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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da An-nahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.
II.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Nachdem bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zum jeweils selben Ausgangssachverhalt nicht zur Entscheidung angenommen wurden, nimmt der Beschwerdeführer jedes weitere gerichtliche Tätigwerden - hier etwa in Form von fristgewährenden und -verlängernden Verfügungen - zum Anlass, weitere erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Bamberg, 28. Januar 2020, Az: 4 W 81/19, Verfügung
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.04.2020, Az. 1 BvR 447/20 (REWIS RS 2020, 2770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2770
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 447/20, 02.04.2020.
OLG Bamberg, 4 W 81/19, 20.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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