Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 BvR 1550/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3026

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ENERGIE ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE EIGENTUM ATOMKRAFT

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Gegenstand

Mangelnde Umsetzung des Senatsurteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 ua – Atomausstieg – ) verletzt Eigentumsgrundrecht der Kraftwerksbetreiberinnen - 16. AtG-Novelle (juris: AtGÄndG 16) mangels Bedingungseintritts nicht in Kraft getreten - zudem keine Behebung des Grundrechtsverstoßes bei unveränderter Inkraftsetzung des § 7f AtG idF der 16. AtG-Novelle - Verpflichtung zur Neuregelung besteht mithin fort - Sowie zu verfassungsrechtlichen Maßgaben an die Regelung des Inkrafttretens von Gesetzen


Leitsatz

1. Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen.

2. Die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden.

3. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Bedingung bestimmter beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen.

Tenor

1. Die Beschwerdeführerinnen sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, dass der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 weder durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 10. Juli 2018 ([X.] I Seite 1122) noch durch ein anderes Gesetz eine Neuregelung in [X.] gesetzt hat, die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt oder einen angemessenen Ausgleich für nicht mehr verstrombare Teile dieser Elektrizitätsmengen gewährt (vgl. [X.] 143, 246 <248, Nummer 1 der Entscheidungsformel>).

2. Der Gesetzgeber bleibt zur Neuregelung verpflichtet.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die [X.] hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 10. Juli 2018 ([X.] 1122; im Folgenden: 16. [X.]). Damit hat der Gesetzgeber auf das Urteil vom 6. Dezember 2016 ([X.] 143, 246) reagiert, durch welches das [X.] das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es ([X.] 1704; im Folgenden: 13. [X.]) unter anderem insoweit für mit Art. 14 Abs. 1 [X.] unvereinbar erklärte, als es nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor gesetzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt (Nr. 1 der Entscheidungsformel). Gegen die zur Umsetzung des Urteils erlassenen Regelungen über den Ausgleich von in den betroffenen [X.]werken nicht mehr verwertbaren "[X.]" (näher unten Rn. 2) wenden sich nunmehr die [X.] Kernkraftgesellschaft des [X.] und zwei [X.]werksbetreibergesellschaften, an denen sie beteiligt ist.

2

1. Hintergrund und Entstehung der 13. [X.] sind im Urteil vom 6. Dezember 2016 näher geschildert (siehe [X.] 143, 246 <253-269 Rn. 1-36>). [X.] nahm die damalige Bundesregierung zwecks Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie Verhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen als Betreibern der Kernkraftwerke auf, um eine einvernehmliche Lösung der [X.] zu erreichen. Ergebnis war die im Jahr 2001 unterzeichnete [X.], in der für jede einzelne Anlage eine Strommenge festgelegt wurde, die diese ab dem 1. Januar 2000 maximal produzieren darf (sogenannte Reststrommenge). Dabei ging als Faktor die bei einer Regellaufzeit von 32 Jahren verbleibende Restlaufzeit der jeweiligen Anlage ein, aus der sich auf der Grundlage der bisherigen jährlichen durchschnittlichen Verstromungsleistung je [X.]werk dessen Reststrommenge ergab. Dem lag die Annahme zugrunde, dass sich ein Kernkraftwerk in 32 Jahren regelmäßig amortisiert und in diesem Zeitraum auch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 ([X.] 1351; im Folgenden: Ausstiegsgesetz 2002) setzte diese Vereinbarung um. Es fügte hierzu unter anderem einen neuen § 7 Abs. 1a AtG und eine Anlage 3 in das [X.] ein, in deren Spalte 2 die jeweils verbleibenden [X.] aufgenommen wurden. Nach einer Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse wollte die neue Bundesregierung 2009 die Nutzung der Kernenergie als "Brückentechnologie" verlängern. Das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1814; im Folgenden: 11. [X.]) sah daher eine Erhöhung der Elektrizitätsmengen vor, die durch Kernkraft noch erzeugt werden durften. Damit sollte eine befristete Verlängerung der Laufzeiten ermöglicht werden, der rechnerisch eine Verlängerung der bisherigen Produktion um durchschnittlich zwölf Jahre zugrunde lag. In Reaktion auf den Reaktorunfall im [X.] [X.] im März 2011 erfolgte jedoch schon bald eine weitere politische Neubewertung. Mit der im August 2011 in [X.] getretenen 13. [X.] wurden die durch die 11. [X.] gewährten zusätzlichen [X.] gestrichen und konkrete Abschalttermine für die einzelnen [X.]werke festgelegt.

3

2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das [X.] die 13. [X.] für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 [X.], unter anderem soweit das Gesetz weder eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken mit dem Ausstiegsgesetz 2002 in Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt noch einen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. Inhalt und Schranken des Eigentums seien durch die 13. [X.] unzumutbar bestimmt, soweit sie dazu führten, dass die Konzerne [X.] und [X.] angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer [X.] von 2002 nicht [X.] ausnutzen könnten, wohingegen die Konzerne [X.] und [X.] über mehr Verstromungskapazität verfügten, als sie zur Verwertung ihrer [X.] von 2002 benötigten (vgl. insbesondere [X.] 143, 246 <357 Rn. 310>). Für eine Neuregelung setzte das [X.] dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2018.

4

Beschwerdeführerinnen des vorliegenden Verfahrens sind die [X.] (im Folgenden: [X.]), die [X.] (im Folgenden: [X.]) und die [X.] Europe Nuclear Energy GmbH (im Folgenden: [X.]). Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) sind identisch mit den Beschwerdeführerinnen im Verfahren 1 BvR 1456/12, einem der dem Urteil vom 6. Dezember 2016 zugrunde liegenden Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) sind identisch mit den Beschwerdeführerinnen in dem ebenfalls die 13. [X.] betreffenden Verfahren 1 BvR 1621/12, das sie nach Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt haben ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2018 - 1 BvR 1621/12 -, Rn. 4).

5

Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerinnen [X.] und [X.] ist der Betrieb des jeweils gleichnamigen Kernkraftwerks. Sie sind jeweils Inhaberin der Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ([X.] - AtG). Die Beschwerdeführerin [X.] ist zu 50 % an der Beschwerdeführerin [X.] und zu 66,6 % an der Beschwerdeführerin [X.] beteiligt, die anderen 50 % beziehungsweise 33,3 % hält die [X.] (im Folgenden: [X.]). Geschäftsführende Gesellschafterin der Beschwerdeführerinnen [X.] und [X.] und auf Grundlage eines [X.] Betriebsführerin der gleichnamigen Kernkraftwerke ist jeweils die Beschwerdeführerin [X.]. [X.] firmierte - auch als Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 ([X.] 143, 246) -bis 2016 als [X.] Kernkraft GmbH und steht unter alleiniger Kontrolle des [X.]-Konzerns.

6

Mit Art. 1 der 16. [X.] vom 10. Juli 2018 fügte der Gesetzgeber zur Umsetzung des Urteils neben der Regelung eines Ausgleichs für Investitionen (§ 7e AtG) Vorschriften über den Ausgleich nicht verstromter Elektrizitätsmengen und das diesbezügliche Verwaltungsverfahren in das [X.] ein. Angegriffen sind hier neben einem Unterlassen des Gesetzgebers, innerhalb der vom [X.] gesetzten Frist eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, § 7f Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7g Abs. 2 Satz 1 [X.] Diese Vorschriften lauten wie folgt:

7

§ 7f

Ausgleich für Elektrizitätsmengen

(1)

(2)

(…)

§ 7g

Verwaltungsverfahren

(…)

(2)

(…)

8

Bezüglich ihres Inkrafttretens sieht Art. 3 der 16. [X.] vor:

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in [X.], an dem die [X.] erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige [X.] gibt den [X.] im [X.] bekannt.

9

Das Gesetzgebungsverfahren zur 16. [X.] wurde kurz vor Ablauf der im Urteil vom 6. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2018 gewährten Umsetzungsfrist begonnen.

1. Am 8. Mai 2018 übersandte das [X.] für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (im Folgenden: [X.]) im Rahmen einer Verbändeanhörung mit Stellungnahmefrist bis zum 11. Mai 2018 einen Entwurf für eine 16. [X.]. Ohne Veränderung im Wortlaut der hier angegriffenen Vorschriften brachten am 5. Juni 2018 die Fraktionen der [X.] und [X.] (BTDrucks 19/2508) und wortgleich am 11. Juni 2018 die Bundesregierung (BTDrucks 19/2631) einen Gesetzentwurf für die 16. [X.] in den [X.] ein. Die erste Beratung erfolgte am 8. Juni 2018([X.] 19/37, [X.] ff.). Der [X.] führte am 13. Juni 2018 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch, bei der insbesondere die mittelbare Einbeziehung [X.]s in den Kreis der Anspruchsberechtigten in § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG und die Ausgestaltung der Bemühensobliegenheit in § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG kritisch beurteilt wurden (vgl. dazu aus der Anhörung [X.], in: [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.] f.; [X.], a.a.[X.], [X.]; [X.], a.a.[X.], [X.] f.; [X.], a.a.[X.], [X.]; aus den schriftlichen Stellungnahmen: [X.]/[X.], Ausschussdrucksache 19(16)63-[X.], [X.] ff.; [X.], Ausschussdrucksache 19(16)63-G, S. 4 ff.; [X.], Ausschussdrucksache 19(16)63-A, [X.] f.; [X.], Ausschussdrucksache 19(16)63-D, S. 4 f.). Die hier angegriffenen Bestimmungen haben auch danach keine Änderung mehr erfahren. Der Ausschuss empfahl mit den Stimmen der Fraktionen von [X.] und [X.] die Annahme des Gesetzentwurfs (Beschlussempfehlung und Bericht vom 27. Juni 2018, BTDrucks 19/3029, [X.]). Die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs fanden am 28. Juni 2018 statt ([X.] 19/42, [X.] ff.). Die Veröffentlichung erfolgte am 13. Juli 2018 im [X.] ([X.] 1122).

2. Die [X.]n Behörden hatten zwischenzeitlich die [X.] über den Entwurf der 16. [X.] informiert. Eine Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (im Folgenden: [X.]) unterblieb. Die Generaldirektion Wettbewerb der [X.] teilte mit einem durch den stellvertretenden Generaldirektor elektronisch signierten Schreiben vom 4. Juli 2018 mit:

"Am 14. Mai 2018 haben Ihre Behörden die Dienststellen der [X.] über das 16. [X.] unterrichtet, das zwischenzeitlich am 28. Juni 2018 vom [X.] verabschiedet wurde. Mit dem Gesetz soll das Urteil des [X.]s vom 6. Dezember 2016 zum 13. [X.] (1 BvR 1456/12) umgesetzt werden.

Auf Grundlage der von der [X.] zur Verfügung gestellten Informationen gehen die Dienststellen der [X.] davon aus, dass es sich bei der vorliegenden gesetzlichen Regelung lediglich um den vom [X.] explizit vorgesehenen finanziellen Ausgleich für die von der 13. [X.]-Novelle betroffenen Unternehmen handelt.

Daher gehen die Dienststellen der [X.] davon aus, dass es unter Berücksichtigung der in der [X.] des [X.] formulierten Grundsätze bezüglich der 16. [X.] keiner förmlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] bedarf.

Diese Einschätzung der Dienststellen der [X.] bezieht sich allein auf den Inhalt der gesetzlichen Ausgleichsregelung. Da die vollständige individuelle Berechnung der Ausgleichsleistungen an einzelne Unternehmen bislang nicht erfolgt ist, kann noch nicht ermittelt werden, inwieweit auch diese individuelle Berechnung mit den Grundsätzen des [X.] steht und somit ebenfalls keiner beihilfenrechtlichen Anmeldung bedarf.

Unabhängig von der oben genannten Einschätzung sind die Dienststellen der [X.] im Falle einer zukünftigen förmlichen Beschwerde in dieser Sache selbstverständlich zu deren beihilfenrechtlicher Prüfung verpflichtet."

3. Daraufhin machte das [X.] im [X.] bekannt, dass die [X.] verbindlich mitgeteilt habe, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich und die 16. [X.] damit mit Wirkung vom 4. Juli 2018 in [X.] getreten sei ([X.] 1124).

Gegen das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der [X.] erhob die Beschwerdeführerin [X.] am 14. November 2018 nach Art. 263 Abs. 4 [X.] Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der [X.], die sie darauf stützte, dass das Schreiben, sollte es verbindlich sein, Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 [X.] verletze, da es ein innerstaatliches Entschädigungsgesetz von der Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen freistelle, obwohl mit dem Gesetz ein aufgrund des Urteils nicht entschädigungsberechtigter Wettbewerber selektiv aus staatlichen Mitteln begünstigt werde ([X.]. [X.] vom 21. Januar 2019, [X.]1).

Die [X.] erhob die Einrede der Unzulässigkeit. Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung der [X.]-Organe sei nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des [X.] durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigten. Das sei bei dem angefochtenen Schreiben jedoch nicht der Fall, das im Kontext der [X.] und nicht als Beschluss nach Art. 4 der Verordnung ([X.]) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]. L 248 vom 24. September 2015, [X.]; im Folgenden: [X.]) ergangen sei und somit keine rechtlich verbindliche Einschätzung der [X.] darstelle. Die Einschätzung, wonach die 16. [X.] keiner förmlichen Anmeldung bedürfe, sei weder endgültig noch binde sie die [X.]. Hervorzuheben sei auch, dass sich das Schreiben ausschließlich mit der Anmeldungspflicht für die gesetzliche Ausgestaltung der Anspruchsgrundlagen befasse.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wies das Gericht der [X.] die Klage als unzulässig ab, da [X.] das Schreiben nicht anfechten könne (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2019, [X.] Europe Nuclear Energy / [X.], [X.]/18, [X.]:T:2019:501, Rn. 35 ff.).

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] durch die mit der 16. [X.] eingefügten § 7f Abs. 1 und Abs. 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 AtG und durch das Unterlassen des Gesetzgebers, eine den vom [X.] formulierten Anforderungen entsprechende Neuregelung zu treffen; die 16. [X.] sei nicht in [X.] getreten, denn die [X.] habe weder die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt noch verbindlich mitgeteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei.

Verfassungswidrig sei insbesondere die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs durch § 7f Abs. 1 Satz 2 AtG, die eine "doppelte Halbteilung" bewirke. Wenngleich gesetzgeberische Motivation dieser Begrenzung gewesen sein möge, den Zufluss auf den [X.]-Konzern zu beschränken, habe sich dies in der Regelung nicht niedergeschlagen. Wegen der Anspruchsberechtigung des Genehmigungsinhabers würde nicht einmal der begrenzte Ausgleichsbetrag dem [X.]-Konzern zufließen, sondern müsste vielmehr mangels entsprechender gesetzlicher Vorkehrungen in § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG noch mit [X.] geteilt werden.

Verfassungswidrig sei auch die Regelung der Bemühensobliegenheit in § 7f Abs. 1 Satz 3 [X.] Die Vorschrift definiere nicht, welche Bedingungen angemessen seien. Ergebe die erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 erfolgende Beurteilung des [X.]s, dass erfolglos gebliebene Übertragungsangebote nicht angemessen gewesen seien, verlören die Beschwerdeführerinnen auch ihren Ausgleichsanspruch. Dem Risiko, nicht nur keine Erlöse aus der Übertragung zu erzielen, sondern zudem den Ausgleichsanspruch zu verlieren, könnten sie nur entgehen, indem sie [X.] zu einem deutlich niedrigeren Preis anböten als in einer "normalen" Marktsituation. Die Betreiber der aufnehmenden [X.]werke könnten dagegen spiegelbildlich höhere Gewinne erzielen.

Daneben seien die zeitliche Verzögerung des Ausgleichs und die Vorschriften des § 7f Abs. 2 AtG über die Anspruchshöhe verfassungswidrig.

1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet.

a) Die 16. [X.] sei in [X.] getreten. Der Gesetzgeber habe das Inkrafttreten in Art. 3 der 16. [X.] alternativ zu einer auch für Dritte rechtsverbindlichen Genehmigung im Sinne eines Beschlusses (Art. 288 Abs. 4 [X.]) von einem "[X.]" als verbindlicher Mitteilung der [X.] und verfahrensabkürzender Alternative zu einem förmlichen Notifizierungsverfahren abhängig gemacht. Mit dieser zweiten Variante orientiere sich der Gesetzgeber an der jahrzehntelangen Praxis, nach der die [X.] ihre Auffassung zur beihilfenrechtlichen Unbedenklichkeit in Form eines "[X.]" mitteilen könne. Die [X.] selbst empfehle den Mitgliedstaaten die Nutzung des [X.] zur Klärung beihilfenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit beabsichtigten Maßnahmen. Ein rechtsverbindlicher Beschluss im Sinne von Art. 288 Abs. 4 [X.] sei dagegen nicht Voraussetzung des Inkrafttretens nach der zweiten Variante des Art. 3 der 16. [X.]. Mit dem "[X.]" vom 4. Juli 2018 sei die Bedingung eingetreten. Während die [X.] sich hinsichtlich möglicher späterer individueller Berechnungen und Leistungen eine Prüfung vorbehalte, mache der "[X.]" hinsichtlich der gesetzlichen Regelung keinen vergleichbaren Vorbehalt.

b) § 7f Abs. 1 und Abs. 2, § 7g Abs. 2 AtG verletzten die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 [X.]. Die Vorschriften seien keine typischen Eingriffsnormen, sondern gewährten gerade einen Ausgleichsanspruch.

Der Ausgleich erreiche jedenfalls das zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit der mit der 13. [X.] eingeführten festen Abschaltdaten erforderliche Maß. § 7f Abs. 1 Satz 2 AtG verweise auf die Begrenzung der Elektrizitätsmengen nach Satz 1. Ausgleichsfähig seien danach 66,6 % der [X.] des Kernkraftwerks [X.] und 50 % der [X.] des Kernkraftwerks [X.], die jeweils am 31. Dezember 2022 bei den beiden Kernkraftwerken verblieben. Dass die Regelung zu einer "doppelten Halbteilung" des Ausgleichs führe, sei unschlüssig, weil dies auf einer unvollständigen Betrachtung der [X.] Gewinnverteilung basiere. Die Regelung berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin [X.] aufgrund der Gewinnverteilungsregelung des § 121 Handelsgesetzbuch von den Erlösen profitiere, die [X.] durch [X.]e Verstromung erziele, das heißt an allen Übertragungen von [X.] der Kernkraftwerke [X.] und [X.] partizipiere. Werde der Gewinn, wie von den Beschwerdeführerinnen dargelegt, entsprechend den Gesellschaftsanteilen aufgeteilt, fließe im Innenverhältnis einerseits die Hälfte beziehungsweise ein Drittel des Ausgleichsanspruchs an [X.], andererseits fließe die Hälfte beziehungsweise zwei Drittel der Erlöse aus einer [X.]en Veräußerung von rechnerisch [X.] zugeordneten [X.] an die Beschwerdeführerin [X.].

Der in § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG statuierte Anspruchsausschluss überschreite nicht das eingeräumte [X.]. Die Bemühensobliegenheit sei geeignet und erforderlich, um das Verhalten der Anspruchsberechtigten dahingehend zu beeinflussen, dass sie zu einer Minimierung der Lasten für den Staatshaushalt beitrügen, anstatt den ausgleichspflichtigen Nachteil zu erdulden und nach Ablauf des 31. Dezember 2022 zu liquidieren. Die Beurteilung, welche Bedingungen für sie angemessen sind, sei den Beschwerdeführerinnen als langjährig erfahrenen Marktteilnehmerinnen zumutbar, weil es insoweit um ihre ureigensten wirtschaftlichen Interessen gehe, die das Tatbestandsmerkmal schütze. Zudem fänden sich vergleichbare Bemühensobliegenheiten in einer Vielzahl von Entschädigungsregelungen; die hierzu ergangene Rechtsprechung und das Schrifttum enthielten zahlreiche Anregungen für eine Auslegung.

2. Auf eigene Initiative haben [X.] - die unter neuem Namen firmierende Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2821/11 ([X.] 143, 246) - und die [X.] SE als Konzernobergesellschaft Stellung genommen. Sie sind der Ansicht, § 7f AtG sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Mit ihrer Stellungnahme haben sie ein von ihnen beauftragtes Gutachten von Prof. Dr. [X.]hristoph [X.] vorgelegt, nach dem § 7f Abs. 1 AtG dahingehend auszulegen sei, dass die formale Anspruchsinhaberschaft der Betreibergesellschaft materiell als Zuordnung zugunsten [X.]s zu deuten sei. Demgegenüber lege die Bundesregierung ein verfassungswidriges Verständnis der im Urteil vom 6. Dezember 2016 getroffenen Aussagen zugrunde. Das [X.] habe die Verhältnismäßigkeit der 13. [X.] in Bezug auf [X.] und [X.] nur unter der Prämisse einer [X.]en Verstrombarkeit der ihnen zugeordneten [X.] als gewahrt angesehen. Dies setze voraus, dass die [X.] tatsächlich und zum umfänglichen eigenen wirtschaftlichen Nutzen verwertet werden könnten, weshalb es sich nicht um eine rein rechnerische oder theoretische Betrachtung handele. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der [X.] folge zugleich die Notwendigkeit, deren Nutzbarkeit zur Verstromung in eigenen Anlagen durch die Neuregelung weiterhin sicherzustellen.

3. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Die 16. [X.] kann ungeachtet der Zweifel an ihrem Inkrafttreten mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. [X.] 42, 263 <281>; s. auch [X.] 131, 47 <52 f.>). Einen zulässigen Verfahrensgegenstand bildet auch die Rüge des Nichtinkrafttretens der 16. [X.], weil dieses die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverletzungen über die vom [X.] gesetzte Frist hinaus fortbestehen ließe.

1. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdefähig (vgl. dazu bereits [X.] 143, 246 <312 ff. Rn. 184 ff.>) und wie schon im Verfahren 1 BvR 1456/12 auch hier weiterhin [X.]. Nach dem Vortrag erscheint nicht ausgeschlossen, dass die im Urteil vom 6. Dezember 2016 für die Beschwerdeführerinnen [X.] und [X.] festgestellte Eigentumsverletzung wegen unzureichender Sicherstellung einer im Wesentlichen vollständigen Verstromung der 2002 zugewiesenen [X.] ohne entsprechenden Ausgleich ([X.] 143, 246 <248, Nr. 1 der Entscheidungsformel>) fortdauert. Möglich erscheint insbesondere, dass die Beschwerdeführerinnen durch das bloße Nichtinkrafttreten der 16. [X.] in ihren Grundrechten verletzt sind. Der [X.] liegt zwar ursprünglich in der durch das frühere Urteil beanstandeten 13. [X.], wird aber perpetuiert, wenn der Gesetzgeber keine Neuregelung in [X.] gesetzt hat. Jedenfalls nach Ablauf der dem Gesetzgeber gewährten [X.] am 30. Juni 2018 ([X.] 143, 246 <248, Nr. 4 der Entscheidungsformel>) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die neue Verfassungsbeschwerde. Hier ist substantiiert dargelegt, dass die gebotene Abhilfe ausbleibe, weil das vom Gesetzgeber dafür gedachte Gesetz nicht in [X.] getreten sei.

2. Auch die Beschwerdeführerin [X.] ist beschwerdefähig und [X.]. Dass sie durch die 13. [X.] in Grundrechten verletzt ist, wurde im Urteil vom 6. Dezember 2016 zwar nicht festgestellt, weil [X.] dort nicht als Beschwerdeführerin aufgetreten ist. Deren separat geführtes Verfahren 1 BvR 1621/12 wurde nach dem Urteil vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt. Für dieses Urteil war die vorzeitige Abschaltung des [X.]werks [X.] aber von Bedeutung, weil sie zur Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin [X.] beigetragen hat. Die Grundrechtsverletzung von [X.] ergibt sich vor allem aus ihrer Belastung durch die große Menge unverwertbarer [X.] aus dem 2002 zugewiesenen Kontingent (vgl. dazu [X.] 143, 246 <366 ff. Rn. 330 ff.>). Dem liegt ausdrücklich eine konzernbezogene Betrachtung zugrunde (vgl. [X.] 143, 246 <360 Rn. 318>), in die der Verbleib unverwertbarer [X.] des Kernkraftwerks [X.] anteilig einging, weil [X.] hieran mit über 66 % beteiligt ist. Daher waren verbleibende [X.] des [X.]werks [X.] schon zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht [X.]s in die Ausgleichsregelung einzubeziehen.

Im Ergebnis ist jedoch auch die Beschwerdeführerin [X.] selbst durch die 13. [X.] in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, sodass Mängel der 16. [X.] auch ihr gegenüber eine eigenständige Grundrechtsverletzung begründen können. Zwar hatte das [X.]werk bei einer Laufzeit von 34,49 Kalenderjahren (vgl. [X.] 143, 246 <390 Rn. 387>) vor seiner Abschaltung die im Atomkompromiss als Amortisationszeitraum zugrunde gelegte Regellaufzeit von 32 Jahren überschritten, sodass die 13. [X.] die Beschwerdeführerin [X.] nicht wegen ungleicher Amortisationsmöglichkeiten (vgl. dazu [X.] 143, 246 <373 ff. Rn. 347 ff.>) in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Die Unverhältnismäßigkeit des [X.] resultiert aber auch bei der Beschwerdeführerin [X.] selbst aus der quantitativen Belastung (vgl. dazu [X.] 143, 246 <366 ff. Rn. 330 ff.>). Bezogen auf die dem Kernkraftwerk [X.] 2002 zugewiesenen [X.] im Umfang von 47.670 GWh macht das derzeitige Verstromungsdefizit bei 10.999,67 GWh verbliebener [X.] (vgl. [X.] 143, 246 <360 Rn. 316>) knapp über 23 % aus. Auf die Frage der Erfüllung der auf 32 Jahre veranschlagten Amortisierungszeit kommt es für die quantitative Belastung ausdrücklich nicht an (vgl. dazu [X.] 143, 246 <358 Rn. 312>). Dabei gilt der besondere Bestandsschutz der 2002 zugewiesenen [X.] (vgl. dazu [X.] 143, 246 <368 ff. Rn. 334 ff.>) für die dem Kernkraftwerk [X.] zugewiesenen [X.] gleicher-maßen wie für die allen anderen Kernkraftwerken zugewiesenen [X.] von 2002.

Die Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen an Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität im weiteren Sinne (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G). Ein unmittelbarer Rechtsweg gegen Gesetze ist nicht eröffnet. Der in § 90 Abs. 2 [X.]G zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt zwar grundsätzlich, dass auch über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus zunächst alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 63, 77 <78>; 134, 106 <115>; 150, 309 <326 Rn. 42 f.>; stRspr). Wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist, kann auch die Erhebung einer [X.] oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] dem [X.] vorgelegt wird (vgl. [X.] 150, 309 <326 f. Rn. 44>). Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht jedoch nicht, wenn dies unzumutbar ist (vgl. [X.] 134, 106 <115 Rn. 28>; 150, 326 <327 Rn. 45>; stRspr).

Inwiefern die grundrechtlichen Fragen hier überhaupt in fachgerichtlichen Verfahren geklärt werden könnten, kann dahinstehen. Wegen der Besonderheiten der angegriffenen Regelungen ist den Beschwerdeführerinnen jedenfalls die Verzögerung unzumutbar, zu der es zwangsläufig käme, wenn sie zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen müssten (vgl. auch § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]G). Sollte sich nach vollständigem Durchlaufen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes und anschließendem verfassungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsgemäß sind, könnten die Beschwerdeführerinnen der dann nach § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG bestehenden Bemühensobliegenheit nicht mehr genügen, weil spätestens am 31. Dezember 2022 das letzte Kernkraftwerk seinen Leistungsbetrieb beenden muss (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 6 AtG) und damit keines mehr [X.] übernehmen kann. Die Beschwerdeführerinnen verlören damit auch ihren Ausgleichsanspruch nach § 7f Abs. 1 Satz 1 [X.] Wollten sie dies nicht in Kauf nehmen, bliebe ihnen nichts anderes übrig, als ihrer Bemühensobliegenheit vorsorglich nachzukommen, obwohl deren Inkrafttreten und verfassungsrechtlicher Bestand nicht feststehen. Dies ist aber unzumutbar, weil die Beschwerdeführerinnen derzeit mangels hinreichend klarer Regelung der Bemühensobliegenheit nicht wissen können, wie weit ihre Bemühungen nach § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG gehen müssen. So riskieren sie entweder, unzureichende Bemühungen zu unternehmen (indem sie unangemessen hohe Preise für die rechtsgeschäftliche Übertragung von [X.] fordern) und damit nach § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG auch ihren Ausgleichsanspruch nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG zu verlieren. Oder sie laufen Gefahr, sich überobligatorisch zu bemühen (durch niedrigere Preisforderungen als § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG zuließe) und damit weniger Ausgleich für ihre nach der 13. [X.] nicht mehr verstrombaren [X.] zu erhalten, als ihnen nach den Feststellungen des [X.]s aufgrund ihres Eigentumsgrundrechts zusteht (näher zu beidem unten Rn. 71 ff.). Dabei ist nicht ersichtlich, wie sie im Falle zu niedrig veranschlagter Preisforderungen sicherstellen könnten, nachträglich gegebenenfalls den zulässigen höheren Übertragungspreis zu erhalten, denn die Marktgegenseite muss sich auf eine nachträgliche Korrektur nicht ohne Weiteres einlassen.

Eine schnelle Klärung der Verfassungsmäßigkeit des hier angegriffenen Gesetzes liegt auch im öffentlichen Interesse, weil im Fall der Verfassungswidrigkeit oder des Nichtinkrafttretens der angegriffenen Regelungen mit dem Ende des Leistungsbetriebs der Kernkraftwerke die Möglichkeit ausgeschlossen ist, bei der dann erforderlichen gesetzlichen Neuregelung erneut eine konzernübergreifende Weitergabe von [X.] in den Ausgleich einzubeziehen. Es bliebe dann realistischerweise nur die Möglichkeit eines Ausgleichs in Geld, der den Haushalt und damit die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel stärker belastet.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 [X.] dadurch verletzt, dass kein Gesetz zur Behebung der im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverletzung, insbesondere nicht die 16. [X.], in [X.] getreten ist (I). Dessen ungeachtet würde § 7f AtG den bereits durch das Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] auch in der Sache nicht beheben (II).

Die Beschwerdeführerinnen sind in ihren Grundrechten verletzt, weil die im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung nicht behoben ist. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Inkrafttretensregelung des Art. 3 der 16. [X.] (1) sind jedenfalls die dort für das Inkrafttreten geregelten Bedingungen nicht erfüllt, sodass die Novelle, deren Zweck es gerade war, die [X.] zu beheben, nicht in [X.] getreten ist und die Beschwerdeführerinnen weiterhin in ihren Grundrechten verletzt sind (2).

1. Die in Art. 3 der 16. [X.] getroffene Regelung des Inkrafttretens ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil sie beihilfenrechtliche Maßnahmen der [X.] zur Bedingung des Inkrafttretens macht. Ob sie den Anforderungen des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] an die Klarheit einer Bedingung des Inkrafttretens genügt, kann dahinstehen.

a) Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] gibt dem Gesetzgeber auf, den [X.] zu bestimmen. Damit ist jedoch nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten von einer Bedingung abhängig macht, ohne ausdrücklich ein Datum zu bestimmen; unter beson[X.] gelagerten Umständen darf das Inkrafttreten eines Gesetzes von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. [X.] 42, 263 <283 f.>; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 47; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 82 Rn. 27; Butzer, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 82 Rn. 284 (Dez. 2014); [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 41; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 13; wohl auch [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 82 Rn. 18). Dabei darf die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens jedoch nicht delegiert werden; [X.] und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig [X.] überlassen werden (vgl. [X.] 42, 263 <284>). Zudem muss die Bedingung so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; der [X.] muss für alle Beteiligten, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, erkennbar sein. Dies folgt aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die grundgesetzliche Regelung will sicherstellen, dass über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrscht. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Rechtsvorschrift muss wegen der vielfach weittragenden Wirkung hinreichend genau fixiert sein, damit die Normadressaten den Beginn ihres Berechtigt- oder Verpflichtetseins erkennen können. Auch Exekutive und Rechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die neue Vorschrift anzuwenden ist. Die klare Bestimmung des Inkrafttretens dient den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung des Rechts (vgl. [X.] 42, 263 <285>).

b) Für das Inkrafttreten der 16. [X.] hat der Gesetzgeber kein Datum bestimmt. Die 16. [X.] soll nach ihrem Art. 3 vielmehr an dem Tag in [X.] treten, an dem die [X.] die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, wobei das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige [X.] den [X.] im [X.] bekannt geben soll. Dass beihilfenrechtliche Maßnahmen der [X.] Bedingung des Inkrafttretens sind, macht die Inkrafttretensregelung für sich genommen nicht verfassungswidrig (aa) und überlässt die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens nicht der beliebigen Entscheidungsmacht Dritter ([X.]). Ob die beiden alternativen Bedingungen des Inkrafttretens hinreichend klar geregelt sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (cc).

aa) Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbar, das Inkrafttreten des Gesetzes an die Bedingung beihilfenrechtlicher Maßnahmen der [X.] zu knüpfen. Der Gesetzgeber musste hier das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen (vgl. Art. 107 Abs. 1 [X.]) und das für tatbestandliche Beihilfen geltende Notifizierungserfordernis (vgl. Art. 108 Abs. 3 [X.]) berücksichtigen. Die 16. [X.] begründet zur Schaffung des durch das [X.] im Urteil vom 6. Dezember 2016 geforderten Ausgleichs Ansprüche auf finanzielle Leistungen des Staates. Zwar sind nach der sogenannten [X.] des [X.] Zahlungen, zu denen nationale Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, keine Beihilfen (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1988, [X.] u. a. / [X.] u. a., 106 bis 120/87, [X.]:[X.], Rn. 24). Allerdings können nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG mittelbar auch solche Unternehmen in den Genuss staatlicher Ausgleichsleistungen kommen, für die das [X.] in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 nicht von der Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgegangen ist (vgl. [X.] 143, 246 <361 Rn. 320>; näher unten Rn. 77 ff., 81). Wenn die fragliche Regelung aber beihilfenrechtliche Bedeutung besitzen könnte (vgl. dazu [X.], NVwZ 2019, S. 1501 <1503>), darf der Gesetzgeber den [X.] von der beihilfenrechtlichen Genehmigung der [X.] abhängig machen (vgl. Butzer, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 82 Rn. 283 m.w.N.; von [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Bd. 16, Art. 82 Rn. 285 ).

[X.]) Art. 3 der 16. [X.] überlässt die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens nicht beliebig [X.].

(1) Zwar hängt das Inkrafttreten nach Art. 3 der 16. [X.] von einer beihilfenrechtlichen Genehmigung oder verbindlichen Mitteilung der [X.] ab. Die [X.] ist jedoch zum einen nicht beliebige Dritte, sondern ist das hier für die Anwendung des insoweit vorrangigen [X.]srechts zuständige Organ (vgl. Art. 108 [X.]). Zum anderen ist die Entscheidung der [X.] durch Art. 107 und 108 [X.] sowie das konkretisierende [X.] rechtlich vorgezeichnet, ist also nicht in deren Belieben gestellt.

(2) Auch die Betrauung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen [X.]s mit der Bestimmung und Bekanntgabe des Zeitpunkts ist keine unzulässige Entscheidungsdelegation. Dem [X.] ist nicht aufgegeben, selbst den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Vielmehr hat es den [X.] deklaratorisch festzustellen und zu verlautbaren (vgl. [X.] 42, 263 <288 f.>).

cc) Ob die beiden alternativen Bedingungen des Inkrafttretens hinreichend klar im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] formuliert sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

(1) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, soweit Art. 3 der 16. [X.] darauf abstellt, dass die [X.] die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt. Es ist hinreichend klar und damit verfassungsrechtlich zulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes davon abhängig zu machen, dass die [X.] eine solche Genehmigung erteilt.

(2) Nicht in gleichem Maße klar ist hingegen die Bedeutung der alternativen Bedingung, dass die [X.] verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es ist nicht ohne Weiteres zu erkennen, welche Art von beihilfenrechtlicher Maßnahme der [X.] hiermit gemeint ist.

(a) Von der Möglichkeit der "Mitteilung" macht die [X.] nach dem von ihr veröffentlichten Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren am Ende der sogenannten [X.] Gebrauch (damals Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren, [X.]. [X.] vom 16. Juni 2009, [X.]; im Folgenden: [X.]; nunmehr Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren, [X.]. [X.]3 vom 19. Juli 2018, [X.]). Kontakte in dieser [X.] sollen den [X.]sdienststellen und dem anmeldenden Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte eines geplanten Beihilfevorhabens im Vorfeld der Anmeldung auf vertrauensvoller Grundlage informell zu erörtern (vgl. [X.], [X.] <14 Rn. 10>). Im Verhaltenskodex heißt es in der im Frühjahr 2018 einschlägigen Fassung ([X.], [X.] <15 Rn. 16>, Hervorhebungen hinzugefügt):

"Außer in Fällen, die wesentliche Neuerungen beinhalten oder beson[X.] komplex sind, ist die [X.] bestrebt, dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende der [X.] informell ihre erste Einschätzung des Vorhabens mitzuteilen. Diese Einschätzung bindet die [X.] nicht und ist nicht als deren offizieller Standpunkt zu werten; vielmehr erläutern die [X.]sdienststellen mündlich und informell die Vollständigkeit des [X.] und auf [X.] die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt. In beson[X.] komplexen Fällen können die [X.]sdienststellen auf Antrag des Mitgliedstaats auch schriftliche Erläuterungen zu den noch fehlenden Angaben geben."

Der Verhaltenskodex sieht also eine "Mitteilung" vor. Diese Mitteilung ist jedoch ausdrücklich informell und bindet die [X.] explizit nicht; es handelt sich im unionsrechtlichen Sinne gerade nicht um eine "verbindliche Mitteilung". Sie erfüllt also nicht die in Art. 3 der 16. [X.] genannten Anforderungen (näher unten Rn. 54 ff.).

(b) Daneben kennt das Beihilfenrecht die verbindliche [X.]. Ein solcher Beschluss würde die in Art. 3 der 16. [X.] geforderte Inkrafttretensbedingung ("verbindlichen Mitteilung") bei entsprechendem Inhalt erfüllen. Art. 3 der 16. [X.] verlangt eine verbindliche Mitteilung der [X.], dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es sind verschiedene Beschlüsse denkbar, aus denen sich verbindlich ergeben würde, dass es keiner beihilfenrechtlichen Genehmigung bedarf. So stellt die [X.] nach einer sogenannten vorläufigen Prüfung gegebenenfalls durch Beschluss fest, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe ist (Art. 4 Abs. 2 [X.]). Stellt die [X.] nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme zwar eine Beihilfe ist, aber keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, beschließt sie, keine Einwände zu erheben (Art. 4 Abs. 3 [X.]). Auch wenn die [X.] nach einem förmlichen Prüfverfahren zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe ist, stellt sie dies durch Beschluss fest (Art. 9 Abs. 2 [X.]). Stellt sie nach einem förmlichen Verfahren fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt sind, so beschließt sie, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Art. 9 Abs. 3 [X.]).

Ob der Gesetzgeber in Art. 3 der 16. [X.] mit der Bedingung der "verbindlichen Mitteilung" solche Beschlüsse meinte, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, weil im Gesetz nicht von Beschluss, sondern von Mitteilung die Rede ist; außerdem sind die eben aufgeführten Beschlüsse im unionsrechtlichen Sinne jedenfalls teilweise auch Genehmigungsbeschlüsse (vgl. Art. 3 [X.]), sodass sie bereits die erste Inkrafttretensbedingung ("beihilfenrechtliche Genehmigung") erfüllen. Eine als "verbindliche Mitteilung" bezeichnete Maßnahme und [X.] sieht das Beihilfenrecht jedoch nicht vor. Die genannten Beschlüsse kommen einer verbindlichen Mitteilung, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, am nächsten. Ob diese vom Gesetzgeber gewählte Bedingung die verfassungsrechtlich gebotene Klarheit aufweist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die Bedingung jedenfalls nicht erfüllt ist (unten Rn. 52 ff.).

(3) Für die Erkennbarkeit des [X.]s hat der Gesetzgeber gesorgt, indem er geregelt hat, dass das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige [X.] den [X.] im [X.] bekannt gibt.

2. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihren Grundrechten verletzt, weil die 16. [X.] nicht in [X.] getreten ist und damit keine Regelung existiert, die den durch das [X.] bereits beanstandeten [X.] beseitigt.

a) Der [X.] liegt ursprünglich in der 13. [X.]. Diesen zu beheben, war Pflicht des Gesetzgebers und Zweck der 16. [X.]. Indem diese nicht in [X.] getreten ist, wird der [X.] perpetuiert, weil auch keine andere Regelung zu seiner Beseitigung getroffen wurde. Das [X.] hat dem Gesetzgeber in dem Urteil vom 6. Dezember 2016 zunächst in Abweichung von § 78 [X.]G eine [X.] gewährt ([X.] 143, 246 <248, Nr. 4 der Entscheidungsformel>), die aber bereits mit dem 30. Juni 2018 verstrichen ist.

b) Die 16. [X.] ist mangels [X.]s nicht in [X.] getreten. Keine der beiden in Art. 3 der 16. [X.] genannten Bedingungen ist erfüllt. Eine Genehmigung hat die [X.] unstreitig nicht erteilt. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung ist aber auch die alternative Bedingung nicht erfüllt. Im unionsrechtlichen Sinne ist das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der [X.] vom 4. Juli 2018 keine "verbindliche Mitteilung" (aa). Eine weite Auslegung des dem nationalen Recht angehörenden Art. 3 der 16. [X.], nach der "verbindliche Mitteilung" auch eine unionsrechtlich gerade nicht verbindliche Mitteilung wäre, ist hier schon einfachrechtlich zweifelhaft, erforderte aber vor allem eine mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen unvereinbar weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "verbindlich" ([X.]). Die ministerielle Bekanntmachung des (angeblichen) Inkrafttretens hat ebenfalls nicht zum Inkrafttreten geführt (cc).

aa) Aus unionsrechtlicher Sicht ist durch das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb vom 4. Juli 2018 keine verbindliche Mitteilung, sondern lediglich eine unverbindliche Einschätzung erfolgt. Dieses unionsrechtliche Verständnis von Verbindlichkeit heranzuziehen liegt nahe, weil die Bedingung der "verbindlichen Mitteilung" im Sinne von Art. 3 der 16. [X.] auf die Bindungswirkung eines [X.]srechtsakts zielt, die sich in der Sache nur nach unionsrechtlichen [X.] richten kann.

(1) Das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der [X.] vom 4. Juli 2018 ist als Einschätzung und nicht als Beschluss bezeichnet. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Schreiben um einen Beschluss handeln könnte. Vielmehr handelt es sich um eine Einschätzung im Rahmen beihilfenrechtlicher Vorabkontakte, die der Verhaltenskodex ausdrücklich als informell und nicht bindend bezeichnet ([X.], [X.] <15 Rn. 16>). Der Verhaltenskodex hätte insoweit auch kaum verbindliche Handlungen vorsehen können, weil das [X.] Primärrecht und die Beihilfenverfahrensverordnung ein der Notifizierung und der vorläufigen Prüfung (Art. 4 [X.]) vorgelagertes Stadium und eine diesem Stadium zuordenbare verbindliche [X.] nicht kennen. Es fehlte insoweit also schon an einer rechtlichen Grundlage für rechtlich bindendes Handeln der [X.]. Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch informelle Einschätzungen der Generaldirektion Wettbewerb nach allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen gewisse Vertrauenstatbestände schaffen; dies macht sie jedoch nicht zu verbindlichen Handlungen (vgl. auch [X.], NVwZ 2019, S. 1501 <1502>).

(2) Entsprechend nahmen auch das Gericht der [X.] und die [X.] in dem von der hiesigen Beschwerdeführerin [X.] eingeleiteten Verfahren (oben Rn. 13 ff.) ausdrücklich an, das Schreiben sei im Rahmen informeller bilateraler Kontakte zur "Voranmeldung" zwischen der [X.] und den [X.]n Behörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodex übersandt worden. Es binde die [X.] nicht, sondern sei eine informelle Erläuterung durch ihre Dienststellen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2019, [X.] Europe Nuclear Energy / [X.], [X.]/18, [X.]:T:2019:501, Rn. 39). Diese Beurteilung werde weder dadurch in Frage gestellt, dass das Inkrafttreten der 16. [X.] von einer verbindlichen beihilfenrechtlichen Erklärung der [X.] abhängig war, noch dadurch, dass die [X.]n Behörden dieses Schreiben bei der Feststellung und Verkündung des Inkrafttretens des Gesetzes im [X.] zu Unrecht als "rechtlich verbindlich" qualifizierten. Weder die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften noch die Beurteilung durch die nationalen Behörden seien geeignet, die tatsächliche Natur und Tragweite einer Handlung der [X.], einschließlich der Frage, ob sie rechtlich verbindlich ist, zu berühren, da sonst die Autonomie und die Auslegung des [X.]srechts, für die allein die [X.]sgerichte zuständig sind, beeinträchtigt würden ([X.], a.a.[X.], Rn. 42 m.w.N.).

[X.]) Dass das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb im unionsrechtlichen Sinne nicht bindend ist, schließt zwar nicht von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzung der "verbindlichen Mitteilung" in Art. 3 der 16. [X.] abweichend von der unionsrechtlichen Terminologie weiter zu verstehen. Ohne mit [X.]srecht zu konfligieren, könnte "verbindliche Mitteilung" im Sinne des Art. 3 der 16. [X.] theoretisch auch eine unionsrechtlich nicht verbindliche Mitteilung sein. Ein solches Verständnis des nationalen Rechts ließe die Autonomie des [X.]srechts unberührt, weil dies eine Frage der Auslegung von Art. 3 der 16. [X.] und damit eine Frage autonomer Auslegung des nationalen Rechts ist. Im Ergebnis kommt diese Auslegung hier jedoch - letztlich vor allem aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - nicht in Betracht.

(1) Der Wortlaut von Art. 3 der 16. [X.] spricht dafür, das unionsrechtliche Verständnis von Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Zumal es um die Bindungswirkung eines [X.]srechtsakts geht, die sich in der Sache nur nach unionsrechtlichen Grundsätzen richten kann, liegt es eher fern, hier ein autonom [X.]s Verständnis des Tatbestandsmerkmals "verbindlich" heranzuziehen, das den Begriff in sein Gegenteil verkehrte. Anderes folgt auch nicht daraus, dass Art. 3 der 16. [X.] nicht etwa von einem "verbindlichen Beschluss", sondern von einer verbindlichen "Mitteilung" spricht. Auch wenn die Formulierung in Anlehnung an die Terminologie des Verhaltenskodex gewählt wäre, der vorsieht, dass die [X.] bestrebt ist, dem Mitgliedstaat am Ende der [X.] ihre erste Einschätzung informell "mitzuteilen", hilft das nicht weiter. Der vom [X.]n Gesetzgeber gewählten Bezeichnung als "verbindliche" Mitteilung im Verhaltenskodex steht die explizite Bezeichnung als informelle Einschätzung gegenüber, die die [X.] gerade nicht bindet.

(2) Auch ein systematischer Vergleich mit Inkrafttretensregelungen anderer Bundesgesetze spricht dafür, dass Art. 3 der 16. [X.] nicht auf die informelle [X.] des Verhaltenskodex verweist. In der Gesetzgebungspraxis werden verschiedene Techniken genutzt, um das Inkrafttreten eines Gesetzes, das Beihilfencharakter haben könnte, mit den Maßgaben des Beihilfenrechts der [X.] abzustimmen.

Nicht unüblich sind Regelungen, die ein Inkrafttreten an einem bestimmten Datum vorbehaltlich der Genehmigung der [X.] vorsehen (vgl. exemplarisch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen an das Gemeinschaftsrecht sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992, [X.] 2150 <2210>; Art. 20 Abs. 2 des [X.] der steuerrechtlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im [X.] vom 13. September 1993, [X.] 1569 <1593>; Art. 11 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard vom 9. September 1998, [X.] 2860 <2867>; Art. 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.] 1999 vom 20. Dezember 2000, [X.] 1850 <1855>).

Außerdem finden sich Regelungen, die das Inkrafttreten auf den [X.] durch die [X.] (vgl. § 33a Satz 1 [X.] und § 13 Abs. 1 Satz 1 Stromsteuergesetz in der Fassung von Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999, [X.] 2432 <2436, 2440>; nachgehend § 33a [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es und anderer Gesetze vom 23. Juli 2002, [X.] 2778 <2779>; § 10 Satz 1 Investitionszulagengesetz 2005 vom 17. März 2004, [X.] 438 <440>) oder auf eine andere bestimmte Zeit nach der Genehmigung durch die [X.] (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen vom 12. Dezember 2019, [X.] 2728 <2735>) festlegen.

In anderen Gesetzen ist ein Inkrafttreten an dem Tag vorgesehen, an dem die [X.] durch Beschluss feststellt, dass einzelne Regelungen entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016, [X.] 3045 <3047>; Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017, [X.] 2074 <2079>; Art. 39 Abs. 7 und Abs. 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, [X.] 2451 <2490 f.>).

Das [X.] in der kerntechnischen Entsorgung stellt wie hier als Bedingung seines Inkrafttretens alternativ zur Erteilung der beihilfenrechtlichen Genehmigung auf die verbindliche Mitteilung ab, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei (vgl. Art. 10 des [X.] in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017, [X.] 114 <128>). Dort ist allerdings nach vorangehenden Vorabkontakten mit der [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit doch eine Notifizierung erfolgt, die zu einem Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 [X.] führte (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2017, [X.] [2017] 4249 final, Rn. 1).

Der Entwurf eines Kohleausstiegsgesetzes von Februar 2020 enthielt einen beihilfenrechtlichen Vorbehalt, nach dem bestimmte Vorschriften erst dann angewendet werden dürfen, wenn eine gegebenenfalls notwendige beihilfenrechtliche Genehmigung durch die [X.] vorliegt oder wenn die [X.] mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann (Art. 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze, BTDrucks 19/17342, [X.]; s. dann aber BTDrucks 19/20714, [X.], 210). Auf das hier streitige Merkmal der "Verbindlichkeit" der Mitteilung wurde dort bewusst verzichtet (vgl. BTDrucks 19/17342, [X.], 172). Im Ergebnis differenziert der Gesetzgeber also erkennbar zwischen verbindlicher und schlichter Mitteilung.

Dass der Gesetzgeber verschiedene Techniken verwendet, das Inkrafttreten von Gesetzen mit beihilfenrechtlichen Maßgaben abzustimmen, spricht dafür, ihn beim Wort zu nehmen, wenn er hier die Varianten einer "Genehmigung" oder einer "verbindlichen Mitteilung" gewählt hat.

(3) Vor allem aber stehen verfassungsrechtliche Gründe einer weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "verbindlichen Mitteilung" entgegen. Das bloße Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb könnte nur dann als verbindliche Mitteilung im Sinne von Art. 3 der 16. [X.] angesehen werden, wenn dem Tatbestandsmerkmal der "verbindlichen Mitteilung" eine außerordentlich weite Bedeutung beigemessen würde. Es müsste hierfür eine nach [X.]srecht ausdrücklich "nicht bindende", "informelle" Einschätzung umfassen; und dies, obwohl es in der Sache um die Verbindlichkeit einer Handlung gerade der [X.] geht. Vom Wortlaut wäre dies nicht mehr gedeckt.

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden spezifischen Bestimmtheitsanforderungen an die Regelungen des Inkrafttretens von Gesetzen wäre eine solche Auslegung contra legem nicht vereinbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ohnehin nur unter beson[X.] gelagerten Umständen zulässig, das Inkrafttreten an eine andere Bedingung als die in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannte Bezeichnung des Tages zu knüpfen (oben Rn. 38). Dann muss die Bedingung aber so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht, sondern für alle Beteiligten über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrscht. Dass als "verbindliche Mitteilung der [X.]" im Sinne des Art. 3 der 16. [X.] auch eine explizit unverbindliche Mitteilung der Generaldirektion Wettbewerb gelten soll, ist unvorhersehbar und wäre daher nicht hinreichend klar geregelt. Eine solche Auslegung wäre auch nicht etwa deshalb vorhersehbar, weil für alle erkennbar wäre, dass - wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme andeutet - ein praktisches Bedürfnis bestünde, auch explizit unverbindliche Mitteilungen der [X.] genügen zu lassen. Ein solches Bedürfnis besteht nicht. Es hätte andere Wege gegeben, die 16. [X.] in [X.] treten zu lassen. Es hätte entweder eine verbindliche Einschätzung der [X.] herbeigeführt werden können; die dafür erforderliche Notifizierung ist aber unterblieben. Oder der Gesetzgeber hätte das Inkrafttreten - auch nachträglich - so regeln können, dass eine verbindliche Mitteilung der [X.] nicht erforderlich ist (vgl. oben Rn. 62).

cc) Nach dem Schreiben der [X.] machte das [X.] im [X.] bekannt, die [X.] habe verbindlich mitgeteilt, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei und die 16. [X.] damit mit Wirkung vom 4. Juli 2018 in [X.] getreten sei (vgl. [X.] 1124). Auch dies hat weder zum Eintritt der Bedingung noch auf sonstige Weise zum Inkrafttreten des Gesetzes geführt. Es handelt sich um eine lediglich deklaratorische - und aus den vorstehenden Gründen hier in der Sache unzutreffende - Feststellung des [X.]s (vgl. [X.] 18, 389 <391>; 42, 263 <289>). Ohne tatsächlich erfolgten [X.] verhilft sie dem Gesetz nicht zu seiner Wirksamkeit.

Um den bereits durch das Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] zu beenden, wird es nicht ausreichen, die 16. [X.] unverändert in [X.] zu setzen. In seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 hat das [X.] unter anderem die gesetzliche Festlegung fester Abschalttermine durch die 13. [X.] nach Maßgabe der Gründe des Urteils für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 [X.] erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt (vgl. [X.] 143, 246 <248, Nr. 1 der Entscheidungsformel>). Dieser Verstoß könnte durch § 7f Abs. 1 AtG nicht behoben werden. Dies ergibt sich ohne vollständige Prüfung des nicht in [X.] getretenen Gesetzes bereits aus dem Urteil vom 6. Dezember 2016. In ihm wurde festgestellt, dass die 13. [X.] in das Eigentumsgrundrecht eingreift, weil sie durch die Regelung fixer Abschalttermine der Kernkraftwerke die Möglichkeit der Eigentumsnutzung begrenzt ([X.] 143, 246 <326 Rn. 222 f.; 327 f. Rn. 228 ff.>). Dieser Eingriff ist unter anderem deshalb unverhältnismäßig, weil absehbar war, dass einige der betroffenen Unternehmen die ihnen 2002 zugewiesenen [X.] nicht mehr im Wesentlichen vollständig würden verstromen können (vgl. [X.] 143, 246 <357 ff. Rn. 310 ff.>). Die Bestimmungen des durch die 16. [X.] eingefügten § 7f Abs. 1 AtG würden nicht dafür sorgen, dass der Eigentumseingriff nunmehr die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrte.

1. Die in § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG geregelte Bemühensobliegenheit, verbunden mit dem Risiko, den Anspruch auf Ausgleich zu verlieren, ist nicht etwa notwendiger Teil einer Regelung, die insgesamt den [X.] wegen Unverwertbarkeit bestimmter 2002 zugewiesener [X.] beheben könnte, sondern trägt ihrerseits zur [X.]keit des [X.] bei. Nach § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG setzt der Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld voraus, dass der [X.] nachweist, dass er sich unverzüglich nach dem 4. Juli 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Abs. 1b AtG zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die Art und Weise, in der § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG den Ausgleichsanspruch nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG mit der Bemühensobliegenheit verkoppelt, ausgleichsfähige Elektrizitätsmengen zu angemessenen Bedingungen zu übertragen, ist unzumutbar und bildet daher keinen angemessenen Ausgleich im Sinne des Urteils des [X.]s, sondern perpetuiert insoweit die im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Unverhältnismäßigkeit des [X.].

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des [X.] zeigt das Urteil drei Regelungsoptionen auf ([X.] 143, 246 <395 Rn. 404 f.>), die weiterhin grundsätzlich zur Behebung des [X.]es taugen: eine Laufzeitverlängerung, Regelungen zur Übertragung von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten und den staatlichen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat mit § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG primär eine Übertragungsregelung gewählt und als subsidiäre Kompensation einen Anspruch auf Ausgleich in Geld gegen den Staat nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG vorgesehen. Indessen geht bereits aus dem Urteil vom 6. Dezember 2016 hervor und trifft weiterhin zu, dass eine Regelung zur konzernüberschreitenden Weitergabe unter den konkreten Marktbedingungen einer Übertragung von [X.] zur Beseitigung des [X.]es nicht ausreicht, wenn die Beschwerdeführerinnen dabei einfach den Bedingungen des [X.]markts überlassen bleiben. Der Senat ist in dem Urteil auf der Grundlage der ihm vorliegenden Zahlen davon ausgegangen, dass es hier mit [X.] und [X.] für die Übernahme der [X.] nicht mehr verstrombaren [X.] nur zwei Nachfrager gibt, von denen [X.] über zwei Drittel bis drei Viertel der Nachfragemacht in Form überschießender Verstromungskapazität verfügt. Dabei haben die beiden Nachfrager nur begrenzte, das Angebot an 2002 zugewiesenen [X.] nicht vollständig abdeckende zusätzliche Verstromungskapazitäten, sodass sie [X.] nur übernehmen, wenn sich dies für sie wirtschaftlich lohnt. Bereits im Urteil wurde festgestellt, dass "unter diesen Bedingungen die Übertragung von [X.] aus Sicht der abgebenden Unternehmen keine uneingeschränkt zumutbare Verwertungsoption" ist (vgl. [X.] 143, 246 <361 Rn. 320>). Dass sich die Nachfragemacht des [X.]-Konzerns seit dem Urteil so verändert hätte, dass es nunmehr zumutbar wäre, die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres auf die rechtsgeschäftliche Verwertung durch Übertragung von [X.] an diesen im Wesentlichen einzigen verbliebenen Nachfrager zu verweisen, ist nicht plausibel. Der Gesetzgeber müsste daher die Rahmenbedingungen der Weitergabe regeln. Eine Kompensation der [X.] kann allenfalls dann über die Weitergabeoption erfolgen, wenn die Weitergabemöglichkeit von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten zu ökonomisch zumutbaren Bedingungen gesetzlich sichergestellt ist (vgl. [X.] 143, 126 <395 Rn. 404>).

Dem genügt § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG nicht. Zwar verlangt die Vorschrift den Beschwerdeführerinnen nicht ab, [X.] zu unzumutbaren Bedingungen zu übertragen und erschöpft sich nicht in einer schlichten Verweisung auf rechtsgeschäftliche Übertragungsmöglichkeiten. Kann eine Übertragung tatsächlich nur zu unangemessenen Bedingungen erfolgen, müssen sich die Beschwerdeführerinnen darauf nicht einlassen. Vielmehr besteht dann der gesetzliche Anspruch auf Ausgleich in Geld nach § 7f Abs. 1 Satz 1 [X.] Jedoch erlegt § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG den Beschwerdeführerinnen das Risiko auf, dass - nachdem eine rechtsgeschäftliche Einigung über angemessene Übertragungsbedingungen nicht zustande gekommen ist - ihre Einschätzung der Angemessenheit der in Rede stehenden Übertragungsbedingungen von dem nach § 7g Abs. 2 AtG zuständigen [X.] nicht geteilt und ein finanzieller Ausgleich daher versagt wird. Da ein Ausgleich erst beantragt werden kann, wenn die letzten Genehmigungen [X.]r Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb erloschen sind (vgl. § 7 Abs. 1a, § 7f Abs. 1 Satz 1, § 7g Abs. 2 Satz 1 AtG), scheidet dann aber auch ein weiterer Versuch rechtsgeschäftlicher Übertragung aus und bleibt das Verstromungsdefizit unausgeglichen.

Von Verfassungs wegen ist zwar nichts dagegen einzuwenden, dass eine staatliche Ausgleichszahlung unterbleibt, wenn eine zumutbare Vermarktungsmöglichkeit ausgeschlagen wurde. [X.] ist hier jedoch, dass die Beschwerdeführerinnen im Handlungszeitpunkt nicht wissen können, auf welche Übertragungsbedingungen sie sich einlassen müssen, und die Regelung ihnen damit aufbürdet, entweder potentiell unangemessene Konditionen zu akzeptieren oder aber zu riskieren, [X.] auszugehen (insoweit kritisch [X.], in: [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.]; [X.]., schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-G, [X.] f.; [X.], in: [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.]; [X.]., schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-A, [X.] f.; [X.]., [X.], S. 1268 <1271>; [X.], in: [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.]; [X.]., schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-D, S. 4 f.; [X.]/[X.], in: [X.], Atomrecht, 2019, § 7f AtG Rn. 1; in der Sache ebenso kritisch Burgi, NVwZ 2019, [X.]85 <588 f.>, der die Verfassungskonformität lediglich durch weitreichende Umdeutung der Regelung gewahrt sieht). Die Beschwerdeführerinnen können nicht mit hinreichender Gewissheit vorhersehen, welche Bedingungen als angemessen im Sinne des § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG gelten werden. Zwar ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere bestehen gegen das gebräuchliche Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" keine generellen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist Aufgabe der Rechtspraxis, solche Tatbestandsmerkmale zu konkretisieren. Wegen der besonderen Zeitgebundenheit der Bemühensobliegenheit ist das hier jedoch nicht rechtzeitig möglich. Wer bei seinen Übertragungsbemühungen nach § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG Bedingungen zugrunde legt, die später vom zuständigen [X.] und gegebenenfalls von den Gerichten als unangemessen angesehen werden, kann diese nicht nachträglich korrigieren und hat damit zugleich seinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG verloren.

Es existiert kein Verfahren, in dem die Beschwerdeführerinnen hier rechtzeitig Gewissheit über den konkreten Inhalt ihrer Bemühensobliegenheit erhalten könnten. Das zuständige [X.] entscheidet erstmals nach Ablauf des Jahres 2022, wenn es für eine Verhaltenskorrektur auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zu spät ist. Dass keine Möglichkeiten bestehen, die Angemessenheit eines Preises schon vor 2022 klären zu lassen, war bereits im Gesetzgebungsverfahren von den Sachverständigen als bedenklicher Mangel angesehen worden (vgl. [X.], schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-G, S. 6; [X.], schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-A, [X.] f.; [X.], [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.]; [X.]., schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-D, S. 4 f.). Auch die Gerichte können erst zu einem Zeitpunkt ins Geschehen eingreifen, in dem es aus Sicht der Beschwerdeführerinnen für eine Konkretisierung der Bemühensobliegenheit zu spät ist. Die Gerichte können nämlich erstmals nach 2022 über die dann durch die Behörden getroffene Bewertung der Angemessenheit der von den Beschwerdeführerinnen zugrunde gelegten Bedingungen entscheiden. Auf die gerichtliche Interpretation können sich die Beschwerdeführerinnen dann nicht mehr einstellen, weil keine [X.]werke mehr laufen und keine [X.] mehr übertragen werden können. Der verhaltenssteuernde Effekt der Bemühensobliegenheit hat sich dann aus Sicht der Beschwerdeführerinnen bereits erledigt. Damit läuft die typischerweise den Gerichten zufallende Aufgabe, unbestimmte Rechtsbegriffe einfachrechtlich letztverbindlich zu konkretisieren und so für Rechtssicherheit zu sorgen, aus Sicht der Beschwerdeführerinnen bereits aus zeitlichen Gründen leer.

Weil die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend zuverlässig erkennen können, auf welche Übertragungsgeschäfte sie sich einlassen müssen, bei Ablehnung aber zugleich den Verlust der subsidiären Ausgleichsleistung riskieren, sind ihre Kompensationsaussichten letztlich ähnlich ungewiss, wie wenn der Gesetzgeber sie von vornherein allein auf die Übertragung ihrer [X.] am Markt verwiesen hätte (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], Atomrecht, 2019, § 7f AtG Rn. 1). Dies ist aber wie gesehen unzumutbar und beseitigt die Unverhältnismäßigkeit des [X.] nicht.

2. Auch die von den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der [X.] der Kernkraftwerke [X.] und [X.] beschriebene Gefahr doppelter Anspruchskürzung ist wegen der Regelung des § 7f Abs. 1 Satz 1 und 2 AtG nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Ob die dort vorgesehene quantitative Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf zwei Drittel beziehungsweise auf die Hälfte zu einer verfassungswidrigen Kürzung des Ausgleichs führt, hängt davon ab, wie die weiteren Maßgaben des § 7f Abs. 1 AtG auf [X.] der [X.]werke [X.] und [X.] angewendet werden. Offenbar haben die Beschwerdeführerinnen, die Bundesregierung und [X.] grundlegend unterschiedliche Vorstellungen, wie die Fragen gelöst werden sollen, die hier aus den gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zweier Konzerne resultieren, von denen nach dem Urteil des [X.]s nur einer ausgleichsberechtigt ist. Im Gesetz ist dies nicht näher bestimmt. Wie sich der Gesetzgeber den Ausgleich im Einzelnen gedacht hat, lässt sich nicht feststellen. Die beteiligten Konzerne sollten dies wohl untereinander klären. So wurde es im Gesetzgebungsverfahren als Aufgabe der Anteilseigner bezeichnet, sich "noch ergänzend auf eine Regelung [zu] verständigen, wie die Übertragung der Hälfte der nicht mehr verstrombaren Menge auf [X.]werke des [X.]-Konzerns einerseits und die Verwertung der anderen, [X.] zustehenden Menge andererseits geregelt werden kann" (vgl. BTDrucks 19/3029, S. 11).

Tatsächlich könnte es zu der von [X.] beanstandeten doppelten Kürzung etwa dann kommen, wenn [X.] - nachdem alle möglichen Übertragungen der [X.] von [X.] und [X.] durchgeführt sind - die nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG für verbleibende [X.] zu beanspruchende staatliche Ausgleichsleistung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen mit [X.] teilen muss, und wenn dieser Anteil dann aber nach § 7f Abs. 1 Satz 2 AtG nochmals um ein Drittel oder die Hälfte gekürzt wird, ohne dass [X.] zuvor in solchem Maße von der Übertragung von [X.] profitieren konnte, dass sie in der Summe das verfassungsrechtlich gebotene Äquivalent einer im Wesentlichen vollständigen Verstromung der ihr rechnerisch für die [X.]werke [X.] und [X.] im Jahr 2002 zugewiesenen [X.] erhält (vgl. [X.] 143, 246 <248, Nr. 1 der Entscheidungsformel>, wobei der Ausgleich nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss, [X.] 143, 246 <395 Rn. 404>).

Je nach konkreter Ausgestaltung könnte dabei zusätzlich sogar auch [X.] benachteiligt werden. Im Urteil vom 6. Dezember 2016 hatte das [X.] den [X.]-Konzern zwar nicht als kompensationsbedürftig angesehen, weil rechnerisch die Möglichkeit vollständiger [X.]er Weitergabe aller [X.] bestand, deren praktische Realisierung unterstellt wurde (vgl. [X.] 143, 246 <374 Rn. 350>). Dem Gesetzgeber der 16. [X.] schien allerdings eine andere Abwicklung vor Augen zu stehen, bei der auch [X.] die ihr rechnerisch an [X.] und [X.] zustehenden [X.] nicht vollständig [X.] weitergeben kann und sie deshalb ebenfalls ausgleichsbedürftig bleibt (vgl. § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG). Sie könnte dann durch die doppelte Kürzung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 und 2 AtG genauso belastet sein wie [X.]; zum Vorteil des Staatshaushalts könnten verbleibende [X.] finanziell unausgeglichen bleiben. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Begrenzung in § 7f Abs. 1 Satz 2 AtG wird zur Verhältnismäßigkeit ausgeführt, die Regelung berücksichtige, dass für die Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke [X.] und [X.] aufgrund des Urteils lediglich ein anteiliger Ausgleich im Umfang der Beteiligung [X.]s an den Betreibergesellschaften erforderlich sei. Die rechnerisch auf [X.] entfallenden Mengen seien nach der im Urteil zugrunde gelegten Prognose hingegen vollständig durch Kernkraftwerke erzeugbar, an denen [X.] beteiligt sei, und daher nicht ausgleichspflichtig (vgl. BTDrucks 19/2508, [X.], 16 f.). Deshalb sei der Umfang der ausgleichspflichtigen Elektrizitätsmengen der Kernkraftwerke [X.] und [X.] auf den Anteil begrenzt, der der Beteiligung [X.]s an den Kernkraftwerken entspreche (vgl. BTDrucks 19/2508, [X.] f.). Insoweit hat der Gesetzgeber also wie das [X.] eine vollständige Verwertung der rechnerisch auf [X.] entfallenden Mengen zugrunde gelegt. Dies wirft freilich die Frage auf, warum § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG mit der Zuweisung des Ausgleichsanspruchs zum Inhaber der Betriebsgenehmigung - und damit zu den Beschwerdeführerinnen [X.] und [X.] - eine Teilhabe der anteilig beteiligten [X.] am subsidiären Ausgleich in Geld zulässt. Im hiesigen Verfahren hat die Bundesregierung nun allerdings bekundet, es lasse sich nicht sagen und sei auch irrelevant, wie einzelne [X.] zuzuordnen seien. Dies wird wiederum von [X.] bestritten (oben Rn. 25). Was nach § 7f Abs. 1 und 2 AtG am Ende tatsächlich gelten soll, lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen.

Wie diese komplexe Sach- und Rechtslage im Einzelnen zu verstehen ist, kann hier aber offenbleiben. Denn selbst wenn die Vorschriften des § 7f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AtG ein Normverständnis erlaubten, wonach insbesondere die Probleme einer doppelten Kürzung vermieden werden, wäre dies jedenfalls nicht hinreichend klar und operationabel zum Ausdruck gebracht. Gerade wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Hintergrunds des Ausgleichs durfte die Konkretisierung des im Gesetz lediglich rudimentär angelegten Ausgleichs hier nicht den beteiligten Konzernen überlassen werden, die gegenläufige Interessen verfolgen und eine gerichtliche Klärung, welche [X.] zu welchem Preis übertragen werden, nicht rechtzeitig vor Abschaltung des letzten Kernkraftwerks herbeiführen können (oben Rn. 75). Die Regelung wäre daher jedenfalls wegen unzureichender Bestimmtheit verfassungswidrig.

3. Entsprechendes gilt für die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Vertiefung ihrer bereits von der 13. [X.] herrührenden Grundrechtsverletzung durch die Beteiligung von [X.] am Ausgleichsanspruch nach § 7f Abs. 1 Satz 1 [X.] Tatsächlich hätte der [X.]-Konzern nach den dem Atomurteil zugrunde liegenden Überlegungen keinen Ausgleich erhalten dürfen, weil rechnerisch eine [X.]e Verwertung aller ihm 2002 zugeteilten [X.] möglich ist (oben Rn. 79). Sollte eine [X.]e Verwertung tatsächlich erfolgen und würde für die - dann aus dem rechnerischen Kontingent [X.]s stammenden - übrig bleibenden [X.] über § 7f Abs. 1 Satz 1 AtG dennoch mittelbar auch der dem [X.]-Konzern angehörenden [X.] ein Ausgleich in Geld gewährt, würde dies die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte ungleiche Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. [X.] 143, 246 <388 ff. Rn. 386 ff.>) verfassungswidrig vertiefen (vgl. [X.], in: [X.], Protokoll Nr. 19/12, [X.] f.; [X.]/[X.], schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-[X.], [X.] ff.; [X.], schriftliche Stellungnahme, Ausschussdrucksache 19(16)63-A, S. 6; [X.]., [X.], S. 1268 <1271 f.>). Wiederum mögen Deutungen der Vorschrift denkbar sein, die dies vermeiden. Auch insoweit ist dies aber nicht klar genug im Gesetz geregelt.

1. Im Ergebnis sind die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 [X.] verletzt, weil der Gesetzgeber auch für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2018 keine Neuregelung geschaffen hat, durch die eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum [X.] zugewiesenen Elektrizitätsmengen sichergestellt oder ein angemessener Ausgleich geregelt wird (vgl. bereits [X.] 143, 246 <248, Nr. 1 der Entscheidungsformel>). Insbesondere die 16. [X.] ist nicht in [X.] getreten.

Nicht in [X.] getreten sind nicht nur die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Regelungen zum Ausgleich des [X.], sondern die gesamte 16. [X.], insbesondere auch der Ausgleich für frustrierte Investitionen in § 7e AtG, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Damit hält auch der weitere im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] an, der daraus resultiert, dass die 13. [X.] keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im [X.] zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch die Novelle aber entwertet wurden (vgl. [X.] 143, 246 <248, Nr. 2 der Entscheidungsformel>).

Der Gesetzgeber ist daher weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten [X.] zu beseitigen.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. Zwar bestehen gegen § 7f Abs. 1 AtG auch inhaltlich verfassungsrechtliche Bedenken. Da die Regelungen der 16. [X.] nicht in [X.] getreten sind, können die Beschwerdeführerinnen hierdurch jedoch nicht in ihren Grundrechten verletzt sein.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

1 BvR 1550/19

29.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 14 Abs 1 GG, Art 82 Abs 2 S 1 GG, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, § 7f Abs 1 S 1 AtG, § 7f Abs 1 S 2 AtG, § 7f Abs 1 S 3 AtG, § 7f Abs 2 AtG, § 7g Abs 2 S 1 AtG, Art 1 AtGÄndG 16, Art 3 AtGÄndG 16

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 BvR 1550/19 (REWIS RS 2020, 3026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3026

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