Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.2016, Az. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12

1. Senat | REWIS RS 2016, 1355

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Gegenstand

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente durch Einführung eines festen Abschalttermins für Atomkraftwerke als nicht zumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung - zudem Verletzung des Art 14 Abs 1 GG durch Fehlen einer Kompensation für gewisse Investitionen (Vertrauensschutz) - hingegen Streichung der im Jahr 2011 zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente verfassungsrechtlich unbedenklich - Frist für Neuregelung bis 30.06.2018


Leitsatz

1. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.

2. Eine erwerbswirtschaftlich tätige inländische juristische Person des Privatrechts, die vollständig von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getragen wird, kann sich wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Ausnahmefällen auf die Eigentumsfreiheit berufen und Verfassungsbeschwerde erheben.

3. a) Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen.

b) An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum.

4. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 begründen danach keine Enteignung.

5. Führen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, ohne der Güterbeschaffung zu dienen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf.

6. Die entschädigungslose Rücknahme der Ende 2010 durch Gesetz erfolgten Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre durch das angegriffene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist angesichts des mehrfach eingeschränkten Vertrauens in den Erhalt der Zusatzstrommengen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte auch ohne neue Gefährdungserkenntnisse den Reaktorunfall in Fukushima als Anlass nehmen, zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt den Ausstieg aus der Kernenergie zu beschleunigen.

7. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes enthält angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten der Anlagen und wegen des in diesem Fall besonders verbürgten Vertrauensschutzes eine unzumutbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, soweit es dazu führt, dass zwei der Beschwerdeführerinnen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern nutzen können.

8. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit.

Tenor

1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 [X.]) des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 31. Juli 2011 ([X.] 2011 Seite 1704) ist nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.

2. [X.] zur Änderung des [X.]es ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im [X.] zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden.

3. Im Übrigen werden die [X.] zurückgewiesen.

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu treffen. § 7 Absatz 1a Satz 1 [X.] ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.

5. Die [X.] hat den Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 321/12 und 1456/12 jeweils ein Drittel sowie der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 2821/11 ein Viertel der in ihren Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Gründe

1

Die [X.] richten sich gegen das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 31. Juli 2011 ([X.] 1704; im Folgenden: 13. [X.]), mit dem die [X.]eschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der [X.]energie beschlossen wurde. Mit der 13. [X.] hat der Gesetzgeber die im [X.] getroffene Grundentscheidung für den sogenannten Atomausstieg verschärft, indem er erstmals feste Endtermine für den [X.]etrieb der [X.]kraftwerke gesetzlich verankert und zugleich die im [X.] 2010 vorgenommene Laufzeitverlängerung der [X.]kraftwerke rückgängig gemacht hat. [X.]eschwerdeführerinnen sind die [X.]kraftgesellschaften von drei der vier großen in [X.] tätigen Energieversorgungsunternehmen sowie eine [X.]kraftwerksbetriebsgesellschaft.

2

1. a) Die friedliche Nutzung der [X.]energie in [X.] fand ihren Ausgangspunkt in den 1950er Jahren mit der Eröffnung eines ersten Forschungsreaktors. Die kommerzielle energetische Nutzung nahmen [X.]kraftwerke erstmals in den 1970er Jahren auf. [X.]nsbesondere infolge der deutlichen Erhöhung der [X.]werksleistung ab 1976 belief sich der Anteil der [X.]energie an der Stromerzeugung in der [X.] Ende der 1990er Jahre auf 30 bis 35 %. Die letzten [X.]kraftwerke wurden 1988 ([X.]kraftwerk [X.]) und 1989 ([X.]kraftwerk [X.] 2) in [X.]etrieb genommen.

3

b) Das Gesetz über die friedliche Verwendung der [X.]energie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 ([X.] 814; im Folgenden: AtG 1959) verfolgte nach seinem § 1 ursprünglich vor allem das Ziel, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der [X.]energie zu friedlichen Zwecken zu fördern sowie Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den mit ihr verbundenen Gefahren zu schützen. § 7 AtG 1959 machte den [X.]etrieb von [X.]kraftwerken von der Erteilung einer unbefristet zu erteilenden [X.]etriebsgenehmigung abhängig. Voraussetzung für deren Erteilung war unter anderem die Zuverlässigkeit und Fachkunde der antragstellenden Person, die Einhaltung technischer, haftungsrechtlicher und sicherheitsrelevanter Standards und die Eignung des Standorts. § 17 Abs. 1 AtG 1959 sah die Möglichkeit vor, [X.]e Genehmigungen zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich zu beschränken, mit - gegebenenfalls auch nachträglichen - Auflagen zu versehen und zu befristen. Nach § 17 Abs. 2 bis 4 AtG 1959 bestand die Möglichkeit, eine erteilte Genehmigung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu widerrufen. § 18 AtG 1959 bestimmte für den Fall des Widerrufs einer Genehmigung oder einer nachträglichen Auflage eine grundsätzliche Entschädigungspflicht in Geld. Diese Grundkonzeption des [X.]es blieb durch die Neufassungen des [X.]es in den Jahren 1976 und 1985 unverändert.

4

2. Nach den [X.] 1998 erklärte die neu gewählte [X.]undesregierung den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der [X.]energie zu einem Schwerpunkt ihres Regierungsprogramms. Danach nahm sie Verhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen als [X.]etreiber der [X.]kraftwerke auf, um eine einvernehmliche Lösung der [X.] zu erreichen, auch um Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu vermeiden.

5

a) [X.]) Am 11. Juni 2001 wurde die "Vereinbarung zwischen der [X.]undesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000" (im Folgenden: "Atomkonsensvereinbarung") unterzeichnet, in der sich die [X.]eteiligten darauf verständigten, die künftige Nutzung der vorhandenen [X.]kraftwerke zu befristen. Gleichzeitig sollte unter [X.]eibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der [X.]en Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte [X.]etrieb der [X.]kraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden. Die Vereinbarung sah keine datumsmäßig bestimmten Termine für die [X.]eendigung des [X.]s der [X.]kraftwerke vor. Vielmehr legten die Verhandlungspartner für jede einzelne Anlage eine Strommenge fest, die diese ab dem 1. Januar 2000 maximal produzieren dürfe ("Reststrommenge"). Die jeweilige Reststrommenge berechnete sich als Produkt aus der bei einer Regellaufzeit von 32 Jahren verbleibenden Restlaufzeit der jeweiligen Anlage und der um einen Zuschlag von 5,5 % erhöhten Referenzmenge. Diese ergab sich aus dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen zwischen 1990 und 1999 ("[X.]"). Dabei gingen die Verhandlungspartner davon aus, dass sich in 32 Jahren ein [X.]kraftwerk regelmäßig amortisiert haben werde. Darüber hinaus sollte in diesem [X.]raum ein angemessener Gewinn erzielt werden können ([X.]TDrucks 14/6890, [X.]). Zudem sah die Vereinbarung die Möglichkeit der Übertragung der Produktionsrechte von Strommengen von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen vor.

6

[X.]) Weiter war vereinbart, dass der [X.] Konzern den Genehmigungsantrag für das [X.]kraftwerk [X.] und die anhängige Schadensersatzklage gegen das [X.] zurücknehmen solle. Der [X.] Konzern erhielt im Gegenzug hierfür eine Reststrommenge in Höhe von 107,25 TWh zugeschrieben, die auf andere, namentlich bestimmte [X.]kraftwerke übertragen werden durfte. Damit sollten alle rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche abgegolten sein.

7

Hintergrund dieser Abrede waren rechtliche Fehler im Genehmigungsverfahren für das vom [X.] Konzern betriebene [X.]kraftwerk [X.]. Das [X.] hatte mit Urteil vom 9. September 1988 ([X.]VerwGE 80, 207) die erste Teilgenehmigung für die Errichtung des [X.]kraftwerks vom 9. Januar 1975 aufgehoben. Das [X.]kraftwerk wurde daraufhin nach nur 13 Monaten [X.] abgeschaltet. Eine nach dem Urteil vom 9. September 1988 erneut erteilte erste Teilgenehmigung wurde von den Verwaltungsgerichten wiederum aufgehoben, letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des [X.]s vom 14. Januar 1998 ([X.]VerwGE 106, 115). Nach der rechtskräftigen Aufhebung der ersten Teilgenehmigung erhob die [X.] Energie AG Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des [X.]. Der [X.] verwies diesen Rechtsstreit im Revisionsverfahren mit Urteil vom 16. Januar 1997 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung teilweise an das [X.] zurück ([X.], 268). Während dieses Verfahrens wurde der Vergleich geschlossen.

8

b) Das Gesetz zur geordneten [X.]eendigung der [X.]energienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 ([X.] 1351; im Folgenden: Ausstiegsgesetz) setzte die Ergebnisse der Atomkonsensvereinbarung um.

9

[X.]) Die [X.]egründung des von den Fraktionen der [X.] und [X.]/[X.] eingebrachten Gesetzentwurfs führte zu dessen Zielsetzung und zur Verhältnismäßigkeit der Regelung in [X.]ezug auf die Energieversorgungsunternehmen unter anderem aus ([X.]TDrucks 14/6890, [X.]3 ff.):

Die Notwendigkeit, die [X.]energienutzung geordnet zu beenden, ergibt sich für die [X.]undesregierung aus der Neubewertung ihrer Risiken und der dazu seit [X.]eginn der Nutzung der [X.]kraft zur Elektrizitätserzeugung weltweit gewonnenen Erkenntnisse über

- den [X.]etrieb von [X.]kraftwerken,

- die Entsorgung radioaktiver Abfälle,

- die Wiederaufarbeitung und

- den Missbrauch von [X.]brennstoffen.

Zugleich dienen diese Regelungen zur [X.]efriedung eines tiefgreifenden gesellschaftlichen Konflikts. (…)

Die gesetzlich festgelegten [X.]n entsprechen einer Regellaufzeit von 32 Jahren für das jeweilige [X.]kraftwerk gemäß der Vereinbarung vom 14. Juni 2000. (…)

Die Regelungen zur [X.]eendigung der Nutzung von [X.]kraftwerken vor Ablauf der technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer stellen sicher, dass den [X.]etreibern die Amortisation ihrer [X.]nvestitionen ermöglicht wird und darüber hinaus ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass in den Verhandlungen zwischen der [X.]undesregierung und den Energieversorgungsunternehmen auch nach Überzeugung beider Seiten ein für die Unternehmen betriebswirtschaftlich vertretbares Ergebnis erzielt wurde. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die im Hinblick auf die festgelegten Parameter zur [X.]eendigung der [X.]energienutzung eine andere [X.]eurteilung für die Energieversorgungsunternehmen, die nicht Verhandlungspartner waren, erforderten. Darüber hinaus wird für alle Energieversorgungsunternehmen die [X.]elastung durch eine [X.]eendigung der Nutzung der Anlagen nach 32 Jahren auch dadurch gemindert, dass sich einige der infolge von Alterungsprozessen nach dieser [X.]etriebszeit tendenziell erhöhten Erhaltungs- und Nachrüstungsinvestitionen durch die vorgezogene Stilllegung erledigen.

[X.]ei der Würdigung der [X.]nteressenlage der [X.]etreiber ist auch darauf abzustellen, dass neben der Festlegung der [X.] in der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 für die [X.]etreiber weitere wichtige Fragen geregelt wurden. Dies gilt für die Durchführung der Transporte ebenso wie für die Schaffung von Zwischenlagern an den Standorten und zahlreiche andere Punkte. [X.]nsgesamt schafft die Vereinbarung zusammen mit diesem Gesetz wichtige Voraussetzungen, um langfristig die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmen zu verbessern. Die Maßnahmen tragen in hohem Maße zum Vertrauensschutz bei. Daraus folgt, dass es sich bei dieser Vereinbarung um ein ausgewogenes, die [X.]nteressen der [X.]etreiber umfassend berücksichtigendes "Gesamtpaket" handelt. Die Regelung in § 7 Abs. 1 und den §§ 1a bis 1d ist auch vor diesem Hintergrund als angemessene und zumutbare [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzusehen.

Hinzu kommt, dass durch die im Gesetz geregelte Übertragungsmöglichkeit, die im Regelfall von älteren auf neuere [X.]werke besteht, betriebs- und volkswirtschaftlich günstigste Restlaufzeiten für die einzelnen [X.]kraftwerke vereinbart werden können. [X.]n der Summe wird dennoch die durchschnittliche Regellaufzeit von 32 Jahren je [X.]kraftwerk nicht überschritten. Der genaue [X.]punkt des Erlöschens der [X.]erechtigung zum [X.] eines [X.]kraftwerkes brauchte zum jetzigen [X.]punkt nicht starr festgelegt werden.

[X.]) Art. 1 Nr. 1 des [X.] fasste § 1 Nr. 1 AtG neu. Zweck des [X.]es ist seit damals,

die Nutzung der [X.]energie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum [X.]punkt der [X.]eendigung den geordneten [X.]etrieb sicherzustellen.

Art. 1 Nr. 6 [X.]uchstabe a des [X.] fügte § 7 Abs. 1 AtG folgende Sätze 2 und 3 an:

Für die Errichtung und den [X.]etrieb von Anlagen zur Spaltung von [X.]brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter [X.]brennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres [X.]etriebs.

Art. 1 Nr. 6 [X.]uchstabe b des [X.] fügte nach § 7 Abs. 1 AtG unter anderem einen neuen Abs. 1a, einen neuen Abs. 1b und einen neuen Abs. 1d ein:

(1a)

(1b)

(1c) (…)

(1d) Für das [X.]kraftwerk [X.] gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 [X.] mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte [X.] nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten [X.]kraftwerke in diesen produziert werden darf.

Die in den Abs. 1a, 1b und 1d in [X.]ezug genommene neue Anlage 3 des [X.]es ("[X.]n nach § 7 Abs. 1a") lautete:

Anlage [X.] ab
1.1.2000 (TWh netto)
[X.]eginn des
kommerziellen
[X.]s
Obrigheim 8,70 1.4.1969
Stade 23,18 19.5.1972
[X.]iblis A 62,00 26.2.1975
[X.] 1 57,35 1.12.1976
[X.]iblis [X.] 81,46 31.1.1977
[X.]runsbüttel 47,67 9.2.1977
[X.] 1 78,35 21.3.1979
[X.] 117,98 6.9.1979
[X.] 1 87,14 26.3.1980
[X.] 150,03 17.6.1982
Krümmel 158,22 28.3.1984
[X.] [X.] 160,92 19.7.1984
[X.] 2 198,61 18.4.1985
[X.] 200,90 1.2.1985
[X.] [X.] 168,35 18.1.1985
[X.] 217,88 22.12.1986
[X.] 2 231,21 9.4.1988
[X.] 230,07 20.6.1988
[X.] 2 236,04 15.4.1989
Summe 2516,06
Mülheim-Kärlich *) 107,25
Gesamtsumme 2623,31

*) Die für das [X.]kraftwerk [X.] aufgeführte [X.] von 107,25 TWh kann auf die [X.]kraftwerke [X.], [X.] 2, [X.] 2, [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie bis zu einer [X.] von 21,45 TWh auf das [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.] übertragen werden.

3. Nach der [X.] legte die neu gewählte [X.]undesregierung ein neues Energiekonzept vor, das zwar am Ausstieg aus der [X.]energie festhielt, die Nutzung der [X.]energie aber nun als notwendige "[X.]rückentechnologie" verlängern wollte. [X.] begannen Verhandlungen zwischen der [X.]undesregierung und den [X.]etreiberunternehmen über die Verlängerung der Laufzeiten der [X.]kraftwerke, das angestrebte Sicherheitsniveau der Anlagen sowie die Höhe und den [X.]punkt eines Vorteilsausgleichs für eine angestrebte Laufzeitverlängerung.

a) Sie mündeten in das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1814; im Folgenden: 11. [X.]), das eine Erhöhung der [X.]n, die durch Atomkraft noch erzeugt werden durften, vorsah. Hierdurch sollte eine befristete Verlängerung der Laufzeiten der vorhandenen [X.]kraftwerke ermöglicht werden, der rechnerisch eine Verlängerung der bisherigen Produktion um durchschnittlich zwölf Jahre zugrunde lag. Für [X.]kraftwerke mit [X.]eginn des [X.]s bis einschließlich 1980 bestimmte sich die Erhöhung der [X.]n nach der Annahme einer Laufzeitverlängerung von acht Jahren, bei jüngeren nach der Annahme einer Laufzeitverlängerung von 14 Jahren.

Durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a der 11. [X.] wurde § 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 AtG wie folgt gefasst:

(1a)

Durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe b wurde Abs. 1b Satz 1 geringfügig geändert; die Vorschrift lautete sodann:

(1b)

Anlage 3 wies in einer neuen vierten Spalte den [X.]kraftwerken zusätzliche [X.]n zur Verstromung zu:

Anlage Elektrizitätsmengen
ab 1.1.2000
(TWh netto)
[X.]eginn des
kommerziellen
[X.]s
zusätzliche
Elektrizitätsmengen
(TWh netto)
Obrigheim 8,70 1.4.1969 -
Stade 23,18 19.5.1972 -
[X.]iblis A 62,00 26.2.1975 68,617
[X.] 1 57,35 1.12.1976 51,000
[X.]iblis [X.] 81,46 31.1.1977 70,663
[X.]runsbüttel 47,67 9.2.1977 41,038
[X.] 1 78,35 21.3.1979 54,984
[X.] 117,98 6.9.1979 79,104
[X.] 1 87,14 26.3.1980 55,826
[X.] 150,03 17.6.1982 135,617
Krümmel 158,22 28.3.1984 124,161
[X.] [X.] 160,92 19.7.1984 125,759
[X.] 2 198,61 18.4.1985 146,956
[X.] 200,90 1.2.1985 150,442
[X.] [X.] 168,35 18.1.1985 126,938
[X.] 217,88 22.12.1986 146,347
[X.] 2 231,21 9.4.1988 144,704
[X.] 230,07 20.6.1988 142,328
[X.] 2 236,04 15.4.1989 139,793
Summe 2516,06
Mülheim-Kärlich*) 107,25
Gesamtsumme 2623,31 1804,278

*) Die für das [X.]kraftwerk [X.] aufgeführte [X.] von 107,25 TWh kann auf die [X.]kraftwerke [X.], [X.] 2, [X.] 2, [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie bis zu einer [X.] von 21,45 TWh auf das [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.] übertragen werden.

Durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe d der 11. [X.] wurde § 7 Abs. 1e neu eingefügt:

(1e) Erzeugte [X.]n sind zunächst auf die [X.]n aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für [X.]n nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden [X.]n aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen.

b) [X.]) Gleichfalls mit Gesetz vom 8. Dezember 2010 wurde das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" ([X.]) errichtet ([X.] 1807). Durch dieses sollen Maßnahmen in den [X.]ereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien, [X.] und Netztechnologien, energetische Gebäudesanierung, nationaler Klimaschutz und internationaler Klima- und Umweltschutz finanziert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

[X.]) Zur finanziellen Ausstattung des Fonds schlossen die [X.] [X.], die [X.]kraftwerksbetreibergesellschaften und deren [X.] am 10. Januar 2011 eine als "[X.]" bezeichnete Vereinbarung. [X.]n dem Vertrag wurden die finanziellen Eckpunkte der Abführung eines Teils der Gewinne aus der Laufzeitverlängerung in einen Energie- und Klimafonds geregelt. Die [X.]kraftwerksbetreibergesellschaften verpflichteten sich in dem Vertrag, für jede ab dem 1. Januar 2017 aus zusätzlichen [X.]n in das Netz eingespeiste Megawattstunde einen Förderbeitrag an den Fonds zu leisten (§ 1 Nr. 1.1). "Nicht rückzahlbare Vorausleistungen" mussten die [X.]en bereits ab dem [X.] erbringen (§ 2 Nr. 2.1).

4. Auf die Folgen der [X.] [X.] Atomkraftwerk in [X.] am 11. März 2011 reagierte der Gesetzgeber mit dem hier in seinen wesentlichen [X.]estimmungen angegriffenen Dreizehnten Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 31. Juli 2011 ([X.] 1704 - 13. [X.]). Ein [X.] vor der Küste [X.] hatte einen Tsunami ausgelöst, der unter anderem die Stromversorgung und dadurch die Kühlung der Reaktorblöcke des [X.]kraftwerks [X.] Daiichi unterbrach, was zu partiellen [X.]schmelzen und zur [X.]setzung erheblicher [X.] an radioaktiven Stoffen führte.

a) [X.]) [X.]ereits Mitte März 2011 kam es zu einer vorläufigen dreimonatigen Einstellung des [X.]s der sieben ältesten [X.] [X.]kraftwerke (im Folgenden: "[X.]"). Ausweislich eines Schreibens des [X.] an die für die Atomaufsicht zuständigen Landesministerien vom 16. März 2011 beschlossen die [X.]undesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder, die sieben ältesten [X.] [X.]kraftwerke auf Grundlage von § 19 Abs. 3 Satz 2 [X.] AtG für einen [X.]raum von drei Monaten zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung vom Netz zu nehmen. Dieses [X.] ist nicht Gegenstand der vorliegenden [X.].

Der [X.] hat mit Urteilen vom 27. Februar 2013 (- 6 [X.] 824/11.T -, [X.] 2013, [X.] und - 6 [X.] 825/11.T -, DV[X.]l 2013, S. 726) entschieden, dass die auf das Schreiben vom 16. März 2011 ergangenen Verfügungen des [X.], Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. März 2011 betreffend die [X.] und [X.] des [X.]kraftwerks [X.]iblis rechtswidrig gewesen sind. Das [X.] hat die dagegen eingelegten Anträge auf Zulassung der Revision mit [X.]eschlüssen vom 20. Dezember 2013 (- [X.]VerwG 7 [X.] 18.13 - und - [X.]VerwG 7 [X.] 19.13 -, jeweils DV[X.]l 2014, [X.]) zurückgewiesen.

[X.]) Der Deutsche [X.]undestag hat die [X.]undesregierung am 17. März 2011 aufgefordert, eine umfassende Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen für die [X.] [X.]kraftwerke durchzuführen. Daraufhin hat das [X.]undesumweltministerium die [X.] mit einer solchen anlagenspezifischen Sicherheitsüberprüfung beauftragt. Die [X.] ist ein Gremium von 12 Experten aus dem [X.]technikbereich, die seit ihrer Gründung 1958 das für die [X.]energienutzung zuständige [X.]undesministerium berät.

Der aus der Sicherheitsüberprüfung folgende [X.]ericht der [X.] vom 16. Mai 2011 kam zu folgendem Ergebnis ([X.] f.):

Unter [X.]erücksichtigung der vorliegenden [X.]nformationen und des betrachteten [X.] kann für die [X.] [X.]kraftwerke anlagenunabhängig bei einem direkten Vergleich mit den Ursachen und Folgen der Unfälle in [X.] [X.] festgestellt werden:

[X.], die zu derartigen Tsunami führen können, sind nach dem jetzigen Kenntnisstand für [X.] praktisch ausgeschlossen. [X.]n [X.] [X.] lag eine zu geringe Auslegung der Anlagen gegen einen Tsunami mit einer auf [X.]asis vorliegender Literatur zu betrachtenden Ergebnishäufigkeit von ca. 10

Die Stromversorgung der [X.] [X.]kraftwerke ist durchgehend robuster als in [X.] [X.]. Alle [X.] Anlagen haben mindestens eine zusätzlich gesicherte Einspeisung und mehr Notstromaggregate, wobei mindestens zwei davon gegen äußere Einwirkungen geschützt sind.

[X.]) Die von der [X.]undesregierung nach der Havarie von [X.] einberufene Ethik-[X.] "Sichere Energieversorgung" empfahl in ihrem [X.]ericht vom 30. Mai 2011 den Ausstieg aus der Nutzung der [X.]energie innerhalb eines Jahrzehntes. Sie sei der festen Überzeugung, dass der Ausstieg aus der Nutzung der [X.]energie innerhalb eines Jahrzehntes mittels der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen zur Energiewende abgeschlossen werden könne (S. 4 des [X.]erichts). Nur auf der [X.]asis einer eindeutigen zeitlichen Zielsetzung könnten die notwendigen Planungs- und [X.]nvestitionsentscheidungen getroffen werden. Der Ausstieg sei nötig und werde empfohlen, um Risiken, die von der [X.]kraft in [X.] ausgingen, in Zukunft auszuschließen. Er sei möglich, weil es risikoärmere Alternativen gebe, namentlich die Stromerzeugung aus Wind, Sonne, Wasser, Geothermie, [X.]iomasse, die effizientere Nutzung und gesteigerte Produktivität von Energie sowie klimagerecht eingesetzte fossile Energieträger.

Zur Reihenfolge des Ausstiegs empfahl die [X.] ([X.] des [X.]erichts):

Aus ethischen Gründen sollen die Atomkraftwerke nur so lange laufen, bis ihre Leistung durch eine risikoärmere Energieversorgung ersetzt werden kann.

Die heute bereits entbehrliche Leistung der Atomkraftwerke von 8,5 Gigawatt soll dauerhaft vom Netz genommen werden. Die einstweilige Stilllegung der sieben ältesten Atomkraftwerke und des [X.] zeigt, dass ihre 8,5 Gigawatt-Leistung durch eine risikoärmere Energieversorgung ersetzt werden kann. Die Strombedarfsspitzen im [X.] und Winter müssen durch andere Kapazitäten abgesichert werden.

Schließlich führte die [X.] aus ([X.]1 des [X.]erichts):

Die Risiken der [X.]energie haben sich mit [X.] nicht verändert, wohl aber die Risikowahrnehmung. Mehr Menschen ist bewusst geworden, dass die Risiken eines großen Unfalls nicht nur hypothetisch vorhanden sind, sondern dass sich solche großen Unfälle auch konkret ereignen können. Somit hat sich die Wahrnehmung eines relevanten Teils der [X.] an die Realität der Risiken angepasst.

b) Nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und [X.] für ein Dreizehntes Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 6. Juni 2011 (vgl. [X.]TDrucks 17/6070, [X.]) hatte die [X.]undesregierung unter Einbeziehung der Ergebnisse der [X.] und der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" unter [X.]erufung auf einen absoluten Vorrang der nuklearen Sicherheit beschlossen, die Nutzung der [X.]energie zum frühestmöglichen [X.]punkt zu beenden. Weiter heißt es in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs (a.a.[X.], [X.]):

Auch nach den schwerwiegenden Ereignissen in [X.] ist es zum jetzigen [X.]punkt aus Gründen der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und einer preiswürdigen Energieversorgung nicht möglich, sofort gänzlich auf die Nutzung der [X.]energie zu verzichten. Gleichwohl machen die Ereignisse in [X.] eine Neubewertung der mit der [X.]energienutzung verbundenen Risiken erforderlich. (...)

Die [X.] kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die [X.] Anlagen einen hohen Robustheitsgrad aufweisen und im Hinblick auf die Ereignisse in [X.] hinsichtlich der Stromversorgung und der [X.]erücksichtigung externer Überflutungsereignisse für [X.] Anlagen eine höhere Vorsorge festzustellen ist. Die [X.]ewertung der [X.]kraftwerke bei den ausgesuchten Einwirkungen zeigt, dass abhängig von den betrachteten Themenfeldern über alle Anlagen kein durchgehendes Ergebnis in Abhängigkeit von [X.]auart, Alter der Anlage oder Generation auszuweisen ist (vgl. Stellungnahme der [X.] "[X.] - [X.] - [X.]r [X.]kraftwerke unter [X.]erücksichtigung der Ereignisse in [X.]-[X.] - [X.] -", [X.]5 f.).

Auch in Kenntnis der Resultate dieser Überprüfungen ist die von der [X.]undesregierung eingesetzte Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" unter Einbeziehung von [X.], Politik und Wissenschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Realität eines Reaktorunfalls substanziellen Einfluss auf die [X.]ewertung des [X.] hat und die mögliche Unbeherrschbarkeit eines Unfalls eine zentrale [X.]edeutung im nationalen Rahmen einnimmt (vgl. [X.]ericht der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" vom 30. Mai 2011, [X.]1 f.). (…)

Die [X.]undesregierung hat unter Einbeziehung dieser Ergebnisse beschlossen, die Nutzung der [X.]energie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zum frühestmöglichen [X.]punkt - zeitlich gestaffelt - zu beenden. Zu diesem Zweck wird nunmehr ein festes En[X.]atum für die friedliche Nutzung der [X.]energie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität eingeführt.

Zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung wird in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs ausgeführt (a.a.[X.], [X.]):

[X.]ereits in der [X.]egründung des Gesetzes zur geordneten [X.]eendigung der [X.]energienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 ([X.]undestagsdrucksache 14/6890) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die dortige Zugrundelegung einer Regellaufzeit von 32 Jahren den [X.]etreibern eine Amortisation ihrer [X.]nvestitionen und darüber hinaus die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermögliche. Die Regelungen des Gesetzes vom 22. April 2002 beruhten auf Verhandlungen zwischen der [X.]undesregierung und den [X.]etreibern und spiegeln die von den Parteien in der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 niedergelegten Modalitäten wider.

Auch die nunmehr vorgesehene zeitliche [X.]efristung der [X.]erechtigung zum [X.] ist - insbesondere im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes - so ausgestaltet, dass die von dieser Regelung betroffenen Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden und den [X.]etreibern eine Amortisation der [X.]nvestitionen sowie die Erzielung eines angemessenen Gewinns weiterhin ermöglicht wird. Mit [X.]lick auf diese nunmehr vorgeschlagenen [X.]efristungen und daraus resultierenden Laufzeitenden ist unter [X.]erücksichtigung der möglichen Übertragung von [X.]n eine Regellaufzeit von 32 Jahren, die aus jetziger Sicht eine Amortisation und angemessene Gewinnerzielung ermöglicht, weiterhin gewährleistet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der [X.] des [X.]undesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978 allein dem Gesetzgeber die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der [X.]energie obliegt und der Grundrechtsschutz nach Artikel 14 des Grundgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts nicht den Schutz von zukünftigen Gewinnen und Erwerbschancen umfasst. Dies gilt auch für den durch das [X.] zur Änderung des [X.]es erweiterten Rahmen für die Erzeugung von Elektrizität.

Die erste [X.]eratung des Gesetzentwurfs erfolgte am 9. Juni 2011. [X.]ereits am 8. Juni 2011 hatte eine öffentliche Anhörung des [X.] unter anderem zu dem Gesetzentwurf stattgefunden. Er empfahl mit großer Mehrheit, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen ([X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht vom 29. Juni 2011, [X.]TDrucks 17/6361, [X.]5). Die zweite und dritte [X.]eratung des Gesetzentwurfs fanden am 30. Juni 2011 statt. Nach [X.] am 5. August 2011 im [X.]undesgesetzblatt trat das Gesetz am 6. August 2011 in [X.] (vgl. Art. 2 der 13. [X.]).

c) Die 13. [X.] strich die durch die 11. [X.] gewährten zusätzlichen [X.] und legte konkrete [X.] für die einzelnen [X.]kraftwerke fest.

Art. 1 [X.] [X.]uchstabe a der 13. [X.] entzog die erst kurz zuvor durch die 11. [X.] zugewiesenen Zusatzstrommengen, indem er Spalte 4 der Anlage 3 strich, und Art. 1 [X.] [X.]uchstabe b ersetzte in der Fußnote die Wörter ", [X.] [X.] und [X.] sowie bis zu einer [X.] von 21,45 TWh auf das [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.]" durch die Wörter "sowie [X.] [X.] und [X.]". Anlage 3 lautet infolgedessen, abgesehen von dieser Änderung der Fußnote, wieder wie nach dem Ausstiegsgesetz 2002 (oben [X.], Rn. 13).

§ 7 Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 1b AtG lauten nach Maßgabe der 13. [X.], die insbesondere durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a den § 7 Abs. 1a neu gefasst und durch [X.]uchstabe b den § 7 Abs. 1b geändert hat, wie folgt:

(1a)

1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die [X.]kraftwerke [X.]iblis A, [X.] 1, [X.]iblis [X.], [X.]runsbüttel, [X.] 1, [X.], [X.] 1 und [X.],

2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das [X.]kraftwerk [X.],

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das [X.]kraftwerk [X.] [X.],

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das [X.]kraftwerk [X.] 2,

5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die [X.]kraftwerke [X.], [X.] [X.] und [X.],

6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die [X.]kraftwerke [X.] 2, [X.] und [X.] 2.

(1b)

Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe c [X.] strich in § 7 Abs. 1c die Wörter "oder Anlage 3 Spalte 4".

1. Die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 2821/11 ist die [X.] [X.]kraft GmbH (im Folgenden: [X.]). Alleinige [X.]erin der [X.]eschwerdeführerin ist die [X.] Energie AG. Alleinige Aktionärin der [X.] Energie AG wiederum ist die börsennotierte [X.] SE. Die Aktien an der [X.] SE befinden sich nach eigenen Angaben der [X.]eschwerdeführerin weitgehend im Streubesitz.

Die [X.]eschwerdeführerin ist Eigentümerin der [X.]kraftwerke [X.], [X.] 1 und [X.]. [X.]ei diesen [X.]kraftwerken ist sie zugleich [X.]nhaberin der [X.]en Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG, [X.]nhaberin der [X.]n nach Anlage 3 des [X.]es, [X.]nhaberin der Nutzungs- und Verbrauchsrechte am [X.]brennstoff und [X.]etriebsführerin. [X.]ei dem [X.]kraftwerk [X.] 2 ist die [X.]eschwerdeführerin Miteigentümerin mit einem [X.]ruchteil von 75 %, zugleich Mitinhaberin der [X.]en Genehmigung und betriebsführend. [X.]ei den [X.]kraftwerken [X.] (80 %), [X.] (50 %), [X.] (50 %), [X.]runsbüttel (33,3 %), [X.] [X.] und [X.] (jeweils 25 %) und dem [X.]kraftwerk [X.] (unmittelbar 0,75 %) ist sie in unterschiedlichen [X.]eteiligungshöhen [X.]erin der [X.]etreibergesellschaft, die ihrerseits Eigentümerin des jeweiligen [X.]werks ist. Auch bei diesen [X.]etreibergesellschaften ist die [X.] [X.]kraft GmbH teilweise [X.]in und [X.]etriebsführerin.

2. Mit ihrer [X.]beschwerde wendet sich die [X.]eschwerdeführerin gegen Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a, [X.]uchstabe b und [X.]uchstabe c sowie gegen Art. 1 [X.] des [X.] zur Änderung des [X.]es. Sie rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3. a) Das Ereignis in [X.] habe in der öffentlichen Meinung und bei der [X.]undesregierung zu einer veränderten Wahrnehmung des [X.] geführt, obwohl ein solches Ereignis in [X.] tatsächlich nicht vorstellbar sei. Weder an der Gefahrenlage noch an der tatsächlichen Dimension der Vorsorge und des [X.] habe sich nach allgemeiner Meinung etwas geändert. Auch die [X.] habe die Sicherheit der [X.] [X.]kraftwerke nicht in Zweifel gezogen. Der Versuch einer "ethischen Herleitung" des beschleunigten Ausstiegs erweise sich als untauglich. [X.]eispiellos seien auch das eilig durchgeführte Gesetzgebungsverfahren und die Gesetzesbegründung, die auf die (fehlende) Übertragbarkeit der Geschehnisse in [X.] und das unveränderte Restrisiko nicht eingehe.

b) [X.]) Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 Abs. 1 [X.] führt die [X.]eschwerdeführerin aus, sie verfüge über eigentumsrechtlich selbständig geschützte und damit enteignungsfähige Positionen, die durch die Gesetzesänderung entzogen würden. Sie halte das Eigentum an mehreren [X.]kraftwerken, sei [X.]nhaberin von [X.]etriebsgenehmigungen nach § 7 AtG und den durch die Anlage 3 (zu § 7 AtG) zugewiesenen [X.]. Sie sei zudem [X.]nhaberin von "unbeschränkten Nutzungs- und [X.]" an [X.]rennelementen im Sinne von Art. 87 des [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]). Diese durch die Eigentumsgarantie geschützten Rechtspositionen seien zugleich Ausprägung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das bereits in seiner Gesamtheit den Schutz des Eigentumsgrundrechts genieße.

(1) Eine eigentumsrechtlich geschützte Position liege zunächst in der Nutzungsmöglichkeit des [X.] und der diese absichernden [X.]etriebsgenehmigung nach § 7 [X.]

Die jeweiligen Anlagen zur [X.]energieerzeugung dürften nur nach den Vorgaben des [X.]en Regelungsregimes betrieben werden. Eine maßgeblich ausgestaltende Funktion habe hierbei die [X.]etriebsgenehmigung nach § 7 [X.] Nur gemäß diesem Genehmigungsinhalt dürften die Anlagen zweckentsprechend betrieben werden. Durch die 13. [X.] werde bezogen auf den bisherigen Genehmigungsinhalt der rechtliche Rahmen für den Gebrauch des [X.] beschränkt und wesentliche [X.]estandteile der Rechtsposition, die für die [X.] prägend seien, entzogen.

Die [X.]e Genehmigung nach § 7 AtG sei eine eigenständig geschützte Rechtsposition gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.]ei der [X.]etriebsgenehmigung handele es sich um ein öffentliches Recht zur Nutzung des [X.]. Gegenstand des Eigentumsschutzes sei beim [X.]etrieb eines [X.]kraftwerkes neben dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum an der Anlage auch deren Nutzung. Die [X.]etriebsgenehmigung bestimme zusammen mit den [X.]en Vorschriften den [X.]nhalt der zulässigen Nutzung einer Anlage, konkretisiere die allgemeine Sach- und Rechtsherrschaft des Eigentümers und sei entscheidende Voraussetzung für deren wirtschaftliche Nutzbarkeit. Sie gestalte nicht das Eigentum an der eigentlichen [X.]kraftanlage aus. Vielmehr sei sie eine eigenständig [X.] geschützte Rechtsposition, da ihre Rechtsinhaberschaft und unternehmerische [X.]edeutung nicht zwangsläufig mit dem [X.] einhergehe. Die [X.]e Genehmigung nach § 7 AtG erfülle auch die verfassungsrechtlichen Strukturmerkmale der Privatnützigkeit: die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das [X.]eruhen auf einem eigenen Leistungsaufwand des [X.]erechtigten. So sei die [X.]e Genehmigung mit umfangreichen privatwirtschaftlichen [X.]nvestitionen des Anlagenbetreibers zur Errichtung und zum Erhalt der technisch hochkomplexen Anlage unmittelbar verknüpft. Sie sei auch deswegen ein durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützter vermögenswerter Gegenstand, da sie notwendige Voraussetzung dafür sei, dass die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten [X.] als Vermögenswert überhaupt produziert und wirtschaftlich verwertet werden könnten.

(2) Daneben seien auch die [X.], die ihnen nach § 7 Abs. 1b (in Verbindung mit der Anlage 3) AtG zugewiesen worden seien, von Art. 14 [X.] geschützt.

Der [X.]harakter eines eigenständigen Vermögenswertes ergebe sich aus dem Umstand, dass seit der [X.] 2002 gemäß § 7 Abs. 1b AtG die [X.] durch einen Übertragungsakt einer anderen genehmigten [X.]kraftanlage zugeordnet werden könnten. Sie seien als [X.] ausgestaltet, das Gegenstand von Handelsgeschäften sein könne. Aus den einzelnen [X.] ergebe sich das subjektiv-öffentliche Recht, die konkrete Strommenge in einem ordnungsgemäß genehmigten [X.]kraftwerk zu produzieren. Zwar sei ihre Verwertung akzessorisch an eine wirksame [X.]e [X.]etriebsgenehmigung gebunden. Dennoch seien sie ein hiervon abtrennbarer eigenständiger Vermögenswert. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass dem [X.]kraftwerk [X.] in der [X.]novelle 2002 [X.] zugewiesen worden seien, obwohl zu diesem [X.]punkt eine [X.]etriebsgenehmigung nicht bestanden habe, und dass der neue § 7 Abs. 1b Satz 4 eine Übertragung von [X.]n "auch nach Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.]" ermögliche.

(3) Das dingliche unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht an den [X.]brennstoffen gemäß Art. 87 [X.] sei hinsichtlich des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 [X.] dem vollwertigen Eigentum gleichzustellen. Das eigentliche Eigentum an den [X.]brennstoffen weise Art. 86 [X.] nur aus Sicherheitsaspekten der [X.] zu. Das unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht nach Art. 87 [X.] unterfalle als verdinglichtes Ausschließlichkeitsrecht Art. 14 Abs. 1 [X.].

(4) Das [X.] an einzelnen [X.]kraftwerken, die [X.]nhaberschaft an [X.]etriebsgenehmigungen nach § 7 AtG und die unbeschränkten Nutzungs- und Verbrauchsrechte an den [X.]brennstoffen seien ferner unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlichen Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes im Sinne der Gesamtheit der sachlichen, persönlichen und sonstigen Mittel, die in der Hand des [X.]etriebsinhabers einen einheitlichen Unternehmensorganismus bildeten, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] erfasst. Sie seien [X.]estandteile der Gesamtsumme, die den spezifischen Wert der organisatorischen [X.]etriebseinheit als ihr Unternehmen ausmachten.

[X.]) [X.]ei der Neuregelung durch § 7 Abs. 1a AtG und der Streichung von Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es handele es sich um eine Enteignung. Nach [X.] Verständnis setze die Enteignung nicht voraus, dass ein Vorgang der Güterbeschaffung vorliege. Der [X.] erfasse auch und gerade den finalen Entzug konkreter [X.]. Als Enteignung seien die Regelungen der 13. [X.] verfassungswidrig. Denn die Enteignung setze nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] voraus, dass der Gesetzgeber in dem enteignenden Gesetz zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regele, woran es hier fehle.

(1) Der von der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts geprägte formale [X.] setze einen gezielten, [X.]n hoheitlichen Rechtsakt voraus, der eine subjektive [X.] im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] vollständig oder teilweise entziehe. Die Enteignung erfordere nicht zwingend einen Vorgang der Güterbeschaffung. Der [X.] des Grundgesetzes sei nicht der klassische [X.] des 19. Jahrhunderts, der auf die [X.]eschaffung von Grundstücken durch die öffentliche Hand beschränkt sei. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] - es gehe um eine "Enteignung" und nicht (auch) um eine "Zueignung" - enthalte für eine solche [X.]eschränkung keinen Anhaltspunkt. Eine anders lautende Auslegung widerspräche ferner dem Schutzzweck des Art. 14 [X.] sowie dem [X.]en des (Grund-)Gesetzgebers, der den (weiteren), sich unter der [X.] entwickelten [X.] der [X.] vorgefunden habe. Es sei gerade die Errungenschaft des Grundgesetzes gewesen, die Grundrechte im Vergleich zur [X.] zu stärken. Der mit dem Grundgesetz bezweckte verstärkte Eigentumsschutz gebiete ein gegenüber dem klassischen [X.] weiteres Verständnis des [X.]s. Aus Sicht des Grundrechtsträgers sei es ohne [X.]elang, ob die ihm entzogene Rechtsposition in der Person des St[X.]tes oder eines [X.] fortbestehe. Er erfahre nur den Entzug seiner Rechtsposition.

(2) § 7 Abs. 1a AtG sei final darauf gerichtet, die ursprünglich unbefristet erteilten [X.]etriebsgenehmigungen in zeitlich gestaffelter Form zu beseitigen. Der Rechtsentzug diene allein dem - vermeintlichen - öffentlichen [X.]elang einer vorzeitigen [X.]eendigung der [X.]energienutzung. Die [X.] sei nicht eine abstrakt-generelle Ausgestaltung der rechtlichen Modalitäten für den Fortbestand der eigentumsrechtlich geschützten Genehmigungen als Vermögenswert. Es handele sich auch nicht um eine grundlegende Neugestaltung des [X.] als Rechtsgebiet, da insbesondere die Regelungsstruktur und -systematik des [X.]es keine grundlegende Neugestaltung erfahre. Auch handele es sich nicht um eine bloße Nebenfolge einer reformierenden [X.], sondern der Entzug sei der alleinige und vordringliche gesetzgeberische Zweck. Diese Umstände begründeten eine Legalenteignung.

(3) Die Streichung von Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es bewirke zudem die zweckgerichtete und individuell-konkrete Entziehung der dort aufgeführten [X.] als konkrete subjektive [X.]. Die "Produktionsrechte" zur [X.]energieerzeugung bestünden nicht mehr fort. Es handele sich um einen [X.], weil lediglich die [X.] nach Anlage 3 Spalte 2 verblieben. Auch insoweit handele es sich nicht um eine abstrakt-generelle Neu- oder Ausgestaltung des Rechtsrahmens, sondern um eine zielgerichtete Entziehung der der [X.]eschwerdeführerin durch die 11. [X.] zugewiesenen und eigentumsrechtlich geschützten [X.].

(4) Mit dem Entzug der [X.]erechtigungen zum [X.] sowie der durch Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es zugewiesenen [X.] gehe zugleich der Rechtsentzug bezüglich des eigentlichen [X.] einher. Das Eigentum an dem [X.] sei untrennbar mit der [X.]energieerzeugung als [X.]etriebsart verbunden. Die Privatnützigkeit der Anlage und ihre [X.]edeutung als Wirtschaftsgut würden mit der Aufhebung der [X.]erechtigung zum [X.] und der [X.] entzogen. Zudem werde für den [X.]raum nach dem Erlöschen der [X.]etriebsberechtigung von Gesetzes wegen eine zwangsläufige Stilllegung und eine Pflicht zum Rückbau der [X.]kraftwerksanlagen begründet.

(5) Die vorzeitige Aufhebung der [X.]erechtigungen zum [X.] und die Streichung der [X.] nach Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es stufe die [X.]energieerzeugung als bisher erlaubtes Gewerbe vorzeitig als mit der Rechtsordnung unvereinbar ein. Der Tätigkeit der eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe werde damit die Grundlage entzogen. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zur [X.]energieerzeugung könne nach dem endgültigen und abschließenden Entzug der [X.]etriebsberechtigung und der zur Stromerzeugung berechtigenden [X.] weder weiter verwendet noch in sonstiger Weise verwertet werden. Er verliere seine Eigenschaft als zweckgebundene Sachgesamtheit. Es verbleibe lediglich eine Ansammlung von [X.]etriebsmitteln ohne einen zusammenfassenden gewerblichen Zweck.

(6) Auch in [X.]ezug auf die [X.]rennelemente liege eine Enteignung vor. Das Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] mache diese funktionslos und bewirke damit zugleich eine vollständige Aushöhlung ihres Wertes.

[X.]) Selbst wenn man die [X.]eeinträchtigung der eigentumsrechtlich geschützten Positionen nicht als Enteignung sondern als [X.]nhalts- und [X.] sehen wollte, wäre die Regelung unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Es sei dann eine Entschädigung aus [X.] geboten. Dabei wären grundsätzlich die vorbenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Wertungen des Art. 14 Abs. 3 [X.] anzulegen. Denn das gesetzlich geregelte vorzeitige Erlöschen der [X.]erechtigungen zum [X.] und der Entzug der [X.] nach Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es wirkten sich funktional wie eine (Teil-)Enteignung aus. Ohne eine explizite Regelung eines kompensatorischen finanziellen Ausgleichs sei auch bei einer Einordnung als [X.]nhalts- und [X.] die 13. [X.] mit den Gewährleistungen der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

(1) Die [X.]widrigkeit ergebe sich bereits in formeller Hinsicht. Der Gesetzgeber habe es versäumt, sämtliche verfassungsrechtlich erheblichen [X.]elange hinreichend zu ermitteln. Eine Ermittlung und [X.]ewertung der Tatsachenbasis, die in Umfang und Tiefe der [X.]edeutung der zu regelnden Materie angemessen Rechnung trage, sei Voraussetzung für eine Abwägung, die verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Zudem müsse sich in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Ermittlung und [X.]ewertung der Tatsachengrundlage widerspiegeln. Die formale Gesetzesbegründung belege in nicht nachvollziehbarer und damit nicht zureichender Weise, dass die gesetzgeberische Entscheidung überhaupt auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage gefällt worden sei.

(2) Ferner sei materiell den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht genügt.

(a) Die konkrete Zweckrichtung des Gesetzes bleibe unklar. Die in der Gesetzesbegründung offenbarten Erwägungen wiesen konkret lediglich auf energiepolitische Ziele und eine rein politisch motivierte Neubewertung der Restrisiken hin. Es seien weder ein überragendes Gewicht noch Umstände einer auch nur annähernd rechtlich erheblichen, gegenwärtigen Gefahrenlage erkennbar, die den übergangslosen und entschädigungslosen Entzug der Rechtspositionen im Ausgangspunkt legitimieren könnten.

(b) Die 13. [X.] sei nicht geeignet, das Ziel der Minderung des [X.] zu erreichen. Die vorzeitige Abschaltung der [X.] [X.]kraftwerke erhöhe signifikant die Abhängigkeit [X.]s von [X.] und damit den Anreiz, ausländische [X.]kraftwerke im grenznahen [X.]ereich länger in [X.]etrieb zu lassen.

(c) Auch seien die gesetzlichen Maßnahmen nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe weder [X.] noch eine Veränderung des [X.] dargetan. Lägen tatsächlich Sicherheitsbedenken vor, stünden als alternative, mildere Mittel die existierenden [X.]en [X.]nstrumentarien (insbesondere die [X.]en [X.]efugnisse nach § 7d AtG oder §§ 17, 19 AtG) zur Verfügung, um den Risiken des [X.]kraftwerksbetriebs angemessen zu begegnen.

(d) Die Regelungen der 13. [X.] genügten auch nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. [X.]hnen liege explizit keine auf einer substantiierten Tatsachengrundlage beruhende Gefährdungssituation zugrunde. Dabei sei der Aspekt der Versorgungssicherheit bei der gesetzgeberischen Konzeption weder hinreichend vollständig erfasst noch nach den Gesichtspunkten der Folgerichtigkeit in ein konsequentes und stimmiges Konzept eingebettet worden. Der Gesetzgeber nehme also objektiv Gefährdungen der Versorgungssicherheit und damit eines hohen [X.]gutes in Kauf. Zudem habe die 13. [X.] die Aspekte des Klimaschutzes nicht hinreichend berücksichtigt; denn durch die vorzeitige [X.]eendigung der Nutzung der [X.]energie würden kurzfristig [X.]O2-freie Erzeugungskapazitäten durch [X.]O2-intensivere (Gas- und Kohle-) [X.]werke ersetzt.

Die Streichung der mit der 11. [X.] eingefügten [X.]n und die zeitliche [X.]efristung der [X.]erechtigung zum [X.] der [X.]kraftwerke müssten in ihrer belastenden Wirkung gemeinsam betrachtet werden. Dabei sei zu beachten, dass die Garantiewirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] der wirtschaftlichen Entfaltungs- und Gestaltungsfreiheit diene. [X.]n die [X.] sei damit nicht nur einzustellen, welche besonders geschützten Vermögenswerte entzogen würden und mit welchen finanziellen Einbußen der Rechtsentzug unmittelbar verbunden sei. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch, welche monetären Nachteile damit mittelbar einhergingen. Deshalb seien frustrierte Aufwendungen und Folgeschäden einzubeziehen, die wegen der kurzfristigen Abkehr des Gesetzgebers von der bisherigen energiepolitischen Grundausrichtung zusätzliche Aufwendungen provoziert hätten, die bei einem langfristigeren Planungshorizont zu vermeiden gewesen wären. Auch diese finanziellen Zusatzbelastungen intensivierten die grundrechtliche [X.]etroffenheit.

(3) Der Gesetzgeber behandle in sachwidriger Weise die einzelnen [X.]kraftwerke unterschiedlich und widerspreche damit den Anforderungen des [X.]. Mit der Neufassung von § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG würden die [X.]erechtigungen der [X.]kraftwerke zum [X.] gestaffelt zeitlich befristet. Die konkrete Ausgestaltung der zeitlichen Staffelung orientiere sich an keinen nachvollziehbaren sachgerechten Kriterien, so dass die [X.] auch gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbare Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit verstoße.

(4) Der Gesetzgeber enttäusche zudem schutzwürdig begründetes Vertrauen in den [X.]estand der bisherigen Rechtslage.

Die Streichung von Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es sowie die Einführung der zeitlichen [X.]efristung durch § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG führten zu einer weitreichenden Entwertung eigentumsrechtlicher Positionen. Die Nutzungsmöglichkeiten würden für jede einzelne Anlage ab einem festen [X.]punkt untersagt. Mit diesem Vorgehen enttäusche der Gesetzgeber ihr tatsächliches und schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung. Durch die abrupte Änderung der Gesetzeslage werde dieses rechtsst[X.]tlich und grundrechtlich fundierte Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung enttäuscht. So habe sie im Gegenzug auf die durch die [X.]novelle 2002 eingeräumten Rechtspositionen bereits keine [X.]beschwerde gegen die Ausstiegsentscheidung erhoben. [X.]m Hinblick auf die 11. [X.] sei ihr Vertrauen bereits ab der Ankündigung der Laufzeitverlängerung im Koalitionsvertrag schutzwürdig gewesen; dieses habe sie durch [X.]nvestitionen für die angekündigten längeren Laufzeiten der [X.]kraftwerke [X.] 1 und [X.] betätigt.

[X.]) Die [X.]eschwerdeführerin sieht sich ferner in ihren grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Anteilsrechten in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt.

[X.]ei den [X.]santeilen von Kapitalgesellschaften wie Personengesellschaften handele es sich um eigenständig durch Art. 14 [X.] geschützte Rechtspositionen in Form des [X.]s. Das [X.] stehe anerkanntermaßen unabhängig und neben den grundrechtlich geschützten [X.]nteressen der [X.] selbst.

Durch die 13. [X.] werde das [X.] in Gestalt der [X.]eteiligungen an den [X.]etreibergesellschaften beschränkt. Die [X.]santeile würden durch den verfassungswidrigen Entzug der [X.] geschützten Rechtsposition der [X.]etreibergesellschaften grundlegend entwertet. Führe man sich den [X.]szweck der jeweiligen [X.]etreibergesellschaften vor Augen, so werde deutlich, dass mit dem Entzug der [X.]erechtigungen zum [X.] und der [X.] der jeweils wesentliche [X.]sinhalt nur noch zeitlich befristet fortgesetzt werden könne. Diese [X.] bei der [X.]etreibergesellschaft habe unmittelbar negative Auswirkungen auf den Wert des [X.]santeils.

c) Die angegriffenen Regelungen der 13. [X.] verletzten sie auch in ihrem Grundrecht der [X.]erufsfreiheit.

[X.]) Die Regelungen seien neben Art. 14 Abs. 1 [X.] an Art. 12 Abs. 1 [X.] zu messen. Während die [X.]erufsfreiheit persönlichkeitsbezogen und in hohem Maße zukunftsgerichtet sei, sei die Eigentumsgarantie objektbezogen und schütze vor allem den [X.]estand.

Die 13. [X.] schränke die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in schwerwiegender Art und Weise ein. Sie werde gezwungen, den [X.] ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks, nämlich die Erzeugung von [X.]energie, nach Ablauf der Restlaufzeiten beziehungsweise nach Erzeugung der [X.]n gegen ihren [X.]en vollständig und auf Dauer einzustellen.

[X.]) Die Festlegung der Restlaufzeiten und der Entzug der zusätzlichen [X.]n durch die 13. [X.] griffen in den Schutzbereich der [X.]erufsfreiheit ein. Der Eingriff in den Schutzbereich der [X.]erufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Das [X.]etreiben von [X.]kraftwerken stelle ein eigenständiges [X.]erufsbild dar, weil es einem spezifischen rechtlichen Regelungsregime unterfalle. So seien die Anforderungen an kerntechnische Anlagen in einem eigenständigen Gesetz normativ festgeschrieben. Hinzu komme, dass sich ihr Unternehmensgegenstand auf die Tätigkeit der Erzeugung von Strom aus [X.]energie konzentriere und beschränke. Auch sprächen die erheblichen [X.]nvestitionen, die für die Errichtung und den [X.]etrieb kerntechnischer Anlagen erforderlich seien, und die langfristigen unternehmerischen Entscheidungen dafür, das [X.]etreiben kerntechnischer Anlagen zur Energieerzeugung als eigenes [X.]erufsbild zu qualifizieren.

Die 13. [X.] nehme ihr infolge der durch sie festgelegten Restlaufzeiten und der damit erzwungenen Stilllegung der [X.]werke die Möglichkeit, ihren [X.]eruf zukünftig weiter fortzuführen und stelle deshalb eine objektive [X.]erufswahlregelung dar. Wegen des objektiv wirkenden [X.]harakters könne der Eingriff nur unter strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt werden. Der Eingriff sei nur zur Abwendung nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges [X.]sgut zulässig. Daran fehle es hier.

Selbst wenn man nicht von einem eigenständigen [X.]erufsbild und nicht von einer objektiven [X.]erufswahlregelung ausginge sondern lediglich von einer [X.]erufsausübungsregelung, wären vorliegend die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von objektiven [X.]erufswahlregelungen geltenden Anforderungen zu beachten, weil die angegriffenen Regelungen der 13. [X.] in ihren Wirkungen [X.]eschränkungen der [X.]erufswahlfreiheit gleich- oder nahekommen.

d) Schließlich verstoße die 13. [X.] gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die 13. [X.] sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz. Es lege in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 6 AtG für die einzelnen namentlich benannten [X.]kraftwerke bestimmte, zeitlich abgestufte Restlaufzeiten unmittelbar von Gesetzes wegen fest. Nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept stelle die Festlegung der Restlaufzeiten somit keine abstrakt-generelle, sondern eine [X.] Regelung dar. Der Sache nach handele es sich also um einen "Verwaltungsakt in Gesetzesform". Gleiches gelte für den Entzug der zusätzlichen Strommengen gemäß Art. 1 Ziff. 3 lit. a der 13. [X.]. Die 13. [X.] gelte nicht für unbestimmt viele Fälle und sei deswegen auch kein (zulässiges) "Maßnahmegesetz".

1. Die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 321/12 ist die [X.] Power AG (im Folgenden: [X.]). Alleinige [X.]erin der [X.]eschwerdeführerin ist die [X.] AG. Die [X.]eschwerdeführerin ist Eigentümerin der [X.]kraftwerke [X.]iblis A und [X.] sowie [X.]erechtigte der [X.]n des [X.]kraftwerks [X.]. Sie ist weiterhin [X.]nhaberin der [X.]etriebsgenehmigungen für die [X.] und [X.] des [X.]kraftwerks [X.]iblis und [X.]erin der [X.]etreibergesellschaften der [X.]kraftwerke [X.] [X.] und [X.] (zu 75 %) sowie des [X.]kraftwerks [X.] (insgesamt zu 87,5 %).

2. Mit ihrer [X.]beschwerde wendet sich die [X.]eschwerdeführerin gegen Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a, [X.]uchstabe b und [X.]uchstabe c sowie gegen Art. 1 [X.] der 13. [X.]. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 [X.], jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.].

3. Die rechtlichen Ausführungen der [X.]eschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 [X.]vR 2821/11 und 1 [X.]vR 321/12 decken sich inhaltlich in weiten Teilen. Unterschiede ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die nur seitens der [X.]eschwerdeführerin [X.] vorgebrachte Entwertung von [X.]santeilen sowie der von [X.] nicht in Art. 14 Abs. 1 [X.] verorteten, sondern eigenständig vorgenommenen Prüfung von Vertrauensschutz und Gleichheitssatz. [X.]m Rahmen der gerügten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] verweist [X.] auf [X.]esonderheiten im Hinblick auf ihre sogenannten [X.]-Strommengen.

a) [X.]n der Konsensvereinbarung 2000/2001 seien gesonderte Regelungen zum [X.]kraftwerk [X.] getroffen worden. Nach jahrelangen Gerichtsverfahren hätten sich die Landesregierung [X.] und der [X.]-Konzern darauf geeinigt, dass die [X.]eschwerdeführerin den Genehmigungsantrag und die anhängige Schadensersatzklage zurücknehme. Als Gegenleistung dafür habe sie in der Konsensvereinbarung die Möglichkeit erhalten, eine Strommenge von 107.250 GWh auf andere [X.]kraftwerke zu übertragen. Diese Vereinbarung habe Niederschlag im Ausstiegsgesetz 2002 gefunden. Nach Übertragung einer Menge von 8.100 GWh auf das [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.] verbleibe von diesem Kontingent noch eine Reststrommenge von 99.150 GWh. Die 13. [X.] führe aufgrund der Einführung fixer [X.] dazu, dass die durch die Novelle 2002 zugewiesenen [X.] in einem Umfang von insgesamt 12.922 GWh aus dem [X.]-Kontingent [X.] nicht mehr vollständig genutzt werden könnten. Die speziell als Gegenleistung und Ersatz für den Verzicht auf Schadensersatz gewährten [X.]-[X.] seien in einem Umfang von 230 Millionen Euro nach Steuern entwertet worden. Dieser Schaden errechne sich aus der Reduzierung der mit den [X.]-[X.] ansonsten erzielten Stromerlöse um diejenigen Kosten, die infolge der [X.] erspart würden.

b) [X.]) Das Vorbringen zu den von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten [X.] deckt sich in der Sache größtenteils mit dem Vorbringen von [X.]. Die [X.]eschwerdeführerin sieht in den Regelungen über die Laufzeitverkürzung ebenfalls eine Legalenteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 [X.]. [X.]n Fällen, in denen die gesetzliche Regelung zu einer Totalentleerung der [X.] führe, sei von einer Enteignung auszugehen. Vorliegend handele es sich allein um die Durchsetzung des öffentlichen Anliegens eines Ausstiegs aus der Nutzung der [X.]energie auf Kosten der grundrechtlich geschützten [X.]nteressen der [X.]kraftwerkseigentümer und -betreiber. Die Eigentumsordnung werde auf diese Weise nicht fortentwickelt, sondern durchbrochen, was prägendes Kennzeichen der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 [X.] sei.

[X.]) Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] seien auch dann verfassungswidrig, wenn man sie nicht als Legalenteignung, sondern als [X.]nhalts- und [X.] bewerte.

(1) Auch die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 321/12 verweist auf die aus ihrer Sicht nicht eingehaltenen Verfahrensanforderungen und die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 regte die [X.]eschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Anforderung von Dokumenten des [X.]undeskanzleramts, des [X.]undeswirtschaftsministeriums und des [X.]undesumweltministeriums hinsichtlich der Erarbeitung, [X.]eratung und Verabschiedung der 13. [X.] durch das [X.]undesverfassungsgericht an. Die Anforderung der Dokumente aus den Verfahrensakten liege nahe, weil die 13. [X.] aufgrund ihrer adressaten- und kraftwerksgenauen Einzelregelungen im Grunde ein Verwaltungsaktsgesetz darstelle. Die angeforderten Dokumente gäben insbesondere Aufschluss über die Hintergründe der unterschiedlichen [X.]eendigungszeitpunkte der [X.]werke.

(2) Es fehle bereits an einem den Eingriff rechtfertigenden legitimen Zweck. So lägen objektiv keine konkreten oder abstrakten Gefahren vor, zu deren Abwehr die 13. [X.] dienen könne. Seit der 11. [X.] habe sich nichts an der Sicherheitslage der [X.] Atomkraftwerke geändert. Der [X.]ericht der [X.] bestätige ein weiterhin hohes Sicherheitsniveau der [X.] [X.]werke und komme zu dem Schluss, dass sich in [X.] nicht ein Restrisiko, sondern massive individuelle Fehler in der [X.] realisiert hätten, die in [X.] ausgeschlossen seien. Der 13. [X.] liege lediglich eine politische Neubewertung des schon immer bekannten und in verfassungskonformer Weise akzeptierten [X.] zugrunde. Zwar habe das [X.]undesverfassungsgericht in seiner [X.] [X.]-Entscheidung ausgeführt, dass die grundsätzliche normative Entscheidung für oder gegen die [X.]energie dem Gesetzgeber obliege. Mit dieser Entscheidung konkretisiere das [X.]undesverfassungsgericht jedoch lediglich den ohnehin geltenden [X.]vorbehalt, sage aber nicht, dass der Gesetzgeber ohne [X.]eachtung der grundrechtlichen Gewährleistungsgarantien von seiner Entscheidung wieder abrücken könne, wenn sich die politischen Prioritäten verschöben. Der Gesetzgeber sei, wenn er eine entsprechende Nutzung einmal zugelassen und Private zu entsprechenden [X.]nvestitionen veranlasst habe, verpflichtet, eine spätere Neuordnung dieses Rechtsgebiets auf nachvollziehbare, rationale Erwägungen zu stützen. [X.] er dies, verstoße er gegen das im Rechtsst[X.]tsprinzip verankerte Rationalitätsgebot. Auch die Erwägungen der sogenannten "Ethik-[X.]" ließen keinen hinreichenden legitimen Zweck erkennen. Abgesehen von der fehlenden [X.] Legitimation und erheblichen methodischen und argumentativen Schwächen stelle auch die "Ethik-[X.]" primär lediglich auf eine veränderte Risikowahrnehmung ab.

(3) Neben dem Entzug der Neumengen führe das Zurückf[X.] hinter die im [X.] zugewiesenen [X.] durch die gesetzliche Festlegung eines fixen Datums dazu, dass die 13. [X.] die Grenze der Zumutbarkeit überschreite. Denn diese [X.] verkörperten das erforderliche Mindestmaß an verfassungsrechtlichem Eigentumsschutz. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich zudem daraus, dass sich der Gesetzgeber mit der 13. [X.] explizit von der Vereinbarung zwischen der [X.]undesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 abwende.

Die Angemessenheit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass eine Regellaufzeit der [X.]kraftwerke von 32 Kalenderjahren gewährleistet sei. Diese Prämisse gehe bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl, denn der Regelung des [X.] 2002 habe der Ansatz von [X.] als Produkt von Restlaufzeit und Referenzmenge zugrunde gelegen, was keineswegs mit einer Regellaufzeit von 32 Jahren identisch sei. Aber selbst eine Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren würde nicht erreicht. Dies gelte für die [X.]kraftwerke der [X.], die trotz vorhandener [X.] faktisch im März 2011 ihren [X.]etrieb hätten einstellen müssen. [X.]m Übrigen sei eine Regellaufzeit von 32 Jahren [X.]falls unter Zuhilfenahme von Übertragungen von [X.] denkbar, deren Realisierbarkeit vom Gesetzgeber nicht geprüft und fälschlicherweise unterstellt worden sei. Zudem habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass die abstrakte Möglichkeit von Übertragungen nicht denselben wirtschaftlichen Wert wie die Eigenproduktion von [X.]n aufweise. Der Verweis auf die Möglichkeit der Verstromung in fremden Anlagen stelle eine unangemessene Eigentumsverletzung dar.

Als besonders unangemessen erweise sich der Eingriff in die [X.]-[X.]. Der Gesetzgeber lasse insoweit außer [X.], dass diese [X.] einen besonderen Schutz genießen müssten, weil es sich um eine Gegenleistung für die [X.]eendigung des [X.] gegen das [X.] und die Rücknahme des Antrags auf eine [X.]e [X.]etriebsgenehmigung handele. Eine Schmälerung des Werts dieser [X.] sei in voller Höhe zu kompensieren. Andernfalls komme der St[X.]t seiner in der [X.] und in dem Vergleich vor dem [X.] eingegangenen Verpflichtung nicht nach, während der [X.]-Konzern im Vertrauen auf deren Erfüllung seinerseits vollumfänglich in Vorleistung getreten sei.

c) Ebenso wie die [X.]eschwerdeführerin in dem Verfahren 1 [X.]vR 2821/11 geht die [X.]eschwerdeführerin davon aus, dass die Verkürzung der Laufzeiten neben Art. 14 [X.] auch an der in Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]erufsfreiheit zu messen sei.

[X.]) Das [X.]etreiben von [X.]kraftwerken stelle einen eigenständigen [X.]eruf dar, der vom [X.]etreiben anderer [X.]werke abzugrenzen und dessen Wahl und Ausübung geschützt sei. Die Eigenständigkeit des [X.]erufsbildes ergebe sich daraus, dass es besonders langfristige Strategien und sehr hohe und dauerhaft zu erbringende [X.]nvestitionen erfordere. Überdies unterliege der [X.]eruf des [X.]energieerzeugers einem spezifischen Regelungsregime mit st[X.]tlicher Aufsicht und verlange eine besondere Fach- und Sachkunde der [X.]kraftwerksbetreiber und ihres Personals. [X.]etroffen sei vorliegend die Wahl des [X.]erufes des [X.]kraftwerksbetreibers, weil diese Wahl durch die Laufzeitbeendigung nicht mehr in freier Selbstbestimmung durch die [X.]erufstätigen getroffen werden könne.

[X.]) Die Verkürzung der Laufzeiten gemäß Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] mit dem Ziel der endgültigen [X.]eendigung begrenze die nach der 11. [X.] zulässige Nutzung der [X.]kraftwerke zur gewerblichen Erzeugung von [X.]energie in [X.] und zeitlicher Hinsicht. [X.]ei diesem Eingriff handele es sich um eine objektive [X.]erufszugangsregelung.

[X.]) Die in Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] enthaltene objektive [X.]erufszugangsregelung sei nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits an einer nachweisbaren oder höchstwahrscheinlich schweren Gefahr für ein überragend wichtiges [X.]sgut. Wie die [X.] festgestellt habe, existierten neue abstrakte oder konkrete Risiken der [X.]energieerzeugung nicht. Das bloße Restrisiko stelle gerade keine höchstwahrscheinliche Gefahr dar. Selbst wenn man - hilfsweise - eine solche Gefahr unterstellte, wären Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] zu deren Abwehr nicht verhältnismäßig.

d) Die in Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] vorgesehene Verkürzung der Laufzeiten sei weiterhin wegen Verletzung des rechtsst[X.]tlichen Vertrauensschutzgrundsatzes verfassungswidrig.

Die [X.]eschwerdeführerin könne auf mehrere voneinander unabhängige st[X.]tlich geschaffene [X.] rekurrieren. [X.]ereits aus der Vereinbarung zwischen der [X.]undesregierung und den vier Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000/11. Juni 2001 erwachse ein Vertrauenstatbestand. Darüber hinaus könne sie sich auf einen aus der Novelle 2002 erwachsenen Vertrauenstatbestand berufen, welcher untrennbar mit der Vereinbarung verwoben sei. Schließlich lasse sich auch aus der mit der 11. [X.] beschlossenen Laufzeitverlängerung ein keineswegs unerhebliches Maß an Vertrauensschutz ableiten. Speziell im Hinblick auf die [X.]-[X.] begründe der Vergleich zwischen ihr und dem [X.] vom 16. September 2003 vor dem [X.] einen Vertrauenstatbestand. Denn sie habe auf eine Fortführung des anhängigen Verfahrens und auf weitere Schadensersatzansprüche "in Vollziehung der Konsensvereinbarung vom 11. Juni 2001" verzichtet. Die in der Konsensvereinbarung getroffenen Regelungen zu [X.] seien also conditio sine qua non für ihre Zustimmung zu dem Vergleich gewesen.

Sie habe auf den [X.]estand der Regelungen in verfassungsrechtlich geschützter Weise vertrauen dürfen. Zur Ausnutzung der Strommengenkontingente gemäß Anlage 3 der Novelle 2002 als auch im Vertrauen auf den Fortbestand der Laufzeitverlängerung durch die 11. [X.] habe sie erhebliche [X.]nvestitionen getätigt. Durch Art. 1 Nr. 1 und [X.] der 13. [X.] sei dieses Vertrauen in verfassungswidriger Weise enttäuscht worden. Die 13. [X.] sei an den Maßstäben zu messen, die für eine echte Rückwirkung gälten. Dies werde besonders deutlich im Hinblick auf die [X.]-[X.]. [X.]hre Einräumung stelle einen abgeschlossenen Sachverhalt dar, in den der Gesetzgeber rückwirkend durch die 13. [X.] eingreife. [X.]ndem er feste [X.] statuiere, verhindere er, dass die [X.]-[X.] im vollen Umfang zur Stromerzeugung genutzt werden könnten. Folglich entwerte die 13. [X.] die - gleichsam anstelle eines Geldbetrages - als Gegenleistung gewährten [X.]-[X.].

Hilfsweise sei zumindest von einer unechten Rückwirkung auszugehen, weil die [X.]erechtigung zum [X.] der von der 13. [X.] betroffenen [X.]kraftwerke einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt darstelle, in den die 13. [X.] eingreife. Auch die unechte Rückwirkung wäre nicht gerechtfertigt. Denn ihr Vertrauen sei besonders schutzwürdig, da sie von ihrer [X.] Gebrauch gemacht und zu diesem Zweck erhebliche Aufwendungen beziehungsweise [X.]nvestitionen getätigt habe. So habe sie im Hinblick auf das Ausstiegsgesetz 2002 insbesondere [X.]nvestitionen in Höhe von etwa 157 Mio. Euro in die 2011 fällige Standardrevision des [X.]kraftwerks [X.]iblis [X.] getätigt, weil sie von einer Laufzeit dieses Reaktors bis Mitte oder Ende des Jahres 2013 ausgegangen sei. Das [X.]kraftwerk [X.]iblis A wäre ohne [X.]nkrafttreten der 11. [X.] bereits Mitte 2011 stillgelegt worden; nur in Anbetracht dieser Novelle seien Anfang 2011 umfangreiche [X.]estellungen für Nachrüstungsinvestitionen dieses [X.]werks zur Nutzung der Neumengen in Auftrag gegeben worden. Die langen Vorlaufzeiten hätten eine frühzeitige [X.]eauftragung von Lieferanten erfordert. Trotz der unmittelbaren Kündigung aller [X.]estellungen nach [X.]ekanntgabe der 13. [X.] sei von einer verbleibenden Gesamtschadenshöhe von circa 32 Mio. Euro auszugehen.

e) Die konkrete Aufteilung der 17 [X.]kraftwerke in sechs Gruppen und insbesondere die damit verbundene unterschiedliche Zuordnung konkreter Daten für das Erlöschen der [X.]etriebserlaubnis seien nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt und stellten deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] dar.

Rechtfertigungsmaßstab sei nicht lediglich das Kriterium der [X.]kür. Vielmehr müsse eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen, da auch [X.]heitsgrundrechte und die hinter den [X.]kraftwerken stehenden Personen betroffen seien. Es fehle bereits an einem genügenden [X.]. So habe für eine sicherheitstechnische Neubewertung der [X.]energie kein Raum bestanden. Ebenso wenig stelle der vom Gesetzgeber vorgebrachte Übergang in das [X.]alter erneuerbarer Energien ein überzeugendes Differenzierungskriterium dar. Schließlich lasse sich die Staffelung auch nicht damit begründen, dass alle [X.]werke eine Regellaufzeit von 32 Jahren nutzen könnten, weil die [X.]efristung sich - anders als von der Gesetzesbegründung suggeriert - nicht an einer Regellaufzeit von 32 Jahren orientiere.

Ferner liege eine Gleichbehandlung von wesentlich [X.] vor, weil die 13. [X.] keine spezifische Regelung für die [X.]-[X.] vorsehe. Der Gesetzgeber stelle diese [X.] mit den sonstigen Altmengen gleich und missachte mit dieser undifferenzierten Gleichbehandlung den besonderen [X.]harakter dieser [X.]. Er verstoße damit gegen die Vereinbarung vom 11. Juni 2001 und gegen den vor dem [X.] geschlossenen Vergleich.

1. [X.]eschwerdeführerinnen im Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 sind die [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG (im Folgenden: [X.]) und die [X.] (im Folgenden: [X.]).

Gegenstand des Unternehmens der [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG ist der [X.]etrieb des [X.]kraftwerks [X.]. Sie ist [X.]nhaberin der [X.]etriebsgenehmigung und als Er[X.]auberechtigte des [X.]kraftwerksgrundstücks Eigentümerin der dort gelegenen Anlage.

Die [X.] ist zu 50 % an der [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG beteiligt, die anderen 50 % hält die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 2821/11, die [X.] [X.]kraft GmbH. Geschäftsführende [X.]erin der [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG ist die [X.]. Alleinige [X.]erin der [X.] war bei Erhebung der [X.]beschwerde die [X.], die nunmehr unter [X.] firmiert. Deren alleinige [X.]erin war und ist die [X.] A[X.] ([X.]); alleiniger Anteilseigner der [X.] A[X.] ist der [X.] St[X.]t. Die [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG ist [X.]etriebsführerin des [X.]kraftwerks [X.] und [X.]nhaberin der [X.]etriebsgenehmigung.

2. Mit ihrer [X.]beschwerde wenden sich die [X.]eschwerdeführerinnen ausschließlich gegen Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe a der 13. [X.]. Sie rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.].

3. Der Vortrag der [X.]eschwerdeführerinnen zur Zulässigkeit befasst sich im Schwerpunkt mit ihrer [X.]eschwerdefähigkeit im Hinblick auf die jeweils mittelbare [X.]eteiligung des [X.] St[X.]tes. [X.]m Rahmen der [X.]egründetheit rügen die [X.]eschwerdeführerinnen keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 [X.]. [X.]n ihrem Vorbringen zu Art. 14 [X.] legen sie einen Schwerpunkt auf die eigentumsspezifische Gleichheitsprüfung in [X.]ezug auf das [X.]kraftwerk [X.].

a) Das [X.]kraftwerk [X.] habe sich im [X.]raum zwischen dem 28. Juni 2007 und dem 19. Juni 2009 und seit dem 4. Juli 2009 nicht im [X.] befunden. [X.] Ereignis sei jeweils ein Kurzschluss in einem Maschinentransformator gewesen. Die folgenden Stillstandzeiten seien allerdings nicht nur zur [X.]eseitigung der unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehenden Schäden, sondern insbesondere auch für weitere umfassende, hiervon unabhängige [X.] und Modernisierungsmaßnahmen genutzt worden. Die Wiederaufnahme des [X.]s sei für Ende 2011 beabsichtigt gewesen.

Mit dem [X.]nkrafttreten der 13. [X.] sei die [X.]erechtigung zum [X.] für das [X.]kraftwerk [X.] am 6. August 2011 erloschen, obwohl dieses [X.]werk zu diesem [X.]punkt noch über eine Reststrommenge nach Anlage 3 Spalte 2 in Höhe von 88,24511 TWh verfügt habe. Dies hätte einer Laufzeit von weiteren neun bis zehn Jahren entsprochen. [X.]m [X.]kraftwerk [X.] hätten bis zum 6. August 2011 erst 44,2 % der diesem [X.]werk zugewiesenen Reststrommenge erzeugt werden können. Die in der [X.] 2002 verankerte Regellaufzeit von 32 Jahren sei im [X.]kraftwerk [X.] nicht erreicht worden. Zwischen der Aufnahme des [X.]s am 28. März 1984 und dem Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] am 6. August 2011 hätten lediglich 27,36 Kalenderjahre gelegen.

Die 13. [X.] bewirke eine voraussichtlich vollständige Entwertung der Reststrommenge des [X.]kraftwerks [X.]. [X.]m Gegensatz zu den anderen [X.]etreibern [X.]r [X.]kraftwerke verfügten sie über keine weiteren eigenen oder konzernverbundenen [X.]kraftwerke, die noch zum [X.] berechtigt seien. Es werde ihnen aller Voraussicht nach nicht möglich sein, eine Amortisation ihrer [X.]nvestitionen nebst einem angemessenen Gewinn im Wege der entgeltlichen Übertragung ihrer Reststrommenge auf [X.]werke anderer [X.]etreiber zu erreichen.

b) [X.]hrer [X.]eschwerdefähigkeit stehe nicht entgegen, dass an ihnen jeweils mittelbar der [X.] St[X.]t beteiligt sei. Zum einen stehe außer Frage, dass der [X.] St[X.]t eine verfassungsrechtlich relevante Einflussnahme auf sie ausübe. Zum anderen könnten die Erwägungen, aufgrund derer die Grundrechtsfähigkeit von Unternehmen mit überwiegender [X.]eteiligung der [X.] öffentlichen Hand in der Regel verneint worden sei, auf sie keine Anwendung finden.

[X.]) Eine inländische juristische Person des Privatrechts, an der - wie hier - ein anderer St[X.]t mittelbar beteiligt sei, sei einem Unternehmen mit [X.]eteiligung der [X.] öffentlichen Hand nicht vergleichbar. [X.]hr Verhältnis zum [X.] Gesetzgeber entspreche dem eines privaten Unternehmens. Sie unterlägen dem gleichen rechtlichen Rahmen wie andere [X.]etreiber von [X.]kraftwerken in [X.], an denen überwiegend Privatpersonen beteiligt seien. Die mittelbare [X.]eteiligung des [X.] St[X.]tes mache sie in [X.] weder zu Trägerinnen öffentlicher Aufgaben noch versetze sie diese [X.]eteiligung in die Lage, innerhalb des [X.] St[X.]tsaufbaus in irgendeiner Weise st[X.]tliche Kompetenzen auszuüben. Auch sie befänden sich uneingeschränkt in einer "grundrechtstypischen Gefährdungslage".

Auch die weiteren Erwägungen zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und von Unternehmen in Privatrechtsform mit überwiegender [X.]eteiligung der [X.] öffentlichen Hand seien auf sie nicht übertragbar. Dies gelte insbesondere für die Frage der sogenannten [X.]. Der [X.] St[X.]t sei nicht Adressat der [X.] Grundrechte. Seine mittelbare [X.]eteiligung an den [X.]eschwerdeführerinnen könne deshalb nicht zu einer Situation führen, in der diese zugleich [X.]erechtigte und Verpflichtete der Grundrechte wären. Ebenso wenig bestehe hier die Gefahr eines "Abstreifens" der [X.] durch Wahl einer privatrechtlichen [X.]sform ("Flucht ins Privatrecht").

Zudem entfalle ihre Grundrechtsfähigkeit nicht deswegen, weil sie von dem angegriffenen Gesetz in der Funktion der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge betroffen seien. Selbst wenn ihre Tätigkeit als öffentliche Aufgaben qualifiziert würde, würde das angegriffene Gesetz sie nicht in der Funktion der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten betreffen. [X.]etroffen sei allein das Verhältnis zwischen den [X.]erechtigten und dem parlamentarischen Gesetzgeber, der diese [X.]erechtigung entziehe, nicht aber das Verhältnis zwischen ihnen und den "Nutznießern" ihrer Tätigkeit.

[X.]) [X.]hre [X.]eschwerdefähigkeit folge jedenfalls aus [X.] Unionsrecht. Der Erste Senat habe anerkannt, dass es im Anwendungsbereich der [X.]-Grundfreiheiten und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes einer unionsrechtlich veranlassten Erweiterung des Art. 19 Abs. 3 [X.] bedürfe. Da sich die Tochtergesellschaften eines [X.] Konzerns unabhängig davon auf ihre Niederlassungsfreiheit berufen könnten, ob es sich bei ihnen um private oder aber um st[X.]tlich beherrschte Unternehmen handele (vgl. Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 [X.] [X.] ), müsse diese Anwendungserweiterung der [X.]eschwerdefähigkeit auch den Tochtergesellschaften zugutekommen. [X.]m Unterschied zu ihren unmittelbaren Wettbewerbern auf dem [X.] Stromerzeugungsmarkt wären sie unmittelbaren legislativen Ein- und Übergriffen ansonsten [X.] ausgeliefert.

[X.]) Eine Auslegung des Art. 19 Abs. 3 [X.], die zur Verneinung ihrer [X.]eschwerdefähigkeit führte, wäre schließlich auch mit Art. 13 [X.] sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] unvereinbar.

c) [X.]) [X.]n [X.]ezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 [X.] stützen sich auch die [X.]eschwerdeführerinnen im Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 auf die Einbeziehung der aus dem Sacheigentum fließenden [X.] in den Schutzbereich des Eigentumsrechts und auf den eigenständigen Eigentumsschutz sowohl der nach Anlage 3 Spalte 2 AtG zugewiesenen [X.] als auch der in § 7 Abs. 1a AtG verankerten [X.]erechtigung zum [X.]. Auch sie sehen die für eine Legalenteignung erforderliche unmittelbare Entziehung individueller Rechte zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben als gegeben und einen Güterbeschaffungsvorgang als nicht zwingend für die Annahme einer Enteignung an.

[X.]) Wenn mit [X.]lick auf das Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] eine Legalenteignung verneint würde, wäre die Neufassung des § 7 Abs. 1a AtG jedenfalls als verfassungswidrige [X.]nhalts- und [X.] zu qualifizieren.

(1) Die Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. [X.]ei der nachträglichen [X.]efristung der [X.]erechtigung zum [X.] handele es sich um eine Regelung mit unechter Rückwirkung. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG schließe die noch nicht abgeschlossene Erzeugung der [X.] nach Anlage 3 Spalte 2 AtG im [X.]kraftwerk [X.] für die Zukunft aus. Die Grenzen der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung seien überschritten, wenn - wie hier - die [X.]estandsinteressen der [X.]etroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwögen. [X.] sei insbesondere, dass sie im Hinblick auf die Rechtslage des [X.] 2002 [X.]nvestitionen in Höhe von etwa 200 Mio. Euro getätigt hätten, die in Kenntnis der endgültigen Stilllegung mit Ablauf des 6. August 2011 nicht vorgenommen worden wären.

(2) Die Unangemessenheit der Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG folge ferner daraus, dass sie das Gewicht verkenne, das dem Eigentumsschutz im Falle eines Eingriffs zukomme, der in seiner [X.]ntensität einer Enteignung entspreche.

(3) Der Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht verletze Art. 14 [X.] überdies auch deshalb, weil er diskriminierend sei. Das Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] des [X.]kraftwerks [X.] mit Ablauf des 6. August 2011 führe zu einer einseitigen [X.]elastung. Die Laufzeit des [X.]kraftwerks habe 27,36 Kalenderjahre betragen, während die übrigen [X.]werke im Durchschnitt eine Laufzeit von 34,33 Kalenderjahren erreicht hätten beziehungsweise erreichen würden. Das [X.]kraftwerk [X.] unterschreite damit als einziges [X.]werk deutlich die in der [X.] des Jahres 2002 verankerte Regellaufzeit von 32 Jahren.

Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. [X.]ndem die 13. [X.] das [X.]kraftwerk [X.] als "[X.]" behandle, obwohl es sich um eine neuere Anlage handle, weiche sie vom Differenzierungssystem des Gesetzes ab. Sachliche Gründe für diese Schlechterstellung seien weder angeführt noch sonst ersichtlich. Die Schlechterstellung könne der Gesetzgeber - selbst wenn er dies wollte - insbesondere nicht mit anlagenspezifischen Sicherheitsaspekten rechtfertigen.

d) § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG erfülle mit [X.]lick auf das [X.]kraftwerk [X.] den Tatbestand eines verfassungswidrigen Einzelfallgesetzes.

[X.]ndem der Gesetzgeber das [X.]kraftwerk [X.] als einzige neue, nach 1980 in [X.]etrieb genommene Anlage der Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG unterwerfe, greife er aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte (neue Anlagen) einen Fall ([X.]kraftwerk [X.]) heraus und mache ihn zum Gegenstand einer Sonderregelung.

Es handele sich keineswegs um ein ausnahmsweise gerechtfertigtes Einzelfallgesetz. Das [X.]kraftwerk [X.] sei nicht der einzige Fall dieser Art, denn es gebe in [X.] neun weitere [X.]kraftwerke, die ihren [X.] nach dem [X.] aufgenommen hätten und deshalb nach der gesetzlichen Differenzierung als "neu" gälten. Zum anderen werde die besondere [X.]ehandlung des [X.]kraftwerks [X.] nicht durch sachliche Gründe getragen. Das [X.]kraftwerk sei auf dem gleichen Stand von Wissenschaft und Technik wie die anderen neuen Anlagen, die ihren [X.] noch fortsetzen dürften.

Zu den [X.] haben Stellung genommen die [X.]undesregierung, die Landesregierungen [X.]aden-Württemberg und [X.], der Senat der [X.]en Hansestadt [X.]remen zusammen mit den Landesregierungen [X.] und [X.], der Senat der [X.]en und Hansestadt Hamburg, das [X.], der [X.]undesverband der Deutschen [X.]ndustrie e.V., der [X.]undesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., das [X.] mit der VG[X.] PowerTech e.V., der Wirtschaftsverband [X.]brennstoff-Kreislauf und [X.]technik e.V., der [X.]und für Umwelt und Naturschutz [X.] e.V., [X.] [X.] e.V., die [X.]undesrechtsanwaltskammer, der [X.] sowie - auf eigene [X.]nitiative - die [X.]undestagsfraktion [X.]/[X.] und die Energie [X.]aden-Württemberg AG mit der En[X.]W [X.]werke AG und der En[X.]W [X.]kraft GmbH.

Die Landesregierungen [X.]aden-Württemberg, [X.] und [X.] sind den vorliegenden Verfahren beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 94 Abs. 4, § 77 Nr. 1 [X.]Verf[X.]).

1. Die [X.]undesregierung hält die [X.] teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

a) [X.]n ihren Ausführungen zum Sachverhalt weist die [X.]undesregierung insbesondere darauf hin, dass die Nutzung der [X.]energie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in [X.] schon lange umstritten gewesen sei. Vertrauen in deren Fortführung habe vor diesem Hintergrund nicht unabhängig von dem [X.]lick auf die politische Diskussion gesetzt werden können. Zäsur für die [X.]energienutzung in [X.] und Anlass für eine Neubewertung der mit ihr verbundenen Risiken sei die Reaktorkatastrophe im [X.]n [X.] gewesen. Nach der [X.] [X.]-Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts und dem dort formulierten offenen Gesetzesvorbehalt bleibe es dem Gesetzgeber jederzeit vorbehalten, die mit der Nutzung der [X.]energie verbundenen Risiken neu zu evaluieren und eine Entscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der [X.]energienutzung zu treffen.

Der Gesetzesbegründung zum [X.]eendigungsgesetz 2002 habe die Annahme zugrunde gelegen, dass eine Amortisation getätigter Aufwendungen und das Erzielen eines angemessenen Gewinns jedenfalls durch eine Regellaufzeit von 32 Jahren ermöglicht würden. Nach [X.]erechnung der [X.]undesregierung müssten innerhalb eines [X.] von insgesamt elf Jahren die am 6. August 2011 noch verbliebenen [X.] in den durch die 13. [X.] gesetzten Fristen rechnerisch erzeugbar sein.

b) Die [X.]undesregierung hält die [X.] zum Teil für unzulässig.

Alle [X.]eschwerdeführerinnen seien in [X.]ezug auf Art. 1 [X.] [X.]uchstabe a der 13. [X.] nicht [X.]; ihnen hätten die zusätzlichen [X.]n im [X.]punkt ihrer Streichung durch die 13. [X.] nicht zugestanden. Denn die in Anlage 3 Spalte 4 AtG durch die 11. [X.] zusätzlich übertragenen [X.] dürften nach § 7 Abs. 1e AtG erst verwendet werden, wenn alle Altmengen verbraucht wären; dies sei Anfang 2011 bei keinem [X.]kraftwerk der Fall gewesen.

Die Frage der Grundrechtsberechtigung der [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] im Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden und europarechtlich ungeklärt. Die Grundrechte gäben St[X.]ten keinen Schutz, weil diese nicht dazu in der Lage seien, die aus individuellen Handlungen hervorgehende Form von [X.]heit auszuüben, die etwa ein im Eigentum von [X.]ndividuen stehendes Unternehmen ausüben könne. Die Grundrechte des Grundgesetzes schützten [X.]ndividuen und die von [X.]ndividuen geschaffenen Organisationen vor der organisierten St[X.]tsgewalt. Sie schützten aber nicht die [X.] oder eine dritte St[X.]tsgewalt, ohne das asymmetrische Schutzkonzept des Grundgesetzes auf den Kopf zu stellen.

Auch die [X.] Grundfreiheiten geböten keine pauschale Anpassung mitgliedst[X.]tlicher Grundrechte an ihre Schutzstandards. Eine entsprechende Auslegung des Art. 19 Abs. 3 [X.] habe keine diskriminierende oder beschränkende Wirkung. Vielmehr werde auf ein [X.] St[X.]tsunternehmen der Maßstab angewandt, der auch für [X.] St[X.]tsunternehmen gelte.

c) Nach Auffassung der [X.]undesregierung sind die [X.] jedenfalls unbegründet.

Die [X.]eschwerdeführerinnen würden in keinen eigentumsrechtlichen Positionen aus Art. 14 [X.] verletzt. Der Schutzbereich des Art. 14 [X.] sei nicht berührt, sondern werde durch Art. 12 [X.] als Prüfungsmaßstab verdrängt.

[X.]) Sollte Art. 14 [X.] dennoch als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, sei der Schutzbereich eng zu fassen. Die [X.]e Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG stelle keine Rechtsposition dar, der ein selbständiger Schutz nach Art. 14 [X.] zukommen könne, weil sie lediglich die [X.] des bürgerlich-rechtlichen Grundstückseigentümers im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen [X.]enutzungsordnung konkretisiere. Die Genehmigung erfülle nicht die hohen Anforderungen, die das [X.]undesverfassungsgericht an den selbständigen Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Positionen stelle. Auch die in Anlage 3 Spalte 2 AtG aufgeführten [X.] sowie die in Anlage 3 Spalte 4 AtG in der Fassung der 11. [X.] aufgeführten zusätzlichen [X.]n teilten die qualitativen Defizite der [X.]etriebsgenehmigung mit [X.]lick auf den Eigentumsschutz; insbesondere die Übertragbarkeit verleihe dem [X.] noch keine der Verfügungsbefugnis des zivilrechtlichen Eigentümers vergleichbare Rechtsstellung. [X.]hrer Funktion nach seien die [X.] eine Übergangsregelung zur [X.]eendigung der [X.]energienutzung zur gewerblichen Elektrizitätserzeugung und hätten daher ausschließlich beschränkenden Rechtscharakter.

Das angegriffene Gesetz enthalte [X.]falls eine [X.]nhalts- und [X.]. Eine Enteignung scheitere sowohl am Fehlen einer Güterbeschaffung als auch am Vorliegen eines generell-abstrakten Regelungsgegenstandes. Als [X.]nhalts- und [X.] genüge die 13. [X.] den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die überragende Wichtigkeit der mit der Novelle geschützten [X.], die nur geringen Eingriffswirkungen auf die geltend gemachten [X.], deren schwachen personalen [X.]ezug und die ausgeprägte Sozialgebundenheit der [X.] der [X.]kraftwerksbetreiber. Stattdessen sei die [X.]erechtigung zum [X.] von [X.]kraftwerken von vornherein ein unter dem Vorbehalt strikter Gemeinwohlbindung und st[X.]tlicher Kontrolle gewährtes Recht, das dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum einräume.

Auch genüge die 13. [X.] den Anforderungen des Vertrauensschutzes. Der vorliegende Sachverhalt sei ein Fall unechter Rückwirkung, da das vorliegende Gesetz keine abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestände regele, sondern nur bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft abändere. Es fehle zunächst an einem schutzwürdigen Vertrauen in den [X.]estand ihrer [X.]etriebsgenehmigung. Seit der [X.] aus dem Jahre 1978 ([X.]VerfGE 49, 89) und der seit den 1980er Jahren bestehenden politischen Diskussion um die Frage der Nutzung der [X.]energie sei [X.] [X.]eteiligten deutlich gewesen, dass die [X.]energienutzung von den politischen Mehrheiten in der [X.] [X.] abhänge. Auch sei kein Vertrauenstatbestand durch die Vereinbarung 2000 begründet worden, weil es der Vereinbarung an einer rechtlichen [X.]indungswirkung fehle. Es fehle auch an einem schutzwürdigen Vertrauen in den [X.]estand der Regelungen des [X.]eendigungsgesetzes 2002 und der 11. [X.], weil die großzügigen Übergangsregelungen nicht verfassungsrechtlich zwingend gewesen seien.

[X.]) Die 13. [X.] verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Weder bei der [X.]ehandlung der [X.]energie als Form der Energieerzeugung noch bei der Auswahl einzelner [X.]kraftwerke sei es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gekommen. Der Verweis der [X.]eschwerdeführerinnen auf die nach Kalenderjahren nicht gewährleistete Regellaufzeit von 32 Jahren bezüglich einzelner [X.]werke begründe keine normativ relevante Ungleichbehandlung. Die getroffene Regelung basiere auf dem von der [X.]undesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen vereinbarten System der [X.]n und gewährleiste die Amortisation der Aufwendungen und das Erzielen eines angemessenen Gewinns. Jedem [X.]etreiber stünden im Übrigen weiter die vereinbarten [X.]n des [X.] 2002 zur Verfügung. Selbst eine Ungleichbehandlung unterstellt, genüge auch die Ausgestaltung der Staffelung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 [X.]. Da das Ziel der 13. [X.], der frühestmögliche Ausstieg aus der [X.]energienutzung, nicht durch eine sofortige Abschaltung aller [X.]kraftwerke zu erreichen gewesen sei, seien bei der Ausgestaltung der Staffelung die Faktoren Versorgungssicherheit, der [X.]rahmen für die zukünftige Ausgestaltung der Energieversorgung und die [X.]nteressen der Energieversorgungsunternehmen einzubeziehen gewesen.

[X.]) Die streitgegenständlichen Vorschriften berührten die [X.]eschwerdeführerinnen zwar in ihrem Grundrecht auf [X.]erufsfreiheit. Die gewerbliche Erzeugung von Energie in Form von elektrischem Strom sei [X.]eruf der [X.]eschwerdeführerinnen. Der Eingriff begründe allerdings bloße [X.]erufsausübungsregelungen, die vorliegend zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtige [X.]sgüter gerechtfertigt seien.

2. Die Landesregierungen [X.]aden-Württemberg und [X.] bringen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der [X.]beschwerde 1 [X.]vR 1456/12 zum Ausdruck, weil von einem beherrschenden Einfluss des [X.] St[X.]tes über die [X.]eschwerdeführerinnen auszugehen sei.

Sie halten die [X.] für insgesamt unbegründet und führen unter anderem aus, dass sich die Regelungen der 13. [X.] jedenfalls als eine gesetzliche Reform des Energierechts und damit verbunden der Eigentumsordnung darstellten, welche auch für die Altrechte als [X.]nhalts- und [X.] und nicht als Enteignung zu qualifizieren seien.

Die angegriffenen Regelungen seien insgesamt verhältnismäßig. Auch die [X.]-[X.] seien von Anfang an mit dem generellen Risiko einer gesetzgeberischen Neubewertung der kommerziellen Nutzung der [X.]energie behaftet gewesen. [X.]n Kenntnis dieses Risikos habe die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 321/12 sich dennoch entschieden, diese [X.] zunächst nicht zu nutzen. Sie habe kein schutzwürdiges Vertrauen darin bilden können, dass die [X.]energienutzung in der [X.] ewig fortgeführt werden könne, auch wenn die bestehenden [X.] nicht verbraucht würden.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] liege nicht vor, da das zeitlich gestaffelte [X.] mangels personeller Anknüpfungen lediglich einer [X.]kürkontrolle zu unterziehen sei und sachliche Gründe für die Differenzierung vorlägen. Die Differenzierung finde ihre sachliche und damit verfassungsrechtliche Rechtfertigung in bauart- und konzeptbedingten Unterschieden, die bei älteren Anlagen zu einem höheren Risikopotenzial führten. Die Einordnung des [X.]werks [X.] in die Gruppe der älteren Anlagen folge aus der Zugehörigkeit zur [X.]aulinie 69, auch wenn das [X.]werk erst im Jahre 1984 den [X.] aufgenommen habe. Die Ungleichbehandlung der bau- und altersgleichen Anlagen [X.] [X.] und [X.] sei zur Sicherstellung der Energieversorgung während der gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit in [X.] sachgerecht.

3. Der Senat der [X.]en Hansestadt [X.]remen und die Landesregierungen von [X.] und [X.] halten die [X.] in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ebenfalls für unbegründet. Sie gehen davon aus, dass der Gesetzgeber im [X.]nteresse der Allgemeinheit mit der 13. [X.] die ohnehin verfassungswidrige Laufzeitverlängerung durch die 11. [X.] kassiert habe und im Wesentlichen zu der [X.] zurückgekehrt sei. Dabei habe er den [X.]nteressen der [X.]kraftwerksbetreiber hinreichend Rechnung getragen und ihre Grundrechte nicht verletzt.

Die Stellungnahme verweist insbesondere darauf, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 [X.] nur insoweit vorliege, als die angegriffenen [X.]estimmungen für die Zukunft das Nutzungsrecht der Anlagenbetreiber beschränkten, das aus dem Eigentum an den [X.]kraftwerken resultiere. Die mit der 11. [X.] neu eingeführten zusätzlichen [X.] seien hingegen nicht wirksam zugewiesen worden, weil die Novelle gemäß Art. 87c [X.] der Zustimmung des [X.]undesrates bedurft habe; da diese Zustimmung fehle, sei das Gesetz formell verfassungswidrig und nichtig, so dass die Streichung dieser Zusatzstrommengen keinen Eingriff darstellen könne.

4. Der Senat der [X.]en und Hansestadt Hamburg verweist auf seine Ausführungen im anhängigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die 11. [X.] - 2 [X.]vF 2/11 - und sieht von weiteren Ausführungen ab.

5. Der 7. Revisionssenat des [X.]s hat sich zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der [X.]-Strommengen geäußert. Mit Urteil vom 26. März 2009 (- [X.]VerwG 7 [X.] 8.08 -, NVwZ 2009, S. 921) habe er entschieden, dass die Reststrommenge des stillgelegten [X.]kraftwerks [X.] gemäß § 7 Abs. 1d AtG nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 zum [X.] aufgeführten [X.]kraftwerke übertragen werden dürfe und dass die insoweit für das [X.]kraftwerk [X.] getroffene Sonderregelung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar sei. [X.]n dem Urteil finde sich außerdem die Aussage, dass die [X.]-Reststrommenge eigentumsrechtlich geschützt sei. Diese beziehe sich auf die konkrete Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass dem Eigentümer einer nicht genehmigten und somit nicht zur Energiegewinnung nutzbaren Anlage aufgrund einer der gesetzlichen Regelung vorausgegangenen Konsensvereinbarung zwischen den Energieversorgungsunternehmen und der [X.]undesregierung eine Reststrommenge zur [X.]eilegung vorausgegangener Streitigkeiten über die Genehmigungsfähigkeit übertragen worden sei. Eine generalisierende Aussage, bei [X.] handele es sich um vom [X.] losgelöste selbständige [X.], sei damit hingegen nicht verbunden gewesen.

6.Der [X.]undesverband der Deutschen [X.]ndustrie e.V.nennt in seiner Stellungnahme Aspekte, die bei der Prüfung etwaiger Grundrechtsverletzungen der [X.]eschwerdeführerinnen besonders berücksichtigt werden sollten.

Die Stellungnahme betont unter anderem, ein Grund für die Stärke des Wirtschaftsstandortes [X.] sei der effektive und zuverlässige Rechtsrahmen, in dem wirtschaftliches Handeln stattfinde; deshalb bestehe ein hohes Vertrauen in den [X.]estand rechtlicher Normen und insbesondere der Grundrechte. Für die [X.] [X.]ndustrie und den Wirtschaftsstandort [X.] sei ein wirksamer Eigentumsschutz [X.]. Eine Einschränkung der Grundrechte dürfe nur dann gestattet sein, wenn sie durch eine begründete [X.] dazu legitimiert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

7. Der [X.]undesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.äußert sich zu den energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung.

8.[X.]n ihrer gemeinsamen Stellungnahme gehen das [X.] und VG[X.] PowerTech e.V.umfangreich auf die den [X.] zugrunde liegenden Tatsachenfragen ein. Sie weisen darin insbesondere darauf hin, dass der einzige Grund für das Schmelzen von drei [X.] am Standort [X.] Daiichi in der Errichtung eines [X.]kraftwerks auf einer Höhe von nur 10 m über dem Meeresspiegel ohne weitere Schutzmaßnahmen zu sehen sei.

9. Der Wirtschaftsverband [X.]brennstoff-Kreislauf und [X.]technik e.V. befasst sich in seiner Stellungnahme mit den Auswirkungen der 13. [X.] auf seine Mitgliedsunternehmen.

10. Der [X.]und für Umwelt und Naturschutz [X.] e.V. hat zu den [X.] 1 [X.]vR 2821/11 und 1 [X.]vR 321/12 ausführlich Stellung genommen und hält diese für unbegründet.

11. [X.] [X.] e.V. betont, die [X.]schmelzunfälle in [X.] könnten nicht als singuläre Ereignisse angesehen werden, die den Weiterbetrieb der [X.]kraftwerke unberührt ließen. Der Gesetzgeber habe sie in nicht anfechtbarer Weise zum Anlass genommen, nach der verfassungswidrigen Laufzeitverlängerung in der 11. [X.] auf eine Energiepolitik ohne [X.]kraftnutzung umzustellen.

12. Die [X.]undesrechtsanwaltskammer hält nicht Art. 14 [X.], sondern allein Art. 12 [X.] für einschlägig, weil der Gesetzgeber nicht auf [X.], sondern auf die Ausübung einer wirtschaftlichen [X.]etätigung ziele. Es handele sich um eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte [X.]erufsausübungsregelung.

13. Der [X.] betont den eigenständigen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz der [X.]. Die 2002 zugewiesenen [X.] seien die Äquivalente eigener Leistungen der [X.]kraftwerksbetreiber, da sie nach der Konzeption des [X.] als Ausgleich für die [X.]eschränkung der durch die [X.]etriebsgenehmigung und die darauf gestützten erheblichen [X.]nvestitionen vermittelten Rechtspositionen festgelegt worden seien. Die 2010 normierten zusätzlichen Strommengen dagegen seien eher mit reinen Erwerbsmöglichkeiten zu vergleichen, die als solche nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.] fielen.

Da ein Güterbeschaffungsvorgang zur Erfüllung konkreter öffentlicher Vorhaben ein Wesensmerkmal der Enteignung sei, seien die Regelungen der 13. [X.] als [X.]nhalts- und [X.] zu qualifizieren. Zweifelhaft sei allein, ob sie angemessen seien. Hinsichtlich der [X.] 2002 komme eine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Regelung eines festen En[X.]atums jedenfalls nur in [X.]etracht, wenn dadurch tatsächlich die Nutzung der [X.] vereitelt werde. Maßgeblich komme es darauf an, ob der Gesetzgeber insbesondere mit den gestaffelten [X.]punkten der Außerbetriebnahme der [X.]werke und der damit verbundenen Möglichkeit, einen wesentlichen Teil der [X.] 2002 noch zu erzeugen, eine angemessene Überleitungsvorschrift geschaffen habe, oder ob die [X.]elastung der Eigentumsrechte derart gravierend sei, dass es zusätzlich einer Entschädigungsregelung bedurft hätte.

Diese Frage beantworte sich maßgeblich danach, inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtspositionen der [X.]eschwerdeführerinnen begründet worden sei. Hier sei hinsichtlich der [X.] aus 2002 zu berücksichtigen, dass der [X.]etrieb von [X.]kraftwerken einen erheblichen [X.] [X.]ezug aufweise, da er grundsätzlich mit Restrisiken für die gesamte [X.]evölkerung verbunden sei; andererseits aber habe der Gesetzgeber mit der Zuteilung fester [X.] im Ausstiegsgesetz 2002 zu verstehen gegeben, dass er die Erzeugung der [X.] rechtlich akzeptieren werde. Unter anderem angesichts der Unsicherheit, die mit dem [X.]etrieb von [X.]kraftwerken verbunden sei, könne der Entzug von [X.] 2002 nur dann eine mit dem [X.] unvereinbare, unangemessene [X.]eeinträchtigung darstellen, wenn konkret dargelegt werde, dass eine Amortisierung beziehungsweise Gewinnerzielung aufgrund der Festlegung der festen Außerbetriebnahmedaten - auch unter [X.]erücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit - nicht möglich sei. Auf der Grundlage der vorliegenden [X.]nformationen und Daten spreche jedenfalls viel dafür, dass das durch die Novelle 2002 eingeräumte Vertrauen in eine durchschnittliche Laufzeit von 32 Jahren und eine generelle Amortisierung und gewisse Gewinnerzielung der Anlagen durch die Festlegung fester [X.] und die damit verbundene geringfügige Abschneidung von [X.] nicht verletzt werde.

14. Die [X.]undestagsfraktion [X.]/[X.] hält insbesondere die [X.]beschwerde 1 [X.]vR 1456/12 für unzulässig; auch die anderen [X.] seien insoweit unzulässig, als Atomkraftwerke nicht von den [X.]eschwerdeführerinnen selbst, sondern von juristisch selbständigen [X.]etreibergesellschaften betrieben würden, an denen die [X.]eschwerdeführerinnen nur [X.]eranteile hielten.

Soweit die [X.] zulässig seien, seien sie unbegründet. Denn die Streichung der weiteren [X.] in Spalte 4 der Anlage 3 zum AtG könne nur dann eine Grundrechtsbeeinträchtigung - gleich in welches Grundrecht - darstellen, wenn sie tatsächlich vor der 13. [X.] gültig gewesen wären. Dies sei jedoch insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Zustimmung des [X.]undesrats und die daraus folgende [X.]widrigkeit der 11. [X.] nicht der Fall.

15. Die [X.]en Energie [X.]aden-Württemberg AG, En[X.]W [X.]werke AG und En[X.]W [X.]kraft GmbH halten die [X.] für begründet. Sie betonen insbesondere die ausschließlich politisch motivierte Neubewertung des [X.].

Der Senat hat den [X.]eschwerdeführerinnen und der [X.]undesregierung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Fragen zur Nutzungsmöglichkeit der durch das Ausstiegsgesetz 2002 in Spalte 2 von Anlage 3 des [X.]es zugewiesenen [X.] übermittelt.

1. Zur Frage, in welchem Umfang die in Spalte 2 von Anlage 3 des [X.]es zugewiesenen [X.]n bis zum 31. Oktober 2015 jeweils in welchen [X.]kraftwerken verbraucht worden seien, verweisen alle Antworten auf die [X.]ekanntmachung des [X.]undesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015 über die gemäß § 7 Abs. 1c AtG mitzuteilenden Angaben der erzeugten, übertragenen und verbleibenden [X.]n.

Die [X.]ekanntmachung verdeutlicht insbesondere, dass ein Teil der bereits abgeschalteten Reaktoren, nämlich [X.]iblis A, [X.]iblis [X.], [X.] 1 und [X.], die ihnen zugewiesenen [X.] verbraucht haben. [X.]m Übrigen verfügten alle noch laufenden und die anderen, bereits stillgelegten [X.]kraftwerke noch über Strommengen.

Auch hinsichtlich der erfragten Übertragungen von [X.] bis zum 31. Oktober 2015 verweisen die [X.]eschwerdeführerinnen wie die [X.]undesregierung auf die genannte [X.]ekanntmachung des [X.]undesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015.

Die [X.]ekanntmachung lautet:

A[X.]ildung

2. [X.]m Hinblick auf die Frage, in welchem Maße eine Verstromung der in Spalte 2 von Anlage 3 des [X.]es zugewiesenen und am 31. Oktober 2015 noch nicht verbrauchten [X.]n durch das jeweils betroffene [X.]kraftwerk angesichts der festen [X.] in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG zu erwarten sei, sind die [X.]efragten im Detail unterschiedlicher Auffassung. Sie stimmen jedoch darin überein, dass es [X.] noch in [X.]etrieb befindlichen [X.]kraftwerken möglich sein wird, die ihnen noch verbleibenden [X.] vor Erreichen des jeweils gesetzlich festgelegten [X.] zu verstromen. Für verbliebene [X.] der bereits zum 6. August 2011 abzuschaltenden [X.]kraftwerke und die noch nicht verbrauchten [X.]-[X.] gilt dies jedoch nicht.

3. Sollte nach diesen Prognosen in einzelnen [X.]kraftwerken eine Verstromung der ihnen durch das Ausstiegsgesetz 2002 in Spalte 2 von Anlage 3 des [X.]es zugewiesenen [X.]n nicht bis zum jeweiligen Abschalttermin möglich sein, waren die [X.]eschwerdeführerinnen und die [X.]undesregierung um eine Prognose darüber gebeten worden, in welchem Umfang eine Nutzung nach ([X.]er bzw. -übergreifender) Übertragung von Strommengen in anderen Reaktoren bis zu deren Abschalttermin möglich sein werde.

a) Die [X.]undesregierung wies darauf hin, dass zwar die noch in [X.]etrieb befindlichen Reaktoren die ihnen zugewiesenen Strommengen bis zu deren Abschaltung produzieren könnten. [X.]m Hinblick auf die [X.]kraftwerke, deren [X.]etrieb bereits eingestellt worden sei, sei jedoch zu differenzieren.

Aus rechtlicher Sicht sei die Prognoseentscheidung zum [X.]punkt des [X.]nkrafttretens der 13. [X.] und damit der Stand des 6. August 2011 maßgeblich; danach wäre den [X.]eschwerdeführerinnen unter Zugrundelegung der für die [X.]erechnung der im Ausstiegsgesetz 2002 zugeteilten [X.] maßgeblichen [X.] (Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen jedes [X.]kraftwerks zwischen 1990 und 1999 zuzüglich eines Zuschlags von 5,5 %) und bei betreiberübergreifender [X.]etrachtung möglich gewesen, alle [X.] innerhalb der [X.]efristungsdaten zu erzeugen. [X.]ei einer [X.]etrachtung zum 31. Oktober 2015 könnten die den bereits abgeschalteten Reaktoren (zum Teil nach erfolgter Übertragung) zugewiesenen [X.] einschließlich der [X.]-[X.] in Höhe von insgesamt 216,64 TWh unter Zugrundelegung der [X.] und bei betreiberübergreifender [X.]etrachtung bis auf eine Menge von 14,90 TWh verbraucht werden. Der danach nicht verbrauchbare Anteil entspreche weniger als 0,6 % der 2002 zugewiesenen Gesamtmenge.

Unter Zugrundelegung der [X.]n bestehe für die Energie [X.]aden-Württemberg die Möglichkeit, die "eigenen" Strommengen noch zu nutzen; danach bestehe darüber hinaus noch eine Produktionskapazität von 16,43 TWh. Der [X.]-Konzern könne rechnerisch Strommengen von 37,34 TWh zusätzlich produzieren. Der [X.]-Konzern dagegen habe einen Übertragungsbedarf von 37 TWh (inkl. [X.]-[X.]), der [X.]-Konzern von 45,92 TWh. Zudem verfügten die Stadtwerke [X.]ielefeld GmbH und die [X.] rechnerisch über zusätzliche Produktionsmöglichkeiten von anteilig 14,25 TWh.

b) Die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 2821/11 - [X.] geht davon aus, dass bis zu den [X.] [X.] aus dem Kontingent der bereits abgeschalteten Reaktoren unverbraucht verf[X.] werden; konzernübergreifend sei ein nicht verbrauchbarer Überschuss von 51.329 GWh anzunehmen. Dabei legt die [X.]eschwerdeführerin eine durchschnittliche Verfügbarkeit aller Anlagen von etwa 88 % zugrunde, was dem Durchschnitt der Auslastung der letzten 10 Jahre der noch in [X.]etrieb befindlichen Anlagen entspreche.

[X.]m Verfahren 1 [X.]vR 321/12 - [X.] prognostiziert die [X.]eschwerdeführerin ebenfalls, dass die den abgeschalteten Reaktoren zugewiesenen Strommengen nicht vollständig verstromt werden können. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Auslastung seit dem 1. Januar 2000 und bei Annahme einer Ausnutzung aller vorhandenen [X.]en Aufnahmekapazitäten könne sie insgesamt 37.774 GWh nicht mehr in konzerneigenen Anlagen verstromen, so dass sie in diesem Umfang auf konzernübergreifende Übertragungen angewiesen sei. Eine solche Übertragung auf [X.]werke der anderen [X.]etreiberinnen sei jedoch nur theoretisch möglich und zudem wirtschaftlich nicht gleichwertig. [X.]ei Zugrundelegung der durchschnittlichen Auslastung seit [X.]eginn des kommerziellen [X.]s belaufe sich der nicht verbrauchbare [X.]etrag sogar auf 42.079 GWh. Für [X.] prognostiziert die [X.]eschwerdeführerin ein [X.]es Verstromungsdefizit in Höhe von 46.282 GWh (bei Zugrundelegung der Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 46.651 GWh (bei Zugrundelegung der Auslastung der gesamten Laufzeit). [X.] dagegen könne nach [X.]em Verbrauch aller eigenen Strommengen eine zusätzliche Menge von 43.109 GWh (Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 37.973 GWh (Auslastung der gesamten Laufzeit) aufnehmen; En[X.]W verfüge über zusätzliche Aufnahmekapazitäten von 9.044 GWh (Auslastung seit 1. Januar 2000) beziehungsweise 9.595 GWh (Auslastung der gesamten Laufzeit).

Die [X.]eschwerdeführerinnen im Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 - [X.]/[X.] gehen davon aus, dass unter Zugrundelegung der historischen Arbeitsauslastung der noch im [X.] befindlichen [X.]kraftwerke von 1984 bis einschließlich Oktober 2015 konzernübergreifend eine Verstromung im Umfang von 41.627,13 GWh an Strommengen nicht mehr möglich sein werde. Eine Möglichkeit der Übertragung von Strommengen der [X.]kraftwerke [X.] und [X.]runsbüttel auf konzernfremde [X.]kraftwerke komme frühestens Ende 2019 in [X.]etracht; eine wirkliche Kompensation des frühzeitigen Entzugs der [X.]erechtigung zum [X.] stelle die Übertragungsmöglichkeit insbesondere aufgrund der starken Nachfragerstellung des [X.] Konzerns jedoch nicht dar.

4. a) Nach Auffassung der [X.]undesregierung könnten die auf das [X.]kraftwerk [X.] entf[X.]en und nach bisherigen Übertragungen verbleibenden [X.] in Höhe von 89,25 TWh teilweise durch den [X.]-Konzern selbst verstromt werden (in Höhe von 62,27 TWh); eine Menge von 26,98 TWh könne nur konzernextern genutzt werden, was angesichts einer nach Nutzung konzerneigener [X.] verbleibenden Produktionskapazität von 68,02 TWh möglich sei.

b) Auf die Frage nach der Nutzungsmöglichkeit der [X.] aus dem sogenannten [X.]-Kontingent gab die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 321/12 - [X.] an, eine vollständige [X.]e Nutzung der [X.]-[X.] sei nicht möglich und es werde ein Kontingent von 37.774 GWh beziehungsweise 42.079 GWh (je nach Auslastungsgrad) unverbraucht bleiben. Auch eine konzernübergreifende Nutzung sei nicht vollständig möglich, da der [X.]-Konzern voraussichtlich vorrangig [X.] aus eigenen Anlagen verbrauchen werde und zudem [X.] der [X.]kraftwerke [X.] und [X.]runsbüttel übrig bleiben würden, an denen [X.] große Anteile halte.

Die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 2821/11 - [X.] ist ebenso der Ansicht, nach einer vorrangigen Nutzung der [X.]iblis A und [X.]iblis [X.] [X.] durch den [X.]-Konzern sei eine Verstromung der gesamten [X.]-[X.] nicht möglich; es verbleibe bei einer nicht nutzbaren Menge von 26.487 GWh.

[X.]m Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 - [X.]/[X.] halten die [X.]eschwerdeführerinnen eine Nutzung der [X.]-[X.] bei isolierter [X.]etrachtung dieser [X.] für rechnerisch möglich, angesichts des Überhangs der insgesamt nicht [X.] verstrombaren [X.] gegenüber den knappen [X.] anderer [X.]etreiber aber für unwahrscheinlich. Der [X.]-Konzern könne eine Teilmenge von 62.506,45 GWh [X.] nutzen, so dass 26.743,55 GWh auf andere Konzerne (in [X.]etracht komme nur der [X.]-Konzern) übertragen werden könnten. Der nur konzernübergreifend nutzbaren Menge von insgesamt 125.998,33 GWh ([X.], [X.] und [X.]runsbüttel) stehe nur eine Verstromungskapazität von 84.361,20 GWh gegenüber, so dass mindestens ein Drittel der verbleibenden Strommenge nicht nutzbar sei.

Das [X.]undesverfassungsgericht hat am 15. und 16. März 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. [X.] haben sich die [X.]eschwerdeführerinnen, die [X.]undesregierung, die Landesregierungen [X.]aden-Württemberg, [X.], [X.] und [X.], der Senat der [X.]en Hansestadt [X.]remen, die [X.]undestagsfraktion [X.]/[X.] sowie die Energie [X.]aden-Württemberg AG mit der En[X.]W [X.]werke AG und der En[X.]W [X.]kraft GmbH. Als sachkundige Auskunftspersonen haben in der mündlichen Verhandlung der [X.]und für Umwelt und Naturschutz [X.] e.V. und [X.] [X.] e.V. Stellung genommen.

Die [X.] sind zulässig.

Die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 2821/11, die [X.] [X.]kraft GmbH (im Folgenden: [X.]), und die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren 1 [X.]vR 321/12, die [X.] Power AG (im Folgenden: [X.]) sind beschwerdefähig und [X.] ([X.]). Auch die [X.]eschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 [X.]vR 1456/12, die [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG (im Folgenden: [X.]) und [X.] (im Folgenden: [X.]) sind berechtigt, eine auf Art. 14 [X.] gestützte [X.]beschwerde zu erheben ([X.][X.]). Alle [X.]eschwerdeführerinnen können [X.]beschwerde unmittelbar gegen das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 31. Juli 2011 ([X.] 1704; im Folgenden: 13. [X.]) erheben ([X.][X.][X.]).

Die [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] sind beschwerdefähig. Sie können sich auf die als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14, 12 und 3 [X.] berufen. Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 [X.]; vgl. [X.]VerfGE 66, 116 <130>; 129, 78 <91>; 134, 242 <284 Rn. 148> für Art. 14 [X.], [X.]VerfGE 106, 275 <298>; 115, 205 <227 ff.>; 126, 112 <136> für Art. 12 [X.] und [X.]VerfGE 95, 267 <317>; 99, 367 <389> für Art. 3 [X.]). Eine Verletzung in diesen Grundrechten durch die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] erscheint möglich.

Dies gilt auch, soweit die [X.]eschwerdeführerinnen lediglich Anteile an Eigentums- oder [X.]etreibergesellschaften einzelner [X.]kraftwerke halten. Denn es handelt sich dabei jeweils um substantielle, zwischen 30 % und 80 % dieser [X.]en liegende [X.]eteiligungen, die dementsprechend eine Teilhabe an dem Grundrechtsschutz der [X.] im Hinblick auf den [X.]estand und [X.]etrieb der [X.]kraftwerke garantieren. [X.]nsofern gilt für diese Art von [X.]eteiligungen anderes als für das in einer Aktie verkörperte [X.] des Aktionärs, dessen Schutz aus Art. 14 [X.] eigenen Regeln folgt (vgl. [X.]VerfGE 132, 99 <119 f. Rn. 52 f.> m.w.N.).

Auch die [X.]eschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 [X.] und [X.] sind berechtigt, eine auf Art. 14 [X.] gestützte [X.]beschwerde zu erheben, obwohl die Anteile an der [X.]eschwerdeführerin [X.] vollständig (1) und an der [X.]eschwerdeführerin [X.] zu 50 % letztlich von einem ausländischen St[X.]t gehalten werden (2).

1. Die [X.]santeile an der [X.]eschwerdeführerin [X.] sind mittelbar vollständig in der Hand des [X.] St[X.]tes. Gleichwohl steht ihr gegen die 13. [X.] die [X.]beschwerde unter [X.]erufung auf Art. 14 [X.] ausnahmsweise offen.

a) Der [X.] St[X.]t hält und kontrolliert die [X.]eschwerdeführerin [X.] über eine Kette von [X.]eteiligungen vollständig. [X.]hre alleinige [X.]erin war bei Erhebung der [X.]beschwerde die [X.], deren alleinige Aktionärin die [X.] [X.] GmbH war. Zwischenzeitlich ist die [X.] auf die [X.] [X.] GmbH, die nunmehr unter [X.] firmiert, verschmolzen worden. Deren alleinige [X.]erin war und ist die [X.] A[X.], eine Kapitalgesellschaft [X.] Rechts. Alleiniger Anteilseigner der [X.] A[X.] ist der [X.] St[X.]t.

b) [X.]) [X.]nländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. [X.]VerfGE 4, 27 <30>; 15, 256 <262>; 21, 362 <368 ff.>; 35, 263 <271>; 45, 63 <78>; 61, 82 <100 f.>). Sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der [X.]beschwerde rügen (vgl. [X.]VerfGE 45, 63 <78>; 68, 193 <206> m.w.N.).

Das Fehlen ihrer Grundrechtsfähigkeit hat das [X.]undesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt. So könne der nach Art. 1 Abs. 3 [X.] an die Grundrechte gebundene St[X.]t nicht gleichzeitig Adressat und [X.]erechtigter von Grundrechten sein (vgl. [X.]VerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369 f.>). Auch bei selbständigen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und [X.]ürger als dem ursprünglichen [X.]nhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen St[X.]tsgewalt (vgl. [X.]VerfGE 4, 27 <30>; 21, 362 <370>). Nur wenn die [X.]ildung und [X.]etätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. [X.]VerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>). Die juristischen Personen öffentlichen Rechts stünden dem St[X.]t bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. [X.]VerfGE 45, 63 <79>; 61, 82 <102>).

Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm [X.] von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. [X.]VerfGE 31, 314 <321 f.>; 74, 297 <317 f.>; 93, 85 <93>; 107, 299 <309 f.>) oder [X.]n und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. [X.]VerfGE 19, 129 <132>; 30, 112 <119 f.>; 42, 312 <321 f.>; 70, 138 <160 f.>).

[X.]) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das [X.]undesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom St[X.]t beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. [X.]VerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>). Entsprechendes gilt für sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern der St[X.]t mehr als 50 % der Anteile an diesen juristischen Personen des Privatrechts hält (vgl. entsprechend zur Frage der [X.] [X.]VerfGE 128, 226 <244, 246 f.>).

c) Die für die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des Privatrechts, welche ganz oder überwiegend vom [X.] St[X.]t gehalten werden, maßgeblichen Erwägungen gelten für inländische juristische Personen des Privatrechts, die - wie hier [X.] - von einem ausländischen St[X.]t gehalten werden, nicht uneingeschränkt.

[X.]) So kann das sogenannte Konfusionsargument, demzufolge der St[X.]t nicht zugleich grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein kann, der Grundrechtsfähigkeit einer von einem ausländischen St[X.]t gehaltenen juristischen Person des Privatrechts nicht entgegengehalten werden. Denn der fremde St[X.]t ist von vornherein nicht verpflichtet, die Grundrechte der Menschen in [X.] zu garantieren und sie entsprechend zu schützen. Allerdings folgt aus der fehlenden [X.] des ausländischen St[X.]tes nicht notwendig zugleich seine Grundrechtsberechtigung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Fraport-Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfGE 128, 226); dort hat das Gericht allein für den umgekehrten Fall aus der [X.] auf das Fehlen der Grundrechtsberechtigung geschlossen (a.a.[X.], [X.], 246 f.).

Dass die Eröffnung von Grundrechtsschutz an st[X.]tliche Unternehmen generell zu einer Schwächung und Gefährdung des Schutzes der in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher [X.]heit handelnden [X.]ürger (vgl. [X.]VerfGE 75, 192 <196>; 128, 226 <244 f.>) führen könnte, steht der Gewährung des Grundrechtsschutzes in Konstellationen der vorliegenden Art ebenfalls nicht entgegen. Das st[X.]tliche Unternehmen wird nicht aus eigener [X.] entlassen, denn als von einem ausländischen St[X.]t getragenes Unternehmen ist es ohnehin von vornherein nicht an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Es ist hier auch kein multipolares Grundrechtsverhältnis betroffen, in dem die Gewährung von Grundrechtsschutz an das st[X.]tliche Unternehmen unmittelbar die Position eines anderen, in ursprünglicher [X.]heit handelnden Grundrechtsträgers beeinflussen und damit den verfassungsrechtlichen Schutz ursprünglicher [X.]heit schwächen würde.

Eine von einem ausländischen St[X.]t gehaltene juristische Person des Privatrechts, die ausschließlich als Wirtschaftssubjekt agiert, verfügt wie andere, rein private Marktteilnehmer weder unmittelbar noch mittelbar über innerst[X.]tliche Machtbefugnisse. Einer solchen juristischen Person, wie der [X.]eschwerdeführerin [X.], droht zudem insofern eine spezifische Gefährdungssituation, als sie - falls ihr die [X.]erufung auf die Grundrechte völlig versagt bleibt - im Gegensatz zu [X.] anderen Marktteilnehmern gegenüber st[X.]tlichen Eingriffen und wirtschaftslenkenden Maßnahmen, die unmittelbar durch Gesetz erfolgen, [X.] ist. [X.] privaten Marktteilnehmern steht die [X.]beschwerde offen. Auch die vom [X.]und, einem Land oder einer [X.] gehaltenen juristischen Personen des Privatrechts sind, obwohl es ihnen wegen der fehlenden Grundrechtsfähigkeit verwehrt ist, eine [X.]beschwerde zu erheben, nicht schutzlos. Die hinter ihnen stehenden Hoheitsträger können sich mittels der zur Wahrung innerst[X.]tlicher Kompetenzen vorgesehenen Schutzmechanismen gegen vermeintlich verfassungswidrige Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen [X.]etätigung zur Wehr setzen. Diese Option ist den von ausländischen St[X.]ten gehaltenen juristischen Personen des Privatrechts verschlossen. Wird ihnen die Erhebung der [X.]beschwerde verwehrt, bleiben sie gegenüber unmittelbaren gesetzlichen Eingriffen ohne Rechtsschutzmöglichkeit. Denn der fachgerichtliche Verwaltungsrechtsschutz greift regelmäßig nicht unmittelbar gegen Gesetze (unten [X.] [X.][X.][X.] 2, Rn. 208 ff.).

[X.]) Allerdings fehlt es auch in Fällen ausländischer st[X.]tlicher [X.] an den hinter diesen Organisationseinheiten stehenden Menschen, die gegen hoheitliche Übergriffe zu schützen und deren Möglichkeiten einer freien Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen zu sichern letztlich Sinn der vom Grundgesetz verbürgten Grundrechte ist (vgl. [X.]VerfGE 61, 82 <100 f.>). Eine besondere "grundrechtstypische Gefährdungslage" ergibt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, dass auch das Eigentum eines st[X.]tlichen Unternehmens privatrechtlich - also als Privateigentum - ausgestaltet ist, den betreffenden Unternehmen mithin keine weitergehenden Rechte zustehen als privaten Marktteilnehmern. Denn in der Hand eines - sei es auch ausländischen - St[X.]tes dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater [X.]nitiative und in eigenverantwortlichem privatem [X.]nteresse von Nutzen" zu sein. Art. 14 [X.] als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater ([X.]VerfGE 61, 82 <108 f.>).

d) Angesichts dieser besonderen Umstände des Falles ist die insoweit offene Auslegung des Art. 19 Abs. 3 [X.] auch mit [X.]lick auf die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit vorzunehmen. Auf diese Weise können auch [X.]rüche zwischen der [X.] und der [X.] Rechtsordnung vermieden werden. Der [X.]eschwerdeführerin [X.] kann hier mit [X.]lick auf die Niederlassungsfreiheit ausnahmsweise die Erhebung der [X.]beschwerde unter [X.]erufung auf Art. 14 [X.] eröffnet werden (zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes vgl. [X.]VerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303, 327>; 136, 69 <91 Rn. 43>).

Die Niederlassungsfreiheit ist betroffen. Zwar ist die [X.]eschwerdeführerin [X.] eine nach [X.]m [X.]srecht errichtete [X.] mit beschränkter Haftung. Dahinter steht jedoch mit der [X.] A[X.] ein [X.] Mutterunternehmen. Die [X.] A[X.] hat bei der Gründung ihrer [X.] Tochterunternehmen von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 A[X.]V). Die [X.]eschwerdeführerin [X.] als Tochtergesellschaft im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 A[X.]V kann sich auf den ihrer Muttergesellschaft durch die Niederlassungsfreiheit gewährten Schutz berufen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2008, [X.], [X.]-284/06, [X.]:[X.]:2008:365). Der Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit steht nicht entgegen, dass das Unternehmen vollständig in der Hand des [X.] St[X.]tes liegt. Die Grundfreiheiten des Unionsrechts differenzieren insofern nicht. Art. 54 Abs. 2 A[X.]V bezieht öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, sofern sie einen Erwerbszweck verfolgen, ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ein.

Art. 49 A[X.]V steht nationalen Regelungen oder Maßnahmen entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit anwendbar sind, die aber geeignet sind, die Ausübung der durch den [X.] [X.] garantierten grundlegenden [X.]heiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 31. März 1993, [X.], [X.]-19/92, [X.]:[X.]:1993:125, Rn. 32; stRspr).

Zwar dürfte nicht schon allein darin eine [X.]eschränkung der Niederlassungsfreiheit liegen, dass einem Unternehmen die [X.]erufung auf Grundrechte und damit nach nationalem [X.]prozessrecht auch die Möglichkeit der [X.]beschwerde versagt bliebe.

Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedürfte die Verwehrung der [X.]beschwerde hier jedoch der Rechtfertigung vor der Niederlassungsfreiheit. Zum einen wäre der [X.]eschwerdeführerin [X.] nach geltendem [X.] Prozessrecht ohne die Möglichkeit der Gesetzesverfassungsbeschwerde keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit gegen die mit der 13. [X.] verbundenen [X.]eeinträchtigungen eröffnet (unten [X.] [X.][X.][X.] 2, Rn. 208 ff.). Zum anderen wiegen die mit der 13. [X.] verbundenen [X.]eeinträchtigungen besonders schwer, weil die Novelle die [X.]eschwerdeführerin [X.] dazu zwingt, das anteilig auch von ihr gehaltene und über die [X.]eschwerdeführerin [X.] betriebene [X.]kraftwerk frühzeitig abzuschalten, womit insoweit die weitere Ausübung der Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen wird. Schließlich müsste die [X.]eschwerdeführerin [X.] einen spürbaren Wettbewerbsnachteil hinnehmen. Anders als ihr steht ihren privaten Wettbewerbern in Gestalt der Gesetzesverfassungsbeschwerde eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die mit der 13. [X.] verbundenen [X.]eeinträchtigungen offen. Selbst einem vom [X.] St[X.]t gehaltenen Wettbewerber stehen wenigstens innerhalb der St[X.]tsorganisation Möglichkeiten der [X.]nteressenwahrnehmung zur Verfügung (oben [X.] [X.][X.] 1 c [X.], Rn. 194).

Es fehlte an den Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer bloßen [X.]eschränkung der Niederlassungsfreiheit. [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der St[X.]tsangehörigkeit gelten, können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2011, [X.]/Spanien, [X.]-400/08, [X.]:[X.]:2011:172, Rn. 73; stRspr). Solche zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind nicht ersichtlich. Dass die [X.]eschwerdeführerin ein st[X.]tliches Unternehmen ist, begründet für sich genommen keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, weil die Grundfreiheiten hinsichtlich ihres personellen Schutzbereichs gerade nicht zwischen st[X.]tlichen und nicht st[X.]tlichen Unternehmen differenzieren (zur Niederlassungsfreiheit Art. 54 Abs. 2 A[X.]V).

e) Die [X.] und die Rechtsprechung des [X.] legen ebenfalls nahe, der [X.]eschwerdeführerin [X.] eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit gegen die 13. [X.] zu eröffnen. Sie sind als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsst[X.]tlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen, verlangen allerdings keine schematische Parallelisierung (vgl. [X.]VerfGE 131, 268 <295 f.> unter Verweis auf [X.]VerfGE 111, 307 <315 ff.> und 128, 326 <366 ff.>). Wie die Entscheidung des [X.] zur Menschenrechtsfähigkeit st[X.]tlich beherrschter Unternehmen (vgl. [X.], [X.]slamic Republic of [X.]ran Shipping Lines v. Turkey, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 40998/98, § 79 ff.) in die [X.] Rechtsordnung eingefügt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die [X.]eschwerdeführerin [X.] kann jedenfalls vertretbar behaupten, in ihrem konventionsrechtlichen Eigentumsrecht aus Art. 1 Zusatzprotokoll zur [X.] verletzt zu sein, wogegen Art. 13 [X.] ein [X.]eschwerderecht bei einer innerst[X.]tlichen [X.]nstanz verlangt (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 8. Juli 1986, [X.], § 205; [X.], [X.], Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77). Das zwingt nicht zu einem Rechtsbehelf gegen ein Gesetz (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 8. Juli 1986, [X.], § 206), aber doch zur Eröffnung einer [X.]eschwerdemöglichkeit (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77).

2. Die weitere [X.]eschwerdeführerin in dem Verfahren 1 [X.]vR 1456/12 - [X.] - ist im Ergebnis ebenfalls berechtigt, sich auf die von ihr als verletzt geltend gemachten Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 [X.] zu berufen.

An der [X.]eschwerdeführerin [X.] sind zu 50 % die [X.]eschwerdeführerin [X.] und zu 50 % die [X.] [X.]kraft GmbH beteiligt, deren alleinige [X.]erin die [X.] Energie AG ist. Es kann hier offen bleiben, ob die [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG wegen des nur 50 %igen Anteils von [X.] im Ergebnis als privates oder mit [X.]lick auf etwaige St[X.]tsanteile bei der [X.] Energie AG als insgesamt vom St[X.]t beherrschtes Unternehmen zu beurteilen ist. [X.]n jedem Fall ist die [X.]eschwerdeführerin [X.] hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte grundrechtsfähig.

Sollten Anteile an der [X.] Energie AG in den Händen des [X.] St[X.]tes liegen, kann es sich allem Anschein nach nur um aktienrechtlichen Streubesitz handeln. Nach den hierzu durch das [X.]undesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen (vgl. [X.]VerfGE 128, 226 <244, 246 f.>) gibt es danach keine Anzeichen für eine mehrheitlich st[X.]tliche Verantwortung für das Unternehmen. Selbst wenn die hälftige [X.]eteiligung von [X.] an der [X.]eschwerdeführerin [X.] einem vom [X.] St[X.]t gehaltenen Anteil gleich gestellt würde, führte allein dies mangels [X.] nicht zu einer [X.]eherrschung durch den St[X.]t (vgl. [X.]VerfGE 128, 226 <246 f.>). Die [X.]kraftwerk [X.] GmbH & [X.]o. oHG wäre dann wie ein rein privates Unternehmen zu behandeln.

Sollte sich in der Kombination der Anteile der [X.] und der [X.] Energie AG wegen einer spezifischen Zusammensetzung des [X.] bei [X.] im Ergebnis doch eine st[X.]tliche [X.]eherrschung der [X.]eschwerdeführerin [X.] ergeben, wäre auch sie aus den zur [X.]eschwerdeführerin [X.] dargelegten Gründen (oben [X.] [X.][X.] 1 [X.], Rn. 191 ff.) in entsprechendem Umfang befugt, [X.]beschwerde zu erheben.

1. Die [X.]eschwerdeführerinnen in [X.] drei Verfahren können sich mit ihren [X.] direkt gegen die 13. [X.] wenden. Sie werden durch die darin erfolgte Streichung der mit der 11. [X.] zugeteilten Zusatzstrommengen und durch die Einführung fester [X.] für alle [X.]kraftwerke selbst, gegenwärtig und unmittelbar (zu diesen Voraussetzungen vgl. [X.]VerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <206>; 108, 370 <384>; stRspr) in Grundrechten betroffen. [X.]nsbesondere bedürfen die angegriffenen Regelungen keines administrativen Umsetzungsaktes.

2. Die [X.]eschwerdeführerinnen sind nicht aus Gründen der Subsidiarität der [X.]beschwerde verpflichtet, vorab um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

Auch für [X.] gegen Gesetze gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die [X.]beschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers dann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. [X.]VerfGE 68, 319 <325 f.>; 74, 69 <74>). Damit soll erreicht werden, dass das [X.]undesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. [X.]VerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>).

Eine zumutbare fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] besteht für die [X.]eschwerdeführerinnen nicht. Die hier allein in Frage kommende Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten ist im Zusammenhang mit dem Angriff gegen ein Gesetz zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber zumindest die Feststellungsfähigkeit eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 13.06 -, NVwZ 2007, [X.]311 <1312 f.>; Urteil vom 28. Januar 2010 - [X.]VerwG 8 [X.] 19.09 -, [X.]VerwGE 136, 54 <58 ff.>; jew. m.w.N.; vgl. auch [X.]VerfGE 115, 81 <91 ff.> zur Notwendigkeit der Anerkennung fachgerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 [X.] für untergesetzliche Rechtssätze). Ein sinnvoller Feststellungsantrag, der über die den Verwaltungsgerichten in jedem Fall verwehrte Feststellung der [X.]widrigkeit der angegriffenen Normen hinaus ginge und diese gleichwohl zum Gegenstand der Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses machte, ist hier jedoch nicht erkennbar.

Eine Verweisung der [X.]eschwerdeführerinnen auf den Weg vor die Fachgerichte wäre im Übrigen, selbst wenn es dafür einen zulässigen Rechtsbehelf gäbe, weder zur Klärung einfachrechtlicher Fragen noch zur Aufbereitung des [X.] für die hier zu entscheidenden Fragen sachlich geboten. [X.]n Rede steht allein die verfassungsrechtliche [X.]eurteilung der durch die 13. [X.] getroffenen Regelungen. Dass diese Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts von schwierigen einfachrechtlichen Vorklärungen abhängt, ist nicht ersichtlich. Ob sich weitere Tatsachenfragen stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Prognosen zum zu erwartenden Verbrauch der [X.] innerhalb der den [X.]kraftwerken verbleibenden Laufzeiten und zu den Gründen etwa verbleibender Stromreste, hängt untrennbar mit den hier dem [X.]undesverfassungsgericht zur Klärung aufgegebenen [X.]rechtsfragen zusammen und ergibt sich so erst aus einer verfassungsrechtlichen Prüfung.

Gegenstand der [X.] sind die wesentlichen Regelungsbestandteile der 13. [X.]. Sie betreffen vor allem die Einführung zeitlich gestaffelter Endtermine für die [X.]erechtigung zum [X.] der im August 2011 noch in [X.]etrieb befindlichen [X.]kraftwerke und die Streichung der erst Ende 2010 diesen [X.]werken mit der 11. [X.] zugeteilten Zusatzstrommengen. Nicht Gegenstand der [X.] ist hingegen die mit dem Gesetz zur geordneten [X.]eendigung der [X.]energienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 ([X.] 1351; im Folgenden: Ausstiegsgesetz) getroffene Grundsatzentscheidung über die [X.]eendigung der friedlichen Nutzung der [X.]energie in [X.]. Die verfassungsrechtliche Kontrolle des angegriffenen Gesetzes setzt damit auf einer Rechtslage auf, nach der die [X.]eendigung des [X.]s der [X.]kraftwerke nach Maßgabe der ihnen zugeteilten [X.]n feststand.

Die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] sind vornehmlich am Grundrecht auf Eigentum zu messen, mit dem sie im Wesentlichen, nicht aber in [X.] Punkten in Einklang stehen ([X.]). Weitergehende Folgen ergeben sich auch nicht aus Art. 12 [X.] ([X.][X.]). Ein Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]) liegt nicht vor ([X.][X.][X.]).

Die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] sind an Art. 14 [X.] zu messen, denn sie greifen in mehrfacher Hinsicht in eigentumsrechtlich geschützte Positionen der [X.]eschwerdeführerinnen ein (1). Eine Enteignung ist damit allerdings nicht verbunden (2). Die [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums der [X.]eschwerdeführerinnen durch die 13. [X.] ist im Wesentlichen, nicht aber in [X.] Punkten verfassungsgemäß (3).

1. Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Regelungen der 13. [X.] ist zunächst Art. 14 [X.].

a) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer [X.]edeutung für den [X.] Rechtsst[X.]t (vgl. [X.]VerfGE 14, 263 <277>). Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen [X.]heitsraum im vermögensrechtlichen [X.]ereich zu sichern. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den [X.] gekennzeichnet (vgl. [X.]VerfGE 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; stRspr). Es soll als Grundlage privater [X.]nitiative und in eigenverantwortlichem privatem [X.]nteresse von Nutzen sein (vgl. [X.]VerfGE 100, 226 <241>). Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen [X.]heit der Einzelnen geht (vgl. [X.]VerfGE 50, 290 <340>; stRspr). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]VerfGE 134, 242 <290 f. Rn. 167 f.>).

Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten [X.]estand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. [X.]VerfGE 24, 367 <400>; 38, 175 <181, 184 f.>; 56, 249 <260>) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]VerfGE 72, 175 <195>; 83, 201 <208>). [X.]m Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der [X.]estandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. [X.]VerfGE 24, 367 <397>; 46, 268 <285>; 56, 249 <261>; 58, 300 <323>). Dies ändert allerdings nichts daran, dass Art. 14 [X.] in erster Linie den [X.]estand des Eigentums in seiner freiheitssichernden Funktion schützt, nicht nur seinen Wert (vgl. [X.]VerfGE 134, 242 <290 f. Rn. 168>).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] Sache des Gesetzgebers ist. Dieser ist nicht gänzlich frei: Er muss die [X.]heitssphäre der Einzelnen mit dem Wohl der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, das nicht nur Orientierungspunkt, sondern auch Grenze für die [X.]eschränkung des Eigentums ist (vgl. [X.]VerfGE 25, 112 <118>). Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. [X.]VerfGE 20, 351 <361>; 50, 290 <340>). Die [X.]estandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 [X.] stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die [X.]efugnis des Gesetzgebers zur [X.]nhalts- und [X.] umso weiter, je stärker der [X.] [X.]ezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender [X.]edeutung (vgl. [X.]VerfGE 21, 73 <83>; 31, 229 <242>; 36, 281 <292>; 37, 132 <140>; 42, 263 <294>; 50, 290 <339 f.>; 53, 257 <292>; 100, 226 <241>).

[X.]ei den auf der Grundlage des [X.]es von den Energieversorgungsunternehmen geschaffenen [X.]kraftwerken und damit in Zusammenhang stehenden [X.] ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Eigentum mit einem besonders ausgeprägten [X.] [X.]ezug handelt. Einerseits hat sich der St[X.]t mit dem [X.] von 1959 bewusst für die friedliche Nutzung der [X.]energie entschieden und mit zahlreichen Fördermaßnahmen auch [X.]nvestitionen aus dem privaten [X.]ereich veranlasst. Andererseits ist in den letzten Jahrzehnten zunehmend in den Vordergrund des öffentlichen [X.]ewusstseins getreten, dass es sich bei der friedlichen Nutzung der [X.]energie um eine Hochrisikotechnologie handelt, die unter anderem mit extremen Schadensfallrisiken und mit bisher noch nicht geklärten Endlagerproblemen belastet ist (vgl. nur [X.]VerfGE 49, 89 <142 f., 146 f.>; 53, 30 <55 ff.>). Dies verschafft dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des [X.] einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, auch gegenüber bestehenden [X.], ohne diesen jedoch jeglichen Schutz zu nehmen (vgl. [X.]VerfGE 49, 89 <145 ff.>).

b) Die Regelungen der 13. [X.] belasten die [X.]eschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht ([X.]). Dadurch ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.] betroffen, der das Eigentum in verschiedenen Ausprägungen unter verfassungsrechtlichen Schutz stellt ([X.]).

[X.]) Die Staffelung der Laufzeitenden und die Streichung der [X.] eingeräumten Zusatzstrommengen durch die 13. [X.] beeinträchtigen die [X.]eschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen und [X.]etreiberinnen der [X.]kraftwerke nach der [X.]entscheidung in unterschiedlicher Weise ((1) - (4)). Allerdings prägt die Entscheidung der [X.] für den Ausstieg aus der gewerblichen Nutzung der [X.]energie, verbunden mit der damaligen [X.]egrenzung auf bestimmte [X.], die insoweit betroffenen [X.] der [X.]eschwerdeführerinnen und die ihnen verbliebenen Nutzungsmöglichkeiten wesentlich vor.

(1) Die 13. [X.] bestimmt im neu gefassten § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG erstmals konkrete Termine für das Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] der einzelnen [X.]kraftwerke. Mit dem Ende der [X.]etriebsberechtigung entfällt das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Anlagen fließende Nutzungsrecht der Stromerzeugung aus [X.]kraft.

Diese [X.]eeinträchtigung geht über die bereits vorhandene Vorbelastung durch den 2002 gesetzlich beschlossenen Atomausstieg hinaus. Angesichts der nun geregelten festen Endzeitpunkte des [X.]s werden - auch unter [X.]erücksichtigung der erweiterten Übertragungsmöglichkeiten von [X.] nach der Neufassung des § 7 Abs. 1b Satz 4 AtG - die ursprünglich zugewiesenen [X.] aller Voraussicht nach weder in dem jeweils "zugehörigen" [X.]kraftwerk noch [X.] in anderen [X.]werken verbraucht werden können, auf die sie übertragen werden dürfen (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a), Rn. 313 ff.). So kann der neu gefasste § 7 Abs.1a AtG zu substantiellen Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten bereits im Hinblick auf diese [X.] führen.

(2) Durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe b [X.], [X.]uchstabe c [X.] und [X.] [X.]uchstabe a der 13. [X.] werden die erst kurz zuvor mit der 11. [X.] vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1814) den [X.]kraftwerken in der neuen Spalte 4 der Anlage 3 zum [X.] zusätzlich zugewiesenen [X.] wieder gestrichen. Dadurch nimmt der Gesetzgeber die gerade zugesprochene Laufzeitverlängerung von rund 12 Jahren je [X.]kraftwerk ([X.]TDrucks 17/3051, [X.]) wieder zurück und verkürzt deren mögliche Nutzungsdauer entsprechend.

(3) Die durch den neuen § 7 Abs. 1a AtG eingeführten festen [X.]punkte für das Ende des [X.]s begrenzen nicht nur die Nutzungsmöglichkeiten der [X.]kraftwerke durch einen starren Endpunkt, sie schränken damit zugleich die bis dahin trotz bereits erfolgtem Atomausstieg noch bestehende unternehmerische Gestaltungsfreiheit ein, darüber zu bestimmen, wie lange welches [X.]kraftwerk, gegebenenfalls unter Einplanung von [X.] oder geringeren Produktionsphasen, noch laufen soll.

(4) Schließlich kann, wie von den [X.]eschwerdeführerinnen geltend gemacht, die Einführung von festen [X.] schon für sich genommen, aber auch in Verbindung mit der Streichung der Stromzusatzmengen dazu führen, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene [X.]nvestitionen hinfällig werden.

[X.]) Die Eigentumsgarantie ist dadurch in verschiedenen Ausprägungen betroffen. Vom Gesetzgeber bei der [X.]eschleunigung des [X.] durch die 13. [X.] zu beachtende Eigentumsrechte bestehen hinsichtlich der existierenden Anlagen und ihrer Nutzung (1) sowie - vermittelt über das [X.] - im Hinblick auf die [X.] von 2002 (3) und 2010 (4), nicht hingegen an den [X.]en Genehmigungen selbst (2). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb spielt daneben keine eigenständige Rolle (5). Das unionsrechtliche Nutzungs- und Verbrauchsrecht an den [X.]brennstoffen beeinflusst den nationalen Eigentumsschutz ebenfalls nicht (6).

(1) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen [X.]esitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. [X.]VerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>; 110, 141 <173>). Danach genießen das Eigentum und der [X.]esitz der [X.]eschwerdeführerinnen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz an den Werksgrundstücken und den [X.]werksanlagen. [X.]rechtlich geschützt ist auch die Nutzbarkeit dieser [X.]etriebsanlagen.

Unterliegt das Eigentum bereits zum [X.]punkt seiner [X.]egründung einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Eigentumsnutzung gegenüber späteren Eingriffen und Ausgestaltungen im Grundsatz auf das danach Erlaubte begrenzt, wobei der [X.]estandsschutz für erlaubte Nutzungen von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein kann.

Die Regelungen der 13. [X.] treffen insoweit auf [X.] der [X.]eschwerdeführerinnen, dessen Nutzung [X.] genehmigt ist und das durch diese Genehmigungen konkretisiert ist. Anders als frühere [X.]e Genehmigungen, die zwar seit jeher in erheblichem Umfang nachträgliche Auflagen und Einschränkungen zuließen (vgl. § 17 AtG), jedoch zeitlich nicht begrenzt waren, war bei [X.]nkrafttreten der 13. [X.] die eigentumsrechtlich geschützte Nutzung an den [X.]kraftwerken bereits dadurch geprägt, dass sie nur noch bis zum Verbrauch der 2002 zugeteilten [X.] ausgeübt werden durften. Denn der Atomausstieg als solcher war bereits ausgehend von der zwischen der [X.]undesregierung und den Energieversorgungsunternehmen getroffenen Atomkonsensvereinbarung vom 14. Juni 2000 durch das Gesetz zur geordneten [X.]eendigung der [X.]energienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 ([X.] 1351) festgelegt worden. Seinerzeit war entschieden worden, dass mit dem Verbrauch der in jenem Gesetz den einzelnen [X.]kraftwerken zugeteilten [X.] der [X.] der jeweiligen [X.]kraftwerke enden werde. Damit stand bei der Verabschiedung der 13. [X.] das Auslaufen der [X.]energienutzung als solches außer Frage. Der Atomausstieg von 2000/2002 ist damit nicht Gegenstand des angegriffenen Gesetzes. Lediglich die einzelnen Abschaltzeitpunkte waren nach der bisher geltenden Regelung ungewiss, weil sie von der jeweiligen Nutzungsintensität der [X.]kraftwerke und davon abhingen, inwieweit von den Möglichkeiten der Strommengenübertragung Gebrauch gemacht wurde.

(2) Die [X.]e Genehmigung zur Errichtung und zum [X.]etrieb einer [X.]kraftwerksanlage oder die Genehmigung zum [X.] (§ 7 Abs. 1 und 1a AtG) selbst sind kein nach Art. 14 [X.] geschütztes Eigentumsrecht. Solche Genehmigungen zum [X.]etrieb gefährlicher Anlagen sind st[X.]tliche Erlaubnisse, mit denen je nach Ausgestaltung repressive oder präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt überwunden werden. Sie sind damit nicht vergleichbar jenen subjektiven öffentlichen Rechten, denen nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird, weil sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, welche derjenigen eines Eigentümers entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsst[X.]tlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde ([X.]VerfGE 40, 65 <83>). Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet ([X.]VerfGE 14, 288 <293 f.>; 18, 392 <397>; 30, 292 <334>; 53, 257 <291 f.>; 69, 272 <300>; 72, 9 <19 f.>; 72, 175 <193>; 97, 67 <83>). [X.]eides fehlt den [X.]en Genehmigungen.

Auch wenn die Genehmigungen nach § 7 Abs. 1, 1a AtG erst nach erheblichen [X.]nvestitionen des Anlagenbetreibers in Grundstück und Anlage erteilt werden oder die Erteilung Voraussetzung für solche [X.]nvestitionen ist, werden sie dadurch nicht zum Eigentum in der Hand des [X.]s (offen hingegen noch [X.]VerfGK 16, 473 <478 f.> und [X.]VerfGK 17, 88 <94 f.>; vgl. auch [X.]VerfGE 17, 232 <247 f.>). Sie können Vertrauen schaffen, sind aber kein verfassungsrechtliches Eigentum. Art. 14 [X.] schützt nicht die öffentliche Genehmigung als solche, sondern nur die aufgrund der Genehmigung geschaffenen privaten Vermögenspositionen.

(3) Die [X.], die den einzelnen [X.]kraftwerken durch das Ausstiegsgesetz in einem neuen § 7 Abs. 1a AtG der Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugewiesen wurden, genießen keinen eigenständigen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 [X.], haben aber Teil an dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, den Art. 14 [X.] für die Nutzung des Eigentums an einer zugelassenen kerntechnischen Anlage gewährt.

(a) Die mit dem Ausstiegsgesetz den [X.]kraftwerken zugewiesenen [X.] prägen die unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 [X.] f[X.]de Nutzung der [X.]kraftwerke; ihnen fehlen jedoch wesentliche Merkmale selbständig eigentumsfähiger Rechtspositionen.

Die [X.] kennzeichnen einerseits die mit dem Atomausstieg vorgenommene Einschränkung des [X.], da mit ihnen das Auslaufen der [X.]werksnutzung festgeschrieben wurde. Zugleich sind sie andererseits maßgeblicher Faktor für den [X.], weil sie den einzelnen [X.]kraftwerken zur Verstromung und damit zur Gewinnerzielung zugewiesen sind und so ein privatnütziges Wertbestimmungsmerkmal bilden.

Nach § 7 Abs. 1b AtG können die [X.] in begrenztem Umfang auf andere [X.]kraftwerke übertragen werden. [X.] verfügbar wie sonstige Eigentumsrechte sind sie jedoch nicht. Die Übertragbarkeit der [X.] ist vielmehr von vornherein auf die anderen [X.] [X.]kraftwerke begrenzt und zudem in § 7 Abs. 1b AtG weiteren [X.]eschränkungen unterworfen, insbesondere dem Grundsatz "alt auf neu" in § 7 Abs. 1b Satz 1 [X.] Ohne eine [X.]kraftwerksanlage, in der [X.] erzeugt werden können, sind [X.] zudem wertlos.

Schließlich beruht die Gewährung der [X.] durch das Ausstiegsgesetz nicht unmittelbar auf erheblichen Eigenleistungen der [X.]eschwerdeführerinnen. Die [X.] sind nicht als direkte Kompensation für die mit dem Ausstieg wertlos werdenden [X.]nvestitionen konzipiert, sondern maßgebliches Merkmal der zeitlichen [X.]eschränkung des [X.]etriebs. Die Gewährung der [X.] durch das Ausstiegsgesetz erfolgte allerdings auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die mit dem Ausstieg verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen (vgl. [X.]TDrucks 14/6890, [X.]5 f.).

(b) Eine Sonderstellung nehmen die in der Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] dem damals bereits stillgelegten [X.]kraftwerk [X.] zugewiesenen [X.] ein. Die Zuschreibung erfolgte im Rahmen eines Vergleichs als Gegenleistung für die [X.]eendigung des [X.] gegen das [X.] und für die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer [X.]en [X.]etriebsgenehmigung für das [X.]kraftwerk. Es kann hier dahinstehen, inwieweit diese [X.] dadurch eine eigenständige eigentumsrechtliche Qualität gewinnen, dass sie von [X.]eginn an losgelöst von dem [X.]etrieb eines bestimmten [X.]werks und damit nicht Garantie für eine verbleibende Laufzeit waren, sondern vielmehr als Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchsetzung eines geldwerten Anspruchs dienten. Angesichts ihrer vertraglichen Grundlage genießen die [X.]-[X.] jedenfalls keinen geringeren, sondern auch unter [X.]erücksichtigung ihrer Übertragungsmöglichkeiten auf andere [X.]kraftwerke eher weitergehenden Eigentumsschutz als die übrigen 2002 zugewiesenen [X.].

(4) Ein im Ausgangspunkt entsprechender Eigentumsschutz an der Nutzung der [X.]kraftwerke, wie ihn die [X.] des Jahres 2002 genießen, kommt auch den mit der 11. [X.] Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen mit [X.]lick auf die dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zu. Dass sie nicht Ausdruck von Rücksichtnahme auf den Eigentumsbestand der [X.]kraftwerksbetreiber sondern Ergebnis einer energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers waren (vgl. [X.]TDrucks 17/3051, [X.]), erweitert zwar den Spielraum des das Eigentum gestaltenden Gesetzebers (näher unten [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b), Rn. 295 ff.), ändert aber nichts am grundsätzlich eröffneten Eigentumsschutz auch für diese Nutzungsgewährleistung der [X.]kraftwerke.

(5) Mit dem Eigentumsschutz für die [X.]etriebsgrundstücke und die [X.]werksanlagen sowie für deren Nutzung, insbesondere in ihrer Konkretisierung durch die [X.], sind alle wesentlichen Eigentumsbelange der [X.]eschwerdeführerinnen erfasst. Weitergehender verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz gegen die beschleunigte [X.]eendigung der [X.]werksbetriebe durch die 13. [X.] könnte ihnen auch nicht über die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zuteilwerden. Der Schutz geht jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt ([X.]VerfGE 58, 300 <353>) und erfasst nur den konkreten [X.]estand an Rechten und Gütern ([X.]VerfGE 123, 185 <259>); bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst ([X.]VerfGE 105, 272 <278>). Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] anerkannte (vgl. etwa [X.]GHZ 23, 157 <162>; 45, 150 <154>; 48, 58 <61>; 133, 265 <267>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Januar 1983 - [X.]VerwG 8 [X.] 91.82 -, NJW 1983, [X.]810 <1811>; [X.]eschluss vom 20. Juli 1992 - [X.]VerwG 7 [X.] 186.91 -, NVwZ 1993, [X.]3 <64>; [X.]VerwGE 121, 382 <391>; 143, 249 <268 f.>) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 [X.] genießt (vgl. dazu [X.]VerfGE 17, 232 <247 f.>; 51, 193 <221 f.>; 58, 300 <353>; 66, 116 <145 f.>; 68, 193 <222 f.>; 84, 212 <232>; 87, 363 <394>; 96, 375 <397>; 105, 252 <278>; 123, 186 <259>).

(6) Soweit die in den [X.]kraftwerken eingesetzten [X.]brennstoffe nach Art. 86 des [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]) Eigentum der [X.] sind und die Energieerzeugungsunternehmen daran nach Art. 87 [X.] ein unbeschränktes Nutzungs- und Verbrauchsrecht haben, bleibt dies ohne relevante Auswirkungen auf die vom [X.] Gesetzgeber bei der hier angegriffenen [X.]eschleunigung des [X.] zu beachtenden eigentumsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 194 Abs. 2 UA 2 A[X.]V bleibt das Recht der Mitgliedst[X.]ten unberührt, die [X.]edingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen. Das unionsrechtliche Nutzungsrecht an den [X.]brennstoffen geht daher im Einzelfall nur so weit, wie deren Nutzung nach nationalem Recht faktisch und rechtlich möglich ist. [X.]n diesem Sinne sind europäisches Eigentum und Nutzungsrechte an den [X.]brennstoffen akzessorisch zum nationalen Nutzungsregime. Einfluss auf den Eigentumsschutz der Eigentümer und [X.]etreiber von [X.]kraftwerken nach Art. 14 [X.] haben die Art. 86, 87 [X.] insofern nicht.

2. Die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] führen nicht zu einer Enteignung der [X.]eschwerdeführerinnen.

Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 [X.] (a) setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung (a [X.]) und stets auch eine Güterbeschaffung (a [X.]) voraus. Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis über das Eigentum sind dagegen [X.]nhalts- und [X.]en im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]; führen sie dabei - ohne der Güterbeschaffung zu dienen - zu einem Entzug konkreter [X.], sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen dann auch die Frage einer Ausgleichsreglung auf (a [X.]). Die Regelungen der 13. [X.] ändern weder die Eigentumszuordnung, noch stellen sie einen Güterbeschaffungsvorgang dar (b).

a) Mit der Enteignung greift der St[X.]t auf das Eigentum Einzelner zu. Er entzieht es ihnen und verschafft es sich oder [X.] zum Wohle der Allgemeinheit.

[X.]) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. [X.]VerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>; 104, 1 <9>; 134, 242 <289 Rn. 161> stRspr). Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 [X.] in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden [X.]nhalts- und [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von [X.] und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. [X.]VerfGE 24, 367 <394>; 52, 1 <27>; 83, 201 <211>). Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von [X.] können daher keine Enteignung sein (vgl. [X.]VerfGE 52, 1 <26 ff.>; 58, 137 <144 f.>; 70, 191 <200>; 72, 66 <78 f.>), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. [X.]VerfGE 100, 226 <240>; 102, 1 <16>). Auch mittels des von den [X.]eschwerdeführerinnen angeführten Gesichtspunkts einer "quantitativen Teilenteignung" (Ossenbühl, [X.]rechtliche Fragen eines beschleunigten Ausstiegs aus der [X.]energie, 2012, [X.]) wird eine Nutzungsbeschränkung nicht zur Enteignung, sofern keine Änderung der Zuordnung eines Eigentumsrechts oder eines abtrennbaren Teils davon erfolgt.

[X.]) Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 [X.] setzt weiterhin zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten ist.

(1) Die Frage, ob eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 [X.] stets nur im Falle einer Güterbeschaffung vorliegt, ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts bisher nicht einheitlich beantwortet worden. Während das [X.]undesverfassungsgericht zunächst in einer Reihe von Entscheidungen einen Güterbeschaffungsvorgang ausdrücklich als nicht konstitutiv für die Enteignung bezeichnet hatte (vgl. [X.]VerfGE 24, 367 <394>; 45, 297 <332>; 83, 201 <211>), sah es im [X.]eschluss zur [X.]aulandumlegung im Jahr 2001 die Enteignung "beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll" ([X.]VerfGE 104, 1 <10> mit Verweisung auf [X.]VerfGE 38, 175 <179 f.>). [X.]m [X.]eschluss zum Ausschluss nicht auffindbarer Miterben behielt das Gericht diesen Standpunkt entscheidungstragend bei (vgl. [X.]VerfGE 126, 331 <359>; die Frage wiederum offen gelassen in [X.]VerfGE 134, 242 <289 Rn. 162>).

(2) Am Erfordernis einer Güterbeschaffung als konstitutives Merkmal der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 [X.] ist mit der jüngeren Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts festzuhalten.

(a) Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Eigentumsgrundrechts geben dazu keine eindeutige Antwort. Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 [X.] verlangt zwar keine Güterbeschaffung, schließt das Merkmal aber auch nicht aus. Der Entstehungsgeschichte des grundgesetzlichen Eigentumsgrundrechts lässt sich kein klarer Hinweis darauf entnehmen, dass ein Güterbeschaffungsvorgang im [X.] mit dem [X.] verbunden angesehen wurde. Die [X.]ezugnahme von [X.] im Ausschuss für Grundsatzfragen (vgl. Der [X.] 1948 - 1949, Akten und Protokolle, [X.]d. 5/1 Ausschuß für Grundsatzfragen, 1993, [X.]) auf die damalige Kommentierung des Art. 153 [X.] durch [X.] (Die [X.] vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933, [X.] ff.) könnte [X.]falls darauf schließen lassen, dass von [X.] dem dort vertretenen Standpunkt, der [X.] nach der [X.] setze keinen Übertragungsvorgang voraus, nahe stand. Mangels näherer Diskussion des [X.]s im [X.] kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sein Standpunkt vom Ausschuss für Grundsatzfragen oder gar vom [X.] insgesamt geteilt worden wäre.

Die Geschichte des [X.]s und insbesondere sein vorherrschendes Verständnis zum [X.]punkt der Schaffung des Grundgesetzes (vgl. dazu [X.], in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 1 ff.) sind ambivalent, so dass daraus nicht zuverlässig auf den bei Entstehung des Grundgesetzes vermutlich gewollten, weil wohl als gebräuchlich angenommenen [X.]nhalt des [X.]s geschlossen werden kann. Während sich zum Ende des [X.] die Auffassung durchgesetzt hatte, dass nur konkrete Eigentumsobjekte durch [X.] und durch Rechtsübertragung enteignet werden konnten und dies in Art. 153 [X.] entsprechend Niederschlag gefunden hatte, entwickelte sich die St[X.]tspraxis in der [X.] in eine andere Richtung. [X.]nsbesondere durch das [X.] wurde jedes private Vermögensrecht als verfassungsrechtliches Eigentum anerkannt. Enteignungen durften auch durch gesetzliche Einschränkung bestehender Eigentumsrechte und damit auch ohne Übertragungsakt erfolgen (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.]d. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 2 ff.; Papier, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 14 Rn. 20 ff., Juli 2010). Dass die textliche Anlehnung des Art. 14 [X.] an die Formulierung in Art. 153 [X.] den Eigentums- wie auch den [X.] auf der Grundlage des Verständnisses aufnehmen wollte, das beide [X.]nstitute am Ende der [X.] gewonnen hatten, ist danach zwar wahrscheinlich, aber keineswegs eindeutig.

(b) Für ein Festhalten am klassischen, eine Güterbeschaffung verlangenden [X.] sprechen vor allem funktionale Gründe des Eigentumsschutzes.

Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der [X.] begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. [X.]VerfGE 25, 371 <407> Aktien; [X.]VerfGE 31, 229 <239> Urheberrechte; [X.]VerfGE 36, 281 <290 f.> Patentrechte; [X.]VerfGE 53, 257 <288 ff.> sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; [X.]VerfGE 53, 336 <348 f.> öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; [X.]VerfGE 89, 1 <5 ff.> [X.]esitzrecht des Mieters; vgl. dazu Ossenbühl/[X.]ornils, St[X.]tshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, [X.]57 ff.). Mit dieser Erstreckung der Eigentumsgarantie auf ganz unterschiedliche Ausprägungen subjektiver Rechtspositionen gehen vielschichtige Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung einer gerechten Eigentumsordnung einher, die [X.] und subjektive Rechtspositionen in angemessenen Einklang bringen muss (unten [X.] [X.] 3, Rn. 267 ff.). Hierfür benötigt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, den ihm das Grundgesetz bei der [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums lässt, nicht aber bei der in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen streng fixierten Enteignung. Letztere ist deshalb auf ihren klassischen Anwendungsbereich beschränkt, der durch konkreten [X.] und Güterbeschaffung gekennzeichnet ist.

Für die [X.]egrenzung der Enteignung auf [X.] spricht insbesondere, dass ein praktischer [X.]edarf für den bloßen [X.], der nicht zugleich mit einem Übergang des Eigentums auf den St[X.]t oder einen Drittbegünstigten verbunden ist, gerade dann besteht, wenn das Eigentumsrecht im weitesten Sinne bemakelt ist oder in sonstiger Weise als Gemeinwohllast wahrgenommen wird, der St[X.]t also kein originäres [X.]nteresse an der [X.]eschaffung des betroffenen Gegenstands aus Gründen des Gemeinwohls hat (so z.[X.]. die Entziehung deliktisch erlangten Eigentums als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung - [X.]VerfGE 110, 1 <24 f.>; das Einfuhr- und [X.] bestimmter Hunderassen - [X.]VerfGE 110, 141 <167>; die Sicherstellung und [X.]eschlagnahme von Gegenständen zu [X.]eweiszwecken - [X.]VerfGK 17, 550 <557>). Es entspricht der grundsätzlichen Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 [X.]), den [X.] in solchen Fällen nicht als entschädigungspflichtige Enteignung zu qualifizieren, sondern als [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums, die auch beim Entzug von Eigentum nur ausnahmsweise einen Ausgleich erfordert (dazu unten [X.] [X.] 2 a [X.], Rn. 258 ff.).

[X.]ildet die Güterbeschaffung ein konstitutives Enteignungsmerkmal, hat dies zudem den Vorteil einer klaren Abgrenzung zur [X.]nhalts- und [X.], die nach der Konzeption des Art. 14 [X.] eindeutig von der Enteignung unterschieden werden muss (vgl. [X.]VerfGE 58, 300 <330 f.>). So kann zudem die in der Sache unstreitige grundsätzliche Entschädigungslosigkeit von Einziehung, Verfall oder Vernichtung (vgl. [X.]VerfGE 22, 387 <422 f.>; 110, 1 <24 f.>) beschlagnahmter Güter nach straf- und polizeirechtlichen Vorschriften konsistent erklärt werden.

(c) Die gegen den engen [X.] vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die Erwägung, die Sonderopferqualität einer [X.] bestehe auch ohne Übertragungsakt (vgl. Ossenbühl/[X.]ornils, St[X.]tshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, [X.]), begründet noch nicht, dass die Aufopferung allein eine Enteignung ausmacht.

Der Hinweis, dass es für den Eigentümer gleichgültig sei, ob der Entzug seines Eigentums mit oder ohne anschließende Übertragung auf einen [X.] erfolge (vgl. [X.], JZ 1954, S. 4 <9 f.>; [X.], DV[X.]l 2014, [X.]33 <138>), übersieht, dass das [X.]nstitut der Enteignung vom Grundgesetz nicht nur aus der Sicht des betroffenen Eigentümers, sondern gerade auch mit [X.]lick auf die Allgemeinheit konzipiert ist, die aus [X.]n auf privates Eigentum zugreift, wofür strenge Voraussetzungen und Grenzen bestimmt sind. [X.]nsoweit macht es durchaus einen Unterschied, ob [X.] etwa wegen [X.]r Unverträglichkeit entzogen werden oder deswegen, weil die öffentliche Hand sie auf sich selbst oder Dritte überleiten will, um sie zur Aufgabenwahrnehmung zu nutzen.

Der Einwand schließlich, der enge, klassische [X.] verkürze den Eigentumsschutz, weil er mit seiner Konzentration auf [X.] den übrigen [X.]ereich einschränkender Eigentumsregeln bis hin zu einem [X.] der grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden [X.]nhalts- und [X.] öffne, wird der unterschiedlichen Wirkweise beider [X.]nstitute nicht gerecht. Auch die [X.]nhalts- und [X.] des Eigentums muss sich - insbesondere, wenn sie bestehende Eigentumsrechte zu Lasten der [X.]etroffenen umgestaltet - als verhältnismäßig, gleichheitsgerecht und vertrauensschutzwahrend erweisen (unten [X.] [X.] 3 a, Rn. 268 ff.). Außerdem kann auch die [X.]nhalts- und [X.] ausnahmsweise zu [X.] führen, wenn sie sich ansonsten als verfassungswidrig erwiese (nachfolgend [X.] [X.] 2 a [X.], Rn. 258 ff.).

[X.]) Entzieht der St[X.]t aus Gründen des Gemeinwohls Eigentum, enteignet hierbei jedoch mangels Güterbeschaffung nicht, stellt sich dem Gesetzgeber stets die Frage, ob eine solche [X.]nhalts- und [X.] vor Art. 14 [X.] nur dann [X.]estand haben kann, wenn angemessene [X.] vorgesehen sind.

Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende [X.]nhalts- und [X.]en, die er im öffentlichen [X.]nteresse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige [X.]elastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. [X.]VerfGE 58, 137 <149 f.>; 79, 174 <192>; 83, 201 <212 f.>; 100, 226 <244>). Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die [X.]mäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen [X.]nhalts- und [X.] im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesichert werden ([X.]VerfGE 100, 226 <244>).

Die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnete Möglichkeit, die [X.]mäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen [X.]nhalts- und [X.] mittels eines durch den Gesetzgeber vorzusehenden finanziellen Ausgleichs zu sichern, besteht allerdings nur für die Fälle, in denen der mit der [X.] verfolgte [X.] den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus [X.] allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf (vgl. [X.]VerfGE 100, 226 <244 ff.>). Die finanziell ausgleichspflichtige [X.]nhalts- und [X.] ist jedoch die Ausnahme. Der in Art. 14 [X.] verankerte [X.]estandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und [X.]efreiungen oder durch Übergangsregelungen (vgl. [X.]VerfGE 100, 226 <244, 246 f.>). Umgekehrt braucht der Eigentümer danach unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen nicht hinzunehmen und hat folglich Rechtsschutz dagegen durch [X.]eanstandung der Eingriffsmaßnahme und deren [X.]eseitigung oder Reduzierung zu suchen. Die Verfassung eröffnet den Eigentümern kein Recht zur Wahl, eine unverhältnismäßige [X.]nhalts- und [X.] hinzunehmen und stattdessen einen angemessenen Ausgleich zu fordern.

Mit der [X.]egrenzung der Enteignung auf Fälle der Güterbeschaffung sind allerdings auch jene Eigentumsbelastungen aus dem [X.]ereich der entschädigungspflichtigen Enteignung ausgenommen, in denen der St[X.]t konkrete [X.] nur entzieht und die damit ein besonderes Eingriffsgewicht haben. [X.]n diesen Fällen hat der Gesetzgeber besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein solcher Entzug nur dann mit Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar ist, wenn für den Eigentümer ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist. [X.]ei der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung wird jeweils von besonderer [X.]edeutung sein, inwieweit der Eigentümer die den Entzug des Eigentums legitimierenden Gründe zu verantworten hat oder sie ihm jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. dazu [X.]VerfGE 102, 1 <17 f., 21>).

b) Die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] greifen in das Eigentum der [X.]eschwerdeführerinnen ein, begründen aber keine Enteignung. Sie führen weder zu einem Entzug konkreter selbständiger Rechtspositionen noch ist eine Güterbeschaffung damit verbunden.

Durch die Einführung fester [X.] in § 7 Abs. 1a AtG werden den [X.]eschwerdeführerinnen keine selbständigen Eigentumsrechte entzogen. Für die Anlagen selbst liegt das auf der Hand. Soweit die festen Endzeiten für die einzelnen [X.]kraftwerke dazu führen, dass trotz der Übertragungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 1b AtG Teile der 2002er-[X.] (Anlage 3 Spalte 2 AtG) nicht mehr genutzt werden können, bedeutet der damit verbundene Verlust von Nutzungsmöglichkeiten an den [X.]kraftwerken keinen Entzug von Eigentumsrechten. [X.]nsoweit handelt es sich nicht um gegenüber dem [X.] selbständige enteignungsfähige [X.], sondern um die Konkretisierung der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten.

Die Abschaffung der Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen durch Streichung der Spalte 4 von Anlage 3 zum [X.] durch Art. 1 Nr. 1 [X.]uchstabe c [X.] der 13. [X.] erfüllt zwar die Merkmale eines Entzugs, erfasst aber ebenfalls keine selbständig enteignungsfähigen [X.]. Denn auch die Zusatzstrommengen 2010 dienen in erster Linie der Verkörperung der [X.] und limitieren zugleich den [X.]etrieb der [X.]kraftwerke (oben [X.] [X.] 1 [X.] (4), Rn. 239 ff.).

Jedenfalls fehlt es für beide Eingriffsregelungen an dem für eine Enteignung unverzichtbaren Güterbeschaffungsvorgang. Weder die [X.]efristung der [X.]werkslaufzeiten noch die Streichung der Spalte 4 in der Anlage 3 führen zu einem Übergang der betroffenen Positionen auf den St[X.]t oder einen [X.]. Dies gilt auch für die [X.]-[X.], selbst wenn man die Frage der selbständigen [X.] im Hinblick auf sie anders beurteilen wollte.

Für die weiteren mit der 13. [X.] verbundenen Eigentumsbelastungen (beispielsweise sogenannte frustrierte [X.]nvestitionen oder Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit s.o. [X.] [X.] 1 b [X.] (3) und (4), Rn. 225 ff.) gilt dies erst Recht. Es wird insofern kein Eigentum entzogen und auch nicht zum Zwecke der Güterbeschaffung auf andere übertragen.

3. Die angegriffenen [X.]estimmungen der 13. [X.] genügen den Anforderungen an eine [X.]nhalts- und [X.] des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] (a) im Wesentlichen. Das Gesetz erweist sich nicht wegen Verstoßes gegen formelle Anforderungen an die Gesetzgebung als verfassungswidrig (b). Die Gestaltung von [X.]nhalt und Schranken ist überwiegend, wenn auch nicht in [X.] Punkten verhältnismäßig (c) und wird auch nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]) gerecht (d).

a) Der Gesetzgeber, der [X.]nhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 [X.]) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die [X.]eschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. [X.]VerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen [X.]nteressen des Eigentümers und die [X.]elange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. [X.]VerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit [X.] anderen [X.]normen zu halten. [X.]nsbesondere muss jede [X.]nhalts- und [X.] den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. [X.]VerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>; 126, 331 <359 f.>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche [X.]efugnisse einem Eigentümer zum [X.]punkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche [X.]heit des Einzelnen im vermögensrechtlichen [X.]ereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die [X.]efugnis des Gesetzgebers zur [X.]nhalts- und [X.] umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem [X.] [X.]ezug und in einer [X.] Funktion steht (vgl. nur [X.]VerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt (vgl. [X.]Verf- GE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>; 126, 331 <360>). [X.]m Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsst[X.]tliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 [X.] für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. [X.]VerfGE 36, 281 <293>; 72, 9 <23>; 75, 78 <105>; 95, 64 <82>; 101, 239 <257>; 117, 272 <294>; 122, 374 <391>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] auch bei der inhaltlichen Festlegung von [X.] und -pflichten gebunden (vgl. [X.]VerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>; 126, 331 <360>).

Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] Eigentumsrechten einen neuen [X.]nhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem [X.]nhalt unangetastet zu lassen (vgl. [X.]VerfGE 31, 275 <284 ff., 289 f.>; 36, 281 <293>; 42, 263 ; 58, 300 <351>). Selbst die völlige [X.]eseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. [X.]VerfGE 78, 58 <75>). Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. [X.]VerfGE 83, 201 <212>; 102, 1 <16>). Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss durch Gründe des öffentlichen [X.]nteresses unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. [X.]VerfGE 31, 275 <290>; 70, 191 <201 f.> m.w.N.). Die Gründe des öffentlichen [X.]nteresses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des [X.]ürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] innewohnenden [X.]estandsschutz gesichert wird (vgl. [X.]VerfGE 42, 263 <294 f.>; 58, 300 <351>). Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen [X.]nteresses ab (vgl. [X.]VerfGE 83, 201 <212>). Die völlige, übergangs- und ersatzlose [X.]eseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in [X.]etracht kommen (vgl. [X.]VerfGE 83, 201 <213>; hierauf verweisend [X.]VerfGE 102, 1 <16>).

Soweit es um den [X.]nvestitionsschutz von Unternehmen geht, gewährt Art. 14 [X.] diesen keine geringeren Garantien als anderen Eigentümern. Für den Gesetzgeber ergeben sich hier grundsätzlich die gleichen Schranken aus Art. 14 [X.], wie sie in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts allgemein zum Eigentumsschutz entwickelt worden sind. [X.] er Unternehmen aus hinreichend gewichtigen [X.]n enteignen, ist er an die Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 [X.] gebunden. Gestaltet der Gesetzgeber demgegenüber [X.]nhalt und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes achten. Dabei hat er den [X.]estand von [X.]etrieben und die im Vertrauen auf die Gesetzeslage getätigten [X.]nvestitionen angemessen zu berücksichtigen. [X.]m Übrigen garantiert Art. 14 Abs. 1 [X.] den Unternehmen ebenso wenig wie andere Grundrechte den Erhalt einer Gesetzeslage, die ihnen günstige Marktchancen sichert (vgl. [X.]VerfGE 105, 252 <277 f.>; 110, 274 <290>; ebenso zu Art. 12 [X.] [X.]VerfGE 121, 317 <383>).

b) Die mit der 13. [X.] vorgenommene [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums an den [X.]kraftwerken erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil das Gesetz an durchgreifenden Mängeln des Verfahrens oder der Form litte.

Die von den [X.]eschwerdeführerinnen mit [X.]lick auf die Eile und auf die Erkenntnisquellen des Gesetzgebungsverfahrens als verletzt gerügten [X.] und [X.]egründungsanforderungen bestehen in dieser Form weder grundsätzlich, noch können sie ausnahmsweise für die 13. [X.] Geltung beanspruchen.

[X.]) Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des [X.] folgt aus dem Grundgesetz nicht.

(1) Das [X.]undesverfassungsgericht hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers angenommen (vgl. etwa [X.]VerfGE 95, 1 <23 f.> im Falle einer Fachplanung durch Gesetz; [X.]VerfGE 86, 90 <108 f.> bei [X.] oder [X.]VerfGE 139, 64 <127 Rn. 130> in Fragen der Richterbesoldung). Ansonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der durch die Verfassung vorgegebenen Regeln Sache der gesetzgebenden Organe ist (vgl. zuletzt [X.]VerfGE 139, 148 <176 f. Rn. 55>). Das parlamentarische Verfahren ermöglicht zudem mit der ihm eigenen Öffentlichkeitsfunktion und den folglich grundsätzlich öffentlichen [X.]eratungen gerade durch seine Transparenz, dass Entscheidungen auch in der breiteren Öffentlichkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine Kontrolle auch der Gesetzgebung durch die [X.]ürgerinnen und [X.]ürger geschaffen werden. Schon deshalb geht Entscheidungen von erheblicher Tragweite grundsätzlich ein Verfahren voraus, welches der Öffentlichkeit auch durch die [X.]erichterstattung seitens der Medien hinreichend Gelegenheit bietet, Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären ([X.]VerfGE 139, 148 <176 f. Rn. 55> m.w.N.).

Das Grundgesetz vertraut so darauf, dass auch ohne Statuierung einer eigenständigen Sachaufklärungspflicht die Transparenz und der öffentliche Diskurs im parlamentarischen Verfahren hinreichende Gewähr für eine jeweils ausreichende Tatsachengrundlage der gesetzgeberischen Entscheidung bieten. Denn das Fehlen einer selbständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa in [X.]lick auf die [X.] - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und [X.] zu stützen. Er muss zudem die von Fall zu Fall zu bestimmenden Grenzen der ihm eröffneten [X.] im Hinblick auf künftige Entwicklungen einhalten (vgl. für die [X.]kraft [X.]VerfGE 49, 89 <134 f.>) und darf jedenfalls Grundrechtseingriffe im Ergebnis nicht auf offensichtlich fehlsame Annahmen gründen.

Auch das im Streit um die [X.]eschleunigung des [X.] in diesem Zusammenhang immer wieder in Anspruch genommene Mitbestimmungsurteil des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfGE 50, 290 <332 ff.>) statuiert demgegenüber keine generelle verfassungsrechtlich gebotene Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers.

(2) Der mit der 13. [X.] erfolgten [X.]eschleunigung des [X.] liegt keine Sonderkonstellation zugrunde, die von [X.] wegen die Notwendigkeit selbständiger Sachaufklärungspflichten im Gesetzgebungsverfahren begründen könnte. Mit der von den [X.]eschwerdeführerinnen für die [X.]harakterisierung der 13. [X.] herangezogenen Figur eines "Verwaltungsaktsgesetzes" verkennen sie, dass es sich hier ungeachtet des überschaubaren [X.] [X.]etroffener um eine generelle Regelung für die beschleunigte [X.]eendigung der friedlichen Nutzung der [X.]energie handelte. Einer fachplanerischen Entscheidung mit ihren spezifischen Abwägungsanforderungen (vgl. [X.]VerfGE 95, 1 <23 f.>) vergleichbar ist sie ebenfalls nicht. Die Lage des Gesetzgebers bei Erlass der 13. [X.] unterscheidet sich nicht strukturell vom Regelfall anderer Gesetzgebungsvorhaben, bei denen der Gesetzgeber künftige Entwicklungen prognostizieren und Wertungen auf unsicherer Tatsachengrundlage treffen muss. Entscheidend ist danach stets, ob sich das Gesetz im Ergebnis als verfassungsgemäß erweist.

[X.]) Es besteht hier von [X.] wegen auch keine besondere Verfahrenspflicht zur Gesetzesbegründung.

Das Grundgesetz enthält in den Art. 76 ff. [X.] Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. [X.]VerfGE 132, 134 <162 Rn. 70>; 137, 34 <73 f. Rn. 77>; für den Sonderfall der Höhe der [X.]esoldung anders [X.]VerfGE 130, 263 <301 f.>; 139, 64 <126 f. Rn. 129 f.>). Eine Sonderkonstellation ausnahmsweise gebotener Gesetzesbegründung liegt hier nicht vor.

[X.]) [X.]nsbesondere von der [X.]eschwerdeführerin [X.] wurde die Anregung vorgebracht, das [X.]undesverfassungsgericht möge Dokumente des [X.]undeskanzleramts, des [X.]undeswirtschaftsministeriums und des [X.]undesumweltministeriums hinsichtlich der Erarbeitung, [X.]eratung und Verabschiedung der 13. [X.] beiziehen. Soweit dieses [X.]egehren darauf abzielt, erhebliche Mängel im Verfahren und in der Form der Gesetzgebung durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung und ungenügende [X.]egründung des Gesetzes nachzuweisen, war dem nicht nachzugehen. Mangels selbständiger [X.] und [X.]egründungspflicht kann es für die [X.]mäßigkeit des Gesetzes jedenfalls unter Verfahrens- und Formaspekten nicht auf die eingeforderten Unterlagen ankommen.

c) Die angegriffenen Regelungen der 13. [X.] halten überwiegend - wenn auch nicht in [X.] Punkten - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine [X.]nhalts- und [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] stand. Die Novelle verfolgt ein legitimes Ziel ([X.]). [X.]hre Regelungen sind geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen ([X.]). Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne einschließlich der an sie unter [X.] und Gleichheitsgesichtspunkten zu stellenden Anforderungen ([X.]) ist hinsichtlich des Entzugs der 2010 zusätzlich zugeteilten Strommengen gewahrt ([X.] (1)). Als nicht verfassungsgemäß erweist sich hingegen die Festlegung fixer [X.], soweit sie dazu führt, dass die 2002 zugewiesenen [X.] in unterschiedlichem Umfang bei einzelnen der betroffenen Unternehmen nicht mehr wenigstens im Wesentlichen innerhalb des eigenen Konzerns genutzt werden können ([X.] (2)). Als defizitär erweist sich die 13. [X.] auch, soweit sie keine Regelungen für einen angemessenen Ausgleich entwerteter [X.]nvestitionen wegen der [X.] zugeteilten Zusatzstrommengen vorsieht ([X.] (3)). Die mit den [X.] über die [X.]egrenzung der Verwertbarkeit der [X.] hinausgehenden [X.]elastungen für die [X.]eschwerdeführerinnen sind hingegen hinzunehmen ([X.] (4)).

[X.]) Die 13. [X.] dient dem Ziel, durch Festlegung fixer Endtermine für den [X.] der einzelnen [X.]kraftwerke und durch die Streichung der [X.] zugeteilten Zusatzstrommengen "die Nutzung der [X.]energie zum frühestmöglichen [X.]punkt zu beenden" ([X.]TDrucks 17/6070, [X.]). Hintergrund der Entscheidung für die [X.]eschleunigung des bereits im [X.] beschlossenen [X.] war die durch die Ereignisse in [X.] veranlasste "Neubewertung der mit der [X.]energienutzung verbundenen Risiken" durch den Gesetzgeber ([X.]TDrucks 17/6070, [X.]).

Der Gesetzgeber verfolgt mit der [X.]eschleunigung des [X.] und seinem dahinter stehenden Wunsch, das mit der Nutzung der [X.]energie verbundene Restrisiko nach [X.] und Umfang zu minimieren, ein legitimes Regelungsziel. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der unterschiedlichen Einschätzung der Größe und Eintrittswahrscheinlichkeit der hinter diesem Restrisiko stehenden Realisierungsgefahr und damit auch unabhängig von den Rückschlüssen, die aus der Reaktorkatastrophe in [X.] auf die Sicherheitslage in [X.] [X.]kraftwerken gezogen werden können. Das Ziel des Gesetzgebers, das mit der [X.]energienutzung unvermeidbar in Kauf zu nehmende Restrisiko möglichst schnell und möglichst weitgehend zu beseitigen, ist - auch wenn es allein auf einer politischen Neubewertung der [X.]ereitschaft zur Hinnahme dieses [X.] beruhen sollte - von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Auswahl von ihm verfolgter [X.] (vgl. dazu [X.]VerfGE 121, 317 <350>; 134, 242 <292 f. Rn. 172>) angestrebte [X.]eschleunigung des [X.] dient im Gegenteil dem Schutz von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der in Art. 20a [X.] dem St[X.]t auferlegten Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen.

[X.]) Die Regelungen der 13. [X.] sind geeignet ((1)) und erforderlich ((2)) zur Zielerreichung.

(1) Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit eines Gesetzes ist die Prüfung durch das [X.]undesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. [X.]VerfGE 126, 331 <361> m.w.N.). Es genügt für dessen Eignung, wenn durch die Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. [X.]VerfGE 121, 317 <354> m.w.N.).

Die Festlegung fixer [X.] und die Streichung der 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen sind, gemessen hieran, ohne Zweifel geeignet, die endgültige [X.]eendigung der [X.]energienutzung schneller als nach der bisherigen Rechtslage herbeizuführen. Ungeachtet der bereits seit spätestens 2002 bestehenden Kontingentierung der Strommengen konnten die [X.]kraftwerksbetreiber nach der bis zur 13. [X.] bestehenden Rechtslage nach freiem unternehmerischen Ermessen darüber entscheiden, wann sie diese [X.] verbrauchen wollten, und konnten so das kalendarische Ende der friedlichen Nutzung der [X.]energie in [X.] in erheblichem Umfang beeinflussen. Dies ist durch die in der 13. [X.] geregelten festen [X.] nunmehr ausgeschlossen.

Dass [X.] weiterhin einem nuklearen Restrisiko durch den [X.]etrieb grenznaher [X.]kraftwerke im Ausland ausgesetzt ist, ändert nichts an der Geeignetheit der Laufzeitverkürzung für die Risikominimierung im [X.]nland. Für die [X.]eurteilung der Eignung eines Gesetzes kommt es in erster Linie auf die Förderung der Zielerreichung im eigenen Hoheitsbereich an.

Mögliche Auswirkungen des beschleunigten [X.] auf die Sicherheit der Energieversorgung in [X.] sind ebenfalls ohne [X.]elang für die Eignung zur Erreichung des Gesetzeszwecks, da dieser - anders als das gesetzgeberische Energiepaket 2011, in das die 13. [X.] eingebunden ist (vgl. [X.]TDrucks 17/6070, [X.]) - nicht auf die Versorgungssicherheit mit Energie sondern auf die Minimierung des Risikos der [X.]energienutzung zielt.

(2) Eine in Eigentumsrechte eingreifende [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. allgemein [X.]VerfGE 121, 317 <354>; 126, 331 <362> m.w.N.).

Hier ist kein weniger belastendes Mittel erkennbar, das der Gesetzgeber anstelle der Regelungen der 13. [X.] hätte ergreifen können, um die [X.]eschleunigung des [X.] und damit eine Verringerung des [X.] der [X.]energienutzung gleich wirksam zu erreichen. [X.]nsbesondere hätte mit den vom [X.] zur Verfügung gestellten administrativen Maßnahmen (§§ 17, 19 AtG), etwa der Rücknahme und dem Widerruf aller [X.]en Genehmigungen, das Gesetzesziel nicht gleich schnell und umfassend erreicht werden können.

[X.]) Die Regelungen der 13. [X.] erweisen sich weitgehend, aber nicht in [X.] Punkten als eine zumutbare und dabei auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums.

(1) Der Entzug der den [X.]kraftwerken durch die 11. [X.] im Jahre 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen in Anlage 3 Spalte 4 des [X.]es steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1, 2 [X.]. Der Eingriff in Art. 14 [X.] ist in quantitativer Hinsicht zwar äußerst umfangreich ((a)); die Schutzwürdigkeit der betroffenen [X.] ist allerdings mehrfach eingeschränkt ((b)), so dass sich der Eingriff in der Gesamtabwägung mit den dafür sprechenden [X.]n ((c)) als verhältnismäßig ((d)) erweist.

Da die Streichung der mit der 11. [X.] zugeteilten Zusatzstrommengen im Ergebnis mit der Verfassung in Einklang steht, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die 11. [X.] ihrerseits verfassungsgemäß ist, was insbesondere im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des [X.]undesrates zu dem Gesetz in Streit steht.

(a) Durch die Streichung der Spalte 4 von Anlage 3 des [X.]es in der 13. [X.] hat der Gesetzgeber den [X.]kraftwerken eine Verstromungskapazität von gut 1.804 TWh genommen. Das entspricht der Stromproduktion von im Durchschnitt rund 12 [X.] je [X.]kraftwerk (vgl. [X.]egründung zum Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des [X.]es, [X.]TDrucks 17/3051, [X.]). Dies ist knapp die doppelte Menge an Reststrom, die den [X.]kraftwerken zum [X.]punkt des [X.]nkrafttretens der 11. [X.] am 14. Dezember 2010 aus der ursprünglichen Zuweisung durch das Ausstiegsgesetz 2002 noch zur Verfügung stand (vgl. [X.]undesamt für Strahlenschutz, [X.]ekanntmachung der erzeugten, übertragenen und verbleibenden [X.]n nach § 7 Abs. 1c des [X.]es - Jahresmeldung 2010 - vom 21. März 2011, [X.]undesanzeiger Nr. 53 vom 5. April 2011, [X.]277). Da die [X.]erechtigung zum [X.] eines [X.]kraftwerks seit dem Ausstiegsgesetz 2002 an das Vorhandensein entsprechender [X.] geknüpft ist, hat die Streichung der Zusatzstrommengen aus der 11. [X.] notwendig eine entsprechende Reduzierung der eigentumsrechtlich geschützten Nutzungsmöglichkeit der [X.]kraftwerke zur Folge. Die begrenzte Übertragungsmöglichkeit von [X.]n auf andere [X.]kraftwerke nach § 7 Abs. 1b AtG ändert nichts an der Gesamtlimitierung der zugewiesenen Strommengen. Der Umfang der entzogenen Verstromungskapazität und damit die [X.]eschränkung der Nutzungsmöglichkeit der [X.]kraftwerke sind danach enorm.

(b) Die Schutzwürdigkeit der betroffenen [X.] ist jedoch mehrfach eingeschränkt.

Art. 14 Abs. 1 [X.] schützt das Eigentum nicht nur in seinem sächlichen [X.]estand sondern auch die Möglichkeit, es zu nutzen (oben [X.] [X.] 1 [X.] (1), Rn. 228 ff.). Seit die Nutzung der [X.]kraftwerke durch noch erzeugbare [X.]n kontingentiert ist, wird das unternehmerische Eigentum an den [X.]kraftwerken neben den Anlagen und Grundstücken im [X.] durch die in den [X.]n repräsentierte [X.] verkörpert. Denn jenseits der Verstromungsrechte ist eine Nutzung der Anlagen, die dem eigentlichen Gewinnerzielungszweck entspricht, nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Schutz der durch die 11. [X.] zugewiesenen [X.]n teilt im Ausgangspunkt die [X.]esonderheiten des Schutzes des Eigentums an Atomanlagen im allgemeinen (([X.])), weist aber darüber hinaus dem Entstehungsgrund und den Rahmenbedingungen dieser [X.] entsprechend weitere Eigenheiten auf, die die Schutzwürdigkeit reduzieren (([X.])).

([X.]) Die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner [X.]edeutung als individuelles [X.]heitsgrundrecht ist bei Atomanlagen beschränkt. Dieses Eigentum dient nach seiner Eigenart und Funktion nur in geringem Maße der persönlichen [X.]heit des Einzelnen. Es handelt sich vielmehr um unternehmerisches Eigentum mit einem besonders ausgeprägten [X.] [X.]ezug. Einerseits diente und dient die friedliche Nutzung der [X.]energie der Energieversorgung der [X.]evölkerung; andererseits handelt es sich um eine Hochrisikotechnologie, die unter anderem mit extremen Schadensfallrisiken aber auch mit bisher noch nicht geklärten Endlagerproblemen belastet ist (oben [X.] [X.] 1 a, Rn. 218 f.). [X.]eides prägt den intensiven [X.] [X.]ezug des Eigentums an [X.]kraftwerken und verschafft dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des [X.] einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.

[X.]m Hinblick auf diese [X.]esonderheiten der [X.]energienutzung hat das [X.]undesverfassungsgericht bereits in seiner [X.] betont, dass die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der [X.]energie dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist ([X.]VerfGE 49, 89 <127>) und dass dem Atomrecht eine Sonderstellung zukommt, die es rechtfertigt, von verfassungsrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, die auf anderen Rechtsgebieten anerkannt sind (a.a.[X.] [X.]46). Daraus folgt ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Entscheidung über das Ob und Wie der friedlichen Nutzung der [X.]energie. Eine völlige [X.]stellung von ansonsten gebotenen [X.] ist damit jedoch nicht verbunden.

([X.]) Der Eigentumsschutz in [X.]ezug auf die Nutzung der Atomanlagen ist, soweit es die durch die 11. [X.] Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen betrifft, über den ohnehin bestehenden starken [X.] an den [X.]energieanlagen hinaus (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b) ([X.]), Rn. 297 f.) gegenüber st[X.]tlichen Einflussnahmen weiter eingeschränkt.

Die Zuweisung dieses sehr großen Kontingents an Zusatzstrommengen beruht nicht auf der Eigenleistung der betroffenen Unternehmen. Diese Zusatzstrommengen stellen, anders als die 2002 zugewiesenen [X.] (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (b) ([X.]) (γ), Rn. 344 f.), keine Kompensation für anderweitige Einschränkungen des Eigentums der [X.]eschwerdeführerinnen dar. Sie beruhen auch nicht in sonstiger Weise auf einer spezifischen Eigenleistung der [X.]eschwerdeführerinnen; sie sind insbesondere keine Gegenleistung für bestimmte [X.]nvestitionen und Aufwendungen, die sie aus Eigenmitteln erbracht hätten und in deren Nutzung nun durch entsprechende Erhöhung der Kontingente geschützt werden müssten. Der Gesetzgeber hat sich Ende 2010 für die Zuweisung der zusätzlichen [X.] nicht deshalb entschieden, weil er meinte, ansonsten seien die nach dem Ausstiegsgesetz 2002 verbleibenden Laufzeiten nicht mit den Eigentumsrechten der [X.]kraftwerksbetreiber vereinbar. Die Gewährung dieser zusätzlichen [X.] war vielmehr Ergebnis einer energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Entscheidung von [X.]undesregierung und Gesetzgeber (vgl. [X.]TDrucks 17/3051, [X.]). Nach dem "Energiekonzept 2010" der neuen, von [X.]DU/[X.]SU und [X.] getragenen [X.]undesregierung sollte die [X.]energie durch die mit den Zusatzmengen erheblich erweiterten Laufzeiten als [X.]rückentechnologie (vgl. [X.]TDrucks 17/3049, S. 8 f.) vorübergehend nochmals gestärkt werden, um so in einem Übergangszeitraum die drei von der [X.]undesregierung verfolgten energiepolitischen Ziele, nämlich Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit in [X.] zu verwirklichen (vgl. [X.]TDrucks 17/3051, [X.]).

Obwohl die Zusatzmengen von 2010 die Nutzung des Eigentums an den [X.]kraftwerken unmittelbar gestalten, sind sie danach doch in nur sehr begrenztem Umfang Ausfluss dieses [X.]. Als politisch motivierte Gewährung durch den Gesetzgeber, die unabhängig von den Rechtspositionen der [X.]etreiber zugestanden wurde, haben sie daher nur in geringem Maße Teil am eigentumsrechtlichen [X.]estandsschutz. Dies verkennen die [X.]eschwerdeführerinnen, soweit sie die Strommengenzuweisung durch die 11. [X.] als Teilrückkehr des Gesetzgebers zum Status vor dem Atomausstieg der [X.] zu interpretieren versuchen. Das Gesetzgebungsverfahren zur 11. [X.] und insbesondere der [X.]nhalt dieses Gesetzes selbst geben keinerlei Grundlage für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit den Zusatzstrommengen den [X.]energieunternehmen über den damals gefundenen Atomkonsens hinaus diese Nutzungsrechte in Anerkennung der ursprünglich unbefristeten [X.]etriebsgenehmigungen zugestehen wollen.

Eine stärkere [X.] konnten die [X.]kraftwerksbetreiber schließlich auch nicht daraus erlangen, dass ihnen ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen in den [X.]estand der Zusatzstrommengen zugewachsen wäre. Abgesehen von der gesondert zu prüfenden Frage, ob der Gesetzgeber der 13. [X.] Entschädigungs- oder Übergangsregelungen für frustrierte [X.]nvestitionen hätte vorsehen müssen, die während der Gesetzesgeltung der Zusatzstrommengen und im Vertrauen darauf konkret getätigt worden sind (dazu unten [X.] [X.] 3 c [X.] (3), Rn. 369 ff.), konnte ein allgemeines Vertrauen der [X.]kraftwerkseigentümer auf den [X.]estand dieser Zusatzstrommengen, auf den sie sich bereits über einen längeren [X.]raum eingestellt und ihre Geschäftspolitik danach ausgerichtet hätten, nicht entstehen. Die 11. [X.] wurde am 13. Dezember 2010 im [X.]undesgesetzblatt verkündet; bereits im März 2011 kam es zu dem sogenannten Moratorium, am 6. August 2011 trat die 13. [X.] in [X.]. Dieser [X.]raum ist zu kurz, um die generelle Annahme begründen zu können, dass die [X.]kraftwerksbetreiber sich bereits nachhaltig auf die durchschnittlich zwölfjährige Laufzeitverlängerung eingerichtet und schon in entsprechendem Umfang [X.]nvestitionen getätigt hätten.

(c) Die mit der 13. [X.] verfolgten [X.] sind von hohem Wert und in der konkreten Umsetzung der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von 2010 von großem Gewicht. Mit der 13. [X.] wollte der Gesetzgeber den 2002 beschlossenen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der [X.]energie beschleunigen, indem er feste [X.] einführte und die erst Ende 2010 mit der 11. [X.] erfolgte Verlängerung der Laufzeiten wieder rückgängig machte (vgl. oben [X.] [X.] 1 b [X.] ([X.]) und 3 c [X.], Rn. 222 ff. und 282 ff.). Die [X.]eschleunigung des [X.] dient mit dem dadurch bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung (Art. 2 Abs. 2 [X.]) und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a [X.]) verfassungsrechtlichen Gütern von hohem Wert. Mit der Rücknahme der Laufzeitverlängerung von 2010 leistet der Gesetzgeber durch die damit erreichte, im Durchschnitt 12 Jahre frühere Abschaltung der [X.]kraftwerke eine Risikominderung von ganz erheblichem Ausmaß.

Dies gilt unabhängig davon, dass neue Erkenntnisse über andersartige oder gegenüber früheren Annahmen signifikant erhöhte Risiken für die [X.] [X.]kraftwerke aus der Reaktorkatastrophe von [X.] nach inzwischen weitgehend übereinstimmender Auffassung nicht gewonnen werden konnten und können (vgl. [X.]ericht der [X.] vom 16. Mai 2011, S. 22 f.; [X.]ericht der Ethik-[X.] "Sichere Energieversorgung" vom 30. Mai 2011, [X.]1). Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von [X.]DU/[X.]SU und [X.] zur 13. [X.] behauptet im Übrigen auch keine solchen neuen Erkenntnisse, sondern verweist insoweit lediglich auf eine Neubewertung der mit der [X.]energienutzung verbundenen Risiken durch die Ereignisse in [X.] (vgl. [X.]TDrucks 17/6070, [X.], 5). Jedenfalls muss das vorhandene, wenn auch schon zuvor bekannte Restrisiko danach 12 Jahre weniger als geplant hingenommen werden, und die mit der friedlichen Nutzung der [X.]energie notwendig verbundenen [X.] werden in ihrem Umfang entsprechend verringert.

(d) [X.]n der Gesamtabwägung mit den durch die angegriffene Regelung geförderten [X.]n erweist sich die Eigentumsbelastung der [X.]eschwerdeführerinnen durch die Streichung der Zusatzstrommengen von 2010 als verhältnismäßig. Das in Qualität und Quantität erhebliche Gemeinwohlinteresse an der durchschnittlich zwölfjährigen Laufzeitverkürzung der [X.]kraftwerke (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (c), Rn. 303 f.) überwiegt die damit für die [X.]eschwerdeführerinnen verbundenen Eigentumsbelastungen (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (a), Rn. 294) eindeutig.

Diesem Ergebnis steht die [X.]ehauptung der [X.]eschwerdeführerinnen nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber widersprüchlich und irrational verhalten habe; zunächst habe er in der Überzeugung, das bekannte Restrisiko bei der friedlichen Nutzung der [X.]energie sei angesichts des hohen Sicherheitsstandards der [X.] [X.]kraftwerke auch noch über einen längeren [X.]raum hinnehmbar, deren Laufzeit Ende 2010 um durchschnittlich 12 Jahre verlängert, um diese Entscheidung dann wenige Monate später ohne substantielle neue [X.] zu widerrufen. Mit diesem Vortrag verkennen die [X.]eschwerdeführerinnen den Entscheidungsspielraum und die zulässigen [X.]eweggründe des Gesetzgebers.

Ob und unter welchen [X.]edingungen er eine Hochrisikotechnologie wie die friedliche Nutzung der [X.]energie zulässt, ist bei hinreichender Kenntnis der bestehenden Risiken zuerst eine politische Entscheidung, die der Gesetzgeber wesentlich auch von der Akzeptanz dieser Technologie in der [X.] abhängig machen darf. [X.]nsofern ist er nicht grundsätzlich gehindert, eine ursprünglich zugunsten der Nutzung der [X.]energie getroffene Entscheidung für die Zukunft zu ändern, selbst wenn keine substantiell neuen Erkenntnisse über deren Gefährlichkeit und [X.]eherrschbarkeit vorliegen. Dass er dabei - wie hier - auch auf Ereignisse wie die Reaktorkatastrophe in [X.] reagieren und Konsequenzen aus gestiegenen [X.]efürchtungen in der [X.]evölkerung oder einer geänderten Risikotoleranz ziehen kann, steht für [X.]organe wie die [X.]undesregierung und den Gesetzgeber, die in [X.] Verantwortung wesentlich nach politischen Gesichtspunkten entscheiden, außer Zweifel.

Wie weit allerdings allein geänderte politische Wertungen oder gewachsene [X.]efürchtungen und Ängste in der [X.]evölkerung auch Maßnahmen tragen können, die - wie die [X.]eschleunigung des [X.] - erheblich in Grundrechte der [X.]etroffenen eingreifen, und welches Gewicht ihnen beigemessen werden kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Zur Rechtfertigung erheblicher Grundrechtseingriffe bedarf es jedenfalls jeweils hinreichend gewichtiger [X.] auf der Grundlage einer Würdigung der unter solchen [X.]efürchtungen und Wertungen [X.] erkennbaren Gefahren oder Risiken. Soweit hierdurch bestehende Vertrauensschutzpositionen, namentlich bestandsgeschützte [X.]nvestitionen, entwertet werden, wird allein der politische Wunsch, auf geänderte Wertungen in der [X.]evölkerung zu reagieren jedenfalls kurzfristige Politikwechsel oft nicht tragen. Liegen allerdings, wie hier (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (c), Rn. 303 f.), gewichtige [X.] für die damit verbundenen Eingriffe vor und handelt es sich um die [X.]eurteilung einer Hochrisikotechnologie, deren Schadensrisiken angesichts einer einerseits äußerst geringen Realisierungswahrscheinlichkeit und andererseits eines äußerst weitreichenden Ausmaßes etwaiger Schäden in besonderem Maße von einer politischen [X.]ewertung und dabei in spezifischer Weise auch von einer öffentlichen Akzeptanz abhängig sind (vgl. bereits [X.]VerfGE 49, 89 <127>), kann auch Ereignissen ein eigenes Gewicht beigelegt werden, die, obwohl sie neue Gefährdungen nicht erkennen lassen, allein das [X.]ewusstsein der Öffentlichkeit für diese Risiken ändern. Dass das Gesetz insoweit auf die Ereignisse in [X.] reagierte, ist folglich nicht deshalb zu beanstanden, weil hieraus neue Gefährdungserkenntnisse nicht abgeleitet werden konnten.

Die mangels Eigenleistung und mangels berechtigten Vertrauens auf deren [X.]estand geringe Schutzwürdigkeit des Eigentums an den 2010 gewährten Zusatzstrommengen rechtfertigt deren Entzug auch ohne Entschädigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber den [X.]eschwerdeführerinnen mit der Streichung der Zusatzstrommengen die insoweit mit dem [X.] verbundenen Nutzungsrechte vollständig und entwertet so auch das Eigentum an den [X.]kraftwerken, da sie ohne verfügbare [X.]n nicht mehr betrieben werden können. Um eine Enteignung handelt es sich dabei allerdings nicht (oben [X.] [X.] 2 b, Rn. 262 ff.). Auch der Fall einer ausnahmsweise ausgleichspflichtigen [X.]nhalts- und [X.] des Eigentums liegt angesichts der hier besonders geringen Schutzwürdigkeit der Zusatzstrommengen (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b), Rn. 295 ff.) einerseits und der den [X.]kraftwerksanlagen generell innewohnenden Gemeinwohllast (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (c), Rn. 303 f.) andererseits nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man die Zusatzstrommengen als eigenständig enteignungsfähige [X.] betrachten sollte (anders oben [X.] [X.] 1 [X.] (4), Rn. 239). [X.]ei dieser Annahme handelte es sich bei dem Entzug dieser Rechte mangels einer hierin liegenden Güterbeschaffung ebenfalls um eine [X.]nhalts- und [X.]. Der Gesetzgeber hätte insoweit unter [X.] dem Vorliegen abfedernder Regelungen besonderes Gewicht beilegen müssen und insoweit auch die Frage stellen müssen, ob diese [X.]nhalts- und [X.] vor Art. 14 [X.] nur [X.]estand haben kann, wenn ein angemessener Ausgleich für die Eigentümer der [X.]kraftwerke vorgesehen ist (oben [X.] [X.] 2 a [X.], Rn. 258 ff.). Auch bei dieser Annahme wäre mit Rücksicht auf das eindeutige Ergebnis der Gesamtabwägung eine Entschädigungspflicht zu verneinen, und der entschädigungslose Entzug der Zusatzstrommengen von 2010 wäre mit Art. 14 Abs. 1 [X.] vereinbar.

(2) Die [X.]nhalts- und [X.] des Eigentums durch die 13. [X.] ist allerdings unzumutbar, soweit sie dazu führt, dass [X.] und [X.] angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer [X.] von 2002 ([X.]n nach Anlage 3 Spalte 2 AtG) nicht [X.] ausnutzen können, wohingegen [X.] und En[X.]W über mehr Verstromungskapazität verfügen als sie zur Verwertung ihrer [X.] von 2002 benötigen.

Sowohl [X.] als auch [X.] werden die ihnen 2002 zugesprochenen [X.] bis zur Abschaltung aller ihren Konzernen ganz oder anteilig gehörenden [X.]werke nicht - auch nicht im Wesentlichen - vollständig verstromen können ((a)). Die Eigentumsbeeinträchtigung wiegt vor allem wegen des rechtlichen Hintergrundes der 2002 zugesprochenen [X.] und der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den konkurrierenden Unternehmen schwer ((b)). Zwar stehen der [X.]elastung gewichtige [X.] gegenüber ((c)). [X.]m Ergebnis ist die Eigentumsbeeinträchtigung insoweit jedoch nicht zumutbar ((d)).

Die Verhinderung der Verstromung der [X.] von 2002 ist der maßgebliche [X.]ezugspunkt für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit der den [X.]eschwerdeführerinnen durch die 13. [X.] auferlegten [X.]elastungen. Auf die für die Amortisierung der Anlagen und die Sicherung eines angemessenen Gewinns wichtige Größe der [X.], wie sie der Atomkonsensvereinbarung und dem sie umsetzenden Ausstiegsgesetz zugrunde gelegt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht mehr eigenständig an. Denn die [X.] ist bereits in der ursprünglichen Ausstiegsentscheidung als Umrechnungsfaktor in die Referenzmengenberechnung eingeflossen und wird seither durch die Reststrommenge repräsentiert (dazu oben A [X.] 2 a [X.] und b, Rn. 5 und 8 ff.). Ob von der angemessenen Amortisierung und Gewinnsicherung eines [X.]kraftwerks ausgegangen werden kann, hängt nach Einführung dieses Systems daher nicht mehr in erster Linie von einem 32-Jahre-[X.]etrieb, sondern von der Möglichkeit einer Stromerzeugung im Umfang der [X.] ab.

(a) Die Einführung der festen [X.] für die [X.]kraftwerke (§ 7 Abs. 1a Satz 1 AtG) hat in Kombination mit den beschränkten Übertragungsmöglichkeiten (§ 7 Abs. 1b AtG) zur Folge, dass bei zwei der [X.]eschwerdeführerinnen die durch das Ausstiegsgesetz zugeteilten [X.] nicht mehr in vollem Umfang in ihren konzerneigenen [X.]kraftwerken verstromt werden können.

([X.]) Nach § 7 Abs. 1b AtG können [X.] zwar uneingeschränkt von einem [X.]kraftwerk auf jüngere [X.]werksanlagen und ausnahmsweise auch auf ältere übertragen werden. Dies gilt nach § 7 Abs. 1b Satz 4 AtG auch nach Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.] der abgebenden Anlage. Die Übertragung von [X.] ändert aber nichts an der Verbindlichkeit der [X.] nach § 7 Abs. 1a AtG für die jeweils aufnehmende Anlage.

([X.]) Der Vortrag der [X.]eteiligten und die mündliche Verhandlung haben ergeben, dass aller Voraussicht nach alle [X.]kraftwerke, die über den 6. August 2011 hinaus betrieben werden dürfen, die ihnen zugeteilten [X.] aus dem [X.] bis zu den jeweils für sie verbindlichen [X.] nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 - 6 AtG vollständig verstromen können.

Dies gilt aber nicht für die [X.]kraftwerke der Gruppe des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG, die mit [X.]nkrafttreten der 13. [X.] ihre [X.]erechtigung zum [X.] verloren haben, und für die dem [X.]kraftwerk [X.] zugeordneten [X.]. Mit Ablauf des 6. August 2011 verfügten diese [X.]kraftwerke - ohne das bereits im März 2011 vom Netz genommene [X.]kraftwerk [X.] 1 - über noch nicht verstromte [X.] aus dem [X.] in einem Gesamtumfang von 230.092,72 GWh. Dabei sind beim [X.]kraftwerk [X.]iblis A die ihm am 11. Mai 2011 vom stillgelegten [X.]kraftwerk Stade übertragenen 4.785,53 GWh und beim [X.]kraftwerk [X.]iblis [X.] die ihm am 30. Juni 2010 übertragenen 8.100 GWh aus dem Kontingent des [X.]kraftwerks [X.] berücksichtigt. Die den einzelnen [X.]kraftwerken der ersten Gruppe des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG und dem [X.]kraftwerk [X.] zugeordneten, am 6. August 2011 noch nicht verstromten [X.] im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Deren Werte sind der [X.]ekanntmachung des [X.]undesamtes für Strahlenschutz gemäß § 7 Abs. 1c [X.] 2011 - vom 5. März 2012 ([X.]undesanzeiger Nr. 52 vom 30. März 2012, [X.]308) entnommen.

[X.]kraftwerke nach
§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG
Verbliebene Reststrommenge
zum 6. August 2011 (in GWh)
[X.]iblis A 2.194,24
[X.]iblis [X.] 7.822,48
[X.]runsbüttel 10.999,67
[X.] 1 2.024,12
[X.] 11.202,86
[X.] 1 8.454,24
Krümmel 88.245,11
SUMME 130.942,72
Mülheim-Kärlich 99.150,00
[X.] 230.092,72

([X.]) Der Prognose, inwieweit diese [X.] nach Übertragung auf noch betriebsfähige [X.]kraftwerke innerhalb ihrer Restlaufzeit zusätzlich zu deren eigenen [X.] verbraucht werden können, ist eine [X.]e [X.]etrachtung zugrunde zu legen ((α)). Die entsprechende Nachfrage des Senats wurde von den [X.]eteiligten der [X.]beschwerdeverfahren unterschiedlich beantwortet ((β)).

(α) Für die Prognose des möglichen Verbrauchs der [X.] kommt es auf eine [X.]e [X.]etrachtungsweise an.

Die [X.]eschwerdeführerinnen müssen sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der [X.]nhalts- und [X.] ihres Eigentums darauf verweisen lassen, dass sie in einem [X.]kraftwerk wegen des Erreichens des Abschaltzeitpunkts nicht mehr verwertbare [X.]n auf ein anderes [X.]kraftwerk des eigenen Konzerns oder anteilsgemäß auf ein [X.]kraftwerk übertragen können, an dem sie zumindest Eigentumsanteile halten. Denn es ist zu erwarten, dass das abgebende [X.]kraftwerk aufgrund der letztlich gleichgelagerten [X.]nteressen im Konzern einen angemessenen Abgabepreis erzielen kann. Selbst wenn das abgebende [X.]werk einen - gemessen am bei eigener Verstromung erzielbaren Gewinn - nur unzulänglichen Preis erzielt, verbleibt der dann im Regelfall entsprechend erhöhte Gewinn aus der Verstromung beim aufnehmenden [X.]kraftwerk im Konzern, so dass auch insofern eine einheitliche [X.]etrachtung gerechtfertigt ist.

Für konzernüberschreitende Übertragungen gelten dagegen andere [X.]edingungen. Nach den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Prognosen der [X.]eteiligten (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]) (β), Rn. 327) wird es für die Übernahme der [X.] nicht mehr verstrombaren [X.] nur zwei Nachfrager geben ([X.] und En[X.]W), von denen [X.] je nach Prognose über jeweils zwei Drittel bis drei Viertel der Nachfragemacht verfügt. [X.]eide Nachfrager haben dabei nur begrenzte, das Angebot nicht vollständig abdeckende zusätzliche [X.] und werden [X.] nur übernehmen, wenn sich dies für sie wirtschaftlich lohnt; sie können daher den Preis weitgehend selbst bestimmen. Unter diesen [X.]edingungen ist die Übertragung von [X.] aus Sicht der abgebenden Unternehmen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption.

(β) Die Abweichungen in den Prognosen der [X.]eteiligten über die noch verstrombaren [X.]n hängen von den unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der realistisch zu erwartenden [X.] der einzelnen [X.]kraftwerke ab, die sie ihren [X.]erechnungen zugrunde gelegt haben. Dabei gehen alle [X.]eteiligten zu Recht davon aus, dass die 100 %ige Auslastung eines [X.]kraftwerks über einen längeren [X.]raum in der Vergangenheit nicht vorgekommen ist und die Prognose des künftigen Verbrauchs daher auch nicht auf eine solche Annahme gestützt werden kann, zumal neben den typischen Unsicherheitsfaktoren wie etwa technikbedingten Stillstandzeiten oder der Entwicklung des Strommarktes, in zunehmendem Maße auslaufbedingte Unwägbarkeiten wie die Wirtschaftlichkeit von [X.]brennstoffwechseln oder sonstigen Ertüchtigungsmaßnahmen angesichts bevorstehender [X.] hinzukommen.

Die [X.]eschwerdeführerin [X.] hat zwei [X.]erechnungen vorgenommen, denen sie unterschiedliche [X.] der [X.]kraftwerke zugrunde gelegt hat. [X.]ei der einen [X.]erechnung geht sie von einer Kapazitätsauslastung der [X.]kraftwerke aus, die dem jährlichen Durchschnitt ihrer Gesamtlaufzeit, also seit der jeweiligen [X.]nbetriebnahme bis zur Nachfrage des Senats Ende Oktober 2015, entspricht. Diese [X.]erechnung führt zu dem Ergebnis, dass die von [X.] ganz oder anteilig betriebenen [X.]kraftwerke bei allein [X.]em Ausgleich zum [X.]punkt des Ablaufs aller [X.]etriebsgenehmigungen noch ungenutzte [X.] von 37.973 GWh und diejenigen von En[X.]W einen Kapazitätsüberschuss von 9.595 GWh zur Verfügung haben werden. [X.] hingegen wird [X.] innerhalb der gesetzlich festgelegten Laufzeiten nach dieser [X.]erechnung [X.] im Umfang von 42.079 GWh nicht verstromen können. Eine Ursache dafür sind die großen [X.] des von Anfang an nicht mehr in [X.]etrieb befindlichen [X.]kraftwerks [X.] von ursprünglich 107.250 GWh. [X.] schließlich wird [X.] [X.] im Umfang von 46.651 GWh nicht verstromen können, was an den großen [X.] des [X.]kraftwerks [X.] liegt, über die es bei seiner Stilllegung in der ersten Gruppe zum 6. August 2011 noch verfügte. Entsprechend der hälftigen [X.]eteiligung an dem [X.]kraftwerk beläuft sich der auf [X.] entf[X.]de Anteil des [X.] beim [X.]kraftwerk [X.] auf 44.122,55 GWh.

Dem zweiten Prognoseszenario legt [X.] den durchschnittlichen jährlichen Auslastungsgrad der [X.]kraftwerke seit dem 1. Januar 2000 (dem [X.]punkt der Strommengenzuweisung nach der Konsensvereinbarung) zugrunde. Die Auslastung der [X.]kraftwerke war in diesem [X.]raum im Durchschnitt geringfügig höher als bei der ersten Annahme, was insbesondere bei [X.] und [X.] zu höheren jährlichen Verbrauchsannahmen und demzufolge bei [X.] zu einer größeren Überschusskapazität im [X.]punkt des Ablaufs aller [X.]etriebsgenehmigungen und bei [X.] zu einem geringeren [X.] führt. Die Ergebnisse der beiden [X.]erechnungsmodelle von [X.] finden sich in der untenstehenden Tabelle.

Die von den [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] vorgelegten Prognosewerte unterscheiden sich, soweit vergleichbar, bei ähnlichen Grundannahmen nicht wesentlich von den durch [X.] berechneten Zahlen.

Anders als die [X.]eschwerdeführerinnen geht die [X.]undesregierung in ihrer Verstromungsprognose nicht von den Durchschnittsauslastungen der [X.]kraftwerke, sondern von der [X.] jedes [X.]kraftwerks aus, die der [X.]erechnung der zuzuweisenden [X.] in der Atomkonsensvereinbarung und dem folgend im Ausstiegsgesetz von 2002 zugrunde lag. Diese [X.] errechnet sich aus dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahresproduktionsmengen jedes [X.]kraftwerks zwischen 1990 und 1999 zuzüglich eines Zuschlags von 5,5 % (vgl. oben A [X.] 2 a [X.], Rn. 5). Sie liegt geringfügig höher als die von den [X.]eschwerdeführerinnen aus dem Durchschnittsverbrauch errechneten [X.] und hat so bei sonst gleichen [X.] geringfügig höhere [X.] bei [X.] und En[X.]W und geringere [X.] bei [X.] und [X.] zur Folge. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich ebenfalls aus der nachfolgenden Tabelle.

Dort sind schließlich auch die von [X.] als sachkundigem [X.] vorgelegten Prognosezahlen wiedergegeben. [X.] geht bei seiner [X.]erechnung davon aus, dass die [X.]kraftwerke so viel Strom produzieren werden, wie es dem Durchschnitt ihrer Jahresauslastung in den Jahren 2009 und 2010 entspricht. Die sich hieraus für die Energiekonzerne ergebenden Kapazitätsüberschüsse und [X.] liegen zwischen den Prognosen von [X.] und der [X.]undesregierung.

[X.]n der Tabelle ist in den Spalten von [X.] und [X.] jeweils der prozentuale Anteil der [X.]n angegeben, den die beiden Konzerne nach den jeweiligen Prognosen bei ausschließlich [X.]er Übertragung von [X.] gemessen an dem Gesamtbetrag der ihnen 2002 zugewiesenen Strommengen aller Voraussicht nicht mehr werden verwerten könnten. Schließlich gibt die Tabelle wieder, wie hoch bei beiden der nicht mehr verstrombare Anteil der [X.] nach den jeweiligen Prognosen sein wird, wenn man das Defizit in Relation zu den bei Erlass der 13. [X.] noch vorhandenen [X.] setzt.

[X.]eteiligtenprognosen zur [X.]en Verwertbarkeit der 2002er-Strommengen (in GWh):
[X.] En[X.]W [X.] [X.]
Summe zugewiesener
[X.] 2002
1.158.850,25 579.140 698.973,75 154.466
[X.]estand [X.]
am 31.12.2010
(ohne 2010er-Zusatzstrommengen)
354.202,69 211.114,89 190.788,98 70.273,52
[X.]-Prognose: gesamte
Laufzeit Überschusskapazität (+) /
[X.] (-)
37.973 9.595 -42.079 -46.651
[X.] in Relation
zu ursprünglichen eigenen
2002er [X.]
-6,0201 % -30,20 %
[X.] in Relation
zum [X.]estand 2002er [X.]
am 31.12.2010
-22,05 % -66,38 %
[X.]-Prognose: Laufzeit
seit 1. Januar 2000 Überschusskapazität (+) /
[X.] (-)
43.109 9.044 -37.774 -46.282
[X.] in Relation
zu ursprünglichen eigenen
2002er [X.]
-5,4042 % -29,96 %
[X.]undesregierung: [X.]
Überschusskapazität (+) /
[X.] (-)
51.560 16.440 -36.980 -45.890
[X.] in Relation
zu ursprünglichen eigenen
2002er [X.]
-5,2906 % -29,71 %
[X.] in Relation
zum [X.]estand 2002er [X.]
am 31.12.2010
-19,38 % -65,30 %
[X.]-Prognose: Laufzeit 2009 / 2010
Überschusskapazität (+) /
[X.] (-)
48.761 12.438 -35.821 -45.910
[X.] in Relation
zu ursprünglichen eigenen
2002er [X.]
-5,1248 % -29,72 %
[X.] in Relation
zum [X.]estand 2002er [X.]
am 31.12.2010
-18,775 % -65,33 %

([X.]) Es bedarf hier keiner Entscheidung, welcher der unterschiedlichen [X.] für die Kontrolle der Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist. Während die [X.]eschwerdeführerinnen wie auch [X.] ihre Prognosen auf die Fortschreibung statistisch ermittelter [X.] stützen, knüpft die [X.]undesregierung an die nur im Ausgangspunkt mit dem [X.]ezug auf die [X.] zwischen 1990 und 1999 statistisch ermittelte, im Übrigen aber normativ gesetzte Größe der [X.]n an, die zudem das Ziel verfolgte, eine tendenziell großzügige [X.]erechnungsgrundlage für den Atomkonsens - damals zugunsten der [X.]etreiber von [X.]kraftwerken - zu schaffen. Selbst wenn man die im Vergleich optimistischsten Auslastungsannahmen der [X.]undesregierung zugrunde legt, lässt dies bei [X.] und [X.] in so erheblichem Umfang auf nicht mehr in eigenen [X.]kraftwerken verstrombare [X.] schließen, dass sich die [X.]nhalts- und [X.] unter [X.]erücksichtigung des besonderen Vertrauensschutzes, der den [X.]kraftwerksbetreibern insoweit zukommt (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (b) ([X.]), Rn. 334 ff.) und der [X.]enachteiligung, die daraus im Verhältnis zu den anderen Unternehmen resultiert (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (b) ([X.]), Rn. 347 ff.), als unzumutbar erweist (unten [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (d), Rn. 364 ff.).

(b) Die Eigentumsbelastung der [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] durch die Nichtverwertbarkeit der wegen der festen [X.] [X.] nicht mehr verstrombaren [X.] aus dem [X.] wiegt schwer. Sie ist quantitativ erheblich (([X.])) und betrifft aufgrund der besonderen Umstände ihrer Entstehung eine gegen Änderungen in erhöhtem Maße geschützte [X.] (([X.])). Zudem benachteiligt sie diese [X.]eschwerdeführerinnen im Verhältnis zu konkurrierenden Unternehmen (([X.])).

([X.]) Die Menge an [X.] nicht verbrauchbaren Stromzuweisungen ist für [X.] und [X.] erheblich.

(α) Die [X.]eschwerdeführerin [X.] wird je nach Prognose zwischen 46.651 GWh oder 45.890 GWh der 2002 zugeteilten [X.] nicht mehr verstromen können. Dies entspricht - ausweislich der Angaben über die erzeugten [X.]n in den noch laufenden [X.]kraftwerken für die Jahre 2000 bis 2014 in den Spalten 3 und 4 der [X.]ekanntmachung des [X.]undesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015 (oben A V[X.] 1, Rn. 166) - der durchschnittlichen Produktion eines [X.]kraftwerks von etwa viereinhalb Jahren. Damit werden rund 30 % der dem Konzern ursprünglich zugeteilten Reststrommenge [X.] voraussichtlich unverstrombar bleiben. Setzt man dieses [X.] in Relation zu den Ende 2010 der [X.]eschwerdeführerin [X.] noch zur Verfügung stehenden [X.] von 70.273 GWh, beträgt der Anteil nicht mehr verstrombarer [X.]n sogar rund 66 %. Die durch die 13. [X.] verursachten Eingriffe in die mit den [X.] von 2002 verbrieften [X.]se der [X.]eschwerdeführerin [X.] an ihren [X.]kraftwerken sind damit schon in quantitativer Hinsicht gravierend.

Dem kann im Ergebnis nicht entgegengehalten werden, dass das prognostizierte [X.] durch von den [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] zu vertretende Stillstandzeiten des [X.]kraftwerks [X.] zu verantworten sei und deshalb bei der Festlegung der [X.] durch den Gesetzgeber hätte außer [X.]etracht bleiben dürfen. Für den hier maßgeblichen [X.]raum vor [X.]nkrafttreten der 13. [X.] im August 2011 trägt diese Argumentation nicht. Die [X.]werksbetreiber handelten nach dem Atomausstieg durch das [X.] in einer Rechtslage, die den Ausstieg bis auf weiteres durch die [X.], nicht aber durch bestimmte [X.] terminierte. Hieran durften sie ihr unternehmerisches Handeln ausrichten und mussten die Verstromung der ihnen zugewiesenen [X.] daher auch nicht unter besonderem [X.]druck betreiben. [X.]n den damit gezogenen Grenzen konnten sie auch technikbedingte Stillstandzeiten in Kauf nehmen. Dass die [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] das Ziel des Gesetzes einer alsbaldigen [X.]eendigung der friedlichen Nutzung der [X.]energie bewusst unterlaufen hätten, haben letztlich weder die mündliche Verhandlung noch der Vortrag der [X.]eteiligten ergeben.

(β) [X.]ei der [X.]eschwerdeführerin [X.] beläuft sich die voraussichtlich nicht [X.] [X.] je nach Prognose auf mindestens 35.821 GWh, höchstens jedoch 42.079 GWh. Auch dies entspricht circa vier Jahresproduktionsmengen eines [X.]kraftwerks. Gemessen an den dem Konzern 2002 zugeteilten [X.] ist es allerdings lediglich ein Anteil zwischen 5 % und 6 %, gemessen an dem [X.]bestand von [X.] Ende 2010 ein Anteil zwischen 19 % und 22 %. Die Eigentumsbelastung für die [X.]eschwerdeführerin [X.] ist damit ebenfalls nicht unerheblich.

([X.]) Die Nichtverwertbarkeit der wegen der festen [X.] [X.] nicht mehr verstrombaren [X.] aus dem [X.] betrifft [X.], die hier aufgrund besonderer Umstände in erhöhtem Maße gegen Eingriffe geschützt sind. Als Konkretisierung des Nutzungsrechts an den [X.]kraftwerken teilen zwar auch die 2002 zugewiesenen [X.] im Ausgangspunkt den allgemeinen [X.]harakter des Eigentums an Atomanlagen, das nach seiner Eigenart und Funktion nicht in erster Linie der persönlichen [X.]heit des Einzelnen dient, sondern durch einen ausgeprägten [X.] [X.]ezug gekennzeichnet ist (oben [X.] [X.] 1 a und [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b) ([X.]), Rn. 216 und 297 f.). Hinsichtlich der [X.] des [X.] genießt das Nutzungseigentum der [X.]eschwerdeführerinnen anders als bei den mit der 11. [X.] im Jahre 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b) ([X.]), Rn. 299 ff.) besonderen [X.]estandsschutz, weil diese [X.] zentraler Gegenstand einer Übergangsregelung sind.

Die Änderung einer Übergangsvorschrift, die der Gesetzgeber aus [X.] erlassen hat, ist generell nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ((α)). Die [X.] sind Teil einer Übergangsregelung, die einen besonderen Vertrauensschutz bezweckt ((β)). Die erhöhte Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der geregelten [X.] gründet auch in deren Funktion, anderweitige Eigentumseinschränkungen zu kompensieren ((γ)). Dies gilt in besonderer Weise für die [X.]-Strommengen ((δ)).

(α) Enttäuscht der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer begrenzten Übergangsvorschrift, die er aus [X.] erlassen hat, indem er sie vor Ausschöpfung ihres ursprünglich vorgesehenen Geltungsumfangs zu Lasten der [X.]erechtigten beseitigt, so ist dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des rechtsst[X.]tlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Anforderungen möglich. [X.]n einem solchen Fall geht es nicht allgemein um den Schutz des Vertrauens der [X.]ürgerinnen und [X.]ürger in den Fortbestand geltenden Rechts. Hier vertraut der [X.]ürger vielmehr auf die Kontinuität einer Regelung, auf Grund deren altes Recht oder eine bestimmte Übergangsregelung noch für eine bestimmte [X.] in [X.]ezug auf einen eingegrenzten Personenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen [X.]nteresse aufrechterhalten wird. Mit einer solchen Regelung hat der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Um sie vorzeitig aufzuheben oder zum Nachteil der [X.]etroffenen zu ändern, genügt es nicht, dass sich die politische [X.]ewertung der damit in Kauf genommenen Gefahren, Risiken oder Nachteile für die Allgemeinheit geändert hat. Es müssen darüber hinaus - vorausgesetzt, das [X.]nteresse der [X.]etroffenen auf einen Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht - schwere Nachteile für wichtige [X.]sgüter zu erwarten sein, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl. [X.]VerfGE 102, 68 <97 f.>; ebenso [X.]VerfGE 116, 96 <131>).

(β) Die 2002 zugewiesenen [X.] sind Teil einer Übergangsregelung, die nach Entstehung, [X.]egründung und Konzeption des [X.] von 2002 einen besonderen Vertrauensschutz bezweckte. Die Entstehung, [X.]egründung und Konzeption der [X.]regelung lassen keinen Zweifel, dass sowohl die [X.]undesregierung als auch der Gesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen im [X.]ereich der [X.]kraftwerke für die nach dem Ausstiegsbeschluss verbleibende Nutzungszeit eine verlässliche Grundlage für ihr wirtschaftliches Agieren garantieren wollten, die den [X.]estand der 2002 gewährten [X.] umfasste.

[X.]ereits die - durch die Atomkonsensvereinbarung zwischen der [X.]undesregierung und den Energiekonzernen vom 14. Juni 2000 vorbereitete - gesetzliche Ausgestaltung im Ausstiegsgesetz von 2002 und die [X.]egründung des Gesetzentwurfs hierzu lassen klar erkennen, dass den Eigentümern und [X.]etreibern der [X.]kraftwerke mit der getroffenen Regelung, insbesondere mit der Konzeption der [X.]kontingentierung, eine verlässliche Grundlage für die Restlaufzeit der Anlagen zur Verfügung gestellt werden sollte, die in besonderem Maße Vertrauensschutz garantierte.

[X.]n der Atomkonsensvereinbarung einigten sich die [X.]eteiligten auf die Einhaltung einer Auslauffrist für die verbleibende Nutzung der vorhandenen [X.]kraftwerke bei der [X.]eendigung der friedlichen Nutzung der [X.]energie. Zu diesem Zweck wurde für jedes [X.]kraftwerk auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren die ab dem 1. Januar 2000 verbleibende Reststrommenge festgelegt. [X.]n der Einleitung der Vereinbarung wird festgehalten, man habe sich darauf verständigt, "dass unter [X.]eibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der [X.]en Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte [X.]etrieb der [X.]kraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden" solle. [X.]n dem Abschnitt über den [X.]etrieb der Anlagen während der Restlaufzeit heißt es außerdem: "[X.]ei Einhaltung der [X.]en Anforderungen gewährleistet die [X.]undesregierung den ungestörten [X.]etrieb der Anlagen".

[X.]m Ausstiegsgesetz von 2002 hat der Gesetzgeber den Ausstieg aus der [X.]energie beschlossen und dabei erklärtermaßen die [X.]punkte der Konsensvereinbarung umgesetzt (vgl. die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], [X.]TDrucks 14/6890, [X.]; oben A [X.] 2 b [X.], Rn. 9). [X.]n der [X.]egründung zum Gesetzentwurf wird ausdrücklich die Passage aus der Konsensvereinbarung wiedergegeben, wonach die [X.]undesregierung unter den dort genannten [X.]edingungen während der Restlaufzeit den ungestörten [X.]etrieb der Anlagen gewährleiste ([X.]TDrucks 14/6890, [X.]3).

[X.]n der Konzeption der [X.] sieht die [X.]egründung des Gesetzentwurfs eine verhältnismäßige Ausgestaltung des Eigentums der betroffenen Unternehmen. Dadurch werde sichergestellt, dass den [X.]etreibern die Amortisation ihrer [X.]nvestitionen ermöglicht werde und darüber hinaus ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. [X.]nsgesamt trügen so die Maßnahmen mit einigen anderen Klärungen "in hohem Maße zum Vertrauensschutz" bei (vgl. [X.]TDrucks 14/6890, [X.]).

Der Hinweis in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs, dass "der genaue [X.]punkt des Erlöschens der [X.]erechtigung zum [X.] eines [X.]kraftwerkes (…) zum jetzigen [X.]punkt nicht starr festgelegt" zu werden brauche (vgl. [X.]TDrucks 14/6890, [X.]3), lässt [X.]falls einen Vorbehalt für eine später mögliche Festlegung fixer Endtermine erkennen, vermag aber nicht das Vertrauen in die Wertgarantie der [X.] zu erschüttern, der nach dem Konzept der gesetzlichen Regelung auch bei einer späteren [X.]efristung Rechnung getragen werden müsste.

Schließlich kann aus der im Zusammenhang mit der Atomkonsensvereinbarung erfolgten [X.]emerkung des [X.]undesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Februar 2002 (vgl. [X.]VerfGE 104, 249 <268>), dass deren materieller Aussagewert gering sei, es sich vielmehr um typische und politisch übliche Absichtserklärungen handele, an denen kein vernünftig und verantwortlich Handelnder [X.] festbinden" würde, kein Rückschluss auf den Gewährleistungsgehalt der [X.] gezogen werden. Abgesehen davon, dass diese [X.]emerkung noch vor Verabschiedung des letztlich für den Vertrauensschutz der [X.]eschwerdeführerinnen maßgeblichen [X.] erfolgt ist, bezieht sie sich ohnehin nicht auf die Konsensvereinbarung als solche, sondern, wie sich aus dem vorangehenden Satz ergibt, lediglich auf deren Anlage 2, die eine "Erklärung des [X.]undesumweltministeriums gegenüber [X.] zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des [X.]kraftwerkes [X.]iblis [X.]lock A" zum Gegenstand hat.

(γ) [X.] in die zeitlich ungebundene und grundsätzlich ungeschmälerte Verwertungsmöglichkeit der [X.] aus dem [X.] ist auch wegen ihres [X.] besonders schutzwürdig. Diese [X.] sollten den durch das Ausstiegsgesetz herbeigeführten Verlust der bis dahin unbefristeten Nutzungsmöglichkeit der [X.]kraftwerke in einem die Amortisation der Anlagen und einen angemessenen Gewinn sichernden Umfang ausgleichen und so die Verhältnismäßigkeit der Ausstiegsentscheidung wahren helfen (vgl. [X.]TDrucks 14/6890, [X.]5 f.).

Das [X.] und die bis dahin bestehende Nutzungsmöglichkeit daran beruhten im Wesentlichen auf Eigenleistungen der [X.]nvestitionen und Unterhalt tragenden [X.]werkseigentümer und genossen damit Eigentumsschutz. Dass die friedliche Nutzung der [X.]energie über Jahrzehnte mit großen Summen durch die öffentliche Hand subventioniert wurde, hinderte ebenso wenig wie bei anderen durch den St[X.]t geförderten Technologien die Entstehung privatnützigen Eigentums an den Anlagen. Eine solche Förderung kann in mancherlei Hinsicht den Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung von [X.]nhalt und Schranken dieses Eigentums erleichtern, entwertet das Eigentum mit der damit verbundenen [X.]efugnis zur gewinnbringenden Nutzung der Anlagen aber nicht. Die [X.] sind Ausgleich für die [X.]eendigung der bis dahin unbefristeten Nutzungsmöglichkeit an diesem Eigentum und teilen daher - anders als die auf politisch motivierter Verleihung beruhenden Zusatzstrommengen der 11. [X.] (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b) ([X.]), Rn. 299 ff.) - die Qualität des Eigentumsschutzes der Anlagen und der bis 2002 bestehenden Nutzungsmöglichkeit.

(δ) Erst recht genießen die dem [X.]kraftwerk [X.] zugeteilten [X.] [X.]estands- und Vertrauensschutz. Auch sie wurden durch die [X.] 2002 zugewiesen, obwohl das [X.]kraftwerk bereits im Jahr 2001 endgültig stillgelegt worden war. Die Gewährung erfolgte im Rahmen eines Vergleichs als Gegenleistung für die [X.]eendigung eines [X.] gegen das [X.] und die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer [X.]en [X.]etriebsgenehmigung für das [X.]kraftwerk (oben A [X.] 2 a [X.], Rn. 6 f.). Anders als die anderen [X.] konnte dieses Kontingent damit von Anfang an nicht Gegenstand der Garantie einer verbleibenden Laufzeit für das [X.]kraftwerk [X.] sein, innerhalb derer sich das [X.]werk amortisieren würde. Diese Reststrommenge war vielmehr - losgelöst von dem [X.]etrieb eines bestimmten [X.]werks - Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchsetzung eines geldwerten Anspruchs. Damit hat diese Reststrommenge eine besondere Qualität (oben [X.] [X.] 1 [X.] (3) (b), Rn. 238).

([X.]) Dass ein Teil der [X.] aus dem [X.] wegen der festen [X.] [X.] nicht mehr verstrombar ist, belastet die [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] auch deshalb, weil sie insofern gegenüber den konkurrierenden Unternehmen [X.] und En[X.]W benachteiligt werden, die ihre [X.] innerhalb der Laufzeit ihrer [X.]werke vollständig verwerten können, ohne dass dafür ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

(α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von [X.] und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 [X.] auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebunden (vgl. [X.]VerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>). Eigentumsgestaltende [X.]elastungen müssen daher bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden und Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. [X.]VerfGE 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 Rn. 30>).

(β) Die Staffelung der Restlaufzeiten der [X.]kraftwerke benachteiligt [X.] und [X.] im Hinblick auf die [X.] der [X.]. Die Staffelung des zeitlichen Endes der [X.]erechtigung zum [X.] nach den sechs [X.]werksgruppen in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG verbunden mit den Regelungen der Übertragungsmöglichkeiten von [X.]n in § 7 Abs. 1b AtG führt dazu, dass aller Voraussicht nach nur [X.] und [X.] die ihren [X.]werken 2002 zugeteilten [X.] in nennenswertem Umfang nicht werden verstromen können.

Danach war davon auszugehen, dass [X.] in ihren nach dem 6. August 2011 noch betriebsberechtigten [X.]kraftwerken bis zu deren jeweiligen Laufzeitende unstreitig nicht nur die ihnen zugewiesenen und die übrig gebliebenen [X.]nreste aus den bereits am 6. August 2011 stillgelegten [X.]kraftwerken noch vollständig würde verwerten können, sondern darüber hinaus weitere [X.] von jedenfalls über 35.000 GWh zur Verfügung haben würde. Für En[X.]W gilt Entsprechendes mit einem zu erwartenden Kapazitätsüberschuss von zumindest 9.000 GWh.

[X.] hingegen wird nach den insoweit übereinstimmenden Prognosen rund 46.000 GWh dieser Strommengen nicht in konzerneigenen [X.]werken erzeugen können. Dies sind circa 30 % der 2002 zugeteilten [X.] oder gemessen an den Ende 2010 noch vorhandenen über 60 %.

Auch die [X.]eschwerdeführerin [X.] ist hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden [X.] der ihr zugewiesenen [X.] in erheblichem Umfang schlechter gestellt als ihre Konkurrentinnen [X.] und En[X.]W. So wird [X.] nach dem Laufzeitende ihrer [X.]kraftwerke über [X.] nicht nutzbare Anteile an [X.] aus dem [X.] verfügen, die je nach Prognoserechnung zwischen knapp 36.000 GWh und gut 42.000 GWh betragen. Dies sind zwar lediglich rund 5 % bis 6 % der 2002 zugeteilten [X.] (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]) (β), Rn. 327). [X.]n absoluten Zahlen ist die Schlechterstellung von [X.] gegenüber [X.] und En[X.]W mit rund vier Jahresproduktionsmengen eines [X.]kraftwerks, allein was die nicht mehr verwertbaren [X.] betrifft, aber erheblich.

(γ) Ein hinreichender Sachgrund für die Ungleichbehandlung von [X.] (([X.])) und von [X.] ((ββ)) gegenüber [X.] und En[X.]W hinsichtlich der zu erwartenden [X.] ist nicht erkennbar. Dabei handelt es sich auch nicht bloß um hinnehmbare Prognoseungenauigkeiten ((γγ)). [X.] tragen die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht ((δδ)).

([X.]) Das für die [X.]eschwerdeführerin [X.] zu erwartende [X.] hat seine Ursache vor allem in den ihr zugeteilten [X.]-Strommengen erheblichen Umfangs (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]), Rn. 316). Diesen Strommengen stand schon 2000/2002 kein betriebsbereites [X.]kraftwerk im Eigentum von [X.] mehr gegenüber, dem sie originär hätten zugeordnet werden können. Dies hätte der Gesetzgeber der 13. [X.] bei der Verteilung der letztlich durch die Staffelung der [X.] erfolgten [X.]emessung der [X.] je Konzern berücksichtigen müssen. Zwar ergibt sich aus dieser Staffelung in der Summe aller von [X.] ganz oder anteilig gehaltenen [X.]kraftwerke sowohl ein deutlich über die [X.] hinausgehender [X.] (unten Tabelle [X.] [X.] 3 d, Rn. 387), als auch - sofern die [X.]-[X.] ausgeblendet werden - ein Überschuss an [X.]. Diese vermögen jedoch den bei Erlass der 13. [X.] vorhandenen [X.]estand an [X.]-Strommengen lediglich zu etwa der Hälfte aufzufangen. Ein Sachgrund dafür, dass [X.] und En[X.]W demgegenüber im Ergebnis all ihre Strommengen verbrauchen können und ihnen sogar Überschusskapazitäten zur Verfügung stehen, ist nicht erkennbar. Das vom Gesetzgeber mit der 13. [X.] verfolgte Ziel der [X.]eschleunigung des [X.] (oben [X.] [X.] 3 c [X.], Rn. 282 f.) vermag die Ungleichbehandlung jedenfalls nicht zu tragen. Weder die Gesetzesmaterialien noch der Vortrag der [X.]eteiligten im Verfahren lassen erkennen, dass gerade mittels dieser Schlechterstellung von [X.] das angestrebte [X.]eschleunigungsziel erreicht werden sollte. Angesichts der umfangreichen Kapazitätsüberschüsse bei [X.] und En[X.]W (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a), Rn. 313 ff.) spricht auch in der Sache nichts dafür, dass die [X.]eschleunigung nur über die [X.]enachteiligung von [X.] möglich gewesen wäre.

(ββ) Für [X.] gilt Entsprechendes. Deren Schlechterstellung hinsichtlich des zu erwartenden [X.]s gegenüber [X.] und En[X.]W deckt sich in absoluten Zahlen (rund 45.000 GWh) in etwa mit der von [X.]. Hauptursache für die [X.] aller Voraussicht nach nicht mehr verwertbaren [X.] ist die Einordnung des [X.]kraftwerks [X.] in die erste Abschaltgruppe nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] Andere [X.]kraftwerke mit nennenswerten Überschusskapazitäten stehen [X.] nicht zur Verfügung.

[X.]m Hinblick auf das [X.]kraftwerk [X.] gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dessen Einordnung in die erste Abschaltgruppe und die damit verbundene Schlechterstellung von [X.] gegenüber [X.] und En[X.]W zum Erreichen des [X.]eschleunigungsziels der 13. [X.] notwendig war und nicht ohne Abstriche vom [X.]eschleunigungseffekt durch eine andere Gruppeneinteilung der [X.]kraftwerke hätte vermieden oder in sonstiger Weise hätte kompensiert werden können (unten D [X.][X.] 2, Rn. 403 ff.).

Die Einordnung des [X.]kraftwerks [X.] in die erste Gruppe des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG beendete dessen [X.]erechtigung zum [X.] bereits mit Ablauf des 6. August 2011 und begrenzt damit die Laufzeit auf lediglich 27,36 Jahre. Das sind über 4,5 Jahre weniger als die im Atomkompromiss den [X.]etreibern zugesprochenen 32 Jahre, die nach der gesetzlichen Regelung im Übrigen bei [X.] anderen [X.]kraftwerken im Wesentlichen eingehalten werden und nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der 13. [X.] auch nach Einführung der festen Abschaltzeiten weiterhin eingehalten werden sollten (vgl. [X.]egründung des Gesetzentwurfs [X.]TDrucks 17/6070, [X.]).

Ausweislich der [X.]egründung des Gesetzentwurfs sollte die in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG vorgenommene Staffelung der Laufzeiten neben der Förderung des eigentlichen [X.]eschleunigungszwecks auch sicherstellen, dass die betroffenen Unternehmen nicht unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs.1 [X.] belastet würden, was durch die Regellaufzeit von 32 Jahren gewährleistet werde (vgl. [X.]TDrucks 17/6070, [X.]). Außerdem sollte durch die Staffelung die Versorgungssicherheit garantiert werden (a.a.[X.], S. 7). [X.]eide Gesichtspunkte vermögen die Einordnung des [X.]kraftwerks [X.] in die erste Gruppe nicht zu rechtfertigen. Die 32-Jahre-Regellaufzeit wird dadurch allein bei diesem einen [X.]kraftwerk erheblich unterschritten. [X.]nwiefern der Gedanke der Versorgungssicherheit die frühere Abschaltung des [X.]kraftwerks [X.] erfordern soll, erschließt sich nicht. Dass das [X.]werk [X.] deshalb in die erste Gruppe aufgenommen werden musste, weil nur so bei Einhaltung des generellen [X.]eschleunigungsziels für den Atomausstieg die Versorgungssicherheit in bestimmten Regionen [X.]s durch den längeren [X.]etrieb anderer [X.]kraftwerke gewahrt werden könnte, ist nicht ersichtlich und so auch nicht vorgetragen.

Gründe der [X.]etriebssicherheit des [X.]kraftwerks [X.], die insbesondere von der [X.]undesregierung erst im Laufe der [X.]beschwerdeverfahren geltend gemacht wurden, vermögen die Einordnung in die erste Abschaltgruppe ebenfalls nicht zu erklären. Dem Rückgriff auf erst nachträglich vorgebrachte [X.] steht allerdings nicht entgegen, dass diese aus dem Gesetz selbst noch nicht hinreichend klar erkennbar gewesen wären. Nur für lenkende Gesetze hat das [X.]undesverfassungsgericht insbesondere im Steuerrecht (vgl. [X.]VerfGE 117, 1 <32> unter Verweisung auf [X.]VerfGE 93, 121 <147 f.>; 99, 280 <296>; 105, 73 <112>; 110, 274 <293>) aber auch darüber hinaus (vgl. [X.]VerfGE 140, 65 <85 Rn. 45> unter Verweisung auf [X.]VerfGE 118, 79 <101>) gefordert, dass der [X.] von einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers getragen sein müsse. Ansonsten genügt es, wenn sich ein Gesetz im Ergebnis als verfassungsgemäß erweist (vgl. [X.]VerfGE 140, 65 <79 f. Rn. 33>). Ein lenkendes Gesetz ist die 13. [X.] jedoch nicht.

Der Sicherheitsaspekt trägt die Ungleichbehandlung jedoch in der Sache nicht. Konkrete und aktuelle Sicherheitsmängel des [X.]kraftwerks [X.] sind nicht benannt. Dass der nach dem Vortrag der [X.]eschwerdeführerinnen [X.]/[X.] beabsichtigten Wiederinbetriebnahme des [X.]kraftwerks [X.] zum Jahresende 2011 konkrete Sicherheitsbedenken entgegengestanden hätten, wurde nicht substantiiert behauptet. Dem wäre im Übrigen auch mit den im [X.] dafür vorgesehenen [X.]nstrumenten zu begegnen gewesen. Auch das Alter des [X.]kraftwerks als solches trägt nicht die Aufnahme in die erste Gruppe, denn das [X.]kraftwerk [X.] hat am 28. März 1984 und damit später als etwa das in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 AtG benannte [X.]kraftwerk [X.] den [X.]etrieb aufgenommen. Dass das [X.]kraftwerk [X.] noch der [X.]aulinie 69 bei [X.] angehört, von denen auch alle anderen Anfang 2011 noch in [X.]etrieb befindlichen [X.]kraftwerke durch Aufnahme in die erste Gruppe im August 2011 ihre [X.]erechtigung zum [X.] verloren, erklärt schließlich ebenfalls nicht die erhebliche Schlechterstellung von [X.]. Allein die statistisch höhere Anzahl meldepflichtiger Ereignisse dieses Reaktortyps trägt ohne konkrete Erkenntnisse über Unzulänglichkeiten des betroffenen Reaktors eine Schlechterstellung mit derartigen negativen Folgen für die Verstromungskapazität von [X.] nicht.

(γγ) Die ungleiche [X.]elastung hinsichtlich der [X.]en Verstromungsfähigkeit muss von den betroffenen [X.]eschwerdeführerinnen auch nicht als unvermeidbare Prognoseungenauigkeit des Gesetzgebers hingenommen werden. [X.]ei Erarbeitung der 13. [X.] im Jahre 2011 konnte der Gesetzgeber - nicht zuletzt über das [X.]undesamt für Strahlenschutz (vgl. die Meldepflicht nach § 7 Abs. 1c AtG) - auf verlässlich ermittelte Angaben über die Jahresproduktionsmengen der einzelnen [X.]kraftwerke als Prognosegrundlage zurückgreifen. Der mit Ablauf der [X.] bei den [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.]/[X.] verbleibende Überschuss an nicht verstrombaren [X.] bei einer [X.]eschränkung auf [X.]e Übertragungen war damals schon absehbar. Dabei musste der Gesetzgeber seiner Prognose allerdings nur normale Produktionsmengen bei durchschnittlichem, ordnungsgemäßem [X.]etrieb zugrunde legen. Dies schließt zwar auch die Einbeziehung typischer, technikbedingter Wartungsstillstände in die Prognose mit ein, nicht aber überwiegend ökonomisch veranlassten, auf Wartungsfehlern oder unternehmerischen Fehlentscheidungen beruhende Stillstandzeiten. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich, dass in die hier herangezogenen Prognoseberechnungen (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]), Rn. 317 ff.) der verschiedenen [X.]eteiligten solche Stillstandzeiten in relevantem Umfang eingeflossen sind. Auch soweit man dem Gesetzgeber statt einer solchen Prognose in normativ typisierender Sichtweise den Rückgriff auf die [X.]erechnung, die der Zuteilung der Restlaufzeiten 2002 zugrunde gelegt wurde, zubilligt, ergibt sich im Ergebnis für die ungleiche [X.]elastung nichts anderes.

(δδ) Auch unter dem Gesichtspunkt gesetzgeberischer Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnisse (vgl. dazu [X.]VerfGE 84, 348 <359 f.>; 126, 268 <278 f.>; 133, 377 <412 f. Rn. 86 ff.> jew. m.w.N.) sind die nur die [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] belastenden [X.] nicht gerechtfertigt. Diese [X.]efugnisse finden ihren Hauptanwendungsbereich bei der Regelung von [X.] wie insbesondere der Steuerverwaltung. Dabei setzt die Typisierung jedoch stets voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären ([X.]VerfGE 84, 348 <360> m.w.N.). Solche [X.] mögen grundsätzlich auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von [X.]nhalts- und [X.]en des Eigentums [X.]erücksichtigung finden. Hier fehlt es jedoch schon an den allgemeinen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung. Denn es handelt sich bei der Ausgestaltung der Laufzeitbefristungen nicht um ein Geschäft der Massenverwaltung, sondern um die einmalige [X.]estimmung der [X.] für 17 noch in [X.]etrieb befindliche [X.]kraftwerke unter Einbeziehung der [X.] von drei bereits stillgelegten [X.]kraftwerken. Außerdem sind die aus der Regelung folgenden Eigentumsbelastungen für die [X.]eschwerdeführerinnen nicht nur geringfügig.

(c) Den [X.]elastungen der [X.]eschwerdeführerinnen stehen gewichtige [X.] gegenüber. Ebenso wie die Streichung der Zusatzstrommengen der 11. [X.] dient auch die zeitliche [X.]egrenzung der Laufzeiten durch die Einführung der festen [X.], auf die es für die hier in Rede stehende Eigentumsbelastung maßgeblich ankommt, dem mit der 13. [X.] verfolgten Gemeinwohlbelang der Ausstiegsbeschleunigung. Mit der schnelleren [X.]eendigung der friedlichen Nutzung der [X.]energie werden die selbst bei hohem Sicherheitsniveau der [X.]kraftwerke vorhandenen Restrisiken entsprechend reduziert. Dies dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung (Art. 2 Abs. 2 [X.]) und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a [X.]) - (dazu oben [X.] [X.] 3 c [X.] und 3 c [X.] (1) (c), Rn. 282 ff. und 303 f.). Durch die Festlegung verbindlicher Fristen für die [X.]eendigung des [X.]s der einzelnen [X.]kraftwerke nimmt der Gesetzgeber den [X.]etreibern die Möglichkeit, den Verbrauch der verbliebenen [X.] aus dem [X.] vornehmlich nach betriebswirtschaftlichen oder konzerntaktischen Erwägungen zu handhaben und so gegebenenfalls zu verzögern. Damit leistet die Regelung einen substantiellen [X.]eitrag zur verbindlichen Ausstiegsbeschleunigung. Der mit der [X.]efristung erzielbare [X.]eschleunigungseffekt sollte in quantitativer Hinsicht allerdings nicht überschätzt werden. Denn der größte Teil der [X.] aus dem [X.] wäre, wie die auf die bisherigen Verstromungswerte vor [X.]nkrafttreten der 13. [X.] zurückgreifenden Prognosen von [X.], der [X.]eschwerdeführerinnen und letztlich auch der [X.]undesregierung zeigen, wahrscheinlich ohnehin innerhalb der neu gesetzten [X.] verstromt worden. Dessen ungeachtet führt die [X.]efristung aber zu einem kalkulierbaren Termin für den endgültigen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der [X.]energie und macht in der Konsequenz der gewollten Neubewertung das Ende dieser Hochrisikotechnologie konkret absehbar.

(d) Die mit den festen [X.] wegen des zu erwartenden [X.]s bei den [X.] aus dem [X.] verbundenen Eigentumsbelastungen der [X.]eschwerdeführerinnen [X.]/[X.] und [X.] erweisen sich in der Gesamtabwägung mit den für die beschleunigte Abschaltung der [X.]kraftwerke streitenden [X.]n als unzumutbar.

Die für diese [X.]eschwerdeführerinnen zu erwartenden Eigentumsbelastungen betreffen besonders vertrauensgeschützte Positionen, die den [X.]eschwerdeführerinnen bereits vor Erlass der 13. [X.] nicht zuletzt aus [X.] eingeräumt worden waren. Zudem sind die [X.]elastungen mit zusammen zwischen circa 81.000 und 88.000 GWh nicht mehr verstrombaren [X.] aus dem [X.] in absoluten Zahlen wie auch in Relation zu den ihnen bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die 13. [X.] noch zur Verfügung stehenden [X.], aber auch im Verhältnis zu den ihnen ursprünglich durch das Ausstiegsgesetz zugeteilten [X.] hoch (oben Tabelle [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]) (β), Rn. 327). Hinzu kommt, dass die im Wettbewerb stehenden Unternehmen hiervon nicht gleichmäßig betroffen sind, sondern allein [X.]/[X.] und [X.] mit letztlich unzureichenden [X.] belastet werden, ohne dass dies von hinreichenden Sachgründen getragen wäre.

Dem stehen die im Ausgangspunkt hochwertigen Schutzgüter von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a [X.]) gegenüber, denen die [X.]eschleunigung des [X.] dient. Durch eine Regelung, die die [X.] vermiede, wären diese [X.] - auch wenn eine Lösung über eine entsprechende Laufzeitverlängerung bei einzelnen [X.]kraftwerken der betroffenen [X.]eschwerdeführerinnen gesucht worden wäre - allerdings nur in relativ geringem Maße belastet. Es geht um eine [X.] von rund achteinhalb [X.] eines [X.]kraftwerks, die nach der angegriffenen Rechtslage voraussichtlich unverstromt bleiben werden. Die 2002 den [X.]kraftwerken durch das Ausstiegsgesetz zugeteilten [X.] von insgesamt 2.623.310 GWh (oben Tabelle [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a) ([X.]) (β), Rn. 327) entsprachen demgegenüber bei einer durchschnittlichen Jahresproduktion eines [X.]kraftwerks von 10.000 GWh (vgl. etwa die [X.]ekanntmachung des [X.]undesamts für Strahlenschutz vom 31. Oktober 2015, Spalte 4, oben A V[X.] 1, Rn. 166) rund 262 [X.]. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach den in der 13. [X.] festgelegten gestaffelten Restlaufzeiten Anlagen von [X.] und En[X.]W von Rechts wegen länger betrieben werden dürften als es angesichts der noch vorhandenen konzerneigenen [X.] aller Voraussicht nach geschehen wird. Gemessen an diesem vom Gesetzgeber in der 13. [X.] durch die Summe der Restlaufzeiten selbst gesetzten Rahmen für das von ihm angestrebte Gemeinwohlziel, fiele die Gemeinwohlbelastung durch eine Regelung, welche die Verstromung der Restmengen von [X.] und [X.] ermöglichte, mithin noch deutlich geringer aus. Zudem hätten die [X.], auch ohne das erstrebte Gesamtausstiegsdatum in Frage zu stellen, durch eine andere Staffelung der kraftwerksbezogenen Endzeitpunkte vermieden werden können.

[X.]m Ergebnis ist das bei den [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] zu erwartende [X.] absolut und auch in Relation zu den ursprünglich zugeteilten und erst recht gemessen an den Ende 2010 noch vorhandenen [X.] besonders hoch. Es ist damit quantitativ so gewichtig, dass es sich in der Gesamtabwägung zwischen Eigentums- und besonderem Vertrauensschutz sowie der aus dem Defizit resultierenden Schlechterstellung gegenüber konkurrierenden Unternehmen auf der einen Seite und den für die Regelung sprechenden [X.]n auf der anderen Seite als für die Eigentümer nicht zumutbar erweist.

[X.]ei [X.] ist das [X.] im Verhältnis zu den ursprünglichen [X.] deutlich geringer, in absoluten Zahlen gleichwohl beträchtlich. Zwar lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz nicht ableiten, dass die [X.] der 2002 zugewiesenen [X.] ohne jede [X.] vollständig sichergestellt sein muss. Es reicht, wenn dieses wenigstens im Wesentlichen der Fall ist. Die bei [X.] verbleibenden [X.] sind aber doch nicht unerheblich und ihr jedenfalls wegen der erheblichen [X.]enachteiligung gegenüber anderen Unternehmen unzumutbar, die ihre [X.] vollständig [X.] verwerten können.

(3) Die 13. [X.] verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 [X.], soweit sie keine Übergangsfristen, Entschädigungsklauseln oder sonstige [X.] für den Fall vorsieht, dass [X.]nvestitionen in [X.]kraftwerke durch die Streichung der 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen entwertet worden sind.

Die in diesem Zusammenhang von den [X.]eschwerdeführerinnen ins Spiel gebrachten Zahlungen der Energiekonzerne in den [X.] (oben A [X.] 3 [X.], Rn. 21) sind allerdings keine durch die 13. [X.] frustrierten Aufwendungen, für die eine Ausgleichsregelung in dieses Gesetz hätte aufgenommen werden müssen. Ob, in welchem Umfang und unter welchen [X.]edingungen die darauf geleisteten Zahlungen der [X.]eschwerdeführerinnen rückabgewickelt werden, ist eine Frage, die zuvörderst in dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zu klären ist.

Art. 14 Abs. 1 [X.] schützt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den [X.]estand der Rechtslage als Grundlage von [X.]nvestitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit ((a)). [X.] für frustrierte [X.]nvestitionen ((b)) hätten nicht im Hinblick auf die 2002er-[X.] ((b) ([X.])), aber im Hinblick auf [X.]nvestitionen für 2010er-Zusatzstrommengen ((b) ([X.])) vorgesehen werden müssen.

(a) [X.]n Art. 14 Abs. 1 [X.] hat der rechtsst[X.]tliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung gefunden (vgl. [X.]VerfGE 58, 81 <120>). [X.] ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und [X.]erechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. [X.]VerfGE 101, 239 <262>; 132, 302 <317>; 135, 1 <21 Rn. 60>). Das Eigentumsgrundrecht schützt damit auch berechtigtes Vertrauen in den [X.]estand der Rechtslage als Grundlage von [X.]nvestitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit; ob und inwieweit ein solches Vertrauen berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Garantie der Erfüllung aller [X.]nvestitionserwartungen besteht nicht. [X.]nsbesondere schützt Art. 14 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht gegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns und deren Auswirkungen auf die Marktchancen. Die in berechtigtem Vertrauen auf eine Gesetzeslage getätigten [X.]nvestitionen ins Eigentum erfordern jedoch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Wie eines Ausgleichs angemessene [X.]erücksichtigung, wenn der Gesetzgeber die weitere Verwertbarkeit des Eigentums direkt unterbindet oder erheblich einschränkt. Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, [X.]erechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. [X.]nsbesondere ist der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht gehalten, bei [X.] und der Umstellung von Rechtslagen die [X.]etroffenen von jeder [X.]elastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. [X.]VerfGE 131, 47 <57 f.>). Ein Ausgleich hinsichtlich entwerteter [X.]nvestitionen in das Eigentum ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Einschränkung der Verwertbarkeit des Eigentums anderweitig ausgleicht; eine Doppelkompensation ist ausgeschlossen.

(b) Gemessen hieran ist die 13. [X.] insofern verfassungswidrig, als sie keinerlei Regelung über den Ausgleich für frustrierte [X.]nvestitionen vorsieht.

([X.]) Sofern [X.]nvestitionen im Vertrauen auf die im Wesentlichen vollständige [X.] der 2002er-[X.] getätigt wurden, bedarf es allerdings keiner gesonderten Ausgleichsregelung. [X.]nsoweit muss der Gesetzgeber bereits für das [X.] eine angemessene Entschädigung, Laufzeitverlängerungen oder einen anderweitigen Ausgleich regeln (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (a), Rn. 313 ff.), der auch unter [X.] als Kompensation für etwa frustrierte [X.]nvestitionen angemessen erscheint. Weil es hinsichtlich dieser [X.] zur Verstromung oder einem rechtlichen Surrogat kommen wird, können getätigte [X.]nvestitionen nicht als frustriert gelten. Eine doppelte Kompensation - sowohl für unverstrombare [X.] als auch für frustrierte [X.]nvestitionen - ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

([X.]) Für [X.]nvestitionen, die zur Verstromung der Ende 2010 zugewiesenen Zusatzstrommengen in den [X.]kraftwerken vorgenommen und durch den Entzug dieser Strommengen Anfang August 2011 entwertet worden sind, hätte die 13. [X.] einen angemessenen Ausgleich vorsehen müssen.

(α) Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte im Grundsatz entstehen. Zwar war der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht gehindert, die mit der 11. [X.] zusätzlich gewährten Restmengen zu entziehen, ohne zugleich eine Kompensation dafür zu gewähren, dass die Zusatzmengen nicht verwertet werden können (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1), Rn. 292 ff.). Gleichwohl verdient das Vertrauen der [X.]werkbetreiber in den Nutzen von [X.]werksinvestitionen, die sie zur Verstromung dieser [X.] getätigt haben, im Grundsatz Schutz. Der 11. [X.] lag erklärtermaßen die politische Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Nutzung der [X.]energie als [X.]rückentechnologie für einen längeren [X.]raum fortgeführt werden sollte. Die [X.]werkbetreiber durften sich hierdurch zu [X.]nvestitionen in ihre Anlagen ermutigt fühlen und mussten nicht damit rechnen, dass der Gesetzgeber noch in derselben Legislaturperiode von der energiepolitischen Grundsatzentscheidung der 11. [X.] wieder Abstand nehmen würde.

[X.]erechtigtes Vertrauen konnte allerdings nur in dem kurzen [X.]raum zwischen dem [X.]eschluss des [X.]undestages über die 11. [X.] am 28. Oktober 2010 und dem Schreiben des [X.] vom 16. März 2011 über das [X.] bestehen. Entgegen der teilweise von den [X.]eschwerdeführerinnen vertretenen Auffassung konnte schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung der Laufzeiten dagegen nicht schon mit der entsprechenden Absichtserklärung in der Koalitionsvereinbarung von [X.]DU/ [X.]SU und [X.] vom 26. Oktober 2009 und auch noch nicht mit der Einbringung des Gesetzentwurfs zur 11. [X.] in den Deutschen [X.]undestag am 28. September 2010 begründet werden. Zwar kann die förmliche Einbringung des Entwurfs einer Gesetzesänderung bereits das Vertrauen in die bestehende Rechtslage zerstören (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (b) ([X.]) (α), Rn. 336 und [X.]VerfGE 132, 302 <324 Rn. 55 f.>); berechtigtes Vertrauen auf eine neue Rechtslage jedoch, dessen spätere Enttäuschung gegebenenfalls mit einem Entschädigungsanspruch kompensiert werden müsste, kann erst mit dem [X.]eschluss des [X.] über das neue Gesetz begründet werden. Vorher handeln [X.]nvestoren auf eigenes Risiko. Mit [X.]ekanntwerden des Schreibens des [X.] über das [X.] vom 16. März 2011 konnten die [X.]etreiberinnen von [X.]kraftwerken unter den besonderen Umständen der damaligen Ereignisse kein berechtigtes Vertrauen für [X.]nvestitionen auf der Grundlage der geltenden Rechtslage mehr haben.

Für das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens unschädlich ist hingegen der Umstand, dass die [X.]mäßigkeit der 11. [X.] hinsichtlich ihres Zustandekommens ohne Zustimmung des [X.]undesrates seit Jahren in Streit steht. Diskussionen um die [X.]mäßigkeit eines Gesetzes sind nicht selten. Sie stellen die Tauglichkeit eines Gesetzes als Vertrauensgrundlage des Handelns der Rechtsgemeinschaft grundsätzlich nicht in Frage, weil nur das [X.]undesverfassungsgericht zur Entscheidung über die [X.]mäßigkeit eines Gesetzes befugt ist.

(β) Die [X.], die den Gesetzgeber zur Revision der umfangreichen Laufzeitverlängerungen der 11. [X.] und zur [X.]eschleunigung des [X.] bewogen haben, sind von besonderem Gewicht (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (c) und (2) (c), Rn. 303 f. und 363). Zudem ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den [X.]estand der Ende 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen nicht hoch (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (1) (b) ([X.]), Rn. 299 ff.). Gleichwohl können die überragenden [X.] für einen beschleunigten Atomausstieg den Gesetzgeber nicht von den Folgen der von ihm selbst gesetzten Ursache berechtigten Vertrauens in [X.]nvestitionen entbinden, die während der kurzen Geltung der 11. [X.] mit [X.]lick auf die Laufzeitverlängerung vorgenommen wurden.

(γ) Die Aufnahme eines solchen Anspruchs in die 13. [X.] war nicht deshalb entbehrlich, weil es offensichtlich keine Anwendungsfälle dafür geben würde. So haben etwa die [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] substantiiert geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Laufzeitverlängerung durch die 11. [X.] [X.]nvestitionen für die [X.]kraftwerke [X.] 1 und [X.] getätigt worden seien und dass das [X.]kraftwerk [X.]iblis A, wenn es nicht zum [X.]nkrafttreten der 11. [X.] gekommen wäre, bereits Mitte 2011 ohne weitere Nachrüstungsinvestitionen stillgelegt worden wäre.

(δ) Es ist allerdings nicht Aufgabe dieser [X.]beschwerdeverfahren, im Einzelnen der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang in den von den [X.]eschwerdeführerinnen genannten [X.]nvestitionsfällen von [X.] wegen eine angemessene Entschädigung geboten ist.

Es liegt im [X.] des Gesetzgebers, die Voraussetzungen und den Umfang eines solchen Kompensationsanspruchs näher zu bestimmen. Auch die Möglichkeit der Einräumung individueller Laufzeitverlängerungen als Kompensation für frustrierte [X.]nvestitionen liegt in seinem [X.]. Sofern er dies mit Rücksicht auf die dem [X.]eschleunigungsziel von ihm eingeräumte überragende [X.]edeutung nicht in Erwägung ziehen wollte, durfte er jedoch nicht darauf verzichten, jedenfalls einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für frustrierte [X.]nvestitionen vorzusehen. Denn die gebotene Entschädigung beeinträchtigt nicht das gesetzliche [X.]eschleunigungsziel.

(4) Soweit die [X.]eschwerdeführerinnen weitere, auch vermögensrelevante [X.]eeinträchtigungen durch die 13. [X.] geltend machen, handelt es sich gemessen an den gewichtigen [X.]n, die für die [X.]eschleunigung des [X.] sprechen (oben [X.] [X.] 3 c [X.] sowie [X.] (1) (c) und (2) (c), Rn. 282 f. sowie 303 f. und 363), um verfassungsgemäße Ausgestaltungen von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums.

So bedeuten zwar die gestaffelten [X.] des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG schon für sich genommen, also ohne [X.]erücksichtigung ihres Einflusses auf die [X.] der [X.]kraftwerke insgesamt, einen erheblichen Eingriff in die aus dem Eigentumsnutzungsrecht folgende unternehmerische Handlungsfreiheit, die auch die [X.]efugnis umfasst, über Reihenfolge, Schwerpunkt und Dauer des [X.]werkbetriebs zu entscheiden. Diese [X.]eeinträchtigungen sind jedoch notwendig mit dem Ziel fester [X.] verbunden. Sie sind den [X.]eschwerdeführerinnen zumutbar, weil die für sie maßgebliche Frage, ob sie die ihnen zugewiesenen 2002er-[X.] im Wesentlichen vollständig in ihren [X.]kraftwerken werden verstromen können (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2), Rn. 310 ff.), zugunsten der Energieversorgungsunternehmen beantwortet wurde. Soweit die nunmehr gesetzlich bestimmten [X.] die [X.]eendigung der gewinnorientierten Eigentumsnutzung an den [X.]kraftwerken fixieren und die Abkehr von den ursprünglich unbefristet erteilten [X.]etriebsgenehmigungen ausdrücklich normieren, war die darin liegende zentrale Aussage, der verbindliche Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der [X.]energie, bereits Gegenstand der Atomkonsensvereinbarung von 2000/2001 und des diese umsetzenden [X.] von 2002. Weder die Konsensvereinbarung noch das Ausstiegsgesetz von 2002 sind jedoch Gegenstand der vorliegenden Gesetzesverfassungsbeschwerden.

Weitere von den [X.]eschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteile der festen [X.] - wie etwa längere Nachbetriebsphasen wegen der gleichzeitigen Stilllegung mehrerer [X.]kraftwerke und dem dadurch zu erwartenden Engpass bei [X.]ASTOR-[X.]ehältern, [X.]nvestitionen in nicht ausgenutzte [X.]rennelemente, Vertragsstrafen infolge der Kündigung laufender Verträge - erweisen sich gleichfalls als verhältnismäßige [X.]nhalts- und [X.]en ihres Eigentums. Derartige, im Einzelnen möglicherweise durchaus kostenintensive Umstellungsaufwendungen sind im Zuge einer an sich zulässigen, weil von hinreichenden [X.]n getragenen Umorganisierung eines Rechtsgebiets von den Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen. Abgesehen davon, dass diese Aufwendungen hier zum Teil ohnehin auch ohne feste [X.] zu anderen [X.]punkten angef[X.] wären, und sich diese Schwierigkeiten im Wesentlichen auf Probleme im Zusammenhang mit der sofortigen Stilllegung der ersten [X.]werksgruppe am 6. August 2011 konzentrieren dürften, haben weder der Vortrag der [X.]eteiligten noch die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese sonstigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die als Umstellungslasten bei einem Systemwechsel den Eigentümern grundsätzlich zumutbar sind, hier ausnahmsweise ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreichten.

d) Die [X.]estimmung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums der [X.]eschwerdeführerinnen an den [X.]kraftwerken durch die Staffelung der [X.] in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG verstößt zu Lasten von [X.] und [X.] und zu Lasten von [X.] wegen der daraus resultierenden [X.] gegen das Gebot, die gesetzlichen Regelungen des Eigentums im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 [X.] auszugestalten (oben [X.] [X.] 3 a, Rn. 268). [X.]m Übrigen besteht kein Grund zur Feststellung von [X.].

Die Staffelung der [X.]etriebsfristen in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG führt daneben allerdings auch zu einer Ungleichbehandlung der [X.]etreiber in Anknüpfung an die unterschiedlichen Abschaltzeiten, die sich vom 6. August 2011 - acht [X.]kraftwerke der ersten Gruppe - bis zum 31. Dezember 2022 - drei [X.]werke der letzten Gruppe - erstrecken. Gemessen am System des [X.], innerhalb dessen sich die 13. [X.] bewegt, erlangen die unterschiedlichen Abschaltzeiten gleichheitsrechtliche [X.]edeutung vor allem im Hinblick auf die diesem System zugrunde liegende Vorgabe, den [X.]kraftwerken je 32 Jahre Laufzeit zu sichern. Die Auswirkungen der zeitlichen Staffelung der Endzeiten in § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG auf die dadurch festgelegte Gesamtlaufzeit der [X.]kraftwerke ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, die nach der daraus folgenden Länge der Laufzeiten geordnet ist. Die [X.]kraftwerke der ersten Gruppe, die mit Ablauf des 6. August 2011 ihre [X.]erechtigung zum [X.] verlieren, sind grau unterlegt. [X.]m Ergebnis erreichen danach nahezu alle [X.]kraftwerke die im Atomkonsens angestrebte [X.], mit ganz geringfügigen Unterschreitungen bei [X.] 1 und [X.]. Lediglich das [X.]kraftwerk [X.] hat durch die Einordnung in die erste Abschaltgruppe nur eine Gesamtlaufzeit von gut 27 Jahren zur Verfügung.

[X.]kraftwerk Laufzeitende Konzern Laufzeit in
Kalenderjahren
Krümmel 06.08.2011 Vfall/[X.] 27,36
[X.] 1 06.08.2011 En[X.]W 31,37
[X.] 06.08.2011 [X.] 31,92
[X.] 1 06.08.2011 [X.] 32,38
[X.] [X.] 31.12.2017 [X.]/[X.] 33,45
[X.] 31.12.2015 (06.15) [X.] 33,54
[X.] 2 31.12.2022 En[X.]W 33,71
[X.]iblis [X.] 06.08.2011 [X.] 34,49
[X.]runsbüttel 06.08.2011 [X.]/Vfall 34,49
[X.] 31.12.2022 [X.]/[X.] 34,54
[X.] 1 06.08.2011 En[X.]W 34,68
[X.] 2 31.12.2019 En[X.]W 34,71
[X.] 2 31.12.2022 [X.] 34,73
[X.] 31.12.2021 [X.]/Vfall 35,03
[X.]iblis A 06.08.2011 [X.] 36,44
[X.] 31.12.2021 [X.] 36,92
[X.] [X.] 31.12.2021 [X.]/[X.] 36,95

Die durch die Staffelung der Auslauffristen für die [X.]erechtigung zum [X.] unterschiedlich langen Laufzeiten der einzelnen [X.]kraftwerke sind nur im Hinblick auf das [X.]kraftwerk [X.] gleichheitswidrig. [X.]nsoweit geht die eigentumsrechtliche [X.]edeutung des Gleichheitsverstoßes allerdings nicht über die Unzumutbarkeit hinaus, die bereits hinsichtlich der fehlenden [X.] von [X.] aus dem Jahre 2002 festgestellt wurde (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (2) (b) ([X.]) (γ) (ββ), Rn. 355 ff.).

Die mit der Staffelung der Abschaltzeiten verbundene Ungleichbehandlung der [X.]werksbetreiber in Anknüpfung an die einzelnen [X.]kraftwerke im Übrigen verletzt nicht das Gebot gleichheitsgerechter Ausgestaltung von [X.]nhalt und Schranken des Eigentums. Soweit die diesbezüglichen Differenzierungen sich überhaupt als Ungleichbehandlungen innerhalb des engen [X.] der [X.]etreibergesellschaften, die allein als Grundrechtsträger in [X.]etracht kommen, auswirken, sind sie von dem beträchtlichen Gestaltungsspielraum getragen, der dem Gesetzgeber in komplexen Entscheidungssituationen, wie der hier vorliegenden, zusteht, die von [X.] im Hinblick auf künftige Entwicklungen belastet ist. Die in der Abwägung zwischen dem legitimen [X.]eschleunigungsziel der 13. [X.], der Notwendigkeit der Gewährleistung von regionaler Versorgungssicherheit und der [X.]erücksichtigung der berechtigten Eigentums- und Vertrauensschutzinteressen der betroffenen Versorgungsunternehmen mit § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG getroffene Entscheidung hält - abgesehen vom Fall des [X.]kraftwerks [X.] - auch einer über die bloße [X.]kürprüfung hinausgehenden verfassungsgerichtlichen Gleichbehandlungskontrolle stand. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Ungleichbehandlungen der einzelnen [X.]kraftwerke zwischen den Gruppen des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG und innerhalb dieser Gruppen sämtlich Differenzierungen jenseits oder [X.]falls auf der [X.]grenze betreffen, sich also im "[X.]" von [X.]esserstellungen unterschiedlichen Ausmaßes bewegen und so auch nicht ursächlich für die Kapazitätsdefizite von [X.] und [X.] sind. Soweit die Staffelung danach einzelne [X.]kraftwerke besser stellt als andere und die damit verbundenen unternehmerischen [X.] sich nicht ohnehin - wie beispielsweise bei den [X.]kraftwerken [X.] [X.] und [X.] - innerhalb desselben Konzerns aufheben, sind die damit verbundenen Unterschiede in der Vorteilsgewährung angesichts ihres eher geringen Gewichts mit Rücksicht auf den gerade in derart komplexen Entscheidungssituationen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von den [X.]etroffenen hinzunehmen.

Die Regelungen der 13. [X.] gestalten nicht nur Eigentumsrechte an den Atomanlagen aus und schränken sie ein; sie greifen zugleich auch mittelbar in die [X.]erufsfreiheit der [X.]eschwerdeführerinnen ein, indem sie die [X.]eendigung ihrer unternehmerischen [X.]etätigung im [X.]ereich der friedlichen Nutzung der [X.]energie beschleunigen. Sie sind deshalb auch an Art. 12 [X.] zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und [X.]erufsfreiheit vgl. [X.]VerfGE 50, 290 <361 f.>; 110, 141 <166 f.>; 128, 1 <36 ff.>).

Es bedarf hier aber keiner näheren Prüfung des angegriffenen Gesetzes am Maßstab des Art. 12 [X.], da sich daraus keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf diese Regelungen ergeben, als sie in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Standpunkten der [X.]eteiligten für das Eigentumsrecht ermittelt wurden. Der Schutz der [X.]erufsfreiheit für die unternehmerische [X.]etätigung geht in diesem Fall nicht weiter als der des Eigentumsrechts für dessen berufliche Nutzung.

Die 13. [X.], namentlich § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG, ist kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbotenes Einzelfallgesetz.

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält zwar kein Grundrecht (vgl. [X.]VerfGE 1, 264 <280>; 117, 302 <310>). Ungeachtet dessen unterfällt ein Gesetz im Rahmen einer zulässigerweise erhobenen [X.]beschwerde der Kontrolle auch anhand dieses Maßstabs (vgl. [X.]VerfGE 13, 225 <228 f.>; 24, 367 <396>; 134, 33 <88 ff.>). Gesetze, die - wie hier die 13. [X.] - gestaltend in geschützte [X.] eingreifen, sind an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu messen (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. [X.]VerfGE 24, 367 <396 f.>; 25, 371 <399>; 64, 72 <80 f.>; 134, 33 <88 f. Rn. 127 ff.> einerseits und [X.]VerfGE 13, 225 <328 f.>; 139, 148 <176 Rn. 53> andererseits).

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss. Das schließt die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. [X.]VerfGE 85, 360 <374>; 134, 33 <88 f.>; 139, 148 <176 Rn. 53>).

Gemessen hieran verstößt § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG nicht gegen das Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze. Zwar ist diese [X.]estimmung über die verbindlichen [X.] nicht allgemein gefasst; vielmehr erfolgt für jedes in [X.]etrieb befindliche [X.]kraftwerk eine eigene Festlegung, so dass eine Regelung für mehrere Einzelfälle vorliegt. Das Gesetz greift damit aber nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus, sondern regelt abschließend alle verbleibenden Fälle. Die [X.]kür einer gesetzlichen Einzelfallregelung, vor der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] schützen will, ist hier nicht gegeben.

Die 13. [X.] verletzt in Teilen Art. 14 Abs. 1 [X.], weil sie zu einer unzumutbaren [X.]eschränkung des aus dem [X.] fließenden Rechts der [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] sowie [X.] führt, die ihren [X.]kraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugeteilten [X.] [X.] zu verwerten.

Die 13. [X.] verletzt auch dadurch Art. 14 Abs. 1 [X.], dass sie keine Ausgleichs- oder sonstigen angemessene Kompensationslösungen vorsieht für [X.]nvestitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die jeweils zugeteilten Stromkontingente in den [X.]kraftwerken getätigt, durch die festen [X.] aber entwertet wurden.

Alle Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 [X.] haben ihre wesentliche Ursache in den durch § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG für die [X.]kraftwerke gestaffelt eingeführten festen Endterminen für das Erlöschen der [X.]erechtigung zum [X.]. Die Vorschrift verstößt insoweit gegen das Eigentumsgrundrecht.

§ 7 Abs. 1a Satz 1 AtG ist in dem festgestellten Umfang für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 [X.] zu erklären. Seine Fortgeltung bis zur Neuregelung des [X.]es durch [X.]ehebung der beanstandeten [X.]verstöße ist anzuordnen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu treffen.

1. Die festgestellten [X.]verstöße führen hier nicht zur Nichtigkeit von § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG sondern lediglich zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz verbunden mit einer Fortgeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung.

Dies ist deshalb angezeigt, weil dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die [X.]verstöße zu beseitigen (zu dieser Fallgruppe insbesondere bei [X.] vgl. [X.]VerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 107, 27 <57>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; 126, 400 <431>; stRspr). Zudem würde eine Nichtigerklärung des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG zu einem Rechtszustand führen, der mit dem vom Gesetzgeber im Grundsatz verfassungsgemäß angestrebten Rechtszustand noch weniger in Einklang stünde als die befristete Weitergeltung des für verfassungswidrig befundenen Rechtszustands (zu dieser Fallgruppe vgl. [X.]VerfGE 83, 130 <154>; 92, 53 <73>; 111, 191 <224>; 117, 163 <201>).

Die festgestellten [X.]verstöße berühren das Hauptziel der 13. [X.], die [X.]eschleunigung des [X.], nicht im [X.]. Die Rücknahme der Ende 2010 in großem Umfang zugeteilten Zusatzstrommengen, die Einführung fester Endtermine für den [X.]etrieb der einzelnen [X.]kraftwerke und die Staffelung der [X.] haben sich im Grundsatz als vereinbar mit dem Grundgesetz erwiesen. Die verfassungsrechtlich zu beanstandenden Defizite sind zwar nicht unerheblich, betreffen jedoch gemessen an der [X.] nur Randbereiche. Die [X.] durch Nichtigerklärung des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG auszuhebeln, wäre daher nicht gerechtfertigt.

2. Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die festgestellten [X.]verstöße zu beseitigen.

a) Die Unvereinbarkeit der den [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] wie auch der [X.]eschwerdeführerin [X.] zur Verfügung stehenden [X.] mit Art. 14 Abs. 1 [X.] hat ihre Ursache vor allem darin, dass innerhalb der durch § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG gesetzten [X.] keine im Wesentlichen vollständige Verstromung der ihnen 2002 zugeteilten [X.] in [X.]kraftwerken zu erwarten ist, die ganz oder anteilig in der Hand des betroffenen Konzerns liegen. Dem könnte etwa mit einer entsprechenden Verlängerung der Laufzeiten einzelner konzerneigener [X.]kraftwerke Rechnung getragen werden. Für diesen Weg ist jedoch kein Vorrang durch die Verfassung vorgegeben, er liegt wie auch andere [X.] im politischen [X.] des Gesetzgebers. Eine Kompensation der [X.] könnte womöglich auch durch gesetzliche Sicherstellung einer Weitergabemöglichkeit von nicht mehr verstrombaren [X.]n an Konzerne mit überschießenden [X.] zu ökonomisch zumutbaren [X.]edingungen erfolgen. [X.]nsbesondere bleibt es dem Gesetzgeber aber auch unbenommen, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht verstrombare [X.] vorzusehen, zumal mit der gesetzgeberischen Entscheidung für den Atomausstieg die Aufgabe des [X.]estands der [X.]kraftwerke ohnehin feststeht. Der Ausgleich braucht auch nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss.

Mit einer Neuregelung, welche die [X.] der [X.]eschwerdeführerinnen [X.] und [X.] sowie [X.] im Wesentlichen vollständig behebt, erledigt sich auch ihre gleichheitswidrige Schlechterstellung.

b) Eine gesetzliche Grundlage für Ausgleichsansprüche wegen frustrierter [X.]nvestitionen bedarf der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (oben [X.] [X.] 3 c [X.] (3) (b), Rn. 373 ff.).

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2, 3 [X.]Verf[X.].

Meta

1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12

06.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 20. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 49 Abs 1 S 2 AEUV, Art 54 Abs 1 AEUV, § 7 Abs 1a S 1 AtG vom 31.07.2011, § 7 Abs 1b AtG, § 7 Abs 1c AtG, Anl 3 AtG, AtGÄndG 11, Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 vom 31.07.2011, Art 1 MRKZProt

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.12.2016, Az. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (REWIS RS 2016, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1355

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