Aktenzeichen 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161220.1bvr282111
RCN:
RCN9FWL85WYZJ7VN4X

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20.12.2016

Berichtigung in den Gründen des Urteils vom 06.12.2016

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Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 06.12.2016

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente durch Einführung eines festen Abschalttermins für Atomkraftwerke als nicht zumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung - zudem Verletzung des Art 14 Abs 1 GG durch Fehlen einer Kompensation für gewisse Investitionen (Vertrauensschutz) - hingegen Streichung der im Jahr 2011 zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente verfassungsrechtlich unbedenklich - Frist für Neuregelung bis 30.06.2018

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