Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 2 AZR 730/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 2222

ARBEITSRECHT DATENSCHUTZ ARBEITSZEIT UNTERNEHMEN PERSÖNLICHKEITSRECHT TECHNIK DIENSTWAGEN

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Gegenstand

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem - Arbeitnehmerdatenschutz


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2015 - 17 [X.] 1222/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist sowie die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

2

Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war bei ihr seit Oktober 1989 als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Spartentarifvertrag für [X.] ([X.]) vom 25. Mai 2001 Anwendung. Nach dessen § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 kann das Arbeitsverhältnis nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur noch „aus einem wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)“ gekündigt werden.

3

Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat im Jahre 2014 eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz des sog. [X.] ([X.]) auf ihren Fahrzeugen. Dieses wertet elektronisch Fahrereignisse aus und informiert die Busfahrer durch eine Warnleuchte über hochtouriges Fahren, Leerlaufzeitüberschreitungen, scharfes Bremsen, überhöhte Beschleunigung und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Daten werden aufgezeichnet und gespeichert.

4

Nach der [X.] sind alle Fahrer zur Teilnahme am [X.] verpflichtet. Fahrer, die nicht an dem vorgesehenen personalisierten Berichts- und Prämiensystem teilnehmen wollen, erhalten einen anonymisierten Systemschlüssel. Aufgrund von Einwendungen des [X.] hatten die Betriebsparteien die [X.] entsprechend angepasst.

5

Der Kläger stimmte einer Teilnahme am personalisierten Berichts- und Prämiensystem nicht zu. Ihm wurde Ende August 2014 der anonymisierte [X.] zur Nutzung übergeben. Das entsprechende Empfangsbekenntnis sandte er nicht zurück. In einem von der Beklagten veranlassten Gespräch Mitte Oktober 2014 teilte er mit, er habe seinen Teamleiter so verstanden, dass er wählen könne, ob er - überhaupt - an dem System teilnehme.

6

Ende Oktober 2014 führten der Fachbereichsleiter Personal und der Leiter des Omnibusbetriebs ein weiteres Gespräch mit dem Kläger. Sie erläuterten ihm das [X.] und wiesen auf die Beteiligung des [X.] hin. Der Kläger wurde aufgefordert, den anonymisierten [X.] ab sofort zu verwenden. Dem kam er auch nach einer entsprechenden Schulung nicht nach. Die Beklagte mahnte den Kläger deshalb im Dezember 2014 ab und wies ihn darauf hin, dass er sich zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen vor jeder Fahrt im System anzumelden habe.

7

Eine erneute Einweisung in das System lehnte der Kläger ab. Er nutzte seinen [X.] im Januar 2015 an sechs Arbeitstagen, an elf Arbeitstagen wiederum nicht. Ende Januar 2015 führte der Kläger ein Gespräch mit seinem Teamleiter. Diesem erklärte er, sich zu der Angelegenheit nicht mehr äußern und sie gerichtlich klären lassen zu wollen.

8

Anfang Februar 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung. Bei der Übergabe des Schreibens wies sie den Kläger darauf hin, sie erwarte - unabhängig von seiner Ankündigung, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen - die Einhaltung des in der [X.] geregelten Verfahrens. Der Kläger setzte den [X.] weiterhin nicht ein. Die Beklagte erteilte ihm deshalb unter dem 26. Februar 2015 eine dritte Abmahnung und forderte ihn noch einmal eindringlich auf, sich vor jedem Dienstantritt im System anzumelden. Beide Schreiben gingen dem Kläger am 4. März 2015 zu. Am 5. und am 6. März 2015 meldete er sich erneut nicht im System an.

9

Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2015 zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit einer [X.] Auslauffrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Der Betriebsrat erklärte am Folgetag seine Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen.

Mit Schreiben vom 12. März 2015, das dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zum 13. März 2015, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2015.

Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage gewandt. Er hat gemeint, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liege nicht vor. Er sei nicht zur Teilnahme am [X.] verpflichtet gewesen. Die [X.] sei unwirksam. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, sondern sich in einem gut begründeten und vertretbaren Verbotsirrtum befunden. Der Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe überdies bereits mit seiner Erklärung begonnen, den Schlüssel bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht zu bedienen. Die ausgesprochenen Abmahnungen seien zu Unrecht erfolgt und aus seiner Personalakte zu entfernen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 18. Dezember 2014, 5. Februar 2015 und 26. Februar 2015 aus der Personalakte zu entfernen;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 12. März 2015 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur Nutzung des anonymisierten [X.]s verpflichtet gewesen. Gegen diese Pflicht habe er beharrlich verstoßen. Seine Weigerung habe es ihr unzumutbar gemacht, ihn weiter zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat festgestellt, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat sein Urteil ordnungsgemäß verkündet ([X.]) und die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu Recht als wirksam angesehen (I[X.]). Ein Anspruch des [X.] auf Entfernung der ihm erteilten Abmahnungen aus der Personalakte besteht nicht (II[X.]).

[X.] Die Rüge des [X.], das schriftlich abgefasste Urteil entspreche in [X.]ezug auf den Kündigungsschutzantrag nicht dem verkündeten [X.], ist unzulässig. Dieser ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2015 so verkündet worden, wie er auch aus dem schriftlich abgefassten Urteil ersichtlich ist. Nach § 165 Satz 1 ZPO beweist das Protokoll die [X.]eachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Zu diesen gehört gem. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung des Urteils, die nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ua. durch die Verlesung der Urteilsformel erfolgen kann. Eine Entkräftung des Protokolls ist gem. § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung möglich. Für eine Fälschung des Protokolls hat der Kläger weder hinreichende Umstände vorgetragen noch Mittel zu ihrem Nachweis benannt. Die bloße [X.]ehauptung, es sei auch bezüglich der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ein der Klage stattgebender Tenor verkündet worden, reicht dazu nicht aus.

I[X.] Die Würdigung des [X.]s, für die außerordentliche Kündigung mit [X.] Auslauffrist habe ein wichtiger Grund iSd. § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 TV-N NW, § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] vorgelegen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach dem kraft einzelvertraglicher [X.]ezugnahme anwendbaren § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 TV-N NW konnte das Arbeitsverhältnis der [X.]en durch die [X.]eklagte nur noch aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] gekündigt werden. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung weit mehr als 15 Jahre beschäftigt.

2. Die Tarifbestimmung verweist im Zusammenhang mit dem [X.]egriff des wichtigen Grundes auf die Regelung des § 626 Abs. 1 [X.]G[X.]. Deren Verständnis ist deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 26; 31. Juli 2014 - 2 [X.]  - Rn. 23 ). Nach § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter [X.]erücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten [X.]eendigung nicht zugemutet werden kann.

a) Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht ( [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 28; 31. Juli 2014 - 2 [X.]  - Rn. 2 5). Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] liegt auch im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich nicht gekündigt werden kann, dann vor, wenn es dem Arbeitgeber unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - objektiv - nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 42).

b) Darüber hinaus kann ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, unter Umständen gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen [X.]indungsdauer ebenfalls einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen. Zwar wirkt sich der Sonderkündigungsschutz insofern zum Nachteil für den Arbeitnehmer aus. Dies ist jedoch im [X.]egriff des wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] angelegt. Dieser richtet sich nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten [X.]eendigung des Dienstverhältnisses. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss in einem solchen Fall allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 44; 15. November 2001 - 2 [X.] 5 a, b der Gründe, [X.]E 99, 331 ).

3. Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausgegangen und hat sie ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewandt.

a) Der Kläger hat es wiederholt vorsätzlich unterlassen, den für Fahrer, die nicht an dem personalisierten System teilnehmen, vorgesehenen anonymisierten [X.] zu verwenden. Er hat dadurch beharrlich seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht verletzt. Dies ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] zu bilden.

aa) Die Pflicht zur Verwendung des Schlüssels folgt aus § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG iVm. § 4 [X.]. Nach § 4 Abs. 1 [X.] ist die Anmeldung eines jeden Fahrers an das [X.] „zwingend erforderlich“. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 [X.] bleibt die „Pflicht zur generellen Teilnahme am System“ bestehen, auch wenn der Fahrer seine Zustimmung zur Datenerhebung im personalisierten System nicht erteilt. Dafür erhält der Fahrer nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen anonymisierten Schlüssel.

[X.]) Die gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG auch für den Kläger begründete Pflicht zur Teilnahme am [X.] steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Sie verletzt insbesondere nicht § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG.

(1) Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses garantiert die [X.]efugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden ( [X.] 11. März 2008 - 1 [X.]vR 2074/05 ua. - [X.]E 120, 378 ; [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 45, [X.]E 146, 303). Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) ([X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - aaO; [X.]GH 15. Mai 2013 - XII Z[X.] 107/08  - Rn. 14). Die [X.]estimmungen des [X.]undesdatenschutzgesetzes ([X.]DSG) über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen iSd. § 1 Abs. 2 [X.]DSG in diese Rechtspositionen zulässig sind (vgl. [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - aaO).

(2) Danach ist das Recht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung durch die in § 4 [X.] begründete Verpflichtung, zumindest mithilfe des anonymisierten Schlüssels am [X.] teilzunehmen, nicht verletzt. Zwar hat der Kläger in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht iSd. § 4 Abs. 1 [X.]DSG eingewilligt. Diese ist aber gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG und damit durch eine Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 [X.]DSG gerechtfertigt. Es bedarf demnach keiner Entscheidung, ob auch allein die Regelungen der [X.] eine die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung gestattende Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 [X.]DSG sein können.

(a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG dürfen personenbezogene Daten eines [X.]eschäftigten für Zwecke des [X.]eschäftigungsverhältnisses ua. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung erforderlich ist. Um personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 [X.]DSG handelt es sich auch bei einer zunächst anonymisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn die Anonymisierung ohne unangemessenen Aufwand aufgehoben werden kann. Es genügt, wie ein Umkehrschluss aus § 3 Abs. 6 [X.]DSG ergibt, dass die betroffene Person ohne besondere Schwierigkeiten bestimmbar ist (Gola/Schomerus [X.]DSG 12. Aufl. § 3 Rn. 10; [X.]/[X.] [X.]DSG 8. Aufl. § 3 Rn. 23; [X.]/[X.] [X.]DSG § 3 Rn. 15; [X.]/[X.] Strafrechtliche Nebengesetze Stand 2015 § 3 [X.]DSG Rn. 3; zum [X.]egriff der personenbezogenen Daten iSd. [X.]/[X.] 19. Oktober 2016 - [X.]/14 - Rn. 49). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des [X.]s kann der Anonymisierungsschutz im [X.] im Grundsatz ohne großen Aufwand durch Hinzuziehung der Dienstpläne aufgehoben werden. Eine entsprechende Personalisierung ist auch - in Abstimmung mit dem [X.]etriebsrat - nach § 10 Satz 3 [X.] zur Ermittlung von Schulungsbedarf vorgesehen, sofern im anonymisierten Fahrdatenbestand erhebliche Überschreitungen der Grenzwerte im Vergleich zu durchschnittlichen Ergebnissen erkennbar werden.

(b) § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG kodifiziert die von der Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zum Datenschutz im [X.]eschäftigungsverhältnis ( [X.]. 16/13657 S. 21). Dabei nimmt die Gesetzesbegründung zur Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Durchführung oder [X.]eendigung eines [X.]eschäftigungsverhältnisses auf die Entscheidungen des [X.] vom 22. Oktober 1986 (- 5 [X.] -) und 7. September 1995 (- 8 [X.] 828/93 -) [X.]ezug. Diesen zufolge dürfe sich der Arbeitgeber bei seinen [X.]eschäftigten nicht nur über Umstände informieren oder Daten verwenden, um seine vertraglichen Pflichten ihnen gegenüber erfüllen zu können, wie z[X.] Pflichten im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern auch, um seine im Zusammenhang mit der Durchführung des [X.]eschäftigungsverhältnisses bestehenden Rechte wahrzunehmen, z[X.] durch Ausübung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des [X.]eschäftigten ( [X.]. 16/13657 aaO).

(c) Erforderlichkeit iSd. § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG setzt damit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung voraus, das aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herrühren muss. Es muss ein Zusammenhang mit der Erfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung, seiner sonstigen Pflichtenbindung oder mit der [X.] bestehen ([X.] 7. September 1995 - 8 [X.] 828/93 - zu II 2 c aa der Gründe, [X.]E 81, 15). Die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung darf ferner keine übermäßige [X.]elastung für den Arbeitnehmer darstellen. Sie muss der [X.]edeutung des Informationsinteresses des Arbeitgebers entsprechen. Greift eine Maßnahme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein, muss der Eingriff einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten ([X.] 7. September 1995 - 8 [X.] 828/93 - zu II 2 [X.] der Gründe, aaO; 22. Oktober 1986 - 5 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 53, 226). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter [X.]erücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 41, [X.]E 148, 26; 29. Juni 2004 - 1 A[X.]R 21/03 - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 111, 173 ). Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht ([X.] 4. April 2006 - 1 [X.]vR 518/02 - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 115, 320 ; [X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - aaO).

(d) Danach hat das [X.] zu Recht angenommen, die Verpflichtung des [X.], zumindest mit dem anonymisierten Schlüssel am [X.] teilzunehmen, greife nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies gilt auch dann, wenn die [X.]etriebsparteien hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit des Eingriffs entgegen der Auffassung des [X.]s (ebenso [X.] 29. Juni 2004 - 1 A[X.]R 21/03  - zu [X.] 2 d aa und [X.] der Gründe, [X.]E 111, 173 ) nicht über einen vergleichbaren [X.]eurteilungsspielraum wie der Gesetzgeber verfügen.

(aa) Das berechtigte Interesse der [X.]eklagten an der Verwendung des [X.]s besteht darin, dass die bei ihr beschäftigten [X.]usfahrer zu einer vorausschauenden und sparsamen Fahrweise angehalten werden sollen (§ 2 [X.]). Das betrifft unmittelbar die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung und damit die Durchführung des [X.]eschäftigungsverhältnisses iSd. § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG. Die verfolgten Ziele einer Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs sowie einer Steigerung der Kundenzufriedenheit sind, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, nicht unbillig oder unrechtmäßig, sondern ökonomisch vernünftig und liegen zudem im ökologischen Interesse der Allgemeinheit. Das System hält die [X.]usfahrer nicht, wie die Revision meint, in [X.]ezug auf ihr [X.]remsverhalten zu einem straßenverkehrswidrigen Verhalten an. Dass es darauf hinweist und es aufzeichnet, wenn ein Fahrer scharf gebremst hat, heißt nicht, er solle auch dann nicht entsprechend reagieren, wenn die Verkehrssituation es erfordert.

([X.]) Die Teilnahme der [X.]usfahrer am [X.] ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Das [X.] verweist zu Recht darauf, dass das System sowohl die Selbstkontrolle fördert als auch Erkenntnisse über einen etwaigen Schulungsbedarf aufgrund des Vergleichs von Fahrleistungen mit den durchschnittlichen Grenzwerten ermöglicht.

([X.]) Zur Erreichung der verfolgten Ziele ist die Teilnahme aller [X.]usfahrer, auch die des [X.], erforderlich. Das [X.] soll Durchschnittswerte ermitteln und bei erheblichen Abweichungen einen hierdurch begründeten konkreten Schulungsbedarf identifizieren. Dafür müssen alle [X.]usfahrer - zumindest anonymisiert - daran teilnehmen. Dem trägt die nach § 4 Abs. 1 [X.] vorgesehene, für alle [X.]usfahrer verpflichtende Teilnahme am System Rechnung. Ein anderes gleichermaßen geeignetes und der [X.]eklagten [X.], das informationelle Selbstbestimmungsrecht des [X.] weniger berührendes Mittel ist nicht ersichtlich. So wäre eine ausschließlich freiwillige Teilnahme oder die [X.]eschränkung auf eine elektronische Signalgebung unmittelbar im [X.] an ein Fahrmanöver ohne eine weitere Speicherung der Daten zur Ermittlung von Schulungsbedarf nicht ausreichend. Durch ein Mitfahren von Fahrtrainern mag zwar Schulungsbedarf identifiziert werden können. Es ersetzte aber nicht den Erkenntnisgewinn durch die Ermittlung der Durchschnittswerte aller Fahrer und regte auch nicht in gleicher Weise zur Selbstkontrolle des Fahrverhaltens an wie das [X.]. Ausschließlich vorbeugende Schulungen hätten diesen Effekt ebenso wenig. Der Einwand des [X.], eine Ausrüstung der [X.]usse mit technischen „[X.]egrenzungsmechanismen“ betreffend „Verzögerung, Drehzahl und Geschwindigkeit“ wäre eine mildere, ebenso effektive Möglichkeit gewesen, lässt nicht erkennen, dass dadurch in gleich geeigneter Weise wie durch das [X.] eine vorausschauende und sparsame Fahrweise gefördert werden könnte. Der Kläger macht nicht mit einer Verfahrensrüge geltend, hierzu bereits in den Vorinstanzen vorgetragen zu haben. Entsprechendes gilt für seine [X.]ehauptung, es wäre auch eine Kombination aus den von ihm benannten alternativen Maßnahmen möglich gewesen.

([X.]) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Die [X.]eeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des [X.] steht nicht außer Verhältnis zu den von der [X.]eklagten legitimerweise verfolgten Interessen. Es liegt keine Dauerüberwachung in dem Sinne vor, dass die [X.]usfahrer - wie bei einer Videoüberwachung - in ihrem gesamten Verhalten während der Arbeitszeit kontrolliert würden. Gespeichert werden allein die Daten zu den fraglichen Fahrmanövern und dies im Grundsatz auch nur zur Ermittlung der Durchschnittswerte. Dem einzelnen Fahrer zugeordnet werden die Daten lediglich dann, wenn er dem zugestimmt hat oder es in seiner Fahrleistung erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt gibt. Dadurch ermöglicht das System in erster Linie eine Selbstkontrolle der [X.]usfahrer. Eine personalisierte Leistungskontrolle ist dagegen, wenn der Fahrer ihr nicht durch Teilnahme am Prämiensystem zugestimmt hat, nur aus gegebenem Anlass und ausschließlich zur Ermittlung von Schulungsbedarf zulässig. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Personalisierung gegeben wären, ist dabei nach § 10 Satz 3 [X.] in Abstimmung mit dem [X.]etriebsrat festzustellen und unterläge ggf. gesonderter Überprüfung. Die Vorgabe, die Personalisierung dürfe nur bei einer erheblichen Überschreitung der Grenzwerte erfolgen, trägt dem Maßstab des § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.]DSG im Grundsatz hinreichend Rechnung. Zudem ordnet § 11 [X.] an, dass die [X.]estimmungen des [X.]DSG einzuhalten sind. Daraus folgt nicht etwa eine besondere Missbrauchsgefahr, wie die Revision zu [X.]edenken gibt, sondern die Garantie eines Schutzstandards entsprechend dem Gesetz. In [X.]ezug genommen sind damit insbesondere auch die Verantwortung der [X.]eklagten für eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 [X.]DSG sowie die Ansprüche auf Löschung oder Sperrung von Daten gem. § 35 [X.]DSG.

[X.]) Die den Inhalt der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung als [X.]usfahrer ausgestaltende Pflicht zur Teilnahme am [X.] hat der Kläger beharrlich und vorsätzlich verletzt. Er ist seiner Verpflichtung, sich im System anzumelden, wiederholt nicht nachgekommen, obwohl er von der [X.]eklagten mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass dies für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unerlässlich sei. Der Kläger hat es bewusst in Kauf genommen, dadurch nachhaltig seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten zu verletzen. Er unterlag insofern keinem unverschuldeten Rechtsirrtum.

(1) Der Geltungsanspruch des Rechts bewirkt, dass der Schuldner das Risiko eines [X.] grundsätzlich selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann ( [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 569/14 - Rn. 43, [X.]E 153, 111; 19. August 2015 - 5 [X.] 975/13  - Rn. 31 , [X.]E 152, 213). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur vor, wenn der Schuldner seinen Irrtum auch unter Anwendung der zu beachtenden Sorgfalt nicht erkennen konnte. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es reicht nicht aus, dass er sich für seine eigene Rechtsauffassung auf eine eigene Prüfung und fachkundige [X.]eratung stützen kann. Ein Unterliegen in einem möglichen Rechtsstreit muss zwar nicht undenkbar sein ( [X.] 12. November 1992 - 8 [X.] 503/91  - zu I 1 der Gründe, [X.]E 71, 350 ). Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 569/14 - aaO; 29. August 2013 - 2 [X.] 273/12  - Rn. 34 ; [X.]GH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05  - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 -  [X.]  -).

(2) Hier hat der Kläger das Risiko, mit seiner Einschätzung falsch liegen zu können, nicht verkannt. Er hat lediglich gemeint, die Teilnahme am [X.] zumindest so lange verweigern zu können, bis die Rechtslage durch die Gerichte geklärt sei. Damit hat er es bewusst darauf ankommen lassen, sich pflichtwidrig zu verhalten. Die [X.]eklagte hatte ihn mehrfach auf ihre Sichtweise hingewiesen sowie darauf, dass der Landesdatenschutzbeauftragte in die Ausgestaltung der [X.] einbezogen gewesen war. Für den Kläger stritt auch nicht etwa eine höchstrichterliche Entscheidung in einem vergleichbaren Fall (zu einer solchen Konstellation [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] 975/13  - Rn. 31  f., [X.]E 152, 213). Unerheblich ist, ob er mit seinem Vorbringen, einen Rechtsanwalt um Rechtsauskunft gebeten zu haben, in der Revision noch gehört werden könnte. Selbst dies zu Gunsten des [X.] unterstellt, läge kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, der Rechtsanwalt habe ihn dahingehend beraten, es bestehe kein Risiko für eine andere rechtliche [X.]ewertung durch die Gerichte.

b) Die Interessenabwägung des [X.]s ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kam grundsätzlich in [X.]etracht. Das [X.] hat angenommen, der [X.]eklagten wäre bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer die Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende zumutbar gewesen. Dies steht aufgrund seiner Entscheidung, die außerordentliche fristlose Kündigung der [X.]eklagten habe das Arbeitsverhältnis der [X.]en nicht aufgelöst, rechtskräftig fest. Die Würdigung, ein bestimmter Lebenssachverhalt könne eine Kündigung materiell nicht begründen, nimmt an der [X.] der Entscheidung gem. § 322 ZPO teil ([X.] 20. Dezember 2012 - 2 [X.] 867/11 - Rn. 27).

[X.]) [X.]ei der Würdigung, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch bis zum Eintritt des ordentlich nicht mehr kündbaren [X.] in den Ruhestand sei der [X.]eklagten jedoch nicht zuzumuten gewesen, hat das [X.] alle relevanten widerstreitenden Interessen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen. Auch die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.

(1) Zwar hat das [X.] nicht ausdrücklich gewürdigt, welche „Nachteile“ der [X.]eklagten aus der Weigerung des [X.] entstehen. Es hat aber ihrem Interesse, das [X.], wie nach der [X.] vorgesehen, umfänglich und damit auch im Verhältnis zum Kläger zur Anwendung zu bringen, erkennbar ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ergibt sich aus seinen Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des dadurch bewirkten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] und entspricht der durch die [X.]etriebsparteien vorgenommenen Wertung, die Anmeldung eines jeden Fahrers an das [X.] sei „zwingend erforderlich“ (§ 4 Abs. 1 [X.]). Auch für langjährig [X.]eschäftigte war danach keine Ausnahme vorgesehen. Der Nachteil, das [X.] gegenüber dem Kläger zumindest für die Dauer eines Rechtsstreits darüber nicht und damit nicht in der von den [X.]etriebsparteien vorgesehenen Weise unter Einbeziehung aller [X.]usfahrer effektiv nutzen zu können, wog nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung des [X.]s selbst unter [X.]erücksichtigung der langjährigen [X.]etriebszugehörigkeit des [X.] besonders schwer. Dabei hat das [X.] zu Recht berücksichtigt, dass die Weigerung des [X.] beharrlich war und, wie die erfolglos gebliebenen Abmahnungen gezeigt haben, nicht mehr zu erwarten stand, dass er durch eine erneute Abmahnung zu vertragstreuem Verhalten angehalten werden könnte. Soweit der Kläger geltend macht, die [X.]eklagte habe zumindest die Durchführung des Gütetermins in dem schon anhängigen Rechtsstreit gegen die erteilten Abmahnungen abwarten müssen, verkennt er, dass es auch nach seinem Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür gab, er werde bereits im [X.] an diesen Termin seine Weigerungshaltung aufgeben. Vielmehr hatte er ausdrücklich angekündigt, zunächst eine gerichtliche „Klärung“ herbeiführen zu wollen, die jedoch in einem Gütetermin noch nicht zu erwarten stand.

(2) Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe auf bestrittenen Vortrag zu der Frage abgestellt, weshalb eine Unterbrechung der Zündung vor Dienstantritt des nächsten Fahrers auf Dauer keine zumutbare Alternative sei, ist - ungeachtet seiner Entscheidungserheblichkeit für die Revision - unzulässig. Der Kläger legt schon nicht dar, an welcher Stelle welches Schriftsatzes oder in welcher Weise in der mündlichen Verhandlung er das entsprechende Vorbringen der [X.]eklagten bestritten habe. Es kann daher dahinstehen, ob er dies nicht ohnehin nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hätte geltend machen können.

(3) Den Umstand, dass der Kläger sich in einem - wenn auch nicht unverschuldeten - Rechtsirrtum in [X.]ezug auf die Pflicht, am [X.] teilzunehmen, befunden hat, hat das [X.] ebenfalls vertretbar gewürdigt. Es hat den Irrtum deshalb nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten gewertet, weil es dem Kläger zumutbar gewesen sei, den anonymisierten Schlüssel zumindest unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung zunächst zu nutzen. Auch dies begegnet mit [X.]lick darauf, dass es sich um ein kollektiv eingeführtes und zudem unter [X.]eteiligung des Landesdatenschutzbeauftragten etabliertes System handelte, keinen durchgreifenden [X.]edenken.

4. Die [X.]eklagte hat die Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2 [X.]G[X.] gewahrt. Grund für die Kündigung war, dass der Kläger sich wiederholt nicht im [X.] angemeldet hatte. Zuletzt war dies am 5. und 6. März 2015 der Fall gewesen. Die Kündigung ging dem Kläger am 12. März 2015 und damit innerhalb von zwei Wochen zu.

II[X.] Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf Entfernung der Abmahnungen vom 18. Dezember 2014, 5. Februar 2015 und 26. Februar 2015 aus seiner Personalakte. Ein Anspruch auf Löschung von in den Abmahnungen enthaltenen personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]DSG, weil deren Kenntnis zur Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

1. Nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nur dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann ([X.] 19. April 2012 - 2 [X.] 233/11 - Rn. 51). Dafür hat der Kläger nach den Feststellungen des [X.]s keine Tatsachen vorgetragen. Eine Verfahrensrüge erhebt er insoweit nicht.

2. Aus der Entscheidung des [X.] vom 16. November 2010 (- 9 [X.] 573/09 - [X.]E 136, 156) ergibt sich kein anderer Maßstab. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Auch danach ist das Recht auf Einsicht in die Personalakte von der Frage zu trennen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch darauf besteht, bestimmte Inhalte daraus entfernen zu lassen ([X.] 16. November 2010 - 9 [X.] 573/09 - Rn. 42, aaO).

IV. Als unterlegene [X.] hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Koch    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    [X.]eckerle     

        

    [X.]     

                 

Meta

2 AZR 730/15

17.11.2016

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 27. Mai 2015, Az: 15 Ca 24/15, Urteil

§ 626 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 1 TVG, § 75 Abs 2 S 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 BDSG 1990, § 4 Abs 1 BDSG 1990, § 32 Abs 1 S 1 BDSG 1990, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 165 ZPO, § 311 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 2 AZR 730/15 (REWIS RS 2016, 2222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2222

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Referenzen
Wird zitiert von

10 Ca 5972/20

2 Sa 165/17

3 Sa 256/17

4 Sa 349/18

1 Sa 459/17

17 Sa 1540/16

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