Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020, Az. 1 BvR 2360/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3145

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden


Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des [X.] lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die [X.] der [X.] des [X.] entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig ist.

4

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

5

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

6

Das ist bei sämtlichen der [X.], mit denen der Beschwerdeführer das [X.] hier und in weiteren Fällen befasst, der Fall.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2360/20

09.12.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2020, Az. 1 BvR 2360/20 (REWIS RS 2020, 3145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3145

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