Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5762

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

16. Mai 2013

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] im [X.] II
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; [X.] § 7 Abs. 2 Satz 1; [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2; ZPO § 137 Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2
a)
Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.
b)
Hat der Betreiber einer [X.]plattform Anzeigen im [X.] geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der [X.] in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen
Verweise in seinen Anzeigen er-reichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare [X.]verletzungen überprüfen.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
I [X.] -
[X.]

LG Hamburg

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhand-lung vom 16.
Mai 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 4.
November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die [X.] unter [X.] zu ermöglichen, auf den [X.]seiten "[X.]" Verkaufsangebote einzustellen und/oder 2.
Verkaufsangebote

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.], Zivilkammer
8, vom 29.
Dezember 2006 im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.

Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der [X.] zur Last.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt
den [X.] "[X.]". Der nachfol-gend abgebildete Stuhl wurde Anfang der 70er-Jahre von
dem
Designer [X.] für die Rechtsvorgängerin der Klägerin entworfen:

Zum Produktprogramm des Wettbewerbers der Klägerin [X.] gehörten die in
der Urteilsformel des Berufungsgerichts (s. unten Rn.
16) abgebildeten [X.] "[X.]" und "Beta". Ihr Wettbewerber
[X.] vertrieb den [X.] "[X.]". Die Klägerin nahm die Unternehmen wegen urheberrechtsverletzender Nachbauten
ihres [X.]s "[X.]" erfolgreich in Anspruch.

Die [X.] betreibt im [X.] unter "[X.]" eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zur Versteigerung oder zum Kauf zu einem Festpreis anbieten
können. Voraussetzung für das Anbieten oder den Erwerb ist eine elektronische Registrierung als Mitglied der [X.].
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4
-

Die Nutzung des [X.]dienstes der [X.] erfolgt aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthielten jedenfalls bis Anfang 2007 eine Bestimmung, nach der die [X.] die von ihren Mitgliedern ange-botenen Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen, insbesondere durch [X.] auf anderen [X.]seiten und Hinweise in E-Mails an ihre Mitglieder, bewirbt. In ihrem [X.]auftritt wies die [X.] darauf hin, dass die Verträge über die auf ihrem Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschließlich zwi-schen den Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der [X.] sahen ein Verbot vor, Artikel anzubieten, durch die [X.] und Leistungsschutzrechte sowie gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.

Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote durchsucht die [X.] von den Nutzern eingestellte Angebote regelmäßig auf mögliche Rechtsverlet-zungen und setzt zahlreiche [X.] ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Sie stellt Inhabern von Schutzrechten ein Pro-gramm zur Verfügung, mit dem diese nach rechtsverletzenden Angeboten auf der [X.]plattform der [X.] suchen und diese melden können. Den Teilnehmern an dieser als VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt die [X.] die Daten der Mitglieder heraus, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen. Stellt die [X.] aufgrund der Meldungen der Teilnehmer des [X.] oder aufgrund eigener Nachforschungen Schutzrechtsverlet-zungen fest, löscht sie die betreffenden Angebote.

Die Parteien streiten darüber, ob eine [X.] zur [X.] rechtsverletzender Angebote verfügbar ist.

Mit Schreiben vom 19.
April 2005 und 3.
Mai 2005 wies die Klägerin die [X.] darauf hin, dass auf ihrer [X.]plattform [X.] der
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Fabrikate
"[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] ange-boten wurden. In der Folgezeit fand die Klägerin bei [X.] weitere Angebote dieser [X.] und mahnte die
[X.] deswegen ab.

Die [X.] unterhält zu zahlreichen Suchbegriffen sogenannte "Ad-words"-Konten bei [X.]suchdiensten. Bei Eingabe entsprechender Suchbe-griffe
in die Suchmaschine erscheinen in den Ergebnislisten Anzeigen der [X.] mit vorgegebenen Inhalten. Diese Anzeigen sind regelmäßig mit einem elektronischen Verweis versehen. Klickt der Nutzer diesen elektronischen [X.] an, erfolgt automatisch eine Weiterleitung zum Angebot auf der [X.]-plattform der [X.].

Nach Eingabe des Begriffs "[X.]" in das Suchfeld des [X.]-suchdienstes "Froogle" erschien am 19.
Dezember 2005 unterhalb der durchge-führten Suche auf der [X.]seite folgende Anzeige der [X.]:

[X.]
Kindermöbel
finden Sie hier supergünstig
[X.]

Die Anzeige enthielt einen elektronischen Verweis zur [X.]plattform der [X.]. Nach dessen Betätigung erschien das Ergebnis einer automa-tisch durchgeführten Suche nach aktuellen Angeboten auf den Seiten der [X.], die den Suchbegriff "[X.]" enthielten.

Am 16.
April 2007 erschien bei Eingabe des Suchbegriffs "[X.]" in die Suchmaschine "[X.]" folgende Anzeige der [X.] mit einem elektronischen Verweis zu ihrer [X.]plattform:

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6
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Super
Angebote
Riesenauswahl an Spezial-Angeboten
Hier werden Sie fündig!
[X.].de

In der Ergebnisliste, die sich nach Betätigen des Links öffnete, fand sich ein Angebot für einen [X.] "[X.]".

Die Klägerin hat behauptet, unter den Verkaufsangeboten, zu denen Nutzer über den elektronischen Verweis in den Anzeigen der [X.] mit dem Begriff "[X.]" hätten
gelangen können, seien auch Modelle des [X.]s
"Beta" von [X.] gewesen. Die Klägerin hat geltend ge-macht, durch das Angebot, die Bewerbung und den Vertrieb der Kinderhoch-stühle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] werde das [X.]rrecht an dem [X.] verletzt. Die Klägerin ist der Ansicht, für diese Verletzung hafte die [X.] entweder als Täterin oder Teilnehmerin, zumindest aber als Störerin. Der [X.] sei eine umfassende Kontrolle technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.

Die Klägerin hat die [X.]
soweit für die Revisionsinstanz von Be-deutung
auf Unterlassung im Hinblick auf die Verkaufsangebote der Kinder-hochstühle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] in [X.] genommen.

Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie nehme vor der [X.] der Angebote eine automatisierte [X.] mit manueller Nachbearbeitung der von den Filtern erzielten Treffer vor. Sie überprüfe zudem einmal täglich manuell alle Verkaufsangebote für Kinder-hochstühle in den für diese Produkte am häufigsten benutzten Kategorien.
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Das Landgericht hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.], [X.] 2012, 465), wobei es den
Unterlassungstenor wie folgt gefasst hat:

Die [X.] wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel, verur-teilt, es zu unterlassen,

im [X.] für [X.]nutzer in [X.] zugänglich

1.
[X.] zu ermöglichen, auf den [X.]seiten "[X.]" [X.] einzustellen und/oder

2.
Verkaufsangebote selbst zu bewerben,
in
denen
die folgenden Nachbauten des Kinder-Hochstuhles "[X.]" der Klägerin angeboten werden:

a) [X.] "[X.]"

und/oder b) [X.] "Beta"

und/oder
c)...

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und/oder d) [X.] "[X.]"

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch
soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung
aufgrund einer Haftung der [X.] als Störerin in entsprechender Anwendung der §§
823, 1004 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der Stuhl "[X.]" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 [X.]. Der Kläge-rin seien vom Berechtigten die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des fraglichen Stuhls wirksam eingeräumt worden. Die [X.] "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] seien das [X.]rrecht am [X.] verletzende Nachbauten. Die [X.] sei allerdings nicht Täterin oder Teilnehmerin an den in dem Angebot der fraglichen Kinderhoch-stühle von [X.] und [X.] liegenden urheberrechtlichen Verletzungshand-lungen. Sie hafte jedoch als Störerin. Ihr sei es zwar nicht zuzumuten, jedes 17
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Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Werde sie allerdings auf klare Rechtsverletzungen [X.], müsse sie das konkrete Angebot sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme. Das "Grundangebot" der [X.], die als Betreiberin
des Online-Marktplatzes Verkaufsangebote auf ihren Servern speichere, die Modalitäten ihres Dienstes festlege und hierfür eine Vergütung erhalte und Auskünfte allgemeiner Art erteile, habe keine erhöhten [X.] zur Folge. Leiste die [X.] hingegen ihren Kunden Hilfestellung,
um die Präsentation der betreffenden Waren zu optimieren oder werbe sie
etwa durch [X.] in [X.] wie Google
für Angebote, verlasse sie ihre neutrale Stellung. Im Streitfall müsse die [X.] hinsichtlich der beanstandeten Stuhlmodelle erheblich höhere [X.] unternehmen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Durch die [X.] beschränke die [X.] sich nicht darauf, tech-nische Strukturen bereitzustellen. Die über den elektronischen Verweis in den Werbeanzeigen vom 19.
Dezember 2005 und 16.
April 2007 mit dem Begriff "[X.]" erreichbaren Ergebnislisten hätten [X.] der Fabrikate
"[X.]" und "Beta" von [X.] enthalten. Da auf den [X.]seiten der [X.] wiederholt [X.] des Modells "[X.]" von [X.] abrufbar gewesen seien und die Schaltung der in Rede stehenden [X.] auch zu diesen Verkaufsangeboten führen könnten, bestünde insoweit eine erheblich höhere Prüfungspflicht der [X.]. Aufgrund dieser erheblich gesteigerten Prüfungspflichten sei die [X.] zu manueller Kontrolle der [X.] der beanstandeten [X.] verpflichtet gewesen. Dieser
sei die [X.] nicht nachgekommen.

B. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punk-ten stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des [X.] ausgegangen (dazu B
I). Es hat auch zutreffend angenommen, dass das mit dem Unterlassungsantrag kumulativ verfolgte [X.] 20
-
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begründet ist (dazu B
II). Dagegen steht der Klägerin der [X.] nicht zu, soweit die im Antrag unter
1 und 2 angeführten Handlungen mit einem "oder" verknüpft sind und damit deren isoliertes Verbot verfolgt wird (da-zu B
III).

I. Der Unterlassungsantrag ist
hinreichend bestimmt.

1. Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht [X.] undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs-befugnis des Gerichts (§
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten wird, dem [X.] überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 =
[X.], 1030
Erinnerungs-werbung im [X.]).

2. Der Klageantrag genügt den gesetzlichen [X.]. Er ist zwar auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfung und Entschei-dungsbefugnis des Gerichts wird jedoch noch hinreichend deutlich.

Durch den Klageantrag in der Verknüpfung mit "und" soll der [X.] untersagt werden, auf ihrer [X.]plattform für [X.]nutzer in [X.] (1) [X.] zu ermöglichen, auf den [X.]seiten "[X.]" [X.] von [X.]n der abgebildeten Modelle "[X.]" und "Beta" von [X.] und "[X.]" von [X.] einzustellen, wenn (2) die [X.] die Verkaufsangebote selbst bewirbt. Die beanstandeten Produkte sind [X.] konkretisiert. Im Unterlassungsantrag angeführt sind bei den Verlet-zungsformen sowohl die Modellbezeichnungen als auch die Abbildungen. Der Unterlassungsantrag erfasst daher sämtliche Verkaufsangebote der fraglichen Modelle, die durch die Modellbezeichnung oder die Abbildungen
des beanstan-21
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deten Produkts oder
durch die Kombination beider Angaben für den Betrachter ohne spezielle Kenntnisse der auf dem Markt befindlichen Modelle zweifelsfrei und ohne Probleme identifizierbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Unterlassungsantrag weitergehend einschränken und das Verbot nur [X.] mit Abbildungen der entsprechenden Modelle umfassen oder sich nur gegen Angebote richten sollte, in denen sich (auch) die [X.] wiederfinden, bestehen nicht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien über die Möglichkeit, Effektivität und [X.] der Überprüfung von Verkaufsangeboten von [X.]n durch [X.] und [X.] streiten.

Soweit der Unterlassungsantrag auf eine Störerhaftung gestützt ist, ist das Verbot von der Verletzung von Prüfpflichten abhängig. Das braucht die Klägerin
nicht schon im Antrag zum Ausdruck zu bringen. Es folgt vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und, soweit das Gericht das
Verbot auf eine Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des [X.] und des Verbotstenors heranzuziehen sind.
Mit der Wendung "im [X.]" erfasst der Unterlassungs-antrag die Aktivitäten auf dem Marktplatz "[X.]". Das ergibt sich aus der Be-zeichnung der [X.]seiten mit "[X.]" im Unterlassungsantrag.

Auch der Klageantrag in der Verknüpfung mit "oder" (s. dazu unten Rn.
64) scheitert nicht an mangelnder Bestimmtheit.

[X.] Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, soweit er dagegen gerichtet ist, dass die [X.] [X.] ermöglicht, die in [X.] stehenden Verkaufsangebote auf ihrem Marktplatz für [X.]nutzer im [X.] erreichbar einzustellen,
wenn
sie diese Verkaufsangebote selbst bewirbt (Unterlassungsantrag mit "und"-Verknüpfung).

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-
12
-
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] weder als Täterin noch als Teilnehmerin haftet.

a) Als Täter einer [X.]rrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands
selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2010
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
13
Sommer unseres Lebens). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] diese Voraussetzungen auch dann nicht er-füllt, wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition als Betreiberin
einer [X.]platt-form
verlassen und Anzeigen geschaltet hat, über die das [X.]rrecht verlet-zende Angebote von [X.]n abrufbar waren. Insbesondere verbrei-tet die [X.] die beanstandeten [X.] nicht selbst.

Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] entgegen, der entschieden
hat, dass ein Unternehmen wie die [X.] das Haftungsprivileg des Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2011
324/09, [X.]. 2011, 11 = [X.], 1025 Rn.
116 und 118

[X.]/[X.]). Das besagt aber nicht, dass die [X.], wenn sie die neutrale Stellung als Betreiberin
eines [X.]marktplatzes
aufgibt und sich aktiv in die Werbung einschaltet, hinsichtlich der in dem Angebot liegenden Schutzrechts-verletzung täterschaftlich handelt. Die Frage der Verantwortlichkeit der [X.] richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen [X.], sondern nach
nationalem Recht (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
107
[X.]/[X.]). Dessen Beurteilung ist Aufgabe der Gerichte der Mit-gliedstaaten.

Eine täterschaftliche Verantwortung gemäß §
830 Abs.
1 Satz
1 BGB ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die [X.] sich die fremden rechts-28
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31
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-
verletzenden Inhalte zu eigen gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009
I
ZR
166/07, [X.], 616
Rn.
23
f.
=
[X.], 922
marions-kochbuch.de). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen,
dem verständigen [X.]nutzer werde der Eindruck vermittelt, die [X.] übernehme tatsächlich und nach außen sichtbar die [X.] Verantwortung jedenfalls für diejenigen Verkaufsangebote, die über Anzeigen der [X.] bei Suchmaschinen erreichbar seien.

b) Eine
Haftung der [X.] als Teilnehmerin an Verletzungen des Ur-heberrechts durch die Nutzer nach §
830 Abs.
2 BGB scheidet aus, weil ein zumindest bedingter Vorsatz der [X.] in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss, nicht festgestellt ist.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] als Störerin für Verletzungen des [X.]rrechts an dem [X.] durch das Angebot der [X.] "[X.]", "Beta" und "[X.]" auf ihrem [X.]-Marktplatz haftet.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2010
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
45 =
[X.], 223
[X.] im [X.]
I, [X.]). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden
[X.] genügen, sofern der [X.] die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene [X.]rrechtsverlet-zung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des [X.] nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltens-32
33
34
-
14
-
pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer [X.]n
eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des-jenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenom-men hat ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2001
I
ZR
251/99, [X.]Z 148, 13, 17
f.

ambiente.de; Urteil vom 15.
Mai 2003
I
ZR
292/00, [X.], 969, 970 =
[X.], 1350
Ausschreibung von Vermessungsleistungen; [X.]Z 185, 330 Rn.
19
Sommer unseres Lebens). So hat es der Senat für die Frage
der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer [X.] ohne Gewinnerzielungsab-sicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt
([X.]Z 148, 13, 19
f.

ambiente.de; [X.], Urteil vom 19.
Februar 2004
I
ZR
82/01, [X.], 619, 621 =
[X.], 769
[X.]) oder aber eigene erwerbswirt-schaftliche Zwecke verfolgt und etwa
wie der
Betreiber
einer [X.]handels-plattform
durch die ihm
geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzen-den Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist ([X.], Urteil vom 11.
März 2004

I
ZR
304/01, [X.]Z 158, 236, 252
[X.]-Versteigerung
I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines [X.] aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher ([X.], Urteil vom 1.
April 2004
I
ZR
317/01, [X.]Z 158, 343, 353
Schöner Wetten) oder tat-sächlicher Prüfung ([X.], [X.], 152 Rn.
39
ff.
[X.] im [X.]
I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer [X.]n offenkundig und
unschwer zu erkennen ist ([X.]Z 148, 13, 18

ambiente.de; [X.]Z 158, 236, 252
[X.]-Versteigerung
I; [X.], Urteil vom 19.
April 2007
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
47

[X.]-Versteigerung
II).

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.] für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht [X.]
-
15
-
tet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwa-chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31
über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwa-chungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereit-gestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt
aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkei-ten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie 2000/31; vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2010 -
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
40 = [X.], 881 -
Sedo; Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR
18/11, [X.]Z 194, 339 Rn.
19
Alone in the Dark).

Nach diesen Maßstäben ist es der [X.] als Betreiberin einer Inter-nethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
109
ff. und 139
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 17.
August 2011
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
21
[X.]; für einen [X.]serviceprovider [X.], Urteil vom 24.
November 2011
70/10, [X.], 265 Rn.
47 bis 54
Scarlet/[X.]; für den Betreiber eines [X.] Netzwerks [X.], Urteil vom 16.
Februar 2012
360/10, [X.], 382 Rn.
33 = [X.], 429

Netlog/[X.]). Wird sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss sie
nicht nur das konkrete Angebot un-verzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu
weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt ([X.]Z 158, 236, 252

[X.]-Versteigerung
I; [X.], Urteil vom 30.
April 2008
I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
51 =
[X.], 1104
[X.]-Versteigerung
III; [X.]Z 191, 19 Rn.
21
f.
[X.]; vgl.
auch [X.], [X.], 1025 Rn.
119 und Rn.
141 bis 143
[X.]/[X.]).
36
-
16
-

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwen-dungsbereich des Art.
14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen [X.] erfasst (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
113 und 116

[X.]/[X.]).
Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art.
14 Abs.
1 und Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31 und des §
7 Abs.
2 [X.] berufen ([X.]Z 191, 19 Rn.
23
[X.]).

Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Angebote das Urhe-berrecht an dem [X.] verletzen
und
die Klägerin zur Verfolgung der [X.]rrechtsverletzungen berechtigt ist (dazu B
II
2
b) und dass die [X.] als Störerin haftet (dazu B
II
2
c).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem [X.]
als Werk der angewandten Kunst im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 [X.] urheberechtlicher Schutz zukommt und durch den Vertrieb der Kinder-hochstühle "[X.]", "Beta" und "[X.]" das [X.]rrecht verletzt wird. Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die im [X.] Rechtsstreit vorgelegten Abdrucke der Urteile des [X.] vom 1.
November 2001
3
U
115/99 (ZUM-RD 2002, 181), vom 27.
Januar 2005
5
U
81/04 und vom 21.
August
2002
5
U
217/01 (juris), die die in Rede stehenden [X.] zum Gegenstand haben. Das [X.] ist weiter davon ausgegangen, dass der Klägerin vom Berechtigten wirksam das ausschließliche Recht an der Verwertung des [X.]s eingeräumt worden ist und sie deshalb zur Verfolgung des [X.]s berechtigt ist. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
37
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-
17
-

aa) Die Revision hat in anderem Zusammenhang gerügt, weder die Klä-gerin noch das Berufungsgericht
hätten ausgeführt, warum der [X.] urheberechtlich geschützt sei und durch die streitgegenständlichen Aus-führungsformen verletzt werde. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Die [X.] hatte zwar in den Instanzen geltend gemacht, die Klägerin habe die Voraussetzungen der Verletzung des [X.]rrechts nicht schlüssig dargelegt.
Das traf jedoch nicht zu. Die Klägerin hatte sich gemäß §
137 Abs.
3 Satz
1 ZPO zulässigerweise auf die Entscheidungen des [X.] zu den [X.]rrechtsverletzungen durch die Verbreitung der bean-standeten [X.] bezogen. Dass die [X.] der Bezugnahme wi-dersprochen hat, zeigt die Revision nicht auf.

Das Berufungsgericht konnte ebenfalls auf die den Parteien bekannten Entscheidungen Bezug nehmen, ohne deren Inhalt im Einzelnen zu wiederho-len. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine zwischen anderen Parteien ergangene Ent-scheidung zulässig ist, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1962
I
ZB
27/62, [X.]Z 39, 333, 345
f.

[X.]; Beschluss vom 2.
Oktober 1970
I
ZB
9/69, [X.] 1971, 86, 87
Eurodigina; Urteil vom 8.
November 1990
I
ZR
49/89, [X.] 1991, 830). Das war vorliegend der Fall. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch die Bezugnahme ebenfalls nicht beeinträch-tigt.

bb) Die Klägerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte auch aktivlegiti-miert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1999
I
ZR
65/96, [X.]Z 141, 267, 272

Laras Tochter).
40
41
42
-
18
-

c) Die [X.] ist für die in Rede stehenden Verletzungen des [X.]r-rechts als Störerin verantwortlich.

aa) Einem Unternehmen, das
wie die [X.]
im [X.] eine Platt-form für Fremdversteigerungen und Käufe zwischen [X.] betreibt, ist es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der [X.] im [X.] auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ist die [X.] aber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss sie nicht nur das konkrete An-gebot unverzüglich
sperren (§
10 Satz
1 Nr.
2 [X.]); sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen [X.]rrechts-verletzungen kommt (vgl. [X.]Z 158, 236, 252
[X.]-Versteigerung
I; [X.]Z 191, 19 Rn.
25
bis 28
[X.]; [X.]Z 194, 339 Rn.
31
Alone in the Dark).

bb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin die [X.] mit Schreiben vom 3.
Mai 2005 auf die das [X.]rrecht an dem [X.] verletzenden Angebote der [X.] "[X.]" und "Beta" auf ihrer [X.]plattform und mit weiteren Schreiben vom 19.
April 2005 auf die ent-sprechenden Angebote des Modells "[X.]" hingewiesen hat. Die [X.] war danach verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kam.

cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] im Streitfall diese Verpflichtung verletzt hat.

(1) Allerdings dürfen nach der Senatsrechtsprechung der [X.], die zu den Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.] zählt, keine Verhaltens-pflichten
auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Ge-schäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass die [X.] zur Aufdeckung 43
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-
19
-
von Schutzrechtsverletzungen Überwachungsmaßnahmen trifft, die über die Anwendung zumutbarer Filterverfahren und eine anschließende manuelle [X.]
ermittelter
Treffer hinausgehen. Dazu muss der [X.] im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer [X.]plattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
38
[X.] im [X.]
I).

Diese Maßstäbe können allerdings nur dann uneingeschränkt gelten, [X.] die [X.] ihre neutrale Stellung als Betreiberin
der [X.]plattform nicht verlässt. Übernimmt der Plattformbetreiber dagegen eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Muss er sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv [X.] Verkaufsangebote zu kontrollieren, wird er nicht dazu genötigt, sämt-liche Angaben seiner Kunden vor der [X.] zu überwachen.

(2) Das
Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die [X.] habe mit den von ihr gebuchten [X.] vom 19.
Dezember 2005 und 16.
April 2007 ihre neutrale Stellung als Betreiberin
eines [X.]markplatzes verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Sie habe durch die Anzeigen konkrete Angebote beworben. Dann sei sie zur Überprüfung aller Angebote verpflichtet, die in der über die Anzeigen erreichbaren Ergebnisliste zu finden seien. In der über die Anzeigen vom 19.
Dezember 2005 und 16.
April 2007 erreichbaren Ergebnisliste hätten sich Modelle des Kinderstuhls "Beta" (Anzei-ge vom 19.
Dezember 2005) und "[X.]" (Anzeige vom 16.
April 2007) [X.]. Das Modell "[X.]" sei in den Ergebnislisten zwar nicht angeführt gewesen.
Die Klägerin habe die [X.]
jedoch in den Jahren 2005 bis 2008 wiederholt auf rechtsverletzende Angebote des Modells "[X.]" auf ih-rer [X.]plattform hingewiesen. Die in Rede stehenden [X.] vom 19.
Dezember 2005 und 16.
April 2007 seien so gestaltet gewesen, dass 48
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-
20
-
bei Eingabe des Suchbegriffs "[X.]" in den [X.]produktdienst "Froogle" die Anzeigen erzeugt worden seien, die zu entsprechenden Sucher-gebnissen mit diesem Begriff geführt
hätten. Angebote des Modells "[X.]" seien
daher ohne weiteres automatisch aufgerufen worden, wenn entspre-chende Angebote von Nutzern eingestellt worden seien. Im Streitfall sei die [X.] danach verpflichtet gewesen, sämtliche durch [X.] in ihrem Inter-netauftritt auffindbaren Angebote von [X.]n einer manuellen [X.] zu unterziehen, ob sich die Modelle "[X.]", "Beta" und "[X.]" darunter befänden. Dadurch werde auch das Geschäftsmodell der [X.] nicht gefährdet. Die entsprechenden Prüfungspflichten seien nicht unzumutbar. Die
ihr obliegenden Prüfungspflichten habe die [X.] verletzt. Auch nach den Schreiben vom 19.
April und 3.
Mai 2005 sei es zu zahlreichen, das Urhe-berrecht am [X.] verletzenden Angeboten der beanstandeten Mo-delle der [X.] auf der [X.]plattform der [X.] gekommen. Dazu seien auch Angebote zu zählen, die über die elektronischen Verweise in den Anzeigen vom 19.
Dezember 2005 und 16.
April 2007 erreichbar gewesen seien. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Verletzungshandlungen der [X.] gegeben.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den Betreiber einer [X.]-handelsplattform treffe keine Pflicht, jedes Angebot auf eine mögliche Rechts-verletzung zu überprüfen. Die Kontrollpflichten müssten gerecht, verhältnismä-ßig und nicht übertrieben kostspielig sein und dürften keine Schranke für den rechtmäßigen Handel errichten.

Im Streitfall werden der [X.] keine allgemeinen, jedes Angebot ih-rer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] grundsätzlich ausge-50
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-
21
-
schlossen sind (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
139
[X.]/[X.]; [X.], 265 Rn.
35
Scarlet/[X.]; [X.], 382 Rn.
33
Netlog/[X.]). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die [X.] Anzeigen zu einem Suchbegriff
vorliegend "[X.]"
bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der [X.] erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die [X.] entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des [X.] auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Be-schränkungen sind wirksam und verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ergebnislisten statisch oder dynamisch
sind, ob also bei Eingabe eines bestimmten [X.] über eine konkrete [X.] immer die gleiche Trefferliste erzeugt wird oder diese sich wegen des ständig verändernden Angebots auf der [X.]plattform der [X.]
eben-falls verändert. Unerheblich ist auch, dass die [X.] die Ergebnislisten au-tomatisch erzeugt
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
51/08, [X.], 835 Rn.
46 = [X.], 1165
POWER BALL).

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe
in einer Kalenderwoche des Jahres 2011 sämtliche 32.553
Angebote von [X.]n einer [X.] Überprüfung unterzogen;
nur in 51
Fällen hätte dies zu einer Löschung des Angebots geführt. Lenkt die [X.] [X.]nutzer zu Ergebnislisten, in denen rechtsverletzende Angebote enthalten sind, rechtfertigen auch 51
Ver-letzungsfälle in einer Woche den von ihr behaupteten Kontrollaufwand.
53
-
22
-

Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung "[X.]/[X.]" des Gerichtshofs der
[X.] ([X.], 1025 Rn.
141) darauf, die Prüfungspflichten der [X.] seien auf [X.]nutzer beschränkt, die bereits durch eine Schutzrechtsverletzung aufgefallen seien. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung betont, dass die dort angeführten Maßnahmen keine abschließende Aufzählung darstellen ([X.], [X.], 1025 Rn.
143
[X.]/[X.]).

(4) Die Revision meint, eine aktive Rolle der [X.] durch Schaltung von [X.] könne nur dazu führen, dass die [X.] das [X.] des Art.
14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen [X.] verliere. Erhöhte Anforderungen an die [X.] sich daraus nicht ergeben. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Umstand, dass die [X.] sich auf das Haftungsprivileg nach Art.
14 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31 nicht berufen kann, wenn sie ihre neutrale Stellung zu-gunsten einer aktiven Rolle verlässt, folgt nicht, dass sie nicht in [X.] Umfang für Schutzrechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich ist, wenn Nutzer über die von ihr gebuchten Anzeigen unmittelbar zu rechtsverlet-zenden Angeboten gelangen
und die [X.] zuvor auf klare Rechtsverletzun-gen hingewiesen worden ist.

(5) Ebenfalls ohne Erfolg weist die
Revision auf das Geschäftsmodell der [X.] hin, bei dem die Angebote vollautomatisch sowie
ohne vorherige Kontrolle hochgeladen und [X.] zur Verfügung gestellt werden,
womit
eine manuelle Kontrolle nicht vereinbar sein soll. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nach Darstellung der [X.] bislang keine [X.] verfügbar ist, mit der urheberrechtsverletzende und unbedenkliche Kinderhoch-stühle unterschieden werden können,
und dass sie Schutzrechtsinhabern das VeRI-Programm zur Verfügung stellt.
54
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-
23
-

Auf diese Gesichtspunkte kommt es im Streitfall nicht an. Sie sind be-achtlich, wenn das Geschäftsmodell der [X.] zu beurteilen ist, bei dem sie sich auf eine reine Vermittlerrolle beschränkt (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
38 bis 40 und 43
[X.] im [X.]). Das ist vorliegend auf-grund der [X.] gerade nicht mehr der Fall.

Die Revision hat zwar in anderem Zusammenhang darauf abgestellt, in den [X.] fehlten Angaben zu urheberrechtsverletzenden Produk-ten. Auch dies ist im Streitfall nicht entscheidend. Die [X.] hat für die [X.] den Suchbegriff "[X.]" gewählt. Damit hat sie die Gefahr begrün-det, dass [X.]nutzer bei Eingabe dieses Suchbegriffs auf die von der [X.] gebuchten Anzeigen aufmerksam werden und über den elektronischen Verweis unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten auf der [X.]plattform der [X.] gelenkt werden. Dies rechtfertigt erhöhte Prüfungspflichten der [X.].

(6) Anders als die Revision meint, wird der [X.] auch keine im Ein-zelfall nur schwer oder gar nicht zu erfüllende Prüfungspflicht auferlegt, weil die den Verkaufsangeboten beigestellten Bilder eine zuverlässige Beurteilung nicht zuließen. Das vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Unterlassungsbegehren
und entsprechend der Verbotstenor erfasst
nur Fälle, in denen eine Identifizie-rung der Modelle "[X.]", "Beta" und "[X.]" anhand der Bezeichnung oder der Abbildungen problemlos und zweifelsfrei möglich ist
(s. dazu
oben
Rn.
24).

Die [X.] braucht sich bei der Überprüfung entgegen der Ansicht der Revision nicht mit den schutzbegründenden Merkmalen des [X.]s auseinanderzusetzen. Die [X.] muss die Angebote nur darauf überprüfen, ob sie die beanstandeten [X.] zum Gegenstand haben.
57
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-
24
-

(7) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Streitfall weise Beson-derheiten auf, die gegen eine Zumutbarkeit umfassender Prüfungspflichten sprächen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte [X.], dass die Klägerin nur zeitlich stark verzögert gegen die Hersteller der beanstandeten [X.] vorgegangen
sei, lässt sich den Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht entnehmen; die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.] übergangen hat. Auf den weiteren von der Revision angeführten Umstand, dass es sich bei den angebotenen Stühlen von [X.] und [X.] nicht um klassische Piraterieware
handelt, kommt es nicht an.

dd) Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist im Streitfall nicht geboten. Die Fragen, die sich vorlie-gend zu der Haftung von [X.]plattformbetreibern auf der Grundlage des Unionsrechts stellen, sind durch die angeführten Entscheidungen des Gerichts-hofs der [X.] geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspra-xis im konkreten Fall und die Beurteilung der Verantwortlichkeit der [X.] anhand der nationalen Vorschriften ist Aufgabe der [X.] Gerichte (vgl. [X.], Urteile vom 23.
März 2010
236/08 bis 238/08, [X.]. 2010, 17 = [X.], 445 Rn.
88, 107 und 119
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1025 Rn.
107
[X.]/[X.]).

I[X.] Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der [X.] durch die Verknüpfung des Unterlas-sungsbegehrens mit "oder" die beiden im Klageantrag angeführten Verhaltens-weisen auch isoliert verboten hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Beru-fungsurteil
insoweit nicht mit Gründen versehen ist (§
547 Nr.
6 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Reichweite des Verbots nicht durch Heranziehung der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entschei-61
62
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-
25
-
dung auf die Einstellung von Verkaufsangeboten beschränkt werden, für die die [X.] in der beanstandeten Weise aktiv geworben hat. Dieses [X.] der Variante des [X.], bei dem die unter
1 und 2 be-zeichneten Handlungen mit einem "und" verknüpft sind. Auf diese Variante hat die Klägerin den Unterlassungsantrag und das Berufungsgericht die Verbots-formel aber nach dem eindeutigen Wortlaut nicht beschränkt.

[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach teilweise nicht aufrechterhalten werden (§
562 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen eines isolierten Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen (§
563 Abs.
3 ZPO). Für ein isoliertes Verbot ist eine Begründung nicht ersichtlich. Auch die [X.]serwiderung zeigt keine Begründung für ein entsprechendes Verbot auf, son-dern vertritt den Standpunkt, dem Berufungsurteil sei ein entsprechendes Ver-bot nicht zu entnehmen.

64
-
26
-
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
2 Nr.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Ri[X.] Dr. Koch ist in Urlaub

und kann daher nicht unter-

schreiben.

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2006 -
312 O 858/06 -

[X.], Entscheidung vom 04.11.2011 -
5 U 45/07 -

65

Meta

I ZR 216/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11 (REWIS RS 2013, 5762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5762

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 139/08 (Bundesgerichtshof)


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