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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
214/12
Verkündet am:
18. Juni
2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
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Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 18. Juni
2014
dur[X.]h die
Ri[X.]hter Prof. Dr.
Büs[X.]her, Pokrant, [X.], Dr. Löffler
und die Ri[X.]hterin Dr. S[X.]hwonke
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]s
Mün[X.]hen vom 27. September 2012
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gülti-gen Fassung festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, die [X.] ([X.]), nimmt
urheberre[X.]htli[X.]he
Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und Beteiligungsan-sprü[X.]he von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Musikvideopro-duzenten wahr.
Der
Beklagte
ist Mitglied in der
[X.] der [X.]. Er
ist eine Vereinigung, zu der etwa 600
Tanzs[X.]hulen
gehören. Diese ge-ben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen aus-übender
Künstler öffentli[X.]h wieder.
Die Gesells[X.]haft für musikalis[X.]he Aufführungs-
und Vervielfältigungs-re[X.]hte
([X.]) hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen ([X.]-Tarif WR-KS) aufgestellt und veröffentli[X.]ht. Na[X.]h seiner
zuletzt gültigen Fassung
beträgt
die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten
Kurs-honorare des Veranstalters.
Zwis[X.]hen der Klägerin und der
[X.] der Musikveranstalter
bestand
seit
dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag, der unter anderem die öffentli[X.]he Wiederga-be von Tonträgern
betraf. Dana[X.]h war für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] während der gesamten Laufzeit des Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS
in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen dieses [X.] die entspre[X.]henden Re[X.]hte eingeräumt.
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Darüber hinaus bestand zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]
seit dem 5. Januar 1962 ein [X.]. Dana[X.]h übernahm die [X.]
für die Kläge-rin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern dur[X.]h Erhe-bung eines Zus[X.]hlags von 20% zum [X.]-Tarif WR-KS
(Ziffer 1 des [X.]). Ferner
war
vereinbart, dass die dem [X.] zugrunde liegen-den Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der [X.]
gekündigt werden dürfen
(Ziffer 2 des [X.]s).
Die Klägerin hat den mit der [X.] der Musikveranstalter
am 15. Dezember 1961 ges[X.]hlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31.
Dezember 2008 gekündigt, soweit dieser si[X.]h auf die [X.]-Tarife WR-KS (Tanzs[X.]hulen) und WR-T-BAL ([X.]) bezieht.
Zuglei[X.]h hat die Klägerin mit der [X.]
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Dana[X.]h übernimmt die [X.]
weiterhin das Inkasso hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte gemäß den Tarifen und [X.] der Klägerin (§
1 Abs.
1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings
ist nunmehr vereinbart, dass die [X.]
und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei [X.] und Kündigung von [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer eigenen Tarife, ohne dass we[X.]hselseitig ein Zustimmungs-
oder Vetore[X.]ht besteht (§
7 Abs.
1 Satz 1 der Inkassovereinbarung).
Die [X.]
der Musikveranstalter hat gegen die [X.]
am 23.
November 2009 ein S[X.]hiedsstellenverfahren wegen des Abs[X.]hlusses
eines [X.] über die Wiedergabe von Werken des [X.]-Repertoires in Kursen eingeleitet. Die S[X.]hiedsstelle hat am 28. Januar 2011 einen Einigungs-vors[X.]hlag erlassen (S[X.]h-Urh 28/09). Darin ist vorges[X.]hlagen, dass die [X.]
si[X.]h bereit erklärt, der [X.]
der Musikveranstalter und ihren
Mit-5
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gliedern die Nutzungsre[X.]hte zur öffentli[X.]hen Wiedergabe des von ihr
wahrge-nommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen [X.] WR-KS einzuräumen. Die [X.]
der Musikveranstalter hat ge-gen den [X.] eingelegt.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines [X.] mit dem
Beklagten über die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]). Sie ist der Ansi[X.]ht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte
20%-ige Zus[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergü-tungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und [X.] sei unangemessen und auf einen 100%-igen Zus[X.]hlag
auf den [X.]-Tarif
WR-KS zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungss[X.]hutzbe-re[X.]htigten und der Urheber glei[X.]hwertig seien.
Die Klägerin hat -
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle
(Eini-gungsvors[X.]hlag vom 3. August 2010 -
S[X.]h-Urh 07/09) -
beantragt, zwis[X.]hen der Klägerin und dem
Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin
in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.] WR-KS) festzusetzen, der zur
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in erster Linie streitigen -
Vergütung folgende Regelung enthält:
Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 100% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verein-barte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu [X.]. In diesem Fall gelten die genannten [X.]-Tarife in der für das [X.] Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwert-steuer hinzuzure[X.]hnen.
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Der
Beklagte ist dem entgegengetreten. Er
ist der Ansi[X.]ht, der bisherige Zus[X.]hlag von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS sei angemessen.
Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwis[X.]hen der Klägerin und dem
Beklagten einen Gesamtvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der [X.] in Kursen (Geltungsberei[X.]h des [X.]-[X.]) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung ent-hält:
Die Vergütung für die der [X.] zustehenden Re[X.]hte und Vergütungsansprü[X.]he für die öffentli[X.]he Wiedergabe von [X.] beträgt 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung. Sollte
der [X.]-Tarif WR-KS seitens der [X.] geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verein-barte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzu-re[X.]hnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der [X.] wahrgenommenen Re[X.]hte im Anwendungsberei[X.]h des [X.] der [X.].
Mit ihren
vom [X.] zugelassenen Revisionen
verfolgen die Parteien
ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das [X.]
hat angenommen,
die Vergütung für die öffent-li[X.]he Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Dazu hat es ausgeführt:
Diese Erhöhung sei zwar ni[X.]ht deshalb gere[X.]htfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewe-sen sei
und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der [X.] getroffene Inkassover-11
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einbarung ni[X.]ht zu einem früheren Zeitpunkt habe
kündigen
können. Die Erhö-hung trage aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewa[X.]hsenen Bedeu-tung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte der ausübenden Künstler im Rahmen der öf-fentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken Re[X.]hnung,
und zwar au[X.]h im Hinbli[X.]k auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Verwertungsberei[X.]hen. In-soweit seien
allerdings die spezifis[X.]hen Verhältnisse in Tanzs[X.]hulen zu berü[X.]k-si[X.]htigen. Diese erlaubten keine Glei[X.]hstellung zwis[X.]hen Urhebern und Leis-tungss[X.]hutzbere[X.]htigten dergestalt, dass eine Erhöhung des [X.] auf 100% des [X.]-[X.] angezeigt wäre. Vielmehr sei
für
die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungss[X.]hutzre[X.]hte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30%-igen Aufs[X.]hlag auf den [X.]-Tarif WR-KS angemessen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten
Revisionen der Parteien ha-ben Erfolg.
1. Na[X.]h §
12 [X.] ist die Klägerin als Verwertungsgesells[X.]haft ver-pfli[X.]htet, mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen [X.] über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he abzus[X.]hließen. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen [X.] ni[X.]ht g[X.]inigt hatten, konnte jeder Beteiligte -
also ni[X.]ht nur der na[X.]h §
12 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Beklagte, sondern au[X.]h die Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 -
I [X.], [X.],1139, 1142 = WRP 2001, 1345 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]) -
na[X.]h vorausgegangener An-rufung der S[X.]hiedsstelle (§
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], §
16 Abs.
1 [X.]) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§
16 Abs.
1 und 4 [X.]).
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2. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§
16 Abs.
4 Satz 3 [X.]). Sie ist eine re[X.]hts-gestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermes-sensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht -
abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen -
nur darauf überprüft werden, ob das Oberlan-desgeri[X.]ht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetz-li[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem
Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]).
3. Na[X.]h diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des [X.] ei-ner Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Ober-landesgeri[X.]ht die zwis[X.]hen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem [X.] von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentli[X.]hen Parameter bei
der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Das [X.] hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Re[X.]hts-fehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen [X.] zugrunde gelegt, wona[X.]h für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zu-s[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gültigen [X.] zu zahlen war.
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[X.]) Es entspri[X.]ht billigem Ermessen, wenn si[X.]h das [X.] bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines [X.] an früheren Tarifverträgen der Parteien über verglei[X.]hbare Nutzungen orientiert (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 -
Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst re[X.]ht, wenn es si[X.]h -
wie hier -
um dieselben Nutzungen handelt.
[X.]) Das [X.] ist weiter mit Re[X.]ht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Rahmen des [X.]
von 1961 eine Vergütung für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in [X.] eines Zus[X.]hlags von 20% auf den [X.]-Tarif WR-KS in seiner jeweils gül-tigen Fassung vereinbart und die Mitglieder des Beklagten der Klägerin diese Vergütung bis zum [X.] ohne Beanstandungen gezahlt hätten, spre[X.]he dafür, dass diese Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abs[X.]hluss einer Vereinbarung im Rahmen des bisherigen [X.] im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der verein-barten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren bis zur B[X.]ndigung dieses [X.] begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergü-tung na[X.]h der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 [X.] angemessen war. Dies re[X.]htfertigt es, der Klägerin, die na[X.]h der B[X.]ndigung des bisherigen [X.] eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1037 Rn.
41 = [X.], 1357 -
Weitergeltung als Tarif).
[X.][X.]) Das [X.] hat angenommen, die von der Klägerin vorge-tragenen Umstände re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme, dass die im Rahmen des bisherigen [X.]
zwis[X.]hen den Parteien vereinbarte Vergütung in der 21
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Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung ge-ri[X.]htete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
[X.]) Die Revision der Klägerin rügt, das [X.] habe ni[X.]ht be-rü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des [X.] nur mit Zustimmung der [X.]
habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wona[X.]h die bereits seit dem Jahr 1947 tätige [X.]
gegenüber der erst im Jahr 1959 gegründeten Klägerin zum Zeitpunkt des ersten Abs[X.]hlusses des [X.] zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.] der Musikveranstalter im Jahr 1961 ni[X.]ht zuletzt deshalb über eine übermä[X.]htige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einzi-ges Unternehmen in Deuts[X.]hland für den Musikberei[X.]h über ein umfassend
funktionierendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit ni[X.]ht dur[X.]hsetzen können; sie habe viel-mehr das hinnehmen müssen, was die [X.]
ihr zugestanden habe. Diese
ha-be indessen die Dur[X.]hsetzung der Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ni[X.]ht mit den ausübenden Künstlern
tei-len wollen.
(2) Das [X.] hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat jedo[X.]h [X.], selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der [X.] ni[X.]ht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprü[X.]he ge-genüber Nutzern geltend zu ma[X.]hen, könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abgesehen, si[X.]h für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spre[X.]he ihre Verpfli[X.]htung, von den Nutzern einen angemessenen Ausglei[X.]h für die Nutzung der Re[X.]hte zu verlan-24
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gen. Wäre die Klägerin tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen, dass die verein-barte Vergütung unangemessen ist, hätte sie bereits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten dur[X.]hfüh-ren zu lassen. Sie habe jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen, dazu au[X.]h no[X.]h im [X.] außerstande gewesen zu sein.
(3) Dana[X.]h widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände ni[X.]ht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jedenfalls im [X.] ni[X.]ht mehr auf ein Inkasso dur[X.]h die [X.]
angewiesen, hätte sie zunä[X.]hst den [X.] mit der [X.]
und sodann
den Gesamtvertrag mit der [X.] der Musikveranstalter kündigen können, um mit dem
Beklagten eine aus ihrer Si[X.]ht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h der Auffassung gewesen wäre, dass die bislang
vereinbar-te Vergütung unangemessen ist. Mit ihrer abwei[X.]henden Beurteilung versu[X.]ht die Revision der Klägerin,
die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung dur[X.]h ihre eigene zu er-setzen,
ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen.
b) Die Revisionen beider Parteien wenden
si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg dage-gen, dass das [X.] für die Nutzung der von der Klägerin wahrge-nommenen Re[X.]hte bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufge-nommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Vergü-tung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS in der [X.] gültigen Fassung festgesetzt hat.
[X.]) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zu-s[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des
Beklagten mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erziel-26
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ten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte bean-spru[X.]hen kann und wel[X.]her prozentuale Anteil dieser Vergütung der [X.]
für die Nutzung der Urheberre[X.]hte zusteht. Diese Anteile betragen -
unter der Vo-raussetzung, dass für die Nutzung der Urheberre[X.]hte na[X.]h dem Gesamtvertrag der [X.]
mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des [X.]-[X.] ges[X.]huldet ist -
aufgrund des früheren [X.] der Klä-gerin mit dem Beklagten (Zus[X.]hlagtarif 20% des [X.]-[X.]) 16,67% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 83,33% (Urheberre[X.]hte), aufgrund des vom Ober-landesgeri[X.]ht festgesetzten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 30% des [X.]-[X.]) 23,08% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 76,92% (Urheberre[X.]hte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten [X.] (Zus[X.]hlagtarif 100% des [X.]-[X.]) 50% (Leistungss[X.]hutzre[X.]hte) und 50% (Urhe-berre[X.]hte). Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs kommt es daher allein [X.] an, zu wel[X.]hen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungss[X.]hutzbere[X.]h-tigten andererseits beruht.
Für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeu-tung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die
[X.] für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ihrem Betrag na[X.]h ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütung hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des [X.]-Tarifs
WR-KS ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des Be-klagten mit
der [X.]
festzulegenden Tarif als au[X.]h dem im Gesamtvertrag des
Beklagten mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt
eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte [X.]00% des [X.]-[X.]) und glei[X.]hbleibendem [X.]-Tarif WR-KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters) dazu, dass si[X.]h die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt 29
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na[X.]h dem früheren Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte), na[X.]h dem vom Ober-landesgeri[X.]ht festgesetzten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare
[X.],13% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) und na[X.]h dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zus[X.]hlagtarif 100%) 7,5% der Kurshonorare (3,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]h-te). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings au[X.]h trotz einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte glei[X.]h bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende [X.]-Tarif WR-KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise au[X.]h bei einer Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberre[X.]hte von 100% weiterhin ledigli[X.]h eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungss[X.]hutzre[X.]hte und 3,75% Urheberre[X.]hte) zu zahlen, wenn der [X.]-Tarif WR-KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h daher allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist.
Eine Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ist demna[X.]h nur gere[X.]htfertigt, wenn die mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen [X.] Künstler
in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Verglei[X.]h zu den Zeiten der Geltung des b[X.]ndeten [X.] zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungss[X.]hutzre[X.]h-te und zu einem entspre[X.]hend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheber-re[X.]hte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs ni[X.]ht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als frü-30
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her auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände
zurü[X.]kzuführen sind.
[X.]) Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s re[X.]htfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewa[X.]hsene wirt-s[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des [X.]-[X.]. Diese Beurteilung hält
einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
[X.]) Das [X.] hat angenommen, der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgebli[X.]h von der Bekanntheit der ausüben-den Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h gewa[X.]hsen; dazu habe das Musikvideo wesent-li[X.]h beigetragen.
Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs ni[X.]ht begründet werden. Na[X.]h den weiteren Feststellungen des Oberlan-desgeri[X.]hts steht im Tanzunterri[X.]ht gewöhnli[X.]h -
und insbesondere bei klassi-s[X.]hen Standardtänzen und lateinamerikanis[X.]hen Tänzen -
der Interpret des Musikstü[X.]ks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abgespielt wird, ni[X.]ht im Vordergrund. Eine -
unterstellt -
gewa[X.]hsene Bekanntheit der aus-übenden Künstler wirkt si[X.]h dana[X.]h jedenfalls auf die gewöhnli[X.]he Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen ni[X.]ht maßgebli[X.]h aus. Sie kann daher insoweit au[X.]h [X.] Erhöhung des Zus[X.]hlagtarifs re[X.]htfertigen.
Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentli[X.]hen Wieder-31
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gabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erhebli[X.]h ge-wa[X.]hsen -
wie die Revision des Beklagten rügt -
keine hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli-[X.]he Grundlage hat. Es kommt ferner ni[X.]ht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstü[X.]ks im Tanzunterri[X.]ht ni[X.]ht im Vordergrund steht -
wie die Revision der Klägerin geltend ma[X.]ht -
bereits in die frühere Tarifierung [X.] ist.
(2) Das [X.] hat weiter angenommen, für die [X.] Vergütung sei bei einem Massenges[X.]häft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzs[X.]hulen die dort gegebene typis[X.]he Situation des Lehrbe-triebs maßgebli[X.]h; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der gebo-tenen Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Diese führe zu einer ange-messenen Vergütung in Höhe eines Zus[X.]hlags von 30% auf den [X.]-Tarif WR-KS.
Die vom [X.] im Rahmen der Gesamtbetra[X.]htung berü[X.]k-si[X.]htigten Einzelveranstaltungen re[X.]htfertigen keine Erhöhung des Zus[X.]hlags.
Dass Tanzs[X.]hulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Cho-reografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin ni[X.]ht -
und zwar ni[X.]ht einmal, wie das Ober-landesgeri[X.]ht gemeint hat, in sehr einges[X.]hränktem Umfang -
re[X.]htfertigen. Dem steht die Feststellung des [X.]s entgegen, dass derartige Kurse na[X.]h dem unwiderspro[X.]henen Vorbringen des Beklagten gesondert zu [X.] sind und ni[X.]ht dem hier in Rede stehenden [X.]-Tarif WR-KS un-terfallen.
Dass in Tanzs[X.]hulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die ni[X.]ht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr 35
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viel häufiger als im normalen Tanzunterri[X.]ht von bekannten Interpreten einge-spielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Zu-s[X.]hlags ebenso wenig re[X.]htfertigen. Na[X.]h den Feststellungen des Oberlandes-geri[X.]hts lässt dieser Umstand s[X.]hon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil sol[X.]her Veranstaltungen an sämtli[X.]hen Veranstaltungen der Tanz-s[X.]hulen, bei denen Musik öffentli[X.]h wiedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsregelung zu.
(3) Die Revision des Beklagten rügt mit Re[X.]ht, der vom Oberlandesge-ri[X.]ht weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterri[X.]ht begrenzt sei, weil die Lehrenden au[X.]h Zeit für das Vermitteln der Tanzs[X.]hritte benötigten, könne kein Argument für die Unglei[X.]hbehandlung der Re[X.]hte der Musikurheber einerseits und der Re[X.]hte der ausübenden Künstler und sonsti-gen Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits sein. Die unters[X.]hiedli[X.]he Inten-sität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen ist kein Ar-gument für oder gegen die Glei[X.]hbehandlung oder Unglei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten. Sie kann zwar Unters[X.]hiede in der Höhe der von
den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Vergütung re[X.]htfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Bere[X.]htigte ist sie jedo[X.]h ohne Bedeutung.
[X.][X.]) Das [X.] hat weiter angenommen, der Verglei[X.]h mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfälti-gung und den Hörfunk lege für die öffentli[X.]he Wiedergabe von Musik in Tanz-s[X.]hulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf das [X.] der Urheber nahe. Die vom
[X.] für diese Annahme gegebene Begründung vermag ni[X.]ht zu überzeugen.
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[X.]) Das [X.] hat seine Ansi[X.]ht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unters[X.]hiedli[X.]h. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung er-s[X.]hienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen S[X.]hwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzs[X.]hulen gelte dies ni[X.]ht in glei[X.]her Weise.
Eine unters[X.]hiedli[X.]he Intensität der Musiknutzung bei vers[X.]hiedenen Verwertungsvorgängen im Berei[X.]h der öffentli[X.]hen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergü-tung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung
zwi-s[X.]hen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leis-tungss[X.]hutzbere[X.]htigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergü-tung zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt.
(2) Das [X.] hat für seine Auffassung zum anderen ange-führt, die wirts[X.]haftli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von Urhebern und Leistungss[X.]hutz-bere[X.]htigten in den Berei[X.]hen der Kabelweitersendung und der privaten [X.] beruhe auf einem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungs-gesells[X.]haften; die interne Verteilung einer Vergütung zwis[X.]hen Verwertungs-gesells[X.]haften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den [X.] zu entri[X.]htenden Vergütung sein.
Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten bei anderen Verwertungsvorgängen auf ei-nem internen Verteilungss[X.]hlüssel der Verwertungsgesells[X.]haften beruht, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, diese Einnahmeverteilung als Verglei[X.]hsmaßstab für die Verteilung der Einnahmen zwis[X.]hen diesen Bere[X.]htigten beim hier in Rede ste-41
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henden [X.] heranzuziehen. Ein Bere[X.]htigter hat na[X.]h den [X.] einen Anspru[X.]h gegen die Verwertungsgesells[X.]haft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen ent-spri[X.]ht, die dur[X.]h die Auswertung seiner Re[X.]hte erzielt wurden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 -
I
ZR 299/02, [X.]Z 163, 119, 126 -
PRO-Verfahren). Dieser Anspru[X.]h besteht au[X.]h dann, wenn mehrere Verwertungsgesells[X.]haften die aus der Verwertung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]hte erzielten Einnahmen auf die [X.] Bere[X.]htigten verteilen. Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass die internen Verteilungss[X.]hlüssel in den Berei[X.]hen der Kabelweitersen-dung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]hen. Es hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Berei-[X.]hen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzs[X.]hulen bilden kann.
dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das [X.] habe es zu Unre[X.]ht abgelehnt, bei der Frage na[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Glei[X.]h-wertigkeit von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutzre[X.]hten im Ausland geltende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der Klägerin kann ni[X.]ht angenommen werden, das [X.] habe den Vortrag der Klägerin zur Glei[X.]hwer-tigkeit der Urheberre[X.]hte und Leistungss[X.]hutzre[X.]hte in mehreren europäis[X.]hen Ländern übersehen. Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe in anderen europäis[X.]hen Ländern berü[X.]ksi[X.]htigt. Es hat allerdings angenommen, der paus[X.]hale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentli[X.]hen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Verglei[X.]h herangezogenen Ländern geltenden [X.]ysteme, ohne Unters[X.]heidung na[X.]h der Art der jeweiligen Musiknutzung und 45
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insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentli[X.]he Wiedergabe in Tanzs[X.]hu-len bilde keine verlässli[X.]he Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Kläge-rin zeigt ni[X.]ht auf, dass diese Beurteilung re[X.]htsfehlerhaft ist.
[X.]) Das [X.] hat gemeint, mit einer Erhöhung des Zu-s[X.]hlagtarifs auf 30% des [X.] werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des Beklagten ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines [X.] der Regel entspre[X.]he und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Na[X.]h dem aktuellen [X.]-Tarif WR-KS belaufe si[X.]h die Vergütung der [X.]
[X.]00%) auf 3,75% der [X.]. Eine Erhöhung um einen Zus[X.]hlag von 30% [X.],13% der [X.]) führe zu einer Gesamtbelastung von 4,88% der [X.] und liege demna[X.]h erhebli[X.]h unter der [X.]. Dem Vorbringen des Beklagten sei ni[X.]ht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derartige Erhöhung aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht zuzu-muten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen ni[X.]ht gefolgt wer-den.
[X.]) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zus[X.]hlagtarifs stellt si[X.]h allein die Frage, wel[X.]hen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des Beklagten mit der öffentli[X.]hen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzie-len, die Klägerin beanspru[X.]hen kann und wel[X.]her Anteil dieser Vergütung dem-entspre[X.]hend der [X.]
zusteht; für die Festsetzung des Zus[X.]hlagtarifs ist es dagegen ni[X.]ht von Bedeutung, wie ho[X.]h die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und die [X.]
für diese Nutzung zu entri[X.]htende Vergütung ih-rem Betrag na[X.]h ist. Die Frage der
Angemessenheit des Gesamtbetrags der 47
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von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann si[X.]h allein im Bli[X.]k auf den [X.]-Tarif WR-KS stellen, der ni[X.]ht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn.
28 bis 30).
(2) Au[X.]h im Rahmen einer Überprüfung des [X.]-[X.] könnte allerdings den Überlegungen des [X.]s zu einer [X.] ni[X.]ht gefolgt werden.
Bei der Tarifgestaltung ist gemäß §
13 Abs.
3 Satz 3 [X.] auf den An-teil der Werknutzung am Gesamtumfang des [X.]s angemes-sen Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen.
Dana[X.]h hat eine Verwertungsgesells[X.]haft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die dur[X.]h den [X.] erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Regel Be-re[X.]hnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberre[X.]ht-li[X.]h ges[X.]hützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden [X.]-[X.] beispielsweise zu bea[X.]hten, dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurü[X.]kzuführen sind, dass bei [X.] auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler öf-fentli[X.]h wiedergegeben werden.
Eine Verwertungsgesells[X.]haft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife na[X.]h §
13 Abs.
3 Satz 3 [X.] ferner zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und inwieweit ein [X.] au[X.]h von anderen Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenom-mene Verwertungsre[X.]hte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter glei[X.]hfalls ei-ne Vergütung zu entri[X.]hten hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Ur-heberre[X.]ht, 10. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 49
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4.
Aufl., § 13 [X.] Rn. 21; vgl. allgemein zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.], dass ein [X.] mehrere Verwertungsre[X.]hte betrifft
[X.], Urteil vom 22. Januar 1986 -
I [X.], [X.]Z 97, 37, 43 -
Filmmusik; [X.] in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 13 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel, Urheberre[X.]ht, 3.
Aufl., § 13 [X.] Rn. 11). Eine Vergütung darf ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unan-gemessenen Verhältnis übers[X.]hritten werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 -
I [X.], [X.], 717 Rn. 40 = [X.], 911 -
Covermount, [X.]). Das gilt au[X.]h für den -
hier vorliegenden -
Fall, dass der Verwerter für einen [X.] mehrere Vergütungen s[X.]huldet. Bei der Gestaltung des [X.]-[X.] ist daher zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der von diesem Tarif erfasste [X.] die Verwertungsre[X.]hte ni[X.]ht nur von Musik-urhebern, sondern au[X.]h von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungs-s[X.]hutzbere[X.]htigten betrifft, und si[X.]h die von Verwertern zu entri[X.]htende Ge-samtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberre[X.]hte einerseits und der Leistungss[X.]hutzre[X.]hte andererseits [X.] Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtverträge ergibt.
Entgegen der Auffassung des [X.]s gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die si[X.]h aus dem [X.] ergebenden Erfordernisse ni[X.]ht zu Lasten des [X.] in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hreitet. Eine derart pau-s[X.]halierende Betra[X.]htungsweise trägt den Besonderheiten der unters[X.]hiedli-[X.]hen Verwertungsvorgänge ni[X.]ht Re[X.]hnung. Dana[X.]h kann die [X.] sowohl oberhalb als au[X.]h unterhalb einer 10%-igen Beteiligung an den Brut-toeinnahmen liegen (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 13 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 13 [X.] Rn. 11; vgl. au[X.]h Rein-53
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bothe in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim [X.]O § 13 [X.] Rn. 7; Gerla[X.]h in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 7).
Eine Vergütung ist au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon allein deshalb im Sinne von § 12 [X.] angemessen, weil sie eine Belastungsgrenze ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Im Streitfall gilt vielmehr au[X.]h für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass si[X.]h ihre Angemessenheit na[X.]h den bisherigen Vereinbarungen der Parteien [X.] (vgl. oben Rn.
20 bis 26). Wenn es keine Änderung der maßgebli[X.]hen Um-stände gibt, kann si[X.]h daher die von den Mitgliedern des Beklagten insgesamt zu zahlende Vergütung ni[X.]ht allein deshalb erhöhen, weil die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung der von der [X.]
und der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden [X.] anders zu beurteilen ist.
II[X.] Auf die Revisionen der Parteien ist das Urteil des [X.]s dana[X.]h im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des [X.]-[X.] in der jeweils gültigen Fassung
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festgesetzt worden ist. Die Sa[X.]he ist zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
[X.] zu-rü[X.]kzuverweisen.
Büs[X.]her
Ri[X.]hter am [X.] Pokrant ist
Ko[X.]h
in den Ruhestand getreten und kann daher ni[X.]ht unter-s[X.]hreiben.
Büs[X.]her
Löffler
S[X.]hwonke
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 27.09.2012 -
6 S[X.]h 15/10 WG -
Meta
18.06.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. I ZR 214/12 (REWIS RS 2014, 4764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4764
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 214/12 (Bundesgerichtshof)
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