Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 214/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MUSIKINDUSTRIE LEISTUNGSSCHUTZRECHT GEMA

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche Vermutung für die Angemessenheit einer vorbehaltlos 50 Jahre lang gezahlten und entgegengenommenen Vergütung sowie Darlegungs- und Beweislast für deren Unangemessenheit; Grundsätze für die Tarifgestaltung durch eine Verwertungsgesellschaft und deren Pflicht zum Abschluss von Gesamtverträgen


Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.] WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.] ([X.]), nimmt urheberre[X.]htli[X.]he Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und Beteiligungsansprü[X.]he von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten wahr.

2

Der Beklagte ist Mitglied in der [X.] der Musikveranstalter. Er ist eine Vereinigung, zu der etwa 600 Tanzs[X.]hulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentli[X.]h wieder.

3

Die [X.] ([X.]) hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen ([X.]-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffentli[X.]ht. Na[X.]h seiner zuletzt gültigen Fassung beträgt die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.

4

Zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] der Musikveranstalter bestand seit dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag, der unter anderem die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern betraf. Dana[X.]h war für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern während der gesamten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen dieses Gesamtvertrags die entspre[X.]henden Re[X.]hte eingeräumt.

5

Darüber hinaus bestand zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] seit dem 5. Januar 1962 ein [X.]. Dana[X.]h übernahm die [X.] für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern dur[X.]h Erhebung eines Zus[X.]hlags von 20% zum [X.]-Tarif WR-KS (Ziffer 1 des [X.]). Ferner war vereinbart, dass die dem [X.] zugrunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der [X.] gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des [X.]).

6

Die Klägerin hat den mit der [X.] der Musikveranstalter am 15. Dezember 1961 ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser si[X.]h auf die [X.]-Tarife WR-KS (Tanzs[X.]hulen) und WR-T-BAL ([X.]) bezieht.

7

Zuglei[X.]h hat die Klägerin mit der [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Dana[X.]h übernimmt die [X.] weiterhin das Inkasso hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte gemäß den Tarifen und [X.] der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die [X.] und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abs[X.]hluss und Kündigung von [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer eigenen Tarife, ohne dass we[X.]hselseitig ein [X.] oder Vetore[X.]ht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).

8

Die [X.] der Musikveranstalter hat gegen die [X.] am 23. November 2009 ein S[X.]hiedsstellenverfahren wegen des Abs[X.]hlusses eines Gesamtvertrags über die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die S[X.]hiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen [X.] erlassen (S[X.]h-Urh 28/09). Darin ist vorges[X.]hlagen, dass die [X.] si[X.]h bereit erklärt, der [X.] der Musikveranstalter und ihren Mitgliedern die Nutzungsre[X.]hte zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs WR-KS einzuräumen. Die [X.] der Musikveranstalter hat gegen den [X.] Widerspru[X.]h eingelegt.

9

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem Beklagten über die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-Tarifs WR-KS). Sie ist der Ansi[X.]ht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten und der Urheber glei[X.]hwertig seien.

Die Klägerin hat - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle ([X.] vom 3. August 2010 - S[X.]h-Urh 07/09) - beantragt, zwis[X.]hen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-Tarifs WR-KS) festzusetzen, der zur - in erster Linie streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält:

Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 100% des [X.]-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu [X.]. In diesem Fall gelten die genannten [X.]-Tarife in der für das [X.] gültigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansi[X.]ht, der bisherige Zus[X.]hlag von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS sei angemessen.

Das Oberlandesgeri[X.]ht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwis[X.]hen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-Tarifs WR-KS) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält:

Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 30% des [X.]-Tarifs WR-KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzure[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der [X.] wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des Tarifs WR-KS der [X.].

Mit ihren vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das [X.] hat angenommen, die Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Dazu hat es ausgeführt:

Diese Erhöhung sei zwar ni[X.]ht deshalb gere[X.]htfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der [X.] getroffene Inkassovereinbarung ni[X.]ht zu einem früheren Zeitpunkt habe kündigen können. Die Erhöhung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewa[X.]hsenen Bedeutung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken Re[X.]hnung, und zwar au[X.]h im Hinbli[X.]k auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsberei[X.]hen. Insoweit seien allerdings die spezifis[X.]hen Verhältnisse in Tanzs[X.]hulen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Diese erlaubten keine Glei[X.]hstellung zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten dergestalt, dass eine Erhöhung des [X.] auf 100% des [X.]-[X.] angezeigt wäre. Vielmehr sei für die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufs[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS angemessen.

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben Erfolg.

1. Na[X.]h § 12 [X.] ist die Klägerin als Verwertungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he abzus[X.]hließen. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen [X.] ni[X.]ht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also ni[X.]ht nur der na[X.]h § 12 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Beklagte, sondern au[X.]h die Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, [X.],1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]) - na[X.]h vorausgegangener Anrufung der S[X.]hiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 [X.]) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 [X.]).

2. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Sie ist eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]).

3. Na[X.]h diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des [X.] einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das [X.] die zwis[X.]hen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentli[X.]hen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Das [X.] hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Re[X.]htsfehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen [X.] zugrunde gelegt, wona[X.]h für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.

aa) Es entspri[X.]ht billigem Ermessen, wenn si[X.]h das [X.] bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines [X.] an früheren Tarifverträgen der Parteien über verglei[X.]hbare Nutzungen orientiert (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst re[X.]ht, wenn es si[X.]h - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt.

bb) Das [X.] ist weiter mit Re[X.]ht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Rahmen des [X.] von 1961 eine Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart und die Mitglieder des Beklagten der Klägerin diese Vergütung bis zum [X.] ohne Beanstandungen gezahlt hätten, spre[X.]he dafür, dass diese Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abs[X.]hluss einer Vereinbarung im Rahmen des bisherigen [X.] im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren bis zur Beendigung dieses [X.] begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung na[X.]h der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 [X.] angemessen war. Dies re[X.]htfertigt es, der Klägerin, die na[X.]h der Beendigung des bisherigen [X.] eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 41 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif).

[X.][X.]) Das [X.] hat angenommen, die von der Klägerin vorgetragenen Umstände re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme, dass die im Rahmen des bisherigen [X.] zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

(1) Die Revision der Klägerin rügt, das [X.] habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des [X.] nur mit Zustimmung der [X.] habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wona[X.]h die bereits seit dem Jahr 1947 tätige [X.] gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin zum Zeitpunkt des ersten Abs[X.]hlusses des [X.] zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] ni[X.]ht zuletzt deshalb über eine übermä[X.]htige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einziges Unternehmen in Deuts[X.]hland für den Musikberei[X.]h über ein umfassend funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen können; sie habe vielmehr das hinnehmen müssen, was die [X.] ihr zugestanden habe. Diese habe indessen die Dur[X.]hsetzung der Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ni[X.]ht mit den ausübenden Künstlern teilen wollen.

(2) Das [X.] hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat jedo[X.]h angenommen, selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Vergangenheit ni[X.]ht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprü[X.]he gegenüber Nutzern geltend zu ma[X.]hen, könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abgesehen, si[X.]h für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spre[X.]he ihre Verpfli[X.]htung, von den Nutzern einen angemessenen Ausglei[X.]h für die Nutzung der Re[X.]hte zu verlangen. Wäre die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten dur[X.]hführen zu lassen. Sie habe jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen, dazu au[X.]h no[X.]h im [X.] außerstande gewesen zu sein.

(3) Dana[X.]h widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände ni[X.]ht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im [X.] ni[X.]ht mehr auf ein Inkasso dur[X.]h die [X.] angewiesen, hätte sie zunä[X.]hst den [X.] mit der [X.] und sodann den Gesamtvertrag mit der [X.] der Musikveranstalter kündigen können, um mit dem Beklagten eine aus ihrer Si[X.]ht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen wäre, dass die bislang vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Mit ihrer abwei[X.]henden Beurteilung versu[X.]ht die Revision der Klägerin, die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen.

b) Die Revisionen beider Parteien wenden si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg dagegen, dass das [X.] für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt hat.

aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her prozentuale Anteil dieser Vergütung der [X.] für die Nutzung der Urheberre[X.]hte zusteht. Diese Anteile betragen - unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberre[X.]hte na[X.]h dem Gesamtvertrag der [X.] mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des [X.]-[X.] ges[X.]huldet ist - aufgrund des früheren [X.] der Klägerin mit dem Beklagten (Zus[X.]hlagtarif 20% des [X.]-[X.]) 16,67% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 83,33% (Urheberre[X.]hte), aufgrund des vom [X.] festgesetzten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 30% des [X.]-[X.]) 23,08% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 76,92% (Urheberre[X.]hte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 100% des [X.]-[X.]) 50% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 50% (Urheberre[X.]hte). Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu wel[X.]hen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits beruht.

Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die [X.] für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütung hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des [X.]-[X.] ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der [X.] festzulegenden Tarif als au[X.]h dem im Gesamtvertrag des Beklagten mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte (100% des [X.]-[X.]) und glei[X.]hbleibendem [X.]-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters) dazu, dass si[X.]h die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt na[X.]h dem früheren Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte), na[X.]h dem vom [X.] festgesetzten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) und na[X.]h dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings au[X.]h trotz einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte glei[X.]h bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende [X.]-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise au[X.]h bei einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte von 100% weiterhin ledigli[X.]h eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) zu zahlen, wenn der [X.]-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h daher allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist.

Eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ist demna[X.]h nur gere[X.]htfertigt, wenn die mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Verglei[X.]h zu den Zeiten der Geltung des beendeten [X.] zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und zu einem entspre[X.]hend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberre[X.]hte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ni[X.]ht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurü[X.]kzuführen sind.

bb) Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s re[X.]htfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewa[X.]hsene wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des [X.]-[X.]. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Das [X.] hat angenommen, der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgebli[X.]h von der Bekanntheit der ausübenden Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen; dazu habe das Musikvideo wesentli[X.]h beigetragen.

Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs ni[X.]ht begründet werden. Na[X.]h den weiteren Feststellungen des [X.]s steht im Tanzunterri[X.]ht gewöhnli[X.]h - und insbesondere bei klassis[X.]hen Standardtänzen und lateinamerikanis[X.]hen Tänzen - der Interpret des Musikstü[X.]ks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, ni[X.]ht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewa[X.]hsene Bekanntheit der ausübenden Künstler wirkt si[X.]h dana[X.]h jedenfalls auf die gewöhnli[X.]he Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen ni[X.]ht maßgebli[X.]h aus. Sie kann daher insoweit au[X.]h keine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs re[X.]htfertigen.

Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen - wie die Revision des Beklagten rügt - keine hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage hat. Es kommt ferner ni[X.]ht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstü[X.]ks im Tanzunterri[X.]ht ni[X.]ht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend ma[X.]ht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist.

(2) Das [X.] hat weiter angenommen, für die angemessene Vergütung sei bei einem Massenges[X.]häft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzs[X.]hulen die dort gegebene typis[X.]he Situation des Lehrbetriebs maßgebli[X.]h; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Diese führe zu einer angemessenen Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS.

Die vom [X.] im Rahmen der Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigten Einzelveranstaltungen re[X.]htfertigen keine Erhöhung des Zus[X.]hlags.

Dass Tanzs[X.]hulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Choreografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin ni[X.]ht - und zwar ni[X.]ht einmal, wie das [X.] gemeint hat, in sehr einges[X.]hränktem Umfang - re[X.]htfertigen. Dem steht die Feststellung des [X.]s entgegen, dass derartige Kurse na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des Beklagten gesondert zu lizenzieren sind und ni[X.]ht dem hier in Rede stehenden [X.]-Tarif WR-KS unterfallen.

Dass in Tanzs[X.]hulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die ni[X.]ht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr viel häufiger als im normalen Tanzunterri[X.]ht von bekannten Interpreten eingespielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zus[X.]hlags ebenso wenig re[X.]htfertigen. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s lässt dieser Umstand s[X.]hon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil sol[X.]her Veranstaltungen an sämtli[X.]hen Veranstaltungen der Tanzs[X.]hulen, bei denen Musik öffentli[X.]h wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.

(3) Die Revision des Beklagten rügt mit Re[X.]ht, der vom [X.] weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterri[X.]ht begrenzt sei, weil die Lehrenden au[X.]h Zeit für das Vermitteln der Tanzs[X.]hritte benötigten, könne kein Argument für die Unglei[X.]hbehandlung der Re[X.]hte der Musikurheber einerseits und der Re[X.]hte der ausübenden Künstler und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits sein. Die unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen ist kein Argument für oder gegen die Glei[X.]hbehandlung oder Unglei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten. Sie kann zwar Unters[X.]hiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Vergütung re[X.]htfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Bere[X.]htigte ist sie jedo[X.]h ohne Bedeutung.

[X.][X.]) Das [X.] hat weiter angenommen, der Verglei[X.]h mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfältigung und den Hörfunk lege für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Musik in Tanzs[X.]hulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf das [X.] der Urheber nahe. Die vom [X.] für diese Annahme gegebene Begründung vermag ni[X.]ht zu überzeugen.

(1) Das [X.] hat seine Ansi[X.]ht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unters[X.]hiedli[X.]h. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung ers[X.]hienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen S[X.]hwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzs[X.]hulen gelte dies ni[X.]ht in glei[X.]her Weise.

Eine unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen im Berei[X.]h der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwis[X.]hen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.

(2) Das [X.] hat für seine Auffassung zum anderen angeführt, die wirts[X.]haftli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung beruhe auf einem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften; die interne Verteilung einer Vergütung zwis[X.]hen Verwertungsgesells[X.]haften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nutzern zu entri[X.]htenden Vergütung sein.

Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten bei anderen Verwertungsvorgängen auf einem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften beruht, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, diese Einnahmeverteilung als Verglei[X.]hsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten beim hier in Rede stehenden [X.] heranzuziehen. Ein Bere[X.]htigter hat na[X.]h den [X.] einen Anspru[X.]h gegen die Verwertungsgesells[X.]haft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspri[X.]ht, die dur[X.]h die Auswertung seiner Re[X.]hte erzielt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.]Z 163, 119, 126 - [X.]). Dieser Anspru[X.]h besteht au[X.]h dann, wenn mehrere Verwertungsgesells[X.]haften die aus der Verwertung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]hte erzielten Einnahmen auf die jeweiligen Bere[X.]htigten verteilen. Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass die internen Verteilungss[X.]hlüssel in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]hen. Es hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Berei[X.]hen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen bilden kann.

dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das [X.] habe es zu Unre[X.]ht abgelehnt, bei der Frage na[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]hwertigkeit von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutzre[X.]hten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin kann ni[X.]ht angenommen werden, das [X.] habe den Vortrag der Klägerin zur Glei[X.]hwertigkeit der Urheberre[X.]hte und Leistungss[X.]hutzre[X.]hte in mehreren europäis[X.]hen Ländern übersehen. Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe in anderen europäis[X.]hen Ländern berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat allerdings angenommen, der paus[X.]hale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Verglei[X.]h herangezogenen Ländern geltenden Tarifsysteme, ohne Unters[X.]heidung na[X.]h der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentli[X.]he Wiedergabe in Tanzs[X.]hulen bilde keine verlässli[X.]he Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Klägerin zeigt ni[X.]ht auf, dass diese Beurteilung re[X.]htsfehlerhaft ist.

ee) Das [X.] hat gemeint, mit einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs auf 30% des [X.] werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des Beklagten ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Verwerters der Regel entspre[X.]he und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Na[X.]h dem aktuellen [X.]-Tarif WR-KS belaufe si[X.]h die Vergütung der [X.] (100%) auf 3,75% der [X.]. Eine Erhöhung um einen Zus[X.]hlag von 30% (1,13% der [X.]) führe zu einer Gesamtbelastung von 4,88% der [X.] und liege demna[X.]h erhebli[X.]h unter der [X.]. Dem Vorbringen des Beklagten sei ni[X.]ht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen ni[X.]ht gefolgt werden.

(1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des Beklagten mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielen, die Klägerin beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her Anteil dieser Vergütung dementspre[X.]hend der [X.] zusteht; für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die [X.] für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 28 bis 30).

(2) Au[X.]h im Rahmen einer Überprüfung des [X.]-[X.] könnte allerdings den Überlegungen des [X.]s zu einer Belastungsgrenze ni[X.]ht gefolgt werden.

Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des [X.] angemessen Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen.

Dana[X.]h hat eine Verwertungsgesells[X.]haft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die dur[X.]h den [X.] erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Regel Bere[X.]hnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden [X.]-[X.] beispielsweise zu bea[X.]hten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurü[X.]kzuführen sind, dass bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öffentli[X.]h wiedergegeben werden.

Eine Verwertungsgesells[X.]haft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] ferner zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und inwieweit ein [X.] au[X.]h von anderen Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommene Verwertungsre[X.]hte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter glei[X.]hfalls eine Vergütung zu entri[X.]hten hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 10. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 21; vgl. allgemein zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass ein [X.] mehrere Verwertungsre[X.]hte betrifft [X.], Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, [X.]Z 97, 37, 43 - Filmmusik; [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11). Eine Vergütung darf ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hritten werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, [X.], 717 Rn. 40 = [X.], 911 - [X.], [X.]). Das gilt au[X.]h für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen [X.] mehrere Vergütungen s[X.]huldet. Bei der Gestaltung des [X.]-[X.] ist daher zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der von diesem Tarif erfasste [X.] die Verwertungsre[X.]hte ni[X.]ht nur von Musikurhebern, sondern au[X.]h von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten betrifft, und si[X.]h die von Verwertern zu entri[X.]htende Gesamtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberre[X.]hte einerseits und der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte andererseits geltenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtverträge ergibt.

Entgegen der Auffassung des [X.]s gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse ni[X.]ht zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hreitet. Eine derart paus[X.]halierende Betra[X.]htungsweise trägt den Besonderheiten der unters[X.]hiedli[X.]hen Verwertungsvorgänge ni[X.]ht Re[X.]hnung. Dana[X.]h kann die Belastungsgrenze sowohl oberhalb als au[X.]h unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Bruttoeinnahmen liegen (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 11; vgl. au[X.]h [X.] in S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 13 [X.] Rn. 7; Gerla[X.]h in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 7).

Eine Vergütung ist au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon allein deshalb im Sinne von § 12 [X.] angemessen, weil sie eine Belastungsgrenze ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Im Streitfall gilt vielmehr au[X.]h für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass si[X.]h ihre Angemessenheit na[X.]h den bisherigen Vereinbarungen der Parteien beurteilt (vgl. oben Rn. 20 bis 26). Wenn es keine Änderung der maßgebli[X.]hen Umstände gibt, kann si[X.]h daher die von den Mitgliedern des Beklagten insgesamt zu zahlende Vergütung ni[X.]ht allein deshalb erhöhen, weil die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung der von der [X.] und der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden [X.] anders zu beurteilen ist.

III. Auf die Revisionen der Parteien ist das Urteil des [X.]s dana[X.]h im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt worden ist. Die Sa[X.]he ist zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

Büs[X.]her     

        

Ri[X.]hter am [X.] Pokrant ist
in den Ruhestand getreten
und kann daher ni[X.]ht
unters[X.]hreiben.

        

Ko[X.]h   

                 

Büs[X.]her

                 
        

Löffler     

        

     S[X.]hwonke     

        

Meta

I ZR 214/12

18.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. September 2012, Az: 6 Sch 15/10 WG

§ 12 UrhWahrnG, § 13 Abs 3 S 3 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 214/12 (REWIS RS 2014, 4806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche …


I ZR 214/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 220/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft: Abschluss eines neuen Gesamtvertrags für Tanz- und Ballettschulen; Darlegungs-und Beweislast der Verwertungsgesellschaft …


I ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 220/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 189/11

I ZR 162/11

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.