Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2010, Az. 3 AZR 370/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 7502

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung


Leitsatz

1. Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei der Anwartschaftsberechnung folgt auch nicht aus sekundärem europäischem Gemeinschaftsrecht oder einfachem nationalen Gesetzesrecht.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2008 - 2 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob bei der Berechnung eines tariflichen [X.]s auch [X.] der Klägerin über den 23. Dezember 1991 hinaus wie Umlagemonate iSd. Satzung der [X.](im Folgenden: [X.]) zu behandeln sind.

2

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 19. Oktober 1987 bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der [X.], beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 13 Stunden, ab 1991 16 Stunden und ab 1996 durchschnittlich 19,5 Stunden. Das erste Kind der Klägerin wurde am 23. Juni 1991 geboren. Die Klägerin nahm vom 19. August 1991 bis zum 22. Dezember 1992 sowie - nach der Geburt ihres zweiten Kindes - vom 7. April 1994 bis zum 31. Januar 1996 Erziehungsurlaub.

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des mehrfach geänderten Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer der [X.] vom 16. Oktober 1969(im Folgenden: Versorgungstarifvertrag) über die [X.] (im Folgenden: [X.]), eine rechtlich selbstständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts durchgeführt.

4

§ 2 Versorgungstarifvertrag sieht eine nach der gesamtversorgungsfähigen [X.] und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu bemessende Gesamtversorgung vor. Da nach § 3 Versorgungstarifvertrag(in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung bzw. in der vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung) eine Versicherung nur zu erfolgen hatte, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bzw. mindestens 18 Stunden betrug, wurde die Klägerin erst ab dem 1. April 1991 bei der [X.] angemeldet.

5

Nach § 24 Abs. 7 der [X.] in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung mussten Umlagen auch für [X.]en des Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, an die [X.] gemeldet, dh. entrichtet werden. § 24 in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung bestimmt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1, 3 und 4 Versorgungstarifvertrag auszugsweise:


        

„(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 75 festgesetzten Satzes zu zahlen.
        
…       
        
(6) Das für die Bemessung der Umlage maßgebliche Arbeitsentgelt ist, soweit in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Anweisungen nichts anderes bestimmt ist, das steuerpflichtige Arbeitsentgelt. …
        
(7) Werden im Falle von Krankheit Vergütung oder Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt, sind Umlagen zur Pflichtversicherung zu entrichten. Solange der Arbeitnehmer Anspruch auf [X.] (§ 35 [X.], § 20 TV Arb) oder Krankenbeihilfe (§ 35a [X.]) hat, sind Umlagen in der Höhe weiter zu entrichten, wie sie zu entrichten wären, wenn er wie seither gegen Entgelt arbeiten würde. Umlagen sind auch für die [X.]en des Mutterschutzes (§§ 3 und 6 MuSchG) in der nach Satz 2 vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
        
…“   

6

Im Übrigen enthält die [X.] - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - die folgenden Regelungen:


        

 
        
        
(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36 Abs. 1) ein und ist er in diesem [X.]punkt
        
a)   

pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (§§ 37 bis 40a) - Versorgungsrentenberechtigter -,
        
…       
        
   
        
        
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die [X.].
        
…       
        
   
        
        
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 38 bis 40a errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
        
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
        
a)   

die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 61 Abs. 1) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn …
                 
unberücksichtigt bleiben Rententeile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) - ohne Rententeile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; keine Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.
        
…       
        
        
   
        
        
(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen [X.] (§ 39) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 40) errechnet. Gesamtversorgung ist der sich aus Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
        
…       
        
   
        
        
(1) Gesamtversorgungsfähige [X.] sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 61) zurückgelegten Umlagemonate (§ 24 Abs. 9).
        
(2) Als gesamtversorgungsfähige [X.] gelten zur Hälfte auch die Kalendermonate, die nicht zugleich Umlagemonate nach Absatz 1 sind, die
        
a)   

in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten [X.]en) und beitragsfreie [X.]en der Ermittlung der gesetzlichen Rente zugrunde liegen; …; ausgenommen hiervon sind [X.]en, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) beruhen, sowie …
        
 
        
        
(1) Ist mit dem Pflichtversicherten nach dem 31. Dezember 1983 arbeitsvertraglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vereinbart gewesen, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Maßgaben zu errechnen.
        
…“   

7

Im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes der Klägerin wurden Umlagen(nur) bis zum 18. August 1991 (Ende der Mutterschutzfrist) gemeldet. Während der [X.] der Klägerin führte die Beklagte keine Umlagen ab.

8

Die [X.]-Versorgung wurde bei der [X.] später abgelöst. Durch den Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der [X.]([X.]) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 (im Folgenden: TV [X.]) wurden die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1997 umgestellt und die sog. [X.] eingeführt. Der Anspruch auf die [X.] hängt von dem Erreichen einer Wartezeit (§ 4) und dem Erhalt einer Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 9) bzw. dem Erhalt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Unfallvollrente (§ 10) ab. Die Rentenhöhe ergibt sich grundsätzlich aus der Multiplikation der Beschäftigungsjahre bei der [X.] und dem [X.]-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 5). Zur Erfüllung der Wartezeit werden [X.]en der gesetzlichen Elternzeit bis zu einer Dauer von drei Jahren berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur [X.] stand, sowie [X.]en, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder [X.] bezog (§ 6 Abs. 1).

9

Durch Abschnitt [X.] Nr. 18 vom 28. Februar 1997 ist mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] der Versorgungstarifvertrag außer [X.] gesetzt worden. Gleichzeitig ist als Abschnitt IV der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.]-Zusatzversorgung (im Folgenden: [X.]) zum 1. Mai 1997 in [X.] getreten. Hier heißt es ua. wie folgt:


        

        
Die [X.] gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher [X.]-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.
        
…       
        
     
        
        
(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende [X.] wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden [X.] erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.
        
…       
        
(4) Die Besitzstandswahrungskomponente errechnet sich durch Multiplikation von individuellem Besitzstandsfaktor und Bezugsgröße. Sie wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Wartezeit nach § 35 der [X.] in der am 30.04.1997 geltenden Fassung erfüllt hat.
        
…       
        
     
        
        
…       
        
(2) Als anrechenbarer Beschäftigungsmonat wird für die [X.] vor dem 01.05.1997 jeder Kalendermonat anerkannt, der für den Arbeitnehmer als Umlagemonat nach der [X.] anerkannt worden ist, sowie [X.]en der Pflichtversicherung (gem. § 95c [X.] nach der am 30.04.1997 geltenden Fassung).
        
…       
        
     
        
        
Der individuelle Besitzstandsfaktor ist der Quotient aus dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer am 30.04.1997 erreicht hat, und dem Bruttoversorgungssatz, den der Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.] nach der am 30.04.1997 gültigen Satzung der [X.] erreicht hat. …
        
     
        
        
Die Berechnung der Bezugsgröße erfolgt bei Eintritt des [X.] durch fiktive Berechnung der [X.]-Rente auf der Basis der zum Eintritt des [X.] gültigen [X.] unter Berücksichtigung der Modifikationen, wie sie in §§ 8 bis 10 vorgesehen sind, abzüglich der [X.] nach § 2 Absatz 1, Satz 1 dieses Tarifvertrages.
        
…“   

Die Klägerin hatte zum Stichtag 30. April 1997 ohne Berücksichtigung der von der [X.] auf entsprechenden Antrag hin zusätzlich anerkannten sog. unterhälftigen Beschäftigungszeiten vom 19. Oktober 1987 bis zum 31. März 1991 sowie ohne die [X.]en des Erziehungsurlaubs ab dem 24. Dezember 1991 lediglich 41 Umlagemonate erreicht, unter Hinzuziehung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten 83 Umlagemonate.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der [X.] betrage zum 31. Dezember 2002 91,22 [X.]. Hierbei wurde die [X.] des Mutterschutzes vom 1. Juni 1991 bis zum 18. August 1991 als Umlagezeiten berücksichtigt. In der Anlage zu diesem Schreiben heißt es auszugsweise:


        

        
[X.] (§ 2 [X.]) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
     
        
[X.] (§ 2 [X.]) zum 31.12.2002 Berücksichtigung der zusätzlich anerkannten unterhälftigen Beschäftigungszeiten
        
        
Als Folge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten hat sich die [X.] darauf verständigt, den höheren Betrag als maßgebenden [X.] gemäß [X.] festzusetzen.
        
        

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein [X.] aus der bisherigen [X.]-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 iHv. 102,17 [X.] zu. Zumindest seien sämtliche [X.] bei der Berechnung des [X.]s zu berücksichtigen. Ihre Außerachtlassung verstoße gegen Art. 3 iVm. Art. 6 GG sowie europäisches Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht, da Frauen hiervon stärker betroffen seien als Männer. Es sei noch immer gesellschaftliche Realität, dass Frauen die Erziehung der Kinder übernähmen und zu diesem Zweck die Erwerbstätigkeit aufgäben. Der Arbeitgeber sei im Rahmen der tatsächlichen Gleichbehandlung der Geschlechter verpflichtet, wertneutrale Faktoren für den Ausschluss von Beitragszeiten zu wählen. Daher sei nicht jeder Anlass, der zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führe, als Rechtfertigungsgrund geeignet. So würden zB auch Wehr- und Zivildienstzeiten bei der Umlage berücksichtigt. Zudem berücksichtige die Beklagte bei der Bemessung der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 TV [X.] die Erziehungszeiten bis zu drei Jahren; bis zur 40. Änderung der [X.] hätten [X.] immerhin bis zu sechs Monaten Berücksichtigung gefunden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt


        

1.   

festzustellen, dass der [X.] aus der bisherigen [X.]-Zusatzversorgung der [X.] zum 31. Dezember 2002 102,17 [X.] beträgt,
        
2.   

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei der Berechnung des [X.]s aus der [X.]-Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, der errechnete [X.] ergebe sich infolge der Berücksichtigung der unterhälftigen Beschäftigungszeiten aus der Absenkung des [X.] von 0,49 auf 0,46. Soweit [X.] nicht mehr umlagepflichtig gewesen seien, liege darin weder nach Gemeinschafts- noch nach nationalem Recht eine unzulässige Ungleichbehandlung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insofern teilweise stattgegeben, als es unter Hinweis auf § 24 Abs. 7 der [X.] in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung die Verpflichtung der [X.] festgestellt hat, die „Kindererziehungszeiten“ der Klägerin vom 19. August 1991 bis 23. Dezember 1991 bei der Berechnung des [X.]s aus der [X.]-Zusatzversorgung zum Berechnungszeitpunkt 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Klagebegehren mit dem Hilfsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Kindererziehungszeiten über den 23. Dezember 1991 hinaus zu berücksichtigen seien. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die [X.] ist nicht verpflichtet, sämtliche [X.] der Klägerin bei der [X.]erechnung des [X.]esitzstandsbetrags aus der [X.] zu berücksichtigen. Hierin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche [X.]ehandlung nicht nur beim Arbeitsentgelt im engen Sinne, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt. Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn [X.]en des Wehr- oder Ersatzdienstes als umlagepflichtig behandelt werden. Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 GG.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Der in der Revisionsinstanz allein weiterverfolgte Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ist erkennbar, dass mit der den §§ 3, 56, 249, 249a [X.] entlehnten Formulierung „Kindererziehungszeiten“ die [X.]en des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erziehungsurlaube der Klägerin nach § 15 [X.]ErzGG gemeint sind. Aus der Klagebegründung wird auch deutlich, dass mit „[X.]erücksichtigung“ der [X.] bei der [X.]erechnung des [X.]esitzstandsbetrags deren [X.]ehandlung wie Umlagemonate iSd. [X.] verlangt wird.

II. Der Klageantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

1. Mit der Klage soll der Inhalt des [X.] und damit eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden. [X.] müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur [X.] 24. April 2001 - 3 [X.]/00 - zu [X.] a der Gründe, EzA [X.] § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

2. Ebenso besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein Klärungsbedürfnis ergibt sich - bereits im Anwartschaftsstadium(vgl. nur [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 96 = EzA [X.] § 7 Nr. 62) - aus den zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die [X.]ehandlung der [X.]. Der Feststellungsantrag führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen [X.]edigung des Rechtsstreits. Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären (vgl. nur [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 20 f., [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

3. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Sie begehrt allein die [X.]erücksichtigung weiterer Umlagemonate ohne Anrechnung der durch Kindererziehungszeiten begründeten gesetzlichen Rentenansprüche auf die Gesamtversorgung. Damit geht es ihr ausschließlich um eine Verbesserung ihrer Position.

[X.]. Die Klage ist - soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die [X.] nicht verpflichtet ist, [X.] der Klägerin nach dem 23. Dezember 1991 bei der [X.]erechnung des [X.]esitzstandsbetrags aus der [X.] wie Umlagemonate zu behandeln.

I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von [X.]edeutung ist, ob die Kindererziehungsurlaubszeiten bei der [X.]erechnung der [X.]. an Umlagemonate anknüpfenden Wartezeit nach § 35 [X.] in Ansatz gebracht werden müssen; die Klägerin erfüllte die Wartezeit des § 35 [X.] bereits infolge der [X.]erücksichtigung der „zusätzlich“ anerkannten unterhälftigen [X.]eschäftigungszeiten.

II. Ein Anspruch der Klägerin auf [X.]erücksichtigung auch der nach dem 23. Dezember 1991 liegenden [X.] folgt weder aus tarifvertraglichen Regelungen noch aus der [X.]. [X.]ereits das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass [X.] nach den über §§ 5, 7 TV [X.]ZV letztlich maßgeblichen §§ 24, 39 [X.] in den seit der 40. Änderung geltenden Fassungen nicht mehr als Umlage- oder sonstige gesamtversorgungsfähige [X.]en gelten.

III. Ein Anspruch der Klägerin auf [X.]erücksichtigung der [X.] bei der [X.]erechnung des [X.]esitzstandsbetrags aus der [X.] ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Ausschluss von [X.] von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem [X.] [X.]srecht noch nach [X.] Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Er verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 [X.](vormals Art. 119 [X.]-Vertrag, nunmehr Art. 157 AEUV) noch gegen das - ebenfalls absolute - Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

1. Sowohl Art. 141 [X.] als auch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG erstrecken sich auch auf mittelbare Diskriminierungen. Das sind Regelungen, die - wie die vorliegende - geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen(vgl. dazu für die Elternzeit jüngst [X.]SG 25. Juni 2009 - [X.] 10 [X.] 8/08 R - Rn. 47, [X.]SGE 103, 291). Auch sind [X.]etriebsrenten als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt iSd. Art. 141 [X.] anzusehen (vgl. [X.] 13. Mai 1986 - 170/84 - [[X.]ilka] Slg. 1986, 1607; [X.] 15. Febr[X.]r 1994 - 3 [X.] - zu II[X.] b (3) der Gründe, [X.]E 76, 1). Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. [X.]GH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, [X.]GHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln ([X.] 8. April 1976 - 43/75 - [[X.]] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Slg. 1999, [X.]; [X.] 21. Mai 2008 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 126, 375; vgl. zur [X.]erücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang [X.] 14. Jan[X.]r 2009 - 3 [X.] - Rn. 43 ff., [X.] GG Art. 3 Nr. 315 = EzA [X.] § 2 Nr. 3). Zudem kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sowohl Tarifverträge als auch eine sie ausgestaltende Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts einer unmittelbaren und - trotz der durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgten Tarifautonomie (vgl. dazu nur [X.]GH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 34, [X.]GHZ 174, 127) - uneingeschränkten Grundrechtsbindung unterliegen.

2. Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 [X.] als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG(vgl. [X.]FH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]FHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen [X.]edürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. [X.] 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]runnhofer] Slg. 2001, [X.]).

Diese [X.]edingungen erfüllen Regelungen, die - wie die vorliegende - an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts und auch des [X.], dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt ([X.] 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Slg. 1999, [X.] [Weihnachtsgratifikation]; [X.] 10. November 1994 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA [X.]G[X.] § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 [X.] - zu I[X.] d der Gründe, [X.] [X.]AT § 23b Nr. 3 = EzA [X.]-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [[X.]ewährungszeit]; 12. Jan[X.]r 2000 - 10 [X.] 840/98 - zu I[X.] der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA [X.]G[X.] § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 [X.] 138/02 - [X.] [X.]G[X.] § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 [X.] 137/02 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 126, 375 [tarifliche [X.]etriebszugehörigkeitszulage]). Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen ([X.] 18. Juni 1997 - 4 [X.] - zu I[X.] d der Gründe, [X.] [X.]AT § 23b Nr. 3 = EzA [X.]-Vertrag Art. 119 Nr. 49). Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche [X.]ehandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt ([X.] 10. November 1994 - 6 [X.] - zu [X.] c der Gründe, [X.]E 78, 264 und ständig).

b) Für die [X.]etriebsrente hat der [X.] dementsprechend bereits mit Urteil vom 15. Febr[X.]r 1994(- 3 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 76, 1) ausgeführt, der Arbeitgeber, der [X.]en des Erziehungsurlaubs nicht als leistungssteigernd anerkenne, könne sich zur Rechtfertigung seiner Leistungsgestaltung auf ein wirkliches [X.]edürfnis berufen. Der Arbeitgeber dürfe die Höhe seiner Zuwendungen davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer ihm die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung erbringe, also tatsächlich arbeite. So, wie das Arbeitsverhältnis im Ganzen ruhe, dürfe der Arbeitgeber seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen ebenfalls „ruhen“ lassen. Dies belege auch ein Vergleich mit der Teilzeitarbeit. Auch ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leiste, könne nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Würden [X.]en des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang für die betriebliche Altersversorgung leistungssteigernd berücksichtigt, so wären solche Arbeitnehmer gleichheitswidrig benachteiligt, die zwar nur Teilzeitarbeit leisten, diese aber tatsächlich erbringen. Anderenfalls würde das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste in unerträglicher Weise erschüttert.

c) Der Hinweis der Revision auf die Rechtslage bei Sozialplanabfindungen gibt keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Zwar verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und [X.]illigkeit iSd. § 75 Abs. 1 [X.]etrVG, wenn die [X.]etriebsparteien zur [X.]emessung der Abfindungshöhe in Sozialplänen auch auf die Dauer der [X.]eschäftigung abstellen, dabei aber [X.] ausnehmen(vgl. [X.] 12. November 2002 - 1 [X.] 58/02 - zu III der Gründe, [X.]E 103, 321). Jedoch verbietet der sowohl auf nationaler als auch auf [X.] seit langem anerkannte Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Vergütung für erbrachte [X.]etriebszugehörigkeit eine Gleichbehandlung mit einer Sozialplanabfindung. Die Sozialplanabfindung dient nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrVG dem Ausgleich und der Milderung künftiger Nachteile auf dem Arbeitsmarkt und nicht der nachträglichen Vergütung bereits geleisteter Dienste.

d) Es bedeutet auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen, wenn [X.]en des [X.] oder Ersatzdienstes(sowie von [X.]) aufgrund § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG (ggf. iVm. § 78 [X.]) als umlagepflichtige [X.]en zu einer Steigerung des [X.]esitzstandsbetrags führen, obgleich das Arbeitsverhältnis während dieser [X.]en ebenfalls ruht, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG (ggf. iVm. § 78 [X.]). Die Unterscheidung von [X.] und [X.]en des [X.] bzw. Ersatzdienstes ist sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien bzw. dem Satzungsgeber übernommen werden. Zwischen den [X.]en des [X.] bzw. Ersatzdienstes und den [X.] bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigen.

aa) Es kann dahinstehen, ob ein entscheidender Unterschied bereits darin liegt, dass der [X.] und Zivildienst auf gesetzlichem Zwang beruht, während die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in [X.]ezug auf das „Ob“ und das „Wie“(bzw. „Wer“) von der Entscheidung und den persönlichen Umständen der betreffenden Eltern abhängt.

bb) Der maßgebliche Unterschied zwischen den [X.]en des [X.] bzw. Ersatzdienstes und den [X.] besteht jedenfalls darin, dass der - private - Arbeitgeber nach § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG auf die [X.] oder Zivildienstes entfallende [X.]eiträge beim [X.]undesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle bzw. beim [X.]undesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anmelden kann. Dies erlaubt eine Differenzierung auch im Arbeitsverhältnis.

(1) § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG ist trotz seiner unzureichenden Formulierung eine Anspruchsnorm(vgl. Sahmer/[X.]usemann ArbPlSchG Stand Oktober 2007 § 14a [X.]. 15). Im wirtschaftlichen Ergebnis muss also der [X.]und und nicht der Arbeitgeber die während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufzuwendenden [X.]eiträge leisten (vgl. auch [X.]VerwG 9. Dezember 1971 - VIII C 24.68 - [X.] ArbPlatzSchutzG § 5 Nr. 2 dazu, dass die während des Wehrdienstes eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber an eine Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter entrichteten [X.]eiträge Ausgaben sind, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leistet und die deshalb nicht zum lohn- und kirchensteuerpflichtigen Lohn gehören).

(2) Diese [X.]estimmung steht mit dem vom [X.] in der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Febr[X.]r 1994(- 3 [X.] - [X.]E 76, 1) herangezogenen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ sowie der „Akzessorietät“ von [X.]eiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Einklang: Das Arbeitsverhältnis eines wehr- oder zivildienstleistenden Mannes ruht zwar ebenso wie dasjenige eines Elternteils während des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit. [X.] erbringt jedoch eine Leistung für den Staat, für die er auch ein Entgelt erhält. Im Verhältnis zum Arbeitgeber trägt der Staat sodann konsequenterweise auch die [X.]eiträge zur betrieblichen Altersversorgung als „Entgeltnebenleistung“.

(3) Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auch in der Kindererziehung unbestreitbar ein Wert für die Allgemeinheit liegt. Die Kindererziehung ist jedoch keine gegen Entgelt zu erbringende „Leistung für den Staat“. Ihr Wert für die Allgemeinheit ist ein mittelbarer. Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Kindererziehung unter Geltung eines vom so genannten [X.] getragenen [X.]. Die gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Kindererziehung ist - neben der [X.]eitragszahlung - daher eine „der beiden Leistungen für das Rentensystem“(vgl. [X.]VerfG 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86, 1 [X.]vL 50/87, 1 [X.]vR 873/90, 1 [X.]vR 761/91 - zu C I[X.] b der Gründe, [X.]VerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 [X.]vR 609/90, 1 [X.]vR 692/90 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]VerfGE 94, 241).

Diesem anderen Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit entspricht es zum einen, dass für sie kein „Entgelt“, sondern - sei es vormals in Gestalt eines pauschalierten [X.], sei es nunmehr in Gestalt eines einkommensabhängigen und einkommensersetzenden Elterngeldes - eine Art „Erziehungsbeihilfe“ zur Honorierung der [X.]etreuungsleistungen gewährt wird. Zum anderen und vor allem wird der sich insbesondere im System der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkende Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand in §§ 3, 56, 249, 249a [X.] widergespiegelt.

e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet(vgl. [X.]VerfG 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86, 1 [X.]vL 50/87, 1 [X.]vR 873/90, 1 [X.]vR 761/91 - zu [X.] 1 und 2 a der Gründe, [X.]VerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 [X.]vR 609/90, 1 [X.]vR 692/90 - zu [X.]I der Gründe, [X.]VerfGE 94, 241). Aus dieser [X.]estimmung ergeben sich keine [X.] für den Gesetzgeber, die es den Tarifvertragsparteien verbieten würden, an die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzuknüpfen. Die Tarifpartner waren auch nicht gehalten, von sich aus weitere Leistungen vorzusehen.

aa) Zutreffend hebt die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG ab, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der [X.] hat. Art. 6 Abs. 4 GG verlangt nämlich eine Sit[X.]tion, in der die Mutter den belastenden Auswirkungen der biologischen Mutterschaft ausgesetzt ist und deshalb besonderer Fürsorge bedarf. Eine solche liegt zwar während der Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit bzw. der für die Erholung notwendigen [X.] nach der Geburt vor, kann aber auch in späteren Lebensphasen entstehen, wenn die Mutter wirtschaftliche oder berufliche Nachteile erleidet, die auf die biologische Mutterschaft, insbesondere die Inanspruchnahme von [X.] zurückzuführen sind(vgl. [X.]/[X.] GG 10. Aufl. Art. 6 Rn. 53). Allerdings können aus Art. 6 Abs. 4 GG keine besonderen Rechte für Sachverhalte - wie den vorliegenden - hergeleitet werden, die nicht allein Mütter betreffen. Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von [X.] oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre [X.]erufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. [X.]VerfG 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86, 1 [X.]vL 50/87, 1 [X.]vR 873/90, 1 [X.]vR 761/91 - zu C [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 [X.]vR 609/90, 1 [X.]vR 692/90 - zu [X.]I der Gründe, [X.]VerfGE 94, 241).

bb) Die von der Klägerin herangezogenen Absätze 1 und 2 des Art. 6 GG, wonach die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und die staatliche [X.] über die Pflege und Erziehung der Kinder wacht, bestimmen einzelne Schutzmaßnahmen und Leistungen nicht konkret. Vielmehr obliegt es nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich dem Gesetzgeber zu entscheiden, wie er den Schutzauftrag des Art. 6 GG im Einzelnen erfüllt. Dabei ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende [X.]elastung auszugleichen und sie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche [X.]elange zu fördern. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere [X.]sbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz, der jeder Familie zu gewährleisten ist(vgl. [X.]VerfG 7. Juli 1992 - 1 [X.]vL 51/86, 1 [X.]vL 50/87, 1 [X.]vR 873/90, 1 [X.]vR 761/91 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]VerfGE 87, 1).

Dem durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gesicherten Mindestanspruch der Eltern - und damit auch der Mütter als einem Elternteil - wird durch zahlreiche Einzelvorschriften indes hinreichend Rechnung getragen: Vormals das [X.]undeserziehungsgeldgesetz und nunmehr das [X.]E[X.] erhalten den Arbeitsplatz bis zu drei Jahren aufrecht, nach §§ 3, 56, 249, 249a [X.] wird der Anspruch auf die gesetzliche Rente fortgeführt, nach § 5 [X.]ErzGG bzw. §§ 1 ff. [X.]E[X.] wird eine staatliche Erziehungsbeihilfe gewährt. In der betrieblichen Altersversorgung sind [X.] bei den [X.] gemäß § 1b [X.] und für die Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit iSd. § 2 [X.] zu berücksichtigen(vgl. [X.] 15. Febr[X.]r 1994 - 3 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 76, 1). Zudem sieht § 1a Abs. 4 [X.] bei Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung das Recht vor, die Versicherung oder Versorgung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses mit eigenen [X.]eiträgen fortzusetzen.

Darüber hinaus besteht aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutzes nicht die Notwendigkeit, Erziehungszeiten auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anwartschaftssteigernd zu berücksichtigen. Zu weiteren Entgeltleistungen ist der Arbeitgeber, der während der [X.] keine Gegenleistung erhält(vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 353/01 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 102, 218), noch weniger verpflichtet als der Staat, der - anders als bei Wehr- und Zivildienst - in dieser [X.] ebenfalls keine unmittelbare Leistung erhält.

IV. Die Klägerin kann einen Anspruch auf [X.]erücksichtigung der [X.] bei der [X.] auch nicht auf sekundäres europäisches [X.]srecht oder einfaches nationales Gesetzesrecht stützen.

1. Die Richtlinie 96/34/[X.] des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von [X.], [X.] und [X.][X.] geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(A[X.]l. [X.] L 145 vom 19. Juni 1996 S. 4) sieht vor, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu [X.]eginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war, zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach [X.] bei der [X.]emessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. [X.] 15. April 2003 - 9 [X.] 137/02 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 126, 375).

2. Für die [X.]/[X.] des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz(zehnte Einzelrichtlinie iSd. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/[X.] - im Folgenden: [X.]/[X.]) - (A[X.]l. [X.] L 348 vom 28. November 1992 S. 1) hat der [X.] mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache [X.] (- [X.]/97 - Slg. 1999, [X.]) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 11 Abs. 2 [X.]uchst. b der [X.]/[X.] den Arbeitgeber nicht hindert, [X.]en des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen, da die Sit[X.]tion der Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, nicht derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgestellt werden könne.

3. Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 [X.]E[X.](gültig ab dem 1. Jan[X.]r 2007) sowie § 15 Abs. 2 Satz 6 [X.]ErzGG (letzte Fassung; vom 1. Jan[X.]r 1992 bis zum 31. Dezember 2000: § 15 Abs. 3 [X.]ErzGG, davor: § 15 Abs. 4 [X.]ErzGG), wonach der Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, verbieten keine - tarifvertragliche oder satzungsrechtliche - Regelung, nach welcher die [X.]en des ruhenden Arbeitsverhältnisses für eine zusätzliche tarifliche Leistung nicht anspruchssteigernd berücksichtigt werden. Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Falle auch die Pflicht zur anwartschaftssteigernden Abführung von Umlagen nicht besteht, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich ohnehin für andere Vergütungsbestandteile aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. [X.] 24. November 1993 - 10 [X.] 704/92 - zu [X.] a der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA [X.]ErzGG § 15 Nr. 5; 26. November 2003 - 4 [X.] 693/02 - zu [X.] der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 21. Mai 2008 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 126, 375).

4. [X.]ei unterstellter Anwendbarkeit des [X.] in zeitlicher Hinsicht(vgl. hierzu [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] 249/06 - Rn. 21, [X.]E 125, 133) ergäbe sich nichts anderes:

Die [X.] nach §§ 7, 3, 1 [X.] sind die gleichen wie bei Art. 141 [X.] und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. So bestimmt § 3 Abs. 2 [X.], dass eine mittelbare [X.]enachteiligung vorliegt, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Dabei kann das von dem neutralen Kriterium verfolgte Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, in jedem von der Rechtsordnung anerkannten Grund - hier: dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ - liegen (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Merkmal Alter [X.] 18. August 2009 - 1 A[X.]R 47/08 - Rn. 31 mwN, [X.] [X.] § 3 Nr. 1 = EzA [X.] § 17 Nr. 1).

5. Es kann offenbleiben, ob die Regelungen in §§ 24, 39 [X.] trotz der zumindest rahmenmäßigen Vorgaben des [X.] bzw. trotz ihrer teilweisen Inhaltsgleichheit mit den tariflichen Vorschriften der AG[X.]-Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.]G[X.] unterfallen, dh. ob die Kontrolle trotz § 307 Abs. 3 [X.]G[X.] auf Klauseln der vorliegenden Art zu erstrecken wäre; der Ausschluss von [X.] genügt jedenfalls den Anforderungen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.], zu deren Ausfüllung im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich die bereits erörterten Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden könnten(vgl. [X.] 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 67, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

V. Zu der von der Klägerin mit [X.]lick auf „Art. 2 der [X.]/[X.] in der Fassung der Richtlinie 2002/73/[X.]“ angeregten Vorlage an den [X.] war der [X.] nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung von [X.] ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des (weiblichen) Geschlechts zu tun haben. Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des [X.] vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ([X.]/99 - [[X.]runnhofer] Slg. 2001, [X.] und - [X.]/97 - [[X.]] Slg. 1999, [X.]) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen [X.]estimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch [X.] 10. November 1994 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA [X.]G[X.] § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 [X.] 198/08 - Rn. 41, [X.] [X.]etrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA [X.]etrVG 2001 § 112 Nr. 31; [X.]FH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]FHE 193, 234).


        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    [X.]    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    
                 

Meta

3 AZR 370/08

20.04.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 4. Oktober 2007, Az: 5 Ca 921 d/07, Urteil

Art 141 EG, Art 157 AEUV, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 GG, § 14a Abs 2 S 2 ArbPlSchG, § 15 Abs 2 S 6 BEEG, § 15 Abs 2 S 6 BErzGG, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2010, Az. 3 AZR 370/08 (REWIS RS 2010, 7502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7502

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 363/20 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung eines Bestandsschutztarifvertrags - VAP-Satzung


3 AZR 29/09 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung - Berücksichtigung von Vordienstzeiten


3 AZR 35/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung


3 AZR 365/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung


3 AZR 45/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer Betriebsvereinbarung


Referenzen
Wird zitiert von

15 Sa 380/11

3 Sa 1057/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.