Aktenzeichen AN 16 S 24.30731

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RCN:
RCNCN5HW35BNGXUD5T

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VG Ansbach: Entscheidung vom 03.04.2024

Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl, familiäre Bindungen, Aufenthaltsgestattungen von Mitgliedern der Kernfamilie, Abwägung im Einzelfall, Überwiegendes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an Rückführung

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