Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020, Az. 1 BvR 1207/20, 1 BvR 1208/20, 1 BvR 1209/20, 1 BvR 1225/20, 1 BvR 1263/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2894

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit wird auch der im Verfahren 1 BvR 1209/20 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig sind.

2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.]G angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

4

Das ist bei sämtlichen der vorliegenden [X.], mit denen der Beschwerdeführer das [X.] hier und in zahlreichen weiteren Fällen in hoher und zuletzt noch zunehmender Frequenz befasst, der Fall.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1207/20, 1 BvR 1208/20, 1 BvR 1209/20, 1 BvR 1225/20, 1 BvR 1263/20

01.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020, Az. 1 BvR 1207/20, 1 BvR 1208/20, 1 BvR 1209/20, 1 BvR 1225/20, 1 BvR 1263/20 (REWIS RS 2020, 2894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1979/14

1 BvR 373/17

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