
Maßnahmen in Form von [X.], Werbung oder Hilfestellung bei der Optimierung von Verkaufsange-boten auf der Grundlage des [X.]srechts
stellen, sind durch Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die Umsetzung dieser [X.] im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit 80
81
82
83
-
36
-
der [X.] anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der [X.] Gerichte (vgl. [X.], Urteile vom 23.
März 2010
[X.]/08 bis 238/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 445 Rn.
88, 107 und 119
[X.] France/[X.]; [X.], [X.], 1025 Rn.
107
[X.]/[X.]).
Auch die von der Revisionserwiderung formulierten Fragen geben dem Senat keine Veranlas-sung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-schen [X.]. Sie greifen den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt nur unter verschiedenen Blickwinkeln wieder auf, ohne eine Zweifelsfrage aufzu-werfen, die ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt.

[X.] Die Sache ist nicht zur Endentscheidung über den 2.
Hilfsantrag zum Klageantrag
a (in der "und"-Verknüpfung) reif. Das Berufungsgericht hat

von seinem Standpunkt folgerichtig
offengelassen, ob am 22.
Januar 2008 von der [X.]-[X.] ein Link zu der von der Klägerin vorgelegten [X.] führte und sich unter den von der Klägerin beanstandeten Angeboten auch solche befanden, die im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind. Die Sache ist zur Nachholung der noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die Zurückverweisung gibt der Klägerin außerdem Gelegenheit
darzulegen, aus welchen Gründen die von ihr

84
-
37
-

im Antrag genannten 57 Kriterien und die darin teilweise aufgeführten Unterkri-terien auf ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr schließen las-sen
und warum dies für die Beklagte problemlos und zweifelsfrei erkennbar ist (s. o. II
5
c
[X.], Rn.
55).

Büscher
Kirchhoff
Koch

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
315 O 980/05 -

[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
3 [X.]/06 -

Meta

I ZR 240/12

05.02.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12 (REWIS RS 2015, 15953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15953

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 240/12

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