Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.09.2020, Az. 2 BvR 854/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3006

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

AUSLAND BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ASYL- UND AUSLÄNDERRECHT GRUNDRECHTE ASYL RECHTLICHES GEHÖR

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Asylverfahren aufgrund Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zur Sklaverei im Herkunftsstaat der Asylsuchenden - Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch überhöhte Anforderungen  an den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs 3 Nr 3 AsylG iVm § 138 Nr 3 VwGO) im Berufungszulassungsverfahren - Gegenstandswertfestsetzung


Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin ist sogenannte Afro-Mauretanierin und gehört dem Volk der Peul an; ihre Muttersprache ist Wolof. Sie reiste 2016 in die [X.] ein und stellte am 16. Dezember 2016 einen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung beim [X.] ([X.]) am 21. August 2017 gab sie an, einem [X.] anzugehören und keine Schulbildung zu haben. Als Kind sei sie an ihre Tante "verschenkt" worden. Nach dem Tod der Tante 2012 sei sie nach [X.] zu ihrem Vater zurückgekehrt; dieser habe sie 2014 jedoch verstoßen, weil sie [X.] habe heiraten wollen, der ebenfalls einem [X.] angehöre. Ihr Vater sei später verstorben, wofür ihr Bruder sie verantwortlich mache und hasse. Von 2014 bis 2016 habe sie bei einem befreundeten Paar gelebt; dieses sei zwischenzeitlich jedoch in die [X.] ausgereist. Mit dem befreundeten Paar habe sie sich in der in [X.] aktiven [X.] "[X.]" engagiert. Im Falle einer Rückkehr nach [X.] befürchte sie in erster Linie eine Verfolgung wegen des Engagements für die "[X.]".

2

2. Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte das [X.] den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, dass [X.] nicht vorlägen und drohte der Beschwerdeführerin die Abschiebung nach [X.] an. Weder die geltend gemachte Mitgliedschaft in der "[X.]" noch der Konflikt mit dem Bruder rechtfertigten die Zuerkennung eines Schutzstatus. Ein [X.] sei gleichfalls nicht zuzuerkennen; die humanitären Bedingungen in [X.] führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 [X.] vorläge; ihr wirtschaftliches Existenzminimum sei gesichert, da sie gesund und gebildet sei, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne und keinen Unterhaltsverpflichtungen unterliege.

3

3. Die Beschwerdeführerin erhob Klage beim [X.]. Ihr drohe in [X.] insbesondere geschlechtsspezifische Verfolgung durch ihren Bruder; staatlicher Schutz sei nicht zu erlangen, weil in vielen Bereichen das Recht der Scharia gelte, wonach Frauen in vielerlei Hinsicht "legal" diskriminiert würden (Verweis auf: [X.], "Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018", 17. Januar 2019). Außerdem sei sie als weibliche Angehörige eines [X.]s ohne Schul- und Berufsausbildung, ohne familiären Schutz und mit einer Disposition für Myome an der Gebärmutter, aufgrund derer im Falle einer Schwangerschaft eine medizinische Versorgung erforderlich würde, nicht in der Lage, in [X.] ihr Existenzminimum zu sichern. [X.] gehöre zu den ärmsten Ländern [X.] und sei von einer großen [X.] und ökonomischen Ungleichheit zweier Klassen geprägt, wobei die Lebensbedingungen der benachteiligten Gruppe als extrem schlecht zu betrachten seien (Bezugnahme auf: [X.], "[X.] 2018 Country Report [X.]", S. 16). Obwohl die Sklaverei seit Jahrzehnten offiziell abgeschafft sei, kennzeichneten die tatsächlichen Folgen der Sklaverei bis heute die [X.]. Insbesondere werde die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration freigelassener Sklaven nicht aktiv gefördert und gerade die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Frauen in keiner Hinsicht unterstützt. Vielmehr stünden gerade auch staatliche Behörden und Entscheidungsträger der Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten im Weg (Verweis auf: [X.] für bedrohte Völker, "[X.]: échec de [X.]", [X.], 26. Februar 2016, S. 33 f.).

4

4. Am 25. Juni 2019 fand die mündliche Verhandlung statt; zuvor hatte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die [X.]liste der Kammer zu [X.] übermittelt, die auch die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Stellungnahme der [X.] für bedrohte Völker vom 26. Februar 2016 enthielt. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Lebensbedingungen in [X.] an, im Zeitraum 2014 bis 2016 von dem befreundeten Paar unterstützt worden zu sein. [X.] ihrer Freundin habe viel Geld gehabt und eine [X.]lehrerin engagiert, die ihr Lesen und Schreiben beigebracht habe. Auf Nachfrage, was sie aktuell in [X.] mache, antwortete sie, dass sie fünf Monate die Sprachschule besucht und sechs Monate im [X.] als Küchenhilfe gearbeitet habe. Auf weitere Nachfrage, ob sie noch Unterstützung in [X.] habe, gab sie an, dort niemanden mehr zu haben. Die einzige Möglichkeit für sie, als Frau ohne Papiere und ohne Familie in [X.] zu arbeiten, sei, wieder als Sklavin in einem Haushalt zu leben. Ihre Schwester, zu der kein Kontakt mehr bestehe, lebe ebenfalls als Sklavin. Die Beschwerdeführerin beantragte, zum Beweis der Tatsache, dass sie in ihrer spezifischen Situation im Hinblick auf ihr Geschlecht, ihre Abstammung, fehlende Schulbildung und Ausbildung sowie ihre Vorerkrankung ohne familiäres oder vergleichbares Netzwerk im Falle einer Rückkehr nach [X.] nicht in der Lage sein werde, ihr Existenzminimum zu sichern, ein Sachverständigengutachten einzuholen; das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab.

5

5. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Ein [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] bestehe ebenfalls nicht. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden sei, scheide bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] aus; Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Konstellation seien hier nicht ersichtlich. Für die weitere Begründung werde gemäß § 77 Abs. 2 [X.] auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Ein [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] liege gleichfalls nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach [X.] alsbald der sichere Tod drohe oder ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten seien; etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem - nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c [X.] entsprechenden - Attest vom 6. Dezember 2018. Das Gericht habe mit Blick auf die Anforderungen an die Substantiierungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen eines krankheitsspezifischen [X.]s auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgehen müssen. Der Beweisantrag sei überdies ins Blaue hinein gestellt, da er rein hypothetisch und ohne Bezug zur aktuellen Lage der Beschwerdeführerin sei. Es sei schon nicht schlüssig dargelegt, dass sie über keinerlei Ausbildung verfüge, da sie selbst vorgetragen habe, in [X.] bei einer Privatlehrerin Lesen, Schreiben und [X.] gelernt und in [X.] als Küchenhilfe gearbeitet zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich diese Kenntnisse nicht auch im Heimatland zunutze machen könne, um ihr Existenzminimum zu sichern.

6

6. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Berufungszulassungsantrag.

7

a) Die Berufung sei gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen, weil das Urteil nicht mit Gründen versehen sei; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung seien erst kurz vor Ablauf von fünf Monaten und damit nicht gemäß § 117 Abs. 4 VwGO "alsbald" nachträglich niedergelegt worden.

8

b) Die Berufung sei darüber hinaus gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör versagt worden sei:

9

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folge, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen habe. Dabei sei in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten berücksichtige. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs komme aber in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Gehe das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen sei.

Danach sei das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht habe sich insbesondere nicht mit den von ihr benannten [X.]n auseinandergesetzt. Sie habe mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 Berichte von [X.], der [X.] und der [X.] für bedrohte Völker benannt und unter Hinweis auf diese Berichte dargestellt, dass und warum ihr geschlechtsspezifische Verfolgung drohe und sie als alleinstehende Frau, Angehörige eines [X.]es, ohne Schulbildung, mit zu besorgender Erkrankung und ohne familiären Schutz nicht in der Lage sein werde, im Falle einer Rückkehr nach [X.] ihr Existenzminimum zu sichern. Das Gericht habe diesen entscheidungserheblichen Vortrag möglicherweise nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber erkennbar nicht erwogen.

Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze; er sei insbesondere hinreichend substantiiert, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass es zu [X.] keine Lageberichte des [X.] gebe und ein ganz offensichtliches Defizit an gesicherten Informationen herrsche. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht auf die Anforderungen an, die § 60a Abs. 2c [X.] in bestimmten Situationen an ärztliche Bescheinigungen stelle; vorliegend sei nicht zu einem krankheitsbezogenen [X.] vorgetragen worden, sondern erkennbar zu einem [X.] aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Gesamtsituation ihr Existenzminimum in [X.] nicht werde sichern können. Der Gehörsverstoß sei auch entscheidungserheblich.

7. Mit Beschluss vom 6. April 2020, zugestellt am 23. April 2020, lehnte das [X.] den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 138 VwGO sei nicht feststellbar.

Das Urteil sei innerhalb von fünf Monaten vollständig abgefasst worden; die Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils sei im vorliegenden Fall auch nicht kürzer als fünf Monate gewesen.

Der Beschwerdeführerin sei auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden. Ebenso wie die Glaubhaftigkeit der Aussage des Asylsuchenden sei im Asylverfahren die Frage einer Rückkehrgefährdung und der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums im Heimatland von evidenter Bedeutung; Fragen und Äußerungen der Beschwerdeführerin zu diesen Punkten hätten offensichtlich Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens gehabt; es bestehe danach keine Verpflichtung des [X.], auf diese Bedeutung noch einmal ausdrücklich hinzuweisen. Dafür, dass die im Termin überreichten [X.] vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien, fehle es an Anhaltspunkten. Auch habe das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag nicht nachgehen müssen. Es habe zu Recht entschieden, dass es sich um einen reinen Ausforschungsbeweisantrag handele; die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls die Angaben zur Gesundheitssituation und zur Abstammung weiter [X.] müssen.

Die Beschwerdeführerin hat am 22. Mai 2020 gegen das Urteil des [X.] und den Beschluss des [X.] Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an den [X.] des [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) überspannt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG); es hätte nicht annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vortrag zur Überschreitung der Frist des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO den [X.] nicht hinreichend dargelegt habe.

Das Verwaltungsgericht habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es keine [X.] betreffend [X.] berücksichtigt habe, und das Oberverwaltungsgericht habe diese Grundrechtsverstöße im [X.] fortgesetzt. Angesichts der Erkenntnislage zu [X.] - konkret der drei aktuellsten [X.] der [X.]liste sowie der von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 18. Juni 2019 benannten [X.] - sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht ohne erkennbare Auseinandersetzung mit diesen [X.]n "aus dem Bauch heraus" schlicht feststellen könne, ein [X.] zugunsten der Beschwerdeführerin liege nicht vor; es handele sich bei ihr auch nach den Feststellungen des Gerichts um eine alleinstehende Frau aus einer ehemaligen Sklavenfamilie, die, wenngleich sie als Erwachsene alphabetisiert worden sei, nie die Schule besucht habe, unter Myomen in der Gebärmutter leide und von ihrer Familie verstoßen worden sei. Ihr drohe in [X.] die Verelendung.

Das Verwaltungsgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG darüber hinaus auch dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Für einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin sei unbestritten eine Frau, die aus einer früheren Sklavenfamilie stamme, keine Schule besucht und keine Ausbildung erhalten habe, der im Dezember 2018 sechs Myome aus der Gebärmutter entfernt worden seien und die in [X.] keine Unterstützung durch Familie oder Freunde erwarten könne; warum unter diesen Umständen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürsprechen solle, dass sie ihr Existenzminimum in [X.] nicht werde sichern können, erschließe sich nicht. Sofern das Gericht in diesem Zusammenhang ausführe, dass das ärztliche Attest über die Entfernung der Myome nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c [X.] entspreche, verkenne es, dass hier nicht die Voraussetzungen eines krankheitsspezifischen [X.]s darzulegen gewesen seien, sondern beantragt worden sei, Beweis darüber zu erheben, ob die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen Situation in [X.] ihr Existenzminimum sichern könne. Das Oberverwaltungsgericht habe den vorgenannten Verstoß durch die Nichtzulassung der Berufung fortgesetzt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG); die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesundheitssituation und ihre Abstammung weiter hätte [X.] müssen, sei willkürlich.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt und die Verfassungsbeschwerde ist sowohl zulässig als auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie war insbesondere nicht gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge zu erheben: Steht - wie vorliegend - eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im Raum, gehört die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich zum Rechtsweg; dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar ist. Die Anhörungsrüge ist von vorne herein aussichtslos, wenn sie verfristet ist, wenn mit ihr lediglich durch ein [X.] nicht geheilte, also perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder wenn in der Sache gar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird (vgl. [X.], 300 <302 f.> m.w.N.). Danach gehörte die Anhörungsrüge hier nicht zum Rechtsweg. Die Beschwerdeführerin macht mit der Verfassungsbeschwerde lediglich durch das Oberverwaltungsgericht nicht geheilte, perpetuierte Gehörsverstöße des [X.] geltend.

b) Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde auch hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Sie hat substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zur Unmöglichkeit der Existenzsicherung für sie als Zugehörige einer in [X.] als Sklaven angesehenen [X.] Gruppe nicht hinreichend erwogen (Art. 103 Abs. 1 GG) und dass das Oberverwaltungsgericht die daraus sich ergebenden Anforderungen an den [X.] des [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) überspannt habe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

Das Urteil des [X.] verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der [X.] des [X.] in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht hätte den entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Existenzsicherung von als Sklaven angesehenen Menschen in [X.] berücksichtigen (a) und das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen dieser Gehörsverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] zulassen müssen (b). Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (c).

a) Das Verwaltungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das [X.] davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das [X.] einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.] 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch [X.] 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin zur Unmöglichkeit der Existenzsicherung in [X.] durch das Verwaltungsgericht zu schließen.

aa) Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Anhörung beim [X.] im August 2017 angegeben, dass sie einem "[X.]" angehöre und als Kind von ihrem Vater an eine Verwandte "verschenkt" worden sei, dass sie keine Schulbildung habe, dass sie in [X.] nicht gearbeitet habe, dass sie von ihrer Familie, konkret ihrem Vater, verstoßen worden sei und dass weiße Mauren Schwarze nicht akzeptierten.

Auch in der Klagebegründung vom 18. Juni 2019 hat sie geltend gemacht, dass sie als Angehörige eines "[X.]es" und als Frau ohne den Schutz ihrer Familie im Falle einer Rückkehr nach [X.] nicht in der Lage wäre, ihr Existenzminimum zu sichern. Sie hat unter Verweis auf den "Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018" von [X.], den "[X.] 2018 Country Report [X.]" der [X.] und die Veröffentlichung "[X.]: échec de [X.]" der [X.] für bedrohte Völker darauf hingewiesen, dass Frauen in [X.] aufgrund der weitreichenden Geltung des Scharia-Rechts und der Religion, der Tradition und der entsprechenden Haltung der staatlichen Organe legal und extralegal diskriminiert würden, dass [X.] zu den ärmsten Ländern [X.] gehöre und von einer großen [X.] und ökonomischen Ungleichheit zweier Klassen geprägt sei, wobei die Lebensbedingungen der benachteiligten Gruppe als extrem schlecht zu betrachten seien, und dass die tatsächlichen Folgen der Sklaverei die [X.] weiterhin kennzeichneten; insbesondere werde die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration freigelassener Sklaven nicht gezielt gefördert und gerade die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Frauen in keiner Weise unterstützt. Vielmehr stünden gerade auch staatliche Behörden und Entscheidungsträger der Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten im Wege.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin schließlich angegeben, die einzige Möglichkeit für sie, als Frau ohne Papiere und ohne Familie, in [X.] zu arbeiten, sei, wieder als Sklavin in einem Haushalt zu leben.

bb) Mit diesen wesentlichen und für die Frage des Bestehens eines zielstaatsbezogenen [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] entscheidungserheblichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt.

Es hat im Tatbestand zwar Bezug auf die Angabe der Beschwerdeführerin genommen, dass sie in [X.] auf sich allein gestellt wäre und aufgrund fehlender Papiere dort nicht arbeiten könne. Es hat im Zusammenhang mit § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] jedoch nicht geprüft, ob sie in ihrer spezifischen, von ihr ausdrücklich hervorgehobenen Situation als alleinstehende, einem "[X.]" angehörende Frau ohne familiäre oder sonstige Unterstützung im Falle einer Rückkehr nach [X.] in der Lage wäre, ihr [X.] - außerhalb eines Daseins als Sklavin - zu sichern.

Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem krankheitsspezifischen [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] ausführt, dass nicht schlüssig dargelegt sei, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Ausbildung verfüge, da sie selbst vorgetragen habe, in [X.] bei einer Privatlehrerin Lesen, Schreiben und [X.] gelernt und in [X.] als Küchenhilfe gearbeitet zu haben, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb sie sich diese Kenntnisse nicht auch im Heimatland zunutze machen könne, um ihr Existenzminimum zu sichern, stellt dies − unabhängig davon, dass die Ausführungen in einem anderen Zusammenhang stehen − keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage dar, ob die von der Mehrheitsgesellschaft in [X.] möglicherweise als Zugehörige eines "[X.]es" eingeordnete Beschwerdeführerin in ihrer individuellen Situation ihre Existenz sichern könnte; die Beschwerdeführerin macht gerade nicht geltend, dass sie (nur) mangels hinreichender Fähigkeiten in [X.] keine Arbeit finden werde, sondern, dass sich dies (auch) aus ihrer Position in der [X.], das heißt aus ihrer Stammeszugehörigkeit, ihrem Geschlecht und ihrer mangelnden familiären Anbindung ergebe. Zu dieser Problematik äußert sich das Gericht nicht.

Die Zuerkennung eines [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] war im vorliegenden Fall auch nicht etwa fernliegend. Aus den von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren in Bezug genommenen [X.]n ergibt sich vielmehr, dass Angehörige ehemaliger "Sklavenstämme", besonders Frauen, nach wie vor von extremer Armut und einem Ausschluss aus der [X.] betroffen sind; staatliche Behörden und Entscheidungsträger stehen der Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten im Weg. Bei der Volksgruppe der Peul, der die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen, vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Angaben angehört, handelt es sich um einen solchen ehemaligen "[X.]" (vgl. dazu [X.], [X.] an das [X.] vom 18. November 2003).

Das Verwaltungsgericht hätte im Übrigen - unabhängig von dem aus den genannten Gründen vorliegenden Gehörsverstoß - den Umstand, dass [X.] zu denjenigen [X.] gehört, in denen die Sklaverei auch in der Gegenwart noch ein wesentliches, das Leben größerer Bevölkerungsgruppen maßgeblich prägendes Problem darstellt, zum Anlass nehmen müssen, hierzu näher aufzuklären.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Nichtzulassung der Berufung das Gebot effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.

aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. [X.] 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie hier § 78 [X.] - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). An die Darlegung der Zulassungsgründe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 - Rn. 33).

bb) Danach hat das Oberverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt; es hat deutlich überhöhte Anforderungen an den Zulassungsgrund des [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zur Sicherung des Existenzminimums in [X.] unberücksichtigt gelassen habe; sie hat darauf hingewiesen, dass sie mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 insbesondere den "Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018" von [X.], den "[X.] 2018 Country Report [X.]" der [X.] und den Bericht "[X.]: échec de [X.]" der [X.] für bedrohte Völker benannt und unter Hinweis auf diese Berichte dargelegt habe, dass und warum sie als Angehörige eines "[X.]es", alleinstehende Frau, ohne Schulbildung, mit zu besorgender Erkrankung und ohne familiären Schutz nicht in der Lage sein werde, im Falle einer Rückkehr nach [X.] ihr Existenzminimum zu sichern. Wie aufgezeigt, hat das Verwaltungsgericht diesen wesentlichen und für die Frage eines [X.]s entscheidungserheblichen Vortrag nicht hinreichend erwogen. Unter diesen Voraussetzungen war die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nicht mehr vertretbar und hat den Zugang der Beschwerdeführerin zu effektivem Rechtsschutz übermäßig eingeschränkt.

Die Entscheidungen des [X.] und des [X.] beruhen auch auf den Grundrechtsverletzungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wären.

c) Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

Es spricht jedoch einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht auch durch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat und dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags die Berufung hätte zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Soweit das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesundheitssituation und ihre Abstammung weiter hätte [X.] müssen, überzeugt dies nicht.

Die Kammer hebt gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] die angegriffenen Entscheidungen des [X.] und des [X.] auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der auf die vorläufige Untersagung der Vollziehung der im Bescheid vom 16. April 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 [X.], die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 854/20

25.09.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 6. April 2020, Az: 4 LZ 931/19 OVG, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 77 Abs 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 138 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.09.2020, Az. 2 BvR 854/20 (REWIS RS 2020, 3006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3006

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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