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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Erhebung des Rundfunkbeitrags - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Beschwerdeerhebung zu demselben Gegenstand
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4).
Das [X.] hat bereits mit Urteil des [X.] vom 18. Juli 2018 ([X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, [X.]) die Erhebung des [X.] im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet. Der Beschwerdeführer hat nach der Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand bereits die dritte Verfassungsbeschwerde erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
11.02.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2019, Az. 1 BvR 3/19 (REWIS RS 2019, 10506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10506
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