Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09

30. Senat | REWIS RS 2011, 2437

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WIRTSCHAFT

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Schwarzwälder Schinken (geografische Angabe)" – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Änderung der Rechtslage kann Grund für die Änderung der Spezifikation darstellen – zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf


Leitsatz

Schwarzwälder Schinken

1. Eine Änderung der Rechtslage kann einen Grund für die Änderung der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darstellen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“

(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2. des [X.] vom 5. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als der Antrag  auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ vom 18. April 2005 zurückgewiesen worden ist.

II. Es wird festgestellt, dass der genannte Antrag in der Fassung der Spezifikation vom 10. August 2007 (Datum der [X.] im Markenblatt) den Anforderungen der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 entspricht.

Gründe

I.  

1

Die [X.]ezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist auf [X.]ntrag des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller für „Fleischerzeugnisse“ mit Verordnung ([X.]) Nr. 123/97 der [X.] vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des [X.]nhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 1107/96 der [X.] über die Eintragung der geografischen [X.]ngaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in [X.]rt. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren seit dem 25. Januar 1997 als geografische [X.]ngabe eingetragen. Die dem damaligen [X.]ntrag zugrunde liegende [X.]eschreibung enthielt keine Vorgaben zum Schneiden und Verpacken des geschützten Erzeugnisses.

2

Mit [X.]ntrag vom 23. März 2005 (eingegangen im [X.] am 18. [X.]pril 2005) begehrt der [X.] die Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen [X.]ngabe „Schwarzwälder Schinken“ gemäß [X.]rt. 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen [X.]ngaben und Ursprungsbezeichnungen für [X.]grarerzeugnisse und Lebensmittel, mit Wirkung vom 31. März 2006 ersetzt durch die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen [X.]ngaben und Ursprungsbezeichnungen für [X.]grarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden als „[X.]“ zitiert) aufgrund technischer Fortschreibung des Herstellungsprozesses; dazu hat er eine geänderte Spezifikation gemäß [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 eingereicht. Neben Änderungen zur Klarstellung und [X.]npassung der bisherigen Spezifikation an geänderte Produktionsmethoden und rechtliche Rahmenbedingungen beansprucht der [X.]ntragsteller eine zusätzliche Regelung, wonach zukünftig das gewerbliche [X.]ufschneiden und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs des aufgeschnittenen Produkts ebenfalls im [X.] zu erfolgen habe. [X.]usnahmen sind lediglich für Einzelhandels-, Gaststätten- und Cateringbetriebe vorgesehen.

3

[X.] 3.2. hat zur Prüfung des [X.] Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen gemäß § 133 i. V. m § 130 [X.]bs. 3 [X.] a. F. eingeholt. Die Stellungnahmen haben hinsichtlich der in die Spezifikation neu aufzunehmenden Vorgaben, wonach das [X.]ufschneiden und Verpacken des Schinkens künftig nur noch im Herstellungsgebiet erfolgen dürfe, kein einheitliches [X.]ild ergeben. Zum Teil wird die beabsichtigte Regelung für die Sicherung der Qualität und der Rückverfolgbarkeit nicht für erforderlich und für nicht verhältnismäßig, zum Teil auch als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Zudem werden wirtschaftliche Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen befürchtet.

4

Der [X.]ntragsteller hat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der [X.]eteiligung ausgeführt, seit dem Zeitpunkt der Eintragung [X.]nfang der 90er Jahre habe sich die Vermarktungssituation des [X.] massiv geändert, insbesondere in Discountern werde immer mehr vorgeschnittene und verpackte Ware nachgefragt. Zum Zeitpunkt der Eintragung des [X.] sei die Verarbeitungsmethode des sog. [X.] jedoch noch nicht bekannt gewesen und praktiziert worden. Wenn ein [X.] außerhalb des [X.]es erfolge, sei eine Kontrolle und Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit nicht möglich; die zuständige Kontrollbehörde befürworte die Änderung der Spezifikation daher ausdrücklich. Wirtschaftliche Nachteile für kleinere und mittlere Unternehmen seien nicht zu befürchten, da der Kostenaufwand für eine Slice-[X.]nlage vertretbar sei. Es liege hier eine vergleichbare Sachlage vor wie bei der Entscheidung des [X.] vom 20. Mai 2003 zur Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“. Die beantragte [X.] sei zwingend erforderlich, es gebe keine milderen Mittel zur Erreichung der erforderlichen Qualitätssicherung. Das Schneiden und Verpacken des [X.] stelle einen wesentlichen Teil des Produktionsprozesses dar, der Schwarzwälder Schinken sei ebenso wie Parmaschinken und [X.] Speck nicht resistent gegenüber Defekten. Zudem habe es in der Vergangenheit bereits Unstimmigkeiten bei der Menge des außerhalb des [X.]es verarbeiteten Schinkens gegeben, so dass die Rückverfolgbarkeit derzeit nicht gewährleistet sei.

5

Der [X.]ntragsteller hat eine überarbeitete Fassung der zu ändernden Spezifikation eingereicht, die am 10. [X.]ugust 2007 im Markenblatt veröffentlicht wurde.

6

Gegen die vorgesehene Änderung der Spezifikation in [X.]bschnitt e), wonach die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens ausschließlich im Herkunftsgebiet vorgenommen werden dürfen, sind Einsprüche eingelegt worden.

7

Die Einsprechende zu 1 hat mit [X.] vom 31. Oktober 2007, eingegangen beim [X.] am 5. November 2007, Einspruch eingelegt. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, sie sei in [X.] ansässig und verarbeite seit über 20 Jahren Schwarzwälder Schinken zu S[X.]-[X.]ufschnittpackungen; der dort [X.]e Schinken stamme  aus ihrer [X.]etriebsstätte im [X.], wo die weitere Einsprechende zu 2 im [X.] fertige. Durch die Eintragung wie beantragt wäre ihr die Herstellung und der Verkauf von [X.]em Schinken in [X.] nicht mehr möglich. Die Qualitätskontrolle sei auch beim [X.] außerhalb des [X.] möglich.

8

Die Einsprechende zu 2 hat ihren mit [X.] vom 8. November 2007 eingelegten und am 10. November 2007 beim [X.] eingegangen Einspruch damit begründet, dass die derzeit mit der Qualitätskontrolle und Mengenplausibilität betraute Firma auch [X.] außerhalb des [X.]es kontrollieren könne. Entscheidend für die Qualität des [X.]en Produkts sei vorrangig die Qualität des [X.], nicht hingegen der Standort des [X.]s.

9

Die Einsprechende zu 3 hat mit [X.] vom 5. Dezember 2007, eingegangen beim [X.] am 6. Dezember 2007, Einspruch eingelegt. Zur [X.]egründung hat sie u. a. ausgeführt, [X.]rt. 9 [X.] erlaube Änderungen der Spezifikation nur unter engen Voraussetzungen, was sich schon aus den Erwägungsgründen 12 und 15 zu der [X.] ergebe. Zudem stütze sich der [X.]ntrag allein auf organisatorische Probleme der Überwachung der Einhaltung der Spezifikation; die Organisation ausreichender Kontrollen falle aber nach [X.]rt. 10 [X.] in den Verantwortungsbereich der Mitgliedsstaaten und könne nicht durch eine entsprechende [X.] zu Lasten der Erzeuger und Verarbeiter des Produkts gehen. Die beabsichtigte Änderung führe zu einer Erweiterung des Schutzbereichs vergleichbar einer Ursprungsbezeichnung, ohne dafür den notwendigen Nachweis eines Qualitäts- oder Traditionszusammenhangs zu erbringen. Die nachträgliche Änderung der Spezifikation sei kein Mittel, unzureichende Qualitätskontrollen zu verbessern, vorliegend stelle die beabsichtigte Änderung eine ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung dar. Eine solche [X.]eschränkung könne nach der Rechtsprechung des [X.] (zu „Prosciutto di Parma“ und „Grana Padano“) nur auferlegt werden, wenn sie zur Erhaltung des [X.]nsehens der geografischen [X.]ngabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sei. Der [X.] habe dies formuliert auf der Grundlage der umfangreichen, substantiell begründeten und präzisen Kontroll- und Qualitätsanforderungen der Produktionsschritte von Parmaschinken bzw. Grana Padano. Diese typischen Merkmale fehlten aber beim Verarbeiten von Schwarzwälder Schinken. Die Verarbeitung sei nie ein qualitätsbildendes Merkmal des [X.] gewesen, da sich keinerlei typische, örtliche Verfahren zum Schneiden und Verpacken entwickelt hätten. Es sei vielmehr geübte Praxis, dass der Schinken von [X.]etrieben außerhalb des Schutzgebietes geschnitten und verpackt werde. Ein Erfordernis, die Spezifikation zu ändern, bestehe nicht; der [X.]ntragsteller habe auch keine detaillierteren [X.]ngaben zu den beim [X.]ufschneidevorgang erforderlichen Kontrollmaßnahmen gemacht.

Der [X.]ntragsteller hat zu den Einsprüchen Stellung genommen und auf die Missbrauchsgefahr sowie die Kontrollschwierigkeiten beim [X.] außerhalb des Herkunftsgebiets hingewiesen. Wirtschaftliche Nachteile seien nicht zu befürchten, da jede größere, mittelständisch organisierte Metzgerei über eine eigene Sliceanlage verfüge. Das [X.] erfolge im Herkunftsgebiet ausschließlich auf einer für Schwarzwälder Schinken bestimmten [X.]nlage, so dass die Kontamination mit einer für diesen Schinken unspezifischen Keimflora wie z. [X.]. Hefen vermieden werde. Das Schneiden im Herstellerbetrieb habe auch den Vorteil, dass eventuelle Qualitätsabweichungen des zu schneidenden Schinkens vom fachkundigen Personal erkannt würden. Es seien dieselben [X.]nforderungen wie beim Schneiden und Verpacken des Parmaschinkens zu beachten. Zur Einhaltung der sensorischen und hygienischen Qualität und zur Sicherung der [X.]uthentizität des [X.] dürfe das Schneiden und Verpacken nur im Schutzgebiet erfolgen.

Mit [X.]eschluss vom 5. Dezember 2008 hat die Markenabteilung 3.2. festgestellt, dass der Änderungsantrag der [X.] entspreche, soweit er sich nicht auf die [X.]ngaben zum Schneiden und Verpacken in [X.]bschnitt e) der Spezifikation gemäß Änderungsantrag beziehe. Hinsichtlich der [X.]ngaben zum Schneiden und Verpacken wurde der Änderungsantrag zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat die Markenabteilung ausgeführt, für die damit angestrebte [X.]eschränkung dieser Vorgänge auf das Herstellungsgebiet des [X.] enthalte der [X.]ntrag keine ausreichende Rechtfertigung im Sinne der Entscheidung des [X.] zu „Prosciutto di Parma“. [X.]eim [X.]ufschneiden und Verpacken eines Schinkens handle es sich zwar um wichtige Vorgänge, die gegebenenfalls die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem [X.]nsehen der geschützten geografischen [X.]ngabe schaden könnten. Der [X.]ntragsteller verfolge mit der Änderung der Spezifikation das Ziel, mittels einer durchgängigen Kontrolle des gesamten [X.], einschließlich des [X.] und Verpackens, durch die zuständige Kontrolleinrichtung die Einhaltung der Qualitätsmerkmale des [X.] und seine [X.]uthentizität zu gewährleisten. Hierzu seien vorgesehen die Durchführung von Mengenplausibilitätskontrollen sowohl in den produzierenden wie auch in den schneidenden [X.]etrieben sowie die [X.]ufnahme bestimmter Qualitäts- und Produktionsmerkmale, die beim [X.] eingehalten werden müssten wie die Einhaltung der Produktspezifikation durch den zu verarbeitenden Schinken, die maximale Scheibendicke, die mikrobiologische Stabilisierung der [X.]romapackung durch einen X CO2 [X.]nteil bei dünnen Scheiben, das Reinigen und Desinfizieren der Slice-[X.]nlage, wenn zuvor andere Produkte geschnitten wurden, sowie die bakteriologische [X.]etriebsüberwachung. [X.]ei diesen Maßnahmen handle es sich jedoch weitgehend um [X.]nforderungen und Hygienestandards, die beim [X.]ufschneiden und Verpacken von Rohschinken allgemein gelten würden und keinen [X.]ezug zum Produkt Schwarzwälder Schinken hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Vorgaben auch von anderen Kontrollstellen in [X.] und auch in anderen Mitgliedstaaten der [X.] wirksam überwacht werden könnten. Dies gelte auch hinsichtlich der in der Spezifikation genannten überprüfbaren Eigenschaften des ganzen Schinkens. Insbesondere erscheine eine nachhaltige Durchführung der für die [X.]uthentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des [X.]s möglich, etwa durch Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten. Nach [X.]rt. 10 und 11 [X.] müsse in allen Mitgliedsstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden, auch im [X.] liege die Kontrolle nicht in einer Hand. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit erheblich von den [X.]edingungen, die für die Verarbeitung des Prosciutto di Parma gelten. In der betreffenden Spezifikation seien nämlich die einzelnen Schritte der Verarbeitung und die damit einhergehenden ständigen (internen) Qualitätskontrollen sehr detailliert und streng geregelt. Deren Überwachung umfasse daher auch eingehende technische Maßnahmen und setze ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse der Produkteigenschaften voraus, so dass eine Kontrolle außerhalb des [X.]es nicht die gleiche Garantie für die Qualität und Echtheit des Schinkens gebe. Vorliegend sei nicht der erforderliche Nachweis erbracht, dass die beantragte [X.]eschränkung des Schneidens und Verpackens auf das abgegrenzte geografische Gebiet ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das [X.]nsehen des [X.] zu erhalten. Dies könne auch durch weniger einschneidende Maßgaben für die Verarbeitung erreicht werden.

Gegen den die Änderung zurückweisenden Teil des [X.]eschlusses hat der [X.]ntragsteller [X.]eschwerde eingelegt.

Zur [X.]egründung hat der [X.]ntragsteller im Wesentlichen ausgeführt, für geografische [X.]ngaben und Ursprungsbezeichnungen müsse derselbe rechtliche Schutz gelten. Davon gehe auch der [X.]eschluss der Markenabteilung aus, der die Grundsätze herangezogen habe, die der [X.] für die Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ aufgestellt habe. Es sei inkonsequent, dem [X.]ntragsteller den begehrten Schutz zu verweigern, da in [X.]ezug auf das Kontrollbedürfnis insbesondere der letzten Verarbeitungsstufe (Zuschneiden und [X.]bpacken des Schinkens) wegen der hierbei bestehenden Manipulationsgefahren keine relevanten Unterschiede zum vorstehend genannten Fall bestünden.

[X.]rt. 9 [X.] erlaube eine Änderung der Spezifikation, ohne die insoweit erforderlichen Gründe abschließend zu benennen. Wesentliche neue Marktentwicklungen, die aus einem geänderten Verbraucherverhalten resultieren, seien zu den legitimen [X.] zu zählen.

Zudem sei eine nachhaltige Kontrolle außerhalb des [X.]es nicht möglich. Nach [X.]rt. 11 [X.] habe die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung zu erfolgen, danach sei eine Kontrolle nur noch schwer möglich. [X.]ei dem portionierenden Schneiden und Verpacken des Schinkens handele es sich um Vorgänge, die vor der Vermarktung anzusiedeln seien, so dass die Kontrolle hinsichtlich Produktqualität und Mengenplausibilität des verarbeiteten Schinkens in [X.]ezug auf die Einhaltung der Spezifikation im Herkunftsgebiet erfolgen müsse. Mengenplausibilitätskontrollen zur Rückverfolgbarkeit außerhalb des [X.]s könnten keinen ausreichenden Ersatz hierfür bieten. Die Verpflichtung zum [X.]ufbau einer effektiven Kontrolleinrichtung treffe den Mitgliedsstaat, aus dem das Produkt mit der geschützten Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung stamme.

Die Kontrolle im Herkunftsgebiet sei verhältnismäßig und verletze die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nicht. Die Kontrolle außerhalb des [X.]es sei kein gleich geeignetes Mittel, da nur die zur Kontrolle berufene [X.]ehörde im [X.] eine effektive präventive Kontrolle bieten könne. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei die Kontrolle im Herkunftsgebiet auch erforderlich. Demnach seien Verarbeitungsvorgänge, die die Qualität des Produkts mindern könnten, wie das [X.]bfüllen von Wein, das Reiben, Schneiden und Verpacken von Käse und Schinken im [X.] gerechtfertigt zur Erhaltung des [X.]nsehens der Ursprungsbezeichnung. Nach diesen Grundsätzen böten auch beim Schwarzwälder Schinken Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses, als diejenigen, die im [X.] durchgeführt würden. [X.]ei nicht ordnungsgemäßer [X.]ehandlung trete auch beim [X.] des [X.] eine Geschmacksveränderung ein, die den spezifischen Geschmack nachhaltig negativ verändere. Die Rechtsprechung des [X.] lasse die Gefahr unzureichender Kontrollen außerhalb des [X.]s für die Rechtfertigung der Durchführung innerhalb des Gebiets ausreichen. Unzulässige [X.]eimischungen oder Streckungen könnten bei einer Kontrolle vor Ort durch fachmännisch besonders geschulte Kräfte eher aufgedeckt werden. Gerade die [X.]eteiligung internationaler Konzerne bei der Produktion und Verarbeitung ermögliche keine effektive Kontrolle mehr, die [X.]eispiele von Vorgaben zum Schneiden im Herkunftsgebiet in Spezifikationen vergleichbarer Schinkenprodukte wie z. [X.]. Tiroler Speck und Katenschinken zeigten die Notwendigkeit derartiger Regelungen.

Der [X.]ntragsteller beantragt,

den angefochtenen [X.]eschluss insoweit abzuändern, als darin der [X.]ntrag auf Änderung der Spezifikation im Hinblick auf die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens im Herkunftsgebiet zurückgewiesen worden ist.

Die [X.] zu 2 und zu 3 beantragen,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung hat die Einsprechende zu 3 unter [X.]ezugnahme auf ihre Einspruchsbegründung ausgeführt, der [X.]ntragsteller habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die von ihm begehrten gravierenden Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich seien. Die vom [X.]ntragsteller beantragte Änderung habe zum Ziel, andere Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen. Zweck einer geografischen [X.]ngabe sei es, die [X.] zu schützen. Die Verkehrsauffassung gehe hier aber nicht dahin, dass Schwarzwälder Schinken auch im [X.] [X.] werde; es bestehe vielmehr eine jahrelange Übung, auch außerhalb des [X.]s zu [X.]. Eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei eine rein organisatorische Frage. Vermeintliche Kontrolldefizite außerhalb des Schutzgebietes bestünden nicht, das [X.] Recht biete vielmehr ausreichende und effektive privatrechtliche und administrative Schutzmechanismen. Die behauptete Gefahr des Missbrauchs bei der Verarbeitung des [X.] durch „[X.]eimischungen oder Streckungen“ bestehe nicht.

Die vom [X.] aufgestellten strengen Kriterien an die Rechtfertigung der beantragten [X.]eschränkung seien nicht erfüllt. Der Gerichtshof fordere besondere, produktspezifische [X.]nforderungen an die Verarbeitung, welche die Verarbeitung im Herkunftsgebiet zur Erhaltung der spezifischen Merkmale des Produkts unbedingt erforderlich machten. Der [X.]ntrag enthalte hingegen nur allgemein geltende lebensmitteltechnische [X.]nforderungen. Schwarzwälder Schinken könne überall dort geschnitten werden, wo übliche Verarbeitungsstandards eingehalten würden. Selbst im Schutzgebiet seien Kontrollen bislang nur sporadisch erfolgt.

Ergänzend hat die Einsprechende zu 3 auf die Entscheidung des [X.] vom 3. März 2011 in der Rechtssache [X.]/09 bezüglich getrockneter Weintrauben hingewiesen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es auch in der Praxis unüblich sei, in der Spezifikation von geografischen [X.]ngaben zu Schinkenprodukten Vorschriften über die Vorgänge des Schneidens und Verpackens vorzusehen. Hierzu verweist die Einsprechende zu 3 auf die geschützten [X.]ngaben „Prosciutto [X.]“, „Jambon de l’[X.]rdèche“ und „[X.] Katenschinken“. [X.]uch der Verbraucher stelle keine entsprechende Erwartung an geografische [X.]ngaben, die Schinkenprodukte zum Gegenstand hätten.

Die Einsprechende zu 2 hat sich den [X.]usführungen der [X.] zu 3 angeschlossen und im Übrigen ausgeführt, dass die beabsichtigte Regelung dazu führe, dass die Geschäftsgrundlage für ihre Erwerbstätigkeit entfalle, da sie als Lohnräucherer für [X.]etriebe tätig sei, die außerhalb des [X.]s Schinken verarbeiteten.

Die Einsprechende zu 1 hat sich im [X.]eschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der [X.]kten [X.]ezug genommen.

II.

Die [X.]eschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der [X.]eschluss der Markenabteilung ist insoweit aufzuheben, als darin der [X.]ntrag auf Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen [X.]ngabe „Schwarzwälder Schinken“ zurückgewiesen worden ist, da der [X.]ntrag auch insoweit den [X.]nforderungen der [X.] entspricht.

1. [X.]rt. 9 [X.] eröffnet die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen [X.]ngabe. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Der [X.]ntragsteller verfügt als Vereinigung von Herstellern von Schwarzwälder Schinken über ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikation und ist daher antragsbefugt ([X.]rt. 9 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 i. V. m [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 und 2 [X.]).

b) Nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 [X.] kann die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragt werden „insbesondere zur [X.]erücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue [X.]bgrenzung des geografischen Gebiets“. Die möglichen Gründe für eine gerechtfertigte Änderung sind damit nicht abschließend genannt, so dass auch andere, in gleicher Weise gewichtige Gründe herangezogen werden können.

Im vorliegenden Fall hat sich der [X.]ntragsteller darauf berufen, dass aufgrund eines seit der Schutzgewährung im Jahre 1997 geänderten [X.] rund zwei Drittel der Produktion des [X.] geschnitten und portionsweise verpackt würden. Damit seien wesentliche Veränderungen bei der Vermarktung eingetreten, die sich entscheidend auf den Produktionsprozess auswirkten. Dadurch dass ganze Schinken in weitaus geringerem Umfang auf den Markt kommen, habe sich das Kontrollbedürfnis entsprechend verändert. Die Einsprechende zu 3 ist dem allerdings entgegengetreten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die beantragte Änderung der Spezifikation sind nämlich bereits deswegen erfüllt, weil weder zum Zeitpunkt der [X.]ntragstellung für die geografische [X.]ngabe „Schwarzwälder Schinken“ im „Eilverfahren“ nach [X.]rt. 17 der damals geltenden [X.] noch zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 1997 absehbar war, dass die Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation in das Herkunftsgebiet verlegt werden können. Dass dies überhaupt möglich ist, ist erst durch die Urteile des [X.] vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen „Prosciutto di Parma“ ([X.], 616 ff.) und „Grana Padano“ ([X.], 609 ff.) und die zeitgleich betriebene Änderung der [X.] durch die Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003 ersichtlich geworden (s. hierzu Ströbele/Hacker, [X.], 10. [X.]ufl., § 130 Rn. 62). Diese Änderung der Rechtslage ist den in [X.]rt. 9 [X.]bs. 1 [X.] explizit anerkannten Gründen für eine Änderung der Spezifikation ohne weiteres gleichzustellen.

2 Der [X.]ntrag, der eine wesentliche Änderung der Spezifikation im Sinne von [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] zum Gegenstand hat, ist auch in der Sache begründet.

a) [X.] ist in dem angefochtenen [X.]eschluss zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Änderung, das Schneiden des Schinkens nur noch im Herkunftsgebiet zuzulassen, um eine [X.]eschränkung des freien Warenverkehrs handelt, die nach [X.]rt. 8 der [X.] ([X.]) Nr. 1898/2006 besonders zu rechtfertigen ist. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass sich die Markenabteilung insoweit an den Grundsätzen orientiert hat, die der [X.] in der Rechtssache „Prosciutto di Parma“ aufgestellt hat.

b) Nach dieser Entscheidung ([X.], 616 ff.) handelt es sich beim [X.]ufschneiden und Verpacken eines Schinkens um wichtige Vorgänge, die die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem [X.]nsehen der geschützten geografischen [X.]ngabe schaden können (a. a. [X.] Nr. 68). Daher können hierfür besondere technische Regeln festgelegt werden, um Qualität und Herkunftsgarantie zu gewährleisten (a. a. O Nr. 48, 49). So soll eine Spezifikation, mit der vorgeschrieben wird, dass das [X.]ufschneiden und Verpacken im [X.] erfolgen muss, es den Inhabern der geschützten [X.]ngabe ermöglichen, die Kontrolle über die jeweilige [X.]ufmachungsform zu behalten. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis, dass diese Vorgaben ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellen, um das [X.]nsehen der geschützten [X.]ngabe zu erhalten (a. a. [X.] Nr. 65, 66). Im dortigen Fall hat der Gerichtshof die Verlagerung des Schneidens und Verpackens in das [X.] nach einem System von genau und streng geregelten technischen Maßnahmen und Kontrollen in [X.]ezug auf Echtheit und Qualität als gerechtfertigt gesehen, insbesondere vor dem Hintergrund effektiver Kontrollen ausschließlich im [X.] (a. a. [X.] Nr. 75, 76).

Ob die in dieser Entscheidung aufgestellten strengen Kriterien nach wie vor uneingeschränkt anwendbar sind, könnte allerdings zweifelhaft sein. Der Entscheidung des [X.] lag die [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 in ihrer ursprünglichen Fassung zugrunde, die eine dem heutigen [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.]uchst. e, 2. Halbsatz [X.] entsprechende Regelung noch nicht enthielt. Die Möglichkeit, in der Spezifikation Vorgaben für die [X.]ufmachung eines Erzeugnisses wie z. [X.]. das Schneiden und Verpacken von Schinken im Herkunftsgebiet zu machen, ist vom [X.]n Gesetzgeber erst mit der - zeitgleich zum „Prosciutto di Parma“-Verfahren erlassenen - Änderungs[X.] ([X.]) Nr. 692/2003 vom 8. [X.]pril 2003 explizit anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, entsprechende Vorgaben an enge Kriterien zu knüpfen.

Für eine weniger strenge Handhabung spricht auch die Praxis der [X.], die auf der [X.]asis der geltenden Regelung in entsprechenden Verfahren eine eher großzügige Verfahrensweise erkennen lässt; so ist die jeweilige [X.]egründung in den geänderten Spezifikationen zu Fragen der Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit eher kurz gehalten. Hierzu sei beispielsweise verwiesen

- auf den Änderungsantrag für „[X.] Speck“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 16.4.2011, [X.]: „damit dem Endverbraucher die [X.]eibehaltung des charakteristischen Geschmacksprofils und der feinen Note des Specks garantiert wird“),

- auf den Eintragungsantrag für „[X.]“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 5.2.2011, [X.]6: „Da dieses empfindliche Erzeugnis … beim [X.]ufschneiden und Verpacken belastenden Einflüssen ausgesetzt sein kann, dürfen diese Vorgänge nur von Personal mit spezifischen Kenntnissen des Produkts durchgeführt werden.“),

- für „Salame Felino“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 20.1.2011, S. 13: „[X.]ei diesem empfindlichen Erzeugnis … müssen [X.]ufschneiden und Verpacken, deren rasche [X.]bfolge für das Personal mit Stress verbunden sein kann, von sachkundigen Mitarbeitern durchgeführt werden“),

- für „[X.]“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 26.11.2010, [X.]: „[X.]ufschneiden, Portionieren und Verpacken müssen in dem … [X.] erfolgen, damit die Integrität des Erzeugnisses und damit die Qualität des Endprodukts nicht durch Änderungen der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit während des Transports beeinträchtigt werden.“),

- auf den Änderungsantrag für „Prosciutto Toscano“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 30.12.2009, [X.]: „Das Schneiden und die entsprechende Verpackung müssen am Ende des Reifungsvorgangs … im Herstellungsgebiet [erfolgen], um die Einhaltung der verschiedenen für das geschnittene Erzeugnis vorgesehenen Reifezeiten und die [X.]ewahrung der Eigenschaften bezüglich der Feuchtigkeit und des [X.]spekts des Muskel- und Fettanteils der Scheibe zu garantieren …“), sowie

- auf den Eintragungsantrag für „Prosciutto di Sauris“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11.8.2009, S. 36: „[X.]ufschneiden und Verpacken … erfolgen ausschließlich in [X.]etrieben [im Herkunftsgebiet]. So wird den Verbrauchern garantiert, dass die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben, insbesondere sein ganz besonderer Geschmack und der rauchige Duft“).

Für eine [X.]eibehaltung der strengen Kriterien auch nach Veränderung der Rechtslage spricht allerdings der Umstand, dass der [X.] Verordnungsgeber im Erwägungsgrund 8 zur [X.] ([X.]) Nr. 1898/2006 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.] [X.]ezug genommen hat. Letztlich kann die Frage nach der [X.]nwendbarkeit der vom [X.] aufgestellten Kriterien jedoch dahingestellt bleiben, da dem [X.]ntrag auch nach diesen strengen Kriterien stattzugeben ist.

c) Die zu ändernden [X.]ngaben der Spezifikation sind demgemäß daraufhin zu überprüfen, ob sie unter den Gesichtspunkten der Qualitätssicherung, der Kontrolleffektivität sowie der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gerechtfertigt sein können, wobei sich diese drei Gesichtspunkte teilweise überschneiden.

aa) Was den Gesichtspunkt der Qualitätssicherung angeht, ist den Feststellungen der Markenstelle zuzustimmen, dass die beabsichtigten [X.]ngaben in der Spezifikation nicht tragfähig sind. Der [X.]ntragsteller hat zwar die [X.]ufnahme bestimmter Qualitäts- und Produktionsmerkmale, die beim [X.] eingehalten werden müssen und zur Einhaltung der Qualitätsmerkmale des [X.] dienen sollen, vorgesehen. Es handelt sich dabei aber nicht um Vorschriften, die mit besonderen Qualitätsmerkmalen des Produkts in Zusammenhang stehen, sondern um Maßnahmen, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, was bei der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen an Hygienemaßnahmen einzuhalten ist.

bb) Nicht zu überzeugen vermag der [X.]eschluss der Markenabteilung dagegen, soweit die Fragen der Rückverfolgbarkeit und die Effektivität der Kontrolle zu bewerten sind. Hierzu hat die Markenabteilung lediglich allgemein ausgeführt, dass eine nachhaltige Durchführung der für die [X.]uthentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des [X.]s möglich erscheine, etwa durch einen Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten. Soweit die Markenabteilung - wie auch von der [X.] zu 3 vorgetragen - darauf abstellt, dass gemäß [X.]rt. 10 und 11 [X.] in allen Mitgliedsstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden müsse, kann dies der beantragten Änderung nicht entgegenstehen. Denn mit dieser [X.]rgumentation bleibt unberücksichtigt, dass [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.]uchst. e [X.] die Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses, d. h. seiner Rückverfolgbarkeit (vgl. den entsprechenden Wortlaut der Vorläufernorm des [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.]uchst. e [X.] [X.] Änderungs[X.] ([X.]) Nr. 692/2003), sowie die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle explizit als Rechtfertigungsgründe für beschränkende Maßnahmen der auch vorliegend beantragten [X.]rt nennt. Der [X.] Gesetzgeber geht somit offensichtlich davon aus, dass eine effektive Kontrolle nicht nur nach Maßgabe des in den [X.]rt. 10 und 11 [X.] vorgesehenen Kontrollsystems, sondern auch durch zusätzliche Kontrollen im Herkunftsgebiet und entsprechende geeignete [X.]ngaben bzw. [X.]eschränkungen in der Produktspezifikation gewährleistet werden kann. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus [X.]rt. 10 und 11 [X.] stehen solchen [X.]eschränkungen also nicht entgegen. In diesem Sinne wird auch der Erwägungsgrund 16 zu der [X.] zu verstehen sein, wonach ein System von amtlichen Kontrollen durch Lebensmittelkontrollstellen die Grundlage der Überwachung geografischer [X.]ngaben bilden soll, einschließlich eines Systems von Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der entsprechenden Spezifikation.

Dass die Verlagerung der weiteren Verarbeitungsschritte des Schneidens und Verpackens in das Herkunftsgebiet unter dem Gesichtpunkt der Rückverfolgbarkeit und der Kontrolleffektivität sinnvoll ist, zeigt auch die ab 1. Juli 2012 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 931/2011 vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.]. [X.] Nr. L 242 vom [X.], [X.]), auf die hier lediglich noch ergänzend hingewiesen wird. Im Erwägungsgrund 4 zu dieser [X.] ist ausgeführt, dass sich in [X.] der Vergangenheit gezeigt habe, dass die [X.]uchführung nicht immer ausreiche, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrung mit der Durchführung der einschlägigen Verordnungen habe gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügten, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen seien, vor allem im [X.]ereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies habe in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar gewesen seien.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat es bei der grundsätzlichen Klarstellung des [X.] zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der [X.]ezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig sind, da Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die (Qualität und) Echtheit des Erzeugnisses bieten (vgl. [X.] [X.], 616, 620 [Nr. 75] - Prosciutto di Parma). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Wenn Schwarzwälder Schinken außerhalb des [X.]es geschnitten und verpackt werden darf, so erfolgt der Transport des Produkts an beliebige Verarbeitungsstätten, wobei auch mehrfache Verkäufe dazwischengeschaltet sein können. Die Handelswege können dadurch sehr unübersichtlich werden, was eine effektive Kontrolle nahezu unmöglich machen kann. Nach der geltenden Rechtslage ist es nicht einmal ausgeschlossen, dass Schwarzwälder Schinken in einem Drittstaat geschnitten und verpackt wird. Hinzu kommt, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen ist, ob es sich um echten Schwarzwälder Schinken handele oder nicht. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom [X.]ntragsteller vorgesehene Rückverlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort ist daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten [X.].

cc) Die von der [X.] zu 3 noch ergänzend herangezogene Entscheidung des [X.] vom 3. März 2011 in der Rechtssache [X.]/09 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dort ging es um die Vereinbarkeit eines zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung vorgesehenen nationalen Verbots der Verbringung getrockneter Weintrauben innerhalb bestimmter Zonen mit den primärrechtlichen Regeln des [X.]rt. 29 [X.] bzw. nunmehr [X.]rt. 35 [X.][X.]V. Vom vorliegenden Fall unterschied sich der dortige Sachverhalt schon dadurch, dass für die geschützte Ursprungsbezeichnung keine Spezifikation vorlag; es gab somit keine [X.]eschreibung bzw. Definition des Erzeugnisses. Ohne definiertes Erzeugnis kann es naturgemäß keine Rechtfertigung von [X.] zur Sicherung der Qualität oder Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses geben (vgl. a. a. [X.] Nr. 43). Darüber hinaus war die dortige nationale Regelung nicht frei von Widersprüchen, weil zwar die Verbringung getrockneter Weintrauben geringerer Güte von einer Zone [X.] in eine Zone [X.] zum Schutz der dortigen höherwertigen Erzeugnisse untersagt war, nicht aber die umgekehrte Verbringung von [X.] nach [X.] mit dem [X.]estreben, durch [X.]eimischung von höherwertigen Erzeugnissen aus der Zone [X.] die Qualität der Erzeugnisse aus der Zone [X.] zu heben (a. a. [X.] Nr. 45 i. V. m. Nr. 8). Dass diese merkwürdige Regelung keinen [X.]estand haben konnte, lag auf der Hand, besagt aber für den vorliegenden Fall nichts.

dd) Nicht zielführend ist schließlich der Hinweis der [X.] zu 3 in der mündlichen Verhandlung, dass der Endverbraucher nicht erwarte, dass Schwarzwälder Schinken im Herkunftsgebiet geschnitten und verpackt werde, und die daran anknüpfende Mutmaßung, dass allein wirtschaftliche Interessen die Zielsetzung der beabsichtigten Änderung wären. Diese [X.]usführungen mögen zutreffen. Jedoch übersieht die Einsprechende zu 3 insoweit, dass es ausweislich des [X.] zu der [X.] ein legitimes Ziel des Schutzes von geografischen [X.]ngaben und Ursprungsbezeichnungen ist, die wirtschaftliche Situation der ortsansässigen Produzenten zu fördern und ihr Einkommen zu steigern.

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein [X.]nlass. Eine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. § 133 Satz 3 i. V. m. § 83 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]) steht nicht im Raum. Von grundsätzlicher [X.]edeutung wäre zwar die Frage, ob die strengen Grundsätze der „Prosciutto di Parma“-Entscheidung des [X.] nach der Änderung des [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.]uchst. e [X.] bzw. nunmehr der [X.] noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da der Änderungsantrag auch auf der Grundlage dieser strengen Grundsätze Erfolg hat. Für das Vorliegen der weiteren Zulassungsgründe des § 83 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] ist weder etwas ersichtlich noch von den [X.]eteiligten vorgetragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Entscheidung über die [X.]erechtigung des [X.] ohnehin nicht bei den nationalen Instanzen, sondern bei der [X.]-[X.] liegt.

Meta

30 W (pat) 33/09

13.10.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 30 W (pat) 33/09 (REWIS RS 2011, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2437


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 6/12

Bundesgerichtshof, I ZB 6/12, 03.04.2014.


Az. 30 W (pat) 33/09

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 12.08.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 18.05.2017.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 13.10.2011.


Az. I ZB 72/19

Bundesgerichtshof, I ZB 72/19, 03.09.2020.


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