Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2017, Az. 9 AZR 259/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 7857

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Gegenstand

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers


Leitsatz

1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB). § 249 Abs. 1 BGB, dem zufolge der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, mit dem Arbeitnehmer die Verlängerung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Die Wertung des Gesetzgebers in § 15 Abs. 6 AGG, wonach der Arbeitnehmer selbst bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg hat, steht einem solchen Anspruch entgegen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 - 18 Sa 1307/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine Erhöhung ihrer arbeitsvertraglichen Regelarbeitszeit in Anspruch.

2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 1989 als Krankenschwester. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.] ([X.]) Anwendung. Die Anlage 5 zu den [X.] enthält ua. folgende Regelung:

        

§ 1a Teilzeitbeschäftigung

        

(1) … 

        

Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

        

…“    

3

Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Juli 2006 betrug die wöchentliche Regelarbeitszeit der Klägerin vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006 25 % der wöchentlichen Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2010 war die Klägerin mit 50 % des Beschäftigungsumfangs einer Vollzeitkraft tätig. Unter dem 4. Juni 2010 verständigten sich die Parteien darauf, die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2010 auf 75 % der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft zu erhöhen. Von Januar bis September 2011 war die Klägerin infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 21. April 2011 wurde bei der Klägerin eine Behinderung mit einem Grad von 30 festgestellt. Seit Oktober 2011 wurde sie im Umfang von 50 % der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.

4

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 bekundete die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf § 9 [X.] ihr Interesse an einer Vollzeitstelle. Zum 1. April 2015 stellte die Beklagte fünf examinierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Vollzeit ein, ohne die Klägerin vorab über freie Stellen informiert zu haben.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe gemäß § 9 [X.] Anspruch auf eine Vollzeitstelle. Für die Stellen, die die Beklagte am 1. April 2015 besetzt habe, sei sie sowohl fachlich als auch persönlich geeignet. Seit März 2012 leiste sie durchgängig Überstunden in teilweise beträchtlichem Umfang. Im Übrigen sei es der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt, sich auf die Besetzung der Stellen zu berufen. Schließlich sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gehalten, einer Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit zuzustimmen. Dies folge nicht zuletzt aus § 15 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 AGG, da die Beklagte sie wegen ihres Alters und ihrer Behinderung diskriminiert habe.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung ihrer Arbeitszeit von 19,5 Stunden pro Woche auf 39 Stunden pro Woche ab dem 1. März 2015 zuzustimmen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung ihrer Arbeitszeit von 19,5 Stunden pro Woche auf 29,25 Stunden pro Woche ab dem 1. März 2015 zuzustimmen.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Klägerin sei anders als die zum 1. April 2015 eingestellten Mitarbeiter nicht in der Lage, eigenverantwortlich eine Patientengruppe zu führen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde sie in Erfüllung des erstinstanzlichen Urteils „vorbehaltlich eines höherinstanzlichen Urteils“ ab dem 1. Oktober 2015 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie mit dem Hauptantrag eine 38,5 Wochenstunden übersteigende Regelarbeitszeit geltend gemacht hat. Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. Oktober 2016 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen begehrt die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts - soweit der Senat über die Klage zu befinden hat - zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge, die jeweils auf die Abgabe einer Willenserklärung der [X.]eklagten iSv. § 894 [X.]tz 1 ZPO gerichtet sind (vgl. hierzu [X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 122, 235), genügen den zivilprozessualen [X.]estimmtheitsanforderungen, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für Klageanträge formuliert. Die beiden im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag von der Klägerin zur Entscheidung gestellten [X.] bezeichnen hinreichend deutlich die Arbeitsvertragsparteien, den Zeitpunkt, ab dem die Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen soll, und den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung. Die Art der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit ergibt sich aus dem ansonsten unverändert fortbestehenden Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2006. Damit hat die Klägerin die für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichenden essentialia negotii eines Arbeitsvertrags benannt (vgl. [X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 24).

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot der Klägerin, die wöchentliche Regelarbeitszeit auf 38,5 Stunden für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 30. September 2016 zu erhöhen, anzunehmen. Die Klägerin kann den von ihr erhobenen Anspruch weder mit Erfolg auf § 9 [X.] noch auf § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.] stützen. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, die [X.]eklagte habe ihr Schadensersatz zu leisten, so besteht dieser nicht in der Abgabe einer den Arbeitsvertrag ändernden Willenserklärung.

a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die § 9 [X.] den Anspruch auf Vertragsänderung knüpft, im Streitfall nicht vorliegen. Der [X.]eklagten ist die Erfüllung des etwaig bestehenden Anspruchs der Klägerin aus § 9 [X.] aufgrund der [X.]esetzung der freien Stellen zum 1. April 2015 unmöglich geworden mit der Folge, dass der Anspruch ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 [X.]G[X.]).

aa) Nach § 9 [X.] hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der [X.]esetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

bb) Das zivilrechtliche Vertragsrecht, wozu auch das Arbeitsvertragsrecht zählt, kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens eines Vertragspartners unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 8 [X.] 877/11 - Rn. 43). Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 [X.]. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung (vgl. [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 45, [X.]E 127, 353).

cc) Die allgemeinen in § 9 [X.] genannten Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit 50 % der tariflichen Arbeitszeit beträgt, ist teilzeitbeschäftigt iSv. § 2 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] und zeigte der [X.]eklagten spätestens mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2015 ihren Wunsch nach Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an.

dd) Es fehlt allerdings an einem „freien Arbeitsplatz“ iSd. § 9 [X.]. Die Vorschrift des § 9 [X.] setzt ihrem Tatbestand nach „[X.]“ ([X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 233/08 - Rn. 38, [X.]E 132, 59) voraus, die nur vorhanden sind, wenn im [X.]etrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, nach dem Willen des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist (vgl. [X.] 8. Mai 2007 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 122, 235; vgl. aus neuerer Zeit auch [X.] 13. November 2012 - 9 [X.] 259/11 - Rn. 29, [X.]E 143, 262). Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], gab es im [X.]etrieb der [X.]eklagten keinen freien Arbeitsplatz.

(1) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vor dem 1. April 2015 im Krankenhaus vorhandenen Arbeitsplätze seit der [X.]esetzung mit fünf Arbeitnehmern nicht mehr „frei“ iSd. § 9 [X.] sind. [X.]esetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer, geht der Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 275 Abs. 1 [X.]G[X.] unter, da dem Arbeitgeber die Erfüllung der aus § 9 [X.] folgenden Verpflichtung rechtlich unmöglich ist (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 31; 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 43, [X.]E 127, 353; vgl. ferner zu [X.] 2a MTA [X.] 14. November 2001 - 7 [X.] 568/00 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]E 99, 326). Diese Sichtweise entspricht der nahezu einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der [X.]e (vgl. [X.] 12. August 2015 - 11 [X.]/15 - zu II 1 der Gründe; [X.] 21. März 2013 - 6 [X.] - zu II [X.] 2 a der Gründe; [X.] 26. Januar 2012 - 6 [X.] 393/10 - zu II 1 a der Gründe; [X.] 27. Januar 2010 - 12 [X.]/09 - zu I 2 a der Gründe; [X.] 6. November 2008 - 16 [X.] 875/08 -; aA [X.] 25. Februar 2014 - 14 [X.] 1174/13 - zu 4 b bb der Gründe) und im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. [X.]/[X.] Stand 1. März 2017 [X.] § 9 Rn. 16; [X.]oewer [X.] § 9 Rn. 48; [X.] NZA 2001, 1183, 1189; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 9 Rn. 88, 91; Sievers [X.] 5. Aufl. § 9 Rn. 25; Leuchten in [X.] Arbeitsrecht 10. Aufl. Teil 3 [X.] Rn. 70; MüKo[X.]G[X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 9 [X.] Rn. 14; Küttner/Poeche Personalbuch 2017 Teilzeitbeschäftigung Rn. 59; [X.]/Preis 17. Aufl. § 9 [X.] Rn. 13; Schüren AuR 2001, 321, 323; [X.]uschmann in [X.]uschmann/[X.]Stevens-[X.]artol Das Recht der Teilzeitarbeit 2. Aufl. § 9 [X.] Rn. 30; [X.]/[X.] Praxishandbuch Arbeitsrecht S. 1399; [X.][X.] [X.] 5. Aufl. § 9 Rn. 34).

(2) Die [X.]eschäftigung der Klägerin vom 1. Oktober bis zum 10. Dezember 2015 erfolgte nicht auf einem „freien Arbeitsplatz“ iSd. § 9 [X.]. Den tatbestandlichen Feststellungen des [X.]s zufolge, an die der Senat gebunden ist (§ 559 Abs. 1 ZPO), richtete die [X.]eklagte die Stelle, auf der sie die Klägerin im genannten Zeitraum beschäftigte, unter Überschreitung des [X.] eigens zum Zwecke der Prozessbeschäftigung ein.

(3) Der Umstand, dass die Klägerin regelmäßig Mehrarbeit in erheblichem Umfang leistete, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. § 9 [X.] knüpft den Anspruch des Arbeitnehmers an das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsplatz schafft, um das Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers erfüllen zu können. Insbesondere erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber nicht die Pflicht auf, zur Schaffung eines freien Arbeitsplatzes Überstunden abzubauen (vgl. [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 43 Rn. 126; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 9 Rn. 17; Küttner/Poeche Personalbuch 2017 Teilzeitbeschäftigung Rn. 59).

ee) Die von der Revision erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, anderweitig zu entscheiden.

(1) Soweit die Klägerin auf das gesetzgeberische Anliegen verweist, mit Schaffung des [X.] den Wechsel von einem Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu erleichtern, übersieht sie, dass das [X.] den Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Regelarbeitszeit in § 9 [X.] nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Zu diesen zählt ua. das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes. Ein darüber hinausgehendes Regelungsvorhaben kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

(2) Soweit sich die Klägerin zur [X.]egründung ihres Klageverlangens auf eine Entscheidung des Siebten Senats des [X.]undesarbeitsgerichts (25. Juni 2014 - 7 [X.] 847/12 - Rn. 27, [X.]E 148, 299) beruft, verkennt sie, dass die Rechtsfrage, über die der Siebte Senat im damaligen Fall zu befinden hatte, nicht den [X.] eines Arbeitnehmers auf Verlängerung der vertraglichen Regelarbeitszeit, sondern allein schadensersatzrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber betraf.

ff) Die [X.]eklagte handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf beruft, es fehle an einem freien Arbeitsplatz. Die [X.]eklagte hat die Rechtsposition der Klägerin nicht dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) zuwider vereitelt. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie entgegen dem Vorbringen der [X.]eklagten ebenso wie die zum 1. April 2015 eingestellten [X.]eschäftigten in der Lage war, eine Patientengruppe eigenverantwortlich zu führen.

(1) Die unredliche Vereitelung einer gegnerischen Rechtsposition behandelt das Gesetz paradigmatisch in § 162 [X.]G[X.]. Nach § 162 Abs. 1 [X.]G[X.] gilt eine [X.]edingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der [X.], zu deren Nachteil er gereichen würde, wider [X.] und Glauben verhindert wird.

(a) [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts zieht diesen Rechtsgedanken heran und verwehrt es - je nach den Umständen des Einzelfalls - einem Arbeitgeber, sich auf den Wegfall von [X.]eschäftigungsmöglichkeiten im Kündigungszeitpunkt zu berufen, wenn der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz, auf dem der gekündigte Arbeitnehmer hätte eingesetzt werden können, vor dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer mit einem anderen Arbeitnehmer treuwidrig besetzt hat (vgl. [X.] 5. Juni 2008 - 2 [X.] 107/07 - Rn. 16 mwN).

(b) Im Streitfall ist die Interessenlage in zweierlei Hinsicht eine andere. Während der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis den Schutz des [X.] genießt, durch die [X.]esetzung des Arbeitsplatzes den Verlust seines Arbeitsverhältnisses hinnehmen müsste, lässt eine Stellenbesetzung im Falle des § 9 [X.] den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses unberührt. Des Weiteren müsste der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, den [X.] ersatzlos hinnehmen. Dies ist im Falle des § 9 [X.] anders. Verletzt der Arbeitgeber die ihm obliegende Pflicht, bei Vorliegen der in § 9 [X.] genannten Voraussetzungen einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen, haftet er dem Arbeitnehmer gegenüber nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 [X.]tz 1 [X.]G[X.] auf Schadensersatz (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 31). Aus diesen Gründen geht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon aus, dem Arbeitgeber sei es nicht verwehrt, sich auf die bereits erfolgte [X.]esetzung der Stelle auch dann zu berufen, wenn er diese in Kenntnis des Änderungsverlangens des Arbeitnehmers vorgenommen hat (vgl. [X.] 14. November 2001 - 7 [X.] 568/00 - zu [X.] II 2 b aa der Gründe, [X.]E 99, 326).

(2) Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass die [X.]eklagte die Klägerin trotz deren Verlängerungsverlangens nicht gemäß § 7 Abs. 2 [X.] darüber informierte, dass zum 1. April 2015 fünf Vollzeitstellen zu besetzen seien. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelt hat, sind vorliegend nicht anzuwenden.

(a) Der Anspruch des [X.]ewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung einer Stelle im öffentlichen Dienst setzt dem Grundsatz nach voraus, dass diese noch nicht besetzt ist. Überträgt der Dienstherr die begehrte Stelle einem Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer, ist die Stelle nicht mehr verfügbar und der [X.] aus Art. 33 Abs. 2 GG geht im Regelfalle unter. Der unterlegene [X.]ewerber hat - ähnlich wie im Falle des § 9 [X.] - allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Wenn der öffentliche Arbeitgeber den effektiven Rechtsschutz des [X.]ewerbers vereitelt, gilt allerdings eine Ausnahme. In diesem Falle geht das [X.]undesarbeitsgericht davon aus, dem Arbeitgeber sei es entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 162 [X.]G[X.] verwehrt, dem übergangenen [X.]ewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (vgl. [X.] 12. April 2016 - 9 [X.] 673/14 - Rn. 28, [X.]E 155, 29).

(b) Diese Grundsätze sind auf Fälle wie den vorliegenden, in dem ein privater Arbeitgeber einen Arbeitsplatz besetzt, ohne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, seinen Anspruch aus § 9 [X.] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern, nicht zu übertragen. Während Art. 33 Abs. 2 GG als „grundrechtsgleiches Recht“ ([X.] 12. April 2016 - 9 [X.] 673/14 - Rn. 14, [X.]E 155, 29) ausschließlich den Staat und seine Organe (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), nicht aber Privatpersonen bindet, verpflichtet § 9 [X.] ua. Personen des Privatrechts, die ihrerseits Träger von Grundrechten sind. Zu letzteren zählt auch die für Wirtschaftsunternehmen in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Vertragsfreiheit (vgl. [X.]VerfG 25. Januar 2011 - 1 [X.]vR 1741/09 - Rn. 70, [X.]VerfGE 128, 157). Die Vorschrift des § 9 [X.] beschränkt den Arbeitgeber in seiner Vertragsfreiheit, indem sie dem Arbeitnehmer unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die von ihm gewünschte Vertragsänderung einräumt und so den Arbeitgeber einem Kontrahierungszwang unterwirft (vgl. [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 42, [X.]E 127, 353). Dem Arbeitgeber obliegt es nicht, bei der [X.]esetzung von Stellen besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen und dabei bestimmte Fristen zu beachten, um dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, seinen einfachgesetzlichen Anspruch gegenüber seiner eigenen Grundrechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als dem Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber den Untergang des Änderungsanspruchs zu vertreten hat, ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

b) Der von der Klägerin gegenüber der [X.]eklagten erhobene Anspruch folgt auch nicht aus § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.].

aa) Nach § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.], die [X.] auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en Anwendung finden, soll ein zu einem früheren Zeitpunkt „vollbeschäftigter“ Mitarbeiter, mit dem auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, bei der späteren [X.]esetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das [X.] hat weder tatbestandlich festgestellt, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden hat, noch, dass mit ihr auf ihren Wunsch hin eine nicht befristete [X.] geschlossen wurde.

cc) Darüber hinaus fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], an einem „Vollzeitarbeitsplatz“ iSd. § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.]. Ein solcher ist im [X.]etrieb der [X.]eklagten nicht vorhanden, nachdem die [X.]eklagte die zuvor freien Stellen mit Wirkung zum 1. April 2015 endgültig mit anderen Arbeitnehmern besetzt hat. § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.] ist dahin gehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit haben kann, wenn ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist (vgl. zu den für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsgrundsätzen [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] 493/08 - Rn. 29 mwN).

(1) Zwar stellt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach - anders als § 9 [X.] - nicht auf einen „freien“, sondern lediglich auf einen „Vollzeitarbeitsplatz“ ab. Die [X.]esetzung eines Arbeitsplatzes ist aber nur möglich, wenn er zum Zeitpunkt der [X.]esetzungsentscheidung des Arbeitgebers noch nicht besetzt, dh. frei ist.

(2) Der systematische Zusammenhang, in dem § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.] steht, spricht dafür, die Vorschrift in Anlehnung an die gesetzliche [X.]estimmung des § 9 [X.] auszulegen. § 1a [X.], der erst nachträglich Aufnahme in die [X.] gefunden hat, enthält mehrere Regelungen, die sich eng an die gesetzliche Ausgestaltung des Teilzeitrechts in den §§ 89 [X.] anlehnen. Hätten die [X.]en der [X.] hinsichtlich des Anspruchs eines [X.] auf Erhöhung seiner Regelarbeitszeit wesentlich von der gesetzlichen Regelung in § 9 [X.] abweichen wollen, liegt es nahe anzunehmen, dass sie einen solchen Regelungswillen deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Dies ist nicht geschehen.

c) Die Klägerin kann von der [X.]eklagten nicht mit Erfolg verlangen, ihr Schadensersatz in Form einer Zustimmung zu der angetragenen Vertragsänderung zu leisten.

aa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, die [X.]eklagte habe ihr die begehrte Aufstockung des Stundenvolumens aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe verwehrt und sei ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 15 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 AGG), steht dem Anspruch die [X.]estimmung des § 15 Abs. 6 AGG entgegen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

Nach § 15 Abs. 6 AGG hat der Arbeitnehmer bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf die [X.]egründung eines [X.]eschäftigungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. Die Vorschrift schließt über ihren Wortlaut hinaus sämtliche Ansprüche aus, die den Abschluss eines Vertrags zum Gegenstand haben (vgl. [X.] 2014, 93, 98; [X.]/[X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 102; MüKo[X.]G[X.]/[X.] 7. Aufl. § 15 AGG Rn. 43; aA [X.]/[X.] 17. Aufl. § 15 AGG Rn. 21), insbesondere solche, die - wie vorliegend - auf die Änderung des Arbeitsvertrags im laufenden Arbeitsverhältnis abzielen (vgl. [X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 152).

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen von der [X.]eklagten verschuldeter Unmöglichkeit ist die Klage nicht begründet. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 [X.]tz 1 [X.]G[X.] im Verhältnis zwischen den [X.]en vorliegen, ist ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsänderung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 6 AGG entsprechend).

(1) [X.]esetzt ein Arbeitgeber eine freie Stelle iSd. § 9 [X.] und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 [X.]G[X.]), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. [X.]G[X.] zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 [X.]tz 1 [X.]G[X.]). Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich in einem solchen Falle auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (vgl. [X.] 16. September 2008 - 9 [X.] 781/07 - Rn. 49, [X.]E 127, 353). Ein Anspruch auf Vertragsänderung kommt nach § 15 Abs. 6 AGG, der hier entsprechend anzuwenden ist, nicht in [X.]etracht. Die Regelung hat einen doppelten Schutzzweck. Zum einen dient sie dem Schutz der Privatautonomie, indem sie die grundrechtlich garantierte [X.] des Arbeitgebers sicherstellt (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 524/09 - Rn. 34). Zum anderen trägt sie den berechtigten Schutzinteressen des bevorzugten Arbeitnehmers Rechnung (vgl. [X.]/[X.] AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 149). § 15 Abs. 6 AGG enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken, der den Grundsatz der Naturalrestitution über den [X.]ereich des Diskriminierungsschutzes hinaus einschränkt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei einem den Arbeitnehmer diskriminierenden Verhalten des Arbeitgebers Schadensersatzansprüche auf die Leistung eines finanziellen Ausgleichs beschränken wollte, dem bei der Auswahl übergangenen Arbeitnehmer aber bei den typischerweise deutlich weniger gewichtigen Verstößen gegen das [X.]erücksichtigungsgebot des § 9 [X.] einen Schadensersatzanspruch zuerkennen wollte, der den Abschluss eines Vertrags zum Gegenstand hat (vgl. zu einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des [X.]enachteiligungsverbots des § 612a [X.]G[X.] [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 150/10 - Rn. 44). Der von § 15 Abs. 6 AGG beabsichtigte Schutz grundrechtlicher Positionen des Arbeitgebers erfordert deshalb in Fällen wie dem vorliegenden eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf sämtliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, die aus einer Verletzung des Anspruchs aus § 9 [X.] resultieren. Der Arbeitnehmer wird hierdurch nicht schutzlos gestellt, da ihm ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld verbleibt.

(2) Soweit die Klägerin auf nicht tragende Ausführungen in einem Urteil des [X.]undesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 7 [X.] 847/12 - Rn. 28 ff., [X.]E 148, 299) verweist, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. In dem damals entschiedenen Fall verlangte ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Verlängerung seines Vertrags mit der [X.]egründung, der Arbeitgeber benachteilige ihn wegen seiner [X.]etriebsratstätigkeit. Der Siebte Senat des [X.]undesarbeitsgerichts nahm in einem obiter dictum an, eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AGG sei mit dem mit § 78 [X.]tz 2 [X.]etrVG auch verfolgten Zweck, die Ämterkontinuität des [X.]etriebsrats zu sichern, nicht vereinbar. Der Streitfall liegt anders. Weder stützt die Klägerin, die nicht Mitglied des [X.]etriebsrats ist, ihren [X.] auf § 78 [X.]tz 2 [X.]etrVG noch bezweckt § 9 [X.], die Ämterkontinuität eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums zu sichern.

2. Die Klage ist auch hinsichtlich des [X.] unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.]eklagte ihr Angebot, die wöchentliche Regelarbeitszeit auf 29,25 Stunden für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 30. September 2016 zu erhöhen, annimmt. Eine solche Verpflichtung der [X.]eklagten besteht weder gemäß § 9 [X.] oder § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den [X.] noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Erwägungen unter II 1 gelten entsprechend.

III. Das [X.] hat der Klägerin im Ergebnis zutreffend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt ihre Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 [X.]tz 2 ZPO. Soweit die [X.]en den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO), da die Klage von Anfang an nicht begründet war. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO), was der Senat gesondert auszusprechen hatte.

        

    [X.]rühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Leitner     

        

    Anthonisen    

                 

Meta

9 AZR 259/16

18.07.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Paderborn, 12. August 2015, Az: 4 Ca 504/15, Urteil

§ 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 4 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 2 BGB, § 283 S 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 15 Abs 6 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 9 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2017, Az. 9 AZR 259/16 (REWIS RS 2017, 7857)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3403 MDR 2017, 1431-1432 REWIS RS 2017, 7857

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