Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2020, Az. I ZB 72/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 627

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Gegenstand

Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung einer die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpfenden Spezifikation - Schwarzwälder Schinken II


Leitsatz

Schwarzwälder Schinken II

1. Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt.

2. Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

3. Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können.

4. Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. August 2019 an [X.] Statt zugestellten Beschluss des 30. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Seit dem 25. Januar 1997 ist die Bezeichnung

"Schwarzwälder Schinken"

auf Antrag des Antragstellers, des Schutzverbands der Schwarzwälder Schinkenhersteller, mit Verordnung ([X.]) Nr. 123/97 der [X.] vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 1107/96 der [X.] über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ([X.] L 22 vom 24. Januar 1997, [X.]) als geografische Angabe nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 für "Fleischerzeugnisse" eingetragen.

2

Der Antragsteller hat mit am 18. April 2005 beim [X.] eingegangenem Antrag vom 23. März 2005 die Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" begehrt. Diesen Antrag hat er mit am 15. Februar 2007 beim [X.] eingegangenem Antrag vom 13. Februar 2007 geändert. Der geänderte Antrag auf Änderung der Spezifikation ist am 10. August 2007 im Markenblatt veröffentlicht worden. Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, soll in die Spezifikation eine Regelung aufgenommen werden, nach der künftig das gewerbliche Aufschneiden (Slicen) und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt im [X.] zu erfolgen hat. Ausnahmen sollen nur für Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.]e gelten, die "Schwarzwälder Schinken" aufschneiden und zur alsbaldigen Abgabe verpacken oder lose an den Verbraucher abgeben.

3

Nach dem geänderten Antrag ist in der Spezifikation folgende Regelung zum "Schneiden und Verpacken" vorgesehen:

Ein Aufschneiden und Verpacken im [X.] ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpackungen von Schwarzwälder Schinken im unter c) angegebenen [X.] produziert werden. Das heißt, Schwarzwälder Schinken in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.

Um den unverfälschten Geschmack des Schwarzwälder Schinkens, seine Produktsicherheit und nicht zuletzt seine Herkunfts- und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Mengenplausibilitätskontrollen im produzierenden und schneidenden Betrieb durchgeführt werden und dass alle Arbeitsgänge, die seine Authentizität betreffen, insbesondere auch das Slicen und [X.], im geografischen Gebiet stattfinden müssen.

Ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete kann sich auch schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken.

Eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle durch die Kontrolleinrichtung außerhalb des Gebietes ist nicht möglich.

Durch das Slicen und [X.] außerhalb des [X.] könnte die Garantie für die Authentizität des Schwarzwälder Schinkens verloren gehen; eine nachhaltige, rechtlich durchführbare und wirtschaftlich vertretbare Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitäts- und Herkunftskontrolle durch die Kontrolleinrichtung wäre nicht mehr möglich.

Nur durch die kontinuierlichen Kontrollen durch die Kontrolleinrichtung kann sichergestellt werden, dass die zum Slicen kommenden Schinken die typische, dem Räucherverfahren des Schwarzwälder Schinken entsprechende Rauchfarbe haben und nur solche Stücke geslict werden, deren Muskelgruppen im natürlichen Zusammenhang belassen sind, also nicht aus isolierten, einzelnen Muskelgruppen zusammengesetzt sind. Insbesondere bei dem empfohlenen Slicen mit einer Scheibendicke von max. 1,3 mm zur Gewährleistung des traditionell erwarteten, zarten aber kernigen "Bisses" lassen sich die typische Rauchfarbe und die Beschaffenheit des geslicten Schinkens durch den Verbraucher kaum erkennen.

Beim Slicen sind folgende Qualitäts- und Produktionsmerkmale einzuhalten:

- Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem Slicen auszusortieren.

- Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten.

- Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren [X.] das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapackung mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend.

- Auf den Anlagen zum [X.] sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für Schwarzwälder Schinken untypisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschimmelbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von Schwarzwälder Schinken verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von Schwarzwälder Schinken gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

- Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebsvorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von Schwarzwälder Schinken sowie dem [X.] unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden.

Schwarzwälder Schinken, der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.] aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.

4

Der Antrag ist insoweit wie folgt begründet worden:

In die Spezifikation neu aufzunehmen ist die Regelung, wonach künftig das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt ebenfalls im [X.] zu erfolgen hat. Anders als in früheren [X.]en wird aufgrund geänderten [X.] in zunehmendem Maße Schwarzwälder Schinken auch als Schnittware in den Handel gebracht. Deshalb ist es im Sinne einer durchgängigen Qualitätskontrolle des gesamten Produktionsablaufes zwingend erforderlich, dass zukünftig auch das Aufschneiden, das sog. "Slicen", in den Produktionsstätten für Schwarzwälder Schinken im [X.] erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Das sorgsame und sachgerechte Aufschneiden der Schwarzwälder Schinken einschließlich der Verpackung der Schnittware stellt einen wesentlichen Teil des Produktionsablaufes dar. Die zuvor in den auf die Produktion von Schwarzwälder Schinken spezialisierten Betrieben hergestellten Schinken müssen unter deren fachlicher und sachlicher Kontrollmöglichkeit gelagert, aufgeschnitten und verpackt werden, um einen durchgängigen Qualitätsstandard zu sichern.

2. Zuständige Kontrollbehörde für die Einhaltung der Qualitäts- und Spezifikationsmerkmale der g. g. A. "Schwarzwälder Schinken" ist das [X.]. Diese bedient sich zur Qualitätskontrolle eines beliehenen Unternehmens, der Firma [X.].

Im Rahmen der von der [X.] im Auftrag des [X.] durchgeführten Kontrollen werden nicht nur die Produktionsrahmenbedingungen sowie die Qualitätsmerkmale der produzierten Schinken, sondern auch eine Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Produktionsmengen insgesamt durchgeführt.

Auf diese Weise ist durch eine durchgängige Kontrolle des gesamten Produktionsablaufes die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen an das Produkt "Schwarzwälder Schinken" sichergestellt.

Diese durchgängige Qualitätssicherung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses - vorliegend das Slicen - außerhalb des Gebietes "[X.]" durchgeführt würden.

3. Darüber hinaus liegt die Festlegung, wonach der gesamte Produktionsprozess für das Produkt "Schwarzwälder Schinken" im Gebiet des [X.]es erfolgen muss, im wohl verstandenen [X.], der gerade bei qualitativ hochwertigen und mit eigenem gesetzlichen Schutz normierten Produkten wie dem "Schwarzwälder Schinken" (g. g. A.) die Gewähr dafür hat, dass der gesamte Produktionsprozess durch die zuständige Kontrollbehörde erfasst und sichergestellt wird.

5

Gegen den Änderungsantrag sind drei Einsprüche eingelegt worden, von denen im vorliegenden Verfahren nur noch das Rechtsmittel der [X.] zu 3 relevant ist. Diese stellt im [X.] Schinken her, den sie in einem Werk in [X.] aufschneidet und verpackt und als "Schwarzwälder Schinken" an den Einzelhandel vertreibt.

6

Die Markenabteilung des [X.]s hat den im vorliegenden Verfahren noch relevanten Teil des Antrags auf Änderung der Spezifikation mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Entscheidung des [X.]s insoweit aufgehoben und festgestellt, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" vom 18. April 2005 in der Fassung der Spezifikation vom 10. August 2007 den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel entspricht (Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 30 W (pat) 33/09, [X.] 53, 113 = GRUR 2012, 398).

7

Auf die dagegen von der [X.] zu 3 eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung des [X.]s aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen (Beschluss vom 3. April 2014 - [X.], [X.], 1132 = [X.], 1320 - Schwarzwälder Schinken I).

8

Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das [X.] mit Beschluss vom 18. Mai 2017 dem [X.] folgende Fragen zu der zum [X.]punkt der Antragstellung geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 und der zur [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: [X.]) gestellten Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe dahingehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im [X.] erfolgen darf, auf der Grundlage der zur [X.] der Antragstellung geltenden [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 oder auf der Grundlage der zur [X.] der Entscheidung aktuell geltenden [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 zu treffen?

2. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 zu treffen ist:

2.1 a) Stellt der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport des Erzeugnisses zum Zwecke der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken kann, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf?

b) Stellen in der Spezifikation vorgesehene Vorgaben für das Aufschneiden und Verpacken, die nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf?

2.2 a) Kann für die in der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 grundsätzlich darin gesehen werden, dass die dann insoweit möglichen ([X.] (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 Buchst. a und Art. 37 [X.] [[X.]] Nr. 1151/2012) eine höhere Kontrolldichte und allgemein eine bessere Gewährleistung bieten als (Missbrauchs-)Kontrollen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 38 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012?

b) Falls die Teilfrage a) verneint wird:

Ist eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Erzeugnis um ein auch überregional stark nachgefragtes Produkt handelt, das in erheblichem Umfang außerhalb des [X.] geschnitten und verpackt wird, auch wenn konkrete Fälle einer im Sinne von Art. 13 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 missbräuchlichen Verwendung der geschützten geografischen Angabe bisher nicht festgestellt worden sind?

2.3 Kann für die in einer Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 darin gesehen werden, dass andernfalls die Rückverfolgbarkeit des weiterverarbeiteten Erzeugnisses nicht sicher gewährleistet ist?

Kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass

a) die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere solchen tierischen Ursprungs, nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 931/2011 der [X.] über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs gewährleistet sein muss;

b) die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch Teilnahme der [X.] des Erzeugnisses an rechtlich freiwilligen, faktisch aber zwingenden privaten Sicherungssystemen gewährleistet sein muss?

2.4 Falls eine der Fragen Nr. 1 bis 3 bejaht wird:

Kann oder muss in einer Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe - als gegenüber einer zwingenden Rückverlagerung des Aufschneidens und Verpackens in das [X.] milderes Mittel - vorgesehen werden, dass sich die außerhalb des [X.]s ansässigen [X.] des Erzeugnisses insoweit einer Kontrolle durch die nach der Spezifikation für die Kontrollen im [X.] zuständigen Behörden und Stellen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012) unterziehen müssen?

3. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 zu treffen ist (s. Frage 1.), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

9

Der [X.] hat die Vorlagefrage 1 offengelassen, da die genannten Regelungen in der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 und in der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 im Wesentlichen inhaltsgleich seien, und die Vorlagefragen 2 und 3 wie folgt beantwortet (Urteil vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.], 183 = [X.], 452 - S[chwarzwälder Schinken]):

Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Das [X.] hat daraufhin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Beschluss vom 12. August 2019 - 30 W (pat) 33/09, [X.] 56, 126). Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Einsprechende zu 3 beantragt.

B. Das [X.] hat angenommen, der zulässige Antrag des Antragstellers auf Änderung der Spezifikation sei unbegründet. Die mit der beantragten Änderung der Spezifikation einhergehende Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit sei nicht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 gerechtfertigt. Das vorgesehene Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet sei zur Sicherung der Qualität des von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfassten Schinkens nicht erforderlich. Der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport aus der Herkunftsregion in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack sowie auf die authentische Haltbarkeit des Schinkens auswirken könne, rechtfertige die beantragte Änderung der Spezifikation nicht. Auch die in der beantragten Änderung der Spezifikation vorgesehenen Vorgaben für das Schneiden und Verpacken des Schinkens könnten das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im [X.] nicht rechtfertigen. Das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Herkunftsgebiet sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gerechtfertigt. Mit einer Mengenplausibilitätskontrolle könne nicht geprüft werden, ob ein im [X.] eingekaufter Schinken ein "Schwarzwälder Schinken" im Sinne der Spezifikation gewesen sei. Die beantragte Änderung der Spezifikation sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz gerechtfertigt. Die in der Spezifikation vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und des Ursprungs könnten ohne weiteres auch außerhalb des [X.]s kontrolliert werden.

C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2020 - [X.], [X.], 870 Rn. 11 = [X.], 1025 - [X.]/[X.], mwN).

II. [X.] ist unbegründet. Für die Beurteilung des Antrags auf Änderung der Spezifikation ist das derzeit geltende Recht maßgeblich (dazu [X.]). Der Antrag ist zulässig (dazu [X.]), aber unbegründet (dazu [X.] 3).

1. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass auf die beantragte Änderung der Spezifikation die nunmehr geltende Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 Anwendung findet.

Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" wurde unter Geltung der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Diese war zunächst auf den Antrag auf Änderung der Spezifikation vom 23. März 2005 anzuwenden.

An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 31. März 2006 die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 getreten. Diese Verordnung galt für den vom Antragsteller geänderten Antrag auf Änderung der Spezifikation vom 13. Februar 2007.

Am 3. Januar 2013 ist die Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 in [X.] getreten, die gemäß ihrem Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 1 die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 aufgehoben hat. Da [X.] nicht vorgesehen sind, ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass für das weitere Verfahren die Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 unmittelbar anzuwenden ist. Das folgt auch aus Art. 58 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012, der nur für Verfahren auf Unionsebene hier nicht einschlägige Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts vorsieht ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2019 - [X.], [X.], 415 Rn. 11 = [X.], 326 - Spreewälder Gurken).

2. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist zulässig.

a) Nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen. Der Antrag hat nach Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung zu enthalten. Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa) Der Antragsteller ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012. Er ist ein Zusammenschluss von Herstellern und Verarbeitern des Erzeugnisses "Schwarzwälder Schinken".

bb) Für den Änderungsantrag besteht auch ein berechtigtes Interesse. Das [X.] hat festgestellt, dass sich seit der Schutzgewährung für die geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" das Nachfrageverhalten geändert hat und nunmehr rund zwei Drittel der Produktion von "Schwarzwälder Schinken" geschnitten und portionsweise verpackt und ganze Schinken deshalb in weitaus geringerem Umfang vertrieben werden. Es hat außerdem festgestellt, dass weder zum [X.]punkt der Antragstellung für die Eintragung der geografischen Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 noch zum [X.]punkt der Schutzgewährung im Jahr 1997 erkennbar gewesen sei, dass die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation dem [X.] vorbehalten werden können. Dies sei erst durch die später ergangenen Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen "Prosciutto di Parma" ([X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 616 Rn. 50) und "Grana Padano" ([X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 609 Rn. 83) ersichtlich geworden. Diese Beurteilung wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

b) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 dem Verfahren gemäß den Art. 49 bis 52 dieser Verordnung. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 wird der Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe, der sich auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat bezieht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Art. [X.] in Verbindung mit Art. 12a und Art. 12b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 in der bei Einreichung des [X.] vom 23. März 2005 geltenden Fassung und Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006, die bei Einreichung des geänderten [X.] vom 13. Februar 2007 noch gegolten hat, haben entsprechende Regelungen enthalten. Da der Antrag auf Änderung der Spezifikation auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation der geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" abzielt und sich auf ein geografisches Gebiet in [X.] bezieht, war er bei den [X.] Behörden einzureichen. § 132 Abs. 1 [X.] bestimmt - ebenso wie § 133 [X.] in der bei Einreichung der Anträge vom 23. März 2005 und vom 13. Februar 2007 geltenden Fassung -, dass solche Anträge gemäß § 130 Abs. 1 [X.] beim [X.] einzureichen sind.

3. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ist unbegründet.

a) Nach Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 prüft der Mitgliedstaat den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das [X.] dies gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 1 [X.] durch Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag gemäß § 132 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Satz 2 [X.] durch Beschluss zurückgewiesen.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die bestimmte Mindestangaben enthält. Zu diesen Mindestangaben gehören gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 die Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.

Im Streitfall geht es um die Festlegung der antragstellenden Vereinigung, dass das gewerbliche Aufschneiden (Slicen) und Verpacken des der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" unterfallenden Schinkens zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt im [X.] zu erfolgen hat. Diese Festlegung betrifft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 die Aufmachung des Erzeugnisses. Zur Aufmachung - in der englischsprachigen Textfassung "packaging", in der [X.] Textfassung "conditionnement", in der [X.] Textfassung "[X.]" - gehört die Herrichtung des Erzeugnisses für den Verkauf. Hierzu gehört das Schneiden und Verpacken von Schinken, der in aufgeschnittener Form vertrieben werden soll.

b) Die Beurteilung, ob das von einer antragstellenden Vereinigung in der Produktspezifikation festgelegte Erfordernis der Aufmachung des von der geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gerechtfertigt ist, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zu Grunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.], 1262 Rn. 20 = [X.] - Schokoladenstäbchen III).

c) Das [X.] hat seiner Beurteilung die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "Schwarzwälder Schinken" ([X.], [X.], 183) zu Grunde gelegt. Der [X.] ist davon ausgegangen, dass eine Produktspezifikation, die wie die beantragte Änderung der Spezifikation die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an das Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens im Erzeugungsgebiet knüpft, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 [X.]V/Art. 35 A[X.]V darstellt. Sie kann gemäß Art. 30 [X.]V/Art. 36 A[X.]V zum Schutze der Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein. Sie ist jedoch nur dann als unionsrechtskonform anzusehen, wenn sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten ([X.], [X.], 183 Rn. 26 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf [X.], [X.], 616 Rn. 66 - [X.] und [X.] Rita [Prosciutto di Parma]). Die Anforderungen an die Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, sind in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 geregelt.

Dabei ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die drei Rechtfertigungsgründe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - nicht kumulativ vorliegen müssen. Das zeigt die doppelte Verwendung des Wortes "oder" bei der Auslegung dieser Bestimmung durch den [X.] ([X.], [X.], 183 Rn. 36 - S[chwarzwälder Schinken]). Das Erfordernis der Aufmachung des Erzeugnisses im Herkunftsgebiet ist danach gerechtfertigt, wenn einer der drei Rechtfertigungsgründe vorliegt.

Die Beurteilung des [X.]s, das hier in Rede stehende Erfordernis des Schneidens und Verpackens des von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfassten Schinkens im Erzeugungsgebiet sei weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Qualität (dazu [X.]) noch dem der Gewährleistung des Ursprungs (dazu [X.] 3 e) noch dem der Gewährleistung der Kontrolle der Spezifikation ([X.] 3 f) hinreichend gerechtfertigt, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

d) [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.]s, das Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet sei zur Sicherung der Qualität des von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfassten Schinkens nicht erforderlich.

aa) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass es bei der Prüfung, ob das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Herkunftsgebiet zur Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses gerechtfertigt ist, darauf ankommt, ob das Erfordernis der Aufmachung im Herkunftsgebiet produktspezifisch gerechtfertigt ist, und dass eine produktspezifische Rechtfertigung nur vorliegt, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des [X.]s im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

(1) Dass eine "produktspezifische Rechtfertigung" erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012. Danach muss die geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses enthält, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende "produktspezifische Rechtfertigung" dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten.

(2) Dass eine "produktspezifische Rechtfertigung" voraussetzt, dass bei einer Aufmachung des Erzeugnisses außerhalb des [X.]s im Vergleich zu einer Aufmachung des Erzeugnisses innerhalb des [X.]s erhöhte Risiken bestehen, die zudem bei einer Aufmachung von vergleichbaren Erzeugnissen außerhalb des [X.]s nicht bestehen, geht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Vorabentscheidungsverfahren hervor. Der Gerichtshof hat ausgeführt, da mit dem Erfordernis der Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter geografischer Angabe in einem abgegrenzten geografischen Gebiet unter anderem die Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses bezweckt werde, sei dieses Erfordernis insoweit nur triftig, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen [X.] des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden ([X.], [X.], 183 Rn. 28 - S[chwarzwälder Schinken]).

(3) [X.] macht ohne Erfolg geltend, der [X.] habe mit "vergleichbaren Erzeugnissen" allein Erzeugnisse gemeint, für die ebenfalls das Qualitätsversprechen einer geschützten geografischen Angabe bestehe. Für ein solches Verständnis der Entscheidung des Gerichtshofs bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der [X.] hat mit "vergleichbaren Erzeugnissen" ersichtlich Erzeugnisse gemeint, die mit dem Erzeugnis vergleichbar sind, das von der eingetragenen geografischen Angabe erfasst wird, selbst aber nicht unter diese Eintragung fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer anderen geschützten geografischen Angabe erfasst werden. Dass mit "vergleichbaren Erzeugnissen" lediglich Erzeugnisse gemeint sind, die nicht unter die eingetragene geografische Angabe fallen, ergibt sich aus der Terminologie der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 werden eingetragene Namen gegen jede direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesen Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind. Danach sind nur solche Erzeugnisse mit einem unter einer geografischen Angabe eingetragenen Erzeugnis "vergleichbar", die selbst nicht unter die Eintragung fallen. Dass es nicht darauf ankommt, ob die Erzeugnisse unter eine andere geschützte geografische Angabe fallen, ergibt sich daraus, dass sich die Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung des Erzeugnisses im Herkunftsgebiet durch Transportgefahren auf die von ihm zitierten Feststellungen des vorlegenden [X.]s beziehen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports betreffe jedes Erzeugnis, "ob unter einer geschützten geografischen Angabe vermarktet oder nicht" ([X.], [X.], 183 Rn. 27 - S[chwarzwälder Schinken]).

bb) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Maßstäben rechtfertige der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport aus der Herkunftsregion in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack sowie auf die authentische Haltbarkeit des Schinkens auswirken könnten, die beantragte Änderung der Spezifikation nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen [X.]s des Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden. Die mit einem unsachgemäßen Transport verbundenen Gefahren für die Qualität des Erzeugnisses beträfen aber nicht spezifisch von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasste Schinken, sondern gleichermaßen nicht durch diese geografische Angabe geschützte Schinken. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

cc) Das [X.] hat weiter angenommen, die in der geänderten Spezifikation vorgesehenen Vorgaben, die beim Schneiden und Verpacken von Schwarzwälder Schinken im [X.] zu beachten seien, rechtfertigten die beantragte Änderung der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung ebenfalls nicht.

(1) Das [X.] hat dazu ausgeführt, das im Änderungsantrag vorgegebene Aussortieren nicht spezifikationsgerechter Schinken sei selbstverständlich und die dort vorgesehene maximale Scheibendicke von 1,3 mm eine sinnvolle Maßnahme. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wozu es hierfür einer Gebietsbegrenzung für das Schneiden bedürfe. Dies gelte ebenfalls für die vorgesehene Aromapackung bei Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen, bei der es sich um eine technisch ohnehin notwendige Maßnahme handele. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass die im Änderungsantrag wegen des für "Schwarzwälder Schinken" spezifischen Risikos der Verunreinigung mit untypischen Stoffen vorgesehene Zwischenreinigung der [X.], wenn dort auch naturschimmelbehaftete Produkte geschnitten werden, nur im [X.] umgesetzt und kontrolliert werden könnte. Die vorgesehene bakteriologische Betriebsüberwachung betreffe keine produktspezifischen Risiken. Auch diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand.

(2) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass allein der Umstand, dass es sich bei diesen fünf Vorgaben für das Schneiden und Verpacken des Schinkens um qualitätssichernde Maßnahmen handelt, das in der beantragten Änderung der Spezifikation vorgesehene Erfordernis des Schneidens und Verpackens im [X.] nicht zu rechtfertigen vermag. Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen auch außerhalb des [X.]s vorgenommen werden können, ohne dass damit im Vergleich zu einer Vornahme innerhalb des [X.]s höhere Risiken für die Qualität des unter die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" fallenden Schinkens verbunden sind. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen produktspezifischen Rechtfertigung für die beantragte Änderung der Spezifikation. Da nach den Feststellungen des [X.]s bereits kein erhöhtes Risiko für die Qualität des Erzeugnisses vorliegt, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht im [X.] vorgenommen werden, kommt es nicht darauf an, ob die gleichen (erhöhten) Risiken bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden, wenn diese Maßnahmen nicht im [X.] vorgenommen würden.

(3) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das [X.] habe das vom Antragsteller als Beweis für die Rechtfertigung der qualitätssichernden Maßnahmen angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt, brauchte das [X.] diesem [X.] nicht nachzugehen. Weder das vom Antragsteller bereits vorgelegte Gutachten zur Erforderlichkeit einer Zwischenreinigung noch das als übergangen beanstandete [X.] wurden als Nachweis dafür angeboten, dass eine Durchführung dieser Maßnahmen außerhalb des [X.]s im Vergleich zu einer Durchführung innerhalb des [X.]s zu einem erhöhten Risiko für die Qualität des Erzeugnisses führt.

e) Die Beurteilung des [X.]s, das Erfordernis des Schneidens und Verpackens im Herkunftsgebiet sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gerechtfertigt, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Antragsteller habe lediglich allgemein und ohne eingehendere Begründung behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass das Schneiden und Verpacken des unter die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" fallenden Schinkens im [X.] erforderlich sei, um den Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten. Die beantragte Änderung der Spezifikation mache keine produktbezogenen Vorgaben, um das Problem zu lösen, dass ein geschnittenes Erzeugnis schwerer zu identifizieren sei als ein Schinken im ungeschnittenen Zustand. Die geänderte Spezifikation verweise hierzu lediglich auf eine Mengenplausibilitätskontrolle. Damit könne jedoch nicht geprüft werden, ob ein im [X.] eingekaufter Schinken ein "Schwarzwälder Schinken" im Sinne der Spezifikation gewesen sei. Hinzu komme, dass derartige Kontrollen zwar kontinuierlich durchgeführt würden, in der Spezifikation jedoch nicht festgeschrieben seien. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

bb) Das von der Rechtsbeschwerde angeführte Argument, dass Kontrollen im Herkunftsgebiet eher als Kontrollen außerhalb des [X.] dafür sorgen könnten, dass Beimischungen von Schinkenscheiben anderer Herkunft unterblieben, greift nicht durch. Mit dieser Begründung könnte das Erfordernis des Schneidens und Verpackens des Schinkens im Herkunftsgebiet allenfalls gerechtfertigt werden, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsähe, die innerhalb des [X.] effektiver als außerhalb des [X.] vorgenommen werden können. Davon kann nach den Feststellungen des [X.]s nicht ausgegangen werden. Die beantragte Änderung der Spezifikation sieht bereits keine regelmäßigen Kontrollen im Herkunftsgebiet vor, die gewährleisten sollen, dass das Produkt, das aufgeschnitten und verpackt wird, "Schwarzwälder Schinken" im Sinne der Spezifikation ist. Sie sieht lediglich Mengenplausibilitätskontrollen vor, mit denen nur festgestellt werden kann, ob die Menge des geschnittenen "Schwarzwälder Schinkens" in etwa dem entspricht, was als Schinken aus dem [X.] bezogen worden ist.

f) Die Beurteilung des [X.]s, die beantragte Änderung der Spezifikation sei auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz nicht gerechtfertigt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

aa) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 gerechtfertigt sein, wenn sie dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten ([X.], [X.], 183 Rn. 26 und 32 - S[chwarzwälder Schinken]). Der [X.] hat in der Entscheidung "Schwarzwälder Schinken" unter Bezugnahme auf seine Entscheidung "Prosciutto di Parma" ausgeführt, dass es sich dabei um Kontrollen handeln muss, die außerhalb des [X.] weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden (vgl. [X.], [X.], 183 Rn. 33 - S[chwarzwälder Schinken]). So verhalte es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügten, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen [X.] und es somit kaum vorstellbar sei, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten ([X.], [X.], 183 Rn. 34 - S[chwarzwälder Schinken]). Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" vor dem Hintergrund als erfüllt angesehen, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet worden seien, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf die Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung komme, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürften (vgl. [X.], [X.], 183 Rn. 33 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf [X.], [X.], 616 Rn. 69, 74, 75 - [X.] und [X.] Rita [Prosciutto di Parma]).

bb) Eine Kontrolle der in der beantragten Änderung der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken" vorgesehenen Vorgaben zum Schneiden und Verpacken des Schinkens bietet nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen außerhalb des [X.] nicht weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung von in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden. Nach diesen Feststellungen können insbesondere die beiden in der beantragten Spezifikation enthaltenen verbindlichen Vorgaben - die Begrenzung der Scheibendicke auf maximal 1,3 mm und die obligatorische Zwischenreinigung/Desinfektion, wenn auf der [X.] vorher ein naturschimmelbehaftetes Produkt geschnitten worden ist - außerhalb des [X.]s nicht weniger effektiv als innerhalb des [X.]s kontrolliert werden. Die Scheibendicke könne ohne weiteres auch außerhalb des [X.]s festgestellt werden. Da die Spezifikation keine Vorgabe enthalte, wie die Kontrolle der Zwischenreinigung und Desinfektion der [X.] erfolgen solle, wenn vorher ein naturschimmelbehaftetes Produkt geschnitten worden sei, lasse sich nicht feststellen, dass ein Schneiden und Verpacken im [X.] unter dem Gesichtspunkt der Kontroll-effizienz einen produktspezifischen Vorteil zur Qualitätssicherung des Erzeugnisses "Schwarzwälder Schinken" biete. Soweit es die Mengenplausibilitätskontrolle angehe, setze diese keinerlei produktspezifisches Fachwissen voraus. Diese Kontrolle könne ohne weiteres auch außerhalb des [X.]s durchgeführt werden. Die Spezifikation schreibe auch nicht explizit fest, dass eine kontinuierliche Mengenplausibilitätskontrolle stattfinden müsse, so dass sie weder im [X.] noch außerhalb eine Echtheitsgewähr biete. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Schneiden und Verpackens im Herkunftsgebiet sei mit Blick auf die in der beantragten Änderung der Spezifikation vorgesehenen qualitätssichernden Maßnahmen gerechtfertigt, weil hier eine effektivere Kontrolle als außerhalb des [X.] stattfinden könne, stehen dem die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch nicht angenommen werden, die in der beantragten Änderung der Spezifikation angesprochene Missbrauchskontrolle könne im Herkunftsgebiet effektiver durchgeführt werden. Diese Missbrauchskontrolle setzt nach den Feststellungen des Bundespatengerichts - anders als die in der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" vorgesehenen Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung des Produkts - keinerlei produktspezifisches Fachwissen voraus. Sie kann nach den Feststellungen des [X.]s daher nicht weniger effektiv auch außerhalb des [X.] vorgenommen werden und bietet außerdem keine effektive Echtheitsgewähr.

D. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] erfordern. Die Frage, welche Anforderungen an die Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Abgabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, zu stellen sind, ist durch die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "Schwarzwälder Schinken" geklärt. Nach dieser Entscheidung ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Anforderungen im hier in Rede stehenden Fall der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfüllt sind ([X.], [X.], 183 Rn. 36 - S[chwarzwälder Schinken]).

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Koch     

      

Schaffert     

      

Schwonke

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 72/19

03.09.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 12. August 2019, Az: 30 W (pat) 33/09, Beschluss

Art 7 Abs 1 Buchst e EUV 1151/2012, Art 49 Abs 2 UAbs 2 EUV 1151/2012, Art 49ff EUV 1151/2012, Art 53 Abs 1 EUV 1151/2012, Art 53 Abs 2 EUV 1151/2012, EGV 123/97, Art 17 EWGV 2081/92, § 130 Abs 1 MarkenG, § 132 MarkenG, § 133 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2020, Az. I ZB 72/19 (REWIS RS 2020, 627)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 435-437 GRUR 2021, 615 REWIS RS 2020, 627


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 72/19

Bundesgerichtshof, I ZB 72/19, 03.09.2020.


Az. 30 W (pat) 33/09

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 12.08.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 18.05.2017.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 13.10.2011.


Az. I ZB 6/12

Bundesgerichtshof, I ZB 6/12, 03.04.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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