Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 215/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4798

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Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit einer vorbehaltlos 50 Jahre lang gezahlten und entgegengenommenen Vergütung sowie Darlegungs- und Beweislast für deren Unangemessenheit; Grundsätze für die Tarifgestaltung durch eine Verwertungsgesellschaft und deren Pflicht zum Abschluss von Gesamtverträgen - Gesamtvertrag Tanzschulkurse


Leitsatz

Gesamtvertrag Tanzschulkurse

1. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über dieselben oder vergleichbare Nutzungen orientiert (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. April 2001, I ZR 132/98, GRUR 2001,1139 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

2. Die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren begründet die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Begehrt die Verwertungsgesellschaft nach der Beendigung eines solchen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 = WRP 2013, 1357 -Weitergeltung als Tarif).

3. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine Vergütung schuldet. Sie hat dabei darauf zu achten, dass die vom Verwerter insgesamt zu entrichtende Vergütung nicht so hoch sein darf, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 - Covermount).

4. Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutzervereinigung über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen.

Tenor

Auf die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichteten Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.] WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen worden ist.

Die gegen die Abweisung der ([X.] gerichtete Revision des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ([X.] insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.] ([X.]), nimmt urheberre[X.]htli[X.]he Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und Beteiligungsansprü[X.]he von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.

2

Dem Re[X.]htsstreit ist auf Seiten der Klägerin die [X.] ([X.]) als Streithelferin beigetreten, die urheberre[X.]htli[X.]he Nutzungsre[X.]hte von Komponisten, Textdi[X.]htern und Musikverlegern wahrnimmt.

3

Der Beklagte, die [X.] der Musikveranstalter, ist ein Zusammens[X.]hluss von Verbänden, zu dessen Mitgliedern etwa 150 bis 200 Tanzs[X.]hulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentli[X.]h wieder.

4

Die Streithelferin hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen ([X.]-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffentli[X.]ht. Na[X.]h seiner zuletzt gültigen Fassung beträgt die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.

5

Zwis[X.]hen der Klägerin und dem Beklagten bestand seit dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag, der unter anderem die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern betraf. Dana[X.]h war für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern während der gesamten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

6

Darüber hinaus bestand zwis[X.]hen der Klägerin und der Streithelferin seit dem 5. Januar 1962 ein [X.]. Dana[X.]h übernahm die Streithelferin für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern dur[X.]h Erhebung eines Zus[X.]hlags von 20% zum [X.]-Tarif WR-KS (Ziffer 1 des [X.]). Ferner war vereinbart, dass die dem [X.] zugrunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der Streithelferin gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des [X.]).

7

Die Klägerin hat den mit dem Beklagten am 15. Dezember 1961 ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser si[X.]h auf den [X.]-Tarif WR-KS bezieht. In einer [X.] vom 24. Dezember 2008/13. Januar 2009 haben die Parteien vereinbart, den Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine re[X.]htskräftige Sa[X.]hents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit ergeht, au[X.]h in Bezug auf diesen Tanzs[X.]hultarif weiter anzuwenden.

8

Zuglei[X.]h hat die Klägerin mit der Streithelferin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Dana[X.]h übernimmt die Streithelferin weiterhin das Inkasso hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte gemäß den Tarifen und [X.] der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die Streithelferin und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abs[X.]hluss und Kündigung von [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer eigenen Tarife, ohne dass we[X.]hselseitig ein [X.] oder Vetore[X.]ht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).

9

Der Beklagte hat gegen die Streithelferin am 23. November 2009 ein S[X.]hiedsstellenverfahren wegen des Abs[X.]hlusses eines Gesamtvertrags über die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die S[X.]hiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen [X.] erlassen (S[X.]h-Urh 28/09). Darin ist vorges[X.]hlagen, dass die Streithelferin si[X.]h bereit erklärt, dem Beklagten und seinen Mitgliedern die Nutzungsre[X.]hte zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen [X.] einzuräumen. Der Beklagte hat gegen den [X.] Widerspru[X.]h eingelegt.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags mit dem Beklagten über die Vergütung für die Nutzung ihres Repertoires in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]). Sie ist der Ansi[X.]ht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten und der Urheber glei[X.]hwertig seien.

Die Klägerin hat - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle ([X.] vom 2. August 2010 - S[X.]h-Urh 08/09) - beantragt, zwis[X.]hen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festzusetzen, der zur - in erster Linie streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält:

Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 100% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu [X.]. In diesem Fall gelten die genannten [X.]-Tarife in der für das [X.] gültigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansi[X.]ht, der bisherige Zus[X.]hlag von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS sei angemessen.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, er könne hinsi[X.]htli[X.]h der Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Kursen die Festsetzung von gemeinsamen [X.] zwis[X.]hen ihm auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite beanspru[X.]hen. Er will auf diese Weise si[X.]herstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des [X.] der Klägerin und der Streithelferin wie bisher insgesamt ni[X.]ht mehr als 120% des [X.]-[X.] zahlen müssen.

Der Beklagte hat daher im Wege der ([X.] die Festsetzung entspre[X.]hender Gesamtverträge beantragt; die Anträge sind na[X.]hfolgend glei[X.]hfalls nur hinsi[X.]htli[X.]h der - vor allem streitigen - Vergütungsregelung wiedergegeben:

1. Zwis[X.]hen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt:

Die Vergütung für die den Verwertungsgesells[X.]haften zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt insgesamt 120% des [X.]-[X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder der [X.] die von den Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des [X.] der [X.].

2. hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags des Beklagten mit der Klägerin sowie der Streithelferin ni[X.]ht entspri[X.]ht:

Zwis[X.]hen dem Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt, der die Abgeltung sowohl der Re[X.]hte der Streithelferin als au[X.]h der Ansprü[X.]he der Klägerin zum Gegenstand hat:

Die Vergütung für die den Verwertungsgesells[X.]haften zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt insgesamt 120% des [X.]-[X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Die [X.] stellt die Mitglieder der [X.] insoweit von Ansprü[X.]hen der [X.] frei.

3. weiter hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht au[X.]h dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags des Beklagten auf der einen Seite mit der Streithelferin auf der anderen Seite ni[X.]ht entspri[X.]ht:

a) Zwis[X.]hen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt:

Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der der [X.] anges[X.]hlossenen Organisationen die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des [X.] zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 20% des [X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht es für angemessen era[X.]htet, einen höheren Zus[X.]hlag als 20% auf den [X.]-Tarif vorzus[X.]hlagen, wird folgende Regelung beantragt:

Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der [X.] (bzw. den ihr anges[X.]hlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des [X.] zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von (…) des [X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die insgesamt an die [X.] und die [X.] zu zahlende Vergütung 120% des [X.] ni[X.]ht übersteigt (Gesamtobergrenze) und andernfalls entspre[X.]hend zu reduzieren ist.

b) Zwis[X.]hen dem Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt:

Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der [X.] (bzw. den ihr anges[X.]hlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des [X.] zu erteilen. Diese Vergütung setzt voraus, dass die für die vertragsgegenständli[X.]he Nutzung an die [X.] zu zahlende Vergütung 20% der an die [X.] zu zahlenden Vergütung ni[X.]ht übersteigt. Wird re[X.]htskräftig festgestellt, dass die an die [X.] zu zahlende Vergütung 20% der [X.]-Vergütung übersteigt, oder ergibt si[X.]h eine sol[X.]he Feststellung aus den tragenden Gründen eines re[X.]htskräftigen Urteils, reduziert si[X.]h die Vergütung entspre[X.]hend.

Die Klägerin und die Streithelferin sind der ([X.] entgegengetreten.

Das Oberlandesgeri[X.]ht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage und der ([X.] zwis[X.]hen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält:

Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der [X.] wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des [X.] der [X.].

Mit ihren vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin und der Beklagte ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Revision des Beklagten zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.] hat angenommen, die auf Erhöhung des bestehenden Zus[X.]hlags auf den jeweiligen [X.]-Tarif WR-KS von 20% auf 100% geri[X.]htete Klage habe ledigli[X.]h teilweise Erfolg; die ([X.] habe dagegen keinen Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:

Die Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Diese Erhöhung sei zwar ni[X.]ht deshalb gere[X.]htfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der [X.] getroffene Inkassovereinbarung ni[X.]ht zu einem früheren [X.]punkt habe kündigen können. Die Erhöhung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewa[X.]hsenen Bedeutung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken Re[X.]hnung, und zwar au[X.]h im Hinbli[X.]k auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsberei[X.]hen. Insoweit seien allerdings die spezifis[X.]hen Verhältnisse in Tanzs[X.]hulen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Diese erlaubten keine Glei[X.]hstellung zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten dergestalt, dass eine Erhöhung des [X.] auf 100% des [X.]-[X.] angezeigt sei. Vielmehr sei für die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufs[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS angemessen.

Die ([X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] und des ersten [X.] unzulässig. Hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] sei sie zwar zulässig, aber unbegründet, da dem [X.] kein Anspru[X.]h auf glei[X.]hzeitigen Abs[X.]hluss eines [X.] mit der Klägerin einerseits und der Streithelferin andererseits zustehe.

B. Die Revisionen sind zulässig (dazu [X.]). Die gegen die Ents[X.]heidung über die Klage dur[X.]h Festsetzung eines [X.] geri[X.]htete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg; die dagegen geri[X.]htete Revision des [X.] hat teilweise Erfolg (dazu [X.]I). Die gegen die Abweisung der ([X.] geri[X.]htete Revision des [X.] hat keinen Erfolg (dazu [X.]II).

I. Die Revisionen gegen das Urteil des [X.]s sind ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Ents[X.]heidung über die Klage, sondern - entgegen der Ansi[X.]ht der Streithelferin - au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Abweisung der ([X.] zulässig.

1. Gegen erstinstanzli[X.]he Urteile des [X.]s na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom [X.] oder vom [X.] zugelassen worden ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1173 Rn. 3 = [X.], 1482).

2. Das [X.] hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Eins[X.]hränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Ents[X.]heidung hat es dazu ausgeführt, die Re[X.]htssa[X.]he habe grundsätzli[X.]he Bedeutung, weil die streitents[X.]heidende Frage der Glei[X.]hwertigkeit der Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt sei.

3. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s kann si[X.]h zwar au[X.]h bei uneinges[X.]hränkter Zulassung des Re[X.]htsmittels im Ents[X.]heidungssatz aus den Ents[X.]heidungsgründen eine wirksame Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ergeben. In sol[X.]hen Fällen kann aber eine Zulassungsbes[X.]hränkung nur angenommen werden, wenn aus den Ents[X.]heidungsgründen hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervorgeht, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einer Na[X.]hprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ents[X.]heidung eröffnen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2009 - [X.], [X.], 660 Rn. 21 = [X.], 847 - Resellervertrag, [X.]; Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.], 714 Rn. 51 = [X.], 913 - [X.]). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.

Die Ausführungen des [X.]s zur Revisionszulassung lassen ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennen, ob damit ledigli[X.]h eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben oder die Revision nur hinsi[X.]htli[X.]h der Ents[X.]heidung über die Klage und ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Ents[X.]heidung über die ([X.] zugelassen werden soll. Im Übrigen weist die mit der (Dritt-) Widerklage erstrebte gesamtvertragli[X.]he Verknüpfung zweier Tarife für die öffentli[X.]he Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen einen engen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zur Bewertung der jeweiligen Leistungen von Urhebern und ausübenden Künstlern auf. Au[X.]h die ([X.] betrifft daher die Frage, hinsi[X.]htli[X.]h der das [X.] die Revision zugelassen hat.

II. Die gegen die Ents[X.]heidung über die Klage dur[X.]h Festsetzung eines [X.] geri[X.]htete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg; die dagegen geri[X.]htete Revision des [X.] hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin hat mit der Klage die Festsetzung des von ihr vorges[X.]hlagenen [X.] begehrt. Das [X.] hat angenommen, soweit der Beklagte mit der Widerklage die Abweisung der Klage mit dem Ziel der Forts[X.]hreibung der bisherigen Vergütungsregelung begehrt habe, sei gegenüber der Klage kein neuer Streitstoff in den Re[X.]htsstreit eingeführt worden; der Antrag werde daher insoweit im Rahmen der Klage behandelt. Soweit er si[X.]h mit der Widerklage au[X.]h gegen die am Verfahren bis zur Erhebung der Widerklage unbeteiligte Streithelferin ri[X.]hte, handele es si[X.]h gegenüber der Klage um einen anderen Streitgegenstand; insoweit sei daher von der Erhebung einer ([X.] auszugehen. Gegen diese Auslegung des [X.] bestehen keine Bedenken.

2. Das [X.] hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen ni[X.]ht wie von der Klägerin beantragt auf 100%, sondern nur auf 30% des [X.] festgesetzt; darüber hinaus hat es in den Gesamtvertrag ni[X.]ht die von der Klägerin beantragte Regelung aufgenommen, dass bei einer Änderung des [X.], die zu [X.] führt, der [X.]-Tarif WR-KS in der für das [X.] gültigen Fassung als Grundlage gilt. Letzteres hat die Klägerin hingenommen. Die gegen die Festsetzung der Vergütung auf 30% des [X.] geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben Erfolg (dazu [X.]I 5). Die Revision des [X.] hat ferner Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.] keine Freistellungsklausel in den Gesamtvertrag aufgenommen hat (dazu [X.]I 6); sie hat keinen Erfolg, soweit sie die Aufnahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag erstrebt ([X.]I 7) und die Festsetzung des [X.] auf den 1. Januar 2010 angreift ([X.]I 8).

3. Na[X.]h § 12 [X.] ist die Klägerin als Verwertungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, mit dem [X.] einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he abzus[X.]hließen. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen [X.] ni[X.]ht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also ni[X.]ht nur der na[X.]h § 12 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Beklagte, sondern au[X.]h die Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, [X.], 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]) - na[X.]h vorausgegangener Anrufung der S[X.]hiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 [X.]) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 [X.]).

4. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Sie ist eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]).

5. Na[X.]h diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des [X.] einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das [X.] die zwis[X.]hen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentli[X.]hen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Das [X.] hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Re[X.]htsfehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen [X.] zugrunde gelegt, wona[X.]h für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.

aa) Es entspri[X.]ht billigem Ermessen, wenn si[X.]h das [X.] bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines [X.] an früheren [X.] der Parteien über verglei[X.]hbare Nutzungen orientiert (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst re[X.]ht, wenn es si[X.]h - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt.

bb) Das [X.] ist weiter mit Re[X.]ht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Gesamtvertrag von 1961 eine Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart und die Mitglieder des [X.] der Klägerin diese Vergütung bis zum [X.] ohne Beanstandungen gezahlt hätten, spre[X.]he dafür, dass diese Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abs[X.]hluss des bisherigen [X.] im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen [X.]raum von fast 50 Jahren bis zur Beendigung dieses [X.] begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung na[X.]h der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 [X.] angemessen war. Dies re[X.]htfertigt es, der Klägerin, die na[X.]h der Beendigung des bisherigen [X.] eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 41 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif).

[X.][X.]) Das [X.] hat angenommen, die von der Klägerin vorgetragenen Umstände re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten [X.] der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg.

(1) Die Revision der Klägerin rügt, das [X.] habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des [X.] nur mit Zustimmung der Streithelferin habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wona[X.]h die bereits seit dem Jahr 1947 tätige Streithelferin gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin zum [X.]punkt des ersten Abs[X.]hlusses des [X.] im Jahr 1961 ni[X.]ht zuletzt deshalb über eine übermä[X.]htige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einziges Unternehmen in Deuts[X.]hland für den Musikberei[X.]h über ein umfassend funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die Streithelferin ihr zugestanden habe. Die Streithelferin habe indessen die Dur[X.]hsetzung der Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ni[X.]ht mit den ausübenden Künstlern teilen wollen.

(2) Das [X.] hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat jedo[X.]h angenommen, selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Vergangenheit ni[X.]ht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprü[X.]he gegenüber Nutzern geltend zu ma[X.]hen, könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abgesehen, si[X.]h für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spre[X.]he ihre Verpfli[X.]htung, von den Nutzern einen angemessenen Ausglei[X.]h für die Nutzung der Re[X.]hte zu verlangen. Wäre die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer [X.] einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten dur[X.]hführen zu lassen. Sie habe jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen, dazu au[X.]h no[X.]h im [X.] außerstande gewesen zu sein.

(3) Dana[X.]h widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände ni[X.]ht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im [X.] ni[X.]ht mehr auf ein Inkasso dur[X.]h die Streithelferin angewiesen, hätte sie zunä[X.]hst den [X.] mit der Streithelferin und sodann den Gesamtvertrag mit dem [X.] kündigen können, um mit dem [X.] eine aus ihrer Si[X.]ht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen wäre, dass die im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Mit ihrer abwei[X.]henden Beurteilung versu[X.]ht die Revision der Klägerin, die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen.

b) Die Revisionen beider Parteien wenden si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg dagegen, dass das [X.] für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt hat.

aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des [X.] mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her prozentuale Anteil dieser Vergütung der Streithelferin für die Nutzung der Urheberre[X.]hte zusteht. Diese Anteile betragen - unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberre[X.]hte na[X.]h dem Gesamtvertrag der Streithelferin mit dem [X.] eine Vergütung in Höhe von 100% des [X.]-[X.] ges[X.]huldet ist - aufgrund des früheren [X.] der Klägerin mit dem [X.] (Zus[X.]hlagtarif 20% des [X.]-[X.]) 16,67% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 83,33% (Urheberre[X.]hte), aufgrund des vom [X.] festgesetzten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 30% des [X.]-[X.]) 23,08% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 76,92% (Urheberre[X.]hte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 100% des [X.]-[X.]) 50% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 50% (Urheberre[X.]hte). Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu wel[X.]hen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits beruht.

Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des [X.] an die Klägerin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütung hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des [X.]-[X.] ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des [X.] mit der Streithelferin festzulegenden Tarif als au[X.]h dem im Gesamtvertrag des [X.] mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte (100% des [X.]-[X.]) und glei[X.]hbleibendem [X.]-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters) dazu, dass si[X.]h die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt na[X.]h dem früheren Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte), na[X.]h dem vom [X.] festgesetzten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) und na[X.]h dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings au[X.]h trotz einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte glei[X.]h bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende [X.]-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise au[X.]h bei einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte von 100% weiterhin ledigli[X.]h eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) zu zahlen, wenn der [X.]-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des [X.] zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h daher allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist.

Eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ist demna[X.]h nur gere[X.]htfertigt, wenn die mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Verglei[X.]h zu den [X.]en der Geltung des beendeten [X.] zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und zu einem entspre[X.]hend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberre[X.]hte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ni[X.]ht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurü[X.]kzuführen sind.

bb) Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s re[X.]htfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewa[X.]hsene wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des [X.]-[X.]. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Das [X.] hat angenommen, der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgebli[X.]h von der Bekanntheit der ausübenden Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen; dazu habe das Musikvideo wesentli[X.]h beigetragen.

Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs ni[X.]ht begründet werden. Na[X.]h den weiteren Feststellungen des [X.]s steht im Tanzunterri[X.]ht gewöhnli[X.]h - und insbesondere bei klassis[X.]hen Standardtänzen und lateinamerikanis[X.]hen Tänzen - der Interpret des Musikstü[X.]ks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, ni[X.]ht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewa[X.]hsene Bekanntheit der ausübenden Künstler wirkt si[X.]h dana[X.]h jedenfalls auf die gewöhnli[X.]he Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen ni[X.]ht maßgebli[X.]h aus. Sie kann daher insoweit au[X.]h keine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs re[X.]htfertigen.

Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen - wie die Revision des [X.] rügt - keine hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage hat. Es kommt ferner ni[X.]ht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstü[X.]ks im Tanzunterri[X.]ht ni[X.]ht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend ma[X.]ht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist.

(2) Das [X.] hat weiter angenommen, für die angemessene Vergütung sei bei einem Massenges[X.]häft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzs[X.]hulen die dort gegebene typis[X.]he Situation des Lehrbetriebs maßgebli[X.]h; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Diese führe zu einer angemessenen Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS.

Die vom [X.] im Rahmen der Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigten Einzelveranstaltungen re[X.]htfertigen keine Erhöhung des Zus[X.]hlags.

Dass Tanzs[X.]hulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Choreografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin ni[X.]ht - und zwar ni[X.]ht einmal, wie das [X.] gemeint hat, in sehr einges[X.]hränktem Umfang - re[X.]htfertigen. Dem steht die Feststellung des [X.]s entgegen, dass derartige Kurse na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des [X.] gesondert zu lizenzieren sind und ni[X.]ht dem hier in Rede stehenden [X.]-Tarif WR-KS unterfallen.

Dass in Tanzs[X.]hulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die ni[X.]ht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr viel häufiger als im normalen Tanzunterri[X.]ht von bekannten Interpreten eingespielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zus[X.]hlags ebenso wenig re[X.]htfertigen. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s lässt dieser Umstand s[X.]hon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil sol[X.]her Veranstaltungen an sämtli[X.]hen Veranstaltungen der Tanzs[X.]hulen, bei denen Musik öffentli[X.]h wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.

(3) Die Revision des [X.] rügt mit Re[X.]ht, der vom [X.] weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterri[X.]ht begrenzt sei, weil die Lehrenden au[X.]h [X.] für das Vermitteln der Tanzs[X.]hritte benötigten, könne kein Argument für die Unglei[X.]hbehandlung der Re[X.]hte der Musikurheber einerseits und der Re[X.]hte der ausübenden Künstler und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits sein. Die unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen ist kein Argument für oder gegen die Glei[X.]hbehandlung oder Unglei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten. Sie kann zwar Unters[X.]hiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Vergütung re[X.]htfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Bere[X.]htigte ist sie jedo[X.]h ohne Bedeutung.

[X.][X.]) Das [X.] hat weiter angenommen, der Verglei[X.]h mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfältigung und den Hörfunk lege für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Musik in Tanzs[X.]hulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf das [X.] der Urheber nahe. Die vom [X.] für diese Annahme gegebene Begründung vermag ni[X.]ht zu überzeugen.

(1) Das [X.] hat seine Ansi[X.]ht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unters[X.]hiedli[X.]h. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung ers[X.]hienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen S[X.]hwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzs[X.]hulen gelte dies ni[X.]ht in glei[X.]her Weise.

Eine unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen im Berei[X.]h der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwis[X.]hen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.

(2) Das [X.] hat für seine Auffassung zum anderen angeführt, die wirts[X.]haftli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung beruhe auf einem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften; die interne Verteilung einer Vergütung zwis[X.]hen Verwertungsgesells[X.]haften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nutzern zu entri[X.]htenden Vergütung sein.

Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten bei anderen Verwertungsvorgängen auf einem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften beruht, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, diese Einnahmeverteilung als Verglei[X.]hsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten beim hier in Rede stehenden [X.] heranzuziehen. Ein Bere[X.]htigter hat na[X.]h den [X.] einen Anspru[X.]h gegen die Verwertungsgesells[X.]haft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspri[X.]ht, die dur[X.]h die Auswertung seiner Re[X.]hte erzielt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.]Z 163, 119, 126 - [X.]). Dieser Anspru[X.]h besteht au[X.]h dann, wenn mehrere Verwertungsgesells[X.]haften die aus der Verwertung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]hte erzielten Einnahmen auf die jeweiligen Bere[X.]htigten verteilen. Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass die internen Verteilungss[X.]hlüssel in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]hen. Es hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Berei[X.]hen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen bilden kann.

dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das [X.] habe es zu Unre[X.]ht abgelehnt, bei der Frage na[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hwertigkeit von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutzre[X.]hten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin kann ni[X.]ht angenommen werden, das [X.] habe den Vortrag der Klägerin zur Glei[X.]hwertigkeit der Urheberre[X.]hte und Leistungss[X.]hutzre[X.]hte in mehreren europäis[X.]hen Ländern übersehen. Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe in anderen europäis[X.]hen Ländern berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat allerdings angenommen, der paus[X.]hale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Verglei[X.]h herangezogenen Ländern geltenden Tarifsysteme, ohne Unters[X.]heidung na[X.]h der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentli[X.]he Wiedergabe in Tanzs[X.]hulen bilde keine verlässli[X.]he Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Klägerin zeigt ni[X.]ht auf, dass diese Beurteilung re[X.]htsfehlerhaft ist.

ee) Das [X.] hat gemeint, mit einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs auf 30% des [X.] werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Verwerters der Regel entspre[X.]he und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Na[X.]h dem aktuellen [X.]-Tarif WR-KS belaufe si[X.]h die Vergütung der Streithelferin (100%) auf 3,75% der [X.]. Eine Erhöhung um einen Zus[X.]hlag von 30% (1,13% der [X.]) führe zu einer Gesamtbelastung von 4,88% der [X.] und liege demna[X.]h erhebli[X.]h unter der [X.]. Dem Vorbringen des [X.] sei ni[X.]ht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen ni[X.]ht gefolgt werden.

(1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des [X.] mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielen, die Klägerin beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her Anteil dieser Vergütung dementspre[X.]hend der Streithelferin zusteht; für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die vom [X.] an die Klägerin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der vom [X.] zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 41 bis 43).

(2) Au[X.]h im Rahmen einer Überprüfung des [X.]-[X.] könnte allerdings den Überlegungen des [X.]s zu einer Belastungsgrenze ni[X.]ht gefolgt werden.

Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des [X.] angemessen Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen.

Dana[X.]h hat eine Verwertungsgesells[X.]haft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die dur[X.]h den [X.] erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Regel Bere[X.]hnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden [X.]-[X.] beispielsweise zu bea[X.]hten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurü[X.]kzuführen sind, dass bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentli[X.]h wiedergegeben werden.

Eine Verwertungsgesells[X.]haft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] ferner zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und inwieweit ein [X.] au[X.]h von anderen Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommene Verwertungsre[X.]hte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter glei[X.]hfalls eine Vergütung zu entri[X.]hten hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 10. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 21; vgl. allgemein zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass ein [X.] mehrere Verwertungsre[X.]hte betrifft [X.], Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, [X.]Z 97, 37, 43 - Filmmusik; [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11). Eine Vergütung darf ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hritten werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, [X.], 717 Rn. 40 = [X.], 911 - [X.], [X.]). Das gilt au[X.]h für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen [X.] mehrere Vergütungen s[X.]huldet. Bei der Gestaltung des [X.]-[X.] ist daher zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der von diesem Tarif erfasste [X.] die Verwertungsre[X.]hte ni[X.]ht nur von Musikurhebern, sondern au[X.]h von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten betrifft, und si[X.]h die von Verwertern zu entri[X.]htende Gesamtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberre[X.]hte einerseits und der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte andererseits geltenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtverträge ergibt.

Entgegen der Auffassung des [X.]s gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse ni[X.]ht zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hreitet. Eine derart paus[X.]halierende Betra[X.]htungsweise trägt den Besonderheiten der unters[X.]hiedli[X.]hen Verwertungsvorgänge ni[X.]ht Re[X.]hnung. Dana[X.]h kann die Belastungsgrenze sowohl oberhalb als au[X.]h unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Bruttoeinnahmen liegen (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 11; vgl. au[X.]h [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 7; Gerla[X.]h in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 7).

Eine Vergütung ist au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon allein deshalb angemessen im Sinne von § 12 [X.], weil sie eine Belastungsgrenze ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Im Streitfall gilt vielmehr au[X.]h für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass si[X.]h ihre Angemessenheit na[X.]h den bisherigen Vereinbarungen der Parteien beurteilt (vgl. oben Rn. 33 bis 39). Wenn es keine Änderung der maßgebli[X.]hen Umstände gibt, kann si[X.]h daher die von den Mitgliedern des [X.] insgesamt zu zahlende Vergütung ni[X.]ht allein deshalb erhöhen, weil die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung der von der Streithelferin und der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden [X.] anders zu beurteilen ist.

6. Das [X.] hat angenommen, eine umfassende Freistellungsklausel, wie sie im [X.]entwurf des [X.] vorgesehen sei, sei ni[X.]ht geboten. Dem kann ni[X.]ht zugestimmt werden.

a) Na[X.]h der im [X.]entwurf des [X.] vorgesehenen Freistellungsklausel soll die Klägerin die Mitglieder des [X.] von Ansprü[X.]hen Dritter freistellen, die diese gegen die Mitglieder wegen der vom Gesamtvertrag erfassten Nutzungen geltend ma[X.]hen, und etwaige Prozesskosten übernehmen.

b) Das [X.] hat angenommen, einer derart weitgehenden Freistellungsverpfli[X.]htung bedürfe es ni[X.]ht. Soweit der Beklagte Freistellung seiner Mitglieder von Ansprü[X.]hen Dritter wegen der vom Gesamtvertrag erfassten Nutzungen begehre, für die die Klägerin keine Re[X.]hte besitze, ergebe si[X.]h diese Re[X.]htsfolge aus den Grundsätzen der Re[X.]htsmängelhaftung.

[X.]) Die Revision des [X.] ma[X.]ht mit Re[X.]ht geltend, dass die vertragli[X.]he Übernahme einer Freistellungsverpfli[X.]htung sowohl dem gesetzli[X.]hen Leitbild als au[X.]h dem bisherigen Gesamtvertrag entspri[X.]ht. Es entspri[X.]ht daher der Billigkeit, eine derartige Verpfli[X.]htung au[X.]h in den neuen Gesamtvertrag aufzunehmen.

Gemäß § 13[X.] Abs. 2 Satz 3 [X.] hat die Verwertungsgesells[X.]haft, soweit sie Zahlungen au[X.]h für die Bere[X.]htigten erhält, deren Re[X.]hte sie ni[X.]ht wahrnimmt, den zur Zahlung Verpfli[X.]hteten von den Vergütungsansprü[X.]hen dieser Bere[X.]htigten freizustellen. Diese Regelung ist nur auf die in § 13[X.] Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Vergütungsansprü[X.]he - wie etwa den Vergütungsanspru[X.]h des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 [X.] - anwendbar, die nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden können (vgl. [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 13[X.] [X.] Rn. 4). Der hier in Rede stehende Vergütungsanspru[X.]h des ausübenden Künstlers aus § 78 Abs. 2 [X.] zählt ni[X.]ht dazu. Die Klägerin nimmt allerdings für si[X.]h in Anspru[X.]h, diesen Vergütungsanspru[X.]h umfassend wahrzunehmen. Die Interessenlage ist daher derjenigen verglei[X.]hbar, die bestünde, wenn au[X.]h dieser Vergütungsanspru[X.]h nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden könnte. Es ist daher angemessen, dass die Klägerin die vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung übernimmt, die Mitglieder des [X.] von Vergütungsansprü[X.]hen der Bere[X.]htigten freizustellen, wenn sie von diesen Zahlungen für Bere[X.]htigte erhält, deren Re[X.]hte sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht wahrnimmt. Dafür spri[X.]ht au[X.]h, dass der bisherige Gesamtvertrag eine derartige Freistellungsverpfli[X.]htung enthielt.

7. Die Revision des [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Festsetzung eines abgeleiteten Tarifs erfordere die Aufnahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag. Ein Zus[X.]hlagtarif ist zwar insofern mit dem Grundtarif verknüpft, als seine betragsmäßige Höhe von dessen betragsmäßiger Höhe abhängt. Diese Verknüpfung erfordert aber kein gemeinsames Inkasso beider Tarife.

8. Das [X.] hat in § 5 des [X.] festgesetzt, dass dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ges[X.]hlossen wird. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] verstößt diese Festsetzung ni[X.]ht gegen Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] vom 24. Dezember 2008/13. Januar 2009.

a) Die Parteien haben in Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] vereinbart, den bisherigen Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine re[X.]htskräftige Sa[X.]hents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit ergeht, au[X.]h in Bezug auf die Tanzs[X.]hultarife interimistis[X.]h weiter anzuwenden.

b) Das [X.] hat angenommen, Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] habe die Fortgeltung des bisherigen [X.] bis zur Festsetzung eines neuen [X.] si[X.]herstellen sollen. Der neue Gesamtvertrag sei gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festzusetzen gewesen.

[X.]) Die Revision des [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] unzutreffend ausgelegt. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass die [X.] bis zur bindenden Festsetzung eines neuen Vertrages gelten solle. Dies s[X.]hließe die vom [X.] vorgesehene Rü[X.]kwirkung des [X.] auf den 1. Januar 2010 aus.

aa) Die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung von Individualvereinbarungen unterliegt im Revisionsverfahren nur einer einges[X.]hränkten Überprüfung im Hinbli[X.]k darauf, ob gesetzli[X.]he Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentli[X.]hes Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvors[X.]hriften außer A[X.]ht gelassen worden ist (Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 258 Rn. 11 = [X.], 178 - [X.], [X.]). Die Auslegung von Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] dur[X.]h das [X.] lässt keine derartigen Re[X.]htsfehler erkennen.

bb) Das [X.] durfte den Vertrag au[X.]h mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festsetzen. Die Festsetzung eines Vertrags ist na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 5 [X.] nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres mögli[X.]h, in dem der Antrag auf Abs[X.]hluss eines [X.] gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der S[X.]hiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 5 [X.]), ist der Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle maßgebli[X.]h ([X.], Urteil vom 28. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 85 = [X.], 1627 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet). Das [X.] hat zwar ni[X.]ht den Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle im Jahr 2009, sondern die [X.] als maßgebli[X.]h era[X.]htet und den Gesamtvertrag daher erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festgesetzt. Das ist aber zulässig, da § 16 Abs. 4 Satz 5 [X.] nur den frühesten [X.]punkt bezei[X.]hnet, zu dem die bindende Festsetzung eines Vertrags mögli[X.]h ist (vgl. [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 17 [X.] Rn. 8).

9. Das [X.] hat angenommen, es bestehe kein Anlass, den Umfang der Re[X.]htewahrnehmung dur[X.]h die Klägerin gesondert zu prüfen. Die Klägerin könne si[X.]h zwar für ihre Anspru[X.]hsbere[X.]htigung ni[X.]ht auf die [X.]-Vermutung berufen. Der Beklagte habe jedo[X.]h die Bere[X.]htigung der Klägerin zur Wahrnehmung des Repertoires der von ihr vertretenen S[X.]hutzre[X.]htsinhaber seit 1961 anerkannt. Der Beklagte habe zwar die Bere[X.]htigung der Klägerin zur Wahrnehmung der Re[X.]hte insbesondere der ausländis[X.]hen ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten bestritten. Die Klägerin habe jedo[X.]h konkret dargelegt, dass mit sämtli[X.]hen ausländis[X.]hen S[X.]hwestergesells[X.]haften [X.] ges[X.]hlossen worden seien. Der Beklagte sei dem ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

a) Die Revision des [X.] rügt, das [X.] habe dem [X.] damit zu Unre[X.]ht den Einwand versagt, die Klägerin solle den Umfang der Re[X.]htewahrnehmung insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h des ausländis[X.]hen Repertoires darlegen. Allein der Umstand, dass der Beklagte einen sol[X.]hen Na[X.]hweis hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] bislang ni[X.]ht gefordert habe, könne ni[X.]ht als Verzi[X.]ht oder Verwirkung angesehen werden. Der Beklagte habe den Na[X.]hweis au[X.]h ni[X.]ht "ins Blaue hinein" verlangt, sondern konkret vorgetragen, dass im Hinbli[X.]k auf zwis[X.]henzeitli[X.]he Gesetzesänderungen und Erfahrungen aus jüngerer [X.] konkrete und ernsthafte Zweifel an den Behauptungen der Klägerin bezügli[X.]h ihres Repertoires bestünden. Trotz dieser re[X.]htzeitigen Rüge habe die Klägerin erst na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung ohne nähere Erläuterungen ein Anlagenkonvolut vorgelegt. Das [X.] habe diese Unterlagen ni[X.]ht verwerten und vom [X.] keine substantiierte Einlassung verlangen dürfen. Käme es auf eine sol[X.]he an, hätte die mündli[X.]he Verhandlung wieder eröffnet werden müssen.

b) Damit hat die Revision des [X.] keinen Erfolg. Die Klägerin ist - au[X.]h na[X.]h dem festgesetzten Gesamtvertrag - zwar nur bere[X.]htigt, die Vergütung für die ihr zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] zu beanspru[X.]hen. Sie ma[X.]ht im vorliegenden Fall aber keine Vergütungsansprü[X.]he geltend; vielmehr beanspru[X.]ht sie die Festsetzung eines [X.]. Die Festsetzungen des [X.] hängen ni[X.]ht davon ab, in wel[X.]hem Umfang die Klägerin die Re[X.]hte insbesondere der ausländis[X.]hen ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahrnimmt.

III. Das [X.] hat die vom [X.] erhobene ([X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] (dazu [X.]II 1) und des ersten [X.] (dazu [X.]II 2) als unzulässig und hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] (dazu [X.]II 3) als zulässig, aber unbegründet angesehen. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision des [X.] hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat zwar zu Unre[X.]ht angenommen, die (Dritt-) Widerklage sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] unzulässig, weil zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt worden sei (dazu a). Die ([X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] jedo[X.]h als unbegründet abzuweisen (dazu b).

a) Bei Streitfällen, die den Abs[X.]hluss eines [X.] betreffen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]), können na[X.]h § 16 Abs. 1 [X.] Ansprü[X.]he im Wege der Klage erst geltend gema[X.]ht werden, na[X.]hdem ein Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle vorausgegangen ist. Diese Regelung gilt au[X.]h für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Abs[X.]hluss eines [X.] ni[X.]ht im Wege der Klage, sondern im Wege einer ([X.] beanspru[X.]ht wird.

Die vom [X.] gegen die Klägerin und die Streithelferin erhobene ([X.] ist mit dem Hauptantrag auf Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) geri[X.]htet.

Zwar ist kein S[X.]hiedsstellenverfahren zwis[X.]hen dem [X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite dur[X.]hgeführt worden, das die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Tanzkursen zum Gegenstand hatte. Jedo[X.]h hat die Klägerin gegen den [X.] ein S[X.]hiedsstellenverfahren zur Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvors[X.]hlag vom 2. August 2010 - S[X.]h-Urh 08/09) und der Beklagte gegen die Streithelferin ein anderes S[X.]hiedsstellenverfahren zur Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen (Einigungsvors[X.]hlag vom 28. Januar 2011 - S[X.]h-Urh 28/09) dur[X.]hgeführt. Darüber hinaus hat der Beklagte in dem von der Klägerin gegen ihn geführten Verfahren beantragt, das von ihm gegen die Streithelferin betriebene Verfahren mit diesem Verfahren zu verbinden. Damit war die mit dem Hauptantrag der ([X.] aufgeworfene Frage, ob die Klägerin und ihre Streithelferin als Verwertungsgesells[X.]haften dazu verpfli[X.]htet sind, einen gemeinsamen Gesamtvertrag mit dem [X.] als Nutzervereinigung abzus[X.]hließen, Gegenstand des S[X.]hiedsstellenverfahrens. Das genügt, um die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] zu erfüllen, au[X.]h wenn die S[X.]hiedsstelle den Antrag auf Verbindung beider Verfahren abgelehnt hat.

b) Die ([X.] ist jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] unbegründet.

aa) Das Revisionsgeri[X.]ht kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO eine vom vorinstanzli[X.]hen Geri[X.]ht als unzulässig abgewiesene Klage als unbegründet abweisen, wenn das angefo[X.]htene Urteil einen Sa[X.]hverhalt ergibt, der für eine re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet, und bei Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he ein anderes Ergebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint ([X.], Urteil vom 7. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 137, 141; Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1554 Rn. 13). So verhält es si[X.]h hier.

bb) Eine Verwertungsgesells[X.]haft ist na[X.]h § 12 [X.] ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz verpfli[X.]htet sind, über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzus[X.]hließen. Sie ist na[X.]h dieser Vors[X.]hrift dagegen ni[X.]ht verpfli[X.]htet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesells[X.]haft mit einer Nutzervereinigung über die von beiden Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he Gesamtverträge abzus[X.]hließen.

Na[X.]h § 87 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist allerdings ein Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Verlangen eines Kabelunternehmens oder eines Sendeunternehmens gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspru[X.]hsbere[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften zu s[X.]hließen, sofern ni[X.]ht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragss[X.]hlusses sa[X.]hli[X.]h re[X.]htfertigender Grund besteht. Diese Bestimmung soll es für die Kabel- und Sendeunternehmen transparent und kalkulierbar ma[X.]hen, wel[X.]he Vergütung sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben (vgl. Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.] und 32).

Eine entspre[X.]hende Anwendung dieser Regelung kommt jedo[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die entspre[X.]hende Anwendung einer Regelung setzt ni[X.]ht nur das Bestehen einer verglei[X.]hbaren Interessenlage, sondern au[X.]h das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke voraus. Hier liegt jedenfalls keine planwidrige Regelungslü[X.]ke vor. Die Verpfli[X.]htung von Verwertungsgesells[X.]haften zum Abs[X.]hluss gemeinsamer Verträge ist nur für den besonderen Fall des Abs[X.]hlusses eines Vertrags über die Kabelweitersendung geregelt; zur Begründung dieser Regelung ist ausgeführt, dass gemeinsame Verhandlungen bislang nur mit Zustimmung aller Parteien mögli[X.]h gewesen seien (vgl. Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]). Es kann unter diesen Umständen ni[X.]ht angenommen werden, dass es dem Regelungsplan des Gesetzes widerspri[X.]ht, wenn es im Übrigen bei dem Grundsatz bleibt, dass Verwertungsgesells[X.]haften zum Abs[X.]hluss gemeinsamer Verträge zwar bere[X.]htigt, aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind.

2. Das [X.] hat weiter zu Unre[X.]ht angenommen, die (Dritt-) Widerklage sei au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] unzulässig, weil zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin insoweit kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt worden sei (dazu a). Die ([X.] ist jedo[X.]h au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] als unbegründet abzuweisen (dazu b).

a) Das [X.] hat angenommen, hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] der Widerklage sei die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht erfüllt. Der Beklagte beanspru[X.]he damit die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen. Der Abs[X.]hluss eines alle drei Parteien bindenden Vertrags sei ni[X.]ht Gegenstand des zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin dur[X.]hgeführten S[X.]hiedsstellenverfahrens gewesen. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

Der erste Hilfsantrag der ([X.] ist auf die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] auf der einen und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) geri[X.]htet, der die Abgeltung sowohl der Re[X.]hte der Streithelferin als au[X.]h der Ansprü[X.]he der Klägerin zum Gegenstand hat.

Der Beklagte hat gegen die Streithelferin ein S[X.]hiedsstellenverfahren auf Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen dur[X.]hgeführt (Einigungsvors[X.]hlag vom 28. Januar 2011 - S[X.]h-Urh 28/09). Der erste Hilfsantrag der (Dritt-) Widerklage stimmt mit dem ersten Hilfsantrag dieses S[X.]hiedsstellenverfahrens in allen maßgebli[X.]hen Punkten überein. In beiden Fällen ist der Abs[X.]hluss eines [X.] allein zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin beantragt. In beiden Fällen sollten mit den Zahlungen au[X.]h sämtli[X.]he Ansprü[X.]he der Klägerin abgegolten sein. Zwar sollte na[X.]h dem bei der S[X.]hiedsstelle gestellten Antrag im Rubrum des [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht werden, dass die Streithelferin "soweit es die Ansprü[X.]he der [X.] betrifft" glei[X.]hzeitig für die [X.] handelt, während na[X.]h dem beim [X.] gestellten Antrag der Gesamtvertrag mit der Streithelferin "für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.]" abges[X.]hlossen werden sollte. In dieser unters[X.]hiedli[X.]hen Formulierung liegt jedo[X.]h kein inhaltli[X.]her Unters[X.]hied.

b) Die ([X.] ist jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] unbegründet.

Der [X.] kann die vom [X.] als unzulässig abgewiesene Klage au[X.]h insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO als unbegründet abweisen, weil das angefo[X.]htene Urteil einen Sa[X.]hverhalt ergibt, der für eine re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet, und bei Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he ein anderes Ergebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint (vgl. oben Rn. 89).

Eine Verwertungsgesells[X.]haft ist na[X.]h § 12 [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, mit einer Nutzervereinigung über die von einer anderen Verwertungsgesells[X.]haft wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he Gesamtverträge abzus[X.]hließen. Die Streithelferin ist daher ni[X.]ht zum Abs[X.]hluss des vom [X.] mit dem ersten Hilfsantrag erstrebten [X.] verpfli[X.]htet, der au[X.]h die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen und die Abgeltung der Ansprü[X.]he der Klägerin zum Gegenstand hat.

3. Das [X.] hat mit Re[X.]ht angenommen, die ([X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 [X.] ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] der Widerklage erfüllt.

Der zweite Hilfsantrag der ([X.] ist auf die glei[X.]hzeitige Festsetzung zweier gesonderter Gesamtverträge geri[X.]htet, eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] und der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) und eines [X.] zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]).

Dem sind zwei entspre[X.]hende S[X.]hiedsstellenverfahren vorausgegangen, ein S[X.]hiedsstellenverfahren der Klägerin gegen den [X.] zur Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvors[X.]hlag vom 2. August 2010 - S[X.]h-Urh 08/09) und ein S[X.]hiedsstellenverfahren des [X.] gegen die Streithelferin auf Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen, dessen Gegenstand au[X.]h die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen war (Einigungsvors[X.]hlag vom 28. Januar 2011 - S[X.]h-Urh 28/09).

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der zweite Hilfsantrag der ([X.] unbegründet ist.

aa) Der Beklagte erstrebt mit dem zweiten Hilfsantrag eine Koppelung der Vergütungsregelungen beider Gesamtverträge mit dem Ziel einer De[X.]kelung der Gesamtvergütung auf 120% des [X.]-[X.]. Im Gesamtvertrag des [X.] mit der Klägerin soll festgesetzt werden, dass die Klägerin eine höhere Vergütung als 20% des [X.]-[X.] nur mit der Maßgabe erhält, dass die insgesamt an die Streithelferin und die Klägerin zu zahlende Vergütung 120% des [X.]-[X.] ni[X.]ht übersteigt (Gesamtobergrenze) und andernfalls entspre[X.]hend zu reduzieren ist. Im Gesamtvertrag des [X.] mit der Streithelferin soll für den Fall, dass an die Klägerin eine 20% des [X.] übersteigende Vergütung zu zahlen ist, festgelegt werden, dass si[X.]h die an die Streithelferin zu zahlende Vergütung von 100% des [X.] entspre[X.]hend reduziert. Mit diesen "Minderungsklauseln" mö[X.]hte der Beklagte si[X.]herstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des [X.] der Klägerin und der Streithelferin dur[X.]h öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzs[X.]hulen wie bisher insgesamt ni[X.]ht mehr als 120% des [X.]-[X.] zahlen müssen.

bb) Das [X.] hat angenommen, der Beklagte könne die von ihm erstrebte Verknüpfung der beiden Gesamtverträge unter keinem re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt beanspru[X.]hen. Die Parteien der beiden Gesamtverträge hätten im Jahr 1961 ihre jeweiligen Tarife gesondert ausgehandelt. Der Beklagte habe den si[X.]h aus diesen Tarifen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 120% des [X.]-[X.] ledigli[X.]h aufgrund des zwis[X.]hen der Streithelferin und der Klägerin ges[X.]hlossenen [X.] an die Streithelferin gezahlt. Die beiden Gesamtverträge seien während ihrer gesamten Laufzeit zu keinem [X.]punkt in der vom [X.] nun gewüns[X.]hten Form miteinander verknüpft gewesen. Die Festsetzung der Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS zu Gunsten der Klägerin führe au[X.]h ni[X.]ht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des [X.] oder seiner Mitgliedsunternehmen.

[X.][X.]) Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Na[X.]hprüfung stand.

(1) Der Beklagte hat na[X.]h § 12 [X.] keinen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss von [X.], wona[X.]h si[X.]h die Vergütung für die Nutzung der von der Streithelferin wahrgenommenen Urheberre[X.]hte in Höhe von 100% des [X.]-[X.] in dem Umfang vermindert, in dem die Vergütung für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte 20% des [X.]-[X.] übersteigt. Wenn die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte einen Zuwa[X.]hs an Wert erfahren haben und ihre Nutzung dementspre[X.]hend höher zu vergüten ist, folgt allein daraus no[X.]h ni[X.]ht, dass die von der Streithelferin wahrgenommenen Urheberre[X.]hte in glei[X.]hem Umfang an Wert verloren hätten und dementspre[X.]hend günstiger zu nutzen sein müssten.

(2) Die Revision des [X.] ma[X.]ht allerdings mit Re[X.]ht geltend, die Mitglieder der [X.] müssten davor ges[X.]hützt werden, dass si[X.]h die an die Re[X.]hteinhaber insgesamt zu zahlende Vergütung nur deshalb erhöht, weil si[X.]h die relative Bewertung des Repertoires der beteiligten Verwertungsgesells[X.]haften ändert. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] kann ein sol[X.]her S[X.]hutz aber ni[X.]ht nur dadur[X.]h si[X.]hergestellt werden, dass die Verwertungsgesells[X.]haften in der Art eines gemeinsamen Tarifs einen gemeinsamen Vertrag abs[X.]hließen oder indem zwei gesonderte Verträge der Verwertungsgesells[X.]haften dur[X.]h eine "Minderungsklausel" miteinander verknüpft werden. Die Interessen des [X.] und seiner Mitglieder sind vielmehr dadur[X.]h ausrei[X.]hend gewahrt, dass sie im Falle einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte im Gesamtvertrag mit der Klägerin, die bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte im Gesamtvertrag mit der Streithelferin und glei[X.]hbleibendem [X.]-Tarif WR-KS zu einer Erhöhung der insgesamt zu zahlenden Vergütung führt, die Herabsetzung des den [X.] zugrunde liegenden [X.]-[X.] beantragen können (vgl. oben Rn. 41 bis 43 und 60 bis 67).

C. Auf die gegen die Festsetzung des [X.] geri[X.]hteten Revisionen der Parteien ist das Urteil des [X.]s dana[X.]h unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen worden ist. Die gegen die Abweisung der ([X.] geri[X.]htete Revision des [X.] ist mit der Maßgabe zurü[X.]kzuweisen, dass die ([X.] insgesamt als unbegründet abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa[X.]he zur neuen

Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

Büs[X.]her     

        

Ri[X.]hter am [X.] Pokrant ist
in den Ruhestand getreten
und kann daher
ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

        

Ko[X.]h   

                 

Büs[X.]her

                 
        

Löffler     

        

     S[X.]hwonke     

        

Meta

I ZR 215/12

18.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. September 2012, Az: 6 Sch 13/10 WG

§ 12 UrhWahrnG, § 13 Abs 3 S 3 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 215/12 (REWIS RS 2014, 4798)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 788 REWIS RS 2014, 4798

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