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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme - offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).
Bei einer stattgebenden [X.] beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des [X.] gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur [X.] ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).
Meta
07.03.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 07.03.2011, Az. 1 BvR 2668/07 (REWIS RS 2011, 8839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8839
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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