Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 363/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 4145

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Gegenstand

Auslegung eines Bestandsschutztarifvertrags - VAP-Satzung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 - 2 [X.]/19 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] Bad Kreuznach - vom 23. April 2019 - 7 [X.]/19 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Das Urteil des [X.] - [X.] Bad Kreuznach - vom 23. April 2019 - 7 [X.]/19 - wird in der Sache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin auf Basis des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] ([X.]) - Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997 Abschnitt [X.] - in der Fassung durch Art. 3 des Tarifvertrages Nr. 178 vom 21. Januar 2016 zu berechnen und hierbei auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in Arbeitsverhältnissen geleistet wurden, welche ab Mai 1997 begründet wurden.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welchen Besitzstand die Klägerin aufgrund des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] - Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997 Abschnitt [X.] - in der Fassung durch Art. 3 des Tarifvertrags Nr. 178 vom 21. Januar 2016 ([X.]), der auf ihr Arbeitsverhältnis zur [X.] anwendbar ist, erworben hat.

2

Die im Februar 1953 geborene Klägerin war seit Mai 1991 mit Unterbrechungen in aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen bei der [X.] im Gebiet der alten Bundesländer beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 5. März 1997 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 10. Mai 1997. Danach folgten weitere befristete Arbeitsverhältnisse, wobei zwischen dem 11. Mai 1997 und dem 15. Juni 1997, dem 17. August bis 28. September 1997, dem 12. bis 19. Oktober 1997, dem 1. bis 8. Januar 1998 sowie dem 13. und 14. Januar 1998 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand. Seit dem 15. Januar 1998 war die Klägerin ununterbrochen und jedenfalls seit dem 1. März 2000 unbefristet bei der [X.] angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2018. Seit dem 1. Oktober 2018 bezieht die Klägerin eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der [X.].

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer der [X.] vom 16. Oktober 1969 ([X.]) über die Versorgungsanstalt der [X.] ([X.]), eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, durchgeführt.

4

Die [X.]-Satzung idF der 47. Satzungsänderung vom 30. April 1997, mit der Regelungen des [X.] umgesetzt und ergänzt wurden, hatte folgenden Inhalt:

        

„…    

        
        

§ 2     

        
        

Geschäftsbereich

        
        

(1) Der Geschäftsbereich der Anstalt umfaßt die [X.] …

        
        

…       

        
        

§ 20   

        
        

Arten der Versicherung

        
        

(1)     

Es wird unterschieden zwischen

        
                 

a)    

Pflichtversicherung (§ 21),

        
                 

…       

                 
        

(2)     

Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung sind die in § 2 aufgeführten Arbeitgeber. Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung, der freiwilligen Weiterversicherung und der beitragsfreien Versicherung ist der Versicherte. Bezugsberechtigte sind der Versicherte und seine Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung.

        
                                   
        

§ 21   

        
        

Pflichtversicherung

        
        

(1)     

Voraussetzung für die Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers ist, daß

        
                 

a)    

er das 17. Lebensjahr vollendet hat,

        
                 

b)    

er vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 35) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,

        
                 

c)    

er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB [X.] - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB [X.] - geringfügig beschäftigt ist und

        
                 

d)    

er aufgrund eines Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags der Pflicht zur Versicherung unterliegt, unbeschadet des § 26.

        
        

(2) Die Pflichtversicherung entsteht mit dem [X.]punkt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

        
        

…       

        
        

(3) Die Pflichtversicherung endet mit dem [X.]punkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, spätestens jedoch mit dem [X.]punkt, der auf der Abmeldung als Versicherungsende angegeben ist.

        
        

…       

        
        

§ 22   

        
        

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

        
        

(1) Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer mit dem [X.], in den der Geburtstag fällt, frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. …

        
        

(2) Die Pflicht zur Versicherung endet mit dem [X.]punkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das [X.] der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit (§ 35 Abs. 1) nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Versicherung jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

        
                          
        

§ 23   

        
        

Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

        
        

(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Wird das Arbeitsverhältnis über diesen [X.]raum hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern. …

        
        

…       

                 
        

§ 24   

        
        

Aufwendungen für die Pflichtversicherung

        
        

…       

        
        

(9) … Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage für laufendes Arbeitsentgelt entrichtet ist. Ein Kalendermonat, für den nur zeitweise Umlage entrichtet ist, wird als voller Umlagemonat gerechnet. …

        
        

…       

        
        

§ 33   

        
        

Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung

        
        

(1) Leistungen der Anstalt sind …

        
        

(2) Die Verpflichtungen der Anstalt zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 ruhen insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer Parallelverpflichtung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der in § 2, im Anhang zu § 2 oder in § 88a benannten Arbeitgeber laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge unmittelbar (§ 1 [X.]) oder mittelbar über eine Unterstützungskasse (§ 1 Abs. 4 [X.]) erhält. Gewährt der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse die Versorgungs- oder versorgungsähnlichen Bezüge aus der Parallelverpflichtung originär als Kapitalleistung, sind für die Ermittlung des [X.] nach Satz 1 die in der Parallelverpflichtung zur Verrentung der Kapitalleistung festgelegten Grundsätze entsprechend heranzuziehen.

        
        

…       

        
        

§ 34   

        
        

Anspruch auf [X.] und Versicherungsrente

        
        

(1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36) ein und ist er in diesem [X.]punkt

        
                 

a)    

pflichtversichert, hat er Anspruch auf [X.] für Versicherte (§§ 37 bis 40a) - [X.]nberechtigter -,

                 

…       

        
        

§ 35   

        
        

Wartezeit

        
        

(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die [X.].

        
        

…       

        
        

§ 37   

        
        

Höhe der [X.] für Versicherte

        
        

(1) Als monatliche [X.] wird der Beitrag gewährt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach §§ 38 bis 40a errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

        
        

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

        
                 

…       

        
        

Stehen diese Bezüge nur für einen Teil des Monats zu, sind sie in Höhe des vollen Monatsbetrages zu berücksichtigen.

        
        

…       

        
                          
        

§ 38   

        
        

Gesamtversorgung

        
        

(1) Die Gesamtversorgung wird auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen [X.] (§ 39) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 40) errechnet. Gesamtversorgung ist der sich aus Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.

        
        

…       

        
        

(3) Für den [X.]nberechtigten, der während der letzten zehn dem Versicherungsfall (§ 36) vorangegangenen Jahre ohne Unterbrechung vollbeschäftigt und … pflichtversichert war, ist Gesamtversorgung mindestens …

        
        

…       

        
        

§ 39   

        
        

Gesamtversorgungsfähige [X.]

        
        

(1) Gesamtversorgungsfähige [X.] sind die bis zum Beginn der [X.] (§ 61) zurückgelegten Umlagemonate (§ 24 Abs. 9).

        
        

(2) Als gesamtversorgungsfähige [X.] gelten auch die Kalendermonate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten [X.]en) und beitragsfreie [X.]en …, die nicht zugleich Umlagemonate sind, … der Ermittlung der gesetzlichen Rente … zugrunde liegen;

        
        

…       

                 
        

(3) Die Summe der Monate nach den Absätzen 1 und 2 ist zur Ermittlung der Jahre der gesamtversorgungsfähigen [X.] durch zwölf zu teilen und das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.

        
                          
        

§ 40   

        
        

Gesamtversorgungsfähiges Entgelt

        
        

(1) Gesamtversorgungsfähiges Entgelt ist das monatliche Arbeitsentgelt (§ 24 Abs. 6 bzw. 6a), das der [X.]nberechtigte in dem Monat vor Beginn der [X.] (§ 61 Abs. 1) bei tatsächlicher Beschäftigung erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er während des ganzen Monats tatsächlich beschäftigt gewesen wäre. …

        
        

…“    

        
                          
5

Die Ablösung der [X.]-Versorgung bei der [X.] regelte der Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997. Durch Abschnitt [X.] dieses Tarifvertrags wurde der [X.] mit Ablauf des 30. April 1997 für die Arbeitnehmer der [X.] außer [X.] gesetzt. Zugleich trat als Abschnitt [X.] der [X.] zum 1. Mai 1997 in [X.]. Durch Art. 3 des Tarifvertrags Nr. 178 vom 21. Januar 2016 wurde der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2016 teilweise neu gefasst. Dessen Regelungen lauten seitdem auszugsweise wie folgt:

        

Präambel

        
        

Die [X.] gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der [X.] (TV bAV Post, Nr. 179). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher [X.]-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.

                 
        

§ 1     

        
        

Persönlicher Geltungsbereich

        
        

(1) Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der [X.] ([X.]) versicherungspflichtig in der [X.] war, und am [X.] noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.

        
        

…       

        
        

§ 2     

        
        

Gegenstand der Regelung

        
        

(1) Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der [X.] (TV bAV Post, Nr. 179) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 6 dieses [X.] angewendet. Die sich daraus ergebende Leistung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Besitzstandsbetrag B31.12.2002 (Besitzstand) der nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen dieses [X.] erworbenen Besitzstand abbildet, der mit dem am Ende des Kalendermonats, der dem Eintritt des [X.] vorangeht, maßgebenden Dynamisierungsfaktor multipliziert wird, ergänzt. Das Wahlrecht nach § 4 TV Nr. 179 bezieht sich nicht auf den Besitzstandsbetrag B31.12.2002 (Besitzstand), dieser kann nur als Rente bezogen werden.

        
        

Der Besitzstandsbetrag wird nur gewährt, wenn am 31.12.2001 eine Anwartschaft auf [X.] bestand.

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Eintritt des [X.]

        
        

Die Leistung nach diesem Tarifvertrag wird gezahlt

        
        

a)    

bei Eintritt in die altersbedingte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 9 bzw. § 19 des [X.] über die betriebliche Altersversorgung der [X.] (TV bAV Post, Nr. 179).

        
        

…       

                 
        

§ 6     

        
        

Modifikationen zur betrieblichen Altersversorgung (TV bAV Post, Nr. 179)

        
        

(1) Abweichend vom Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung der [X.] (TV bAV Post, Nr. 179) wird für Arbeitnehmer, die diesem Tarifvertrag unterliegen, für die anrechenbare Beschäftigungszeit auch die [X.] vor dem [X.] berücksichtigt.

        
        

…       

        
        

§ 8     

        
        

Unverfallbare Anwartschaft

        
        

Endet das Arbeitsverhältnis mit der [X.] vorzeitig, d. h. vor Eintritt des [X.], gilt für die unverfallbare Anwartschaft der § 8 und § 13 Abs. 1 des [X.] über die betriebliche Altersversorgung der [X.] (TV bAV Post, Nr. 179) entsprechend.“

        

6

Durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]) - Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996 ([X.]) war die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1997 bereits umgestellt und die sog. [X.] eingeführt worden. Gemäß Art. 1, Art. 2 § 1 des Tarifvertrags Nr. 178 vom 21. Januar 2016 trat der [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer [X.] und wurde zum 1. Januar 2016 durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]) - Tarifvertrag Nr. 179 vom 1. Januar 2016 abgelöst. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die tariflichen Arbeitnehmer und für Auszubildende sowie [X.], die bei der [X.] beschäftigt werden,...

        

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

        

…       

        
        

f)    

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des [X.] zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] fallen,

        

…       

        

§ 3     

        

Leistungsfälle

        

Die betriebliche Altersversorgung der [X.] wird nach diesem Tarifvertrag gezahlt bei

                 

a)    

Eintritt in die altersbedingte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

                 

…       

        
        

§ 5     

        

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Fälligkeit

        

(1) Der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung setzt voraus, dass

                 

a)    

der Leistungsfall gem. § 3 eingetreten ist,

                 

b)    

die Wartezeit gem. § 6 erfüllt ist und

                 

c)    

die Leistung formlos schriftlich beantragt wird.

        

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], gilt § 8.

        

(3) Der Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt des [X.] das Arbeitsverhältnis zur [X.] nicht mehr bestand und auch keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne von § 8 erworben wurde.

        

(4) Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die innerhalb eines [X.]raums von fünf Jahren aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt eine Gesamtbefristungsdauer von mindestens zwei Jahren erreichen, können ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag erwerben. Die Beschäftigungszeiten der einzelnen Arbeitsverhältnisse werden dabei insgesamt gem. § 7 und § 8 angerechnet.

        

…       

        

§ 6     

        

Wartezeit

        

(1) Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 60 Monaten.

        

…       

        

§ 7     

        

Anrechenbare Beschäftigungsmonate

        

Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer an mindestens einem Kalendertag in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur [X.] oder deren Rechtsvorgängerin steht bzw. stand. [X.]en, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezieht, stehen [X.]en mit Anspruch auf Entgelt gleich.

        

…       

        

§ 8     

        

Unverfallbare Anwartschaft

        

(1) Wird das Arbeitsverhältnis zur [X.] beendet, ohne dass ein Leistungsfall nach § 3 eintritt, so richtet es sich nach dem [X.], ob eine Anwartschaft aufrechterhalten wird. Die Betriebszugehörigkeit im Sinne des [X.]es ist die [X.].

        

…       

        

§ 13   

        

[X.] nach vorzeitigem Ausscheiden

        

(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bei Vorliegen einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 8 entspricht die Höhe des Anspruches auf eine [X.] dem Teil der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht.“

                 
7

Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Betriebliche Altersversorgung“ Folgendes mit:

        

„Sehr geehrte Frau K,

        

die [X.] hat mit Ablauf des 30.04.97 die Pflichtversicherung in der [X.] für ihre Beschäftigten gekündigt und ab [X.] die ‚[X.]‘ als neue betriebliche Altersversorgung eingeführt. Diese Altersversorgung ist in einem Tarifvertrag geregelt, der auch die Regelung des Besitzstandes der bisher [X.]-Versicherten beinhaltet.

        

Gemäß Abschnitt [X.] § 2 Abs. 4 hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Besitzstand aus der bisherigen [X.], wenn er am 30.04.97 in der [X.] pflichtversichert war, am [X.] noch in einem Arbeitsverhältnis bei der [X.] stand und er am 30.04.97 die Wartezeit nach § 35 der [X.]-Satzung erfüllt hatte. Diese Wartezeit beträgt fünf Jahre.

        

Sie hatten am 30.04.97 die erforderliche Wartezeit erfüllt, da Sie erstmals am 10.03.1992 in der [X.] pflichtversichert wurden. Somit besteht Anspruch auf eine Versicherungsrente gemäß § 41 der [X.]-Satzung. Diese beträgt 23,15 Euro.

        

Da Ihr Beschäftigungsverhältnis nach dem 30.04.97 unterbrochen war, gilt für die Beschäftigungszeit nach dem [X.] der Tarifvertrag [X.] (TV BRP).

        

Nach dem Tarifvertrag erhält der Arbeitnehmer für jedes anrechenbare Beschäftigungsjahr einen Euro-Betrag, der sich nach seiner Eingruppierung richtet. Sie erhalten den Betrag der Versorgungsgruppe C, d. h. 4,02 Euro, jedoch nur anteilmäßig entsprechend Ihrer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

        

Ihr Betriebsrentenanspruch beträgt derzeit (Stand August 2003) ca. 12,78 Euro.

        

Bei Eintritt des Versicherungsfalls (Bezug einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung) erhalten Sie von der [X.] zwei betriebliche Renten. Für die Versicherungszeit bis 30.04.1997 die Versicherungsrente und für die [X.] nach dem [X.] die [X.].

        

…“    

8

Am 3. Januar 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei am 10. Mai 1997 mit einer verfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Die Anforderungen der Unverfallbarkeit des [X.] seien nicht erfüllt. Die Beklagte zahlte der Klägerin daher eine Betriebsrente, welche sie nur für die [X.] vor dem 1. Mai 1997 nach Maßgabe des [X.] berechnete.

9

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei im [X.]punkt des [X.] nach § 1 [X.] zu behandeln. Ihr Arbeitsverhältnis sei durch kurzfristige Unterbrechungen nicht iSd. tariflichen Regelungen beendet gewesen. Die tariflichen Regelungen seien dahin auszulegen, dass bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang die Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten seien. Dies entspreche auch anderen tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Kettenbefristungen seien zudem sittenwidrig. Auch nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 ([X.]) sei ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverträgen anzunehmen gewesen, wenn zwischen ihnen ein [X.]raum von weniger als vier Monaten gelegen habe. Bei ihr hätten lediglich unbeachtliche Unterbrechungen vorgelegen, so dass es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. [X.] gekommen sei. Jedenfalls seien die [X.] der vom 10. Mai 1991 bis zum 12. Januar 1998 vereinbarten 15 aufeinanderfolgenden Befristungen unwirksam. Demnach habe zwischen den Parteien insbesondere auch ab 1997 bis zum Renteneintritt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rente auf Basis des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] (Tarifvertrag Nr. 18) unter der Annahme zu berechnen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des [X.] nicht stattgefunden hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 1 [X.] eröffne den Anwendungsbereich nur für Arbeitsverhältnisse, die an den dort genannten Stichtagen fortbestünden, nicht aber für danach neu begründete. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut sowie der tarifvertraglichen Systematik stelle der [X.] auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 620 Abs. 1 BGB ab, auch wenn irgendwann später ein weiteres Arbeitsverhältnis neu begründet worden sei. Die Tarifvertragsparteien hätten im [X.] bewusst keine Regelungen zur Zusammenfassung befristeter Arbeitsverhältnisse geschaffen. Eine solche Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten sei dem Betriebsrentenrecht fremd. Wegen der Insolvenzsicherung müsse feststehen, ob und für welchen [X.]raum Anwartschaften bestünden. Allenfalls eine nahtlose Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse sei unschädlich. Eine eventuelle Unwirksamkeit der Befristungen habe die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist des maßgeblichen § 1 Abs. 5 [X.] gerichtlich geltend gemacht, so dass diese als von Anfang an wirksam gölten. Sie könne sich deshalb auch nicht auf rechtsmissbräuchliche Kettenbefristungen berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist nach ihrer Auslegung zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist in der ausgelegten Form zulässig.

1. Der Antrag ist zunächst auszulegen (vgl. zu den Grundsätzen: [X.] 25. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 20; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 31). Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Annahme der [X.], der Bestandsschutz des [X.] ende am 1. Mai 1997, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Mai 1997 und vor dem Leistungsfall beendet wurde, auch wenn es ggf. nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder fortgeführt oder aufgenommen worden ist. Die Klägerin erstrebt dabei - jedenfalls soweit für die Revision von Interesse - keine Berechnung ihrer Betriebsrente, als wäre der gesamte [X.]raum ihrer - mehrfach unterbrochenen - Beschäftigung bei der [X.] vom 10. März 1992 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2018 in der [X.] durchgehend oder rechtlich ununterbrochen zu berücksichtigen. Sie will vielmehr ihre [X.]en im Arbeitsverhältnis bei der [X.] nach dem 1. Mai 1997 für die Berechnung ihrer unstreitig bestandsgeschützten [X.]-Versorgung berücksichtigt wissen - und zwar nach dem [X.]. Dies kommt in ihrem veränderten [X.] im Termin beim [X.] und in der Tenorierung durch das [X.] hinreichend deutlich zum Ausdruck. Das [X.] hatte festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 10. März 1992 der Klägerin eine Rente zu berechnen und zu zahlen, die sich nach Anwendung des [X.] unter der Annahme richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Unterbrechung vom 11. Mai 1997 bis 16. Juni 1997 nicht vor Eintritt des [X.] beendet worden ist. Die Klägerin lässt sich damit Unterbrechungszeiten abziehen, soweit diese nach dem [X.] relevant sind; sie will aber vermeiden, dass Beschäftigungszeiten nach dem 1. Mai 1997 überhaupt nicht mehr für die Berechnung ihres [X.] nach dem [X.] Berücksichtigung finden.

2. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.

a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über die nach Ansicht der Klägerin maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der begehrten Betriebsrente bestehen keine Zweifel (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.]E 152, 1; 13. Juni 2006 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.]E 118, 252).

b) Die weiteren Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.

aa) Die Klage ist mit dem festgestellten Antragsinhalt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend mit der Grundlage des [X.] einer streitgegenständlichen Betriebsrente - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 13; 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN).

bb) Das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der [X.], ihre Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 16). Da die Beklagte die von der Klägerin begehrte Berechnungsweise leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite (vgl. [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 14). Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

II. Die Klage ist begründet. Die Betriebsrente der Klägerin ist von der [X.] als Anspruchsgegnerin zu erbringen. Sie ist auf der Basis des [X.] iVm. dem [X.] unter Einbeziehung ihrer [X.]en im Arbeitsverhältnis zur [X.] nach dem 1. Mai 1997 bis zum 30. September 2018 zu berechnen. Die Beschäftigungszeiten nach den rechtlichen Unterbrechungen erweitern den Besitzstand der Klägerin nach dem [X.]. Dies ergibt eine Auslegung des [X.] iVm. dem [X.].

1. Anspruchsgegnerin der Klägerin ist nach dem [X.] die Beklagte. Ansprüche gegen die [X.] werden durch den Tarifvertrag nicht begründet. Durch § 33 Abs. 2 [X.]-Satzung ist zudem ausgeschlossen, dass Doppelansprüche bestehen. Denn nach dieser Vorschrift ruhen Ansprüche gegen die [X.], solange die Beklagte als in § 2 [X.]-Satzung genannte Arbeitgeberin Leistungen erbringt.

2. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, ist durch Auslegung des [X.] zu klären. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt dabei den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] - Rn. 27; 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

Dabei ist auch die [X.]-Satzung in den Blick zu nehmen: Tarifverträge und auf ihnen beruhende Satzungsbestimmungen für die Versorgung in einer Anstalt öffentlichen Rechts oder Pensionskasse sind als Ganzes zu verstehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 7. Aufl. § 18 Rn. 10a). Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind durch die Tarifverträge eng miteinander verknüpft. Aufgabe der [X.] ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen, dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für die erforderlichen Konkretisierungen zu sorgen (vgl. [X.] 29. Januar 2008 - 3 [X.]/06 - Rn. 21). Die Regelungen sind dabei so eng miteinander verzahnt, so dass sogar eine tarifliche Verweisung auf die Satzung zulässig ist ([X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] - Rn. 59). Es kann unterstellt werden, dass den Tarifvertragsparteien die Regelungen der Satzungen, mit denen ihre Vorgaben umgesetzt werden, bekannt sind.

Dass die [X.]-Satzung zwischenzeitlich abgelöst wurde, steht nicht entgegen. Bei der Auslegung ablösender kollektivrechtlicher Regelungswerke kann auch die abgelöste Regelung berücksichtigt werden ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 98 mwN). Bei der Berücksichtigung von mit tariflichen Regelungen eng verknüpften Satzungen einer Versorgungsanstalt gilt nichts anderes.

3. Nach den Auslegungsgrundsätzen schaden die zeitlichen und rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ab Mai 1997 dem Anspruch der Klägerin aus dem [X.] gegen die Beklagte nicht; soweit Arbeitsverhältnisse bestanden, sind sie zu berücksichtigen.

a) Nach § 1 Abs. 1 [X.] fällt die Klägerin in den persönlichen Geltungsbereich des [X.]. Die Klägerin war sowohl am 30. April 1997 als auch am 1. Mai 1997 Arbeitnehmerin der [X.]; sie war - unstreitig - auch versicherungspflichtig in der [X.].

b) Nach § 2 Abs. 1 [X.] wird der [X.] unter Beachtung der Modifikationen des § 6 [X.] angewandt.

aa) Durch die Verweisung auf den [X.] ist auch dessen § 5 Abs. 4 [X.] anwendbar, der als „Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Fälligkeit“ bestimmt, dass befristet Beschäftigte, die innerhalb eines [X.]raums von fünf Jahren aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen eine Gesamtbefristungsdauer von mindestens zwei Jahren erreichen, ebenfalls Anspruch auf Leistungen erwerben können. Aus dieser im [X.] für anwendbar erklärten Tarifnorm folgt, dass auch rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen können. Da § 2 Abs. 1 [X.] gewisse Modifikationen in § 6 [X.] ausdrücklich vorsieht, diese Bestimmung abweichende Regelungen zu § 5 Abs. 4 [X.] aber nicht enthält, ist von dessen Anwendbarkeit auszugehen. Es bleibt damit bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 [X.] für die Anspruchsvoraussetzungen, welche die Klägerin auch nach dem 1. Mai 1997 unschwer erfüllt hat.

Zwar enthält der [X.] selbst keine ausdrückliche Regelung für rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses im [X.]schutz nach dem Stichtag 1. Mai 1997. Allerdings greift dann systematisch der in Bezug genommene allgemeine Grundsatz des § 5 Abs. 4 [X.]. Diese Regelung erfasst sinnvoll mehrere befristete Arbeitsverträge und führt sie einer gesonderten Regelung zu. Sie betrifft zudem weder systematisch noch vom Wortlaut her den Anwendungsbereich des [X.], sondern regelt allgemeine Anspruchsvoraussetzungen.

bb) § 5 Abs. 4 [X.] verweist zudem auf §§ 7, 8 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 [X.] - [X.] - gelten als anrechenbare Beschäftigungsmonate die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer an mindestens einem Kalendertag in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur [X.] oder deren Rechtsvorgängerin steht bzw. stand. Aus der Verweisung in § 5 Abs. 4 [X.] folgt, dass - unter den Voraussetzungen der verweisenden Vorschrift - keine zusammenhängende Beschäftigungszeit vorliegen muss. In § 8 Abs. 1 [X.] geht es um unverfallbare Anwartschaften nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zur [X.] beendet wird, ohne dass ein Leistungsfall eintritt. Gleiches gilt für § 8 [X.], der für die Unverfallbarkeit auf § 8 [X.] verweist. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete allerdings nicht vorzeitig, sondern mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.

cc) Die in dem ebenfalls wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzuwendenden § 6 [X.] festgelegte Wartezeit von 60 Monaten hatte die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls erfüllt.

c) Dieses Auslegungsergebnis ist auch vor dem Hintergrund der [X.]-Satzung praktikabel. Die tarifliche Regelung dient dem - durch den [X.] der Höhe nach geregelten - Schutz von Erwartungen, die die in der [X.] versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben durften.

aa) § 39 [X.]-Satzung definiert die gesamtversorgungsfähige [X.] mit den zurückgelegten [X.] nach § 24 Abs. 9 [X.]-Satzung. Dabei schaden rechtliche Unterbrechungen, wie § 39 Abs. 3 [X.]-Satzung zeigt, nicht. Es kommt danach allein auf die Summe der umlagefähigen Monate an. Zudem sagt die [X.]-Satzung nichts Abweichendes zu rechtlichen Unterbrechungen wegen abgelaufener Befristungen und späterer Neueinstellung. Arbeitnehmer konnten damit auch nach rechtlichen Unterbrechungen weiterhin umlagefähige Monate für die [X.]-Versorgung erwerben; die bereits erworbenen blieben berücksichtigungsfähig.

Diese Auslegung wird durch § 38 Abs. 3 [X.]-Satzung bestärkt, der an Unterbrechungen bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Eine Mindestversorgung erhält der Arbeitnehmer nur, wenn die nach der [X.]-Satzung versicherungspflichtige Beschäftigung ununterbrochen war. Nur insoweit ist aber nach der Rechtsprechung des Senats jede rechtliche Unterbrechung - auch nur von wenigen Tagen - schädlich ([X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu I 1 a der Gründe). Für Unterbrechungen aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse enthält die [X.]-Satzung dagegen keine Regelungen.

Schließlich knüpft § 34 Abs. 1 [X.]-Satzung allein daran an, dass der Berechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls pflichtversichert ist. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass eine Wartezeit von fünf Jahren nach § 35 [X.]-Satzung zurückgelegt wurde. Eine Regelung, dass diese Wartezeit ununterbrochen bestehen musste, enthält die [X.]-Satzung dagegen nicht.

bb) Daher konnten Arbeitnehmer, die zum in § 1 [X.] festgelegten Stichtag versicherungspflichtig in der [X.] waren, die berechtigte Erwartung haben, dass ihnen auch bei Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen weitere Umlagemonate zugutekommen und Versorgungsrechte entstehen konnten, soweit sie zum [X.]punkt des Versicherungsfalls in einem Arbeitsverhältnis stehen. An diese Erwartung knüpft der [X.] - entgegen der Ansicht des [X.]s - an.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

         

     Zwanziger    

         

     Spinner    

         

     [X.]    

         

         

         

     [X.]    

         

     [X.]    

                 

Meta

3 AZR 363/20

13.07.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 23. April 2019, Az: 7 Ca 2/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 363/20 (REWIS RS 2021, 4145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4145

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