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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
215/12
Verkündet am:
18. Juni
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse
[X.] §§ 12, 13 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 4 Satz 3
a)
Es entspri[X.]ht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.], wenn si[X.]h das [X.] bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines [X.] an früheren [X.] der Parteien über dieselben oder verglei[X.]hbare Nutzungen orientiert
([X.] an [X.], Urteil vom 5. April 2001 -
I [X.], [X.],1139 = [X.], 1345 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk).
b)
Die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung über einen [X.]raum von fast 50 Jahren begründet die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung na[X.]h der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 [X.] angemessen war. Begehrt die Verwertungsgesells[X.]haft na[X.]h der B[X.]ndigung eines sol-[X.]hen [X.] eine Erhöhung der Vergütung, trägt sie die Darle-gungs-
und Beweislast für ihre Behauptung, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (Fortführung von [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1037 = [X.], 1357
Weitergeltung als Tarif).
[X.])
Eine Verwertungsgesells[X.]haft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und inwieweit ein Verwertungs-vorgang au[X.]h von anderen Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommene -
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Verwertungsre[X.]hte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter glei[X.]hfalls eine Vergütung s[X.]huldet. Sie hat dabei darauf
zu a[X.]hten, dass die vom Verwerter insgesamt zu entri[X.]htende Vergütung ni[X.]ht so ho[X.]h sein darf, dass die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hritten werden (Fort-führung von [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 = [X.], 911 -
Covermount).
d)
Eine Verwertungsgesells[X.]haft ist na[X.]h §
12 [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, ge-meinsam mit einer anderen Verwertungsgesells[X.]haft mit einer [X.] über die von beiden Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he [X.] abzus[X.]hließen.
[X.], Urteil vom 18. Juni 2014 -
I [X.]/12 -
OLG Mün[X.]hen
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Der
[X.]
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni
2014
dur[X.]h die
Ri[X.]hter Prof. Dr. Büs[X.]her, Pokrant, Dr. Ko[X.]h, Dr. Löffler
und die Ri[X.]hterin Dr. S[X.]hwonke
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die gegen die
Ents[X.]heidung über die Klage dur[X.]h Festsetzung eines [X.] geri[X.]hteten Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]s Mün[X.]hen vom 27. September 2012 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehen-den Re[X.]htsmittels des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenom-men worden ist.
Die gegen die Abweisung der ([X.] geri[X.]htete [X.] des [X.] wird mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass die ([X.] insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die Gesells[X.]haft zur Verwertung von Leistungss[X.]hutzre[X.]h-ten ([X.]), nimmt
urheberre[X.]htli[X.]he
Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und Beteiligungsan-sprü[X.]he von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und [X.] wahr.
Dem Re[X.]htsstreit ist auf Seiten der Klägerin die Gesells[X.]haft für musika-lis[X.]he Aufführungs-
und Vervielfältigungsre[X.]hte ([X.]) als Streithelferin beige-treten, die urheberre[X.]htli[X.]he Nutzungsre[X.]hte von Komponisten, Textdi[X.]htern und Musikverlegern wahrnimmt.
Der
Beklagte, die [X.] der Musikveranstalter, ist ein Zu-sammens[X.]hluss von Verbänden, zu dessen Mitgliedern etwa 150 bis 200 Tanz-s[X.]hulen
gehören. Diese geben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender
Künstler öffentli[X.]h wieder.
Die Streithelferin hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen ([X.]-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffent-li[X.]ht. Na[X.]h seiner zuletzt gültigen Fassung
beträgt
die Vergütung für die Wie-dergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der er-zielten
Kurshonorare des Veranstalters.
Zwis[X.]hen der Klägerin und dem
[X.] bestand
seit dem [X.] 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster [X.], der unter anderem die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern
betraf. Dana[X.]h war für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern während der gesam-ten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS
in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
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Darüber hinaus bestand zwis[X.]hen der Klägerin und der Streithelferin seit dem 5. Januar 1962 ein [X.]. Dana[X.]h übernahm die Streithelferin für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern dur[X.]h Erhebung eines Zus[X.]hlags von 20% zum [X.]-Tarif WR-KS
(Ziffer 1 des [X.]). Ferner
war
vereinbart, dass die dem [X.] zu-grunde liegenden Tarifverträge von
der Klägerin nur mit Zustimmung der Streit-helferin gekündigt werden dürfen
(Ziffer 2 des [X.]).
Die Klägerin hat den mit dem
[X.] am 15. Dezember 1961 ge-s[X.]hlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser si[X.]h auf den [X.]-Tarif
WR-KS bezieht. In einer Interimsverein-barung vom 24. Dezember 2008/13. Januar 2009
haben die Parteien [X.], den Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine re[X.]htskräftige Sa[X.]hents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit ergeht, au[X.]h in Bezug auf diesen
Tanzs[X.]hul-tarif
weiter anzuwenden.
Zuglei[X.]h hat die Klägerin mit der Streithelferin mit Wirkung ab dem [X.] eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Dana[X.]h übernimmt die Streithelferin weiterhin das Inkasso hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin wahrge-nommenen Re[X.]hte gemäß den Tarifen und [X.] der Klägerin (§
1 Abs.
1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings
ist nunmehr vereinbart, dass die Streithelferin und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abs[X.]hluss und Kündigung von [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer eige-nen Tarife, ohne dass we[X.]hselseitig ein Zustimmungs-
oder Vetore[X.]ht besteht (§
7 Abs.
1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).
Der
Beklagte hat gegen die Streithelferin am 23. November 2009 ein S[X.]hiedsstellenverfahren wegen des Abs[X.]hlusses
eines [X.] über die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die 6
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S[X.]hiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen Einigungsvors[X.]hlag erlassen
(S[X.]h-Urh 28/09). Darin ist
vorges[X.]hlagen, dass die Streithelferin si[X.]h bereit [X.], dem
[X.] und seinen
Mitgliedern die Nutzungsre[X.]hte zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den Be-dingungen des jeweils gültigen [X.] einzuräumen. Der
Beklagte hat gegen den Einigungsvors[X.]hlag Widerspru[X.]h eingelegt.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines neuen [X.] mit dem
[X.] über die Vergütung für die Nutzung ihres
Re-pertoires in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]). Sie ist der An-si[X.]ht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte
20%-ige Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungs-ansprü[X.]he der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoprodu-zenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif
WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten und der Urheber glei[X.]hwertig seien.
Die Klägerin hat -
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.],
§
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle
(Einigungs-vors[X.]hlag vom 2. August 2010 -
S[X.]h-Urh 08/09) -
beantragt, zwis[X.]hen der Klä-gerin und dem
[X.] einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin
in Kursen (Geltungsberei[X.]h des
[X.]-[X.]) festzusetzen, der zur
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in erster Linie streitigen -
Vergü-tung folgende Regelung enthält:
Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe
von [X.] beträgt 100% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als [X.]e Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu [X.]. In diesem Fall gelten die genannten [X.]-Tarife in der für das [X.] gül-10
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tigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwert-steuer hinzuzure[X.]hnen.
Der
Beklagte ist dem entgegengetreten. Er
ist der Ansi[X.]ht, der bisherige Zus[X.]hlag von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS sei angemessen.
Der
Beklagte ist ferner der Auffassung, er
könne hinsi[X.]htli[X.]h der Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Kursen die Festsetzung von gemeinsamen [X.] zwis[X.]hen ihm
auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite
beanspru[X.]hen. Er will auf diese Weise si[X.]herstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des [X.] der Klägerin und der Streithelferin wie bisher insgesamt ni[X.]ht mehr als 120% des [X.]-[X.] zahlen müssen.
Der
Beklagte hat daher im Wege der ([X.]
die Festsetzung entspre[X.]hender
[X.] beantragt; die Anträge sind na[X.]hfolgend glei[X.]hfalls nur hinsi[X.]htli[X.]h der -
vor allem streitigen -
Vergütungsregelung wie-dergegeben:
1.
Zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]ht-li[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt:
Die Vergütung für die den Verwertungsgesells[X.]haften zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt insgesamt 120% des [X.]-[X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder der [X.] die von den Verwertungsgesells[X.]haf-ten wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des [X.] der [X.].
2.
hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags des
[X.] mit der Klägerin sowie der Streithelferin ni[X.]ht ent-spri[X.]ht:
Zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für 12
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die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungs-berei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt, der die [X.] sowohl der Re[X.]hte der Streithelferin als au[X.]h der Ansprü[X.]he der Klägerin zum [X.] hat:
Die Vergütung für die
den Verwertungsgesells[X.]haften zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt insgesamt 120% des [X.]-[X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Die [X.] stellt die [X.] der [X.] insoweit von Ansprü[X.]hen der [X.] frei.
3.
weiter hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht au[X.]h dem Antrag auf [X.] eines Vertrags des
[X.] auf der einen Seite mit der Streithelfe-rin auf der anderen Seite ni[X.]ht entspri[X.]ht:
a)
Zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen
Seite und der Klägerin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.])
festgesetzt:
Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der der [X.] anges[X.]hlossenen Organisationen die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wieder-gabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des
[X.] zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 20% des [X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige [X.] hinzuzure[X.]hnen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Geri[X.]ht es für angemessen era[X.]htet, ei-nen höheren Zus[X.]hlag
als 20% auf den [X.]-Tarif vorzus[X.]hlagen, wird folgende Regelung beantragt:
Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der [X.] (bzw. den ihr anges[X.]hlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wie-dergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des [X.] zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von ()
des [X.]. Der Vergütung ist die jeweils gültige [X.] hinzuzure[X.]hnen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die insge-samt an die [X.] und die [X.] zu zahlende Vergütung 120% des [X.] ni[X.]ht übersteigt (Gesamtobergrenze) und andernfalls entspre-[X.]hend zu reduzieren ist.
b)
Zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergü-tung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.])
festgesetzt:
Die [X.] erklärt si[X.]h bereit, den Mitgliedern der [X.] (bzw. den ihr anges[X.]hlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedin-gungen des [X.] zu erteilen. Diese Vergütung setzt voraus, -
9
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dass die für die vertragsgegenständli[X.]he Nutzung an die [X.] zu [X.] Vergütung 20% der an die [X.] zu zahlenden Vergütung ni[X.]ht über-steigt. Wird re[X.]htskräftig festgestellt, dass die an die [X.] zu zahlende Vergütung 20% der [X.]-Vergütung übersteigt, oder ergibt si[X.]h eine sol[X.]he Feststellung aus
den tragenden Gründen eines re[X.]htskräftigen
Ur-teils, reduziert si[X.]h die Vergütung entspre[X.]hend.
Die Klägerin und die Streithelferin sind
der ([X.]
entgegen-getreten.
Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage und der ([X.]
zwis[X.]hen der Klägerin und dem
[X.] einen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt, der fol-gende Vergütungsregelung enthält:
Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als [X.]e Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzu-re[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der [X.] wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des [X.] der [X.].
Mit ihren
vom [X.] zugelassenen Revisionen
verfolgen die Klägerin und der
Beklagte ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen. Die Streithelferin [X.], die Revision des
[X.] zurü[X.]kzuweisen.
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Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das [X.]
hat angenommen,
die auf Erhöhung des be-stehenden Zus[X.]hlags auf den jeweiligen [X.]-Tarif WR-KS von 20% auf 100% geri[X.]htete Klage habe ledigli[X.]h teilweise Erfolg; die ([X.]
ha-be dagegen keinen Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:
Die Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern sei
(nur) auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung
zu erhöhen. Diese Erhöhung sei zwar ni[X.]ht deshalb gere[X.]htfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei
und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der [X.] getroffene [X.] ni[X.]ht zu einem früheren [X.]punkt habe
kündigen
können. Die Erhöhung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewa[X.]hsenen Bedeutung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentli-[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken Re[X.]hnung,
und zwar au[X.]h im Hinbli[X.]k auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsberei[X.]hen. Insoweit seien
allerdings die spezifis[X.]hen Verhältnisse in Tanzs[X.]hulen zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen. Diese erlaubten keine Glei[X.]hstellung zwis[X.]hen Urhebern und Leistungs-s[X.]hutzbere[X.]htigten dergestalt, dass eine Erhöhung des [X.] auf 100% des [X.]-[X.] angezeigt sei. Vielmehr sei
für
die von der Klä-gerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufs[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS angemessen.
Die ([X.]
sei
hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] und des ersten [X.] unzulässig. Hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.]
sei sie
zwar zu-lässig, aber unbegründet, da dem
[X.] kein Anspru[X.]h auf glei[X.]hzeitigen Abs[X.]hluss eines [X.]
mit der Klägerin einerseits und der Streithelfe-rin
andererseits zustehe.
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B. Die Revisionen sind zulässig (dazu [X.]). Die gegen die
Ents[X.]heidung über die Klage dur[X.]h Festsetzung eines [X.] geri[X.]htete Revision der Klägerin hat vollen
Erfolg;
die dagegen geri[X.]htete Revision des
[X.] hat teilweise Erfolg
(dazu [X.]I). Die gegen die Abweisung der ([X.]
geri[X.]htete Revision des
[X.] hat keinen Erfolg
(dazu [X.]II).
[X.] Die Revisionen gegen das Urteil des [X.]s sind ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der
Ents[X.]heidung über die Klage, sondern -
entgegen der Ansi[X.]ht der Streithelferin -
au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Abweisung der ([X.]
zuläs-sig.
1. Gegen erstinstanzli[X.]he Urteile des [X.]s na[X.]h §
16 Abs.
4 Satz 1 [X.] findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom [X.] oder vom Bundesgeri[X.]htshof zugelassen worden ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. August 2013 -
I [X.], [X.], 1173 Rn.
3 = [X.], 1482).
2. Das [X.] hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Eins[X.]hränkungen zugelassen. In den
Gründen seiner Ents[X.]heidung hat es dazu ausgeführt, die Re[X.]htssa[X.]he habe grundsätzli[X.]he Bedeutung, weil die streitent-s[X.]heidende Frage der Glei[X.]hwertigkeit der Leistungen von Urhebern und aus-übenden Künstlern hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt sei.
3. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs
kann si[X.]h zwar au[X.]h bei uneinges[X.]hränkter Zulassung des Re[X.]htsmittels im Ent-s[X.]heidungssatz aus den Ents[X.]heidungsgründen eine wirksame Bes[X.]hränkung des Re[X.]htsmittels ergeben. In sol[X.]hen Fällen kann aber eine Zulassungsbe-s[X.]hränkung nur angenommen werden, wenn aus den Ents[X.]heidungsgründen hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervorgeht, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit ei-21
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ner Na[X.]hprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ents[X.]heidung eröffnen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2009
-
I [X.], [X.], 660 Rn.
21 = [X.], 847 -
Resellervertrag, [X.]; Urteil vom 28. Oktober 2010 -
I [X.], GRUR 2011, 714 Rn.
51 = [X.], 913 -
Der Fros[X.]h mit der Maske). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.
Die Ausführungen des [X.]s zur Revisionszulassung las-sen ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennen, ob damit ledigli[X.]h eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben oder die Revision nur hinsi[X.]htli[X.]h der
Ent-s[X.]heidung über die Klage und ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der
Ents[X.]heidung über die ([X.]
zugelassen werden soll. Im Übrigen weist die mit der (Dritt-)
Widerklage
erstrebte gesamtvertragli[X.]he Verknüpfung zweier Tarife für die öf-fentli[X.]he Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen
einen engen
sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zur Bewertung der jeweiligen Leistungen von Urhebern und ausübenden Künst-lern auf. Au[X.]h die ([X.]
betrifft daher die Frage, hinsi[X.]htli[X.]h der
das [X.] die Revision zugelassen hat.
I[X.] Die gegen die Ents[X.]heidung über die Klage dur[X.]h Festsetzung eines
[X.] geri[X.]htete Revision der Klägerin hat vollen
Erfolg;
die dagegen geri[X.]htete Revision des
[X.] hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin hat mit der Klage die Festsetzung des von ihr vorge-s[X.]hlagenen [X.] begehrt. Das [X.] hat angenommen, soweit der
Beklagte mit der Widerklage die Abweisung der Klage mit dem Ziel der Forts[X.]hreibung der bisherigen Vergütungsregelung begehrt
habe, sei ge-genüber der Klage kein neuer Streitstoff in den Re[X.]htsstreit eingeführt
worden; der Antrag
werde daher
insoweit im Rahmen der Klage behandelt. Soweit er
si[X.]h mit der Widerklage au[X.]h gegen die am Verfahren bis
zur Erhebung der Wi-26
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derklage unbeteiligte Streithelferin ri[X.]hte, handele es si[X.]h gegenüber der Klage um einen anderen
Streitgegenstand; insoweit sei daher von der Erhebung einer ([X.]
auszugehen. Gegen diese Auslegung des [X.] bestehen keine
Bedenken.
2. Das [X.] hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen ni[X.]ht wie von der Klägerin beantragt auf 100%, sondern nur auf 30% des Tarifs
WR-KS
festgesetzt; darüber hinaus hat es in den Gesamtvertrag ni[X.]ht die von der Klägerin beantragte Regelung aufgenommen, dass bei einer Änderung des Tarifs
WR-KS, die zu [X.] führt, der
[X.]-Tarif
WR-KS in der für das [X.] gültigen Fassung als Grundlage gilt. Letzteres hat die Klägerin hingenommen. Die gegen die
Festsetzung der Vergütung auf 30%
des [X.]
geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben Erfolg (dazu [X.]I 5). Die Revision des
[X.] hat ferner Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das [X.] keine Freistellungsklausel in den Gesamtvertrag aufgenommen hat (dazu [X.]I
6); sie hat keinen Erfolg, soweit sie die Aufnahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag erstrebt ([X.]I
7) und die Festset-zung des Vertragsbeginns auf
den 1. Januar 2010 angreift
([X.]I 8).
3. Na[X.]h §
12 [X.] ist die Klägerin als Verwertungsgesells[X.]haft ver-pfli[X.]htet, mit dem
[X.] einen Gesamtvertrag zu angemessenen [X.] über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he abzus[X.]hließen. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen [X.] ni[X.]ht g[X.]inigt hatten, konnte jeder Beteiligte -
also ni[X.]ht nur der
na[X.]h §
12 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Beklagte, sondern au[X.]h die Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 -
I [X.], [X.],
1139, 1142 = [X.], 1345 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]) -
na[X.]h vorausgegangener An-29
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rufung der S[X.]hiedsstelle (§
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], §
16 Abs.
1 [X.]) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.],
also vor dem [X.] Mün[X.]hen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§
16 Abs.
1 und 4 [X.]).
4. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§
16 Abs.
4 Satz 3 [X.]). Sie ist eine re[X.]hts-gestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermes-sensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht -
abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen -
nur darauf überprüft werden, ob das Oberlan-desgeri[X.]ht sein Ermessen
fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetz-li[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]).
5. Na[X.]h diesen Maßstäben hält die Festsetzung
der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des [X.] [X.] Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Ober-landesgeri[X.]ht die zwis[X.]hen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem [X.] von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentli[X.]hen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Das [X.] hat seiner
Bemessung der Vergütung ohne Re[X.]hts-fehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung 31
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des bisherigen [X.]
zugrunde gelegt, wona[X.]h für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zu-s[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS
in seiner jeweils gültigen Fas-sung
zu zahlen war.
[X.]) Es entspri[X.]ht billigem Ermessen, wenn si[X.]h das [X.] bei
der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines [X.]
an früheren [X.] der Parteien über verglei[X.]hbare Nutzungen orientiert
(vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk).
Das gilt erst re[X.]ht, wenn es si[X.]h -
wie hier -
um dieselben Nutzungen handelt.
[X.]) Das [X.] ist weiter mit Re[X.]ht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Gesamtvertrag von 1961 eine Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS
in seiner jeweils gültigen Fassung ver-einbart
und die Mitglieder des [X.] der Klägerin diese Vergütung bis zum [X.] ohne Beanstandungen gezahlt
hätten, spre[X.]he dafür, dass diese
Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abs[X.]hluss des bisherigen [X.]
im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen [X.]raum von fast 50
Jahren bis zur B[X.]ndigung dieses
[X.]
begründen
die Vermu-tung, dass die vereinbarte Vergütung na[X.]h der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 [X.] angemessen war. Dies re[X.]ht-fertigt es, der Klägerin, die na[X.]h der B[X.]ndigung des bisherigen [X.]
eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1037 Rn.
41 = [X.], 1357 -
Weitergeltung als Tarif).
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[X.][X.]) Das [X.] hat angenommen, die von der Klägerin vorge-tragenen Umstände re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag
zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergan-genheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten
Rügen
der Revision der Klägerin haben
keinen Erfolg.
(1) Die Revision der Klägerin rügt, das [X.] habe ni[X.]ht be-rü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Klägerin die Tarifverträge
gemäß Ziffer 2 des Inkassover-trags
nur mit Zustimmung der Streithelferin habe kündigen dürfen. Es habe [X.] den Vortrag der Klägerin übergangen, wona[X.]h die bereits seit dem Jahr 1947 tätige Streithelferin gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten [X.] zum [X.]punkt des ersten Abs[X.]hlusses des [X.]
im Jahr
1961
ni[X.]ht zuletzt deshalb über eine übermä[X.]htige Verhandlungsposition verfügt
ha-be, weil sie als einziges Unternehmen in Deuts[X.]hland für den Musikberei[X.]h über ein umfassend
funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die Streithelferin ihr zugestan-den habe. Die Streithelferin habe indessen die Dur[X.]hsetzung der Vergütungs-ansprü[X.]he der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ni[X.]ht mit den ausübenden Künstlern
teilen wollen.
(2) Das [X.] hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berü[X.]ksi[X.]htigt. Es
hat jedo[X.]h [X.], selbst wenn die
Klägerin
mangels eigener Infrastruktur in der [X.] ni[X.]ht in der Lage gewesen
sein sollte, Vergütungsansprü[X.]he ge-genüber Nutzern geltend zu ma[X.]hen, könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, sie
habe deshalb
jahrzehntelang davon abgesehen, si[X.]h für eine angemessene 36
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Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spre[X.]he ihre Verpfli[X.]htung, von den Nutzern einen angemessenen
Ausglei[X.]h für die Nutzung der Re[X.]hte zu verlan-gen. Wäre die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h
der Auffassung gewesen, dass die [X.]e Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer [X.] einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten dur[X.]hfüh-ren zu lassen. Sie habe jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen, dazu au[X.]h no[X.]h im [X.] außerstande gewesen zu sein.
(3) Dana[X.]h widerlegen die von der Klägerin
vorgetragenen Umstände ni[X.]ht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im [X.] ni[X.]ht mehr auf ein Inkasso dur[X.]h die Streithelferin angewiesen, hätte sie zunä[X.]hst den [X.] mit der Streithelferin und sodann den [X.] mit dem
[X.] kündigen
können, um mit dem
[X.] eine aus ihrer Si[X.]ht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen wäre, dass die im bisherigen Gesamtvertrag [X.]e Vergütung unangemessen ist.
Mit ihrer abwei[X.]henden Beurteilung ver-su[X.]ht die Revision der Klägerin,
die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen,
ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen.
b) Die Revisionen beider
Parteien wenden
si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg dage-gen, dass das [X.]
für die Nutzung der von der Klägerin wahrge-nommenen Re[X.]hte bei der öffentli[X.]hen
Wiedergabe von auf Tonträgern aufge-nommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergü-tung in Höhe eines Zus[X.]hlags
von 30% auf den [X.]-Tarif
WR-KS
in der [X.] gültigen Fassung festgesetzt
hat.
[X.]) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines
prozentualen Zu-s[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der von den 39
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Mitgliedern des
[X.] mit der öffentli[X.]hen
Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erziel-ten
Vergütung
die Klägerin für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte bean-spru[X.]hen kann
und wel[X.]her prozentuale Anteil dieser Vergütung der Streithelfe-rin für die Nutzung der Urheberre[X.]hte zusteht. Diese
Anteile betragen -
unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberre[X.]hte na[X.]h dem [X.] der Streithelferin mit dem [X.] eine Vergütung in Höhe von 100% des [X.]-[X.] ges[X.]huldet ist -
aufgrund des
früheren [X.]
der Klägerin mit dem [X.] (Zus[X.]hlagtarif 20% des [X.]-[X.]) 16,67% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 83,33% (Urheberre[X.]hte), aufgrund des vom [X.] festgesetzten [X.] (Zus[X.]hlag-tarif 30% des [X.]-[X.]) 23,08% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 76,92% (Urheberre[X.]hte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten [X.]
(Zus[X.]hlagtarif 100% des [X.]-[X.]) 50% (Leistungs-s[X.]hutzre[X.]hte) und 50% (Urheberre[X.]hte). Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu wel[X.]hen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leis-tungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits beruht.
Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeu-tung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des [X.] an die Klägerin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die betragsmäßige Höhe dieser
Vergütung hängt allein von der betragsmä-ßigen Höhe des [X.]-Tarifs
WR-KS
ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des
[X.] mit der Streithelferin festzulegenden Tarif
als au[X.]h dem im [X.] des
[X.] mit der Klägerin festzusetzenden Tarif
zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte (100% des [X.]-[X.]) und glei[X.]hblei-42
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bendem [X.]-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstal-ters) dazu, dass si[X.]h die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt na[X.]h dem früheren Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte), na[X.]h dem vom [X.] festgesetzten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urhe-berre[X.]hte) und na[X.]h dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlag-tarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings au[X.]h trotz einer
Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte glei[X.]h bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende [X.]-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise au[X.]h bei einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheber-re[X.]hte von 100% weiterhin ledigli[X.]h eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurs-honorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) zu zahlen, wenn der [X.]-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herab-gesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des [X.] zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h daher allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist.
Eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ist demna[X.]h
nur gere[X.]htfertigt, wenn die mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen [X.] in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Verglei[X.]h zu den [X.]en der Geltung des b[X.]ndeten [X.]s zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungss[X.]hutzre[X.]h-te und zu einem entspre[X.]hend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheber-re[X.]hte
beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ni[X.]ht 43
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darauf an, ob die erzielten Kurshonorare
des Veranstalters heute mehr als frü-her auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände
zurü[X.]kzuführen sind.
[X.]) Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s
re[X.]htfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewa[X.]hsene wirt-s[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung eine Erhöhung
der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des [X.]-[X.]. Diese Beurteilung hält
einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
(1) Das [X.]
hat angenommen, der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge
maßgebli[X.]h von der Bekanntheit der
ausüben-den Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen; dazu
habe
das Musikvideo wesent-li[X.]h beigetragen.
Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs ni[X.]ht begründet werden. Na[X.]h den weiteren Feststellungen des Oberlan-desgeri[X.]hts steht im Tanzunterri[X.]ht gewöhnli[X.]h -
und insbesondere bei klassi-s[X.]hen Standardtänzen und lateinamerikanis[X.]hen Tänzen -
der Interpret des Musikstü[X.]ks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, ni[X.]ht im Vordergrund. Eine -
unterstellt -
gewa[X.]hsene Bekanntheit der aus-übenden Künstler wirkt si[X.]h dana[X.]h
jedenfalls auf die gewöhnli[X.]he Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen ni[X.]ht maßgebli[X.]h aus. Sie kann daher insoweit au[X.]h kei-ne
Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs
re[X.]htfertigen.
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Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wieder-gabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h ge-wa[X.]hsen -
wie die Revision des [X.] rügt -
keine hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli-[X.]he Grundlage
hat. Es kommt ferner ni[X.]ht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstü[X.]ks im Tanzunterri[X.]ht ni[X.]ht im Vordergrund steht -
wie die Revision der Klägerin geltend ma[X.]ht -
bereits in die frühere Tarifierung [X.] ist.
(2) Das [X.] hat weiter angenommen, für die [X.] Vergütung sei bei einem Massenges[X.]häft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzs[X.]hulen die dort
gegebene typis[X.]he Situation des Lehrbe-triebs maßgebli[X.]h; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebo-tenen Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Diese führe zu einer ange-messenen Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS.
Die vom [X.] im Rahmen der
Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]k-si[X.]htigten Einzelveranstaltungen re[X.]htfertigen keine Erhöhung des Zus[X.]hlags.
Dass Tanzs[X.]hulen zunehmend
für Kurse zu modernen Tänzen und Cho-reografien
unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin ni[X.]ht -
und zwar ni[X.]ht einmal, wie das Ober-landesgeri[X.]ht gemeint hat, in sehr einges[X.]hränktem Umfang -
re[X.]htfertigen.
Dem steht die Feststellung des [X.]s entgegen, dass derartige Kurse
na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des
[X.] gesondert zu [X.] sind und ni[X.]ht dem hier in Rede stehenden [X.]-Tarif WR-KS
un-terfallen.
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Dass in Tanzs[X.]hulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die ni[X.]ht gesondert lizenziert werden
und bei denen sehr viel häufiger als im normalen Tanzunterri[X.]ht von bekannten
Interpreten einge-spielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zu-s[X.]hlags ebenso wenig re[X.]htfertigen. Na[X.]h den Feststellungen des Oberlandes-geri[X.]hts lässt dieser Umstand s[X.]hon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil sol[X.]her Veranstaltungen an sämtli[X.]hen Veranstaltungen der Tanz-s[X.]hulen, bei denen Musik öffentli[X.]h
wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.
(3) Die Revision des
[X.]
rügt mit Re[X.]ht, der vom Oberlandesge-ri[X.]ht weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterri[X.]ht begrenzt sei, weil die Lehrenden au[X.]h [X.] für das Vermitteln der Tanzs[X.]hritte benötigten, könne kein
Argument für die Unglei[X.]hbehandlung der Re[X.]hte der Musikurheber einerseits und der Re[X.]hte der ausübenden Künstler und sonsti-gen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits sein. Die unters[X.]hiedli[X.]he Inten-sität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen
ist
kein Ar-gument für oder gegen die Glei[X.]hbehandlung oder Unglei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten. Sie kann zwar Unters[X.]hiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden
Vergütung re[X.]htfertigen. Für die Aufteilung dieser
Vergütung auf mehrere Bere[X.]htigte ist sie
jedo[X.]h ohne Bedeutung.
[X.][X.]) Das [X.]
hat weiter angenommen, der Verglei[X.]h mit den Vergütungsregelungen für die
Kabelweitersendung, die
private Vervielfälti-gung und den
Hörfunk lege für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Musik in Tanz-s[X.]hulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf 51
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das Vergütungsniveau der Urheber nahe. Die vom [X.] für diese Annahme gegebene Begründung vermag ni[X.]ht zu überzeugen.
(1) Das [X.] hat seine Ansi[X.]ht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unters[X.]hiedli[X.]h. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung er-s[X.]hienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen S[X.]hwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzs[X.]hulen gelte dies ni[X.]ht in glei[X.]her Weise.
Eine unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen im Berei[X.]h der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergü-tung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwi-s[X.]hen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leis-tungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergü-tung zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.
(2) Das [X.] hat für seine Auffassung zum anderen ange-führt, die wirts[X.]haftli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von
Urhebern und Leistungss[X.]hutz-bere[X.]htigten in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung
und der privaten
Ver-vielfältigung beruhe auf einem
internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungs-gesells[X.]haften;
die interne Verteilung einer
Vergütung zwis[X.]hen Verwertungs-gesells[X.]haften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den [X.] zu entri[X.]htenden
Vergütung sein.
Der
Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten bei
anderen Verwertungsvorgängen auf ei-54
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nem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften beruht, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, diese Einnahmeverteilung als Verglei[X.]hsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten beim hier in Rede ste-henden [X.] heranzuziehen. Ein Bere[X.]htigter
hat
na[X.]h den [X.] einen Anspru[X.]h gegen die Verwertungsgesells[X.]haft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen
beteiligt zu werden, der den Erlösen ent-spri[X.]ht, die dur[X.]h die Auswertung seiner
Re[X.]hte erzielt wurden
(vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 -
I
ZR 299/02, [X.]Z 163, 119, 126 -
PRO-Verfahren). Dieser Anspru[X.]h besteht au[X.]h dann, wenn mehrere Verwertungsgesells[X.]haften die aus der Verwertung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]hte erzielten Einnahmen auf die [X.] Bere[X.]htigten verteilen. Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass die internen Verteilungss[X.]hlüssel in den Berei[X.]hen der Kabelweitersen-dung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]hen. Es hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Berei-[X.]hen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen
aus der Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen bilden kann.
dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das [X.] habe es zu Unre[X.]ht abgelehnt, bei der Frage na[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]h-wertigkeit von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutzre[X.]hten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin kann ni[X.]ht angenommen werden, das [X.] habe den Vortrag der Klägerin zur Glei[X.]hwer-tigkeit der Urheberre[X.]hte und Leistungss[X.]hutzre[X.]hte in mehreren europäis[X.]hen Ländern
übersehen. Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe in anderen
europäis[X.]hen Ländern berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat allerdings angenommen, der paus[X.]hale Hinweis 58
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der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Verglei[X.]h herangezogenen Ländern geltenden Ta-rifsysteme,
ohne Unters[X.]heidung na[X.]h der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentli[X.]he Wiedergabe in Tanzs[X.]hu-len bilde
keine verlässli[X.]he Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der [X.] zeigt ni[X.]ht auf, dass diese Beurteilung re[X.]htsfehlerhaft ist.
[X.]) Das [X.] hat gemeint, mit einer
Erhöhung des Zu-s[X.]hlagtarifs auf 30% des [X.] werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des
[X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines [X.] der Regel entspre[X.]he und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Na[X.]h dem aktuellen [X.]-Tarif WR-KS belaufe si[X.]h die Vergütung der Streit-helferin (100%) auf 3,75% der [X.]. Eine Erhöhung um einen Zus[X.]hlag von 30% (1,13% der [X.]) führe
zu einer Gesamtbe-lastung von 4,88% der [X.] und liege
demna[X.]h erhebli[X.]h unter der [X.]. Dem Vorbringen des
[X.] sei ni[X.]ht zu entnehmen, dass seinen
Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht zuzumuten
sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen ni[X.]ht gefolgt werden.
(1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des [X.] mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzie-len, die Klägerin beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her Anteil dieser Vergütung dem-entspre[X.]hend der Streithelferin zusteht; für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs 60
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ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die vom [X.] an die [X.] und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der vom [X.] zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn.
41 bis 43).
(2) Au[X.]h im Rahmen einer Überprüfung des [X.]-[X.] könnte allerdings den Überlegungen des [X.]s zu einer Belastungsgren-ze ni[X.]ht gefolgt werden.
Bei der Tarifgestaltung ist gemäß §
13 Abs.
3 Satz 3 [X.] auf den An-teil der Werknutzung am Gesamtumfang des [X.] Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen.
Dana[X.]h hat eine Verwertungsgesells[X.]haft bei der Gestaltung ihrer
Tarife zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die dur[X.]h den [X.] erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Regel Be-re[X.]hnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der
Verwertung urheberre[X.]ht-li[X.]h ges[X.]hützter
Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden [X.]-[X.] beispielsweise zu bea[X.]hten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurü[X.]kzuführen sind, dass bei [X.] auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öf-fentli[X.]h wiedergegeben werden.
Eine
Verwertungsgesells[X.]haft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife na[X.]h §
13 Abs.
3 Satz 3 [X.] ferner
zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und inwieweit ein
Ver-wertungsvorgang au[X.]h von anderen
Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenom-62
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27
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mene Verwertungsre[X.]hte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter glei[X.]hfalls ei-ne Vergütung zu entri[X.]hten hat
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Ur-heberre[X.]ht, 10. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 13 [X.] Rn. 21; vgl. allgemein zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.], dass ein [X.] mehrere Verwertungsre[X.]hte betrifft
[X.], Urteil vom
22. Januar 1986 -
I [X.], [X.]Z 97, 37, 43 -
Filmmusik;
[X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 9;
Zeisberg in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11). Eine Vergütung darf ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unan-gemessenen Verhältnis übers[X.]hritten werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 Rn. 40 = [X.], 911 -
Covermount, [X.]). Das gilt au[X.]h für den -
hier vorliegenden -
Fall, dass der Verwerter für einen [X.] mehrere Vergütungen s[X.]huldet. Bei der Gestaltung des [X.]-[X.] ist
daher zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der von diesem Tarif erfasste [X.] die Verwertungsre[X.]hte ni[X.]ht nur
von Musik-urhebern, sondern au[X.]h von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungs-s[X.]hutzbere[X.]htigten betrifft, und si[X.]h die von Verwertern zu entri[X.]htende Ge-samtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberre[X.]hte einerseits und der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte andererseits [X.] Vergütungsregelungen der jeweiligen [X.] ergibt.
Entgegen der Auffassung des [X.]s gibt es keine Regel, dass
eine
Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse ni[X.]ht zu Lasten des [X.] in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hreitet. Eine derart pau-s[X.]halierende Betra[X.]htungsweise trägt den Besonderheiten der unters[X.]hiedli-[X.]hen Verwertungsvorgänge ni[X.]ht Re[X.]hnung.
Dana[X.]h kann die Belastungsgren-66
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-
ze sowohl oberhalb als au[X.]h unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Brut-toeinnahmen liegen
(vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 13 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O
§ 13 [X.] Rn. 11; vgl. au[X.]h [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.] [X.]O § 13 [X.] Rn. 7; Gerla[X.]h in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 7).
Eine Vergütung ist au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon allein deshalb angemessen
im Sin-ne von § 12 [X.], weil sie eine
Belastungsgrenze ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Im Streitfall gilt vielmehr au[X.]h für die insgesamt zu
zahlende Vergütung, dass si[X.]h ihre
Angemessenheit na[X.]h den bisherigen Vereinbarungen der Parteien [X.] (vgl. oben Rn.
33 bis 39). Wenn es keine Änderung der maßgebli[X.]hen Um-stände gibt, kann si[X.]h daher die von den Mitgliedern des
[X.] insgesamt zu zahlende Vergütung ni[X.]ht allein deshalb erhöhen, weil die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung der von der Streithelferin und der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]h-te in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden Verwertungs-vorgang anders zu beurteilen ist.
6. Das [X.] hat angenommen, eine umfassende Freistel-lungsklausel, wie sie im [X.]entwurf des
[X.] vorgesehen sei, sei ni[X.]ht
geboten. Dem kann ni[X.]ht zugestimmt werden.
a) Na[X.]h der im [X.]entwurf des
[X.] vorgesehenen Freistellungsklausel soll die Klägerin die Mitglieder des
[X.] von Ansprü-[X.]hen Dritter freistellen, die diese gegen die Mitglieder wegen der vom [X.] erfassten Nutzungen geltend ma[X.]hen,
und etwaige Prozesskosten übernehmen.
b) Das [X.] hat angenommen, einer
derart weitgehenden
Freistellungsverpfli[X.]htung bedürfe es ni[X.]ht. Soweit der
Beklagte Freistellung 67
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29
-
seiner
Mitglieder von Ansprü[X.]hen Dritter wegen der vom Gesamtvertrag erfass-ten Nutzungen begehre, für die
die Klägerin keine Re[X.]hte besitze, ergebe
si[X.]h diese Re[X.]htsfolge aus den Grundsätzen der Re[X.]htsmängelhaftung.
[X.]) Die Revision des
[X.]
ma[X.]ht mit Re[X.]ht geltend, dass die vertrag-li[X.]he Übernahme einer Freistellungsverpfli[X.]htung sowohl dem gesetzli[X.]hen Leitbild
als au[X.]h dem bisherigen Gesamtvertrag
entspri[X.]ht. Es entspri[X.]ht daher der Billigkeit,
eine derartige
Verpfli[X.]htung au[X.]h in den neuen Gesamtvertrag aufzunehmen.
Gemäß §
13[X.] Abs.
2 Satz 3 [X.] hat die Verwertungsgesells[X.]haft, soweit sie Zahlungen au[X.]h für die Bere[X.]htigten erhält, deren Re[X.]hte sie ni[X.]ht wahrnimmt, den zur Zahlung Verpfli[X.]hteten von den Vergütungsansprü[X.]hen dieser Bere[X.]htigten freizustellen. Diese Regelung ist nur auf die in §
13[X.] Abs.
2 Satz 1 [X.] genannten Vergütungsansprü[X.]he -
wie etwa den Vergütungsan-spru[X.]h des ausübenden Künstlers aus §
77 Abs.
2 [X.] -
anwendbar, die nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden können
(vgl. [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.]
[X.]O
§
13[X.] [X.] Rn.
4). Der hier in Rede stehende Vergütungsanspru[X.]h des ausübenden Künstlers aus §
78 Abs.
2 [X.] zählt ni[X.]ht dazu. Die Klägerin nimmt allerdings
für si[X.]h in Anspru[X.]h, die-sen Vergütungsanspru[X.]h umfassend wahrzunehmen. Die Interessenlage ist daher derjenigen verglei[X.]hbar, die bestünde, wenn au[X.]h dieser
Vergütungsan-spru[X.]h nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden könn-te. Es ist daher angemessen, dass die Klägerin
die vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung übernimmt, die Mitglieder des
[X.] von Vergütungsansprü[X.]hen der Be-re[X.]htigten freizustellen, wenn sie von diesen Zahlungen für Bere[X.]htigte
erhält, deren Re[X.]hte sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht wahrnimmt. Dafür spri[X.]ht au[X.]h, dass der bis-herige Gesamtvertrag eine derartige
Freistellungsverpfli[X.]htung
enthielt.
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72
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30
-
7. Die Revision des
[X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Festset-zung eines abgeleiteten Tarifs erfordere die Aufnahme einer Inkassoregelung
in den Gesamtvertrag. Ein Zus[X.]hlagtarif
ist zwar
insofern mit dem Grundtarif ver-knüpft, als seine betragsmäßige Höhe von dessen betragsmäßiger Höhe ab-hängt. Diese Verknüpfung erfordert aber kein gemeinsames Inkasso beider [X.].
8.
Das [X.] hat in §
5 des [X.]
festgesetzt, dass dieser
mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ges[X.]hlossen wird. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des
[X.] verstößt diese Festsetzung ni[X.]ht gegen Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] vom 24.
Dezember 2008/13.
Januar 2009.
a) Die Parteien haben in Bu[X.]hstabe [X.]
der [X.] [X.], den bisherigen Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine re[X.]htskräftige Sa[X.]hents[X.]heidung im Re[X.]htsstreit ergeht, au[X.]h in Bezug auf die Tanzs[X.]hultarife interimistis[X.]h weiter anzuwenden.
b) Das [X.] hat angenommen, Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] habe die Fortgeltung des bisherigen [X.] bis zur [X.] eines neuen [X.] si[X.]herstellen sollen. Der neue [X.] sei gemäß §
16 Abs.
4 Satz 5 [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festzusetzen gewesen.
[X.]) Die Revision des
[X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das Oberlan-desgeri[X.]ht habe Bu[X.]hstabe [X.] der [X.] unzutreffend ausgelegt. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass die [X.] bis zur bindenden Festsetzung eines neuen Vertrages gelten solle. Dies s[X.]hließe 73
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die vom [X.] vorgesehene Rü[X.]kwirkung des [X.] auf den 1. Januar 2010 aus.
[X.])
Die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung von Individualvereinbarungen unterliegt
im Revisionsverfahren nur einer einges[X.]hränkten Überprüfung im Hinbli[X.]k [X.], ob gesetzli[X.]he Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil we-sentli[X.]hes Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvors[X.]hriften au-ßer A[X.]ht gelassen worden ist (Urteil vom 17. Juli 2013 -
I [X.], [X.], 258 Rn.
11 = [X.], 178 -
Pippi-Langstrumpf-Kostüm, [X.]). Die Auslegung von Bu[X.]hstabe
[X.] der [X.] dur[X.]h das Oberlandesge-ri[X.]ht lässt keine derartigen Re[X.]htsfehler erkennen.
[X.]) Das [X.] durfte den Vertrag au[X.]h
mit Wirkung vom 1.
Januar 2010 festsetzen. Die Festsetzung eines Vertrags ist na[X.]h §
16 Abs.
4 Satz 5 [X.] nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres mögli[X.]h, in dem der Antrag auf Abs[X.]hluss eines [X.] gestellt worden ist. Da dieser [X.] bei der S[X.]hiedsstelle zu stellen ist (§
16 Abs.
1, §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs.
5 [X.]), ist der Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle
maßgeb-li[X.]h ([X.], Urteil vom 28. März 2013 -
I [X.], [X.], 1220 Rn.
85 = [X.], 1627 -
Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet). Das [X.] hat zwar ni[X.]ht den Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle im Jahr 2009, sondern die Klag[X.]rhebung
im Jahr 2010 als maßgebli[X.]h era[X.]htet und den [X.] daher erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festgesetzt. Das ist aber zulässig, da §
16 Abs.
4 Satz 5 [X.] nur den frühesten [X.]punkt be-zei[X.]hnet, zu dem die bindende Festsetzung eines Vertrags mögli[X.]h ist (vgl. [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.]
[X.]O §
17 [X.] Rn.
8).
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32
-
9. Das [X.] hat angenommen, es bestehe kein Anlass, den Umfang der Re[X.]htewahrnehmung dur[X.]h die
Klägerin gesondert zu prüfen. Die Klägerin könne si[X.]h zwar für ihre Anspru[X.]hsbere[X.]htigung ni[X.]ht auf die [X.]-Vermutung berufen. Der
Beklagte habe jedo[X.]h die Bere[X.]htigung der Klägerin zur Wahrnehmung des Repertoires der von ihr vertretenen S[X.]hutzre[X.]htsinhaber seit 1961 anerkannt. Der
Beklagte habe zwar die Bere[X.]htigung der Klägerin zur Wahrnehmung der Re[X.]hte insbesondere der ausländis[X.]hen
ausübenden Künst-ler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten bestritten. Die Klägerin ha-be jedo[X.]h konkret dargelegt, dass mit sämtli[X.]hen ausländis[X.]hen S[X.]hwesterge-sells[X.]haften Gegenseitigkeitsverträge ges[X.]hlossen worden seien. Der
Beklagte sei dem ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.
a) Die Revision des
[X.] rügt, das [X.] habe dem
[X.] damit zu Unre[X.]ht den Einwand versagt, die Klägerin solle den Um-fang der Re[X.]htewahrnehmung insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h des ausländis[X.]hen Repertoires darlegen. Allein der Umstand, dass der
Beklagte einen sol[X.]hen Na[X.]hweis hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] bislang ni[X.]ht gefordert habe, könne ni[X.]ht als Verzi[X.]ht oder Verwirkung angesehen werden. Der
Beklagte habe den Na[X.]hweis au[X.]h ni[X.]ht "ins Blaue hinein"
verlangt, sondern konkret vorgetragen, dass im Hinbli[X.]k auf zwis[X.]henzeitli[X.]he Gesetzesänderungen und Erfahrungen aus jüngerer [X.] konkrete und ernsthafte Zweifel an den Behauptungen der Klägerin bezügli[X.]h ihres
Repertoires
bestünden. Trotz dieser re[X.]htzeitigen Rü-ge habe die Klägerin erst na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung ohne nä-here Erläuterungen ein Anlagenkonvolut vorgelegt. Das [X.] ha-be diese Unterlagen ni[X.]ht verwerten und vom
[X.] keine substantiierte Einlassung verlangen dürfen. Käme es auf eine sol[X.]he an, hätte die mündli[X.]he Verhandlung wieder eröffnet werden müssen.
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33
-
b) Damit hat
die Revision des
[X.] keinen Erfolg. Die Klägerin ist
-
au[X.]h na[X.]h dem festgesetzten Gesamtvertrag -
zwar nur bere[X.]htigt, die Vergü-tung für die ihr zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli-[X.]he Wiedergabe von [X.] zu beanspru[X.]hen. Sie ma[X.]ht im [X.] Fall aber keine Vergütungsansprü[X.]he geltend; vielmehr beanspru[X.]ht sie die Festsetzung eines [X.]. Die Festsetzungen des [X.]
hängen ni[X.]ht davon ab, in wel[X.]hem Umfang die Klägerin die Re[X.]hte ins-besondere der ausländis[X.]hen ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten wahrnimmt.
II[X.] Das [X.] hat die vom
[X.] erhobene (Dritt-)Wi-derklage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] (dazu [X.]II 1) und des [X.] (dazu [X.]II 2) als unzulässig und hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] (da-zu B
III 3) als zulässig, aber unbegründet angesehen. Die gegen diese Beurtei-lung geri[X.]htete Revision des
[X.] hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das [X.]
hat zwar zu Unre[X.]ht angenommen, die (Dritt-)
Widerklage sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] unzulässig, weil zwis[X.]hen dem [X.] und der Streithelferin kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt [X.] sei (dazu a). Die ([X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] jedo[X.]h als unbegründet abzuweisen (dazu b).
a) Bei Streitfällen,
die den Abs[X.]hluss eines [X.] betreffen (§
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]), können na[X.]h §
16 Abs.
1 [X.] Ansprü-[X.]he im Wege der Klage erst geltend gema[X.]ht werden, na[X.]hdem ein Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle vorausgegangen ist. Diese Regelung gilt au[X.]h für den
-
hier vorliegenden -
Fall, dass der Abs[X.]hluss eines [X.] ni[X.]ht im Wege der Klage, sondern im Wege einer ([X.]
beanspru[X.]ht wird.
82
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34
-
Die vom
[X.] gegen die Klägerin und die Streithelferin erhobene ([X.]
ist mit dem Hauptantrag auf Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Tanzkursen (Geltungsbe-rei[X.]h des [X.]-[X.]) geri[X.]htet.
Zwar ist kein S[X.]hiedsstellenverfahren zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite dur[X.]h-geführt worden, das die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem
Be-klagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der ande-ren Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] und der Streithelferin in Tanzkursen zum Gegenstand hatte.
Jedo[X.]h hat die Klägerin gegen den
[X.]
ein S[X.]hiedsstellenverfahren zur Festsetzung ei-nes [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvors[X.]hlag vom 2.
August 2010
-
S[X.]h-Urh 08/09) und der
Beklagte
gegen die Streithelferin ein anderes S[X.]hiedsstellenverfahren zur
Festsetzung eines [X.]
hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen (Ei-nigungsvors[X.]hlag vom 28.
Januar 2011 -
S[X.]h-Urh 28/09) dur[X.]hgeführt. Darüber hinaus hat der
Beklagte in dem von der Klägerin gegen ihn geführten Verfahren beantragt, das von ihm gegen die Streithelferin betriebene
Verfahren mit die-sem Verfahren zu verbinden. Damit war die mit dem Hauptantrag der (Dritt-)Wi-derklage
aufgeworfene Frage, ob die Klägerin und ihre Streithelferin als Verwer-tungsgesells[X.]haften dazu verpfli[X.]htet sind, einen gemeinsamen Gesamtvertrag mit dem [X.] als Nutzervereinigung abzus[X.]hließen, Gegenstand des S[X.]hiedsstellenverfahrens. Das genügt, um die Prozessvoraussetzung des §
16 86
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-
35
-
Abs.
1 [X.] zu erfüllen, au[X.]h wenn die S[X.]hiedsstelle den Antrag auf Verbin-dung beider Verfahren abgelehnt hat.
b) Die ([X.] ist jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] unbe-gründet.
[X.]) Das Revisionsgeri[X.]ht kann gemäß §
563 Abs.
3 ZPO eine vom vor-instanzli[X.]hen
Geri[X.]ht als unzulässig abgewiesene Klage als unbegründet ab-weisen, wenn das angefo[X.]htene Urteil einen Sa[X.]hverhalt ergibt, der für eine re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet, und bei Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he ein anderes Ergebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint ([X.], Urteil vom 7. Juli 1993 -
VIII ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 141; Urteil vom 29. Juni 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 1554 Rn.
13). So verhält es si[X.]h hier.
[X.]) Eine
Verwertungsgesells[X.]haft ist na[X.]h §
12 [X.] ledigli[X.]h ver-pfli[X.]htet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz
verpfli[X.]htet sind, über die von ihr wahrgenom-menen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he [X.] zu angemessenen [X.] abzus[X.]hließen. Sie ist na[X.]h dieser Vors[X.]hrift dagegen ni[X.]ht verpfli[X.]htet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesells[X.]haft mit einer [X.] über die von beiden Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommenen Re[X.]h-te und Ansprü[X.]he [X.] abzus[X.]hließen.
Na[X.]h §
87 Abs.
5 Satz 2 [X.] ist allerdings ein Vertrag über die Kabel-weitersendung im Sinne des §
20b Abs.
1 Satz 1 [X.] auf Verlangen eines Kabelunternehmens oder eines Sendeunternehmens gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspru[X.]hsbere[X.]htigten Verwertungsgesell-88
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-
s[X.]haften zu s[X.]hließen, sofern ni[X.]ht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver-tragss[X.]hlusses sa[X.]hli[X.]h re[X.]htfertigender Grund besteht. Diese Bestimmung soll es für die Kabel-
und Sendeunternehmen transparent und kalkulierbar ma[X.]hen, wel[X.]he Vergütung sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben (vgl. Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheber-re[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.] und 32).
Eine entspre[X.]hende Anwendung dieser Regelung kommt jedo[X.]h ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die entspre[X.]hende Anwendung einer Regelung setzt ni[X.]ht nur das Bestehen einer verglei[X.]hbaren Interessenlage, sondern au[X.]h das Vorliegen [X.] planwidrigen Regelungslü[X.]ke voraus. Hier liegt jedenfalls
keine planwidrige Regelungslü[X.]ke vor. Die Verpfli[X.]htung von Verwertungsgesells[X.]haften zum Ab-s[X.]hluss gemeinsamer Verträge ist nur für den besonderen Fall des Abs[X.]hlusses eines Vertrags über die Kabelweitersendung geregelt; zur Begründung dieser Regelung ist ausgeführt, dass gemeinsame Verhandlungen bislang nur mit Zu-stimmung aller Parteien mögli[X.]h gewesen seien
(vgl. Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesell-s[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]). Es kann unter diesen Umständen ni[X.]ht [X.] werden, dass es dem Regelungsplan des Gesetzes widerspri[X.]ht, wenn es im Übrigen bei dem Grundsatz bleibt, dass Verwertungsgesells[X.]haften zum Abs[X.]hluss gemeinsamer Verträge zwar bere[X.]htigt, aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet sind.
2. Das [X.]
hat weiter
zu Unre[X.]ht angenommen, die (Dritt-)
Widerklage
sei au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] unzulässig, weil zwi-s[X.]hen dem
[X.] und der Streithelferin insoweit kein S[X.]hiedsstellenverfah-ren dur[X.]hgeführt worden sei (dazu a). Die
([X.]
ist jedo[X.]h au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] als unbegründet abzuweisen (dazu b).
92
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-
a) Das [X.] hat angenommen, hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] der Widerklage sei die
Prozessvoraussetzung des §
16 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht erfüllt. Der
Beklagte beanspru[X.]he damit die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem
[X.] und der Streithelferin hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen. Der Abs[X.]hluss eines alle drei Parteien bindenden Vertrags sei ni[X.]ht Gegenstand des zwis[X.]hen dem
[X.] und der Streithelferin dur[X.]hge-führten S[X.]hiedsstellenverfahrens gewesen.
Diese Beurteilung hält einer Na[X.]h-prüfung ni[X.]ht stand.
Der erste Hilfsantrag der ([X.]
ist auf die Festsetzung eines [X.] zwis[X.]hen dem
[X.] auf der einen und der Streithelferin auf der
anderen Seite hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Reper-toires der Streithelferin
und der Klägerin
in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) geri[X.]htet, der die [X.] sowohl der Re[X.]hte der Streithelferin als au[X.]h der Ansprü[X.]he der
Klägerin zum Gegenstand hat.
Der
Beklagte hat gegen die Streithelferin ein S[X.]hiedsstellenverfahren auf Festsetzung eines [X.]
hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen dur[X.]hgeführt
(Einigungsvor-s[X.]hlag vom 28. Januar 2011 -
S[X.]h-Urh 28/09). Der erste Hilfsantrag der
(Dritt-)
Widerklage
stimmt mit dem ersten Hilfsantrag
dieses
S[X.]hiedsstellenverfahrens in allen maßgebli[X.]hen Punkten überein. In beiden Fällen ist
der Abs[X.]hluss ei-nes [X.] allein zwis[X.]hen dem
[X.] und
der Streithelferin [X.]. In beiden Fällen sollten mit den Zahlungen au[X.]h sämtli[X.]he
Ansprü[X.]he der Klägerin abgegolten sein. Zwar sollte na[X.]h dem bei der S[X.]hiedsstelle gestellten Antrag
im Rubrum des [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht werden, dass die Streithelferin "soweit es die Ansprü[X.]he der [X.] betrifft"
glei[X.]hzeitig für die 94
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[X.] handelt, während na[X.]h
dem beim [X.] gestellten Antrag der Gesamtvertrag mit der Streithelferin
"für die Nutzung des Repertoires
der [X.]
und der [X.]"
abges[X.]hlossen werden sollte. In dieser unters[X.]hiedli[X.]hen Formulierung liegt jedo[X.]h kein inhaltli[X.]her Unters[X.]hied.
b) Die ([X.]
ist jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ersten [X.] unbegründet.
Der Bundesgeri[X.]htshof kann die vom [X.] als unzulässig abgewiesene Klage au[X.]h insoweit gemäß §
563 Abs.
3 ZPO als unbegründet abweisen, weil das angefo[X.]htene Urteil einen Sa[X.]hverhalt ergibt, der für eine re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet, und bei Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he ein anderes Ergebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint (vgl. oben Rn. 89).
Eine Verwertungsgesells[X.]haft ist na[X.]h §
12 [X.] ni[X.]ht verpfli[X.]htet, mit einer Nutzervereinigung über die von einer anderen Verwertungsgesells[X.]haft wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he [X.] abzus[X.]hließen. Die Streithelferin ist daher
ni[X.]ht zum Abs[X.]hluss des vom
[X.] mit dem ersten Hilfsantrag erstrebten [X.] verpfli[X.]htet, der au[X.]h die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen und die [X.] der Ansprü[X.]he der Klägerin zum Gegenstand hat.
3. Das [X.] hat mit Re[X.]ht angenommen, die (Dritt-)Wider-klage
sei hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] zwar zulässig, aber unbegründet.
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a) Die Prozessvoraussetzung des §
16 Abs.
1 [X.] ist
au[X.]h hinsi[X.]ht-li[X.]h des zweiten [X.] der Widerklage erfüllt.
Der zweite Hilfsantrag der ([X.]
ist auf die glei[X.]hzeitige Festsetzung zweier gesonderter
[X.] geri[X.]htet, eines [X.] zwis[X.]hen dem
[X.] und der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) und eines [X.] zwis[X.]hen dem
[X.] und der Streithelferin
hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]).
Dem sind zwei entspre[X.]hende S[X.]hiedsstellenverfahren vorausgegangen, ein S[X.]hiedsstellenverfahren der Klägerin gegen den
[X.]
zur Festsetzung eines [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Reper-toires der Klägerin in Tanzkursen (Einigungsvors[X.]hlag vom 2. August 2010
-
S[X.]h-Urh 08/09) und ein S[X.]hiedsstellenverfahren des
[X.]
gegen die Streithelferin auf Festsetzung eines [X.]
hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen, dessen Ge-genstand au[X.]h die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen war (Einigungsvors[X.]hlag vom 28. Januar 2011 -
S[X.]h-Urh 28/09).
b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der zweite Hilfsantrag der ([X.]
unbegründet
ist.
[X.]) Der
Beklagte erstrebt
mit dem zweiten Hilfsantrag eine Koppelung der Vergütungsregelungen
beider [X.]
mit dem Ziel einer De[X.]ke-101
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lung der Gesamtvergütung auf 120% des [X.]-[X.]. Im Gesamtver-trag des
[X.] mit der Klägerin soll festgesetzt werden, dass die Klägerin eine höhere Vergütung als 20% des [X.]-[X.] nur mit der Maßgabe erhält, dass die insgesamt an die Streithelferin und die Klägerin
zu zahlende Vergütung 120% des [X.]-[X.] ni[X.]ht übersteigt ([X.]) und andernfalls entspre[X.]hend zu reduzieren ist.
Im Gesamtvertrag des
Be-klagten mit der Streithelferin soll für den Fall, dass an die Klägerin eine 20% des [X.] übersteigende Vergütung
zu zahlen ist, festgelegt werden, dass si[X.]h die an die Streithelferin zu zahlende Vergütung von 100% des [X.] entspre[X.]hend reduziert. Mit diesen "Minderungsklauseln"
mö[X.]hte der
Beklagte si[X.]herstellen, dass seine
Mitglieder
für die Nutzung des [X.] der Klägerin und der Streithelferin
dur[X.]h öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] in Tanzs[X.]hulen wie bisher insgesamt ni[X.]ht mehr als 120% des [X.]-[X.]
zahlen müssen.
[X.]) Das [X.] hat angenommen, der
Beklagte könne die von ihm
erstrebte Verknüpfung der beiden [X.] unter keinem re[X.]ht-li[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt beanspru[X.]hen. Die Parteien der bei-den [X.] hätten im Jahr 1961 ihre jeweiligen Tarife
gesondert aus-gehandelt. Der
Beklagte habe den si[X.]h aus diesen Tarifen ergebenden [X.] in Höhe von 120% des [X.]-[X.] ledigli[X.]h aufgrund des zwis[X.]hen der Streithelferin
und der Klägerin ges[X.]hlossenen [X.]
an die Streithelferin gezahlt. Die beiden [X.]
seien während ihrer
ge-samten Laufzeit zu keinem [X.]punkt in der vom
[X.] nun gewüns[X.]hten Form
miteinander verknüpft gewesen. Die Festsetzung der Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS zu Gunsten der Klägerin führe au[X.]h ni[X.]ht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des
[X.] oder seiner
Mitgliedsunternehmen.
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[X.][X.]) Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Na[X.]hprüfung stand.
(1) Der
Beklagte hat na[X.]h §
12 [X.] keinen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss von
[X.], wona[X.]h si[X.]h die Vergütung für die Nutzung der von der Streithelferin
wahrgenommenen Urheberre[X.]hte in Höhe von 100% des [X.]-[X.] in dem Umfang vermindert, in dem die Vergütung für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte 20% des
[X.]-[X.] übersteigt.
Wenn die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte einen Zuwa[X.]hs an Wert erfahren haben und ihre Nut-zung dementspre[X.]hend höher zu vergüten ist, folgt allein daraus no[X.]h ni[X.]ht, dass die von der Streithelferin
wahrgenommenen Urheberre[X.]hte in glei[X.]hem Umfang an Wert verloren hätten und dementspre[X.]hend günstiger zu nutzen sein müssten.
(2) Die Revision des
[X.] ma[X.]ht allerdings mit Re[X.]ht geltend, die
Mitglieder der [X.] müssten davor ges[X.]hützt werden, dass si[X.]h die an die Re[X.]hteinhaber insgesamt zu zahlende Vergütung nur deshalb erhöht, weil si[X.]h die relative Bewertung des Repertoires der beteiligten Verwertungsgesells[X.]haf-ten ändert. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des
[X.] kann ein sol[X.]her S[X.]hutz
aber ni[X.]ht nur dadur[X.]h si[X.]hergestellt werden, dass die Verwertungsge-sells[X.]haften in der Art eines gemeinsamen Tarifs einen gemeinsamen Vertrag abs[X.]hließen oder indem zwei gesonderte Verträge der Verwertungsgesells[X.]haf-ten dur[X.]h eine "Minderungsklausel"
miteinander verknüpft werden. Die Interes-sen des
[X.] und seiner
Mitglieder sind vielmehr dadur[X.]h ausrei[X.]hend gewahrt, dass sie
im Falle einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte im Gesamtvertrag mit der Klägerin, die bei unverän-dertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte im Gesamtvertrag mit der Streithelferin und glei[X.]hbleibendem
[X.]-Tarif
WR-KS zu einer
Erhöhung der 107
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insgesamt zu zahlenden Vergütung führt, die Herabsetzung des den Gesamt-verträgen zugrunde liegenden [X.]-Tarifs
WR-KS beantragen können
(vgl. oben Rn.
41 bis 43 und 60 bis 67).
C. Auf die gegen die Festsetzung des [X.] geri[X.]hteten [X.] der Parteien ist das Urteil des [X.]s dana[X.]h unter Zu-rü[X.]kweisung des
weitergehenden Re[X.]htsmittels des
[X.]
im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im
Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen
worden ist. Die gegen die Abweisung der ([X.] geri[X.]htete Revision des
[X.] ist
mit der Maßgabe zurü[X.]kzuweisen, dass die ([X.]
insgesamt als unbe-gründet abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung ist
die Sa[X.]he zur neuen
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Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.
Büs[X.]her
Ri[X.]hter am [X.] Pokrant ist
Ko[X.]h
in den Ruhestand getreten und kann daher ni[X.]ht unter-s[X.]hreiben.
Büs[X.]her
Löffler
S[X.]hwonke
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 27.09.2012 -
6 S[X.]h 13/10 WG -
Meta
18.06.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. I ZR 215/12 (REWIS RS 2014, 4795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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