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Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung - hier: Gefahrenprognose gem § 60 AufenthG 2004 unter Annahme getrennter inländischer Fluchtalternativen einzelner Mitglieder einer afghanischen Familie ohne Erörterung der Maßgaben des Art 6 GG
Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Das Urteil des [X.] vom 6. November 2012 - [X.]/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Beschluss des [X.] vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
...
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 [X.] zugunsten einer [X.]n Familie.
1. Die Beschwerdeführer sind [X.] Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das [X.] ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.
2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in [X.] von den [X.] mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion [X.] noch in einer sonstigen Provinz [X.] könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in [X.] behandelt werden müssten.
3. Das [X.] wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 [X.]. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die [X.] auf [X.] als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in [X.] aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche [X.] Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit [X.]ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion [X.] zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in [X.] über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach [X.] aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.
4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten [X.] ([X.] 2004/83/[X.]) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in [X.] und [X.] leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach [X.] zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu [X.]aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das [X.] den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das [X.]. 23 der [X.] nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein [X.] mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des [X.], die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.
6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.] geltend, weil das [X.]die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der [X.] als auch hinsichtlich Art. 6 [X.] und Art. 8 [X.] eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das [X.]habe gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in [X.] zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 [X.] und Art. 8 [X.]. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.
7. Das [X.] des [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in [ref=7b548d07-ff01-4760-8c15-57bb4ef14305]§ 90 Abs. 1 [X.]] genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.].
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 [X.] geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß [[X.]-98dd-73b95b8c2f93]§ 93 Abs. 2 Satz 1 [X.]] zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 [X.] glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das [X.] fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die [X.] darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, [X.] 1516).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.] verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.].
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s gewährt Art. 6 [X.] keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. [X.]E 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 [X.] enthaltene wertentscheidende [X.], nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im [X.] aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 [X.] darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im [X.] lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. [X.]E 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Be-schluss der [X.] des [X.] vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, [X.] 2002, [X.] 171 <173>; [X.]K 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, [X.] 2000, [X.] 67 <68>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, [X.], [X.] 682 <683>).
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik [X.] stattfinden, etwa weil das Kind [X.] Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik [X.] nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer [X.] kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. [X.]K 7, 49 <56>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, [X.], [X.] 682 <683>).
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte [X.] und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. [X.]E 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. [X.]K 14, 458 <465>).
b) Die angegriffene Entscheidung des [X.] wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 [X.] zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in [X.] ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen [X.] als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz [X.] als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in [X.] ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 [X.] folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 [X.] (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.
c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.]bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 [X.] ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des [X.] gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. [X.]E 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.], die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch [X.]E 79, 365 <366 ff.>).
Meta
05.06.2013
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2013, Az: OVG 3 N 5.13, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 23 EGRL 83/2004, Art 8 MRK, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.06.2013, Az. 2 BvR 586/13 (REWIS RS 2013, 5313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5313
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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