Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 07.03.2011, Az. 1 BvR 2668/07

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8839

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

2

Bei einer stattgebenden [X.] beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des [X.] gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur [X.] ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).

Meta

1 BvR 2668/07

07.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 07.03.2011, Az. 1 BvR 2668/07 (REWIS RS 2011, 8839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8839

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1660/08 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro


1 BvR 623/10 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - …


2 BvR 1446/12 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde - Stattgabe einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stellt …


1 BvR 1671/10 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren - …


1 BvR 828/20 (Bundesverfassungsgericht)

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren - Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung in der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

27 U 118/05

5 U 148/95

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.