Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.03.2011, Az. 1 BvR 1660/08

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8816

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT KRANKENVERSICHERUNG VERSICHERUNGSRECHT

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro


Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im [X.] beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Meta

1 BvR 1660/08

09.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 28. Mai 2008, Az: B 12 KR 1/08 C, Beschluss

§ 37 Abs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.03.2011, Az. 1 BvR 1660/08 (REWIS RS 2011, 8816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8816

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