Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 1985

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden bzgl der Erhebung des Rundfunkbeitrags - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung gleichgelagerter Fälle (vgl Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16) - Androhung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind.

2

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4). Die [X.] kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. [X.]K 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 6).

4

Das [X.] hat bereits mit Urteil des [X.] vom 18. Juli 2018 ([X.], Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, [X.]) die Erhebung des [X.] im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet, wobei der Bevollmächtigte sogar die Gelegenheit hatte, persönlich vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Nun hat er nach Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand erneut vier [X.] als Bevollmächtigter erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos sind. In den letzten Jahren hat der Bevollmächtigte zum Rundfunkbeitrag über 50 [X.] als Bevollmächtigter erhoben, die inhaltlich und sprachlich vergleichbar sind. Dies lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen [X.] vorrangig ihm und nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18

08.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 26. Juli 2018, Az: 4 LA 149/16, Beschluss

§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2018, Az. 1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18 (REWIS RS 2018, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1979/14

1 BvR 373/17

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