Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 31.03.2021, Az. 5 C 2/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 7265

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Gegenstand

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG


Leitsatz

Die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG statuierte Anrechnungsregelung, die zu einer Kürzung der Conterganrente für bestimmte ausländische Berechtigte führt, ist verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig und gleichheitswidrig in die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der von ihr betroffenen thalidomidgeschädigten Menschen eingreift.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des [X.] zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 ([X.]) und in der Fassung des [X.] zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017 ([X.]) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Gründe

I

1

Der [...] geborene Kläger ist [X.] St[X.]tsangehöriger und lebt in der [X.]. Er ist als Thalidomidgeschädigter anerkannt (49,60 Schadenspunkte nach der medizinischen Punktetabelle) und erhält seit Oktober 1972 Leistungen aufgrund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "[X.]" vom 17. Dezember 1971 ([X.]) und des diesem nachfolgenden Gesetzes über die [X.]onterganstiftung für behinderte Menschen ([X.] - [X.]). Des Weiteren erhält der Kläger nach dem [X.] vom [X.] einen monatlich geleisteten Betrag, der im hier relevanten [X.]raum ab August 2013 1 109 Euro betrug.

2

Nach Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.]) stand dem Kläger nach § 13 dieses Gesetzes eine monatliche [X.] in Höhe von 3 686 Euro zu. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 rechnete die Beklagte darauf unter Hinweis auf die mit der Gesetzesänderung eingeführte Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ab August 2013 die monatliche Zahlung des [X.]es in Höhe von 1 109 Euro an und setzte für die [X.] ab dem 1. September 2013 einen monatlichen Auszahlungsbetrag der [X.] in Höhe von 2 577 Euro fest. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] werden auf die Kapitalentschädigung und die [X.] Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere ausländischen [X.], geleistet werden. Den vom Kläger gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 zurück.

3

Die hiergegen mit dem Ziel erhobene Klage, die [X.] ohne die Anrechnung der [X.] Zahlung zu erhalten, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des [X.] ist die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Eine kollidierende Vorschrift des [X.]srechts, die zur Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Anrechnungsregelung führen könne, liege nicht vor. Das [X.] sei keine Angelegenheit der [X.] und falle daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des [X.]srechts, sodass ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der [X.] oder gegen Art. 18 Abs. 1 [X.] bereits deswegen ausscheide. Darüber hinaus enthalte § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] weder eine offene noch eine unzulässige verdeckte Diskriminierung. Die Vorschrift verstoße entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht gegen das Grundgesetz. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 [X.] garantiere keine bestimmte Höhe der zu zahlenden [X.]. Die Anrechnungsregelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, mit der der Gesetzgeber zur Vermeidung einer Besserstellung bestimmter Thalidomidgeschädigter gegenüber anderen einen legitimen Zweck in verhältnismäßiger Weise verfolge. In Bezug auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] bestünden ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bewirke keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung aller Bezieher der von der [X.] gezahlten [X.]n. Die hierfür als notwendiger Zwischenschritt stattfindende, vom Kläger angegriffene faktische Ungleichbehandlung in Form der Anrechnung der vom [X.] geleisteten Zahlung sei eine Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Es könne dahinstehen, ob bzw. inwieweit eine Differenz tatsächlich bestehe, soweit der Kläger geltend mache, dass im Ergebnis überhaupt keine Gleichbehandlung erfolge, weil die unterschiedlichen Ausgestaltungen der [X.] Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme (einschließlich von Nichtanrechnungsvorschriften wie § 18 Abs. 2 [X.]) einerseits und der [X.] Sozialleistungs- und Sozialversicherungssysteme andererseits dazu führten, dass [X.] [X.] insgesamt über erheblich mehr Mittel und Vergünstigungen verfügten als [X.] Geschädigte. Denn selbst bei der Annahme einer solchen Differenz sei kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] anzunehmen. So sei der [X.] Gesetzgeber nicht zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen durch zwei unterschiedliche Normgeber verpflichtet. Er müsse nicht innerhalb eines Sachbereichs dieselben Regelungen erlassen wie ein anderer Normgeber. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. Des Weiteren verdeutlichten die kaum zu überwindenden Probleme, die mit einer zutreffenden Ermittlung der sich aus den vielfältigen Sozialleistungs- und Sozialversicherungsregelungen aller [X.], in denen Zahlungen und Vergünstigungen an [X.] gewährt würden, verbunden wären, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten gewesen sei, vor der Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine solche Ermittlung, die überdies im Laufe der [X.] regelmäßig zu aktualisieren wäre, durchzuführen bzw. der [X.] eine entsprechende umfassende Ermittlungspflicht aufzuerlegen.

4

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass er eine niedrigere [X.] ausbezahlt erhalte als andere Thalidomidgeschädigte mit gleicher Schadenspunktzahl. Die Ungleichbehandlung sei nicht zur Vermeidung einer vermeintlichen Besserstellung gerechtfertigt. Denn das [X.] und seine Leistungen seien als Ganzes zu bewerten und es seien demzufolge auch durch das [X.] im Verhältnis zu anderen Menschen mit Behinderungen begründete [X.] im [X.] Sozialsystem zu berücksichtigen. Die in § 18 Abs. 1 und 2 [X.] enthaltenen Regelungen kämen ausschließlich in [X.] lebenden Thalidomidgeschädigten zugute. Wenn man diese im [X.] selbst angelegte Privilegierung als Ausdruck des zulässigen gesetzgeberischen Handelns bei der Ausformung einer Leistung sui generis in [X.] akzeptiere, sei es allerdings unverhältnismäßig, die [X.] schadensabhängig pauschalierte ergänzende Leistung, die einer Unterversorgung begegnen solle, als "Doppelleistung" abzuschöpfen. Im Unterschied zu den Leistungen nach dem [X.], die als Leistung sui generis im [X.] den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch der Geschädigten gegen die Firma [X.] abgelöst und durch einen Anspruch gegen den St[X.]t ersetzt hätten, erscheine die Leistung des [X.]es nicht als Schadensersatz, da der [X.] St[X.]t weder Anlass noch Motivation für die Leistung eines Schadensersatzes gehabt habe. Vielmehr sei diese als eine die Leistungen des [X.]es ergänzende Art von Sozialleistung einzuordnen, die der [X.] St[X.]t für seine durch die Thalidomideinnahme in Not geratenen Bürgerinnen und Bürger eingeführt habe, zumal das [X.] Sozialleistungssystem auf solch große Schädigungswellen weitaus schlechter eingestellt sei. Der Sache nach handele es sich daher hier unter dem scheinbar einleuchtenden Begriff der Verhinderung von bevorzugenden [X.] um eine Abschöpfung von [X.] Sozialleistungen für eine besonders hart betroffene Gruppe von Menschen mit Behinderungen, die keineswegs eine doppelte Leistung erhielten, sondern dieselbe einfache Leistung wie [X.] [X.] plus eine zwar auch pauschaliert ausbezahlte, aber anders zielgerichtete Leistung, mit der sie ihre trotz der durch das [X.] zur Änderung des [X.]es erhöhten [X.] nach wie vor unzureichende Versorgung etwas verbessern könnten. Ferner rügt der Kläger aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 [X.] und hält darüber hinaus seinen vorinstanzlichen Vortrag aufrecht, dass eine unzulässige mittelbare Diskriminierung und ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der [X.] bzw. gegen Art. 18 Abs. 1 [X.] vorliege.

5

Der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 2. Juli 2019 und des [X.] vom 3. November 2015 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, die Leistungen nach dem [X.] ohne Anrechnung der Leistungen des [X.]es nach dem "[X.]" festzusetzen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des [X.]. Dabei hält sie insbesondere eine Gesamtbetrachtung der durch das [X.] geregelten Ansprüche nicht für geboten und verweist darauf, dass die deutliche Erhöhung der [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.]es die fragliche Anrechnung rechtfertige, zumal dem Kläger auch nach Anrechnung der [X.] Zahlung insgesamt ein Betrag in Höhe der ungekürzten [X.] zur Verfügung stehe. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Stiftungsleistungen mittlerweile über das von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] Geforderte hinausgingen und - soweit dies der Fall sei - hiervon nicht erfasst würden.

II

8

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszusetzen, um dem [X.] die Frage vorzulegen, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 des [X.]es in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.]) und in der im Text gleichlautenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 21. Februar 2017 ([X.]) mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.

9

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] werden auf die nach dem [X.] erbrachte Kapitalentschädigung und die [X.] Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen [X.], geleistet werden. Auf die Gültigkeit dieser Vorschrift kommt es für die Entscheidung des [X.]s über die Revision des [X.] an (1.). Der [X.] ist davon überzeugt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowohl mit Art. 14 Abs. 1 [X.] (2.) als auch mit Art. 3 Abs. 1 [X.] (3.) unvereinbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht möglich (4.).

1. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 [X.], § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]G.

Die Vorschrift ist im Ausgangsfall in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.]), durch das sie mit Wirkung vom 1. August 2013 eingeführt worden ist, anzuwenden. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid der [X.] vom 29. Juli 2013 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013) um einen sogenannten [X.] handelt, der eine Regelung für einen zeitlich nicht befristeten [X.]raum trifft, ist die Vorschrift ferner anwendbar in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 21. Februar 2017 ([X.]). Hierdurch wurde (lediglich) die ursprüngliche Überschrift der Norm ("Sonderreglung für [X.]") geändert in "Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter".

Auf der Grundlage des im Wege der Gesetzesauslegung ermittelten gesetzlichen Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] (a) ist diese Anrechnungsregelung im Ausgangsfall einschlägig (b), ohne dass ihrer Anwendbarkeit unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen (c).

a) Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt sich hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen, ihrer Rechtsfolge und ihres rechtstatsächlichen Anwendungsbereichs wie folgt dar:

[X.]) [X.] setzt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] voraus, dass an Berechtigte, die bestimmte Leistungen nach dem [X.] (Kapitalentschädigung und/oder [X.]) erhalten ((1)), zugleich Zahlungen wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen [X.], geleistet werden ((2)).

(1) Aus der Bezugnahme der Anrechnungsregelung auf die Kapitalentschädigung und die [X.] folgt, dass die Vorschrift Leistungsberechtigte nach § 12 Abs. 1 [X.] erfasst, also Personen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der [X.], [X.], durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, und die deshalb Leistungen nach § 13 [X.] erhalten. Aus ihr ist zudem abzuleiten, dass sich das Merkmal der "Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auf den Geschädigten selbst bezieht, sondern es sich dabei um eine verkürzte Wiedergabe des in § 12 Abs. 1 [X.] enthaltenen wortgleichen Erfordernisses handelt, dass die Mutter während der Schwangerschaft entsprechende Präparate eingenommen hat und dies mit der Schädigung des Kindes in Verbindung gebracht werden kann. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nur den in § 12 [X.] genannten leistungsberechtigten Personen überhaupt eine Kapitalentschädigung oder [X.] zustehen. Das vorgenannte Verständnis erschließt sich zudem aus dem aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Sinn und Zweck der 2013 eingeführten Anrechnungsregelung. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine Besserstellung derjenigen zu verhindern, die neben den Leistungen nach dem [X.] Zahlungen eines ausländischen St[X.]tes wegen ihrer thalidomidbedingten Schädigung erhalten. Mit der Regelung sollen st[X.]tliche [X.] vermieden werden, durch die nach Auffassung des Gesetzgebers die in den entsprechenden Ländern oder in [X.] lebenden ausländischen Betroffenen bessergestellt seien als die [X.] Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne st[X.]tliche Leistungen (vgl. [X.]. 17/12678 [X.]). Ein Verständnis, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Geschädigten selbst verlangt, widerspräche dieser Zwecksetzung und führte zum praktischen Leerlaufen der Vorschrift.

(2) Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] beschränkt sich ausweislich ihres Wortlauts ("Zahlungen") auf Geldzahlungen Anderer, insbesondere ausländischer [X.], die an die zuvor bezeichneten Berechtigten "wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" geleistet werden.

(a) Aus dem Kausalitätserfordernis ("wegen") folgt, dass nur solche "Zahlungen" Anderer (ausländischer [X.]) anzurechnen sind, die von diesen spezifisch wegen der Thalidomidschädigung an die Gruppe der (regelmäßig, aber nicht notwendig in diesem St[X.]t lebenden) Betroffenen erbracht werden. Für diese sich bereits anhand des Wortlauts erschließende Auslegung spricht auch der systematische Bezug auf die Leistungen nach dem [X.], der in der Gesetzesbegründung mit dem Verweis darauf verdeutlicht worden ist, "dass außer in der [X.]republik [X.] in mindestens zehn weiteren Ländern st[X.]tliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe" erbracht würden ([X.]. 17/12678 [X.]). Allgemeine Vergünstigungen oder Sozialleistungen des ausländischen St[X.]tes, die neben den Thalidomidgeschädigten auch anderen Bedürftigen zukommen, erfasst § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] daher nicht.

(b) Aufgrund der Begrenzung auf "Zahlungen" fallen unter die Leistungen eines Anderen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine Sachleistungen oder sonstigen Begünstigungen (wie Steuererleichterungen) des ausländischen St[X.]tes, und zwar auch dann nicht, wenn diese nur der Gruppe der Thalidomidgeschädigten zugutekommen. Die Erfassung solcher sachlichen Begünstigungen, die nicht durch "Zahlung" vermittelt werden, hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht in seinen Willen einbezogen (vgl. [X.]. 17/12678 [X.], 6, [X.] ausländischer "Leistungen" bzw. "st[X.]tlicher Zahlungen" Bezug genommen wird). Die Anrechnung von nicht als Zahlungen gewährten Begünstigungen eines ausländischen St[X.]tes widerspräche auch mit Blick darauf, dass deren Feststellung einer entsprechenden (ständigen) tatsächlichen Ermittlung und Bewertung und deren wertmäßiger Einordnung bedürfte, den Anforderungen an die Verwaltungspraktikabilität der Anrechnungsregelung in einer Weise, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.

(c) Aus der Systematik, dem Sinn und Zweck der Norm sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich des Weiteren, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausschließlich an die Betroffenen geleistete Geldzahlungen ausländischer [X.], also keine inländischen Leistungen Anderer (etwa von inländischen [X.] oder Sozialleistungsträgern) erfasst.

Trotz der Verwendung des Begriffs der "Leistungen Anderer" bezieht sich § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] normativ (und rechtstatsächlich) allein auf Zahlungen ausländischer [X.]. Die nachgestellte Erläuterung "insbesondere von ausländischen [X.]" verdeutlicht die Zielrichtung der Vorschrift. Es sollen die Geldleistungen angerechnet werden, die Thalidomidgeschädigte von ausländischen [X.] zusätzlich zu den Leistungen nach dem [X.] erhalten ([X.]. 17/12678 [X.]). Zwar lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch das Wort "insbesondere" noch Raum dafür, dass auch Zahlungen nichtst[X.]tlicher Akteure aus dem In- oder Ausland zu berücksichtigen sein könnten. Unabhängig davon, dass derartigen Zahlungen - wie die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat - keinerlei tatsächliche oder verwaltungspraktische Bedeutung zukommt, werden sie - wie sich im Wege [X.], teleologischer und historisch-genetischer Auslegung ergibt - nicht von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst. Systematisch weist bereits die vorgefundene ursprüngliche Überschrift der Norm ("Sonderregelung für [X.]"), in die die Neuregelung eingeordnet worden ist, eindeutig auf einen Auslandsbezug hin. Dass etwaige Leistungen Privater nicht anzurechnen sind, ergibt sich überdies aus dem systematischen Zusammenhang zu der Regelung des § 18 Abs. 2 [X.], die sich mit inhaltlicher Übereinstimmung bereits in der Vorgängerregelung in § 22 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "[X.]" vom 17. Dezember 1971 ([X.] I [X.]18) - im Folgenden: [X.] - [X.] - fand. Nach § 18 Abs. 2 [X.] werden Verpflichtungen Anderer, wie insbesondere Unterhaltsverpflichtungen, durch dieses Gesetz nicht berührt. Allgemeine Leistungen anderer Sozialleistungsträger und (freiwillige) private Zahlungen, die nicht auf Haftungsgründen beruhen, sind dementsprechend auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht als Leistungen Dritter anzusehen. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem mit § 18 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck des [X.]es, den bereits das [X.] verfolgt hat, den Betroffenen die [X.] "ungeschmälert" zukommen zu lassen und auch keine mittelbaren Kürzungen zuzulassen (vgl. [X.]. 17/12678 [X.] unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung in [X.]. VI/926 S. 7 betreffend die Entwurfsfassung des § 5, die inhaltsgleich als § 22 in das [X.] Eingang gefunden hat). Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Jahre 2013 gibt darüber hinaus unmissverständlich zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift keine privaten Leistungen, sondern ausschließlich die "Zahlungen ausländischer [X.]" erfassen wollte. Im gesamten Gesetzesentwurf werden die anzurechnenden Leistungen Anderer wiederholt und allein als die Leistungen oder "Zahlungen ausländischer [X.]" ausgewiesen ([X.]. 17/12678 [X.], 6 und 7, wo es heißt: "Neben der bisherigen Anrechnung von Zahlungen anderer möglicherweise Verantwortlicher auf alle Leistungen nach diesem Gesetz werden Leistungen ausländischer [X.] künftig auf die monatliche [X.] und auf die noch zu leistende einmalige Kapitalentschädigung angerechnet"). Zudem bezieht sich der Gesetzentwurf auf eine von der [X.] beauftragte vergleichende Studie zur Erfassung aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen in 21 Ländern ([X.] vom 31. Januar 2012), wonach außer in der [X.]republik [X.] in mindestens zehn weiteren Ländern st[X.]tliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bereits erbracht wurden, laufend geleistet werden oder in Zukunft geleistet werden sollen; diese Leistungen sollten künftig auf Leistungen der [X.] - mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlung - angerechnet werden ([X.]. 17/12678 [X.]). Dabei geht der Gesetzentwurf davon aus, dass nur ausländische Betroffene Zahlungen von ausländischen [X.] erhalten.

(d) Ferner ist § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] dahin auszulegen, dass diese Anrechnungsregelung keine Zahlungsansprüche erfasst, die ihren [X.] in einer möglichen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des ausländischen St[X.]tes oder in einer (etwa durch eine gesetzliche Stiftungslösung) mittels eines Schuldnerwechsels auf den ausländischen St[X.]t übergegangenen Verantwortung haben. Dies ergibt sich im Wege der systematischen, historisch-genetischen und teleologischen Auslegung.

Zunächst grenzt das Tatbestandsmerkmal der Zahlungen "Anderer, insbesondere ausländischer [X.]" im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Anwendungsbereich der Norm systematisch von der in § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierten Anrechnungsregelung ab, die sich bereits in § 18 Abs. 2 [X.] fand. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden auf Leistungen nach diesem Gesetz Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen "möglicherweise Verantwortlichen" geleistet worden sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst daher im systematischen Gegenschluss nur diejenigen Zahlungen ausländischer [X.], die nicht bereits von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst werden, also in keinem Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeit im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift stehen. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung ([X.]. 17/12678 [X.]), weil der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung 2013 allein weitere, über die bis dahin vorhandene Regelung hinausgehende Zahlungen erfassen wollte. Mit den "anderen möglicherweise Verantwortlichen" meint die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] wiederum - wie sich aus dem systematischen Bezug zu Absatz 1 der Vorschrift ergibt - andere für die Schädigung Verantwortliche als die ausdrücklich in § 15 Abs. 1 [X.] Genannten (d.h. die [X.], deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte). Erfasst werden von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] mögliche für die Schädigungen verantwortliche Haftungsschuldner, also insbesondere andere Pharmafirmen (vgl. die Begründung zu § 17 Abs. 2 des [X.]es in [X.]. VI/926 S. 9, wo es heißt: "Durch Absatz 2 sollen [X.] an solche Kinder verhindert werden, die etwa bereits von einer ausländischen Herstellerfirma eine Entschädigungszahlung erhalten haben."). Zu den möglicherweise Verantwortlichen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] würden des Weiteren ausländische [X.] gehören, soweit auf diese eine (festgestellte oder anerkannte) Haftungsschuld in Form eines Schuldnerwechsels übergegangen wäre und die damit notwendig auch die (weitere) Verantwortlichkeit (für die Abwicklung der Schadensfälle) träfe, sodass entsprechende st[X.]tliche Zahlungen - auch aus teleologischen Erwägungen wegen ihrer entschädigungsrechtlichen Zweckübereinstimmung mit der [X.] - nicht als solche eines Anderen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen wären. Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll die 2013 eingeführte Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine über den Kreis der Verantwortlichen hinausgehende, aber keine rückwirkende Anrechnung ermöglichen, worin erklärtermaßen der "Unterschied zu Zahlungen anderer möglicher Verantwortlicher" (die allein unter § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] fallen) liege ([X.]. 17/12678 S. 7 f.).

(e) Die Vorschrift erfasst schließlich nur solche Zahlungen ausländischer [X.], die ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2013 "geleistet werden". Zuvor erbrachte Zahlungen unterliegen nicht der Anrechnung, unabhängig davon, ob sie von dem ausländischen St[X.]t als laufende (monatliche) Zahlungen oder als Einmalzahlungen erbracht worden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("geleistet werden") und wird durch den in den Gesetzesmaterialien geäußerten Willen des Gesetzgebers, von einer rückwirkenden Anrechnung von Zahlungen ausländischer [X.] auf in der Vergangenheit geleistete [X.]n oder [X.] abzusehen, bestätigt ([X.]. 17/12678 S. 7 f.).

[X.]) Als Rechtsfolge ordnet § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Anrechnung der betreffenden Zahlungen ausländischer [X.] auf die Kapitalentschädigung und die [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) an. Rechtlich nicht betroffen von der Anrechnung sind danach - was auch die Gesetzesbegründung klarstellt ([X.]. 17/12678 [X.], 7 f.) - die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und die jährliche Sonderzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 [X.]). Soweit eine Anrechnung ausländischer Zahlungen auf die [X.] oder die Kapitalentschädigung erfolgt, bewirkt dies, dass sich deren Auszahlungsbetrag um den jeweiligen Betrag der Zahlungen des ausländischen St[X.]tes verringert und gegebenenfalls ganz entfällt. Bei der Entscheidung über die Anrechnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der [X.] nicht eingeräumt. Die [X.] ist danach im Auszahlungsbetrag um monatliche Zahlungen eines ausländischen St[X.]tes, welche die oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllen, zu kürzen. Von der Kapitalentschädigung sind gegebenenfalls Einmalzahlungen des ausländischen St[X.]tes abzuziehen, die im [X.] an etwaige Neuanträge erfolgen, die ab August 2013 nach § 12 [X.] bewilligt werden. Dieses Verständnis der Rechtsfolgenanordnung erschließt sich aus dem Wortlaut der Norm und wird durch Willensäußerungen des Gesetzgebers, wie sie aus den Gesetzesmaterialien hervorgehen, bestätigt (vgl. [X.]. 17/12678 [X.], wo es u.a. heißt, dass Anrechnungen bei Einmalzahlungen nur "bei der Kapitalentschädigung für bewilligte Neuanträge" in Betracht kämen, so dass insoweit nur mit "geringen Einsparungen" für den Haushalt des [X.] zu rechnen sei).

[X.]) Ausgehend von dem zuvor dargestellten normativen Befund stellt sich der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in rechtstatsächlicher Hinsicht wie folgt dar:

(1) Da die Kapitalentschädigung nur einmal zu gewähren ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und [X.], die im [X.]punkt des Wirksamwerdens des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] Leistungsberechtigte gewesen sind, bereits zu gewähren war, kann die Anrechnungsregelung im Hinblick auf einmalige Zahlungen eines ausländischen St[X.]tes - wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht ([X.]. 17/12678 [X.]) - nur tatsächliche Bedeutung erlangen, soweit es sich um bislang nicht anerkannte neu hinzukommende Leistungsberechtigte nach § 12 [X.] handelt. Dass es solche noch gibt, erscheint heute allerdings praktisch nahezu ausgeschlossen. Ungeachtet der Regelung des § 12 Abs. 2 [X.], die eine solche Möglichkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 [X.] 1.20 [[X.]:[X.]:[X.]] - BVerwGE 169, 54 Rn. 10 ff.), liegt dies vor allem daran, dass gut 50 Jahre nach den schädigenden Ereignissen - betroffen waren im Wesentlichen die Jahrgänge 1958 bis 1962 (vgl. etwa [X.]. 16/13025 S. 1) - allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich erst jetzt Geschädigte bei der [X.] melden, deren thalidomidbedingte Schädigung bislang unerkannt geblieben ist.

(2) In ihrer praktischen Wirkung wird von der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] lediglich derjenige Teil der ausländischen Berechtigten betroffen, der wegen der Thalidomidschädigung eine laufende (rentenartige) Zahlung seines jeweiligen Heimatst[X.]tes erhält. Was die Anzahl der Betroffenen betrifft, ist der Gesetzentwurf aus dem Jahre 2013 davon ausgegangen, dass seinerzeit von rund 2 700 Leistungsempfängern (Berechtigten im Sinne von § 12 [X.]) etwa zehn Prozent im Ausland lebten ([X.]. 17/12678 [X.]). Weiter heißt es dazu im Gesetzentwurf: "Nach derzeitigen Erkenntnissen wären von einer solchen Regelung voraussichtlich rund 60 Prozent der ausländischen Geschädigten, also nach jetzigem Stand rund 170 Personen betroffen" ([X.]. 17/12678 [X.]).

Der Gesetzentwurf nimmt dabei Bezug auf die von der [X.] in Auftrag gegebene Internationalen Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern ([X.] vom 31. Januar 2012), in der unter anderem in einer zusammenfassenden Übersicht (S. 15) insgesamt zehn von 21 untersuchten [X.] aufgelistet sind, in denen Leistungen wegen einer Thalidomidschädigung erbracht werden oder erbracht worden sind. Darunter sind allerdings lediglich drei [X.], in denen laufende monatliche Zahlungen an Betroffene geleistet werden ([X.], [X.] und [X.]). Soweit nach der Studie in fünf [X.] ausschließlich eine st[X.]tliche Einmalzahlung erbracht worden ist ([X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]), können diese Zahlungen auf der Grundlage der oben erläuterten Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] (Wirksamwerden erst ab August 2013) weder auf die [X.] noch auf die Kapitalentschädigung nach § 13 [X.] angerechnet werden. Dass künftige Einmalzahlungen in einem der 21 genannten Länder geplant sind, wird von der Studie verneint. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] die Angaben zu ihrer Anrechnungspraxis präzisiert. Danach sind in [X.] 28 [X.], in [X.] 58 und in [X.] ist ein Anrechnungsfall zu verzeichnen. Der Umfang, in dem angerechnet werde, belaufe sich derzeit insgesamt auf jährlich etwa 1,3 Mio. Euro. Für [X.] werde in einem Falle die Möglichkeit einer Anrechnung geprüft, für [X.] erstrecke sich die Prüfung auf 23 Fälle.

Nach den im Gesetzgebungsverfahren zum Fünften Gesetz zur Änderung des [X.]es in der Gesetzesbegründung aus dem Jahre 2020 angegebenen Daten beläuft sich die Zahl der Geschädigten, die Leistungsberechtigte nach dem [X.] sind, heute auf ca. 2 600 Personen (vgl. [X.]. 19/19498 S. 7). Die Beklagte hat die gegenwärtige Zahl der im In- und Ausland lebenden Leistungsempfänger nach dem [X.] mit 2 531 Personen beziffert.

b) Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach Überzeugung des [X.]s im Ausgangsfall zweifelsfrei vor. Der Kläger ist - was in tatsächlicher Hinsicht vom Oberverwaltungsgericht für den [X.] bindend festgestellt worden (§ 137 Abs. 2 VwGO) und auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einerseits Berechtigter im Sinne von § 12 Abs. 1 [X.] mit dem daraus folgenden Anspruch auf den Bezug der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] festgesetzten [X.] und andererseits Leistungsempfänger einer monatlichen Zahlung des [X.]es in Höhe von 1 109 Euro, die sich im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Zahlung eines ausländischen St[X.]tes darstellt, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate geleistet wird. Insoweit kommt es - wie sich aus der oben erläuterten Auslegung der Vorschrift normativ ergibt und wie es nach der Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist - darauf an, dass die Mutter des [X.] während der Schwangerschaft entsprechende Präparate eingenommen hat und der Kläger dadurch geschädigt wurde.

Liegen danach im Ausgangsfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor, so tritt die in ihrer Wirkung ebenfalls oben erläuterte Rechtsfolge dieser Vorschrift ein. Die [X.] Zahlung ist damit auf die [X.] des [X.] anzurechnen. Dies führt zur entsprechenden Kürzung des [X.] der [X.], wobei die darauf beruhenden Berechnungen, welche die Beklagte im streitigen Bescheid vom 29. Juli 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 vorgenommen hat, als solche weder im Streit stehen noch sonstigen Bedenken ausgesetzt sind. Stellte sich die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] als verfassungsgemäß dar, wäre die Revision des [X.] mithin zurückzuweisen. In diesem Fall wären - wie mit dem im Streit stehenden Bescheid der [X.] in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides geschehen - die monatlichen Zahlungen, die der Kläger vom [X.] erhalten hat und erhält, ab dem 1. August 2013 auf die ihm bewilligte [X.] anzurechnen. Ist die Vorschrift hingegen entsprechend der Überzeugung des [X.]s wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungswidrig, wird die Revision des [X.] in vollem Umfang Erfolg haben, weil dem Kläger die [X.] dann auch für die [X.] ab dem 1. August 2013 in ungeschmälerter Höhe zusteht.

c) Die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht nicht in Frage mit Blick auf einen etwaigen Verstoß gegen das Recht der [X.], der dazu führen könnte, dass die Vorschrift im konkreten Fall nicht anzuwenden wäre. Der vom Kläger des Ausgangsverfahrens gerügte Verstoß gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil der Anwendungsbereich der Verträge nicht eröffnet ist ([X.]) und es nicht um die Durchführung des Rechts der [X.] geht ([X.]).

[X.]) Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 [X.], wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit verboten ist, greift entgegen der Ansicht des [X.] mangels Anwendbarkeit dieser Regelung nicht ein, weil der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der Verträge fällt. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Verträge, wenn er entweder unionsrechtlich geregelt ist oder in den Anwendungsbereich einer der im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) geregelten Grundfreiheiten fällt ([X.], Urteil vom 11. Juni 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 36 und 45).

(1) Das [X.] ist - auch und gerade soweit es sich als (fortgeführtes) Haftungsrecht für den Ausgleich von [X.] darstellt - weder als solches unionsrechtlich geregelt, noch ist eine unionsrechtliche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung einschlägig. Die das Arzneimittelrecht betreffende Richtlinie 65/65/[X.] des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ([X.]. 22 vom 9. Februar 1965, [X.]) bestimmte in ihrem Art. 9, dass die Genehmigung (für das Inverkehrbringen) die zivil- und strafrechtliche Haftung des Herstellers und gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person unberührt lasse. Diese Richtlinie wurde durch Art. 128 der Richtlinie 2001/83/[X.] und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel ([X.]. [X.] vom 28. November 2001, [X.]7 - 128) aufgehoben, die in ihrem Art. 25 den Text des bisherigen Art. 9 der [X.]/[X.] wiederholt und darüber hinaus in ihrer derzeit aktuellen Fassung (Verordnung ([X.]) 2019/1243 des [X.] und des Rates vom 20. Juni 2019, [X.]. [X.] vom 25. Juli 2019, [X.]) in Art. 5 Abs. 4 auf die Richtlinie 85/374/[X.] des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ([X.]. [X.] vom 7. August 1985, S. 29 - 33; geändert durch die Richtlinie 1999/34/[X.] und des Rates vom 10. Mai 1999, [X.]. [X.] vom 4. Juni 1999, [X.]) verweist. Die von der sog. Produkthaftungsrichtlinie mitumfasste Haftung für fehlerhafte Arzneimittel richtet sich zum einen nicht gegen den St[X.]t oder dessen Einrichtungen. Zum anderen ist die Richtlinie 85/374/[X.] nach ihren Artikeln 17 und 19 Abs. 1 nicht anwendbar auf Produkte, die - wie hier die in Rede stehenden thalidomidhaltigen Präparate, die 1961/1962 aus dem Handel genommen wurden - in Verkehr gebracht wurden, bevor die von den Mitgliedst[X.]ten zu ihrer Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in [X.] getreten sind.

(2) Die vom [X.] und der hier im Streit stehenden Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten Sachverhalte fallen auch nicht in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ermöglicht die Ausübung einer dieser Freiheiten, den Sachverhalt, in dem diese Freiheit ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 18 Abs. 1 [X.] einzubeziehen ([X.], Urteil vom 11. Juni 2020 - [X.]/18 - juris Rn. 46 f.). Soweit thalidomidgeschädigte Menschen von der Anrechnungsregelung betroffen werden, die nicht [X.]sbürger sind (wie die [X.] Geschädigten), können sich diese nicht auf die Grundfreiheiten berufen. Für [X.]sbürger (wie hier insbesondere die [X.] Geschädigten) käme eine Berufung auf das insoweit allein in Betracht zu ziehende und jedem [X.]sbürger zustehende allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 21 Abs. 1 [X.] nur in Betracht, wenn die Betroffenen von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht hätten oder Gebrauch machen wollten und durch die nationale Maßnahme in diesem Recht beeinträchtigt würden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2020 - [X.]/18 - juris Rn. 49). Das ist jedoch erkennbar nicht der Fall. Den Betroffenen geht es nicht um das Gebrauchmachen von Grundfreiheiten - wie demjenigen der Freizügigkeit durch Aufenthaltsnahme in einem anderen Mitgliedsst[X.]t -, sondern um die ungeschmälerte Fortgewährung einer nach nationalem Recht gewährten Leistung. Dies trifft auch auf den Kläger des Ausgangsverfahrens zu, der sein Heimatland [X.] bislang weder zur Wohnsitznahme in einem anderen St[X.]t der [X.] verlassen hat noch sich dahin eingelassen hat, dies (im Zusammenhang mit der Gewährung der streitigen Leistungen) tun zu wollen.

[X.]) Der Sachverhalt fällt ferner nicht in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 21 Abs. 2 der [X.] der Grundrechte der [X.]. Die [X.] ist nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]" (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - juris Rn. 36 f.) anzuwenden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist insbesondere geklärt, dass die Grundrechte der [X.] im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedst[X.]ten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen ([X.], Beschluss vom 7. September 2017 - [X.]/17 und [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 19 ff.). Das ist - wie dargelegt - hier der Fall.

2. Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nach Überzeugung des [X.]s mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar.

Der [X.] geht mit der Rechtsprechung des [X.]s, der sich das [X.]verwaltungsgericht angeschlossen hat, davon aus, dass für die Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungen nach dem [X.] der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 [X.] heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <303> und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 [[X.]:[X.]:[X.]:2010:rk20100226.1bvr154109] - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55 und vom 26. Juni 2020 - 5 [X.] 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 22). Die im Streit stehende Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bewirkt, dass die den von der Regelung betroffenen ausländischen Berechtigten zustehende [X.] (nach §§ 12, 13 [X.]), die den Schutz der Eigentumsgarantie genießt (a), im Falle der Gewährung ausländischer Zahlungen in ihrem Auszahlungsbetrag gekürzt wird und damit die durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten [X.] der von der Kürzung Betroffenen in einer Weise beeinträchtigt werden (b), die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist (c).

a) Gesetzliche Ansprüche nach dem [X.] - insbesondere und jedenfalls der Anspruch auf die [X.] und die Kapitalentschädigung - sind durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt, weil die ursprünglichen, durch das Errichtungsgesetz umgestalteten zivilrechtlichen Ansprüche der Berechtigten unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen ([X.]) und dieser Schutz in den genannten gesetzlichen Ansprüchen gegen die [X.]onterganstiftung, die im Wege der [X.] an die Stelle der zivilrechtlichen Ansprüche getreten sind, seine Fortsetzung findet ([X.]). Von diesem Schutz ist der Anspruch auf die Kapitalentschädigung sowie die jeweils vom Gesetzgeber zugestandene Höhe der [X.] in vollem Umfang erfasst ([X.]).

[X.]) [X.] durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt waren zum einen die Ansprüche der Berechtigten aus dem Vergleichsvertrag, der 1970 zwischen einer Vielzahl von Geschädigten und der Firma [X.] geschlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <292 ff.> und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28). Zum anderen erfasste die Eigentumsgarantie - unabhängig von dem Vergleichsvertrag und der Beteiligung hieran - auch die den Geschädigten ursprünglich zustehenden deliktischen Ansprüche (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 [X.] 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 22). Denn die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung gilt in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche, die den [X.]harakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <293> und Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:rs20041207.1bvr180403] - [X.]E 112, 93 <107>). Gerade im vorliegenden Kontext erwiesen sich solche Ansprüche für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender und unter Umständen existenzieller Bedeutung ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <293>).

[X.]) Mit dem am 17. Dezember 1971 verkündeten und am 31. Oktober 1972 in [X.] getretenen [X.] hat der Gesetzgeber die Abwicklung der Schadensfälle aus der privatrechtlichen Ordnung in die gesetzliche Stiftungslösung verlagert ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <298>). Die vorgenannten privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten wurden - unter gleichzeitiger Anordnung ihres Erlöschens (§ 23 [X.]) - im Wege eines [X.]svorgangs durch gesetzliche Ansprüche ersetzt ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <300>). Diese Ersetzung stellte sich damit als eine Umformung dar, die zum Verlust der privatrechtlichen Forderungen führte. Für die leistungsberechtigten Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, sieht das Gesetz (§ 15 Abs. 1 [X.]) weiterhin vor, dass diese nur dann Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die [X.], deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten. Die durch das [X.] mit der Umformung der privatrechtlichen Haftungsansprüche in gesetzliche Ansprüche verbundene Beeinträchtigung der [X.] der Berechtigten erwies sich unter anderem deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sich die gesetzliche Stiftungslösung durch verschiedene Vorteile auszeichnete, die insbesondere in dem geordneten Verteilungsverfahren mit zeitgerechter Realisierung der Ansprüche, in der Einbeziehung aller Geschädigten und der Nichtanrechnung auf andere Sozialleistungen gelegen haben ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28). Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zudem, dass die Substanz des [X.] für die Betroffenen gesichert geblieben ist. Es handelte sich bei der Ersetzung um eine "Umschaffung (Novation) bei prinzipieller Werterhaltung", bei der "die personelle und wertmäßige Zuordnung im Vorgang der Ersetzung durch ein wertmäßig Ebenbürtiges erhalten" geblieben ist ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <299>). Dem betroffenen Personenkreis ist dabei anstelle des Vergleichs ein gesetzlich geordnetes Verteilungsverfahren zur Verfügung gestellt worden, an dem alle nach dem Vergleich Berechtigten gewissermaßen "in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung teilhaben". Durch den "Wechsel auf Schuldnerseite", also die Übernahme der Haftungsverantwortung durch die st[X.]tliche Stiftung, sollte die Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche nicht schwächer werden ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <302 f.>). Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch in Wahrnehmung einer entsprechenden eigentumsrechtlichen Verpflichtung die Verantwortung dafür übernommen, die Substanz des [X.] der am Vergleich Beteiligten prinzipiell zu erhalten ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <301 f.>; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28).

Aus dem vorgenannten Hintergrund ergibt sich, dass - wie das [X.] in zwei Entscheidungen übereinstimmend ausgeführt hat - die nach dem Stiftungs- und dem diesem nachfolgenden [X.] eingeräumten gesetzlichen Ansprüche "schon im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]" genießen ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <303>; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28). Dabei ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Schutz der [X.] und der Kapitalentschädigung nicht nur auf einen Teil des vom Gesetzgeber zugestandenen Betrages erstreckt oder sich mit zunehmendem [X.]ablauf verringert. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber eingeräumten Ansprüche ihrerseits den Schutz des Art. 14 Abs. 1 [X.] genießen und vor einem Substanzverlust zu schützen sind ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31). Dieser Schutz steht nicht nur - auch nach dem rechnerischen Verbrauch der von der Firma [X.] eingebrachten Mittel durch Stiftungsleistungen - einer ersatzlosen Aufhebung des [X.]es oder einer substantiellen Absenkung des Leistungsniveaus entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55). Er widerstreitet auch einer - wie im Folgenden darzulegen ist - mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbundenen unverhältnismäßigen und gleichheitswidrigen Kürzung des [X.] der durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]. Dies und die weiteren Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Kapitalentschädigung. Der [X.] sieht jedoch im Hinblick darauf, dass ihrer Kürzung durch die Anrechnungsregelung - wie oben dargelegt - so gut wie keine praktische Bedeutung zukommt, im Folgenden davon ab, die Kapitalentschädigung durchweg neben der [X.] zu nennen, zumal auch im Ausgangsverfahren allein die dem Kläger zustehende [X.] von der Anrechnungsregelung betroffen ist.

[X.]) Die vom Gesetzgeber den Berechtigten (§ 12 [X.]) zugestandene lebenslange [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) ist entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] in ihrer jeweils gesetzlich festgelegten Höhe in vollem Umfang durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt. Das entspricht bereits der soeben dargelegten Auffassung des [X.]s, wie sie der [X.] versteht, und ergibt sich überdies aus den folgenden Erwägungen.

Zwar lässt sich, soweit ein Substanzverlust vermieden wird, aus dem Schutz durch die Eigentumsgarantie kein Anspruch auf eine bestimmte Dynamisierung der laufenden Renten oder auf einen bestimmten Leistungsumfang bzw. ein von den Betroffenen gewünschtes Leistungsniveau herleiten (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <311>; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55). Bei der Festlegung, welcher Leistungsumfang und welche Höhe der [X.] zur Erfüllung der vom Gesetzgeber mit der Stiftungslösung übernommenen (Haftungs-)Verantwortung geboten und erforderlich ist, verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 20). Bei dessen verfassungsrechtlicher Überprüfung ist nur eine Gesamtbetrachtung sachgerecht, welche auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen in den Blick nimmt, die den Betroffenen zugutekommen ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <301 f.>; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 56). Neben der Höhe der [X.] ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den gesetzlichen Leistungen nach dem [X.] um einkommensteuerfreie (§ 17 [X.]) Zusatzleistungen handelt, die gemäß § 18 [X.] bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen auf st[X.]tliche Leistungen nach anderen Gesetzen außer Betracht bleiben ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 38).

Hat sich der Gesetzgeber jedoch auf eine bestimmte Höhe des gemäß §§ 12, 13 [X.] eingeräumten Anspruchs auf die [X.] festgelegt, so erstreckt sich der eigentumsrechtliche Schutz auf den gesamten Betrag, den der Gesetzgeber den Betroffenen aufgrund seiner mit der Stiftungslösung übernommenen st[X.]tlichen Verantwortung gewährt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die den Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rs20060118.2bvr219] - [X.]E 115, 97 <110 f.> und vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:rs20120508.1bvr106503] - [X.]E 131, 66 <79> m.w.[X.]). Die [X.], die neben anderen gesetzlichen Ansprüchen durch eine Umformung an die Stelle der privatrechtlichen Haftungsansprüche getreten ist, wird den Betroffenen (wie ein privatrechtlicher Entschädigungsanspruch) zur freien und eigenverantwortlichen Nutzung gewährt. Sie wird den Berechtigten damit von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet, die sie in vollem Umfang in den Schutz des Art. 14 Abs. 1 [X.] gelangen lässt. Zwar verschafft dieses Grundrecht nicht selbst einen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe, jedoch reicht der Schutz so weit wie schützenswerte Ansprüche bereits bestehen und damit Teil der Rechtsordnung geworden sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 BvR 1700/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:rk20070509.1bvr170002] - [X.]K 11, 130 <143> und vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 - [X.]E 131, 66 <80>). Mit der Festlegung der [X.] in bestimmter vom Schädigungsgrad abhängiger und auf einer daran orientierten Bedarfsabschätzung beruhenden Höhe konkretisiert der Gesetzgeber damit zugleich die entsprechende Eigentumsposition der Betroffenen.

Das gilt auch, soweit die Höhe der [X.] nicht nur durch Erwägungen bestimmt ist, die sich aus der übernommenen Haftungsverantwortung des Gesetzgebers, sondern (zu einem unbestimmten) Teil auch aus sozialst[X.]tlichen Gründen ergeben sollten. Insoweit kann nichts anderes gelten als es für den Schutz von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (z.B. sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen) gilt, die wegen eines Anteils von Eigenleistungen der Berechtigten in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.] einbezogen werden. Diese Ansprüche werden selbst dann in vollem Umfang geschützt, wenn die jeweilige Rechtsposition auch oder überwiegend auf st[X.]tlicher Gewährung beruht ([X.], Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - [X.]E 69, 272 <301>; Dederer, in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 04/2021, Art. 14 Rn. 111; vgl. ferner [X.], Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - [X.]E 53, 257 <292>: Am personalen Bezug des Eigentümers zum Eigentumsobjekt fehle es nur, wenn die Rechtsposition "ausschließlich auf einem Anspruch beruht, den der St[X.]t in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt"). Die [X.] beruht jedenfalls - wie oben dargelegt - wesentlich auf der st[X.]tlich übernommenen (Haftungs-)Verantwortung und stellt sich insofern als fortwirkender Entschädigungsanspruch dar, der mit seinem Individualcharakter zugleich den personalen Bezug des Berechtigten zum Rentenanspruch ausmacht. Ob und in welchem Umfang die Bemessung ihrer Höhe auch durch andere Motive bestimmt ist, lässt sich zum einen nicht feststellen und ist zum anderen für den Umfang des Eigentumsschutzes nicht relevant.

Anders als die Beklagte meint, kann die [X.] damit nicht in einen von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten und einen hiervon nicht geschützten Teil aufgespalten werden. Dabei kann auch dahinstehen, ob und inwieweit die sonstigen Leistungen nach dem [X.] am eigentumsrechtlichen Schutz teilhaben. Jedenfalls stellt die [X.] sowohl ihrer Art als auch ihrer betragsmäßigen Höhe nach einen essentiellen Teil der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche dar und gehört damit zu deren [X.]bestand. Dieser umfasst - wie dargelegt - auch die jeweilige gesetzliche Höhe des Anspruchs auf [X.], die der materialisierte Ausdruck der Aufgabe des Gesetzgebers ist, darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - hier in Form von Rentenerhöhungen - der mit der Stiftungslösung übernommenen st[X.]tlichen Verantwortung gerecht werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <312>), um auf diese Weise sowohl der allgemeinen Preissteigerung als auch - vor allem - der sich im Laufe der [X.] ändernden Bedarfssituation der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es entgegen der vom Oberverwaltungsgericht und der [X.] vertretenen Ansicht für den eigentumsrechtlichen Schutz der vom Gesetzgeber zugestandenen Höhe der [X.] auch nicht darauf ankommt, dass die [X.] zeitgleich mit der Einführung der Anrechnungsregelung durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2013 ([X.]) signifikant erhöht worden ist. Die Erhöhung der [X.] für alle Berechtigten nimmt dieser nicht den eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen wie sie hier von der Kürzung des [X.] durch § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgehen. Aus dem vom Oberverwaltungsgericht angeführten Umstand, dass auf die signifikante Erhöhung der [X.] kein verfassungsrechtlicher Anspruch bestanden habe, kann - wie oben dargelegt - nicht darauf geschlossen werden, dass der vom Gesetzgeber zugestandene höhere Umfang der [X.] nicht oder nur teilweise durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt ist.

Dabei sind die vom Gesetzgeber zugestandenen und insoweit von den Betroffenen erworbenen Ansprüche auf eine grundsätzlich ungeschmälerte [X.] für die im Ausland lebenden Berechtigten in gleicher Weise durch die Eigentumsgarantie geschützt wie die Ansprüche derjenigen Betroffenen, die in [X.] leben. Hinsichtlich der Höhe der [X.] unterscheidet der Gesetzgeber in §§ 12, 13 [X.] nicht zwischen inländischen und ausländischen Berechtigten. Dementsprechend unterfällt auch der Anspruch des [X.], der nach den Feststellungen des [X.] ([X.]) bereits an dem Vergleichsvertrag mit der [X.] beteiligt war, auf Gewährung der für seinen Schädigungsgrad gesetzlich in §§ 12, 13 [X.] festgelegten Höhe der [X.] in voller Höhe dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.].

b) Durch die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen. Damit verbundene Kürzungen des [X.] der [X.] schmälern diese in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 [X.] eigentumsrechtlich geschützten Umfang und sind deshalb als Eingriff in diese Rechtsposition verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig.

Eine Beeinträchtigung der den Eigentumsschutz genießenden [X.] durch die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] scheidet nicht deshalb aus, weil der Gesetzgeber von [X.] eine mit dieser Vorschrift zusammen zu denkende einheitliche (Festsetzungs-)Entscheidung getroffen hätte, die nur als einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung über die Höhe der [X.] gewertet werden könnte. Denn die in bestimmter Höhe erfolgende Einräumung des Anspruchs auf die seit 1972 gewährte [X.] unterscheidet sich im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund und ihre Konzeption grundlegend von der - auch zeitlich erst mit großem Abstand nachfolgenden und seit 2013 geltenden - Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], welche es seither gestattet, die allen Berechtigten in bestimmter Höhe zugestandene Rente bei einigen ausländischen Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen im Auszahlungsbetrag zu kürzen.

Der Anspruch auf die [X.], der aufgrund seines oben dargelegten [X.] den Schutz des Art. 14 Abs. 1 [X.] genießt, ist als solcher unabhängig davon konzipiert und auch hinsichtlich seiner späteren Anpassungen eingeräumt worden, ob und in welcher Höhe es gerechtfertigt sein könnte, ihn bei einigen Betroffenen aus bestimmten Gründen (hier wegen Zahlungen ausländischer [X.]) im Auszahlungsbetrag zu reduzieren. Das gilt in gleicher Weise für das [X.] wie für das diesem nachfolgende [X.] vom 13. Oktober 2005 ([X.] I S. 2967). Der Anspruch bemisst sich der Höhe nach allein nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Durch die Einräumung dieses gesetzlichen Anspruchs kommt der Gesetzgeber, der mit der Stiftungslösung die (Haftungs-)Verantwortung für die weitere Gewährleistung der [X.] eigentumsrechtlich geschützten Ansprüche der Betroffenen übernommen hat, seiner aus Art. 14 Abs. 1 [X.] folgenden Pflicht nach, einen Ausgleich für die von den betroffenen erlittenen Schäden und Beeinträchtigungen zu leisten. Mit einer bestimmten (höheren) Bemessung der Höhe der [X.] verfolgt der Gesetzgeber - wie er etwa anlässlich ihrer Erhöhung durch das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2008 ([X.] I S. 1078) zum Ausdruck gebracht hat - insbesondere die Zielsetzung, die Folge- und Spätschäden der Betroffenen - verursacht durch jahrelange körperliche Fehlbelastungen - zu berücksichtigen und die Leistungen auch zum Ausgleich der Aufwendungen für diese Schäden der Betroffenen weiter anzupassen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs [X.]. 16/8743 S. 1, 4). Er erfüllt damit auch seine ihm durch Verfassungsrecht auferlegte Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Leistungen der [X.] übernommenen st[X.]tlichen Verantwortung gerecht werden.

Die streitige Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt diesen Bedarf und damit das Entstehen des Anspruchs auf die [X.] in der vom Gesetzgeber jeweils festgelegten vollen Höhe als solchen zwar nicht in Frage. Sie erlaubt allerdings mittels einer Anrechnung bestimmter Zuwendungen Dritter einen rechnerischen Abzug vom Auszahlungsbetrag und damit im Ergebnis eine teilweise oder vollständige Kürzung der den Betroffenen zuerkannten Höhe der [X.]. [X.] verhält es sich dementsprechend so - wie oben dargelegt -, dass Ansprüche auf die [X.] zwar für alle Berechtigten (abhängig von ihrem Schädigungsgrad) gemäß §§ 12, 13 [X.] in der gesetzlichen Höhe entstehen, das Gesetz aber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine im Wege der Anrechnung durch Reduzierung des [X.] bedingte Kürzung der entstandenen und daher insgesamt von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Ansprüchen vorschreibt. Diese stellt sich damit als Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützten Positionen der davon betroffenen thalidomidgeschädigten Menschen dar.

c) Die mit der Kürzung der [X.] verbundene Beeinträchtigung der durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Positionen derjenigen ausländischen Berechtigten, die von ihrem Heimat- bzw. Aufenthaltsst[X.]t eine besondere Zuwendung wegen ihrer thalidomidbedingten Schädigung erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt sich als eine Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die den an diese zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ([X.]) nicht genügt, weil sie sich als unverhältnismäßig erweist ([X.]) und überdies wegen ihrer gleichheitswidrigen Auswirkungen verfassungsrechtlich unzulässig ist ([X.]).

[X.]) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich bei der [X.] wie bei anderen öffentlich-rechtlichen vermögenswerten Ansprüchen erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - [X.]E 53, 257 <292>). Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist zwar nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] Sache des Gesetzgebers. Dieser genießt dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Einschränkungen der [X.] müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie dürfen nicht weitergehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert, und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am [X.] Bezug und an der [X.] Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Hinblick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen. Insbesondere hat daher jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:rs20040114.2bvr056495] - [X.]E 110, 1 <28>, vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - [X.]E 112, 93 <109>, vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2010:ls20100721.1bvl000807] - [X.]E 126, 331 <360, 366> und vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:rs20180523.1bvr009714] - [X.]E 149, 86 Rn. 79 m.w.[X.]). Zudem muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit allen anderen Verfassungsnormen, insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - [X.]E 110, 1 <28>; Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2016:rs20161206.1bvr282111] - [X.]E 143, 246 und Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2019:lk20190718.1bvl000118] - NJW 2019, 3054 Rn. 92 m.w.[X.]).

[X.]) Der mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbundene Eingriff in die [X.] der Betroffenen wird den [X.] nicht gerecht. Danach muss der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weitergehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 - [X.]E 149, 86 Rn. 85 m.w.[X.]). Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vermeidung von [X.] an sich ein legitimes Ziel ((1)). Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel, im Falle der von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten ausländischen Zahlungen eine Anrechnung auf die [X.] vorzunehmen und damit die Leistungen der genannten ausländischen Berechtigten im Auszahlungsbetrag zu kürzen, ist jedoch bereits, obgleich dem Gesetzgeber insoweit ein [X.] zukommt ((2)), nicht zur Förderung des gesetzgeberischen Zieles geeignet ((3)) und verfehlt jedenfalls die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ((4)).

(1) Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] soll nach der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Zielsetzung des Gesetzgebers dazu dienen, [X.] und damit eine "Besserstellung" eines Teils der ausländischen Berechtigten zu vermeiden ([X.]. 17/12678 [X.]). Dies gründet auf der Annahme des Gesetzgebers, dass ohne die Anrechnung bei denjenigen ausländischen Berechtigten, die wegen ihrer Thalidomidschädigung von ihrem Herkunftsst[X.]t Zahlungen erhalten, eine "Besserstellung" gegenüber den [X.] Berechtigten und solchen ausländischen Betroffenen vorliege, die neben den Leistungen nach dem [X.] keine (laufenden) spezifischen Leistungen wegen der Thalidomidschädigung beziehen ([X.]. 17/12678 [X.]). Verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, [X.] zu vermeiden, so stellt sich dies grundsätzlich als legitimer Zweck dar (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:ls20040608.2bvl000500] - [X.]E 110, 412 <440>).

(2) Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel zwar einen [X.] zu (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 [[X.]:[X.]:[X.]:2002:rs20020115.1bvr178399] - [X.]E 104, 337 <347 f.>). Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob es möglich ist, dass der erstrebte Erfolg so gefördert werden kann. Die Regelung darf also nicht von vornherein untauglich sein, was nicht schon der Fall ist, wenn ihre Umsetzung schwierig ist, sofern sie möglich bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:rs20040316.1bvr177801] - [X.]E 110, 141 <164>). Der Gesetzgeber muss jedoch die von Fall zu Fall zu bestimmenden Grenzen der ihm eröffneten [X.] einhalten und darf jedenfalls Grundrechtseingriffe im Ergebnis nicht auf offensichtlich fehlsame Annahmen gründen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - [X.]E 143, 246 Rn. 275). Auch soweit dem Gesetzgeber ein [X.] für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung einzuräumen ist, liegt die Grenze zumindest dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.], Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2017:rs20170711.1bvr157115] - [X.]E 146, 71 Rn. 159 m.w.[X.]). Dies gilt in Bezug auf die Beurteilung der Eignung auch mit Blick auf die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Denn hat sich der Gesetzgeber von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen leiten lassen, kann die erforderliche Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten nicht sachgemäß erfolgen. Der gesetzgeberische Eingriff muss deshalb auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen (Papier/Shirvani, in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Oktober 2020, Art. 14 Rn. 428 m.w.[X.]). Auch das Fehlen einer selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - gerade auch mit Blick auf die [X.] - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - [X.]E 143, 246 Rn. 275). Daran fehlt es hier.

(3) Die Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht geeignet. Die gegenteilige Annahme des Gesetzgebers beruht nach Überzeugung des [X.]s auf rechtlich fehlsamen Erwägungen und auf einer in tatsächlicher Hinsicht unzureichenden Grundlage. Eine Vermeidung von [X.] kann mit der streitigen Anrechnung bereits deshalb nicht erreicht werden, weil es sich bei den miteinander verglichenen Leistungen - der [X.] einerseits und den ausländischen Zahlungen andererseits - um Leistungen mit so unterschiedlicher Zweckbestimmung handelt, dass dies eine "Doppelleistung" ausschließt ((a)). Überdies fehlt es für die gesetzgeberische Annahme einer "Besserstellung" der betroffenen ausländischen Berechtigten an einer hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Fundierung ((b)).

(a) Zwar handelt es sich sowohl bei der gemäß §§ 12, 13 [X.] gewährten [X.] als auch bei den von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten und nach dieser Regelung anzurechnenden Zahlungen ausländischer [X.] um Leistungen, die wegen der durch die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bedingten Schädigungen erbracht werden. Die genannten Zahlungen ausländischer [X.] haben jedoch eine grundlegend andere Zweckbestimmung als die im Streit stehende [X.] nach §§ 12, 13 [X.].

([X.]) Obgleich sich die Sachmaterie des [X.]s nach Zuständigkeits- (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) und Kostenregelungen (§ 188 VwGO) dem Bereich der Fürsorge zuordnen und die [X.] nach sozialrechtlichen Kategorisierungen als st[X.]tliche Fürsorgeleistung (im weiteren Sinne) einordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 [X.] 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 31), ändert dies nichts daran, dass ihr wesentlicher [X.] in der im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund aus dem Eigentumsgrundrecht folgenden Verpflichtung des St[X.]tes besteht, den Betroffenen "in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung" die [X.] privatrechtlichen Haftungsansprüche fortan in Gestalt gesetzlicher Ansprüche gegen die Stiftung zu gewähren (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <303, 312>). Diese haftungsrechtliche Verwurzelung des [X.]es wurde nicht dadurch aufgehoben, dass es sich um eine sozialst[X.]tlich motivierte Entscheidung des Gesetzgebers handelte, die Abwicklung der Schadensfälle aus der privatrechtlichen Ordnung in die gesetzliche Stiftungslösung zu verlagern ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <298>). Die mit der Übernahme der Verantwortung für die Schadensfälle verbundene Verlagerung hätte der Gesetzgeber nicht vornehmen müssen. Hat er sich aber - wenn auch sozialst[X.]tlich motiviert - dafür entschieden, ist er an die eigentumsrechtlichen Folgen dieses Schuldnerwechsels gebunden. Auch die gesetzliche Stiftungslösung ist dementsprechend weiterhin der Zwecksetzung verpflichtet, die Schadensfälle durch Gewährung von Ansprüchen abzuwickeln. Gäbe es diesen haftungsrechtlichen Hintergrund des [X.]es nicht und handelte es sich um rein sozialst[X.]tliche Leistungen, wäre der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die ausländischen Berechtigten in gleicher Weise wie die inländischen Berechtigten an den gesetzlichen Ansprüchen auf Gewährung einer [X.] nach §§ 12, 13 [X.] teilhaben zu lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Mai 1978 - 1 BvL 26/76 - [X.]E 48, 281 <290>).

Der aus dem dargelegten Entstehungsgrund des gesetzlichen Anspruchs auf die [X.] folgende haftungsrechtliche [X.]harakter lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass das [X.] in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des [X.]es eine Gleichbehandlung aller Geschädigten ab 45 Punkten trotz unterschiedlicher Schädigung nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] angesehen, sondern mit der Erwägung gebilligt hat, dass die Rente nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen diene und bei der verfassungsrechtlich zulässigen generalisierenden und typisierenden gesetzlichen Regelung alle Geschädigten, die 45 Schadenspunkte oder mehr aufweisen, ohne Unterschied die Höchstrente erhielten, weil diese Geschädigten nach Auffassung der Sachverständigen sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht werden behaupten können ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <309>). Mit dieser Aussage wird auf die gerechtfertigte Typisierung hinsichtlich der erlittenen Missbildungen Bezug genommen, aber nicht die Funktion der [X.] als Ausgleich für die Schädigungsfolgen in Frage gestellt. Dass es sich bei der [X.] um eine fortgesetzte Form der Entschädigung handelt, ergibt sich auch notwendig daraus, dass trotz der sozialst[X.]tlich motivierten Umformung der privatrechtlichen Haftungsansprüche in gesetzliche Ansprüche die Zuordnung der privatrechtlichen Ansprüche an die Berechtigten und die Substanz ihres [X.] erhalten bleiben müssen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <299, 301>).

Die vorgenannte Zwecksetzung der [X.] hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des [X.]es nicht in Abrede gestellt, sondern wiederholt bekräftigt. So ist etwa die Verdoppelung der Mindest- und Höchstwerte für die monatliche Rente zum 1. Juli 2008 (Erstes Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 26. Juni 2008, [X.] I S. 1078) damit begründet worden (vgl. den Gesetzentwurf der seinerzeitigen Koalitionsfraktionen, [X.]. 16/8743 S. 4), dass diese erforderlich geworden sei "(a)ngesichts des Umfangs der Beeinträchtigung der Betroffenen insbesondere durch die Folge- und Spätschäden, die weder durch die Leistungen der [X.]onterganstiftung noch durch ergänzende Sozialgesetze ausreichend abgefangen werden können (z.B. Haushaltshilfe, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Renteneinbußen usw.)". Ferner hat der Gesetzgeber in der Begründung zum [X.] Gesetz zur Änderung des [X.]es, mit dem 2013 die im Streit stehende Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingeführt wurde, ausgeführt: "Das [X.] hat die privatrechtlichen Vergleichsansprüche gegen die [X.] durch gesetzliche Ansprüche ersetzt; an die Stelle des [X.] ist das Gesetz als Rechtsgrundlage getreten. Der Gesetzgeber hat diesen Schadensbereich damit aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und zu einer st[X.]tlichen Angelegenheit gemacht. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Leistungen an die Betroffenen nicht durch steuerliche Lasten verkürzt würden und ihnen ohne Rücksicht auf Unterstützungsleistungen Dritter als zusätzliche Leistungen [X.] ... Diese Begünstigungen tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung" ([X.]. 17/12678 [X.]).

Mit der fortwährenden Einräumung gesetzlicher Ansprüche kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 14 Abs. 1 [X.] folgenden Pflicht gegenüber den betroffenen thalidomidgeschädigten Menschen nach, einen Ausgleich für die von ihnen erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen zu leisten. Die [X.] ist dementsprechend nicht wie andere Sozialleistungen (etwa nach dem [X.] oder Zwölftes Buch) zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 34 m.w.[X.]); vielmehr kommt ihr im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, die dem Ausgleich der durch die Schäden entgangenen Lebensmöglichkeiten dient ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2020 - L 6 AS 1651/17 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 69; [X.], Urteil vom 9. November 2016 - 12 K 2756/16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 33). In diesem Sinne ist auch im Gesetzgebungsverfahren, das 2013 neben der Einführung der streitigen Anrechnungsregelung auch zu einer erheblichen Erhöhung der Leistungen führte, von einer den Entwurf tragenden ([X.] ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei der [X.] "um eine Entschädigungsleistung und nicht um eine Sozialleistung" handelt ([X.]. 17/13279 S. 9). Diese Funktion der [X.], die insbesondere mit Blick auf ihren Entstehungsgrund Übereinstimmungen mit dem Schmerzensgeld aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2016 - 12 K 2756/16 - juris Rn. 33 ff.), verleiht ihr eine Sonderstellung (vgl. zur Sonderstellung des Schmerzensgeldes: [X.], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rs20060711.1bvr029305] - [X.]E 116, 229 <240>). Die Besonderheit der gesetzlichen Ansprüche auf die [X.] und Kapitalentschädigung, die sich insoweit kategorial von den sonstigen Ansprüchen auf Sozialleistungen, die den Betroffenen wegen der Folgen ihrer Schädigungen zugutekommen sollen, unterscheidet, liegt mithin darin, dass es sich dabei um öffentlich-rechtlich umgeformte zivilrechtliche Haftungsansprüche handelt. Die [X.] nach §§ 12, 13 [X.] weist nicht nur einen haftungsrechtlichen Entstehungsgrund auf, sondern ist wegen des "Wechsels auf Schuldnerseite" nach wie vor dazu bestimmt - und hat aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dazu bestimmt zu sein -, der st[X.]tlich übernommenen Gewähr für die Erfüllung der durch gesetzliche Ansprüche ersetzten Haftungsansprüche der Betroffenen gerecht zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <302 f., 311 f.>).

([X.]) Diesen zentralen Haftungs- bzw. [X.] und die damit verbundene Zwecksetzung weisen die von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten Zahlungen ausländischer [X.] nicht auf. Bei ihnen kann es sich nur um Leistungen handeln, die allein aus fürsorglichen bzw. im weiteren Sinne sozialst[X.]tlichen Motiven und insoweit freiwillig erbracht werden.

Das ergibt sich zum einen bereits normativ aus der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], die - wie oben dargelegt - dahin auszulegen ist, dass sie in Abgrenzung zu der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Zahlungsansprüche erfasst, die ihren [X.] in einer möglichen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des ausländischen St[X.]tes oder in einer (etwa durch eine gesetzliche Stiftungslösung) mittels eines Schuldnerwechsels auf den ausländischen St[X.]t übergegangenen Verantwortung haben.

Zum anderen entspricht dem auch die [X.]. Die streitige Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst auch rechtstatsächlich und nach der Anwendungspraxis der [X.] nur solche wegen einer Thalidomidschädigung gewährten Zahlungen ausländischer [X.], die nicht als Folge einer übernommenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit an ihre betroffenen St[X.]tsangehörigen, sondern aus anderen, insbesondere fürsorglichen bzw. im weiteren Sinne sozialst[X.]tlichen Motiven erbracht werden. Das zeigt sich auch deutlich im Hinblick auf die im Ausgangsfall im Streit stehenden Zahlungen des [X.]es an Betroffene, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter geschädigt wurden. Diesen Betroffenen - wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens - werden gemäß dem [X.] monatliche Zahlungen (Irish Thalidomide Survivor´s [X.]are Benefit) erbracht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ([X.]) festgestellt, dass sich die [X.] Regierung im Mai 1973 entschied, die von der Rechtsvorgängerin der [X.] an [X.] St[X.]tsangehörige gezahlten Summen zu erhöhen. Dies wird belegt durch den Bericht der Irish State [X.]laims Agency, den das Oberverwaltungsgericht als Tatsachenmaterial in den Prozess eingeführt hat ([X.]: Irish State [X.]laims Agency, [X.]ompensation for Thalidomide Survivors, Report Prepared for the Minister for Health and [X.]hildren by the State [X.]laims Agency, April 2010, [X.], wo es heißt: "In [X.] 1973, [X.], as a matter of principle, to significantly enlarge the compensation payable from the German compensation scheme to Thalidomide survivors and their families. Thus, the Irish government agreed the following in addition to the German compensation scheme: ...".).

Zweck der [X.] Regelung ist es dementsprechend, die Leistungen, welche die Betroffenen nach [X.]m [X.] erhalten, aufzustocken bzw. zu ergänzen. Den Zweck, ursprünglich privatrechtliche Haftungsansprüche durch gesetzliche Ansprüche der Berechtigten zu ersetzen und mit der fortwährenden Gewährung einer aus der Eigentumsgarantie folgenden Verpflichtung nachzukommen, weisen die [X.] Zahlungen nicht auf. Insoweit unterscheidet sich ihre Zwecksetzung grundlegend von der nach §§ 12, 13 [X.] gewährten [X.]. Das gilt auch für (laufende) und von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasste spezifische Zahlungen, welche die übrigen [X.] für ihre durch thalidomidhaltige Präparate geschädigten St[X.]tsangehörigen erbringen. Dies wird durch die Studie vom 31. Januar 2012 ([X.]) belegt, auf die sich der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des [X.]es im Jahre 2013 bezogen hat ([X.]. 17/12678 [X.]). Darin finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Zahlungen der vom Gesetzgeber in Betracht gezogenen (zehn) [X.] in einem vergleichbaren haftungsrechtlichen Zusammenhang stehen, wie dies bei der [X.] nach §§ 12, 13 [X.] der Fall ist.

(b) An einer Doppelleistung fehlt es auch deshalb, weil die vom Gesetzgeber weiterhin als Grundlage für die Bewertung als Doppelleistung angenommene "Besserstellung" der ausländischen Betroffenen nicht erkennbar ist. Nach Überzeugung des [X.]s mangelt es vielmehr - selbst bei einem weit bemessenen [X.] des Gesetzgebers - an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die gesetzgeberische Annahme einer durch die ausländischen Zahlungen bedingten und zu vermeidenden "Besserstellung" ausländischer Berechtigter (insbesondere) gegenüber der Gruppe der [X.] Berechtigten.

In der Gesetzesbegründung wird zwar unter Hinweis darauf, in der von der [X.] in Auftrag gegebenen Studie ([X.] vom Januar 2012) sei festgestellt worden, dass in 10 von 21 Ländern, "st[X.]tliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe bereits erbracht wurden, laufend geleistet werden oder in Zukunft geleistet werden", die Behauptung aufgestellt, dass "die in den entsprechenden Ländern oder in [X.] lebenden ausländischen Betroffenen besser gestellt" seien "als die [X.] Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne st[X.]tliche Leistungen" ([X.]. 17/12678 [X.]). Diese Behauptung, die sich allein auf die vorgenannte Studie stützt, entbehrt jedoch einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage (([X.])). Eine Besserstellung lässt sich nur auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung der den Geschädigten zugutekommenden Leistungen vornehmen. Eine solche ist jedoch weder vorgenommen worden (([X.])) noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Gesamtbetrachtung eine Besserstellung bestimmter ausländischer Berechtigter gegenüber [X.] Berechtigten ergeben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall (([X.])).

([X.]) Eine hinreichende Tatsachengrundlage für die genannte Behauptung der Besserstellung lässt sich schon der vorgenannten Studie nicht entnehmen. Diese listet zwar entsprechend ihrem Auftrag (vgl. S. 2 der Studie) für 21 Länder die sich nach dem Stand der damaligen Ermittlungen ergebende "Gesamthöhe aller Leistungen an thalidomidgeschädigte Menschen im Einzelfall für die Vergangenheit, Gegenwart und sofern absehbar für die Zukunft" auf, um auf diese Weise "die Möglichkeit der Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Leistungen in [X.]" zu eröffnen. Eine tatsächliche Bewertung dahin, dass auf der Grundlage eines Gesamtvergleichs der Leistungen die in bestimmten Ländern lebenden ausländischen Betroffenen "besser gestellt" seien "als die [X.] Geschädigten und die Geschädigten in anderen Ländern ohne st[X.]tliche Leistungen", hat die Studie weder vorgenommen noch gar entsprechende, auf bestimmte Länder bezogene Vergleichsergebnisse festgehalten.

Überdies erweist sich die Studie im Hinblick darauf, welche Betroffenen ausländischer [X.] überhaupt von der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst werden können, als differenzierter: Sie kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich in drei [X.] ([X.], [X.] und [X.]) monatliche laufende Zahlungen erbracht werden (vgl. etwa die Übersicht auf S. 17 f. der Studie). Allein diese Zahlungen lassen sich nach den normativen Vorgaben des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie oben dargelegt - auf die [X.] nach §§ 12, 13 [X.] anrechnen. Jährliche Einmalzahlungen werden zwar im [X.] und in [X.] erbracht. Diese Leistungen fallen jedoch bereits deshalb nicht unter den im Rahmen der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorzunehmenden ([X.] bzw. Besserstellungs-)Vergleich, weil die Begünstigten diese Leistungen von einem dortigen gemeinnützigen [X.] ([X.]haritable Trust), dem [X.], beziehen, der die Schadensabwicklung für andere Haftungsschuldner als die [X.] übernommen hat, weshalb die davon Begünstigten nicht zugleich Leistungen nach dem [X.] [X.] gemäß §§ 12, 13 [X.] in Anspruch nehmen (können) (vgl. zur Situation im [X.]: [X.], Studie, u.a. [X.]: Die Leistungen des [X.] beziehen sich auf "Geschädigte von thalidomidhaltigen Medikamenten, die im [X.] und in bestimmten verbundenen Ländern durch das Unternehmen [X.] Ltd. auf den Markt gebracht wurden. Der Fonds dieses Trust, der durch einen sogenannten Deed of Trust am 10. August 1973 eingerichtet wurde, speist sich aus Zahlungen, die von [X.] und Unternehmen und Organisationen, die Anteile an [X.] gekauft haben, erbracht wurden. Diese Mittel wurden durch Zahlungen der Regierung ergänzt."). Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis der [X.], die ausweislich ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigten Informationen derzeit keine [X.] aus dem [X.] oder [X.] aufweist. Vielmehr sind [X.] lediglich in den drei [X.] zu verzeichnen, in denen laufende monatliche Zahlungen erbracht werden.

Soweit in einigen der zehn (von 21) von der Gesetzesbegründung im Jahre 2013 ([X.]. 17/12678 [X.]) in Betracht gezogenen Länder in der Vergangenheit Einmalzahlungen geleistet worden sind, werden diese nach den normativen Vorgaben des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie oben dargelegt - nicht erfasst, weil sie allenfalls dann auf die (einmalige) Kapitalentschädigung nach § 13 [X.] angerechnet werden dürften, wenn sie von dem ausländischen St[X.]t in der [X.] nach dem Wirksamwerden der Anrechnungsregelung ab 1. August 2013 gezahlt worden sind. In allen [X.], in denen ausweislich der Studie Einmalzahlungen erbracht wurden - dies sind fünf der untersuchten 21 [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) -, sind diese jedoch vor dem genannten [X.]punkt geleistet worden. Dass weitere Einmalzahlungen in diesen oder anderen Ländern geplant sind, wird von der Studie verneint.

([X.]) Die Behauptung einer "Besserstellung" gegenüber den [X.] Berechtigten lässt sich auch nicht mittelbar anhand der genannten Studie belegen, und zwar weder für die soeben genannten drei [X.] noch für sonstige Länder, in denen Berechtigte nach §§ 12, 13 [X.] leben und dortige Leistungen beziehen. Eine Besserstellung der in diesen Ländern lebenden ausländischen Betroffenen gegenüber den [X.] Geschädigten und den Geschädigten in anderen Ländern ließe sich nur dann in genügender Weise rechtlich und tatsachengestützt fundieren, wenn sie auf der Grundlage einer sachlich nachvollziehbaren Bewertung anhand einer Gesamtbetrachtung der Leistungen vorgenommen worden wäre oder zumindest aktuell vorgenommen werden könnte. Es ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, dass dies der Fall ist.

Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Leistungen ergibt sich schon daraus, dass von einer durch Leistungen eines ausländischen St[X.]tes begründeten "Besserstellung" bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Rede sein kann, wenn sämtliche relevanten Leistungen in den Vergleich einbezogen werden und nicht nur isoliert eine bestimmte Leistung herausgegriffen wird. In systematischer Hinsicht geht das [X.] selbst davon aus, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Das zeigt sich etwa an der Bestimmung über die Einkommensteuerfreiheit (§ 17 [X.]) und insbesondere an der Regelung des § 18 [X.] (ähnlich bereits §§ 21 und 22 [X.]), welche die Leistungen (bzw. Verpflichtungen) Anderer, die den Berechtigten zu erbringen sind, in die Betrachtung mit einbezieht und das Verhältnis zu diesen Leistungen in der Weise klärt, dass eine Anrechnung mit Ausnahme von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] in keiner Weise stattfindet. Danach bleiben zum einen die Leistungen nach dem [X.] bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem [X.], [X.], Fünften, [X.] und [X.] und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, außer Betracht (§ 18 Abs. 1 [X.]). Zum anderen werden Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, durch dieses Gesetz nicht berührt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, dass die [X.] und die sonstigen Leistungen nach diesem Gesetz den Berechtigten zusätzlich zu den sonstigen (Sozial-)Leistungen in ungeschmälerter Weise zugutekommen sollen (vgl. [X.]. 17/12678 [X.], wo wiederum Bezug genommen wird auf die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung zum [X.], [X.]. VI/926 S. 7, betreffend die Entwurfsfassung des § 4 und § 5, die inhaltsgleich als § 21 und § 22 in das [X.] Eingang gefunden haben). Der Gesetzgeber hat die [X.] damit von Anfang an im Zusammenhang mit anderen Leistungen betrachtet.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Rechtsprechung durchweg davon ausgegangen, dass es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung des [X.]es (wie bereits des [X.]es) erforderlich ist, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, welche auch die Leistungen Anderer - wie die den thalidomidgeschädigten Menschen zugutekommenden allgemeinen Sozialleistungen - einbezieht. Bei der Überprüfung, ob die gesetzlichen Regelungen der vom Gesetzgeber mit der Stiftungslösung übernommenen (Haftungs-)Verantwortung gerecht wurden und noch werden, ist danach nur eine Gesamtbetrachtung sachgerecht, welche auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen in den Blick nimmt, die den Betroffenen zugutekommen ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <301 f.>; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 [X.] 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 56).

Dieses Verständnis liegt offenbar auch der von der [X.] beauftragten Studie ([X.]) zugrunde, die neben den spezifisch an die Thalidomidschädigung anknüpfenden (speziellen) Zahlungen in den jeweiligen Ländern auch die allgemeinen st[X.]tlichen Sozialleistungen und die sonstigen Vergünstigungen (wie etwa Steuervergünstigungen etc.) in den Blick nimmt und als erforderliches Tatsachenmaterial für "einen möglichen Vergleich" ausweist. Die Studie geht damit der Sache nach ebenfalls und zu Recht davon aus, dass ein Vergleich, der die "Besserstellung" bestimmter ausländischer Betroffener begründen könnte, nur dann sachgerecht vorgenommen werden kann, wenn auch alle sonstigen, den Betroffenen in den jeweiligen Ländern zur Verfügung stehenden Leistungen und Vergünstigungen einbezogen werden.

Die in der Gesetzesbegründung geäußerte Annahme einer "Besserstellung" der ausländischen Berechtigten erweist sich damit schon deshalb als nicht haltbar, weil der Gesetzgeber eine (nachvollziehbare) Gesamtbetrachtung im aufgezeigten Sinne tatsächlich nicht vorgenommen hat. Allein der Hinweis darauf, dass überhaupt laufende Zahlungen an bestimmte ausländische Berechtigte erbracht werden, vermag die Annahme eine Besserstellung nicht zu rechtfertigen. Aus der isolierten Betrachtung von bestimmten (monatlichen) Zahlungen, welche alle sonstigen st[X.]tlichen Leistungen, die den Berechtigten zugutekommen, ausblendet, kann nicht auf eine Besserstellung geschlossen werden. Wird dagegen aus einem Gesamtpaket von Leistungen nur eine einzelne (monatliche) herausgegriffen - wie im Ausgangsfall die monatliche Zahlung des [X.]es -, erweist sich die Vermutung einer "Besserstellung" der ausländischen Betroffenen als eine ins Blaue hinein formulierte Annahme.

([X.]) Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Ergebnis eine Besserstellung bestimmter ausländischer Berechtigter angenommen werden könnte, wenn die dafür erforderliche Gesamtbetrachtung vorgenommen worden wäre. Vielmehr erscheint eher das Gegenteil der Fall zu sein.

Bei Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung ist zunächst nicht erkennbar, dass die genannten ausländischen Berechtigten durch die Zahlung ihres Herkunftsst[X.]tes bessergestellt sind als die Gruppe der Berechtigten mit [X.]r St[X.]tsangehörigkeit, zu der rund 90 % der Geschädigten gehören. Auch und gerade im Hinblick auf die wenigen Länder (insbesondere [X.] und [X.]), in denen monatliche Zahlungen geleistet werden, liegt kein geeignetes Tatsachenmaterial vor, aus dem sich nachvollziehen ließe, dass in diesen Ländern etwa das allgemeine Niveau der den Betroffenen zugutekommenden Sozialleistungen oder sonstigen Vergünstigungen höher sein könnte oder eine Gesamtbetrachtung von Leistungen und Vergünstigungen - unter Einschluss der von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten Zahlungen - die Annahme einer Besserstellung der ausländischen Berechtigten zu begründen vermöchte.

Eine Besserstellung der betroffenen ausländischen Berechtigten ist nicht zuletzt auch deshalb nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil der Gesetzgeber zeitgleich mit der Einführung der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] durch das [X.] zum [X.] mit § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] weitere Vergünstigungen für die in [X.] lebenden Berechtigten eingeführt hat. Für die Inanspruchnahme zahlreicher bedeutsamer Sozialleistungen entfällt für die Betroffenen damit der Sache nach das (ansonsten insbesondere unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu prüfende) Erfordernis der Bedürftigkeit. Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.] dienen damit in besonderer Weise der Schonung des Einkommens und Vermögens der contergangeschädigten Menschen und ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner (vgl. zu dieser Zielsetzung der Regelungen die Begründung in [X.]. 17/13279 S. 10).

Unter Hinweis auf die vorgenannte Änderung und aus weiteren Gründen hat der Kläger des Ausgangsverfahrens - ohne dass dem die Beklagte in maßgeblicher Weise entgegengetreten wäre - geltend gemacht, es sei insgesamt trotz der im Streit stehenden monatlichen Zahlungen des [X.]es von einer Schlechterstellung der in [X.] lebenden gegenüber den [X.] Berechtigten auszugehen. Der Gesetzgeber habe insbesondere durch die in § 18 [X.] enthaltenen Regelungen einen wesentlichen Bedarf von schwer contergangeschädigten Menschen unter anderem im Rahmen der Assistenz und Pflege in einer Weise geregelt, die ausschließlich in [X.] lebenden oder [X.] [X.]n über die im [X.] für [X.] Sozialhilfeleistungen enthaltenen [X.] zugutekomme. Ausländische bzw. im Ausland lebende [X.] erhielten hingegen keine Leistungen der [X.] Sozialhilfe- und Eingliederungshilfe, sondern müssten ihre Assistenz- und Pflegeleistungen anders organisieren bzw. im Zweifel dafür selbst mit eigenen Mitteln aufkommen. Deshalb seien ausländische Geschädigte - obgleich sie wie die [X.] Geschädigten eine monatliche Zahlung von ihrem Heimatst[X.]t erhielten - schlechter gestellt als die [X.] Geschädigten. Der [X.] kann offenlassen, ob dieser Bewertung zu folgen ist. Er sieht jedenfalls die Annahme einer "Besserstellung" der in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] fallenden ausländischen Berechtigten als eine in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbare Vermutung bzw. Behauptung an.

Auch gegenüber der Gruppe der ausländischen Berechtigten, die keine laufenden spezifischen Leistungen von ihrem Heimatst[X.]t erhalten, lässt sich eine Besserstellung der von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten ausländischen Berechtigten nicht feststellen. Dies scheitert bereits daran, dass der Gesetzgeber auch für diese Gruppen die für einen sachgerechten Vergleich zwischen diesen Ländern erforderliche Gesamtbetrachtung der den Betroffenen jeweils in ihren Ländern zugutekommenden (Sozial-)Leistungen nicht ansatzweise vorgenommen hat. Auch aus der von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Studie ([X.]) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine "Besserstellung" schließen lassen. Um eine solche zu begründen, müsste insoweit neben dem Sozialleistungsniveau und den sonstigen Vergünstigungen für Betroffene überdies berücksichtigt werden, dass rentenartige monatliche Leistungen nicht notwendig günstiger sein müssen als einmalige (höhere) Zahlungen. Deshalb wird eine Besserstellung der Betroffenen in den Ländern, in denen monatliche Zahlungen geleistet werden, auch dadurch in Frage gestellt, dass ausweislich der von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Studie in anderen in den Vergleich einzubeziehenden ausländischen [X.] relativ hohe einmalige Leistungen erbracht worden sind, welche von der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht (mehr) erfasst werden. Dies gilt für mehrere in der Studie aufgeführte Länder (zu den Einmalzahlungen in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] vgl. etwa den Überblick auf S. 17 f. der Studie [X.]).

(4) Selbst wenn das eingesetzte Mittel der Anrechnung entgegen den vorstehenden Erwägungen noch als geeignet anzusehen wäre, fehlt es nach Überzeugung des [X.]s jedenfalls an der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit des Eingriffs in das Eigentum. Die an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne einschließlich der an sie unter [X.] und Gleichheitsgesichtspunkten zu stellenden Anforderungen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14 - [X.]E 149, 86 Rn. 85 m.w.[X.]) sind im vorliegenden Zusammenhang nicht gewahrt. Bei der gebotenen Abwägung kommt hier den berechtigten Interessen der Betroffenen ein nicht unerheblich größeres Gewicht zu als den öffentlichen Belangen, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgt. Die [X.] der von der Anrechnungsregelung betroffenen ausländischen Berechtigten sind in einem hohen Maße schutzbedürftig ((a)). Dies wird durch ein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der ungeschmälerten Weitergewährung der [X.] verstärkt ((b)). Das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Anrechnungsregelung ist demgegenüber als deutlicher geringer zu werten und vermag sich bei einer Gesamtabwägung nicht durchzusetzen ((c)).

(a) Die fortgesetzte ungeschmälerte Gewährung der [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist in einem erhöhten Maße schutzbedürftig. Besonderen Schutz genießt das Eigentum, wenn es für die Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers wichtig ist oder sonst einen besonderen personalen Bezug aufweist ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 43 m.w.[X.]). Ein solcher die Gewährleistung des Eigentums sichernder und abwehrender Gehalt besteht in besonderem Maße für Ansprüche, die den [X.]harakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - [X.]E 112, 93 <107>) und die sich - wie die [X.] - für die weitere Lebensgestaltung der Betroffenen von hervorragender und unter Umständen existenzieller Bedeutung erweisen ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <293>). Diese Bedeutung und erhöhte Schutzwürdigkeit der [X.] hat auch der Gesetzgeber durchweg anerkannt (vgl. [X.]. 17/12678 [X.]: "... tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung").

Dementsprechend verfolgte bereits das [X.] die Zielsetzung, den Betroffenen die [X.] "ungeschmälert" zukommen und auch keine mittelbaren Kürzungen vornehmen zu lassen (so bereits deutlich die Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung [X.]. VI/926 S. 7). Dies fand seinen Niederschlag in der Regelung des § 22 [X.], wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, durch dieses nicht berührt wurden und auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Bereits diese Vorschrift - die ihre inhaltliche und in ihrer Reichweite noch darüber hinaus gehende Folgeregelung in § 18 [X.] gefunden hat (vgl. zu deren entsprechender Zwecksetzung: [X.]. 17/12678 [X.]) - trug dem oben dargelegten [X.]harakter der [X.] als Entschädigungsanspruch Rechnung. Für die in gesetzliche Ansprüche (auf [X.] und Kapitalentschädigung) umgewandelten Vergleichs- bzw. Haftungsansprüche sollte Ähnliches gelten, was für die ursprünglichen haftungsrechtlichen Ansprüche der Betroffenen gegen die Verantwortlichen (insbesondere die Firma [X.]) gegolten hat. Weil die [X.]republik [X.] mit dem [X.] die Verantwortung für die Abwicklung der Schadensfälle übernommen hat und an die Stelle der zivilrechtlichen Haftungsschuldner getreten ist, muss sie sich insoweit grundsätzlich so behandeln lassen, wie die ursprünglichen Schuldner dies hätten tun müssen. Insoweit entspricht es einem allgemeinen und für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung wie auch aus besonderen Haftungsgesetzen geltenden Prinzip, dass ein Schädiger nicht durch Leistungen Dritter entlastet werden darf und deshalb deren Anrechnung im Wege des [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 4. April 2000 - [X.] - [X.]Z 144, 151 Rn. 30 und vom 5. Februar 2013 - [X.]/11 - NJW 2013, 1151 Rn. 23 m.w.[X.]; [X.], in: [X.], 9. Aufl. 2020, § 843 Rn. 6; [X.], [X.], 619 <628> jeweils m.w.[X.]). Insbesondere findet nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen eine Anrechnung der dem Geschädigten zugutekommenden freiwilligen Leistungen Dritter nicht statt (vgl. etwa [X.], in: [X.], 9. Aufl. 2020, § 249 Rn. 55 m.w.[X.]). In Anerkennung dessen hat das [X.] in § 18 Abs. 2 eine Anrechnung der Leistungen Dritter nur vorgesehen, wenn es sich dabei um "andere mögliche Verantwortliche", also andere Haftungsschuldner, handelt. Diese Regelung findet sich heute nahezu inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dies war konsequent, weil eine Anrechnung bzw. ein interner Ausgleich auch nach zivilem Haftungsrecht nur unter Gesamtschuldnern, also "mehreren nebeneinander Verantwortlichen" (vgl. § 840 Abs. 1 BGB) in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa OLG [X.]elle, Urteil vom 17. Mai 2001 - 14 U 175/00 - [X.], 263). Demgegenüber findet mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen den oben genannten Grundsätzen nunmehr der Sache nach eine Anrechnung von (freiwilligen) Leistungen Dritter, nämlich ausländischer [X.] statt, die den Geschädigten zugutekommen sollen und nicht demjenigen, der die Haftungsverantwortung für den Schädiger übernommen hat.

(b) Das in die [X.] einzustellende Gewicht der berechtigten Interessen der Betroffenen wird durch ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der ungeschmälerten Weitergewährung der [X.] verstärkt.

Der Eingriff in entstandene und von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützte Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, wobei die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, so schwerwiegend sein müssen, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - [X.]E 143, 246 Rn. 269 m.w.[X.]). Das [X.] hat wiederholt ausgesprochen, dass es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsst[X.]tliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren ([X.], Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 [[X.]:[X.]:[X.]:1998:ls19980324.1bvl000692] - [X.]E 97, 378 <388> m.w.[X.]).

Das Vertrauen der Berechtigten auf den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition ist grundsätzlich hoch einzuschätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 - [X.]E 97, 378 <388> m.w.[X.] und [X.] vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 [[X.]:[X.]:[X.]:2001:rk20010314.1bvr240297] - [X.] 2001, 687 f.). Im Hinblick auf die [X.] hat auch der Gesetzgeber eine solch schützenswerte Vertrauensposition der Betroffenen anerkannt. Leistungsberechtigte dürfen nach dessen gefestigter Auffassung "auf den Fortbestand ihrer gesetzlichen Leistungsansprüche - insbesondere auf die Gewährung der lebenslänglichen monatlichen [X.] - grundsätzlich vertrauen" (so zuletzt die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und [X.] im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.]es <[X.]. 19/19498 S. 7>). Dass dies auch und gerade für die ausländischen Berechtigten gilt, entspricht der im Gesetzgebungsverfahren wiederholt und einhellig geäußerten Ansicht (vgl. zum Vertrauensschutz auf den Fortbestand der [X.] und zum Erfordernis des Schutzes der in [X.] lebenden Berechtigten: Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Frauen und Jugend vom 17. Juni 2020 <[X.]. 19/20142 S. 1, 5 ff.>).

(c) Gegenüber den vorgenannten gewichtigen Belangen der Betroffenen treten die öffentlichen Interessen, deren Wahrung der Gesetzgeber mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] in den Blick genommen hat, in den Hintergrund.

Das vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgte Ziel der Vermeidung von [X.] bzw. der Vermeidung einer "Besserstellung" ist - wie oben dargelegt - mit der Anrechnungsregelung nicht zu erreichen und fällt damit als in die Abwägung einzustellender Gemeinwohlbelange aus. Selbst wenn man dies anders beurteilte und noch berücksichtigte, dass der Gesetzgeber auch Einsparungen für die öffentlichen Haushalte in Blick genommen haben könnte, wären die Wirkungen der Anrechnungsregelung für die Betroffenen im Ergebnis nicht zumutbar. Die dargelegten schutzwürdigen Belange der Betroffenen sind jedenfalls so gewichtig, dass sie sich in der Gesamtabwägung zwischen Eigentums- und besonderem Vertrauensschutz auf der einen sowie der für die Regelung gegebenenfalls noch sprechenden [X.] auf der anderen Seite in der Weise durchsetzen, dass sich der mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbundene Eingriff in ihre geschützten Rechtspositionen als im engeren Sinne unverhältnismäßig erweist. Hieran ändert sich nichts, wenn man einen größeren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung mit der Erwägung annähme, dass die nunmehr gewährte Höhe der [X.] (zu einem unbestimmten) Teil auch auf sozialst[X.]tliche Erwägungen gestützt ist. Zwar würde eine solche sozialst[X.]tlich motivierte "Zusatzkomponente" den personalen Bezug des Eigentumsschutzes der [X.] um einen [X.] Bezug erweitern. Dieser [X.] Bezug ist aber jedenfalls nicht von einem derart hohen Gewicht wie es etwa bei Rentenansprüchen aus dem Sozialversicherungssystem der Fall ist, die sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen lassen, weil sie eingefügt sind in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - [X.]E 53, 257 <292>). Prägend für den [X.]harakter der [X.], auch soweit es die Leistungsanpassung in der Vergangenheit mit Blick auf eine veränderte Bedarfslage angeht, bleibt vielmehr ihre haftungsrechtliche Verwurzelung. Es kommt hinzu, dass die in Rede stehende Kürzung ersichtlich nicht zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems [X.]onterganstiftung unter Einschluss der hierfür aufgewendeten st[X.]tlichen Zuschüsse erfolgt ist. Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber eine (unterstellte) Kürzung zu Einsparungszwecken nur für die Gruppe der ausländischen Leistungsberechtigten vorgenommen hat, während er den Umfang der gesamten st[X.]tlichen Leistungen an die inländischen Berechtigten durch die gleichzeitig erfolgte Änderung des § 18 Abs. 2 [X.] sogar noch deutlich ausgeweitet hat.

Insoweit ist zugunsten des Eigentumsschutzes auch zu berücksichtigen, dass die Anrechnungsregelung für die Betroffenen zu einer vollständigen Entwertung der ausländischen (Renten-)Zahlungen führt. Deren Zwecksetzung, den Betroffenen zu dienen, wird damit vereitelt. Das zeigt sich deutlich an der im Ausgangsfall in Rede stehenden monatlichen Zahlungen des [X.]es, welche die [X.] [X.] ergänzen sollen. In Folge der Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommen die ausländischen Zahlungen über eine Kürzung der [X.] letztlich allein dem Haushalt des [X.] zugute.

Die Entwertung der Zahlungen ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] auch deshalb nicht zumutbar, weil von den ausländischen Betroffenen letztlich nur diejenigen zur Anrechnung herangezogen werden, die eine laufende monatliche Zahlung erhalten. Dies stellt sich etwa auch im Verhältnis zu denjenigen ausländischen Betroffenen, denen in den letzten Jahrzehnten von ihren Heimatst[X.]ten (höhere) einmalige Zahlungen (aber keine monatlichen Zahlungen) gewährt worden sind, als unverhältnismäßig dar, weil diese Zahlungen - wie oben dargelegt - von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht erfasst werden. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung, die jedenfalls in ihren faktischen Auswirkungen darauf hinausläuft, dass nur laufende monatliche Zahlungen ausländischer [X.] erfasst werden, ist nicht ersichtlich.

[X.]) Schließlich genügt die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls wegen ihrer gleichheitswidrigen Auswirkungen nicht den Rechtfertigungsanforderungen, die an Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozial gebundenen Eigentums nicht in Einklang ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - [X.]E 112, 93 <109> m.w.[X.]). Bei der inhaltlichen Festlegung von [X.]n und -pflichten ist der Gesetzgeber auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebunden ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - [X.]E 143, 246 Rn. 268; Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 - NJW 2019, 3054 Rn. 92). Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind nur verhältnismäßig und zulässig, wenn sie gleichheitsgerecht ausgestaltet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - [X.]E 126, 331 <360, 366>). Dies ist hier nicht der Fall. Die streitbefangene Anrechnungsregelung vermag wegen ihrer gleichheitswidrigen Wirkungen den Eingriff in die Eigentumsgarantie der Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Sie verstößt auch bei gesonderter Betrachtung - wie nachfolgend darzulegen ist - gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

3. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nach Überzeugung des [X.]s mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar.

Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:rs20110621.1bvr203507] - [X.]E 129, 49 <68 f.>; Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:ls20180410.1bvl001114] - [X.]E 148, 147 Rn. 94 jeweils m.w.[X.]). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68> m.w.[X.]). Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bewirkt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (a), die sich nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt (b).

a) Entgegen der Ansicht des [X.] liegt eine verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.

[X.]) Als wesentlich gleich zu bewerten ist die unter einen gemeinsamen Oberbegriff fallende und durch einen wesentlich gleichen Sachverhalt verbundene Personengruppe der durch thalidomidhaltige Präparate der Firma [X.] geschädigten Menschen. Das [X.] hat diese mit dem Oberbegriff der "Gemeinschaft aller [X.]n" umrissen und als "Schicksalsgemeinschaft" bezeichnet ([X.], Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - [X.]E 42, 263 <303>). Gemeinsame Bezugsgruppe, unter die die verschieden behandelten Personen fallen, ist danach die Personengruppe der nach dem [X.] (§ 12 [X.]) berechtigten Geschädigten, d.h. diejenigen, denen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma [X.] durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden, eine Entschädigung - insbesondere die [X.] und die Kapitalentschädigung - gemäß § 13 [X.] zusteht. Diese Gruppe besteht aktuell aus ca. 2 600 Anspruchsberechtigten, von denen ca. 10 % im Ausland leben.

[X.]) Für einen ganz überwiegenden Teil dieser Gruppe - dies sind die aus dem vorgenannten Grund gegenüber der [X.] berechtigten [X.] und die ausländischen Berechtigten, die keine spezifischen (Renten-)Leistungen ihres Heimat- bzw. Aufenthaltsst[X.]tes erhalten - kann eine Anrechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus rechtlichen Gründen nicht stattfinden - wie deren oben dargelegte Auslegung unzweifelhaft ergeben hat - und findet auch tatsächlich nach der Verwaltungspraxis der [X.] nicht statt. Dies wird auch von der [X.] nicht in Abrede gestellt.

Im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren im Streit stehende [X.] wird durch § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus dem Kreise der nach dem [X.] Leistungsberechtigten die Gruppe der Thalidomidgeschädigten, die spezifische Zahlungen von ausländischen [X.] erhält, anders behandelt und schlechter gestellt als die Gruppe der übrigen Leistungsberechtigten. Diese (kleinere) Gruppe der nach §§ 12, 13 [X.] Berechtigten erhält die [X.] wegen der Anrechnung von bestimmten Leistungen Dritter nur in dem durch den Betrag der anderweitigen Zuwendung gekürzten Umfang, während die Angehörigen der anderen (größeren) Gruppe, zu der insbesondere die inländischen Berechtigten gehören, die Leistungen nach dem [X.] in ungeschmälerter Höhe beziehen, ohne dass Leistungen Dritter (wie etwa sonstige Sozialleistungen des [X.] St[X.]tes oder in der Vergangenheit erbrachte Einzelleistungen anderer [X.]) angerechnet werden. Dies führt dazu, dass Personen mit gleich bewerteten Schädigungsfolgen in Abhängigkeit von ihrer Gruppenzugehörigkeit Leistungen nach dem [X.] in unterschiedlicher Höhe erhalten (vgl. insoweit auch zur Annahme einer Ungleichbehandlung, wenn innerhalb der Gruppe der Bezieher von Kindergeld eine kleine Gruppe von Berechtigten durch die Anrechnung von ausländischen Kindergeldzahlungen einen Nachteil erleidet: [X.], Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412 <437>; vgl. ferner zu der in einer Anrechnung von Schmerzensgeld liegenden Ungleichbehandlung: [X.], Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 293/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rs20060711.1bvr029305] - [X.]E 116, 229 <240>).

[X.]) Bereits aus den vorstehenden Gründen vermag der [X.] nicht der Auffassung des [X.] zu folgen, dass mit Blick auf bestimmte Leistungen Anderer unterschiedliche Sachverhalte vorlägen, die sodann auch unterschiedlich behandelt werden könnten, und der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] letztlich eine Gleichbehandlung vornehme. Soweit dem die Annahme zugrunde liegen sollte, die ausländischen Zahlungen führten zu einer Besserstellung der Empfänger und seien deshalb als [X.] anzusehen, die aus Gründen der Gleichbehandlung zu kürzen seien, liegt dem ein - wie oben dargelegt - nicht tragfähiger Ansatz zugrunde. Überdies ist der Ansatz des [X.], dass unterschiedliche Sachverhalte vorlägen, die mit der Anrechnung gleich behandelt würden, auch deshalb abzulehnen, weil das Oberverwaltungsgericht damit der Sache nach das vom Gesetzgeber gewählte, die Schlechterstellung einer Gruppe verursachende [X.] heranzieht, um eine verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung zu verneinen. Damit wird die auf der [X.] zu behandelnde Frage, ob das gewählte [X.] durch einen verfassungsrechtlich tragenden Grund gerechtfertigt ist, in einer dem Zweck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht gerecht werdenden Weise umgangen und in methodisch nicht zulässiger Weise vorverlagert. Diese Vorgehensweise des [X.] steht auch im Widerspruch dazu, dass es jedenfalls eine "faktische Ungleichbehandlung" angenommen hat, die sich auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen, an die der [X.] gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), daraus ergibt, "dass rein tatsächlich typischerweise nur bei nicht[X.], nicht aber bei [X.] [X.]n eine Anrechnung einer weiteren, auf ausländischer Rechtsgrundlage beruhenden Zahlung erfolgt" ([X.] 33).

b) Die nach alledem durch § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedingte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] unterliegt erhöhten Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ([X.]), für die tragfähige Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, welche die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten, nach Überzeugung des [X.]s nicht vorliegen ([X.]).

[X.]) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2007:fs20070313.1bvf000105] - [X.]E 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68> m.w.[X.]). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - 1 [X.] - [X.]E 118, 79 <100> m.w.[X.]). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist auch dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern ([X.], Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - [X.]E 148, 147 Rn. 95 m.w.[X.]). Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen ferner auch dann bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann ([X.], Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2019:ls20191119.2bvl002214] - [X.]E 152, 274 Rn. 96 m.w.[X.]). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <69> und Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - [X.]E 148, 147 Rn. 95, jeweils m.w.[X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht nur am bloßen Willkürverbot, sondern an den strengeren Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen. Denn die mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbundene Kürzung der [X.] bewirkt - wie oben dargelegt - eine Ungleichbehandlung von Personengruppen und stellt sich überdies als eine unmittelbare Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie der Gruppe jener im Ausland lebenden Berechtigten dar, deren eigentumsrechtlich geschützte Ansprüche auf die [X.] von der Anrechnungsregelung negativ betroffen sind. Dabei ist es für die Prüfung des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht notwendig entscheidend, dass die im Streit stehende Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wie dargelegt - gegen die Eigentumsgarantie verstößt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich auch dann nicht im bloßen Willkürverbot, sondern unterliegen strengeren Bindungen, wenn die gesetzgeberische Maßnahme zwar im Ergebnis mit einem Freiheitsrecht vereinbar ist, aber gleichwohl in rechtfertigungsbedürftiger Weise in dessen Schutzbereich eingreift ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:ls20120207.1bvl001407] - [X.]E 130, 240; vgl. auch [X.], NJW 2014, 346 <349>). Selbst wenn hier also - anders als vom [X.] angenommen - Art. 14 Abs. 1 [X.] für sich genommen nicht verletzt wäre, wäre das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht durch die im Streit stehende gesetzgeberische Maßnahme jedenfalls - wie oben erläutert - beeinträchtigt. Zumindest und jedenfalls aus dieser Betroffenheit von Freiheitsrechten ergibt sich, dass die Ungleichbehandlung nur zu rechtfertigen ist, wenn sie den höheren Rechtfertigungsanforderungen gerecht wird. Das ist hingegen nicht der Fall.

[X.]) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach Überzeugung des [X.]s nicht. Obgleich der Gesetzgeber mit der Vermeidung von [X.] an sich ein legitimes Ziel verfolgt, stellt dieses Ziel schon deshalb keinen tragfähigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für eine die Gruppe der betroffenen ausländischen Berechtigten benachteiligende Anrechnung dar, weil es nicht um Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung geht ((1)). Überdies fehlt es nach Überzeugung des [X.]s bereits an der Geeignetheit des gewählten Mittels, das gesetzliche Ziel zu erreichen, jedenfalls aber an seiner Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ((2)).

(1) Regelungen, die dem Ziel dienen, eine Doppelleistung bzw. Doppelversorgung mit Leistungen zu verhindern, können nur dann einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 [X.] genügenden rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn es sich tatsächlich um [X.] handelt, d.h. um Leistungen, welche die gleiche Zweckbestimmung aufweisen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - [X.]E 53, 313 <331> und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89 [[X.]:[X.]:[X.]:1997:ls19971014.1bvl000589] - [X.]E 96, 315 <328>). Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Doppelleistung ist grundsätzlich nur dann als hinreichend gewichtiger Grund für eine Ungleichbehandlung anzusehen, wenn die anzurechnende (ausländische) Leistung in ihrer Funktion tatsächlich mit der anderen ([X.]) Leistung vergleichbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412 <441>). Das ist - wie oben ausführlich dargelegt - hier nicht der Fall.

(2) Für die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [X.] liegt auch deshalb kein tragfähiger Grund von solcher Art und solchem Gewicht vor, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte, weil nicht erkennbar ist, dass das [X.] geeignet ist, das mit der Anrechnungsregelung verfolgte gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel, im Falle der von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten ausländischen Zahlungen eine Anrechnung auf die [X.] vorzunehmen und damit die Leistungen der genannten ausländischen Berechtigten im Auszahlungsbetrag zu kürzen, ist, obgleich dem Gesetzgeber insoweit ein [X.] zukommt (([X.])), nicht zur Förderung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und stellt sich jedenfalls als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar (([X.])).

([X.]) Der dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung einzuräumende [X.] findet seine Grenze ebenfalls dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.], Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:rs20170711.1bvr157115] - [X.]E 146, 71 Rn. 159 m.w.[X.]). Mit zunehmender und hier gebotener Strenge und dadurch steigender verfassungsrechtlicher Kontrolldichte sinkt die [X.], die dem Gesetzgeber - insbesondere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit des Mittels - bei der tatsächlichen Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen zukommt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - [X.]E 88, 87 <97>; [X.], NJW 2014, 346 <351>). Eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung kommt dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Regelung das vom Gesetzgeber damit angestrebte Ziel tatsächlich verfehlt (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22, 34/95 [[X.]:[X.]:[X.]:1999:ls19990428.1bvl002295] - [X.]E 100, 59 <93>). Es bedarf zumindest sachbezogener Anhaltspunkte, dass die Erreichung des Zieles möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 [[X.]:[X.]:[X.]:1999:ls19990428.1bvl001194] - [X.]E 100, 138 <181>). Insoweit müssen noch hinreichende Erkenntnisse vorhanden sein; der Gesetzgeber muss eine vorgenommene Gruppenbildung auf einschlägige Tatsachen stützen können ([X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22, 34/95 - [X.]E 100, 59 <95 f.>).

([X.]) Nach diesem Maßstab stellt die gesetzgeberische Zielsetzung, durch die Anrechnung von ausländischen Zahlungen [X.] zu vermeiden, schon deshalb keinen tragfähigen, durch hinreichende Erkenntnisse gestützten Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil die Einschätzung des Gesetzgebers, dass es sich bei der gemäß §§ 12, 13 [X.] gewährten [X.] (und Kapitalentschädigung) einerseits und den von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfassten und nach dieser Regelung anzurechnenden Zahlungen ausländischer [X.] andererseits um zweckgleiche Leistungen handelt, - wie oben dargelegt - nicht zutrifft. Weil schon keine Doppelleistung vorliegt können die ausländischen Zahlungen - wie oben dargelegt - schon bei gesonderter Betrachtung keine "Besserstellung" derjenigen ausländischen Berechtigten bewirken, die sie erlangen.

Unabhängig davon fehlt es nach Überzeugung des [X.]s - selbst bei einem weiter bemessenen [X.] des Gesetzgebers - jedenfalls auch - wie oben dargelegt - an einer tragfähigen Tatsachengrundlage dafür, überhaupt von einer durch die ausländischen Zahlungen bedingten und zu vermeidenden "Besserstellung" der ausländischen Berechtigten insbesondere gegenüber [X.] Berechtigen auszugehen. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel der Anrechnung der genannten ausländischen Zahlungen auf die [X.] ist damit weder zur Förderung des gesetzgeberischen Zieles geeignet noch stellt es sich als verhältnismäßig im engeren Sinne dar (insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 [X.] verwiesen, die hier entsprechend gelten).

4. Einer verfassungskonformen Auslegung ist die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zugänglich.

Dabei geht der [X.] mit der Rechtsprechung des [X.]s davon aus, dass ein Gesetz nur dann verfassungswidrig ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:rs20130711.2bvr230211] - [X.]E 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:rs20141216.1bvr214211] - [X.]E 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.[X.]; vgl. ferner etwa BVerwG, Urteile vom 6. November 2014 - 5 [X.] 36.13 [[X.]:[X.]:BVerwG:2014:061114U5[X.]36.13.0] - [X.] 271 [X.] Rn. 16 und vom 29. November 2018 - 5 [X.] 10.17 [[X.]:[X.]:BVerwG:2018:291118U5[X.]10.17.0] - BVerwGE 164, 23 Rn. 41).

Im Hinblick auf die nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] und die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegebenenfalls dann in Betracht, wenn sich der Anwendungsbereich dieser Norm darauf reduzieren ließe, dass sie nur solche Zahlungen ausländischer [X.] erfasst, die - wie die Leistung der [X.] - einen schadensersatzrechtlichen [X.] oder Ursprung aufweisen. In diesem Fall, der anzunehmen sein könnte, wenn ein St[X.]t ähnlich wie die [X.]republik [X.] die Verantwortung für die Folgen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate während der Schwangerschaft übernommen hätte, könnte zwar die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] angenommen werden, die Vorschrift liefe dann jedoch - wie oben im Hinblick auf ihren rechtstatsächlichen Anwendungsbereich dargelegt - praktisch leer.

Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil sie der eindeutigen insbesondere systematischen und teleologischen Auslegung der Norm - wie diese oben erläutert worden ist - widerspräche. Insbesondere verbietet sich eine derartig einschränkende Auslegung angesichts des klar und unmissverständlich in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. [X.]. 17/12678 [X.]) zum Ausdruck gebrachten Willens, den sich der Gesetzgeber mit dem Gesetzesbeschluss zu eigen gemacht hat. Danach soll die Anrechnungsregelung ohne Einschränkung alle (laufenden) Zahlungen ausländischer [X.] erfassen, die wegen einer Thalidomidschädigung geleistet werden ([X.]. 17/12678 [X.]). Eine Begrenzung auf Zahlungen ausländischer [X.] mit schadensersatzrechtlichem [X.] oder Ursprung widerspräche dem gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzentwurf nimmt ausdrücklich die in der von der [X.] in Auftrag gegebenen vergleichenden Studie vom 31. Januar 2012 in einer Übersicht aufgeführten zehn [X.] in den Blick, die st[X.]tliche Leistungen wegen der Thalidomidschädigung gegenwärtig oder zukünftig erbringen oder erbracht haben und ordnet diese als "st[X.]tliche [X.]" ein, die von der Anrechnung erfasst werden sollen ([X.]. 17/12768 [X.]). Aus der angesprochenen Übersicht ergibt sich, dass jedenfalls - wie im Falle der [X.] Zahlung - auch solche Zahlungen erfasst werden sollen, die keinen irgendwie gearteten schadensersatzrechtlichen Bezug aufweisen und bei denen der St[X.]t nicht die Verantwortung für das Handeln dort ansässiger pharmazeutischer Unternehmen hat übernehmen wollen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

5 C 2/20

31.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Juli 2019, Az: 16 A 44/16, Urteil

Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 15 Abs 2 S 2 ContStifG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 31.03.2021, Az. 5 C 2/20 (REWIS RS 2021, 7265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7265


Verfahrensgang

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Az. 5 C 2/20

Bundesverwaltungsgericht, 5 C 2/20, 31.03.2021.


Az. 1 BvL 6/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 6/21, 21.11.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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