OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2021, Az. 13 B 1534/21.NE

13. Senat | REWIS RS 2021, 2389

WAHLEN BUNDESTAGSWAHL CORONAVIRUS

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Gegenstand

Eilentscheidung zur Maskenpflicht in Wahllokalen bei der Bundestagswahl 2021


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor [X.] mit dem [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2 vom 17. August 2021 (GV. [X.]. [X.]), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 14. September 2021 zur Änderung der [X.]oronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. [X.]. [X.]) – [X.]oronaschutzverordnung ([X.]) –, soweit diese Norm eine Pflicht zum Tragen einer Maske während des Urnenwahlgangs bei der [X.] bestimmt, sowie von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] vorläufig auszusetzen,


2

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache noch zu stellende Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt ([X.].).

A.

3

Die hier maßgeblichen Regelungen der [X.]oronaschutzverordnung lauten wie folgt:

"§ 3 Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte [X.]) zu tragen:

[...]

2. in [X.], in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise [X.]esucherinnen und [X.]esuchern zugänglich sind, einschließlich den [X.]rief- und Urnenwahlräumen für die [X.] und deren Zuwegen innerhalb des [X.],

[...]

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen. In [X.] soll Wahlberechtigten, die gegen die Maskenpflicht verstoßen, durch geeignete Maßnahmen des Wahlvorstands die Ausübung ihres Wahlrechts ohne Gefährdung anderer Personen ermöglicht werden. Ist aber unter den gegebenen Umständen der Infektionsschutz von im oder vor dem Wahlraum anwesenden Personen vom Wahlvorstand nicht zu gewährleisten, kann der Wahlvorstand die gegen die Maskenpflicht verstoßende Person aus dem Wahlraum verweisen."

4

Weder der vom Antragsteller angegriffene selbständige Teil der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zur Maskenpflicht in [X.]rief- und Urnenwahlräumen für die [X.] und deren Zuwegen innerhalb des [X.] (nachfolgend zusammenfassend als Maskenpflicht im Wahlraum bezeichnet) (1.) noch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] (2.) sind offensichtlich rechtswidrig.

1.

5

a. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden [X.]edenken dagegen, dass die angegriffene Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] i. V. m. § 13 IfS[X.]G-[X.] eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet.

6

Vgl. insoweit allgemein zur Rechtslage durch Einfügung des § 28a [X.] durch Art. 1 Nr. 17 des [X.] bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 ([X.]): OVG [X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 [X.] 1731/[X.] -, juris, Rn. 23 ff.

7

b. Die angegriffene Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] genügt voraussichtlich den an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

8

aa. Sie dürfte insbesondere dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gerecht werden. Danach ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben, durch die die Landesregierung zu ihrem Erlass ermächtigt wurde.

9

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat.

10

Vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 [X.] -, juris, Rn. 155 f.; OVG [X.], [X.]eschluss vom 5. Juni 2020 – 13 [X.]/[X.] -, juris, Rn. 37 f., m. [X.]

11

[X.] (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 GG), d. h. der Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, muss die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Die subdelegierende Verordnung muss die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen.

12

Vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Juni 2019 – 1 [X.]vR 587/17 -, juris, Rn. 16 f.; OVG [X.], [X.]eschluss vom 26. März 2021 – 13 [X.]/[X.] -, juris, Rn. 104.

13

Dies ist hier der Fall. Die Landesregierung hat die ihr in § 32 [X.] eingeräumte Ermächtigung, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 [X.] maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur [X.]ekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, durch § 13 IfS[X.]G-[X.] dem für das Gesundheit zuständige Ministerium übertragen. Diese Ermächtigungsnorm hat das [X.] Landes [X.] in der Eingangsformel der von ihm erlassenen [X.]oronaschutzverordnung vom 17. August 2021 genannt. Unabhängig davon zitiert die [X.]oronaschutzverordnung in ihrer Eingangsformel auch die hier einschlägige unmittelbare Ermächtigungsnorm des § 32 [X.] i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 und 3 [X.].

14

Dass sowohl in § 13 IfS[X.]G-[X.] als auch in der Eingangsformel der [X.]oronaschutzverordnung § 32 [X.] insgesamt und nicht der für die Subdelegation maßgebliche Satz 2 der Vorschrift gesondert genannt wird, erscheint mit [X.]lick auf die Kontrollfunktion des [X.] unschädlich. Da die gesetzliche Regelung des § 32 [X.] nur die Verordnungsermächtigung und die Ermächtigung zur Subdelegation enthält, dürfte eine Vergewisserung über die bundesgesetzliche Rückanbindung der Subdelegation zweifelsfrei möglich sein.

15

Vgl. OVG [X.], [X.]eschluss vom 26. März 2021 ‑ 13 [X.]/[X.] -, juris, Rn. 106.

16

Dass der Verordnungsgeber zudem in der jüngsten Fassung der [X.]oronaschutzverordnung vom 14. September 2021 § 28a Abs. 3 [X.] weiterhin in der Fassung durch Art. 1 Nr. 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 ([X.]) und nicht in der durch Art. 12 des [X.] 2021 vom 10. September 2021 ([X.]), in [X.] getreten zum 15. September 2021, geänderten Fassung zitiert, und damit die jüngste Änderung des Infektionsschutzgesetzes (bislang) nicht nachvollzogen hat, ist keine Frage des [X.] und auch im Übrigen unschädlich. Für untergesetzliche [X.] (Rechtsverordnungen, Satzungen) ist anerkannt, dass diese, wenn sie im [X.]punkt ihres Erlasses auf ausreichender Grundlage ergangen waren, durch das nachträgliche Erlöschen oder die nachträgliche Änderung ihrer Ermächtigungsvorschrift nicht in ihrer Gültigkeit berührt werden, sofern nur ihr Regelungsgegenstand erhalten bleibt.

17

Vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 23. März 1977 – 2 [X.]vR 812/74 -, juris, Rn. 26, m. [X.], und vom 3. Dezember 1958 – 1 [X.]vR 488/57 -, juris, Rn. 32; OVG [X.], [X.]eschluss vom 24. Januar 2007 – 1 [X.]/06 -, juris, Rn. 16 f., m. [X.]

18

So liegt es hier. An der Verordnungsermächtigung für die hier streitige Maskenpflicht hat sich auch durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes nichts geändert. § 28a Abs. 1 Nr. 2 [X.] sieht weiterhin insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-[X.]edeckung (Maskenpflicht) als mögliche, über § 32 [X.] im Wege der Rechtsverordnung zu erlassende Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] zur Verhinderung der Verbreitung der [X.]oronavirus-Krankheit-2019 ([X.]OVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den [X.] vor. Insoweit ist der Wortlaut zur Vorgängerfassung vom 29. März 2021 unverändert. Die Änderung des § 28a Abs. 3 [X.] durch Art. 12 des [X.] 2021 vom 10. September 2021 ([X.]) lässt die Möglichkeit zum Verordnen einer Maskenpflicht unberührt. Vielmehr ist eine solche nunmehr sogar unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Sie kann bereits zum präventiven Infektionsschutz ergriffen werden (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 2 [X.] n. F.) und müsste damit – anders als bislang – nicht mehr unter [X.]erücksichtigung des jeweiligen regionalen Infektionsgeschehens an Schwellenwerten für [X.] ausgerichtet werden.

19

bb. Die Verordnungsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dürfte auch hinreichend bestimmt sein. Insbesondere dürfte sich durch Auslegung ermitteln lassen, welche Arten von Masken durch das Verlangen nach „mindestens“ einer „medizinischen Maske“ vom Verordnungsgeber als erforderlich angesehen werden.

20

Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender [X.]estimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die [X.]etroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen [X.]estimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen.

21

Vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 [X.]vR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 [X.]N 1.12 -, juris, Rn. 21, m. [X.]; OVG [X.], [X.]eschluss vom 13. August 2021 – 13 [X.] 1332/[X.] -, juris, Rn. 22.

22

Gemessen daran dürfte sich eindeutig ermitteln lassen, welche Maske im Wahlraum bei der [X.] zu tragen ist. Der Verordnungsgeber geht in seiner [X.]egründung zu Recht davon aus, dass die Definition der „medizinischen Maske“ inzwischen als allgemein bekannt unterstellt werden kann. Die dem Normadressaten durch Medienberichterstattung sowie im Alltagsleben bekannte Graduierung der verschiedenen Maskentypen erfolgt anhand des unterschiedlichen Grades ihrer Schutzwirkung.

23

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/[X.]/schutzmasken.html; OVG [X.], [X.]eschluss vom 10. Mai 2021 – 13 [X.]/[X.] -, juris, Rn. 26.

24

Insofern dürfte sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift anhand des während der [X.] in der [X.]evölkerung allgemein gewordenen Sprachgebrauchs hinreichend ergeben, dass im Wahllokal bei der [X.] eine medizinische Gesichtsmaske (sog. [X.]) oder eine Atemschutzmaske, also eine Maske des Standards FFP2 und höher sowie eine dieser vergleichbare Maske (insbesondere mit den ausländischen Standardbezeichnungen K[X.]/[X.]), zu tragen ist.

25

Vgl. insoweit auch die Definitionen in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom 24. Juni 2021 (GV. [X.]. S. 731a).

26

Nicht ausreichend sind damit Masken mit einem niedrigeren Schutzniveau, also Alltagsmasken, sowie Gesichtsvisiere.

27

c. Die nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 [X.] erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] normierte Pflicht zum Tragen einer Maske in [X.]rief- und Urnenwahlräumen für die [X.] und deren Zuwegen innerhalb des [X.] liegen vor. Der [X.] hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen [X.]oronavirus in [X.] eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt (vgl. Plenarprotokoll 19/154, [X.]), deren Fortbestehen er zuletzt am 25. August 2021 festgestellt hat (vgl. Plenarprotokoll 19/238, [X.]). Die Anordnung einer Maskenpflicht ist eine Schutzmaßnahme i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 2 [X.].

28

d. Die streitige Regelung hält sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a [X.]. Sie orientiert sich an den Maßstäben des § 28a Abs. 3 [X.] (aa.) und verstößt voraussichtlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bb.).

29

aa. § 28a Abs. 3 [X.] Satz 2 und 5 [X.] in der vom Verordnungsgeber zitierten Fassung vom 29. März 2021 bestimmte, dass bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Im [X.]punkt der letzten Änderung der Verordnung am 14. September 2021 lag die landesweite Inzidenz bei 99,4, derzeit (Stand 23. September 2021) beträgt sie 64,0,

30

vgl. Täglicher Lagebericht des [X.] zur [X.]oronavirus-Krankheit 2019 ([X.]OVID-19) vom 14. September 2021, Seite 2, abrufbar unter [X.]/[X.]/[X.]ontent/[X.]/N/[X.]/Situationsberichte/[X.]/2021-09-14-de.pdf?__blob=publicationFile, sowie vom 23. September 2021, Seite 2, abrufbar unter [X.]/[X.]/[X.]ontent/[X.]/N/[X.]/Situationsberichte/[X.]/2021-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile,

31

sodass danach die Anordnung einer Maskenpflicht – auch bei sinkenden [X.] – grundsätzlich zulässig ist. Selbst bei geringeren [X.] unterhalb von 35, bei denen nach § 28a Abs. 3 [X.] Satz 7 [X.] a. F. insbesondere Schutzmaßnahmen in [X.]etracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen, dürfte die Anordnung einer Maskenpflicht als grundlegende Maßnahme der [X.] möglich sein.

32

Vgl. OVG [X.], [X.]eschluss vom 10. September 2021 – 13 [X.] 1335/[X.] -, juris, Rn. 17 f., m. [X.]

33

Im Übrigen wäre die vorliegende Anordnung der Maskenpflicht erst recht nach der Neufassung des § 28a Abs. 3 Satz 2 [X.] als Schutzmaßnahme zum präventiven Infektionsschutz möglich.

34

bb. Die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Wahlraum bei der [X.] dürfte voraussichtlich verhältnismäßig sein.

35

Nach dem Willen des Verordnungsgebers werden mit der angegriffenen Regelung im Hinblick auf die anstehende [X.] Anordnungen und Schutzmaßnahmen für die auch in der [X.] infektiologisch sichere Durchführung der Wahl in den [X.] bzw. auf den Zuwegungen getroffen. In den [X.] herrscht wie in anderen, für Menschen frei zugänglichen [X.], in denen mehrere Personen zusammentreffen, Maskenpflicht.

36

Vgl. Konsolidierte [X.]egründung zur [X.]oronaschutzverordnung ([X.]) vom 17. August 2021, zuletzt aktualisiert unter [X.]erücksichtigung der Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.]oronaschutzverordnung vom 14. September 2021, Seite 14, abrufbar unter

37

[X.].

38

Ziel der Regelung ist damit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der [X.]evölkerung insgesamt (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 [X.]), wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft.

39

Vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 1977 ‑ 1 [X.]vQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; [X.]., [X.]eschluss vom 16. Juni 2021 – 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40.

40

Die Maskenpflicht ist zur Erreichung des angestrebten Ziels, Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung zu schützen, voraussichtlich geeignet ([X.].), erforderlich (bbb.) und angemessen ([X.].). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum zu. Ihm obliegt es, unter [X.]eachtung der jeweiligen Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Der Einschätzungs- und Prognosespielraum ist regelmäßig erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können.

41

Vgl. allgemein [X.], [X.] vom 29. September 2010 – 1 [X.]vR 1789/10 -, juris, Rn. 18, m. [X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 8 [X.] 6.15 -, juris, Rn. 43; zu [X.]oronamaßnahmen z. [X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Mai 2021 – 1 [X.]vR 928/21 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Mai 2020 ‑ 1 [X.]vR 1021/20 -, juris, Rn. 10.

42

Diesen Einschätzungs- und Prognosespielraum haben weder der [X.]undesgesetzgeber noch der ihm folgende [X.] Verordnungsgeber überschritten.

43

[X.]. Nach Einschätzung des [X.]undesgesetzgebers handelt es sich bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-[X.]edeckung um einen zentralen [X.]austein zur Eindämmung des [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2, weil diese eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme darstelle.

44

Vgl. Entwurf eines [X.] der [X.]evölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, [X.]. 19/23944, S. 32.

45

Auch der [X.] Verordnungsgeber geht in Übereinstimmung damit davon aus, dass es sich bei der Maskenpflicht neben der Testpflicht um eine der entscheidenden Schutzmaßnahmen zur [X.]bewältigung handelt. Dementsprechend hat er die Maßnahmen in der derzeit gültigen [X.]oronaschutzverordnung – soweit es um verbindliche Maßnahmen geht – für Privatpersonen auf zwei zentrale Maßnahmen reduziert, nämlich eine verbindliche Maskenpflicht vor allem in Innenbereichen und eine Zugangseröffnung (soweit es nicht immunisierte Personen betrifft) erst nach einem negativen [X.]oronatest. Diese Reduktion des [X.] sei infektiologisch vertretbar, weil es sich bei den verbleibenden zwei Maßnahmen – gerade in ihrem Zusammenwirken – um sehr effiziente und wirksame Maßnahmen handele, um das Infektionsrisiko insgesamt zu begrenzen.

46

Vgl. Konsolidierte [X.]egründung zur [X.]oronaschutzverordnung ([X.]) vom 17. August 2021, zuletzt aktualisiert unter [X.]erücksichtigung der Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.]oronaschutzverordnung vom 14. September 2021, Seite 5, abrufbar unter [X.].

47

Die Einschätzung, dass das Tragen von Masken einen wesentlichen [X.]eitrag zur Verhinderung von Infektionen leisten kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

48

Vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. April 1997 – 2 [X.]vL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. [X.]

49

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit der angegriffenen Regelung folgt der Verordnungsgeber der Empfehlung des [X.] (zu dessen Aufgaben und Kompetenzen siehe § 4 [X.]). Es empfiehlt weiterhin das generelle Tragen eines [X.] („[X.]“) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren [X.]austein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von [X.]OVID-19 in der [X.]evölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruhe auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-[X.]oV-2 unbemerkt erfolge, d. h. zu einem [X.]punkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. auch wenn keine Krankheitszeichen bemerkt werden. In Situationen, in denen nicht auszuschließen sei, dass empfängliche Personen (z. [X.]. nicht oder nicht vollständig Geimpfte oder Personen mit einem Risiko für einen schlechteren Impfschutz) anwesend sind, sei das generelle Tragen eines [X.] durch alle Personen notwendig.

50

Vgl. [X.], Antworten auf häufig gestellte Fragen zum [X.]oronavirus SARS-[X.]oV-2/ Krankheit [X.]OVID-19, Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 13. August 2021), Was ist beim Tragen eines [X.] („[X.]“) in der Öffentlichkeit zu beachten? abrufbar unter

51

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/N[X.]OV2019/gesamt.html;jsessionid=63D[X.]DA24D99A9EE[X.]AAF7[X.]D8618015ADA.internet071?nn=13

52

Dem liegt die Grundannahme zugrunde, dass sich das [X.]oronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere [X.] in der Umgebungsluft schweben und sich z. [X.]. in [X.] anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Nach Einschätzung des [X.] kann eine Maske ([X.] oder Mund-Nasen-[X.]edeckung) das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.

53

Vgl. zuletzt ausführlich OVG [X.], [X.]eschluss vom 10. September 2021 – 13 [X.] 1335/[X.] -, juris, Rn. 37 ff., m. [X.]

54

Der Verordnungsgeber darf unter [X.]erücksichtigung dessen annehmen, dass das Tragen von Masken ein geeignetes Mittel zur Reduzierung bzw. Kontrolle des Infektionsgeschehens darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Masken zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-[X.]oV-2 nicht abgeschlossen ist und es unter der großen Zahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit von Masken verneinen oder eine Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten. Diese Vielfalt ist Ausdruck einer weiterhin laufenden wissenschaftlichen Diskussion, die angesichts der Ungewissheiten und dynamischen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung zum neuartigen [X.]oronavirus notwendig ist und dem Umstand Rechnung trägt, dass die [X.]ewertungen ständig kritisch zu hinterfragen sind und fortdauernder Überprüfung bedürfen. Der Verordnungsgeber überschreitet grundsätzlich seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen verkennt.

55

Vgl. OVG [X.], [X.]eschlüsse vom 10. September 2021 – 13 [X.] 1335/[X.] -, juris, Rn. 37 ff., und vom 6. Mai 2021 – 13 [X.]/[X.] -, juris, Rn. 26 f., m. [X.]

56

Solche Tatsachen legt der Antragsteller mit seinem pauschalen Hinweis, die Wirksamkeit des [X.] zum Eigen- und/oder [X.] vor Ansteckung mit dem SARS[X.]oV2-[X.] sei bis heute nicht wissenschaftlich nachgewiesen, nicht ansatzweise dar. Die Einholung von Sachverständigengutachten kommt im vorliegenden Eilverfahren schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil sie aufgrund des damit verbundenen [X.]aufwands rechtzeitigen effektiven Rechtsschutz vereiteln würde.

57

Die Eignung der im Wahlraum geltenden Maskenpflicht wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Mitglieder der Wahlvorstände – anders als die Wahlberechtigten und etwaige Wahlbeobachter – vom Tragen einer Maske gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 14a [X.] befreit sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Sitzplatzes am [X.] durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird oder das jederzeitige Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Die [X.]efreiungsmöglichkeit entspricht derjenigen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 [X.] für Inhaberinnen und Inhaber sowie [X.]eschäftigte von Einrichtungen, die für Kunden oder [X.]esucherverkehre geöffnet sind, die sich nach Auffassung des Verordnungsgebers bewährt hat.

58

Vgl. Konsolidierte [X.]egründung zur [X.]oronaschutzverordnung ([X.]) vom 17. August 2021, zuletzt aktualisiert unter [X.]erücksichtigung der Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.]oronaschutzverordnung vom 14. September 2021, Seite 14 f., abrufbar unter

59

[X.].

60

Da es für die Eignung einer Maßnahme genügt, dass der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, ist nicht erforderlich, dass der Verordnungsgeber durch eine ausnahmslose Maskenpflicht in den [X.]rief- und Urnenwahlräumen für die [X.] die Zielerreichung optimiert.

61

bb. Die Maskenpflicht im Wahlraum bei der [X.] ist zur Erreichung dieses Ziels voraussichtlich auch erforderlich. Der Antragsteller zeigt keine milderen, gleich geeigneten Mittel auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

62

cc. Die Regelung dürfte voraussichtlich auch angemessen sein. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der [X.]elastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den [X.], deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon [X.]etroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.

63

[X.]., vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 [X.]vR 2347/15 u. a. -, juris, Rn. 265, m. [X.]

64

Davon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger [X.]ewertung nicht zu [X.], weil die Schwere etwaig damit verbundener Grundrechtseingriffe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten [X.] steht.

65

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass sogar die sog. Maskenpflicht in Schulen voraussichtlich mit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren sein kann, insbesondere das tägliche, mehrstündige Tragen einer Maske den Schülerinnen und Schülern – auch Grundschülerinnen und Grundschülern – zumutbar sein kann.

66

Vgl. zuletzt OVG [X.], [X.]eschluss vom 10. September 2021 – 13 [X.] 1335/[X.] -, juris, Rn. 5, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrspr., und insbesondere Rn. 79 ff. zur Angemessenheit.

67

Angesichts dessen erschließt sich nicht, inwiefern das zeitlich begrenzte einmalige Tragen einer Maske im Wahlraum bei der [X.] für die [X.]etroffenen unzumutbar sein soll. Insbesondere hindert das insoweit regelmäßig auf wenige Minuten beschränkte Tragen einer Maske den Wahlberechtigten nicht daran, sein Wahlrecht auszuüben, indem er seine Stimmen durch Ankreuzen des Stimmzettels abgibt. Die Stimmabgabe im Wahlraum wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert, zumal Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Verpflichtung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 18 [X.] von vornherein befreit sind. Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) oder die Rechte der Wahlberechtigten aus Art. 38 Abs. 1 GG werden vor diesem Hintergrund durch die Regelung nicht erkennbar berührt. Gleiches gilt in [X.]ezug auf den verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG; § 10 Satz 1, § 31 [X.], § 54 [X.]), da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibt.

68

Ferner ist schon mit [X.]lick auf die zeitlich begrenzte Dauer der Pflicht zum Masketragen keine [X.]eeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ersichtlich.

69

Siehe dazu im Übrigen OVG [X.], [X.]eschluss vom 10. September 2021 ‑ 13 [X.] 1335/[X.] ‑, juris, Rn. 81 ff.

70

Die vom Antragsteller sinngemäß behauptete [X.]eeinträchtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Dem Antragsteller wird durch das Tragen der Maske die Äußerung bestimmter Meinungen nicht verboten. Er ist dadurch auch nicht in seiner negativen Meinungsfreiheit betroffen, weil die grundsätzlich unterschiedslos geltende Pflicht zum Tragen der Maske nicht mit der Äußerung einer bestimmten Meinung verbunden ist.

71

Vgl. OVG [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2020 – 13 [X.] 1815/[X.] -, juris, Rn. 81; VG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 19. November 2020 – 2 L 179/20 -, juris, Rn. 35; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2020 – 1 [X.]vQ 74/20 -, juris, Rn. 3.

72

Soweit die Pflicht zum Tragen einer Maske schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt, steht der beabsichtigte [X.] ebenso wenig außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Die allgemeine Handlungsfreiheit gilt nicht unbeschränkt, sondern tritt hier hinter die staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die eine unkontrollierte [X.]verbreitung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte. Die mit dem Tragen einer Maske lediglich verbundenen Unannehmlichkeiten wiegen demgegenüber deutlich leichter.

73

Vgl. OVG [X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2021 – 13 [X.] 1041/[X.] -, juris, Rn. 70 ff., 95, zur Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen.

2.

74

§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Anders als der Antragsteller meint, enthält die Vorschrift bei vorläufiger [X.]ewertung nach Auslegung schon keine die Kompetenzen des [X.] überschreitende verbindliche Regelung über die Durchführung der [X.]undestagswahl im Sinne einer [X.]efugnisnorm oder Ermessenslenkung gegenüber den [X.], die in Rechte der Wahlberechtigten oder etwaiger Wahlbeobachter eingreifen könnte. Vielmehr verbleibt es – auch im Umgang mit Personen, die gegen die Maskenpflicht verstoßen – bei der Regelung des § 31 Satz 2 [X.], wonach der Wahlvorstand Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen kann. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ist zwar an § 31 Satz 2 [X.] angelehnt. Der systematische Zusammenhang der Vorschrift und die Verordnungsbegründung weisen aber voraussichtlich darauf hin, dass der Verordnungsgeber nicht bezweckt hat, verbindliche Regelungen zum [X.]undestagswahlrecht neben § 31 Satz 2 [X.] zu treffen, für deren Erlass er wegen Art. 38 Abs. 3 GG nicht kompetent wäre.

75

§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] knüpft systematisch an § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] an. Satz 1 regelt generell, dass Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtungen und Dienstleistungen verantwortlichen Personen auszuschließen sind. Damit diese Regelung nicht auch im Falle der Nichtbeachtung der Maskenpflicht im Wahlraum greift, hat der Verordnungsgeber diese davon explizit durch Satz 2 ausgenommen. Stattdessen soll ein – entgegen § 31 Satz 2 [X.] – gleichsam automatischer Verweis aus dem Wahlraum auch bei Verstoß gegen die Maskenpflicht gerade nicht erfolgen. Der Landesverordnungsgeber hat mithin erkannt, dass er nicht kompetent wäre, die Ausübung des [X.]undestagswahlrechts näher zu regeln, und dies klarstellend unter Würdigung der hohen [X.]edeutung des Wahlrechts zum Ausdruck bringen wollen. Mit dem hier angegriffenen Satz 3 der Vorschrift gibt der Verordnungsgeber daran anknüpfend bei verständiger Würdigung lediglich zu erkennen, welche Relevanz er dem von ihm zu regelnden Infektionsschutz im Rahmen der dem Wahlvorstand obliegenden Ermessensentscheidung beimisst, wie im Einzelfall mit Personen zu verfahren ist, die gegen die Maskenpflicht verstoßen. Dementsprechend stellt er in der Verordnungsbegründung klar, dass § 31 Satz 2 [X.] alleinige Ermächtigungsgrundlage für eine etwaige Verweisung aus dem Wahlraum bleibt. Dies wird hinreichend dadurch deutlich, dass die Verordnungsbegründung ausdrücklich auf § 31 Satz 2 [X.] verweist und das den [X.] darin eingeräumte Ermessen in [X.]ezug nimmt.

76

Vgl. Konsolidierte [X.]egründung zur [X.]oronaschutzverordnung ([X.]) vom 17. August 2021, zuletzt aktualisiert unter [X.]erücksichtigung der Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.]oronaschutzverordnung vom 14. September 2021, Seite 14 f., abrufbar unter

77

[X.].

78

Mit der Verordnungsbegründung gibt der Verordnungsgeber entgegen der Ansicht des Antragstellers lediglich weitere, vertiefende Hinweise und Erläuterungen, wie nach seinem Verständnis dem Infektionsschutzrecht über die Regelungen zum [X.]undeswahlrecht unter Wahrung des [X.] der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann. Verbindlichkeit können und sollen sie § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] damit nicht verleihen. Im Übrigen decken sie sich mit denen des [X.]undeswahlleiters in der vom Antragsgegner vorgelegten Handreichung zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der [X.] unter [X.]ovid-19-[X.]bedingungen (Stand: 23. August 2021).

79

Ausgehend davon gehen die Einwände des Antragstellers gegen § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] ins Leere. Da der Verordnungsgeber keine eigenständige verbindliche Regelung über die Verweisung aus dem Wahlraum getroffen haben dürfte, dürfte er insbesondere nicht in die Gesetzgebungskompetenz des [X.]undes für das [X.]undestagswahlrecht (Art. 38 Abs. 3 GG) eingegriffen haben. Eine infektionsschutzrechtliche Regelung gelegentlich der Durchführung der Wahl wie die Anordnung der Maskenpflicht in [X.] durch den [X.]n Verordnungsgeber dürfte hingegen auf Grundlage seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG rechtlich nicht zu beanstanden sein.

80

Vgl. Vetter, NVwZ 2021, 187 (189).

81

Auf die weiteren Einwände des Antragstellers gegen § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] in [X.]ezug auf den Vorbehalt des Gesetzes, das [X.]estimmtheitsgebot, das Demokratieprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz kommt es nach all dem ebenfalls nicht an.

[X.].

82

Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.

83

Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen fallen in der aktuellen [X.]lage schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Die angegriffene Regelung ist Teil eines wesentlichen, aber den Einzelnen nur geringfügig belastenden [X.]austeins der [X.]bekämpfungsstrategie des Antragsgegners, die im Falle einer Außervollzugsetzung in ihrer Wirkung gerade mit [X.]lick auf die potenzielle Vielzahl der Kontakte bzw. Aufenthalten in [X.] am Wahltag erkennbar reduziert würde, mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit dem [X.] und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. Demgegenüber hat der Antragsteller schwerwiegende Nachteile mit dem bloßen Verweis auf eine [X.]eeinträchtigung seines allgemeinen Wohlbefindens und seiner Konzentration nicht konkret dargetan. Solche drängen sich insbesondere angesichts der geringen Dauer des [X.] während des von ihm beabsichtigten Urnenwahlgangs auch nicht ansatzweise auf.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

85

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, [[X.]-285c-4ecf-bcba-ac7de94518c2]§ 52 Abs. 2 GKG[/ref]. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des [X.] für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

86

Dieser [X.]eschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Meta

13 B 1534/21.NE

24.09.2021

OVG Münster 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2021, Az. 13 B 1534/21.NE (REWIS RS 2021, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2389

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