Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2017, Az. 30 W (pat) 33/09

30. Senat | REWIS RS 2017, 10713

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WIRTSCHAFT

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "Schwarzwälder Schinken" – Schutz von geografischen Angaben – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO EGV 510/2006 und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e EGV 1151/2012)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“

(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 18. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.] Dem [X.] werden zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: [X.]) bzw. der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: [X.]) gestellten Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe dahingehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, auf der Grundlage der zur [X.] der Antragstellung geltenden [X.] oder auf der Grundlage der zur [X.] der Entscheidung aktuell geltenden [X.] zu treffen?

2. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden [X.] zu treffen ist:

2.1 a) Stellt der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport des Erzeugnisses zum Zwecke der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken kann, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf?

b) Stellen in der Spezifikation vorgesehene Vorgaben für das Aufschneiden und Verpacken, die nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf?

2.2 a) Kann für die in der Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] grundsätzlich darin gesehen werden, dass die dann insoweit möglichen ([X.] (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 Buchst. a und Art. 37 [X.]) eine höhere Kontrolldichte und allgemein eine bessere Gewährleistung bieten als (Missbrauchs-)Kontrollen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 38 [X.])?

b) Falls die Teilfrage a) verneint wird:

Ist eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Erzeugnis um ein auch überregional stark nachgefragtes Produkt handelt, das in erheblichem Umfang außerhalb des [X.] geschnitten und verpackt wird, auch wenn konkrete Fälle einer im Sinne von Art. 13 [X.] missbräuchlichen Verwendung der geschützten geographischen Angabe bisher nicht festgestellt worden sind?

2.3 Kann für die in einer Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] darin gesehen werden, dass andernfalls die Rückverfolgbarkeit des weiterverarbeiteten Erzeugnisses nicht sicher gewährleistet ist?

Kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass

a) die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere solche tierischen Ursprungs, nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des [X.], zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Verbindung mit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 931/2011 der [X.] über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs gewährleistet sein muss;

b) die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch Teilnahme der [X.] des Erzeugnisses an rechtlich freiwilligen, faktisch aber zwingenden privaten Sicherungssystemen gewährleistet sein muss?

2.4 Falls eine der Fragen Nr. 1 bis 3 bejaht wird:

Kann oder muss in einer Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe – als gegenüber einer zwingenden Rückverlagerung des Aufschneidens und Verpackens in das Herstellungsgebiet milderes Mittel – vorgesehen werden, dass sich die außerhalb des Herstellungsgebiets ansässigen [X.] des Erzeugnisses insoweit einer Kontrolle durch die nach der Spezifikation für die Kontrollen im Herstellungsgebiet zuständigen Behörden und Stellen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g [X.]) unterziehen müssen?

3. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der [X.] zu treffen ist (s. Frage 1.), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der [X.], insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Gründe

1

I. Sachverhalt und bisheriger Gang des Verfahrens

2

Die Bezeichnung „[X.]“ ist auf Antrag des [X.] ([X.] = „eingetragener Verein“) – im Folgenden: [X.] – mit Verordnung ([X.]) Nr. 123/97 der [X.] vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 1107/96 der [X.] über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren seit dem 25. Januar 1997 als geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g. g. A.) für „Fleischerzeugnisse“ eingetragen. Als Kontrolleinrichtung wurde das [X.] benannt. Die dem damaligen Antrag zugrunde liegende Beschreibung enthielt keine Vorgaben zum Schneiden und Verpacken des geschützten Erzeugnisses.

3

Mit Antrag vom 23. März 2005 (eingegangen beim [X.] [im Folgenden: [X.]] am 18. April 2005) hat der [X.] eine Reihe von Änderungen der Spezifikation der g. g. A. „[X.]“ gemäß Art. 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: [X.]) begehrt; dazu hat er eine geänderte Spezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] eingereicht. Für das vorliegende Verfahren kommt es nur noch auf die beanspruchte Regelung über das Schneiden und Verpacken im [X.] an (zu den übrigen Änderungen s. die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 561/2013 der [X.] zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [[X.], g. g. A.], [X.]. [X.] Nr. L 167 vom [X.], [X.].

4

Hierzu war in dem Antrag vom 23. März/18. April 2005 ausgeführt:

5

„Es wird ein neuer Unterpunkt „g“ eingefügt, welcher wie folgt lautet:

6

Schneiden und Verpacken

7

Ein Aufschneiden und Verpacken im [X.] ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpackungen von [X.] im unter c) angegebenen [X.] produziert werden. Das heißt: [X.] in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.

8

[X.], der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.] aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.“

9

[X.] 3.2. des [X.] hat zur Prüfung des [X.] Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen gemäß § 130 Abs. 3 des [X.] Markengesetzes ([X.]) eingeholt. Nachdem die Stellungnahmen kein einheitliches Bild ergeben hatten, hat der [X.] mit [X.] vom 13. Februar 2007, beim [X.] eingegangen am 15. Februar 2007, einen geänderten Antrag gestellt, der am 10. August 2007 gemäß § 130 Abs. 4 Satz 1 [X.] im Markenblatt (Seite 14630) veröffentlicht worden ist. Nach dem geänderten Antrag ist nunmehr folgende Regelung in der Spezifikation vorgesehen:

Schneiden und Verpacken:

Ein Aufschneiden und Verpacken im [X.] ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpackungen von [X.] im unter c) angegebenen [X.] produziert werden. Das heißt, [X.] in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.

Um den unverfälschten Geschmack des [X.]s, seine Produktsicherheit und nicht zuletzt seine Herkunfts- und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Mengenplausibilitätskontrollen im produzierenden und schneidenden Betrieb durchgeführt werden und dass alle Arbeitsgänge, die seine Authentizität betreffen, insbesondere auch das [X.] und [X.], im geografischen Gebiet stattfinden müssen.

Ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete kann sich auch schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken.

Eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle durch die Kontrolleinrichtung außerhalb des Gebietes ist nicht möglich.

Durch das [X.] und [X.] außerhalb des [X.] könnte die Garantie für die Authentizität des [X.]s verloren gehen; eine nachhaltige, rechtlich durchführbare und wirtschaftlich vertretbare Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitäts- und Herkunftskontrolle durch die Kontrolleinrichtung wäre nicht mehr möglich.

Nur durch die kontinuierlichen Kontrollen durch die Kontrolleinrichtung kann sichergestellt werden, dass die zum [X.] kommenden Schinken die typische, dem Räucherverfahren des [X.] entsprechende Rauchfarbe haben und nur solche Stücke geslict werden, deren Muskelgruppen im natürlichen Zusammenhang belassen sind, also nicht aus isolierten, einzelnen Muskelgruppen zusammengesetzt sind. Insbesondere bei dem empfohlenen [X.] mit einer Scheibendicke von max. [= maximal] 1,3 mm [= Millimeter] zur Gewährleistung des traditionell erwarteten, zarten aber kernigen „Bisses“ lassen sich die typische Rauchfarbe und die Beschaffenheit des geslicten Schinken[s] durch den Verbraucher kaum erkennen.

Beim [X.] sind folgende Qualitäts- und Produktionsmerkmale einzuhalten:

- Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem [X.] auszusortieren.

- Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten.

- Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren [X.] das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapackung mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend.

- Auf den Anlagen zum [X.] sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für [X.] untypisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschimmelbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von [X.] verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von [X.] gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

- Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebsvorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von [X.] sowie dem [X.] e.V. unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden.

[X.], der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.] aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.“

Der Antrag ist insoweit wie folgt begründet worden:

„In die Spezifikation neu aufzunehmen ist die Regelung, wonach künftig das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt ebenfalls im [X.]… zu erfolgen hat. Anders als in früheren Zeiten wird aufgrund geänderten [X.] in zunehmendem Maße [X.] auch als Schnittware in den Handel gebracht. Deshalb ist es im Sinne einer durchgängigen Qualitätskontrolle des gesamten Produktionsablaufes zwingend erforderlich, dass zukünftig auch das Aufschneiden, das sog. [= sogenannte] „[X.]“, in den Produktionsstätten für [X.] im [X.]… erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Das sorgsame und sachgerechte Aufschneiden der [X.] einschließlich der Verpackung der Schnittware stellt einen wesentlichen Teil des Produktionsablaufes dar. Die zuvor in den auf die Produktion von [X.] spezialisierten Betrieben hergestellten Schinken müssen unter deren fachlicher und sachlicher Kontrollmöglichkeit gelagert, aufgeschnitten und verpackt werden, um einen durchgängigen Qualitätsstandard zu sichern.

2. Zuständige Kontrollbehörde für die Einhaltung der Qualitäts- und Spezifikationsmerkmale der g. g. A. „[X.]“ ist das [X.] Diese bedient sich zur Qualitätskontrolle eines beliehenen Unternehmens, der Firma [X.] GmbH.

Im Rahmen der von der [X.] GmbH im Auftrag des Regierungspräsidiums K… durchgeführten Kontrollen werden nicht nur die Produktionsrahmenbedingungen sowie die Qualitätsmerkmale der produzierten Schinken, sondern auch eine Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Produktionsmengen insgesamt durchgeführt.

Auf diese Weise ist durch eine durchgängige Kontrolle des gesamten Produktionsablaufes die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen an das Produkt „[X.]“ sichergestellt.

Diese durchgängige Qualitätssicherung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses – vorliegend das [X.] – außerhalb des Gebietes „[X.]…“ durchgeführt würden.

3. Darüber hinaus liegt die Festlegung, wonach der gesamte Produktionsprozess für das Produkt „[X.]“ im Gebiet des [X.]… erfolgen muss, im wohl verstandenen [X.], der gerade bei qualitativ hochwertigen und mit eigenem gesetzlichen Schutz normierten Produkten wie dem „[X.]“ (g. g. A.) die Gewähr dafür hat, dass der gesamte Produktionsprozess durch die zuständige Kontrollbehörde erfasst und sichergestellt wird.“

Gegen die vorgesehene Änderung der Spezifikation sind drei Einsprüche eingelegt worden.

Die Einsprechende zu 1 hat mit [X.] vom 31. Oktober 2007, eingegangen am 5. November 2007, Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei in [X.]… ansässig und verarbeite seit über 20 Jahren Schwarzwälder-Schinken zu [X.] [„SB“ = Selbstbedienung, [X.] in Supermärkten]; der in [X.]… geslicte [X.] stamme aus ihrer Betriebsstätte im [X.]…, wo die weitere Einsprechende zu 2 [X.] für sie fertige. Durch die Eintragung wie beantragt wäre ihr die Herstellung und der Verkauf von geslictem Schinken in [X.] nicht mehr möglich. Die Qualitäts- und Mengenplausibilitätskontrolle sei auch beim [X.] außerhalb des [X.] möglich.

Die Einsprechende zu 2 hat ihren mit [X.] vom 8. November 2007 eingelegten und am 10. November 2007 eingegangenen Einspruch damit begründet, dass die derzeit mit der Qualitäts- und Mengenplausibilitätskontrolle betraute Firma [X.] auch [X.] außerhalb des [X.]… kontrollieren könne. Entscheidend für die Qualität des geslicten Produkts sei vorrangig die Qualität des [X.], nicht hingegen der Standort des [X.]s.

Die Einsprechende zu 3 ist ein großer Vermarkter von Fleischerzeugnissen. Sie ist selbst Mitglied des [X.], hat aber gleichwohl mit [X.] vom 5. Dezember 2007, eingegangen am 6. Dezember 2007, Einspruch eingelegt. Hintergrund ist, dass sie in [X.] ein zentrales Schneide- und Verpackungswerk betreibt, in dem zahlreiche Produkte, darunter auch [X.], für den Weitervertrieb an den Einzelhandel geschnitten und verpackt werden. Darüber hinaus unterhält die Einsprechende zu 3 einen Betrieb in [X.]… im [X.]…, wo sie [X.] produziert.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie u. a. ausgeführt, Art. 9 [X.] erlaube Änderungen der Spezifikation nur unter engen Voraussetzungen, was sich schon aus den Erwägungsgründen 12 und 15 zu der [X.] ergebe. Zudem stütze sich der Antrag allein auf organisatorische Probleme der Überwachung der Einhaltung der Spezifikation; die Organisation ausreichender Kontrollen falle aber nach Art. 10 [X.] in den Verantwortungsbereich der Mitgliedsstaaten und könne nicht durch eine entsprechende Spezifikationsänderung zu Lasten der Erzeuger und Verarbeiter des Produkts gehen. Die beabsichtigte Änderung führe zu einer Erweiterung des Schutzbereichs vergleichbar einer Ursprungsbezeichnung, ohne dafür den notwendigen Nachweis eines Qualitäts- oder Traditionszusammenhangs zu erbringen. Die nachträgliche Änderung der Spezifikation sei kein Mittel, unzureichende Qualitätskontrollen zu verbessern, vorliegend stelle die beabsichtigte Änderung eine ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung dar. Eine solche Beschränkung könne nach der Rechtsprechung des [X.] (zu „[X.]“ und „Grana Padano“) nur auferlegt werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sei. Der [X.] habe dies formuliert auf der Grundlage der umfangreichen, substantiell begründeten und präzisen Kontroll- und Qualitätsanforderungen der Produktionsschritte von Parmaschinken bzw. Grana Padano. Diese typischen Merkmale fehlten aber beim Verarbeiten von [X.]. Die Verarbeitung sei nie ein qualitätsbildendes Merkmal des [X.]s gewesen, da sich keinerlei typische, örtliche Verfahren zum Schneiden und Verpacken entwickelt hätten. Es sei vielmehr geübte Praxis, dass der Schinken von Betrieben außerhalb des Schutzgebietes geschnitten und verpackt werde. Ein Erfordernis, die Spezifikation zu ändern, bestehe nicht; der Antragsteller habe auch keine detaillierteren Angaben zu den beim Aufschneidevorgang erforderlichen Kontrollmaßnahmen gemacht.

Der Antragsteller hat zu den Einsprüchen Stellung genommen und auf die Missbrauchsgefahr sowie die Kontrollschwierigkeiten beim [X.] außerhalb des Herkunftsgebiets hingewiesen. Wirtschaftliche Nachteile seien nicht zu befürchten, da jede größere, mittelständisch organisierte Metzgerei über eine eigene Sliceanlage verfüge. Das [X.] erfolge im Herkunftsgebiet ausschließlich auf einer für [X.] bestimmten Anlage, so dass die Kontamination mit einer für diesen Schinken unspezifischen Keimflora wie [X.] Hefen vermieden werde. Das Schneiden im Herstellerbetrieb habe auch den Vorteil, dass eventuelle Qualitätsabweichungen des zu schneidenden Schinkens vom fachkundigen Personal erkannt würden. Es seien dieselben Anforderungen wie beim Schneiden und Verpacken des Parmaschinkens zu beachten. Zur Einhaltung der sensorischen und hygienischen Qualität und zur Sicherung der Authentizität des [X.]s dürfe das Schneiden und Verpacken nur im Schutzgebiet erfolgen.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat die Markenabteilung 3.2. des [X.] den Änderungsantrag, soweit er sich auf die Angaben zum Schneiden und Verpacken bezieht, zurückgewiesen, weil er der [X.] nicht entspreche. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, für die damit angestrebte Beschränkung dieser Vorgänge auf das [X.] des [X.]s enthalte der Antrag keine ausreichende Rechtfertigung im Sinne der Entscheidung des [X.] zu „[X.]“. Beim Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens handle es sich zwar um wichtige Vorgänge, die die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem Ansehen der geschützten geografischen Angabe schaden könnten. Der Antragsteller verfolge mit der Änderung der Spezifikation das Ziel, mittels einer durchgängigen Kontrolle des gesamten [X.], einschließlich des [X.]s und [X.], durch die zuständige Kontrolleinrichtung die Einhaltung der Qualitätsmerkmale des [X.]s und seine Authentizität zu gewährleisten. Bei den hierfür im Änderungsantrag vorgesehenen Maßnahmen handle es sich jedoch weitgehend um Anforderungen und Hygienestandards, die beim Aufschneiden und Verpacken von Rohschinken allgemein gelten würden und keinen Bezug zum Produkt „[X.]“ hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Vorgaben auch von anderen Kontrollstellen in [X.] und auch in anderen Mitgliedstaaten der [X.] wirksam überwacht werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich der in der Spezifikation genannten überprüfbaren Eigenschaften des ganzen Schinkens. Insbesondere erscheine eine nachhaltige Durchführung der für die Authentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des [X.]s möglich, etwa durch Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten. Nach Art. 10 und 11 [X.] müsse in allen Mitgliedsstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden; auch im [X.] liege die Kontrolle nicht in einer Hand. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit erheblich von den Bedingungen, die für die Verarbeitung des „[X.]“ gelten. In der betreffenden Spezifikation seien nämlich die einzelnen Schritte der Verarbeitung und die damit einhergehenden ständigen (internen) Qualitätskontrollen sehr detailliert und streng geregelt. Deren Überwachung umfasse daher auch eingehende technische Maßnahmen und setze ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse der Produkteigenschaften voraus, so dass eine Kontrolle außerhalb des [X.]es nicht die gleiche Garantie für die Qualität und Echtheit des Schinkens gebe. Vorliegend sei nicht der erforderliche Nachweis erbracht, dass die beantragte Beschränkung des Schneidens und [X.] auf das abgegrenzte geografische Gebiet ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das Ansehen des [X.]s zu erhalten. Dies könne auch durch weniger einschneidende Maßgaben für die Verarbeitung erreicht werden.

Gegen den die Änderung zurückweisenden Teil des Beschlusses hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (veröffentlicht in [X.], 398) hat das vorlegende Gericht den Beschluss der Markenabteilung 3.2. des [X.] aufgehoben und festgestellt, dass der Änderungsantrag in der am 10. August 2007 veröffentlichten Fassung den Anforderungen der [X.] entspricht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auffassung der Markenabteilung 3.2. des [X.] zwar darin beizutreten sei, dass die beantragte Änderung der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung nicht gerechtfertigt sei; die in der Spezifikation insoweit vorgesehenen Maßnahmen bewegten sich im Rahmen dessen, was üblicherweise bei der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen zu beachten sei. Nicht zu überzeugen vermöge der angefochtene Beschluss der Markenabteilung hingegen, soweit Fragen der Rückverfolgbarkeit und der Effektivität der Kontrolle im Raum stünden. Soweit die Markenabteilung – wie von der [X.] zu 3 vorgetragen – darauf abstelle, dass gemäß Art. 10 und 11 [X.] in allen Mitgliedstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden müsse, könne dies der beantragten Änderung nicht entgegenstehen. Denn bei dieser Argumentation bleibe unberücksichtigt, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. e [X.] die Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses, d. h. seiner Rückverfolgbarkeit, sowie die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle explizit als Rechtfertigungsgründe für beschränkende Maßnahmen der vorliegenden Art nenne. Der [X.] Gesetzgeber gehe somit offensichtlich davon aus, dass eine effektive Kontrolle nicht nur nach Maßgabe des in den Art. 10 und 11 [X.] vorgesehenen Kontrollsystems, sondern auch durch zusätzliche Kontrollen im Herkunftsgebiet und entsprechende geeignete Angaben bzw. Beschränkungen in der Produktspezifikation gewährleistet werden könne. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 10 und 11 [X.] stünden solchen Beschränkungen also nicht entgegen.

Dass die Verlagerung der weiteren Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das Herkunftsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit und der Kontrolleffektivität sinnvoll sei, zeige auch die ab 1. Juli 2012 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 931/2011 vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.]. [X.] Nr. L 242 vom [X.], [X.]). Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung sei ausgeführt, dass sich in [X.] der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Buchführung nicht immer ausreiche, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrung mit der Durchführung der einschlägigen Verordnungen habe gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügten, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen seien, vor allem im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies habe in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar gewesen seien.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe es bei der grundsätzlichen Klarstellung des [X.] zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig seien, da Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die (Qualität und) Echtheit des Erzeugnisses böten (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, 620 [[X.]] - [X.]). Das gelte auch im vorliegenden Fall. Wenn [X.] außerhalb des [X.]es geschnitten und verpackt werden dürfe, so erfolge der Transport des Produkts an beliebige Verarbeitungsstätten, wobei auch mehrfache Verkäufe dazwischengeschaltet sein könnten. Die Handelswege könnten dadurch sehr unübersichtlich werden, was eine effektive Kontrolle nahezu unmöglich machen könne. Hinzu komme, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen sei, ob es sich um echten [X.] handele oder nicht. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom Antragsteller vorgesehene Rückverlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort sei daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten [X.]s.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende zu 3 Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt.

Mit Beschluss vom 3. April 2014 (veröffentlicht in [X.], 1132) hat der [X.] den vorgenannten Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorlegende Gericht zurückverwiesen, weil dieses den Anspruch der [X.] zu 3 auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Die Einsprechende zu 3 habe vorgetragen, beim [X.] gebe es – anders als in dem vom [X.] in dem Verfahren „[X.]“ zu beurteilenden Sachverhalt – keine produktspezifischen Besonderheiten, die es erforderlich machten, den Vorgang des Schneidens und [X.] zum Schutz des Rufs des Produktes einer eingehenden Kontrolle zu unterwerfen. Der Änderungsantrag enthalte keinerlei Anforderungen an die Verarbeitung, die spezifisches fachmännisches Wissen in Bezug auf [X.] voraussetzten und die daher eine Kontrolle im Schutzgebiet rechtfertigen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Risiko, dass anderer Schinken als [X.] geschnitten werde, außerhalb des Schutzgebietes größer sei als innerhalb des Schutzgebietes. Die Einsprechende zu 3 habe ferner vorgetragen, dass bereits durch die allgemeinen lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen an die Fleischverarbeitung sowie die von dem weit überwiegenden Anteil der Lieferanten des Einzelhandels freiwillig geübten Anforderungen höchste Kontrollintensität und Rückverfolgbarkeit gewährleistet seien. In [X.] fordere das [X.]-System [[X.] = Qualitätssicherung], dem mehr als 120.000 Systempartner – unter diesen der größte Teil der Fleischwarenindustrie – angehörten, ohnehin eine Rückverfolgbarkeit über sämtliche Herstellungs- und Handelsstufen hinweg. Die Einhaltung des Systems werde im Rahmen von zweijährigen Audits sowie im Wege unangemeldeter Stichprobenkontrollen überprüft. Die Rückverfolgbarkeit von [X.] sei zudem aufgrund der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des [X.], zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sichergestellt.

Mit diesem Vorbringen, das [X.] des Tatsachenvortrags der [X.] zu 3 betreffe, habe sich der Senat [d. h. das vorlegende Gericht] nicht auseinandergesetzt. Das genannte Vorbringen sei auch entscheidungserheblich und für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der [X.], der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim [X.] gegolten habe und an dessen Stelle zunächst Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der [X.] getreten sei, der nunmehr durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012 abgelöst sei, müsse der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten. Dabei sei dem [X.]srecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012, zuvor Art. 8 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] vom 14.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur [X.]). Die beantragte Änderung betreffe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 [X.]V/Art. 35 A[X.]V (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616 [[X.]] - [X.]). Ihre Zulässigkeit setze wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616 [Nr. 66] - [X.]).

Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Senat [d. h. das vorlegende Gericht] bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Erfordernisse des Aufschneidens und [X.] im Schutzgebiet für die Gewährleistung des Ursprungs oder der Kontrolle nicht erforderlich, jedenfalls aber mit Blick auf die notwendige Abwägung mit dem betroffenen Schutzgut der Waren- und Dienstleistungsfreiheit nicht verhältnismäßig seien. Dies gelte umso mehr, als der Senat [das vorlegende Gericht] angenommen habe, dass der Gesichtspunkt der Qualitätssicherung die beanstandete Änderung der Spezifikation nicht zu rechtfertigen vermöge.

Nach Rückkunft der Akten am 30. September 2014 hat das vorlegende Gericht am 15. Januar 2015 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt und auf übereinstimmenden Antrag beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren vor dem vorlegenden Gericht haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte schriftsätzlich vertieft. Auf Einzelheiten wird im Zusammenhang mit den Vorlagefragen eingegangen.

II. Rechtliche Würdigung und Vorlagefragen

A. Vorbemerkung

Der Rechtsstreit zeigt in exemplarischer Schärfe einen Grundkonflikt bei der Vermarktung von Erzeugnissen mit g. g. A. (oder auch mit einer g. U.) auf, die nicht nur – wie es häufig der Fall ist – regionale Bedeutung haben, sondern in großen Mengen produziert und überregional konsumiert werden.

Der Antragsteller hat in der Begründung zum Änderungsantrag ausgeführt, dass sich das Verbraucherverhalten in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt habe. [X.] ist ein – jedenfalls in [X.] – beliebtes Produkt, das vom Verbraucher aber nur zum Teil als Frischware in Metzgereien gekauft wird. Erhebliche Mengen werden dagegen in [X.] und verpackter Form über Supermärkte und auch Discounter abgesetzt. Darin stimmen die Verfahrensbeteiligten im Grundsatz überein. So hat der Antragsteller auf Nachfrage des vorlegenden Gerichts angegeben, dass nach Auskunft von sieben maßgeblichen Herstellern von [X.] im [X.] schätzungsweise 69% des Erzeugnisses als Schnittware verkauft werden. Die Einsprechende zu 3 hat mitgeteilt, dass etwa ein Drittel der Produktion, nämlich jährlich ca. … Tonnen [X.] außerhalb des [X.] geschnitten und verpackt würden. Dies entspreche einem Handelsvolumen im …- oder [X.]bereich. Damit stellen – wie der Antragsteller in der Antragsbegründung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt – das Schneiden und Verpacken wirtschaftlich wesentliche Teile des Produktionsprozesses dar.

Auf der anderen Seite führt gerade die starke Nachfrage nach [X.] und verpackter Ware dazu, dass große [X.] von Fleischerzeugnissen wie [X.] die Einsprechende zu 3 ein Erzeugnis wie [X.] in ihr Produktionsprogramm aufnehmen und in zentralen Schneide- und Verpackungsbetrieben verarbeiten.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich einerseits das Bestreben der Erzeuger des Ausgangsprodukts – hier des [X.]s –, das verbrauchsfertige Konfektionieren der Ware in das [X.] zu verlagern. Andererseits stellt dies, wenn es zu einer solchen Rückverlagerung kommt, zentrale [X.] wie die Einsprechende zu 3 vor die Wahl, entweder ein erfolgreiches und wichtiges Erzeugnis wie [X.] aus dem Angebot zu nehmen oder aber dezentral im [X.] zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, was zwangsläufig zu Kostensteigerungen führt.

B. Rechtlicher Rahmen

Der [X.] hat sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Spezifikation für ein Erzeugnis mit einer [X.] vorgeschrieben werden darf, dass das Erzeugnis im Ursprungsgebiet konfektioniert, [X.] aufgeschnitten und verpackt, werden muss, in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (Rechtssache [X.]/01) befasst, die zu der g. U. „[X.]“ ergangen ist (in [X.] z.B. veröffentlicht in [X.], 616); am gleichen Tag ist in der Rechtssache [X.]/00 ein Urteil ergangen, das vergleichbare Fragen beim Reiben und Verpacken von Käse mit der g. U. „Grana Padano“ betraf (in [X.] [X.] veröffentlicht in [X.], 609).

Zu dieser Zeit war in der damals geltenden [X.] keine besondere Vorschrift enthalten, die entsprechende Regelungen in der Spezifikation ausdrücklich erlaubt oder verboten hätte. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Vorschrift in der Spezifikation, wie sie auch im vorliegenden Fall beansprucht wird, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 [X.] [nunmehr Art. 35 A[X.]V] darstelle (a. a. O., [X.]). Sie könne aber gleichwohl mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn nachgewiesen werde, dass die Beschränkung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das Ansehen der [X.] zu erhalten (a. a. O. Nr. 66).

Nahezu zeitgleich mit den genannten Urteilen des [X.] ist die [X.] durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003 vom 8. April 2003 ([X.]. [X.] Nr. L 99 vom 17.4.2003, S. 1) geändert worden. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e [X.] in der geänderten Fassung konnte die Spezifikation Angaben enthalten

„über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geographischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um die Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle zu gewährleisten.“

Diese Vorschrift ist nahezu wortgleich in die [X.] übernommen worden, die die [X.] zum 20. März 2006 aufgehoben und ersetzt hat; sie lautete:

„über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung […] unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten.“

Es wurde somit lediglich das Wort „Rückverfolgbarkeit“ durch „Ursprung“ ersetzt. Eine sachliche Änderung war damit aber offensichtlich nicht beabsichtigt oder eingetreten.

In der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur [X.] war darüber hinaus im 8. Erwägungsgrund ausgeführt:

„Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, [X.] Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des [X.]es können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Solche Beschränkungen sind zu rechtfertigen.“

Dazu regelte Art. 8:

„Legt eine antragstellende Vereinigung in der Produktspezifikation fest, dass die Aufmachung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der [X.] in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden muss, so sind solche produktspezifischen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.“

Mit Wirkung vom 3. Januar 2013 ist die Grundverordnung 510/2006 aufgehoben und durch die jetzt geltend[X.] 1151/2012 ersetzt worden. Die Nachfolgebestimmung zu Art. 4 Abs. 2 Buchst. e [X.] findet sich in Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012. Danach kann die Produktspezifikation enthalten

„Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem [X.]srecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.“

Während der Hinweis auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr schon vorher in dem zitierten 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 enthalten war, ist das Erfordernis einer hinreichenden produktspezifischen Rechtfertigung in den Vorgängervorschriften so nicht explizit enthalten gewesen. Art. 8 Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 hatte vielmehr eine Rechtfertigung der produktspezifischen Beschränkungen verlangt. Das ist nicht ohne weiteres dasselbe.

C. Zu Frage 1:

In Anbetracht dieses rechtlichen Rahmens und der ungewöhnlich langen Dauer des vorliegenden Verfahrens stellt sich für das vorlegende Gericht zunächst die Frage, nach welchen Vorschriften über den Änderungsantrag zu entscheiden ist. Nicht in Betracht kommt dabei nach Auffassung des vorlegenden Gerichts allerdings eine Entscheidung auf der Grundlage der [X.] in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003. Zwar ist der ursprüngliche Änderungsantrag am 23. März 2005 und damit noch unter der Geltung der genannten Verordnung gestellt worden. Der Antrag ist aber mit der am 15. Februar 2007 eingegangenen Eingabe erheblich geändert worden, so dass insoweit allenfalls eine Anwendung der zu diesem Zeitpunkt in [X.] stehenden [X.] in Betracht kommt. So hat auch die [X.] der [X.] die nicht umstrittenen Teile des [X.] nach der [X.] veröffentlicht ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11.9.2012, [X.]). Das vorlegende Gericht ist allerdings der Meinung, dass über den jetzt noch verfahrensgegenständlichen Teil des Antrags auf Basis der geltenden [X.] 1151/2012 entschieden werden muss. Davon geht offensichtlich auch der [X.] aus (vgl. BGH [X.], 1132 [Nr. 25] – [X.]), wobei das vorlegende Gericht nach nationalem Verfahrensrecht (§ 89 Abs. 4 Satz 2 [X.]) im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren an diese Vorgabe ohnehin gebunden ist, sofern nicht der [X.] die Vorlagefrage in anderem Sinne beantwortet.

Die Frage, welche Verordnung anzuwenden ist, kann von entscheidungserheblicher Bedeutung sein, weil – wie unter B. ausgeführt – das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012 vorgesehene Erfordernis einer produktspezifischen Rechtfertigung in der [X.] nicht, jedenfalls nicht explizit enthalten war.

Für eine Anwendung der geltenden [X.] 1151/2012 sprechen folgende Erwägungen:

Die [X.] ist durch Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] 1151/2012 aufgehoben worden; eine besondere Übergangsvorschrift ist – mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 1151/2012 – nicht vorgesehen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass sich an das Verfahren auf [X.] ein Verfahren vor der [X.] der [X.] anschließt (Art. 49 Abs. 4 und Art. 50 bis 52 [X.] 1151/2012). Die [X.] aber hat über den Antrag jedenfalls auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei ihr geltenden Regelung zu befinden. Davon geht auch die [X.] aus, die die nicht umstrittenen Teile des [X.] nach Maßgabe der jetzt geltenden [X.] 1151/2012 genehmigt hat (vgl. die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 561/2013 der [X.] zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [[X.], g. g. A.], [X.]. [X.] Nr. L 167 vom [X.], [X.]. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachdienlich, auf das mitgliedstaatliche Vorverfahren das zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nationalen Behörde geltende Recht anzuwenden.

Dem könnte allerdings entgegenstehen, dass der [X.] in ständiger Rechtsprechung die absolute oder relative Schutzfähigkeit einer [X.]smarke auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke geltenden Rechts prüft (vgl. [X.] [X.], Urteil vom [X.], [X.]/09, [X.], 1096 – [X.]/[X.]; Urteil vom [X.], [X.]/09, [X.], 1098 – [X.]/[X.]). Zu bedenken ist jedoch, dass der Anmeldung einer Marke im vorliegenden Verfahren – wenn man diesen Vergleich anstellen kann – die Einreichung des [X.] bei der [X.] gemäß Art. 49 Abs. 4 [X.] 1151/2012 entsprechen würde, nicht aber das Datum der nationalen Antragstellung. Nur dieses Datum der Antragstellung bei der [X.] ist auch im Verhältnis von g. [X.]. g. A. zu etwaigen kollidierenden Marken maßgeblich, bestimmt also gleichsam die Priorität der [X.]/g. g. A. (Art. 14 [X.] 1151/2012).

Da somit vieles dafür spricht, dass auf den vorliegenden Änderungsantrag die jetzt geltend[X.] 1151/2012 anzuwenden ist, hat das vorlegende Gericht seinen Fragenkatalog vorrangig im Hinblick auf di[X.] 1151/2012 formuliert.

D. Zu den Sachfragen

1. Zu Frage 2.1:

Die Vorlagefrage 2.1 bezieht sich auf die in der beantragten Änderung aufgeführten Gründe für eine Verlagerung der Vorgänge des Schneidens und [X.] von [X.] in das [X.] unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012: „… um die Qualität zu wahren …“). Der Änderungsantrag führt insoweit zwei Rechtfertigungsgründe an; darauf beziehen sich die Teilfragen a) und b).

a) Zu Frage 2.1 a):

Als ersten Rechtfertigungsgrund führt der Änderungsantrag an, dass ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack sowie auf die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit des Erzeugnisses auswirken kann. Dies ist für sich gesehen zweifellos zutreffend. Trotzdem kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die beantragte Änderung der Spezifikation nicht auf diese Weise gerechtfertigt werden. Zum einen kann nicht generell von einem unsachgemäßen Transport ausgegangen werden; vielmehr werden die [X.] von [X.] im eigenen Interesse Wert darauf legen, dass sich der Transport nicht negativ auf das Erzeugnis auswirkt. Zum andern betrifft die Gefahr eines unsachgemäßen Transportes jedes Erzeugnis, ob mit oder ohne g. U. oder g. g. A.. Die beantragte Änderung enthält auch keinerlei Vorgaben für den Transport, die etwaigen Beeinträchtigungen des Erzeugnisses vorbeugen könnten. Darauf hat die Einsprechende zu 3 zutreffend hingewiesen. Es handelt es sich also jedenfalls nicht um eine produktspezifische Rechtfertigung.

Obwohl das vorlegende Gericht somit eigentlich keine Zweifel hat, dass die Vorlagefrage verneint werden muss, besteht Veranlassung, sie dennoch zu stellen. Die [X.] der [X.] hat nämlich vergleichbare Begründungen für eine Verlagerung der Aufmachungsvorgänge in das [X.] durchaus schon akzeptiert. So ist [X.] in der Spezifikation für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) unter Punkt 3.6. ausgeführt:

„Aufschneiden, Portionieren und Verpacken müssen in dem … [X.] erfolgen, damit die Integrität des Erzeugnisses und damit die Qualität des Endprodukts nicht durch Änderungen der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit während des Transports beeinträchtigt werden“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 26.11.2010, [X.]5).

Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in der Spezifikation für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) unter Punkt 3.5.:

„Die Verpackung des Erzeugnisses muss unmittelbar nach der Ernte in dem … angegebenen Gebiet erfolgen, eine spätere Umverpackung außerhalb des geografischen Gebiets ist nicht zulässig, damit es beim Transport oder bei übermäßiger Handhabung des losen Erzeugnisses nicht zu mechanischen Beschädigungen wie Druckstellen oder Rissen kommt. Solche Schäden könnten zu Schimmelbildung und Konsistenzverlusten führen und die Qualität von „[X.]“ beeinträchtigen“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom [X.], S. 18).

Dass ein Fleischerzeugnis wie „[X.]“ durch eine falsche Temperatur während des Transports beeinträchtigt werden kann oder dass sich an Zwiebeln, wenn sie [X.] geworfen werden, Druckstellen bilden und es zu Schimmelbildung kommen kann, sind aus Sicht des vorlegenden Gerichts Selbstverständlichkeiten. Im Übrigen enthalten auch diese Beispiele keinerlei weitere Vorgaben für einen produktspezifisch-sachgemäßen Transport. Wenn dies aber nach Ansicht der [X.] gleichwohl als produktspezifische Rechtfertigung ausreicht, müsste dies auch für den vorliegenden Änderungsantrag gelten. In diesem Fall wäre die Vorlagefrage also zu bejahen.

2. Zu Frage 2.1 b):

Als zweiten Rechtfertigungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung macht die beantragte Änderung der Spezifikation eine Reihe von Vorgaben, die beim Schneiden und Verpacken von [X.] im [X.] zu beachten sind, nämlich:

„- Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem [X.] auszusortieren.

- Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten.

- Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren [X.] das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapackung mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend.

- Auf den Anlagen zum [X.] sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für [X.] untypisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschimmelbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von [X.] verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von [X.] gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

- Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebsvorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von [X.] sowie dem [X.] unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden.“

Dass Schinken, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, vor dem [X.] (Schneiden) auszusortieren sind, ist selbstverständlich, weil das verarbeitete Produkt andernfalls nicht mit der g. g. A. „[X.]“ gekennzeichnet werden dürfte. Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelsüblich. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Alle weiteren Vorgaben gehen nicht über die geltenden Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinaus. In diesem Sinne hat sich das vorlegende Gericht schon in seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 geäußert. Der Antragsteller ist dieser Einschätzung auch nicht entgegengetreten.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der Sachlage, die dem oben erwähnten Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003 in der Rechtssache [X.]/01 ([X.], 616 - [X.]) zugrunde lag. So durften im damaligen Fall z.B. nicht alle spezifikationsgemäßen Schinken auch geschnitten werden, sondern nur Keulen, die bestimmte, strengere Zusatzanforderungen erfüllten, insbesondere in Bezug auf Gewicht, Reifezeit, Wasseraktivität, Feuchtigkeitsgehalt und Fehlen sichtbarer Mängel (s. im Einzelnen das angeführte Urteil Nr. 71-73). Für einige der Verarbeitungsschritte bedurfte es fachmännischer, also auf das spezifische Produkt bezogener Beurteilungen (vgl. das angeführte Urteil Nr. 74).

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht auch insoweit keine Zweifel, dass die Vorlagefrage 2.1 b) – ebenso wie die Frage 2.1 a) – verneint werden muss. Dennoch besteht Veranlassung, die Frage zu stellen. Die [X.] der [X.] hat nämlich wiederum vergleichbare Begründungen für eine Verlagerung der Aufmachungsvorgänge in das [X.] bereits in einer Reihe von Fällen akzeptiert.

So ist [X.] unter Punkt 3.6 der Spezifikation für das Erzeugnis „Speck Alto Adige/[X.] [X.]/[X.] Speck“ (g. g. A.) als Begründung lediglich angeführt worden:

„… damit dem Endverbraucher die Beibehaltung des charakteristischen Geschmacksprofils und der feinen Note des Specks garantiert wird“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 16.4.2011, [X.]2).

Im Eintragungsantrag für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) wird als Begründung für das Schneiden und Verpacken im Ursprungsgebiet angegeben:

„Da dieses empfindliche Erzeugnis … beim Aufschneiden und Verpacken belastenden Einflüssen ausgesetzt sein kann, dürfen diese Vorgänge nur von Personal mit spezifischen Kenntnissen des Produkts durchgeführt werden. Insbesondere ist auf einen möglichst kurzen [X.] der einzelnen Scheiben zu achten, da diese sich sonst braun verfärben“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 5.2.2011, [X.]6).

Dass sich Fleisch- und Wurstwaren bei längerem [X.] verfärben, ist jedem Verbraucher und erst recht kommerziellen [X.]n bekannt. Wozu es hier „Personal[s] mit spezifischen Kenntnissen des Produkts“ bedarf, ist nicht ersichtlich.

Für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) wurde folgende Begründung akzeptiert:

„Bei diesem empfindlichen Erzeugnis … müssen Aufschneiden und Verpacken, deren rasche Abfolge für das Personal mit Stress verbunden sein kann, von sachkundigen Mitarbeitern durchgeführt werden“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 20.1.2011, S. 13).

Ob beim Schneiden und Verpacken von „[X.]“ für die Mitarbeiter Stress entsteht, ist eine Frage der Arbeitsbedingungen. Mit dem Produkt hat dies nichts zu tun.

Als letztes Beispiel sei die g. g. A. „Prosciutto di Sauris“ erwähnt, deren Spezifikation bestimmt:

„… Aufschneiden und Verpacken … erfolgen ausschließlich in Betrieben [im Herkunftsgebiet]. So wird den Verbrauchern garantiert, dass die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben, insbesondere sein ganz besonderer Geschmack und der rauchige Duft“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11.8.2009, S. 36).

Wenn alle diese Begründungen nach Ansicht der [X.] als produktspezifische Rechtfertigung ausreichen, müsste dies auch für den vorliegenden Änderungsantrag gelten. In diesem Fall wäre die Vorlagefrage also zu bejahen.

2. Zu Frage 2.2:

Die Vorlagefrage 2.2 bezieht sich auf die in der beantragten Änderung aufgeführten Gründe für eine Verlagerung der Vorgänge des Schneidens und [X.] von [X.] in das [X.] unter dem Aspekt der Kontrolleffizienz (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.] 1151/2012: „[X.] die Kontrolle zu gewährleisten; …“). Diese Frage betrifft den zentralen Streitpunkt des Verfahrens.

a) Rechtlicher Rahmen

Die amtliche Kontrolle ist ein wesentlicher Bestandteil des mit der [X.] 1151/2012 (und den [X.]) geschaffenen Schutzsystems für Erzeugnisse mit [X.] und g. g. A.. Einzelheiten regeln die Art. 35 bis 40 der [X.] 1151/2012. Danach sind zwei Kontrollsysteme zu unterscheiden:

Einerseits ist eine Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation vorzusehen (Art. 36 Abs. 3 lit. a [X.] 1151/2012); Art. 37 Abs. 1 [X.] 1151/2012 spricht insoweit von einer Kontrolle „vor der Vermarktung“. Insoweit geht es somit um die Kontrolle der Betriebe, die das geschützte Erzeugnis herstellen, also um Kontrollen im [X.]. Inhaltlich bezieht sich die Kontrolle auf die Einhaltung der Spezifikation. In [X.] wird hierfür der Begriff „[X.]“ verwendet. Für diese Art der Kontrolle sieht Art. 7 Abs. 1 lit. g [X.] 1151/2012 vor, dass die Spezifikation Regelungen treffen kann, welche Behörde oder Stelle die Kontrollen durchführen soll und welche besonderen Aufgaben ihr obliegen.

Im vorliegenden Fall ist in der Spezifikation vorgesehen, dass die [X.] vom [X.] durchgeführt wird, das sich hierzu der Firma [X.] GmbH als „beliehenes Unternehmen“ bedient. „[X.] Unter- nehmen“ bedeutet nach [X.] Verwaltungsrecht, dass ein privates Unternehmen von der zuständigen Behörde mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betraut wird und dann auch hoheitlich wie die Behörde tätig werden kann.

Davon zu unterscheiden ist die in Art. 36 Abs. 3 lit. b [X.] 1151/2012 geregelte Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Art. 13 [X.] 1151/2012. Eine solche Kontrolle war in der [X.] noch nicht vorgesehen (vgl. zur [X.] [X.], Urteil vom [X.], [X.]/05, [X.], 524, Rn. 72 ff. - Parmesan). Das [X.] Recht hat eine solche Kontrolle allerdings schon damals vorgesehen (§ 134 [X.]). Hierfür wurde und wird der Begriff „Missbrauchskontrolle“ verwendet. Nach Art. 38 [X.] 1151/2012 müssen die Mitgliedstaaten insoweit Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen.

Welche Behörde diese [X.] durchführt, regelt in [X.] das Recht der Bundesländer, weil nach [X.] Verfassungsrecht die Exekutivgewalt grundsätzlich Angelegenheit der Bundesländer ist. Für die Kontrolle des Betriebs der [X.] zu 3 in [X.] [X.] ist nach dem Recht des Bundeslandes N… das [X.] des [X.]… zuständig.

Nach der geschilderten Rechtslage unterliegen Betriebe, die ein mit einer g. U. oder einer g. g. A. versehenes Erzeugnis durch Schneiden und Verpacken weiter verarbeiten, der Missbrauchskontrolle im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 38 [X.] 1151/2012, da die genannten Maßnahmen ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis betreffen. Wird jedoch – wie vom Antragsteller angestrebt – die Weiterverarbeitung des Erzeugnisses dem [X.] vorbehalten, so ändert sich das [X.]. In diesem Fall würde das Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Rechtssinne „vor der Vermarktung“ stattfinden. Damit würden die Betriebe, die diese Schritte durchführen, der [X.] nach Art. 36 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 37 [X.] 1151/2012 unterliegen.

b) Vorbringen der Beteiligten:

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass – wie auch im Änderungsantrag ausgeführt – eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle außerhalb des [X.] nicht möglich sei. Nur durch kontinuierliche Kontrollen im Herkunftsgebiet durch die zuständige sachkundige Stelle könne sichergestellt werden, dass nur spezifikationsgemäße Schinken verarbeitet werden. Eine durchgängige Qualitätssicherung sei nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses wie das [X.] außerhalb des [X.] durchgeführt würden. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Kontrollen außerhalb des [X.]s einer durchgängigen Kontrolle durch die sachkundige Behörde oder Stelle im [X.] gleichwertig seien. Tatsächlich fänden Kontrollen außerhalb des [X.]s nur bei Bekanntwerden von Verstößen statt.

Dem ist die Einsprechende zu 3 entgegengetreten. Sie ist zunächst der Auffassung, dass sie als „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 [X.] 1151/2012 auch außerhalb des [X.]s des Erzeugnisses einer Herstellungskontrolle unterworfen werden könne. Solche Kontrollen würden bei ihr auch tatsächlich durchgeführt. So verarbeite sie [X.] Schinken mit der g. g. A. „[X.]“, des Weiteren „Bündnerfleisch“ entsprechend der [X.] g. g. A. und auch die garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) [X.]“. In allen diesen Fällen würden die in der jeweiligen Spezifikation benannten Stellen (bei „[X.]“ [X.] die Firma [X.]) Kontrollen bei ihr durchführen. Dies könnte auch bei „[X.]“ geschehen, was aber derzeit nicht der Fall sei.

Es sei auch nicht zutreffend, dass Kontrollen im [X.] einer Kontrolle außerhalb generell überlegen sei. So werde ihr Produktionsbetrieb in [X.]… jeweils einmal pro Jahr von der Firma [X.] GmbH kontrolliert, wobei sich die Kon- trolle in einer bloßen Plausibilitätskontrolle erschöpfe; es werde lediglich geprüft, ob die Warenausgangsmenge in etwa dem Wareneingang entspreche. Eine solche Kontrolle könnte ohne weiteres auch in [X.] durchgeführt werden, wie im Übrigen die genannten Beispiele wie „[X.]“ zeigten.

Darüber hinaus unterliege der Betrieb der [X.] zu 3 umfassenden privaten Kontrollen. Zum einen nehme sie an dem „[X.]-System“ teil, das von der Firma „[X.]“ mit Sitz in [X.] betrieben werde. [X.] sem Kontrollsystem gehörten ca. 130.000 Lebensmittelbetriebe an, darunter ihre Betriebe in [X.] und [X.]… Der Schwerpunkt der Kontrollen liege auf der Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte. Vorgesehen seien sowohl betriebsinterne Kontrollen als auch unabhängige Kontrollen durch Auditoren. – Zum anderen unterziehe sich die Einsprechende zu 3 Kontrollen im Rahmen des sogenannten „[X.]“ [[X.]]. Die Teilnahme hieran sei faktisch zwingend, um den Einzelhandel beliefern zu können. Insoweit fänden jährlich angekündigte Kontrollen statt, die sich auf die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte, stichprobenartig aber auch darauf bezögen, ob bei g. U.- bzw. g. g. A.-Produkten die Spezifikation eingehalten werde.

c) Vorläufige Auffassung des vorlegenden Gerichts (zu Frage 2.2.a):

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts können die Argumente der [X.] zu 3, mit denen sie sich einer Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz entgegensetzt, nicht überzeugen. So geht zunächst der Hinweis auf Art. 46 Abs. 2 [X.] 1151/2012 fehl. Nach dieser Vorschrift sind Wirtschaftsbeteiligte, die ein im Rahmen der Regelungen einer g. U. oder einer g. g. A. vermarktetes Erzeugnis herstellen und lagern oder die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringen, Gegenstand der Kontrolle gemäß Kapitel I dieses Titels. Die Vorschrift verweist somit auf die Art. 35 bis 40, also auf die Hersteller- und die Missbrauchskontrolle. Ob das eine oder das andere Kontrollsystem anzuwenden ist, bestimmt sich somit nach diesen Vorschriften; es hängt also davon ab, ob es um eine Kontrolle „vor der Vermarktung“ oder danach geht. Art. 46 Abs. 2 [X.] 1151/2012 gibt aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ein Konfektionierer wie [X.] die Einsprechende zu 3 durch die Spezifikation einer [X.] unterworfen werden kann.

Daran ändert auch der Vortrag der [X.] zu 3 zu den bei ihr tatsächlich durchgeführten Kontrollen nichts. Der Vortrag zu der g. t. S. [X.]“ tut von vornherein nichts zur Sache, weil es vorliegend um ein g. g. A.-Erzeugnis geht. [X.] ist auch der Vortrag zu der [X.] g. g. A. „Bündnerfleisch“, mag auch das [X.] Schutzsystem weitgehend dem der [X.] angeglichen sein. – Soweit sich schließlich die Einsprechende zu 3 Kontrollen bezüglich des g. g. A.-Erzeugnisses „[X.]“ durch die in der dortigen Spezifikation vorgesehene Stelle (Firma [X.]) unterzieht, kann es sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nur um freiwillige Kontrollen ohne hoheitliche Befugnisse handeln. Die Duldung solcher Kontrollen mögen faktisch zwingend sein, um dieses Produkt in weiter verarbeiteter Form verkaufen zu können. Um eine amtliche Kontrolle mit hoheitlichen Befugnissen kann es sich aber nicht handeln. Denn nach dem oben a) dargestellten rechtlichen Rahmen können hoheitliche Kontrollen außerhalb des [X.]s nur von den für die Missbrauchskontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

[X.] ist schließlich auch der Vortrag der [X.] zu 3 zu den privaten Kontrollsystemen „[X.]“ und „IFS Food“. Der Antragsteller hat hierzu erwidert, dass die Kontrolldichte bei diesen Systemen nur gering sei; die Einsprechende zu 3 ist dem auch nicht weiter entgegengetreten, hat allerdings unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auch im [X.] lediglich einmal pro Jahr kontrolliert werde. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Entscheidend ist zum einen, dass es sich insoweit um rein privat organisierte Kontrollsysteme handelt, deren Schwerpunkt auch gar nicht auf einer Überwachung der Einhaltung der Spezifikation von g. U.- und g. g. A.-Erzeugnissen liegt, sondern auf der Rückverfolgbarkeit der geschnittenen und verpackten Ware. So werden nach dem eigenen Vortrag der [X.] zu 3 Spezifikationskontrollen allenfalls im Rahmen des „[X.]“ und auch hier nur stichprobenartig durchgeführt. Außerdem betreffen diese Systeme nur die Einsprechende zu 3 und – wohl – einen Großteil (nicht alle!) Lebensmittelverarbeiter in [X.]. Maßgeblich für die Rechtfertigung einer Verlagerung der Schritte des Schneidens und [X.] in das [X.] können aber nur die Verhältnisse in der gesamten [X.] sein. Dem vorlegenden Gericht liegen jedoch keine Erkenntnisse dazu vor, ob es vergleichbare private Kontrollsysteme auch in anderen Mitgliedstaaten gibt. Die Beteiligten haben dazu auch nichts vorgetragen.

Festzuhalten ist nach alledem, dass ohne die vom Antragsteller beabsichtigte Verlagerung der Schritte des Schneidens und [X.] in das [X.] insoweit nur [X.] im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 38 [X.] 1151/2012 stattfinden können. In welchem Umfang solche Kontrollen durchgeführt werden, hängt nach Art. 38 [X.] 1151/2012 von einer Risikoanalyse ab. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass solche Kontrollen faktisch nur durchgeführt werden, wenn ein Missbrauchsfall, also ein Verstoß gegen Art. 13 [X.] 1151/2012, bekannt geworden ist oder Verdachtsmomente bestehen; solche Kontrollen finden also nicht ohne konkreten Anlass und rein präventiv statt. Nähere Erkenntnisse hierzu hat das vorlegende Gericht nicht. Allerdings hat auch die Einsprechende zu 3 nicht dargelegt, dass ihr Betrieb in [X.] jemals von der zuständigen Behörde, dem [X.] des [X.]…, im Hinblick auf das g. g. A.-Erzeug- nis „[X.]“ einer Missbrauchskontrolle unterzogen worden sei. Sie hat dies zwar pauschal behauptet, aber keinen einzigen konkreten Kontrollvorgang geschildert. Auch eine von der [X.] zu 3 vorgelegte Stellungnahme des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des [X.]… vom 18. Februar 2016 hat hierzu nichts Konkretes ergeben. Dort wird nur bestätigt, dass diese Behörde die Rückverfolgbarkeit prüfe, und zwar anhand einer Kontrolle des Eigenkontrollsystems des geprüften Betriebes. Durch solche Kontrollen kann zwar festgestellt werden, ob [X.] ein geschnittener und verpackter Schinken aus dem [X.]… bezogen wurde, nicht aber, ob dieser den Anforderungen der Spezifikation entsprochen hat. Von einer weiter gehenden Kontrolle, ob die verarbeiteten g. g. A.-Erzeugnisse der Spezifikation entsprechen, wie es im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 13 und Art. 38 [X.] 1151/2012 erforderlich wäre, ist nicht die Rede. Das alles spricht dafür, dass [X.], wenn überhaupt, dann nur bei konkretem Anlass oder Verdacht stattfinden.

Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Ansicht des Antragstellers zuzustimmen, dass die auf [X.] außerhalb des [X.]s allein möglichen [X.] in ihrer Häufigkeit und Gewähr deutlich hinter den Kontrollen im [X.] zurückbleiben. In diesem Sinne hat auch der [X.] schon in seinem Urteil zu „[X.]“ ausgeführt, dass „Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im [X.] unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden“ ([X.], Urteil vom [X.], [X.]/01, [X.], [X.], 616, 620 – [X.]).

Das vermag aber dem Antrag nicht ohne weiteres zum Erfolg zu verhelfen. Denn die – an sich nicht überraschende – Feststellung, dass regelmäßige Kontrollen im [X.] durch eine mit dem Erzeugnis vertraute Behörde oder Stelle einer anlassbezogenen, also nicht-präventiven Kontrolle außerhalb des [X.]s überlegen ist, stellt wohl grundsätzlich keine produktspezifische Rechtfertigung für die Verlagerung der Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das [X.] dar, wie sie Art. 7 Abs. 1 lit. [X.] 1151/2012 verlangt. Insoweit hat die Einsprechende zu 3 zutreffend darauf hingewiesen, dass die beantragte Änderung der Spezifikation keine über das Übliche hinausgehenden Anforderungen an das Schneiden und Verpacken von [X.] stellt. Auch besondere Anforderungen an die Kontrolle selbst sind nicht vorgesehen. Auch der [X.] hat im Fall „[X.]“ auf die Überlegenheit von Kontrollen im [X.] nur „in diesem Zusammenhang“ (a. a. O. [X.]) hingewiesen, d. h. im Zusammenhang mit den besonderen qualitätsbezogenen Anforderungen beim Schneiden und Verpacken von „[X.]“, wie sie in dem angegebenen Urteil Nr. 70-74 erörtert worden waren. An solchen besonderen Anforderungen fehlt es aber im vorliegenden Fall (s. oben zu Frage 2.2).

d) Zu Frage 2.2.b:

Eine andere Sichtweise könnte sich allerdings daraus ergeben, dass es sich bei [X.] – wie oben A. dargestellt – um ein Erzeugnis handelt, das in erheblichem Umfang auch außerhalb des [X.]s geschnitten und verpackt wird. Bei einem solchen Erzeugnis wird man davon ausgehen dürfen, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Benutzung der g. g. A. für nicht spezifikationsgemäße Produkte generell erhöht ist. Der Antragsteller hat allerdings keine konkreten Missbrauchsfälle darlegen können. Insoweit kann man vorliegend allenfalls von einer abstrakt erhöhten Gefahrenlage ausgehen, die ihre Ursache – wie gesagt – allein in der weiten territorialen Vermarktung des Erzeugnisses (und in der offensichtlich geringen tatsächlichen Kontrolldichte) hat. Die Frage ist daher, ob diese abstrakte Gefahr bei einem in erheblichem Umfang überregional vermarkteten Erzeugnis eine produktspezifische Rechtfertigung für die beantragte Änderung der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt effektiver Kontrolle darstellt.

3. Zu Frage 2.3:

a) Zur Hauptfrage:

Die Vorlagefrage 2.3 bezieht sich auf die in der beantragten Änderung der Spezifikation nur pauschal angesprochene, im laufenden Verfahren aber eingehend diskutierte Frage, ob die Sicherung (und Kontrolle) der Herkunft des weiter zu verarbeitenden oder weiter verarbeiteten Erzeugnisses einen hinreichenden Grund dafür darstellt, das Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses dem [X.] vorzubehalten (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. [X.] 1151/2012: „[X.] den Ursprung … zu gewährleisten; …“).

In seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 hat das vorlegende Gericht die beantragte Änderung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses (und deren Kontrolle) für gerechtfertigt angesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ohne die beantragte Regelung der Transport des Produkts an beliebige Verarbeitungsstätten erfolgen könne, wobei auch mehrfache Verkäufe dazwischengeschaltet sein könnten. Die Handelswege könnten dadurch sehr unübersichtlich werden, was eine effektive Kontrolle nahezu unmöglich machen könne. Hinzu komme, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen sei, ob es sich um echten [X.] handele oder nicht. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom Antragsteller vorgesehene Rückverlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort sei daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten [X.]s.

Gegen diese Auffassung könnte allerdings – zumindest unter der jetzt geltenden [X.] 1151/2012 – sprechen, dass es sich bei diesen Erwägungen wiederum nicht um produktspezifische Rechtfertigungsgründe handelt. Das vorlegende Gericht neigt daher aus heutiger Sicht dazu, bereits die Hauptfrage 2.3 zu verneinen, so dass es auf die Zusatzfragen nicht mehr ankäme.

b) Zur Zusatzfrage a):

Die Einsprechende zu 3 hat vorgetragen, dass die Rückverfolgbarkeit der von ihr verarbeiteten Fleischerzeugnisse und so auch des [X.]s u. a. aufgrund der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des [X.], zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [im Folgenden: [X.] 178/2002] sichergestellt sei. Der [X.] war insoweit der Auffassung, dass das vorlegende Gericht sich in seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 (unter anderem) mit diesem Sachvortrag nicht befasst und damit das rechtliche Gehör der [X.] zu 3 verletzt habe. Er ist somit der Ansicht, dass dieses Vorbringen für das vorliegende Verfahren wesentlich ist.

Nach Art. 18 Abs. 1 [X.] 178/2002 ist die Rückverfolgbarkeit u. a. von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Nach Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift sind hierzu Systeme und Verfahren einzurichten, die sowohl die Bezugs- als auch die Absatzwege dokumentieren; Abs. 4 verlangt darüber hinaus eine entsprechende Kennzeichnung der Lebensmittel. Das vorlegende Gericht war allerdings in seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 der Meinung, dass die Verlagerung der weiteren Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das Herkunftsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit gleichwohl sinnvoll sei. Das zeige die ab 1. Juli 2012 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 931/2011 vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.]. [X.] Nr. L 242 vom [X.], [X.] [im Folgenden: [X.] 931/2011]). Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung sei ausgeführt, dass sich in [X.] der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Buchführung nicht immer ausreiche, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrung mit der Durchführung der einschlägigen Verordnungen habe gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügten, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen seien, vor allem im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies habe in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar gewesen seien.

Das vorlegende Gericht hat somit damals aus der [X.] 931/2011 den Schluss gezogen, dass die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der [X.] 178/2002 offenbar nicht ausreichen, um die Rückverfolgbarkeit hinreichend zu gewährleisten. Die Einsprechende zu 3 hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 jedoch den gegenteiligen Schluss gezogen: Gerade weil die lebensmittelrechtlichen Instrumentarien der Rückverfolgbarkeit verbessert worden seien, bedürfe es (auch) unter diesem Gesichtspunkt der beantragten Regelung nicht.

c) Zur Zusatzfrage b):

Die Einsprechende zu 3 hat vorgetragen, dass sie – wie zahlreiche andere Lebensmittelhersteller – sowohl an dem von der Firma „[X.]“ betriebenen „[X.]-System“ als auch an dem „IFS [International Featured Standard] Food-System“ teilnehme; s. dazu bereits oben zu Frage 2.2 unter Buchstabe b). Die Teilnahme an diesen Systemen sei faktisch zwingend, um die produzierten Lebensmittel im Einzelhandel absetzen zu können. Sie gewährleiste eine einwandfreie und auch kontrollierte Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

Das vorlegende Gericht hält diesen Vortrag aus den oben zu Frage 2.2 unter Buchstabe c) angeführten Gründen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht für relevant, da er lediglich die Situation der [X.] zu 3 und darüber hinaus – wohl – der meisten (nicht aller) Lebensmittelproduzenten in [X.] beschreibt. Im vorliegenden Fall kommt es aber auf die Situation in der [X.] insgesamt an. Dazu ist nichts vorgetragen worden. Das vorlegende Gericht hat auch keine Erkenntnisse dazu, ob es vergleichbar sichere private Rückverfolgbarkeitssysteme in den anderen Mitgliedstaaten gibt.

Allerdings hat der [X.] in seinem Beschluss vom 3. April 2014 das Vorbringen der [X.] zu 3 für wesentlich erachtet. Aus diesem Grund sieht sich das vorlegende Gericht gehalten, die Zusatzfrage b) zu stellen.

4. Zu Frage 2.4.:

Falls eine der Fragen 2.1 bis 2.3 vom [X.] bejaht werden sollte, würde dies bedeuten, dass die beantragte Änderung der Spezifikation grundsätzlich hinreichend gerechtfertigt wäre. In diesem Falle stellt sich die weitere Frage, ob ein gegenüber dem zwingenden Schneiden und Verpacken im [X.] milderes Mittel in Betracht kommt.

a) Vortrag der [X.] zu 3:

Die Einsprechende zu 3 hat in diesem Zusammenhang auf die noch nicht in [X.] befindliche, von der [X.] der [X.] aber bereits geprüfte und veröffentlichte Spezifikation zu der g. g. A. „Saucisson d´Ardenne“ verwiesen. Dort sei vorgesehen, dass sich außerhalb des [X.]s ansässige [X.] des Erzeugnisses einer Kontrolle durch die in der Spezifikation benannte Stelle im Hinblick auf „Verpackung, Aufmachung, endgültige Präsentation des Produkts“ zu unterziehen hätten. Mit Erlass der Eintragungsverordnung wirke diese Bestimmung wie ein Gesetz. Das Beispiel zeige, dass es auch außerhalb des [X.]s hoheitliche g. g. A.-Kontrollen geben könne.

b) Vorläufige Auffassung des vorlegenden Gerichts:

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss die Frage 2.4 wohl verneint werden. Zunächst erscheint es ausgeschlossen, dass eine antragstellende Vereinigung einer nationalen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die Spezifikation hoheitliche Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten verleiht. Dieses Argument ist allerdings nicht durchschlagend. Es ließe sich immerhin die Auffassung vertreten, dass ein außerhalb des [X.] ansässiger [X.] des Erzeugnisses in dem Fall, dass er die in der Spezifikation vorgeschriebenen Kontrollen verweigert, kein spezifikationsgemäßes Produkt anbieten kann, also die g. g. A. nicht benutzen darf.

Entscheidend ist jedoch etwas anderes: In seinem Urteil zu der g. U. „[X.]“ hat der [X.] bereits ausgeführt, dass es „kaum vorstellbar“ sei, dass die Vertreter der Inhaber der g. U. „solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einrichten könnten“ (a. a. O. [X.]), was sich allerdings auf die spezifischen Kontrollen von „[X.]“ bezog. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Spezifikation solche Kontrollen außerhalb des [X.]s gar nicht vorsehen darf. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. g [X.] 1151/2012 kann die Spezifikation nur die [X.] im Sinne von Art. 37 [X.] 1151/2012 regeln, also die Kontrollen im [X.]. Zwar kann man vielleicht davon ausgehen, dass der Katalog des Art. 7 Abs. 1 [X.] 1151/2012 nicht abschließend ist (vgl. zu Art. 4 Abs. 2 [X.] [X.], Urteil vom [X.], [X.]/01, [X.], [X.], 616, 618 – [X.]). Nach dem oben zu Frage 2.2 unter Buchstabe a) beschriebenen Regelungsmodell der Art. 35 ff. [X.] 1151/2012 ist die Kontrolle von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen (Missbrauchskontrolle) jedoch Sache der Mitgliedstaaten. Eine Regelung wie die zu der g. g. A. „Saucisson d´Ardenne“ verstößt daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gegen die Grundverordnung 1151/2012 und hätte von der [X.] der [X.] nicht gebilligt werden dürfen.

E. Zu Frage 3:

Insoweit wird auf die Erläuterung zu Frage 1 verwiesen.

Meta

30 W (pat) 33/09

18.05.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Art 7 Abs 1 Buchst e EUV 1151/2012, Art 4 Abs 2 Buchst e EGV 510/2006, Art 8 EGV 1898/2006

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2017, Az. 30 W (pat) 33/09 (REWIS RS 2017, 10713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10713


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 6/12

Bundesgerichtshof, I ZB 6/12, 03.04.2014.


Az. 30 W (pat) 33/09

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 12.08.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 18.05.2017.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 13.10.2011.


Az. I ZB 72/19

Bundesgerichtshof, I ZB 72/19, 03.09.2020.


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